Persönlichkeitsrecht

WhatsApp ist kein rechtsfreier Raum

09. Juni 2016

Dass auch in einem Gruppenchat die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen gewahrt werden müssen, erfuhr ein Schüler der 7. Klasse einer Stuttgarter Schule gerade auf die harte Tour. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte zuvor seinen Eilantrag, der sich gegen einen verhängten Unterrichtsausschluss gerichtet hatte, abgelehnt.

Anlass war ein Klassenchat über den Anbieter WhatsApp. In diesem hinterließ der Schüler herabwürdigende und sexistische Kommentare über die Schulleiterin. Zusätzlich hatte er mündlich gegenüber einem anderen Mitschüler der Rektorin zum Selbstmord geraten. Daraufhin verhängte diese einen sofortigen 15-tägigen Unterrichtsausschluss, verbunden mit der Androhung eines dauerhaften Schulverweises.

Hiergegen legten die Eltern des Schülers Widerspruch beim Regierungspräsidium Stuttgart ein und beantragten beim Verwaltungsgericht (VG) den sofortigen Vollzug des Unterrichtsausschlusses auszusetzen. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab.

Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin erheblich verletzt

Durch das schwere und wiederholte Fehlverhalten habe der Schüler das Persönlichkeitsrecht der Schulleiterin erheblich verletzt sowie eine schwere Störung des Schulfriedens herbeigeführt. Dabei berücksichtigten die Richter auch ein vorangegangenes Fehlverhalten des Schülers. So hatte dieser bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Pausenaufsicht verbal herabgewürdigt und beleidigt.

Die bisher verhängten erzieherischen Maßnahmen der Schule nahm der Schüler nicht mehr ernst, grinste die Lehrerschaft herablassend an und schwänzte trotz diverser Klassenbucheinträge auch das angeordnete Nachsitzen. Die permanente Provokation musste die Schule nicht dauerhaft hinnehmen, entschied das Gericht. Im Hinblick auf den Schutz des Schulfriedens erschien den Richtern unter diesen Umständen auch die Androhung des Ausschlusses aus der Schule verhältnismäßig.

Autorin:

Katharina Hofer, Rechtsanwältin in der Kanzlei AfA Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Nürnberg
www.afa-anwalt.de

Quelle:

VG Stuttgart, Beschluss vom 01.12.2015
Aktenzeichen: 12 K 5587/15

»Computer und Arbeit« (CuA) 3/2016 , S. 29

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