Altersversorgung

Wechsel zur betrieblichen Altersvorsorge ist wirksam

18. November 2016
Ruhestand_51660478
Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Will der Arbeitgeber eine Versorgungszusage für die Zukunft ändern, muss er dies mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Dies gilt auch, wenn der Angestellte einer öffentlichen Bank auf ein beamtenähnliches »Versorgungsrecht« verzichtet und stattdessen eine betriebliche Altersvorsorge zugesagt erhält. Der Verzicht ist wirksam, wenn die Vereinbarung weder unklar noch überraschend ist und den Betroffenen nicht unangemessen benachteiligt – so das BAG.

Bankangestellte erhalten beamtenähnliche Versorgung

Der Kläger ist seit Oktober 2000 bei einer Bank beschäftigt. Diese hat die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Bank hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine Gesamtversorgung zugesagt. Diese orientiert sich an der an der Beamtenversorgung. Darüber hinaus gewährte sie Arbeitnehmern, die zwanzig Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein so genanntes »Versorgungsrecht«. Dadurch wurden diese Arbeitsverhältnisse sozialversicherungsfrei. Neben der Altersvorsorge wurden auchKündigungsschutz, Beihilfeansprüche und Entgeltfortzahlung dem Beamtenverhältnis angenähert.

Bank stellt auf betriebliche Altersvorsorge um

Im Jahr 2009 beschloss die Beklagte aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Kläger unterzeichnete - wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer - im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular. Darin erklärte er sich damit »einverstanden«, dass die Bank keine Versorgungsrechte mehr erteilt.

Kläger will Versorgungsrecht zurück

Am 15.05.2012 entschied das Bundesarbeitsgericht (ua. - 3 AZR 610/11 -) dass Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, aus betrieblicher Übung Anspruch auf das bisherige Versorgungsrecht haben können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. In Folge wollte auch der Kläger feststellen lassen, dass die Bank ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht erteilen muss.

Verzicht auf Versorgungsrecht ist wirksam

Allerdings blieb seine Klage vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg, wie schon in den Vorinstanzen. Das BAG entschied, der Kläger habe im Jahr 2010 mit seiner Erklärung ein Angebot der Beklagten angenommen, mit dem er auch den Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts aufgegeben hat.

Damit kam eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande. Der Inhalt der Vereinbarung war nicht unklar oder überraschend. Die Vertragsänderung unterliegt der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Prüfungsmaßstab ist das § 779 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugrunde liegende Rechtsprinzip des Vergleichs, das eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle geht zugunsten der Beklagten aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen ist. Auch andere Rechtsgründe stehen dem Kläger nicht zur Seite.

© bund-verlag.de (ck)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit