Arbeitsentgelt

Zeitungszusteller bekommt schon jetzt 8,50 Euro

07. Oktober 2015

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht in allen Branchen. So müssen sich Zeitungszusteller während einer Übergangszeit grundsätzlich mit weniger Geld zufrieden geben. Zugunsten der Zeitungszusteller hat das Arbeitsgericht Nienburg aber nun entschieden, dass sie unter Umständen doch den Mindestlohn bekommen.

Geklagt hatte ein Zeitungsbote, den sein Arbeitgeber mit 6,38 Euro Stundenlohn abspeisen wollte. Der Arbeitgeber berief sich auf das MiLoG und den darin gestaffelten Mindestlohn für die Branche.

Die Regelung sieht vor, dass Jahr 2015 darf der Botenlohn 25 Prozent unter dem Mindestlohn liegen darf, 2016 noch 15 Prozent darunter. Erst ab 2017 sollen auch Zeitungszusteller 8,50 Euro brutto bekommen.

Folgende Regelung findet sich im Gesetz (§ 24 Abs. 2 S. 3): »Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.«

Ausnahmeregelung gilt nicht

Der Zeitungsbote, vertreten durch die DGB-Rechtsschutz GmbH, hatte argumentiert, dass er nicht ausschließlich Zeitungen zustelle. Wegen seiner Verpflichtung, die Werbeprospekte zum Teil selbst einzulegen, greife die gesetzliche Ausnahmeregelung für ihn nicht.

Das Arbeitsgericht Nienburg folgte dieser Argumentation und gab dem Zusteller Recht. Der beklagte Zeitungsverlag muss die Lohndifferenz seit Januar 2015 nachzahlen.

DGB-Rechtsschutz GmbH → hier geht’s zum Volltext

Quelle:

ArbG Nienburg, Urteil vom 13.08.2015
Aktenzeichen: 2 Ca 151/15

© bund-verlag.de - (mst)

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Wie Arbeitgeber beim Mindestlohn tricksen« von Franz Josef Düwell in »Arbeitsrecht im Betrieb« Ausgabe 2/2015, S. 37 - 40

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