Arbeitsvertrag

Wettbewerbsverbot ohne Entschädigung nichtig

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Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist ein Wettbewerbsverbot in bestimmten Grenzen zulässig. Allerdings ist der Vertrag nichtig, wenn der Arbeitnehmer keine Karenzentschädigung erhält. Der Arbeitnehmer aber auch keinen Ersatzanspruch, wenn er die unwirksame Vereinbarung einhält – so das Bundesarbeitsgericht.

Konkurrenzverbot für zwei Jahre

Die Klägerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013 als Industriekauffrau bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch ordentliche Kündigung der Klägerin. Im Arbeitsvertrag ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Klägerin untersagt, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit der Beklagten in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro vorgesehen.

Vertrag sieht keine Entschädigung vor

Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor. Die »Nebenbestimmungen« des Arbeitsvertrags enthalten eine so genannte salvatorische Klausel, wonach der Vertrag im Übrigen unberührt bleiben soll, wenn eine Bestimmung nichtig oder unwirksam ist. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung solle eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit bedacht hätten. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 604,69 Euro brutto. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.

Verbot ist für beide Seiten nichtig

Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig, bestimmt § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB). Das gilt für beide Vertragspartner: Der Arbeitgeber kann aufgrund der Vereinbarung nicht die Unterlassung von Wettbewerb verlangen, und der Arbeitnehmer hat auch dann keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung, wenn er das Verbot einhält.

Entschädigungsvereinbarung ist zwingend

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel kann einen solchen Verstoß gegen § 74 Abs. 2 HGB nicht heilen und führt nicht - auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers - zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots. Wegen der Notwendigkeit, spätestens unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu treffen, muss sich die (Un-)Wirksamkeit aus der Vereinbarung ergeben. Daran fehlt es bei einer salvatorischen Klausel, nach der wertend zu entscheiden ist, ob die Vertragsparteien in Kenntnis der Nichtigkeit der Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung abgeschlossen hätten und welchen Inhalt die Entschädigungszusage gehabt hätte.

Rechtsgrundlagen:

110 Gewerbeordnung (GewO) lautet:

Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

§ 74 Handelsgesetzbuch (HGB) lautet:

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen. (2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Quelle:

BAG, 22.3.2017 - 10 AZR 448/15.

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