Verhaltensbedingte Kündigung

WhatsApp-Nachrichten sind kein Kündigungsgrund

smartphone-1707069_1920
Quelle: pixabay

Wer sich im Dienst fremdenfeindlich äußert oder verhält, riskiert seinen Job. Aber es kommt auch auf die Umstände der Äußerung an. Daher soll der Austausch fremdenfeindlicher Bilder in einer WhatsApp-Gruppe nicht automatisch die Kündigung rechtfertigen. Denn die Teilnehmer dürfen darauf vertrauen, dass ihr Dialog privat bleibt – so das ArbG Mainz.

Die Stadt Worms hatte vier Angestellten fristlos gekündigt, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Ein Teilnehmer der Gruppe hatte die Stadt informiert. Das Arbeitsgericht Mainz hat allerdings den Kündigungsschutzklagen der vier Mitarbeiter stattgegeben.

Privater Austausch kein Kündigungsgrund

Das Arbeitsgericht in dem Bilderaustausch keinen Kündigungsgrund, weil dieser auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter stattgefunden hatte. Die Mitarbeiter hätten darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.

Vertrauensschutz in WhatsApp-Gruppe

Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Mainz (15.11.2017)
Aktenzeichen 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17
ArbG Mainz, Pressemitteilung vom 15.11.2017
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit