Wahlberechtigung

Wer darf wählen und wer darf sich zur Wahl stellen?

11. August 2017
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Quelle: Reinhard Alff

Welche Arbeitnehmer eines Betriebs berechtigt sind, bei der Betriebsratswahl zu wählen und zu kandidieren, bestimmt das Betriebsverfassungsgesetz. Was die Vorschriften besagen, haben wir für Sie zusammengefasst.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Recht, wählen zu dürfen (sog. aktives Wahlrecht bzw. Wahlberechtigung) und dem Recht, kandidieren zu dürfen (sog. passives Wahlrecht bzw. Wählbarkeit).

Wer darf wählen?

Jeder, der das »aktive Wahlrecht« (Wahlberechtigung) besitzt, darf bei der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben (so das Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 1). Das sind aber nicht alle Mitarbeiter, die in einem Betrieb arbeiten. Sondern nur, wer

  • Arbeitnehmer ist,
  • dem Betrieb angehört und
  • das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit vom Vertragspartner (=Arbeitgeber) eine Arbeit zu leisten, die dieser bestimmt. Entscheidend kommt es also auf Merkmale an wie ein Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber, das Erbringen weisungsabhängiger Tätigkeit und die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.

Was bedeutet »dem Betrieb angehören«?

Der Arbeitnehmer muss dem Betrieb angehören, dessen Betriebsrat gewählt werden soll. Betriebsangehörig sind alle Beschäftigten, die in die Organisation des konkreten Betriebes eingegliedert sind. Eingegliedert ist, wer eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert. Wer gilt als volljährig? Der Arbeitnehmer muss am Tag der Stimmabgabe das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wird an mehreren Tagen gewählt, kommt es auf den letzten Wahltag an.

Dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat mitwählen?

Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Unternehmen des wählenden Betriebs stehen, sondern einen Arbeitsvertrag mit dem verleihenden Unternehmen haben. Deshalb ordnet das Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 2 ausdrücklich an: Leiharbeitnehmer sind dann wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Dürfen ausländische Arbeitnehmer, die kein Deutsch können, den Betriebsrat wählen?

Ja. Der Wahlvorstand muss ausländische Arbeitnehmer des Betriebs, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über die Wahl unterrichten.

Welche Einzelfälle gibt es noch bei der Betriebsratswahl?

Aktives Wahlrecht ja Aktives Wahlrecht nein:

  • Arbeitnehmer in Jobsharing
  • Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit, die auf Abruf oder kapazitätsorientiert arbeiten
  • Altersteilzeit – Aktivphase Altersteilzeit – Passivphase (Freistellungsphase)
  • (mind. 18 Jahre alte) Auszubildende
  • Außerordentlich gekündigte Arbeitnehmer mit Zugang der Kündigung, soweit eine Weiterbeschäftigung unterbleibt
  • Geringfügig Beschäftigte Diplomanden, Doktoranden
  • Teilzeitbeschäftigte
  • Freie Handelsvertreter
  • Abwesende Arbeitnehmer (Urlaub, Erkrankung, Heimarbeit, Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, Elternzeit, Mutterschutz)
  • Freie Mitarbeiter
  • Befristet beschäftigte Arbeitnehmer
  • Leitende Angestellte
  • Aushilfskräfte
  • Mitarbeiter in berufsvorbereitenden Maßnahmen
  • Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bis Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall einer Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer während dessen weiterbeschäftigt wird
  • Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist und ohne Weiterbeschäftigung
  • Praktikanten
  • Schülerpraktikanten
  • Leiharbeitnehmer, die voraussichtlich länger als 3 Monate eingegliedert sind
  • Umschüler
  • Telearbeiter, soweit sie eingegliedert sind
  • Werkvertragsbeschäftigte, Werkunternehmer-Mitarbeiter

Wer kann sich in den Betriebsrat wählen lassen?

Wählbarer Arbeitnehmer (»passives Wahlrecht«) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach § 8 BetrVG,

  • wer wahlberechtigt ist und
  • mindestens sechs Monate dem Betrieb angehört (oder als in Heimarbeit-Beschäftigter für den Betrieb gearbeitet hat.)

Wie berechnet man die 6-monatige Betriebsangehörigkeit?

Entscheidend für die Berechnung der sechsmonatigen Betriebsangehörigkeit ist der (letzte) Wahltag. Die sechsmonatige Beschäftigung muss zusammenhängend, also ohne Unterbrechung, erfolgen. Beschäftigungszeiten in anderen Betrieben desselben (Konzern-)Unternehmens zählen mit. Ebenso mitzurechnen sind Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Frist entfällt, wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert.

Dürfen sich Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat wählen lassen?

Nein, Leiharbeitnehmer sind in dem Betrieb, in den sie entliehen wurden, nicht wählbar. Sie können aber in den Betriebsrat der Leiharbeitsfirma gewählt werden.

Sind auch gekündigte Arbeitnehmer in den Betriebsrat wählbar?

Erhebt ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und ist das Verfahren am Wahltag noch anhängig, ist der gekündigte Arbeitnehmer wählbar. Wird der gekündigte Arbeitnehmer gewählt, ruht das Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

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