Neues Datenschutzrecht

Zeit zu handeln

18. August 2017
EU Datenschutz
Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung regelt den Umgang mit persönlichen Daten in Europa neu. Obwohl viele Vorschriften an deutsches Recht angelehnt sind, gibt es ab Mai 2018 hierzulande Änderungen. Warum Betriebsräte schon jetzt wissen sollten, was in gut acht Monaten auf sie zukommt, erläutert Prof. Dr. Peter Wedde in der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB) 7-8/2017.

Der Datenschutz in der Europäischen Union (EU) wird sich fundamental ändern. Grund ist die „DSGVO“. Dahinter verbirgt sich die Datenschutzgrundverordnung vom April 2016. Sie gilt ab dem 25. Mai 2018 als einheitlicher und zwingender Datenschutzrahmen in der gesamten EU.

Die DSGVO löst deutsches Recht ab

Die DSGVO wird bestehende Regelungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten wie etwa das deutsche Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ersetzen. Aufgrund zahlreicher Öffnungsklauseln in der DSGVO können die Mitgliedsländer allerdings Detailfragen wie etwa den Beschäftigtendatenschutz auch in Zukunft eigenständig ausgestalten.

Es gibt ein Gesetz

Allerdings müssen die Sonderregelungen in den einzelnen EU-Staaten die datenschutzrechtlichen Grundsätze der DSGVO berücksichtigen. In Deutschland gibt es inzwischen für die notwendigen Anpassungen des nationalen Rechts ein neues Gesetz, abgekürzt: DSAnpUG-EU.

DSGVO regelt auch wirtschaftliche Interessen

Doch bei der Datenschutzgrundverordnung geht es nicht nur um eine Regelung des europäischen Datenschutzes. Zwar sollen Grundrechte und Grundfreiheiten der Menschen und ihre Daten geschützt werden. Dazu gesellt sich aber die Vorgabe, dass der freie Datenverkehr bei der Verarbeitung weder eingeschränkt noch verboten werden darf. Das heißt konkret: Die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger müssen gegen die wirtschaftlichen Interessen der Verarbeiter abgewogen werden.

Wie die DSGVO im Detail aufgebaut ist, welche Rechte Betroffene haben und warum sich Betriebsräte jetzt schon mit dem Thema befassen müssen, das beschreibt Fachmann Peter Wedde im Beitrag „Zeit zu handeln“ in AiB 7-8/17 ab S. 24. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!

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