Stellenabbau

Wettrennen um Abfindungen zulässig

14. April 2016

Der Arbeitgeber kann mit hohen Abfindungen dafür werben, dass Beschäftigte schnell einem Aufhebungsvertrag zustimmen. Dabei kann er die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Abfindungsanträge treffen – so das LAG Düsseldorf.

Kläger will Aufhebungsvertrag und sechsstellige Abfindung

Der Kläger will einen Aufhebungsvertrag und eine Abfindung in Höhe von 298.777,00 Euro durchsetzen. Er war bei der Beklagten, einem Unternehmen mit rund 9.100 Vollzeitbeschäftigten, als Gruppenleiter im Bereich IT angestellt.

Seine Arbeitgeberin will 1.600 ihrer Arbeitsplätze abbauen. Dazu wurde ein so genanntes »Offenes Abfindungsprogramm«. eingeführt, bei dem Mitarbeitern für einen frühzeitigen Aufhebungsvertrag eine Abfindung in erheblicher Höhe geboten wurde. Zu diesem Zweck wurde eine Koordinationsstelle eingerichtet.

Abfindung für die schnellsten Bewerber

Als Teilnahmebedingung wurde bestimmt: »Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Form (per E-Mail mit angehängter unterschriebener Erklärung, Formblatt) an die bekannt gegebene [...] Koordinationsstelle«. Das Programm war mit dem Konzernbetriebsrat abgestimmt.

Das Abbaukontingent für den Bereich IT, in dem der Kläger arbeitet, sah sieben Stellen vor. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, sollten nur die zeitlich frühesten Eingänge berücksichtigt werden. Aufgrund von technischen Bedenken wurden die Anmeldungen auf einer Webseite entgegengenommen.

Anmeldung kommt sieben Minuten zu spät

Der Arbeitnehmer meldete sich am 23.03.2015 bei der genannten Website an. Er erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang 13:07:53:560 Uhr. Die Beklagte teilte ihm mit, dass er nicht berücksichtigt werden könne, weil seine Meldung zu einer Zeit eingetroffen sei, als es keine freien Plätze mehr im Kontingent gegeben habe (letzte Vergabe für 13:01:09:603 Uhr).

Mit seiner Klage verlangte der Mitarbeiter sodann den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30.09.2015 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von 298.777,00 Euro. Er trug vor, er habe am 23.03.2015 um Punkt 13:00 Uhr vergeblich versucht, sich auf der Webseite einzuwählen. Um 13:04 Uhr habe er die Mitteilung erhalten: »The service is unavailable.« Er meint, die Beklagte hätte seinen Antrag mit dem Eingangszeitpunkt 23.03.2015, 13:00 Uhr, berücksichtigen müssen.

Arbeitgeber kann Abfindungsangebot begrenzen

Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf keinen Erfolg. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbietet, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzt und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen trifft. Dies gilt selbst dann, wenn durch das Abstellen auf Millisekunden nach menschlichem Ermessen die exakte Eingangszeit nicht bis ins Letzte zu beeinflussen ist.

Verfahren war diskriminierungsfrei

Da kein Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindung besteht, ist der Arbeitgeber – abgesehen von unzulässigen Diskriminierungen, die hier nicht gegeben sind – frei, wie er die Auswahl gestaltet. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt nicht vor.

Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger den früheren Eingang seiner Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Diese hatte das Softwareprogramm getestet. Ein Belastungstest für jede denkbare Situation war nicht erforderlich.

Kein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers

Die Beklagte hat den Kläger nicht willkürlich schlechter gestellt, weil nicht ersichtlich ist, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt wurde. Mangels Verschulden der Arbeitgeberin besteht kein Schadensersatzanspruch. Zudem konnte der Kläger nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.

Quelle:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2016
Aktenzeichen 14 Sa 1344/15
LAG Düsseldorf, Pressemitteilung 27/2016 vom 12.04.2016

Lesetipp:

»Fokus Aufhebungsvertrag - Chancen und Risiken abwägen!« von Jens-Peter Hjort in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2013, S. 190-194 .

© bund-verlag.de (ck)

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