Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der »jetzigen« Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zusteht, ist unwirksam. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2002 erteilt wurden, kommt es darauf an, ob die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand – so das BAG.