Sachgrundlose Befristung

Öffentlicher Dienst befristet wie kein Zweiter

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Quelle: © Style Media & Design / Foto Dollar Club

Die sachgrundlose Befristung soll es nicht mehr geben. Darauf will die SPD in den Koalitionsverhandlungen hinarbeiten. Der Staat müsse seine Bürger vor dieser Form der unsicheren Beschäftigung schützen, lautet die Forderung. Doch ausgerechnet der Staat befristet wie kein Zweiter in Deutschland, wie Zahlen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) und des DGB zeigen.

Mehr als drei Millionen Menschen arbeiten laut DGB auf Grundlage eines befristeten Vertrages, das sind knapp zehn Prozent der Beschäftigten. Und nur die Hälfte ist mit einem nachvollziehbaren Grund zeitlich begrenzt eingestellt, etwa als Schwangerschafts- oder Krankheitsvertretung. Die andere Hälfte, etwa 1,5 Millionen Menschen in Deutschland, ist sachgrundlos befristet.

Verwaltung stellt jeden Zweiten befristet ein

Eine Befristung muss nach deutschem Recht im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt werden. Nach § 14 TzBfG ist eine Befristung mit sachlichem Grund und ohne sachlichen Grund zulässig. Fehlt der Sachgrund, kann die Befristung bis zu zwei Jahre umspannen.
Von dieser gesetzlichen Möglichkeit machen zahlreiche Dienstherren und Arbeitgeber Gebrauch, wie das IAB ermittelt hat. Im öffentlichen Dienst bekämen 57 Prozent der neu eingestellten Mitarbeiter einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag, meldet die » Frankfurter Allgemeine Zeitung«. In der freien Wirtschaft sind die Befristungszahlen deutlich niedriger: Zwölf Prozent im Baugewerbe, 19 Prozent in der Finanzbranche, 27 Prozent im Bereich Fahrzeug- und Maschinenbau.

Das Problem: Befristet Beschäftigte müssen nicht nur mit ihrer Job-Unsicherheit klarkommen, was Studien zufolge auch die Gesundheit beeinträchtigen kann. Sie sind nachweisbar auch weniger produktiv, weil kein Anreiz besteht, sich in komplizierte Sachverhalte und Arbeitsabläufe so intensiv einzuarbeiten, wie es Kollegen ohne Befristung machen würden. Höchste Zeit also, dass Bundesregierung und Staat Schadensbegrenzung betreiben.

© bund-verlag.de (mst)

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