Feiertagsschutz

Wie still darf der Karfreitag noch sein?

01. Dezember 2016
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Quelle: © Gordon Bussiek/ Foto Dollar Club

Mittlerweile fordern die Gerichte von jeder Gemeinde eine präzise Begründung, wenn sie dem Einzelhandel einen offenen Sonntagnachmittag erlauben will. Mit Recht, denn der Sonntag ist besonders geschützt. Dass aber auch Feiertage nicht absolut geschützt sind, hat jetzt das Bundesverfassungsgericht klar gemacht: Zu Unrecht hatte die Stadt München im Jahr 2007 für den Karfreitag eine so genannte »Heidenspaß-Party« untersagt, eine Tanzveranstaltung mit Rockband. Das bayerische Landesrecht zum Schutz der Sonn- und Feiertage müsse auch für diesen an stillen Feiertag Ausnahmen zulassen, entschieden die Richter in Karlsruhe.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied über eine Verfassungsbeschwerde des »Bundes für Geistesfreiheit« in München, eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der »Bund für Geistesfreiheit« versteht sich nach seinem Grundsatzprogramm als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein.

Ordnungsbehörde untersagt »Freigeister-Tanz«

Der Beschwerdeführer rief im Jahr 2007 für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf. Diese stand unter dem Motto »Religionsfreie Zone München 2007« und umfasste neben dem untersagten Veranstaltungsteil Filmvorführungen (»Atheistische Filmnacht«/»Freigeister-Kino«), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft. Untersagt wurde die zum Abschluss der Veranstaltung vorgesehene »Heidenspaß-Party«, die der Beschwerdeführer als »Freigeister-Tanz« mit einer Rockband angekündigt hatte.

Tanzverbot ohne Ausnahme

Die Tanzveranstaltung untersagte die zuständige Münchener Ordnungsbehörde unter Androhung eines Zwangsgeldes mit der Begründung, der letzte geplante Veranstaltungsteil würde die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG) verstoßen. Das FTG bestimmt den Karfreitag als »stillen Tag«, an dem über den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz hinaus öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten sind. Das Gesetz lässt für einige der stillen Tage eine Befreiung von diesen Verboten zu. Für den Karfreitag ist die Möglichkeit einer Befreiung ausgeschlossen (Art. 5 Halbsatz 2 FTG).

Freigeister rügen Verletzung ihrer Grundrechte

Die gegen die Untersagung erhobenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos, zuletzt auch vor dem Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin legte der »Bund für Geistesfreiheit« Verfassungsbeschwerde ein und rügte insbesondere eine Verletzung der im Grundgesetz (GG) garantierten Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).

Bayerische Vorschrift ist nichtig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun entschieden, dass die so genannte Befreiungsfestigkeit des Karfreitags in Art. 5 Halbsatz 2 FTG, die eine Befreiung von den damit verbundenen Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt, unverhältnismäßig ist und gegen das Grundgesetz verstößt. Artikel 5 Halbsatz 2 des Bayerischen FTG ist nichtig, weil die Vorschrift mit Art. 4 Absatz 1 und 2 GG sowie mit Artikel 8 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Sonn- und Feiertagsschutz ist gewährleistet

Grundsätzlich sind die Regelungen im FTG verfassungsgemäß. Der Schutz von Sonn- und Feiertagen »als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung« sei durch Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gewährleistet, der gemäß Art. 140 GG Teil des Grundgesetzes ist. Gerechtfertigt sei auch die Entscheidung des bayerischen Landesgesetzgebers, den Karfreitag als »Stillen Tag« mit einem äußeren Ruherahmen zu schützen, betont das Gericht. Allerdings seien Fallgestaltungen möglich, in denen eine dem gesetzlichen Stilleschutz zuwiderlaufende Veranstaltung ihrerseits in den Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) oder der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) fällt. Dies sei auch bei den vom »Bund für Geistesfreiheit« geplanten Veranstaltungen der Fall gewesen. Auch die Tanzveranstaltung mit Rockmusik sei als Mittel zur Werbung für die eigene Weltanschauung geplant gewesen, daher sei die Veranstaltung als Ganzes vom Schutzbereich der Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) umfasst und nicht nur die einzelnen Teile. Dies gelte auch für den Schutz der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG).

Verbot nur mit Ausnahmen erlaubt

Für solche Fälle müsse der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ausnahme von stilleschützenden Unterlassungspflichten vorsehen. Es müsse eine Abwägung stattfinden. Der Schutz des stillen Feiertags könne nach Maßgabe dieser Abwägung gegebenenfalls mit Auflagen hinsichtlich Dauer, Ort und Größe der Veranstaltung oder etwa hinsichtlich der Lautstärke einer etwaigen Beschallung durchgesetzt werden.

Zusatzinformation:

 

Das Bayerische »Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage« (Feiertagsgesetz – FTG) vom 21.08.1980 bestimmt auszugsweise:

»Art. 3

Stille Tage

(1) Stille Tage sind Aschermittwoch, Gründonnerstag, Karfreitag, Karsamstag,Allerheiligen, der zweite Sonntag vor dem ersten Advent als Volkstrauertag, Totensonntag, Buß- und Bettag, Heiliger Abend.

Der Schutz der stillen Tage beginnt um 2.00 Uhr, am Karfreitag und am Karsamstag um 0.00 Uhr und am Heiligen Abend um 14.00 Uhr; er endet jeweils um 24.00 Uhr.

(2) 1An den stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt, ausgenommen am Karfreitag und am Buß- und Bettag. Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. [...] Art. 5 Befreiungen Die Gemeinden können aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den Verboten der Art. 2, 3 und 4 Befreiung erteilen, nicht jedoch für den Karfreitag.«
© bund-verlag.de (ck)  

Quelle

BVerfG (27.10.2016)
Aktenzeichen 1 BvR 458/10
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