Arbeitsunfähigkeit

Wiedereingliederung ist mehr als ein Arbeitsversuch

10. September 2014

Eine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben nach dem sogenannten Hamburger Modell ist keine Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Daher besteht in diesem Zeitraum auch kein Anspruch auf Krankentagegeld. So das Oberlandesgericht Köln.

Ein Angestellter hatte bei einer Versicherungsgesellschaft eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Er war wegen eines Burn-Out-Syndroms arbeitsunfähig krankgeschrieben und später nach dem "Hamburger Modell" stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert worden.

Krankentagegeld während der Wiedereingliederung

Das LG Köln sprach ihm Krankentagegeld bis zum Beginn der Wiedereingliederung zu. Der Mann wollte aber auch für die Zeit der Wiedereingliederungsmaßnahme Zahlungen erhalten.

Das OLG Köln war nicht der Meinung, dass mit Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme die Arbeitsunfähigkeit noch vorgelegen habe, da er seine bisherige berufliche Tätigkeit wieder (zumindest teilweise) ausgeübt habe und somit kein Anspruch auf Zahlung bestünde.

Kein bloßer Arbeitsversuch

Es handele sich nicht um einen bloßen Arbeitsversuch, Denn vor Beginn des „Hamburger Modells“ habe ein Arzt festgestellt, dass er seine bisherige Tätigkeit zumindest teilweise ausüben könne.

Der Umstand, dass der Versicherte während der Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld statt Arbeitsentgelt erhalten habe, stünde dem nicht entgegen. Die Zahlung des Krankentagegelds durch die Versicherung sei nämlich nicht an den Verlust des Arbeitseinkommens gekoppelt, sondern daran, dass der Versicherte seine Arbeitstätigkeit nicht mehr ausübe.

Das OLG Köln hat die Revision zugelassen. Die Sache ist beim BGH unter dem Aktenzeichen IV ZR 54/14 anhängig.

Hintergrund

Als "Hamburger Modell" wird die stufenweise Wiedereingliederung bezeichnet (§ 74 SGB V, § 28 SGB IX). Ärzte empfehlen diese Maßnahme häufig für die Zeit nach bestimmten Reha- und Krankenhausbehandlungen. Sie kann sowohl von Arbeitern und Angestellten als auch von Beamten in Anspruch genommen werden.

Quelle:

OLG Köln, Urteil vom 10.01.2014
Aktenzeichen: 20 U 119/13
www.vzbv.de vom 10.01.2014

© bund-verlag.de - (jes)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Nicht zum alten Eisen – So unterstützen Betriebsräte ältere Arbeitnehmer« von Maria Lück in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 5/2012, S. 319 - 322

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