Jobcenter

Zuweisung kostet Wahlrecht zum Personalrat der Arbeitsagentur

18. Februar 2013

Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit, denen Tätigkeiten in einem Jobcenter zugewiesen wurden, haben spätestens nach Maßgabe der Fristenregelung in § 13 Abs. 2 BPersVG das Wahlrecht zur Personalvertretung in der Bundesagentur verloren.

Der Fall

Mehrere Beschäftigte der Bundesagentur für Arbeit machen die Unwirksamkeit einer Personalratswahl geltend, zu der sie nicht als Wähler zugelassen worden waren.

Die Antragsteller sind bei der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C. - beschäftigt. Zum 1.01.2011 wurde ihnen für die Dauer von fünf Jahren eine Tätigkeit in den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) C. und I. zugewiesen. In der Agentur für Arbeit C. wurde am 20. Juni 2011 ein neuer Personalrat gewählt.

Die Antragsteller wollen die Unwirksamkeit der Wahl feststellen lassen. Sie machen geltend, dass im Vorfeld der Wahl alle Jobcentern C. und I, zugewiesenen Beschäftigten (Rechtskreis SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende)von der Wählerliste gestrichen worden waren.

Die Wahl sei rechtswidrig, weil damit 320 wahlberechtigte Beschäftigte in den Jobcentern nicht an der Wahl teilnehmen konnten. Die Zuweisung zu den Jobcentern habe nichts an ihrer Zugehörigkeit zur Dienstelle »Agentur für Arbeit C.« geändert. Sie seien daher weiterhin nach § 13 Abs. 1 BPersVG wahlberechtigt.

Das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschied, dass Beschäftigten aus dem Bereich der Agentur für Arbeit, die den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zugewiesen sind, kein Wahlrecht zum Personalrat in der Agentur für Arbeit mehr zusteht (Beschluss vom 31.1.2012, Aktenzeichen 12b K 2777/11.PVB). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde (Beschluss vom 27.09.2012, Aktenzeichen: 20 A 510/12.PVB).

Die Entscheidung

Das BVerwG wies die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen zurück. Den Beschäftigten aus dem Bereich der Agentur für Arbeit, die den gemeinsamen Einrichtungen (Jobcentern) zugewiesen sind, stehe kein Wahlrecht zum Personalrat in der Agentur für Arbeit mehr zu, entschied das BVerwG.

Das Wahlrecht zum Personalrat einer Dienststelle der Bundesagentur beurteilt sich nach § 13 BPersVG. Die Norm legt fest, wann Beschäftigten das aktive Wahlrecht für den Personalrat ihrer Dienststelle zusteht (Absatz 1) und wann sie es durch Abordnung oder Zuweisung in eine andere Dienststelle verlieren (Absatz 2). Für letzteres treffen in § 13 Abs. 2 BPerVG die Sätze 1, 3 und 4 bestimmte Fristenregelungen. Das BVerwG betont, dass die Beschäftigten, denen zum Jahresbeginn 2011 Aufgaben im Jobcenter zugewiesen wurden, schon ab diesem Datum nicht mehr Angehörige einer Dienststelle der Bundesagentur waren.

Dienststellenzugehörig sind Beschäftigte, die in die Dienststelle eingegliedert sind. Dies ist der Fall, wenn sie dort nach Weisungen des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirken. Nach § § 44d Abs. 4 SGB II übt der Geschäftsführer des Jobcenters ab der Zuweisung die dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnisse aus. Folgich ist er auch Dienststellenleiter im Sinne von § 7 Abs. 1 BPersVG. Sobald Beamte und Arbeitnehmer der Bundesagentur einem Jobcenter zugewiesen sind, arbeiten sie nach Weisung des Dienststellenleiters.

Damit waren für die zum 1.01.2011 zugewiesenen Beschäftigten bereits zu diesem Zeitpunkt die grundlegenden Voraussetzungen für ihre Eingliederung ins Jobcenter und für ihre Ausgliederung aus der bisherigen Dienststelle der Bundesagentur gegeben. Bereits zu diesem Zeitpunkt haben sie gemäß § 44h Abs. 2 SGB II das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat des Jobcenters erhalten. vgl. zum Recht auf Teilnahme an der Personalversammlung bereits Beschluss vom 20. November 2012 - BVerwG 6 PB 14.12 - abgedruckt in PersR 2/2013, S. 88-89).

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2013
Aktenzeichen: 6 PB 17.12
BVerwG online

Lesetipps der Online-Redaktion:

  • »Zugewiesene noch Beschäftigte der Agentur für Arbeit? - Voraussetzungen und Folgen der Beschäftigteneigenschaft« von Wolf Klimpe-Auerbach in »Der Personalrat« 7-8/2012, S.282–284 .
  • Teilnahme Zugewiesener an Personalversammlungen - – BVerwG, Beschluss vom 20.11.2012, Aktenzeichen 6 PB 14.12, in »Der Personalrat« 2/2013, S. 88–89 .

 

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