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    <title>Nachrichten für Betriebsräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat</link>
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    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 13:13:39 GMT</pubDate>
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      <title>Gesunde Arbeitszeit braucht Mitbestimmung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Gesunde-Arbeitszeit-braucht-Mitbestimmung~.html</link>
      <description>Lange Tage, kurze Ruhezeiten, E-Mails am Abend, Schichtwechsel per Messenger – wo Arbeitszeit aus dem Ruder läuft, leidet die Gesundheit.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das Arbeitszeitgesetz ist deshalb mehr als eine Vorschrift &amp;uuml;ber Arbeitsabl&amp;auml;ufe, es ist Arbeitsschutz. F&amp;uuml;r Betriebs- und Personalr&amp;auml;te ist Arbeitszeit eines der st&amp;auml;rksten Mitbestimmungsfelder &amp;uuml;berhaupt &amp;ndash; mit unmittelbarer Wirkung auf die Belegschaft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie das Arbeitszeitgesetz sch&amp;uuml;tzt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist &amp;ouml;ffentlich-rechtliches Schutzrecht. Es soll verhindern, dass Besch&amp;auml;ftigte krank werden, weil sie zu lange arbeiten, zu kurze Pausen machen oder nicht genug Erholung bekommen. Werkt&amp;auml;glich gilt eine H&amp;ouml;chstarbeitszeit von acht Stunden; eine Verl&amp;auml;ngerung auf zehn Stunden ist nur zul&amp;auml;ssig, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Schnitt acht Stunden eingehalten werden. Pausen sind Pflicht: 30 Minuten bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden t&amp;auml;glicher Arbeitszeit (&amp;sect; 4 ArbZG). Sie sind im Voraus festzulegen. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen betr&amp;auml;gt grunds&amp;auml;tzlich elf Stunden (&amp;sect; 5 ArbZG). Sonn- und Feiertagsarbeit ist im Regelfall verboten; mindestens 15 Sonntage im Jahr m&amp;uuml;ssen frei bleiben.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufgabe der Interessenvertretung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Diese Zahlen sind keine Schikane. Die Bundesanstalt f&amp;uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verweist auf gesicherte Erkenntnisse. Denn wer regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig mehr als 40 Wochenstunden arbeitet, tr&amp;auml;gt ein erh&amp;ouml;htes Gesundheitsrisiko; ab der neunten Stunde steigt das Unfallrisiko sp&amp;uuml;rbar, bei zw&amp;ouml;lf Stunden verdoppelt es sich. F&amp;uuml;r die Interessenvertretung folgt daraus die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben konsequent im Blick zu behalten: Werden die zehn Stunden &amp;uuml;berschritten? Werden Pausen wirklich genommen &amp;ndash; oder nur eingetragen? Wird die Ruhezeit durch sp&amp;auml;te Calls und fr&amp;uuml;he Fr&amp;uuml;hschichten unterlaufen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;Uuml;berstunden sind die Stunden &amp;uuml;ber die individuell geschuldete Arbeitszeit hinaus. Mehrarbeit meint vor allem die &amp;Uuml;berschreitung der gesetzlichen H&amp;ouml;chstgrenzen. Drei Ebenen sollten Sie sauber trennen: Ist die zus&amp;auml;tzliche Stunde arbeitsschutzrechtlich zul&amp;auml;ssig? Ist sie mitbestimmungspflichtig? Und wie wird sie ausgeglichen? Anordnen darf der Arbeitgeber &amp;Uuml;berstunden nur, wenn der Betriebsrat zustimmt, und er kann diese Zustimmung nicht ersetzen, indem er sie geschehen l&amp;auml;sst. Nur in echten, unvorhersehbaren Notf&amp;auml;llen entf&amp;auml;llt das Mitbestimmungsrecht. Sinnvoll ist eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung, die Anlass, Freigabeverfahren, Auswahlkriterien, H&amp;ouml;chstgrenzen und Ausgleichsfristen festlegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mehr lesen:&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Thorsten Blaufelder finden Sie im Titelthema der August-Ausgabe von&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2291"&gt;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&lt;/a&gt;&amp;laquo;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;.&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 12:01:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>200 für U200</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~200-fuer-U200~.html</link>
      <description>Im September ist es endlich so weit! Für Betriebsräte aus Unternehmen mit weniger als 200 Mitarbeitenden gibt es jetzt 200 vergünstigte Tickets zum Sonderpreis. Freuen Sie sich auf über 50 Fach- und Kreativforen, spannende Diskussionen, die Verleihung des Deutschen Betriebsrätepreises 2026 mit hochrangigen Gästen aus Politik und Gewerkschaften sowie vielfältige Möglichkeiten zum Austausch und Networking in der großen Fachausstellung.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der #BR26, am 16.-17. September 2026 in Berlin, ist das Betriebsratsforum f&amp;uuml;r alle Mitbestimmer*innen und wendet sich mit seinem umfangreichen Programm explizit auch an die Neugew&amp;auml;hlten und Teilnehmer*innen aus kleinen und mittelgro&amp;szlig;en Unternehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diesen Anspruch zu unterstreichen, gibt es ein Angebot speziell f&amp;uuml;r alle betrieblichen Interessenvertretungen aus Unternehmen mit unter 200 Mitarbeitenden. F&amp;uuml;r sie steht ein Extra-Kontingent von 200 Tickets zu einem reduzierten Preis zur Verf&amp;uuml;gung: Betriebsr&amp;auml;te aus diesem potenziellen Teilnehmerkreis zahlen nur &amp;euro; 590,- statt regul&amp;auml;r &amp;euro; 1.390,- pro Person &amp;ndash; f&amp;uuml;r beide Tage.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Ticketpreis sind alle gut 50 Fach- und Kreativforen, die Plenarveranstaltungen und die Teilnahme an der Preisverleihung des Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreises 2026 enthalten. Diese findet statt am Abend des 16. Septembers 2026, in Anwesenheit von Bundesarbeitsministerien B&amp;auml;rbel Bas, DGB-Chefin Yasmin Fahimi und weiteren prominenten Gewerkschaftsvertreter*innen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nat&amp;uuml;rlich sind alle Teilnehmer*innen zur Siegerparty mit Abendessen eingeladen und k&amp;ouml;nnen an beiden Tagen die umfangreiche Fachausstellung besuchen. Hier laden zahlreiche St&amp;auml;nde, u.a. von Partner*innen aus dem Gewerkschaftsumfeld, zum Entdecken, Austauschen und Vernetzen ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weitere Infos zum Programm und Anmeldung unter &lt;a href="https://br26.berlin/"&gt;www.br26.berlin&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ch)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Deutscher-Betriebsräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 31 Jul 2026 06:12:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Schadensersatz für Ärzte-Klatsch per WhatsApp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Schadensersatz-fuer-Aerzte-Klatsch-per-Whatsapp~.html</link>
      <description>Schadensersatz für eine Weitergabe von Gesundheitsdaten kann auch unter Arbeitskollegen fällig werden. Dies musste eine Ärztin erfahren, die sich per WhatsApp über einen krankgemeldeten Kollegen geäußert hatte. Für die ungewollte »Ferndiagnose« muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen – so das Arbeitsgericht Siegburg.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik besch&amp;auml;ftigt. Die beklagte &amp;Auml;rztin ist dort Stations&amp;auml;rztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren &amp;Auml;rzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienst&amp;uuml;bernahmen abgesprochen wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger lie&amp;szlig; sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank.&amp;nbsp; Die Stations&amp;auml;rztin musste seinen Dienst &amp;uuml;bernehmen und tat ihrem Unmut dar&amp;uuml;ber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, dieser sei gar nicht krank, sondern habe nur &amp;raquo;einen Pups quer sitzen&amp;laquo;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;en auf Unterlassung und Schadensersatz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage gr&amp;ouml;&amp;szlig;tenteils statt. Die beklagte &amp;Auml;rztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Kl&amp;auml;gers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zul&amp;auml;ssig. Die f&amp;uuml;r einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kl&amp;auml;ger inzwischen woanders t&amp;auml;tig ist.&amp;nbsp; Die beklagte &amp;Auml;rztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein f&amp;uuml;r ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;Zudem muss die &amp;Auml;rztin dem Kl&amp;auml;ger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins L&amp;auml;cherliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 &amp;euro; zahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Die Parteien k&amp;ouml;nnen noch Berufung beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln einlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 09:01:48 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Die Rolle des Datenschutzbeauftragten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Die-Rolle-des-Datenschutzbeauftragten0~.html</link>
      <description>Neben dem Arbeitgeber und dem Betriebs- bzw. Personalrat gibt es eine spezialisierte Instanz, die sich um den Datenschutz kümmert: den Datenschutzbeauftragten. Welche Aufgaben er hat und wie sein Verhältnis zur Interessenvertretung ist, zeigt Yvette Reif in der »Computer und Arbeit« 7-8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Datenschutzbeauftragte* ist ein unabh&amp;auml;ngiges &amp;Uuml;berwachungs- und Beratungsorgan, das die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben unterst&amp;uuml;tzt und Unternehmensrisiken reduziert.&amp;nbsp;Der Europ&amp;auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) bezeichnet den Datenschutzbeauftragten als &amp;raquo;Schl&amp;uuml;sselfigur&amp;laquo; zwischen Unternehmensleitung, Betroffenen und Aufsichtsbeh&amp;ouml;rden.&amp;nbsp;&amp;Ouml;ffentliche Stellen ben&amp;ouml;tigen nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1a DSGVO, sofern sie Informationen mit Personenbezug verarbeiten, immer einen Datenschutzbeauftragten. Unternehmen m&amp;uuml;ssen einen Datenschutzbeauftragten benennen bei umfangreicher systematischer Beobachtung von Personen sowie bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten (Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1b und c DSGVO). F&amp;uuml;r deutsche Unternehmen wird die Regelung in&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO allerdings meist nicht relevant.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gest&amp;uuml;tzt auf die positiven Erfahrungen mit Datenschutzbeauftragten als unb&amp;uuml;rokratischer interner &amp;Uuml;berwachungsinstanz sowie zur Entlastung der staatlichen Datenschutzaufsicht hat der nationale Gesetzgeber mit&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;BDSG eine &amp;uuml;ber die Vorgaben der DSGVO hinausgehende Benennungspflicht geschaffen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 BDSG trifft Unternehmen erg&amp;auml;nzend zu den Vorgaben der DSGVO eine Pflicht zur Benennung, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen st&amp;auml;ndig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten besch&amp;auml;ftigen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BDSG ergibt sich zudem eine Benennungspflicht, sofern eine Stelle Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung (Art.&amp;nbsp;35 DSGVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig zum Zweck der &amp;Uuml;bermittlung, der anonymisierten &amp;Uuml;bermittlung oder f&amp;uuml;r Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Eine Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung kann etwa bei biometrischen Zutrittskontrollen oder bei der Geolokalisierung von Besch&amp;auml;ftigten erforderlich sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufgaben des Datenschutzbeauftragten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zu den gesetzlichen Kernaufgaben geh&amp;ouml;ren&amp;nbsp;nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO die Beratung von Leitung und Besch&amp;auml;ftigten, die &amp;Uuml;berwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie die Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsichtsbeh&amp;ouml;rde. Zudem ist der Datenschutzbeauftragte Ansprechpartner f&amp;uuml;r betroffene Personen (vgl.&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;4 DSGVO). Zusatzaufgaben mit Bezug zum Datenschutz oder auch au&amp;szlig;erhalb d&amp;uuml;rfen dem Datenschutzbeauftragten nur &amp;uuml;bertragen werden, sofern dieser &amp;uuml;ber die notwendigen zeitlichen Ressourcen verf&amp;uuml;gt und hierdurch keine unzul&amp;auml;ssigen Interessenkonflikte im Hinblick auf die Aufgaben aus&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39 DSGVO entstehen&amp;nbsp;(Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;2 und Abs.&amp;nbsp;6 Satz&amp;nbsp;2 DSGVO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie ist die Stellung des Datenschutzbeauftragten? Wie ist das Verh&amp;auml;ltnis der Interessenvertretung zum Datenschutzbeauftragten? Kann ein Betriebsrat auch Datenschutzbeauftragter sein? Und welche Besonderheiten gelten bei Personalr&amp;auml;ten? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 7-8/2026 ab Seite 15. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166627/position/_" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;*Aus Gr&amp;uuml;nden der besseren Lesbarkeit wird hier auf geschlechtsspezifische Mehrfachnennungen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung f&amp;uuml;r alle Geschlechter&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz, Personalratsarbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 07:00:14 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Datenschutz im Betriebsratsbüro</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Datenschutz-im-Betriebsratsbuero~.html</link>
      <description>Betriebsräte arbeiten täglich mit besonders sensiblen Beschäftigtendaten. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an den Datenschutz. Ein durchdachtes Datenschutzkonzept sorgt für klare Regeln für das gesamte Gremium. Micha Heilmann zeigt Euch in der »Computer und Arbeit« 7-8/2026, wie Ihr ein Datenschutzkonzept erstellt und worauf Ihr dabei achten müsst.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Da der Betriebsrat selbst personenbezogene Daten verarbeitet, ist er dazu verpflichtet, den Datenschutz durch angemessene und spezifische Schutzma&amp;szlig;nahmen einzuhalten. So regelt es unter anderem&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79a&amp;nbsp;BetrVG. Die Frage, &amp;raquo;wie&amp;laquo; das umzusetzen ist, muss jeder Betriebsrat unter den spezifischen Bedingungen seines Betriebs sicherstellen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Eigenes Datenschutzkonzept&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsrat braucht eigene Regelungen zum Datenschutz. Sonst l&amp;auml;uft er Gefahr, dass ihm Informationen vom Arbeitgeber verweigert werden. Das geschieht am besten im Rahmen eines Datenschutzkonzepts, das er selbst erarbeitet und beschlie&amp;szlig;t.&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79a&amp;nbsp;BetrVG legt fest, welche Datenschutzpflichten der Betriebsrat einhalten muss, wenn er selbst Daten verarbeitet. Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Mit diesem und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten muss der Betriebsrat zusammenarbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen regelt&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79&amp;nbsp;BetrVG, der die Wahrung von Betriebs- und Gesch&amp;auml;ftsgeheimnissen zum Ziel hat, nicht direkt Fragen des Datenschutzes. Betriebs- und Gesch&amp;auml;ftsgeheimnisse k&amp;ouml;nnen auch personenbezogene Daten sein, sind es in vielen F&amp;auml;llen aber nicht, weil es sich um Informationen &amp;uuml;ber wirtschaftliche Projekte bzw. &amp;uuml;ber die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens handelt. Zudem greift&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79&amp;nbsp;BetrVG nur dann, wenn es sich sowohl im materiellen Sinn als auch im formellen Sinn um ein Betriebs- oder Gesch&amp;auml;ftsgeheimnis handelt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Datenschutz-Gesch&amp;auml;ftsordnung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Damit glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der Betriebsrat &amp;uuml;ber ein Datenschutzkonzept verf&amp;uuml;gt, sollte dieses vom Betriebsrat beschlossen werden&amp;nbsp;&amp;ndash; besser noch&amp;nbsp;&amp;ndash; in einer Datenschutz-Gesch&amp;auml;ftsordnung nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;36&amp;nbsp;BetrVG festgelegt werden.&amp;nbsp;Das empfiehlt sich auch, wenn der Betriebsrat sonst keine Gesch&amp;auml;ftsordnung (mit Ausnahme zur Frage der virtuellen Sitzung nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;30&amp;nbsp;BetrVG) beschlossen hat. Diese ist f&amp;uuml;r alle Mitglieder des Betriebsrats verbindlich: Sie hat eine&amp;nbsp;&amp;ndash; politisch&amp;nbsp;&amp;ndash; h&amp;ouml;here Legitimation, da sie die absolute Mehrheit erfordert, das hei&amp;szlig;t, die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats muss zustimmen. Diese Datenschutz-Gesch&amp;auml;ftsordnung sollte auch den Ersatzmitgliedern bekannt gemacht werden, damit sie im Fall des zeitweiligen oder dauerhaften Nachr&amp;uuml;ckens Bescheid wissen und sich daran halten k&amp;ouml;nnen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darf der Arbeitgeber den Datenschutz kontrollieren? Welche 7 Schritte sind f&amp;uuml;r das Erarbeiten eines Datenschutzkonzepts notwendig? Und wer erarbeitet eigentlich das Datenschutzkonzept?&amp;nbsp;Mehr dazu lest Ihr im Titelthema der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 7-8/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166535/position/_" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Au&amp;szlig;erdem im Titelthema der Ausgabe 7-8/2026:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166625/position/396-2281_150-166625_4_2" target="_blank"&gt;Sensible Daten in Betriebsratssitzungen&lt;/a&gt;: Worauf m&amp;uuml;ssen Gremien achten? Von Prof. Dr. Peter Wedde&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166627/position/396-2281_150-166627_4_3" target="_blank"&gt;Die Rolle des Datenschutzbeauftragten&lt;/a&gt;:&amp;nbsp;Welche Aufgaben hat er und wie ist sein Verh&amp;auml;ltnis zur Interessenvertretung? Von&amp;nbsp;Yvette Reif&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166626/position/396-2281_150-166626_4_4" target="_blank"&gt;Datenschutzkonzept f&amp;uuml;r KI in der Gremienarbeit&lt;/a&gt;: Von&amp;nbsp;Friedhelm Michalke&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166629/position/396-2281_150-166629_4_5" target="_blank"&gt;Braucht KI einen AVV?&lt;/a&gt; Von Friedhelm Michalke&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben&amp;nbsp;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 13:06:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Schwerbehinderung: Mehr vom Urlaub</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Schwerbehinderung-Mehr-vom-Urlaub~.html</link>
      <description>Gerade für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist die regelmäßige Erholung wichtig. Deshalb steht ihnen auch ein gesetzlicher Mindestzusatzurlaub zu, der fünf Tage im Jahr beträgt. Mehr über diesen wichtigen Nachteilsausgleich lest Ihr in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Zusatzurlaub f&amp;uuml;r schwerbehinderte Menschen richtet sich nach &amp;sect; 208 SGB IX. Er betr&amp;auml;gt f&amp;uuml;nf Arbeitstage im Urlaubsjahr und setzt ein Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis voraus, in dem zumindest ein gesetzlicher oder tariflicher Urlaubsanspruch besteht (&amp;sect; 208 Abs. 1 SGB IX). Als Mindestzusatzurlaub wird dieser Urlaub zum individuellen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch hinzugerechnet &amp;ndash; verrechnet werden die zus&amp;auml;tzlichen Tage in aller Regel nicht. Den gesetzlichen Mindesturlaub regeln &amp;sect; 3 BUrlG f&amp;uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und &amp;sect; 19 JArbschG f&amp;uuml;r Auszubildende. Sind tarifliche Urlaubsanspr&amp;uuml;che h&amp;ouml;her, erh&amp;ouml;hen sie den individuellen Urlaubsanspruch. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="margin-left:47px"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Ein schwerbehinderter Besch&amp;auml;ftigter, der in &amp;nbsp;Vollzeit arbeiten, hat &lt;strong&gt;30 Tage tariflichen Urlaub&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr. Mit dem gesetzlichen Zusatzurlaub von f&amp;uuml;nf Tagen nach &amp;sect; 208 SGB IX betr&amp;auml;gt sein &lt;strong&gt;Urlaubsanspruch 35 Tage&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Den vollen Beitrag von Bettina Frowein lest ihr in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 8/2026. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li style="text-align:justify"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Fehler bei der Wahl vermeiden (Prof. Franz Josef D&amp;uuml;well)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Sozialgericht L&amp;uuml;neburg, 29.9.2025 &amp;ndash; S 38 SO 34/25 ER: Rechtsanspruch auf Kraftfahrzeughilfe f&amp;uuml;r behindertengerechten Umbau eines PKW (Dr. Maren Conrad-Giese)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Mehr zum Informationsdienst:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;a href="http://www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion" style="color:blue; text-decoration:underline"&gt;www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 09:37:54 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ein Damm gegen die Informationsflut</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Ein-Damm-gegen-die-Informationsflut~.html</link>
      <description>Beschäftigte berichten zunehmend davon, bei der Arbeit von Informationen schier „überrollt“ zu werden, manche fühlen sich erschlagen. Im digitalen Zeitalter ist »Informationsflut« ein relevanter Stressfaktor und ein Präventionsthema. Der Beitrag von Dr. Gisa Junghanns und Dr. Anika Schulz-Dadaczynski stellt in »Gute Arbeit« 6-7/2026 Gestaltungsansätze vor, mit denen Information wieder zur Ressource wird, nicht als Gefährdung wirkt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;E-Mail, Chats, Intranet, Videokonferenz, (Projekt-)Plattformen wie Confluence &amp; Co: ungez&amp;auml;hlte T-Tools sind Teil der digitalen Arbeitswelt. Sie erm&amp;ouml;glichen Koordination und Kooperation &amp;uuml;ber r&amp;auml;umliche und zeitliche Grenzen hinweg, beschleunigen Entscheidungs- und Arbeitsprozesse, sollen Transparenz schaffen. Doch Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;hlen sich inzwischen &amp;ouml;fter von Informationen &amp;bdquo;&amp;uuml;berrollt&amp;ldquo;, verlieren Wichtiges aus dem Blick, haben am Ende des Tages trotz hoher Arbeitsintensit&amp;auml;t wenig von ihrem regul&amp;auml;ren &amp;bdquo;Arbeitspaket&amp;ldquo; geschafft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;St&amp;ouml;rungen, Intransparenz, &amp;Uuml;berforderung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Ph&amp;auml;nomen wird unter dem Begriff &amp;bdquo;Informationsflut&amp;ldquo; gefasst. Es geht nicht nur um den Erhalt und das Bew&amp;auml;ltigen einer gro&amp;szlig;en Informationsmenge, sondern auch um ein strukturelles Ungleichgewicht: Das Verh&amp;auml;ltnis zwischen wachsenden Informationsangeboten, der begrenzten menschlichen Auffassungsgabe sowie der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ger&amp;auml;t aus dem Lot. Die hohe Informationsbelastung wirkt auf mehreren Ebenen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Individuell kommt es zu Konzentrationsproblemen, steigendem Stresserleben und Ersch&amp;ouml;pfung. Studien belegen Zusammenh&amp;auml;nge zwischen Informations&amp;uuml;berflutung und einer hohen psychischen Beanspruchung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betrieblich steigt das Risiko f&amp;uuml;r Arbeitsfehler, Qualit&amp;auml;tsverluste und ineffiziente Arbeitsprozesse.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Langfristig drohen erh&amp;ouml;hte Krankenst&amp;auml;nde und Personalfluktuation.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Interessenvertretungen ist das Thema im Arbeits- und Gesundheitsschutz mitbestimmungspolitisch relevant. Um eine zu hohe Informationsflut einzud&amp;auml;mmen, sind die Ursachen im Bereich der Arbeitsorganisation sorgf&amp;auml;ltig zu pr&amp;uuml;fen. Am besten eignet sich daf&amp;uuml;r die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, die mit Besch&amp;auml;ftigtenworkshops organisiert werden kann, um die Probleme zu ermitteln.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Pr&amp;auml;vention: Die Flut minderung und handhaben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ausgangslage ist sind stets die spezifischen Bedingungen eines Unternehmens: F&amp;uuml;r ad&amp;auml;quate Entlastungsma&amp;szlig;nahmen sind zun&amp;auml;chst die digitale Infrastruktur, ihre Nutzung und Arbeitsanforderungen zu analysieren. Dazu geh&amp;ouml;rt das Ermitteln der Informationsbedarfe, der Aufgaben und Qualifikationen der Besch&amp;auml;ftigten in Teams und Abteilungen. M&amp;ouml;gliche Schritte sind:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;anforderungsgerechte Gestaltung der Medienlandschaft im Unternehmen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;ad&amp;auml;quate Zeitbemessung f&amp;uuml;r die Arbeit mit digitalen Medien&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Steuerung der Informationsqualit&amp;auml;t und -menge&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Verringerung von Doppelinformationen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regelung der Arbeitsorganisation und Informationsfl&amp;uuml;sse&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln f&amp;uuml;r digitale die Kommunikation und den Austausch&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mitarbeiter- und F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fteschulungen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;effektive individuelle Arbeitsplanung&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln zur Einschr&amp;auml;nkung der Erreichbarkeit.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Bei der organisationalen Gestaltung geht es darum, Medien und Information zielgerichtet einzusetzen, wo sie f&amp;uuml;r bestimmte Arbeitsaufgaben ben&amp;ouml;tigt werden. Oft stehen zu viele verschiedene digitale Tools/Medien mit Funktionen bereit, die zur Aufgabenbearbeitung nicht n&amp;ouml;tig sind und den Such- und Arbeitsaufwand erh&amp;ouml;hen. Hilfreich ist dabei die Kooperation und Kommunikation in Workshops, um Aufgaben, Arbeitsprofile und den Informationsbedarf zu ermitteln. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den Beitragl? Mehr lesen in der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;. Darin das Titelthema: Nach der Betriebsratswahl &amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz. Hier die &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz&amp;nbsp;(S. 8 - 14).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M.&amp;nbsp;Wulff: So wehren sich Besch&amp;auml;ftigte gegen &amp;Uuml;berlastung (S. 15 - 18).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht&amp;nbsp;(S. 19 - 21).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:43:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Rückschritt oder Fortschritt?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Rueckschritt-oder-Fortschritt~.html</link>
      <description>Aktuell plant die Regierung Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Die bisherige Höchstdauer von sachgrundlosen Befristungen soll auf bis zu 48 Monate verdoppelt werden. Dies würde die Möglichkeit einer sechsmaligen Verlängerung der Befristung eröffnen. Neben der Länge der Befristung soll auch deren Form überarbeitet werden. Auf die Schriftform soll zukünftig verzichtet werden.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Forderung seitens Gewerkschaften, Betriebsr&amp;auml;ten und Besch&amp;auml;ftigten war in der Vergangenheit eindeutig: m&amp;ouml;glichst keine Befristungen mehr!&lt;br /&gt;Stattdessen soll nun genau das Gegenteil eintreten und die sachgrundlose Befristung sogar hinsichtlich ihrer maximalen L&amp;auml;nge verdoppelt werden. Insgesamt sind bis zu sechs Verl&amp;auml;ngerungen der Befristung m&amp;ouml;glich. Die erleichterten Befristungsregelungen sollen allerdings vorerst bis zum 31.12.2030 befristet sein. Eine erneute Einstellung beim selben Arbeitgeber soll zuk&amp;uuml;nftig erlaubt sein. Ab dem 1.1.2027 soll zudem die Schriftformerfordernis f&amp;uuml;r befristete Arbeitsvertr&amp;auml;ge entfallen. Einen konkreten Gesetzesentwurf zu diesen Planungen gibt es bisher aber nicht. Bei einer Umsetzung der Pl&amp;auml;ne w&amp;uuml;rde das aber tendenziell wieder mehr Befristungen zur Folge haben als bisher.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aktuelle Rechtslage&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Befristung von Arbeitsvertr&amp;auml;gen ist in der Praxis weiterhin ein heikles Thema. Unterlaufen den Arbeitgebern hier Fehler, wird aus einem befristeten schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Anstatt eines Auslaufens des Vertrages zur vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Zeitpunkt, ist nur noch eine ordentliche K&amp;uuml;ndigung m&amp;ouml;glich. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 4 TzBfG bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach &amp;sect; 126a BGB. Lediglich bei Erreichen der Regelaltersgrenze reicht die Textform aus.&lt;br /&gt;Der Regelfall der Befristung ist die Befristung mit Sachgrund. M&amp;ouml;gliche Befristungsgr&amp;uuml;nde sind in &amp;sect; 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG exemplarisch aufgelistet. Das kann etwas die Saisonarbeit sein oder ein bestimmtes Projekt. In der Praxis sollten Befristungen im Optimalfall einen Sachgrund vorweisen, auch wenn das leider h&amp;auml;ufiger nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;Die zweite Variante der Befristung ist die Befristung ohne Sachgrund. Nach aktueller Gesetzeslage sind das maximal zwei Jahre. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 2 TzBfG kann der befristete Arbeitsvertrag dabei maximal dreimal verl&amp;auml;ngert werden, ohne insgesamt die Zweijahresfrist &amp;uuml;berschreiten zu d&amp;uuml;rfen.&lt;br /&gt;F&amp;uuml;r Start-Ups und &amp;auml;ltere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr gibt es einige Sonderregelungen, wo l&amp;auml;ngere Befristungen von bis zu vier bzw. f&amp;uuml;nf Jahren bereits jetzt m&amp;ouml;glich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fr&amp;uuml;herer Arbeitgeber&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine gro&amp;szlig;e Relevanz hat bisher die Vorbesch&amp;auml;ftigung. So sind Befristungen ohne Sachgrund nach dem Gesetzeswortlaut bisher nur bei Neueinstellungen m&amp;ouml;glich. Eine Ausnahme wurde Anfang 2026 mit der Besch&amp;auml;ftigung von Rentnern eingef&amp;uuml;hrt, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben.&lt;br /&gt;Die Rechtsprechung hat die Gesetzeslage insoweit aufgelockert, dass eine sachgrundlose Befristung bei R&amp;uuml;ckkehrern nur m&amp;ouml;glich ist, wenn die Vorbesch&amp;auml;ftigung beim Arbeitgeber sehr weit zur&amp;uuml;ckliegt, anders geartet ist oder nur von sehr kurzer Dauter war. Ein konkreter Zeitraum wurde seitens des BAG nicht festgelegt. Die bisherige Rechtsprechung schwankt hier zwischen mehr als acht und weniger als zweiundzwanzig Jahren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Besonderheit: Tarifvertrag&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In Tarifvertr&amp;auml;gen kann abweichend von &amp;sect; 14 TzBfG festgelegt werden, dass die Anzahl der Verl&amp;auml;ngerungen oder die H&amp;ouml;chstdauer der Befristungen ver&amp;auml;ndert wird. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Besch&amp;auml;ftigte k&amp;ouml;nnen im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:03:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Mitwirkung des Gerichts ist entscheidend für Wirksamkeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Mitwirkung-des-Gerichts-ist-entscheidend-fuer-Wirksamkeit~.html</link>
      <description>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte befristet Beschäftigter gestärkt und die Anforderungen an Befristungen in gerichtlichen Vergleichen präzisiert: Nicht jeder Vergleich, der anschließend vom Arbeitsgericht bestätigt wird, rechtfertigt automatisch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es braucht eine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 08:33:05 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitsunfähigkeit statt Urlaubsverlängerung?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitsunfaehigkeit-statt-Urlaubsverlaengerung-~.html</link>
      <description>Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehrfach unmittelbar nach seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, während er zuvor vergeblich versucht hat, seinen Urlaub um genau diesen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zu verlängern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Besch&amp;auml;ftigte befand sich bereits im Jahr 2024 in der Zeit vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im Erholungsurlaub. Unmittelbar vor der Wiederaufnahme seiner T&amp;auml;tigkeit meldete er sich f&amp;uuml;r den Zeitraum vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 arbeitsunf&amp;auml;hig krank.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Jahr 2025 nahm er vom 28.07.2025 bis zum 15.08.2025 genehmigten Erholungsurlaub. W&amp;auml;hrend seines Urlaubs beantragte der Besch&amp;auml;ftigte telefonisch eine Verl&amp;auml;ngerung bis zum 22.08.2025. Zur Begr&amp;uuml;ndung teilte er mit, er halte sich gemeinsam mit seiner Freundin in Rum&amp;auml;nien auf. Diese befinde sich aber derzeit im Krankenhaus, wobei ungewiss sei, wann ihre Entlassung erfolgen werde. Der Arbeitgeber lehnte die begehrte Urlaubsverl&amp;auml;ngerung aus betrieblichen Gr&amp;uuml;nden ab. Daraufhin trat der Besch&amp;auml;ftigte am 18.08.2025 mit seinem Pkw die R&amp;uuml;ckreise nach Deutschland an. Am Morgen desselben Tages meldete er sich unter Vorlage einer AU f&amp;uuml;r den Zeitraum bis zum 22.08.2025 arbeitsunf&amp;auml;hig krank.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Folge verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Er ist der Ansicht, der Beweiswert der AU sei aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der zuvor abgelehnten Urlaubsverl&amp;auml;ngerung sowie des vergleichbaren Geschehensablaufs im Jahr 2024 ersch&amp;uuml;ttert.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gericht sah den Beweiswert der AU als ersch&amp;uuml;ttert an. Insoweit gen&amp;uuml;gte die Kombination aus der abgelehnten Urlaubsverl&amp;auml;ngerung und dem bereits im Vorjahr aufgetretenen vergleichbaren Geschehensablauf, um ernsthafte Zweifel zu begr&amp;uuml;nden. Zudem konnte sich der die AU ausstellende Hausarzt nicht an die konkrete Behandlung erinnern, und auch aus den Unterlagen ging kein konkreter Befund hervor. Damit konnte der Besch&amp;auml;ftigte seine Erkrankung nicht hinreichend belegen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Sache mit der Beweislast&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit infolge einer Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Eine solche Arbeitsunf&amp;auml;higkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete T&amp;auml;tigkeit objektiv nicht mehr aus&amp;uuml;ben kann. Dies gilt auch, wenn die Arbeit nicht angetreten werden sollte, da ihre Aus&amp;uuml;bung die Heilung verz&amp;ouml;gern w&amp;uuml;rde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r das Vorliegen einer Erkrankung tr&amp;auml;gt der Arbeitnehmer die Beweislast &amp;ndash; er muss also beweisen, tats&amp;auml;chlich krank zu sein. Eine ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; ausgestellte &amp;auml;rztliche Bescheinigung ist dabei das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel. Daher besitzt sie auch einen hohen Beweiswert f&amp;uuml;r das tats&amp;auml;chliche Vorliegen einer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit und reicht aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu bejahen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diesen hohen Beweiswert zu ersch&amp;uuml;ttern, gen&amp;uuml;gt ein blo&amp;szlig;es Bestreiten der Arbeitsunf&amp;auml;higkeit nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber tats&amp;auml;chliche Umst&amp;auml;nde darlegen und notfalls beweisen, die Zweifel an einer Erkrankung begr&amp;uuml;nden. Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf die in &amp;sect; 275 Abs. 1a SGB V aufgef&amp;uuml;hrten Regelbeispiele begrenzt. Es gen&amp;uuml;gen bereits Indizien, die Zweifel an der Erkrankung begr&amp;uuml;nden, wie etwa eine angezeigte AU nach erfolglos beantragter Urlaubsverl&amp;auml;ngerung und Wiederholung desselben Musters im Vorjahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Beweiswert ersch&amp;uuml;ttert, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage der Bescheinigung bestand: Der Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen zur Art der Erkrankung, deren gesundheitliche Auswirkungen sowie &amp;auml;rztlich angeordnete Verhaltensweisen und Medikamente darlegen und notfalls beweisen. Beruft er sich dabei auf behandelnde &amp;Auml;rzte, muss er diese von ihrer Schweigepflicht entbinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gelingt einem Arbeitnehmer der Nachweis seiner Arbeitsunf&amp;auml;higkeit nicht, ist das Vorliegen einer Erkrankung nicht zweifelsfrei belegt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach &amp;sect; 3 EFZG besteht dann nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 07:31:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Offenbarungspflicht einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Keine-Offenbarungspflicht-einer-Schwerbehinderung-im-Bewerbungsgespraech~.html</link>
      <description>Arbeitnehmer sind bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Schwerbehinderung aufzuklären. Selbst wenn Beschäftigte über diesen Punkt im Bewerbungsgespräch gelogen haben, kann der Arbeitgeber die Einstellung nicht wegen Täuschung anfechten.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Parteien streiten &amp;uuml;ber die Wirksamkeit mehrerer&amp;nbsp; K&amp;uuml;ndigungen und um die Folgen einer vom Arbeitgeber mit Blick auf den Arbeitsvertrag abgegebenen Anfechtungserkl&amp;auml;rung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kl&amp;auml;gerin war seit dem 1.9.2021 in der Kanzlei des Beklagten als Raumpflegerin besch&amp;auml;ftigt. Das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis endete sp&amp;auml;testens mit der Eigenk&amp;uuml;ndigung der Kl&amp;auml;gerin vom 15.01.2024 zum 29.2.2024. Vor dieser Eigenk&amp;uuml;ndigung hat der Beklagte der Kl&amp;auml;gerin gegen&amp;uuml;ber vier K&amp;uuml;ndigungen ausgesprochen. Zu keiner dieser K&amp;uuml;ndigungen liegt eine Zustimmung des Integrationsamtes vor. Die besagte Anfechtung des Arbeitsertrages st&amp;uuml;tzt der Beklagte auf die Ansicht, die Kl&amp;auml;gerin sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verpflichtet gewesen, die Tatsache ihrer Schwerbehinderung zu offenbaren. Als ihm 2023 infolge mehrerer Krankmeldungen die Krebserkrankung und die Schwerbehinderung der Kl&amp;auml;gerin bekannt wurden, sprach er mehrere K&amp;uuml;ndigungen aus.&amp;nbsp; &amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage weitgehend stattgegeben mit der Begr&amp;uuml;ndung, alle streitgegenst&amp;auml;ndlichen K&amp;uuml;ndigungen seien gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 168 SGB IX unwirksam; mangels einer Offenbarungspflicht komme eine arglistige T&amp;auml;uschung durch die Kl&amp;auml;gerin nicht in Betracht und damit auch keine wirksame Anfechtung. Damit stand der Kl&amp;auml;gerin auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu (ArbG Aachen, 11. 7.2025 &amp;mdash; 4 Ca 2741/23).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein: Er vertrete nach wie vor die Auffassung, die Kl&amp;auml;gerin sei zur Offenbarung ihrer Schwerbehinderung verpflichtet gewesen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Berufung ist nicht begr&amp;uuml;ndet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) K&amp;ouml;ln. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begr&amp;uuml;ndung abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle K&amp;uuml;ndigungen vor der Eigenk&amp;uuml;ndigung der Kl&amp;auml;gerin zum 29.02.2024 seien unwirksam gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 168 SGB IX, &amp;sect; 134 BGB, da der Arbeitgeber keine Zustimmung des Inklusionsamtes eingeholt hatte.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;&amp;raquo;Erlaubte L&amp;uuml;ge&amp;laquo; &amp;uuml;ber Schwerbehinderung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Auch die Anfechtungserkl&amp;auml;rung des Arbeitgebers vom 1.12.2023 ist wirkungslos, weil es ihr an einem Anfechtungsgrund fehlt. Bis zum Jahre 1995 war der schwerbehinderte Mensch noch verpflichtet, auf die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgem&amp;auml;&amp;szlig; zu antworten (BAG 5.10.1995 &amp;mdash; 2 AZR 923/94). Sp&amp;auml;testens aber seit dem Inkrafttreten des &amp;sect; 81 Abs. 2 SGB IX (heute &amp;sect; 164 Abs. 2 SGB IX) im Jahr 2001 und dann durch das Inkrafttreten der Regelungen in &amp;sect;&amp;sect; 1, 7 AGG im Jahre 2006, darf auf die Frage gelogen werden. Eine solche erlaubte L&amp;uuml;ge kommt als Anfechtungsgrund nicht in Betracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf dieser Erkenntnis m&amp;uuml;sse die vorliegende Entscheidung allerdings nicht einmal beruhen, denn der Arbeitgeber habe nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen des Vertragsabschlusses der Kl&amp;auml;gerin nicht einmal eine entsprechende Frage gestellt. Ohne eine solche zuvor gestellte Frage ergibt sich eine Offenbarungspflicht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 09:20:21 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>BAG konkretisiert den Schutz von Hinweisgebern</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~BAG-konkretisiert-den-Schutz-von-Hinweisgebern~.html</link>
      <description>Eine Kündigung verstößt nur dann gegen das Hinweisgeberschutzgesetz, wenn sie gerade wegen einer Meldung zu einem Missstand erfolgt. Entscheidend ist die Kausalität zwischen Meldung und Repressalie. Eine bereits vor der Meldung beschlossene Kündigung bleibt zulässig, so das BAG (Az.: 2 AZR 51/25).</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 22 Jul 2026 14:04:34 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>So kommt die Schwerbehindertenvertretung rechtssicher ins Amt</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~So-kommt-die-Schwerbehindertenvertretung-rechtssicher-ins-Amt~.html</link>
      <description>In der wirtschaftlichen Krise stellen einige Arbeitgeber die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hinten an. Möglichst viele Kandidatinnen und Kandidaten sollten sich daher zur Wahl der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) im Herbst aufstellen lassen. Anstöße engagierter Interessenvertretungen sind jetzt besonders wichtig. In »Gute Arbeit« 5/2026 hat Irene Husmann wichtige Fragen zur SBV-Wahl beantwortet – und zum Engagement aufgerufen.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Welche Bedeutung hat f&amp;uuml;r dich die SBV-Wahl 2026?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Ziele soziale und berufliche Inklusion sowie die Wahl einer SBV haben gesetzliche Grundlagen. Wir sehen aktuell, dass sich die Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Krise nicht von selbst f&amp;uuml;r berufliche Teilhabe und Chancengleichheit einsetzen, daf&amp;uuml;r sind die Anst&amp;ouml;&amp;szlig;e der Interessenvertretungen unverzichtbar. Daher gilt: Es ist darauf zu achten, auch seitens der Betriebs- und Personalr&amp;auml;te, dass m&amp;ouml;glichst in jeder Verwaltung und in jedem Betrieb eine SBV gew&amp;auml;hlt wird, wenn die Voraussetzungen daf&amp;uuml;r vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wann genau liegt die Voraussetzung zur SBV-Wahl vor?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das ist der Fall, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle wenigstens f&amp;uuml;nf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vor&amp;uuml;bergehend besch&amp;auml;ftigt sind. Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und mindestens einer Person als Stellvertreter*in, die eine Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertreten kann oder zu ihren Aufgaben regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig herangezogen wird.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer darf zur Wahl antreten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Kandidieren d&amp;uuml;rfen alle, die 18 Jahre alt und nicht nur vor&amp;uuml;bergehend beim Arbeitgeber besch&amp;auml;ftigt sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten m&amp;uuml;ssen nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Wer sich aufstellen l&amp;auml;sst, muss dem Betrieb mindestens sechs Monate lang angeh&amp;ouml;ren; teils gibt es im &amp;ouml;ffentlichen Dienst, je nach Bundes- oder Landesrecht, daf&amp;uuml;r andere Fristen. Wo das Betriebsverfassungsgesetz gilt, d&amp;uuml;rfen keine leitenden Angestellten kandidieren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer ist wahlberechtigt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Alle schwerbehinderten und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die im Betrieb oder in der Dienststelle besch&amp;auml;ftigt sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer setzt den Walvorstand wann ein?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Amtiert eine SBV, bestellt sie den Wahlvorstand sp&amp;auml;testens acht Wochen vor der Wahl und bestimmt dessen Vorsitzenden: insgesamt sind das drei vollj&amp;auml;hrige Personen. Die SBV darf selbst Mitglied des Wahlvorstands sein, kann sich aber auch aus der Wahlorganisation heraushalten. Gibt es keine SBV, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gew&amp;auml;hlt. Dazu k&amp;ouml;nnen drei wahlberechtigte Besch&amp;auml;ftigte, der Betriebs- oder Personalrat oder sogar das zust&amp;auml;ndige Integrationsamt einladen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Der Wahlvorstand entscheidet &amp;uuml;ber die Zahl der Stellvertreter*innen.&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das ist eine wichtige Weichenstellung f&amp;uuml;r die Arbeitsf&amp;auml;higkeit der SBV. Neben der Vertrauensperson sollten immer mehrere Stellvertreter*innen gew&amp;auml;hlt werden k&amp;ouml;nnen, nicht nur nach Gr&amp;ouml;&amp;szlig;e der Firma oder Beh&amp;ouml;rde! Denn f&amp;auml;llt die Vertrauensperson (l&amp;auml;nger) aus, kommt es nicht zu Zeiten ohne Vertretung. Auch das Heranziehen einzelner Stellvertreter*innen zu bestimmten SBV-Aufgaben funktioniert nur, wenn gen&amp;uuml;gend Stellvertretungen gew&amp;auml;hlt wurden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welches Wahlverfahren gilt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Orientierung bieten die Wahlen zur allgemeinen Interessenvertretung: Gibt es mindestens 50 Wahlberechtigte, wird nach dem f&amp;ouml;rmlichen Verfahren gew&amp;auml;hlt. Bei weniger als 50 Wahlberechtigten, deren Arbeitsorte aber weit auseinander liegen (zum Beispiel mehr als 50 Kilometer), wird trotz der geringen Anzahl im f&amp;ouml;rmlichen Wahlverfahren gew&amp;auml;hlt. Bei weniger als 50 Wahlberechtigten und r&amp;auml;umlicher N&amp;auml;he wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gew&amp;auml;hlt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Sind f&amp;uuml;r die Vertrauensperson und die Stellvertreter*innen getrennte Wahlg&amp;auml;nge Pflicht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ja, im Gegensatz zu den Wahlen der allgemeinen Interessenvertretungen werden die Vertrauensperson und die Stellvertreter*innen in zwei Wahlg&amp;auml;ngen gew&amp;auml;hlt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer tr&amp;auml;gt die Kosten der Wahl?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen: dazu geh&amp;ouml;rt der Aufwand f&amp;uuml;r die Wahlvorbereitung mit Wahlvorstandsschulungen und f&amp;uuml;r die Wahldurchf&amp;uuml;hrung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie sind die Teilnehmer an der Wahl gesch&amp;uuml;tzt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gew&amp;auml;hlte Bewerber*innen fallen unter den erweiterten K&amp;uuml;ndigungsschutz &amp;ndash; genau wie Betriebsr&amp;auml;te oder Personalr&amp;auml;te. F&amp;uuml;r den Wahlvorstand, die Wahlleitung und nicht gew&amp;auml;hlte Bewerber*innen gilt dieser erweiterte K&amp;uuml;ndigungsschutz ebenfalls, und zwar bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Im Interview: Irene Husmann, Beratungsstelle Handicap von Arbeit und Leben DGB/VHS Hamburg e. V.&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie ist Autorin der neuen SBV-Wahlhilfe aus dem Bund-Verlag: &lt;a href="https://shop.bund-verlag.de/wahl-der-schwerbehindertenvertretung-2026-978-3-7663-7606-0" target="_blank"&gt;Irene Husmann, &amp;raquo;Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026. Handlungsanleitung &amp;ndash; Wahlkalender &amp;ndash; Zugangscode f&amp;uuml;r Online-Nutzung &amp;ndash; Barrierefreies PDF inklusive&amp;laquo;, 9. aktualisierte Aufl., Frankfurt am Main, ISBN 978-3-7663-7606-0 (50 Euro)&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Wahlhilfe &amp;ndash; euer Vorteil&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Handlungsanleitung &amp;raquo;Wahl der Schwerbehindertenvertretung&amp;laquo; orientiert sich am Wahlverlauf nach dem Sozialgesetzbuch IX und der entsprechenden Wahlordnung. Sie unterst&amp;uuml;tzt zuverl&amp;auml;ssig in allen Phasen des Wahlverfahrens und beinhaltet:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Organisation: Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand? Wann muss er bestellt werden?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Aktives und passives Wahlrecht: Wer darf w&amp;auml;hlen? Wer darf gew&amp;auml;hlt werden?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Berechnen von Fristen: Was passiert wann?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Normales und vereinfachtes Wahlverfahren: Wie genau wird gew&amp;auml;hlt?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Wahlgrunds&amp;auml;tze und Schutz der Wahl.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Die aktualisierte Neuauflage ber&amp;uuml;cksichtigt die neuere Rechtsprechung unter anderem zur Wahlberechtigung der Besch&amp;auml;ftigten in Werkst&amp;auml;tten f&amp;uuml;r behinderte Menschen. Au&amp;szlig;erdem wird das Wichtigste zu den Wahlen der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vorgestellt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2220/asset/150-161779/position/_" target="_blank"&gt;Interview ist in voller L&amp;auml;nge in der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 5/2026&lt;/a&gt;, Rubrik &amp;raquo;Pr&amp;auml;vention und Teilhabe&amp;laquo; (S. 36-39) erschienen.&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2220" target="_blank"&gt;Titelthema der Ausgabe 5/2026: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44/zeitschrift/396-2261"&gt;Titelthema 6-7/2026: Nach der Betriebsratswahl &amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Vorschau Titelthema 8/2026: BEM, BGF, Mitbestimmung: Pr&amp;auml;vention &amp;ndash; alles, was Besch&amp;auml;ftigte gesund erh&amp;auml;lt&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Vorschau Titelthema 9/2026: Gleichstellung und Vereinbarkeit voranbringen&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44/zeitschrift/396-2261" target="_blank"&gt;Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und Abonnenten von &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/gute-arbeit-testen" target="_blank"&gt;Hier 2 Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 08:44:27 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebsverfassungsrecht und Entgelttransparenz im Fokus</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Aktuelle-Rechtsprechung-zum-Betriebsverfassungsrecht-und-Entgelttransparenz-im-Fokus~.html</link>
      <description>Das »Kanzleigespräch« der »schwegler rechtsanwälte« im Saalbau Gallus ist mittlerweile eine Institution für alle, die sich mit Betriebsverfassungsrecht befassen. Auch in diesem Jahr erwartet die Teilnehmenden eine spannende Themenvielfalt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Themenschwerpunkte 2026 sind: Aktuelle Rechtsprechung im Betriebsverfassungsrecht und Entgelttransparenz im Betrieb.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wann:&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Donnerstag, 10. September 2026&lt;/strong&gt;, 9:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Wo:&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Saalbau Gallus&lt;/strong&gt;, Frankenallee 111, 60326 Frankfurt am Main (nur eine S-Bahnstation vom Hauptbahnhof entfernt)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Geplanter Ablauf und Themen der Veranstaltung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;09:30 Uhr&amp;nbsp;&lt;em&gt;&amp;Ouml;ffnung des Tagungsgeb&amp;auml;udes&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;10:15 Uhr&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Aktuelle Rechtsprechung im Betriebsverfassungsrecht unter besonderer Ber&amp;uuml;cksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referentin: Dr. Silke Kohlschitter, Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt am Main&lt;br /&gt;12:15 Uhr&amp;nbsp;&lt;em&gt;Mittagsimbiss&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;13:30 Uhr&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Entgelttransparenz im Betrieb: Rechtliche Grundlagen verstehen, Handlungsbedarfe und Handlungsspielr&amp;auml;ume f&amp;uuml;r den Betriebsrat erkennen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referentin: Dr. Regine Winter Richterin am Bundesarbeitsgericht a. D&lt;br /&gt;15:30 Uhr &lt;em&gt;&amp;raquo;Auf ein Glas, auf ein Wort&amp;laquo;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbstverst&amp;auml;ndlich gibt es zahlreiche Gelegenheiten zum Austausch und zur Diskussion mit den Referenten im Anschluss an die Referate.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig: Die Schulungsma&amp;szlig;nahme nach &lt;strong&gt;&amp;sect; 37 Abs. 6 BetrVG&lt;/strong&gt; ist kostenfrei. Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen lediglich ihre Reisekosten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anmeldung und Kontakt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Aufgrund begrenzter Platzkapazit&amp;auml;ten ist die Teilnehmerzahl auf 250 Teilnehmer festgelegt. Daher gilt: Bei einer Betriebsratsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e von bis zu 9 Mitgliedern ist grunds&amp;auml;tzlich nur eine Teilnahme von maximal 2 Personen und bei einer Betriebsratsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e ab 10 Mitgliedern nur eine Teilnahme von maximal 3 Personen m&amp;ouml;glich. Sollten noch Pl&amp;auml;tze frei sein, wird nachbesetzt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://forms.office.com/pages/responsepage.aspx?id=6HhkaoSpyk-ZWOJJw4O4g-ETyySAx9tOj3C7ekF6FK9UN0hNM1RVSEtJTzdUTVgyVEszTFpGVklaTS4u&amp;route=shorturl" target="_blank"&gt;Hier bis 12. August 2026 anmelden&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 06:57:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Arbeitsunfall bei betrieblichem Fußballturnier?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitsunfall-bei-betrieblichem-Fussballturnier-~.html</link>
      <description>Wer sich bei einem von seinem Arbeitgeber veranstalteten Fußballturnier verletzt, ist nicht automatisch bei der gesetzlichen Unfallversicherung versichert - so eine aktuelle Entscheidung des SG Hannover.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte an einem Fu&amp;szlig;ballturnier ihres Arbeitgebers teilgenommen. Nach neun bundesweit ausgetragenen regionalen Vorrundenturnieren fand ein Finaltag statt, an dem insgesamt 21 Mannschaften teilnahmen. Die Kl&amp;auml;gerin erlitt w&amp;auml;hrend des Turniers am linken Knie eine Kreuzbandruptur, die operativ versorgt werden musste.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn das Fu&amp;szlig;ballturnier sei keine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gewesen. Die Veranstaltung habe sich nur an eine begrenzte Gruppe sportlich aktiver Besch&amp;auml;ftigter gerichtet. Die Kl&amp;auml;gerin machte geltend, dass sich die Veranstaltung an alle Mitarbeiter und Niederlassungen gerichtet habe. Zahlreiche Niederlassungen h&amp;auml;tten Mannschaften gestellt und sich &amp;uuml;ber regionale Vorrunden f&amp;uuml;r das Finale qualifiziert. Auch nicht aktiv spielende Besch&amp;auml;ftigte seien eingeladen gewesen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach Auffassung des Sozialgerichts Hannover stand die konkrete Verrichtung (das Fu&amp;szlig;ballspielen) der Kl&amp;auml;gerin zum Unfallzeitpunkt nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Besch&amp;auml;ftigung. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung stehe nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Interesse des Arbeitgebers durchgef&amp;uuml;hrt wird, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Besch&amp;auml;ftigten f&amp;ouml;rdern soll und nach ihrer Konzeption grunds&amp;auml;tzlich allen oder zumindest einem &amp;uuml;berwiegenden Teil der Belegschaft offensteht. Veranstaltungen, die sich lediglich an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten oder &amp;uuml;berwiegend sportlichen Freizeitinteressen dienen, erf&amp;uuml;llen diese Voraussetzungen nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daran fehlte es zur &amp;Uuml;berzeugung des Gerichts. Zwar sei das Fu&amp;szlig;ballturnier vom Unternehmen veranstaltet und von der Unternehmensleitung mitgetragen worden. Das Turnier habe jedoch lediglich aus regionalen Vorrunden und einem Finalturnier bestanden. An den Vorrunden h&amp;auml;tten h&amp;ouml;chstens etwa 1500 der insgesamt rund 3900 Besch&amp;auml;ftigten teilgenommen; am Finaltag spielten lediglich etwa 315 Besch&amp;auml;ftigte mit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der begrenzten Kapazit&amp;auml;ten h&amp;auml;tten von vornherein nur Teile der Belegschaft teilnehmen k&amp;ouml;nnen. Die Klage hatte somit keinen Erfolg.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 05:51:13 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Hitzefrei im Büro?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Hitzefrei-im-Buero~.html</link>
      <description>Es gibt kein generelles Hitzefrei am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen jedoch beachten, dass bei Temperaturen von über 30 Grad in Büros Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Arbeitnehmer geschützt werden. Auch im Homeoffice gibt es Regelungen zu beachten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die ab einer bestimmten Temperatur&amp;uuml;berschreitung hitzefrei am Arbeitsplatz (B&amp;uuml;ro) vorschreiben. F&amp;uuml;r Arbeitgeber lassen sich jedoch Regeln aus dem Arbeitsschutzrecht und der allgemeinen F&amp;uuml;rsorgepflicht ableiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben den abgeleiteten Regeln sollte es auch im Interesse des Arbeitgebers sein, B&amp;uuml;roarbeitspl&amp;auml;tze derartig zu gestalten, dass Arbeitnehmer nicht gesundheitlich beeintr&amp;auml;chtigt werden und leistungsf&amp;auml;hig bleiben. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der Arbeitsst&amp;auml;ttenverorndung (ArbSt&amp;auml;ttV) verlangen, dass am Arbeitsplatz eine f&amp;uuml;r die Gesundheit zutr&amp;auml;gliche Temperatur herrscht. Hinzu kommen die technischen Regeln f&amp;uuml;r Arbeitsst&amp;auml;tten (ASR), wonach die Temperatur in Arbeitsr&amp;auml;umen nicht &amp;uuml;ber &lt;strong&gt;26 Grad&lt;/strong&gt; liegen darf. Diese Regelung ist eher als arbeitswissenschaftliche Empfehlung zu werten. Konkrete Pflichten des Arbeitgebers greifen bei einem &amp;Uuml;berschreiten dieser Grenze noch nicht. In der Praxis sollten Arbeitgeber aber bereits bei einem &amp;Uuml;berschreiten dieser Grenze geeignete Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen. Anders sieht es dann bei einer &amp;Uuml;berschreitung der &lt;strong&gt;30-Grad-Grenze&lt;/strong&gt; auf. Ab diesem Zeitpunkt m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber geeignete Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welche Ma&amp;szlig;nahmen m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber ergreifen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sobald 30 Grad im B&amp;uuml;ro &amp;uuml;berschritten werden, m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber handeln. In der ASR finden sich beispielhafte Ma&amp;szlig;nahmen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Ventilatoren aufstellen (nicht Klimaanlagen),&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Getr&amp;auml;nke (vorwiegend Wasser) anbieten,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;L&amp;uuml;ften &amp;uuml;ber Nacht,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rollos oder&amp;nbsp;Jalousien herunterlassen oder&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Arbeitszeit anpassen, etwa durch einen fr&amp;uuml;heren Arbeitsbeginn.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Jenseits der &lt;strong&gt;35 Grad&lt;/strong&gt; ist das B&amp;uuml;ro gem&amp;auml;&amp;szlig; ASR ohne besondere Ma&amp;szlig;nahmen nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. In diesen F&amp;auml;llen m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen, etwa Pausen in gek&amp;uuml;hlten R&amp;auml;umen erm&amp;ouml;glichen. Arbeitnehmer haben aber auch bei derart hohen Temperaturen keine Berechtigung selbstst&amp;auml;ndig hitzefrei zu nehmen, da dies ein Versto&amp;szlig; gegen den Arbeitsvertrag darstellen w&amp;uuml;rde. Eine Abmahnung oder sogar die K&amp;uuml;ndigung im Wiederholungsfall k&amp;ouml;nnte die Rechtsfolge sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Hitze im Homeoffice&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei Homeoffice muss zwischen dem klassichen Homeoffice/Telearbeit und mobilem Arbeiten differenziert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Telearbeit gelten die gleichen Regelungen wie am B&amp;uuml;roarbeitsplatz. Hier m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber je nach Temperatur entsprechend handeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das mobile Arbeiten gew&amp;auml;hrt Arbeitnehmern frei zu entscheiden, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Hier verschiebt sich die Beachtung von Hitzeschutz-Ma&amp;szlig;nahmen in den Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind in diesem Fall aber verpflichtet Arbeitnehmern alternativ einen Arbeitsplatz im B&amp;uuml;ro zur Verf&amp;uuml;gung zu stellen, da mobiles Arbeiten im Regelfall freiwillig ist. Vor Ort greift dann auch wieder die Verpflichtung des Arbeitgebers f&amp;uuml;r entsprechende Ma&amp;szlig;nahmen zu sorgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
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      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 11:19:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Führerscheinentzug kann den Job kosten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Fuehrerscheinentzug-kann-den-Job-kosten~.html</link>
      <description>Verliert ein Außendienstmitarbeiter seine Fahrerlaubnis für ein Jahr, ist eine personenbedingte Kündigung rechtens – selbst wenn eine Privatfahrt der Auslöser war. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
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      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 11:15:15 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Streikbilanz 2025: Weniger Arbeitskämpfe als im Vorjahr</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Streikbilanz-2025~.html</link>
      <description>Nach den Berechnungen des WSI erlebte Deutschland im Jahr 2025 insgesamt 261 Arbeitskämpfe. Trotz des Rückgangs im Vergleich zum Jahr 2024 übersteigt der Wert das langjährige Mittel deutlich – anders als bei der Zahl der streikenden Beschäftigten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Zahl der Streiks und der dadurch verursachten Arbeitsausf&amp;auml;lle in Deutschland ist im vergangenen Jahr gesunken. Das geht aus der aktuellen Arbeitskampfbilanz des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung hervor. Demnach wurden im Jahr 2025 bundesweit 261 Arbeitsk&amp;auml;mpfe registriert &amp;ndash; etwa 25 beziehungsweise rund 9 Prozent weniger als im Vorjahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem &amp;raquo;blieb die Konflikth&amp;auml;ufigkeit im langfristigen Mittel weiter auf hohem Niveau&amp;laquo;, wie es in dem Report hei&amp;szlig;t. Demnach hat Deutschland nach WSI-Z&amp;auml;hlungen seit 2016 lediglich 2023 (312) und 2024 (286) mehr Streiks erlebt als im vergangenen Jahr &amp;ndash; im Mittel der zur&amp;uuml;ckliegenden zehn Jahre gab es laut dem Report nur 229 Arbeitsk&amp;auml;mpfe. Zwischen 2006 und 2015 hatte es den Forscherinnen zufolge gar nur durchschnittlich 182 Streiks pro Jahr gegeben. Seither hat laut WSI nicht nur die Zahl der Streiks, sondern auch die bestreikten Betriebe strukturell zugenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einen zentralen Grund f&amp;uuml;r diese &amp;bdquo;Entkoppelung&amp;laquo; &amp;ndash; langfristige Zunahme der Streikereignisse hier, Abnahme der Teilnehmendenzahlen und Ausfalltage dort &amp;ndash; sehen Thilo Janssen und Dr. Heiner Dribbusch als Autoren des Reports &amp;raquo;in einer ver&amp;auml;nderten Arbeitskampff&amp;uuml;hrung der Gewerkschaften&amp;laquo;. Auch weil sich Unternehmen verst&amp;auml;rkt aus Fl&amp;auml;chentarifvertr&amp;auml;gen zur&amp;uuml;ckziehen, &amp;uuml;berwiegen mittlerweile einzelne, relativ kurze Arbeitsniederlegungen, w&amp;auml;hrend &amp;raquo;unbefristete Fl&amp;auml;chenstreiks&amp;laquo; selten geworden seien. F&amp;uuml;r 2026 halten sie dennoch eine Wiederzunahme der Teilnehmenden- und Ausfallzahlen f&amp;uuml;r m&amp;ouml;glich, da in diesem Jahr gem&amp;auml;&amp;szlig; WSI-Tarifarchiv Tarifvertr&amp;auml;ge f&amp;uuml;r etwa 10 Millionen Besch&amp;auml;ftigte neu verhandelt werden, deutlich mehr als 2025 (rund 6,3 Millionen).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Tarifbindung als zentrales Ziel&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In der Arbeitskampfbilanz 2025 hat das WSI &amp;raquo;erstmals detailliert die Arbeitskampfziele der Gewerkschaften in Zahlen ausgewertet&amp;laquo;, wie es in dem Report hei&amp;szlig;t. Dabei sei vor allem die H&amp;auml;ufigkeit der F&amp;auml;lle &amp;raquo;bemerkenswert&amp;laquo;, in denen Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;r die (erstmalige) Tarifbindung von Unternehmen streikten, meist in Form von Haustarifvertr&amp;auml;gen. Insgesamt betraf dies im vergangenen Jahr 69 und damit 27 Prozent der Streiks. &amp;raquo;Gewerkschaften m&amp;uuml;ssen somit einen erheblichen Teil ihrer Ressourcen daf&amp;uuml;r aufwenden, der Tarifflucht der Unternehmen und damit einem weiteren Absinken der Tarifbindung entgegenzuwirken&amp;laquo;, Thilo Janssen und Dr. Heiner Dribbusch dazu.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Abschluss von Tarifvertr&amp;auml;gen war 2025 das zweith&amp;auml;ufigste Streikziel. In 126 der 261 Arbeitsk&amp;auml;mpfe &amp;ndash; fast jeder zweite &amp;ndash; gingen Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;r h&amp;ouml;heres Entgelt auf die Stra&amp;szlig;e. Grunds&amp;auml;tzlich spiegelte sich in den Herangehensweisen und Zielen der Streikenden die Arbeitsmarktsituation der jeweiligen Branchen. So h&amp;auml;tten die Gewerkschaften in einigen von Arbeitskr&amp;auml;ftemangel bestimmten Bereichen wie Gesundheit, Soziales und &amp;ouml;ffentliche Verwaltung eher offensive Strategien gew&amp;auml;hlt; auch erlebte der Dienstleistungssektor die beiden gr&amp;ouml;&amp;szlig;ten Streiks anno 2025: im Fr&amp;uuml;hjahr legten Arbeitnehmer*innen des Bundes und der kommunalen Verkehrsunternehmen ihre Arbeit nieder, im Fr&amp;uuml;hwinter die Tarifbediensteten der L&amp;auml;nder.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im produzierenden und im Baugewerbe hingegen, wo vermehrt Arbeitspl&amp;auml;tze abgebaut wurden, gab es tendenziell kleinere Arbeitsk&amp;auml;mpfe, die laut WSI &amp;raquo;h&amp;auml;ufig entsprechend defensiv angelegt&amp;laquo; waren. Es ging also etwa um tarifliche Vereinbarungen zu Besch&amp;auml;ftigungssicherung, Abfindungen oder Transfergesellschaften. Hier kam es auch zu einem der wenigen Erzwingungsstreiks des Jahres: Nachdem der Gabelstapler-und Hubwagenhersteller Jungheinrich die Schlie&amp;szlig;ung des Produktionsstandorts &amp;nbsp;L&amp;uuml;neburg angek&amp;uuml;ndigt hatte, legten Besch&amp;auml;ftigte ab November 2025 f&amp;uuml;r 85 Tage die Arbeit nieder. &amp;nbsp;Der Protest gegen die Teilschlie&amp;szlig;ung endete mit einem Teilerfolg: Die rund 160 Fertigungsmitarbeiter verlieren Ende M&amp;auml;rz 2027 ihre Jobs, werden aber durch ein laut Gewerkschaften &amp;raquo;&lt;a href="https://www.dgb.de/service/weiterer-service/tarifmeldungen/tarifmeldung/tarifeinigung-bei-jungheinrich-lueneburg-nach-85-tagen-streik/"&gt;substanzielles Paket&lt;/a&gt;&amp;laquo; sozial abgefedert.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Zum Report &amp;raquo;WSI-Arbeitskampfbilanz 2025&amp;laquo; geht es &lt;a href="https://www.wsi.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-009426"&gt;hier&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:07:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Mehr Fairness bei der Vergabe von Bundesaufträgen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Das-neue-Bundestariftreuegesetz0~.html</link>
      <description>Tarifgebundene Unternehmen waren gegenüber Firmen ohne Tarife eher im Nachteil, wenn sie um öffentliche Aufträge des Bundes konkurrierten. Das führte zu Wettbewerbsverzerrungen. Dagegen soll das Bundestariftreuegesetz (BTTG) wirken: Bundesaufträge sollen künftig an »tariftreue Firmen« vergeben werden – mit einigen Ausnahmen. Was es damit genau auf sich hat, erklärt Stefan Körzell ausführlich in »Gute Arbeit« 6-7/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das BTTG hat einen komplizierten offiziellen Titel: Gesetz zur St&amp;auml;rkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe &amp;ouml;ffentlicher Auftr&amp;auml;ge des Bundes (Tariftreuegesetz &amp;ndash; BTTTG). Bisher konnten Unternehmen ohne Tarifbindung im Wettbewerb um Auftr&amp;auml;ge oft die g&amp;uuml;nstigeren Angebote abgeben, weil sie geringere Personalkosten haben. Das BTTG soll diese Wettbewerbsverzerrung ausgleichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie das BTTG wirken soll&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wer k&amp;uuml;nftig &amp;ouml;ffentliche Auftr&amp;auml;ge und Konzessionen des Bundes ausf&amp;uuml;hren will, muss den daf&amp;uuml;r eingesetzten Arbeitnehmer*innen bestimmte branchenspezifische, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gew&amp;auml;hren. Tarifgebundene Arbeitgeber erhalten somit einen Anreiz, ihre Tarifbindung beizubehalten; tariflose Unternehmen sollen m&amp;ouml;glichst in die Tarifbindung eintreten. Die Bundesregierung erhofft sich vom Gesetz also wirksame Impulse gegen die Tarifflucht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BTTG greift bei der Ausf&amp;uuml;hrung von Bau- und Dienstleistungsauftr&amp;auml;gen des Bundes &amp;ndash; sowie von Auftraggebern aus seinem Bereich &amp;ndash; ab einem gesch&amp;auml;tzten Auftragswert von 50.000 Euro. F&amp;uuml;r Vergaben im Bereich der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit und des Katastrophenschutzes wurde eine h&amp;ouml;herer Auftragswert von 100.000 Euro festgelegt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;BTTG-Ausnahmen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gesetz gilt ausdr&amp;uuml;cklich nicht f&amp;uuml;r die Bedarfe der Bundeswehr, die bis zum 31.12.2032 bereits gelten. Zudem greift das BTTG nur dort, wo auch das Vergaberecht selbst Anwendung findet. Anders gesagt: Ohne Vergaberecht keine Tariftreue. Vollst&amp;auml;ndig ausgenommen sind au&amp;szlig;erdem s&amp;auml;mtliche Lieferleistungen, also die Beschaffung von Waren. Dies f&amp;uuml;hrt zu einer erheblichen Einschr&amp;auml;nkung des Anwendungsbereichs und steht im Widerspruch zum Gesetzesziel. Allein 2024 machten Lieferleistungen rund 29 Prozent der &amp;ouml;ffentlichen Auftr&amp;auml;ge und Konzessionen des Bundes aus.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was ist &amp;raquo;Tariftreue&amp;laquo;?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Kern des BTTG ist das Tariftreueversprechen. Dabei handelt es sich &amp;ndash; anders als oft sogar von Arbeitgeberverb&amp;auml;nden missverstanden &amp;ndash; nicht um die Pflicht zur Tarifbindung. Stattdessen m&amp;uuml;ssen Auftragnehmer ein Tariftreueversprechen abgeben: Sie verpflichten sich, den bei der Auftragsausf&amp;uuml;hrung eingesetzten Arbeitnehmer*innen bestimmte tarifliche Mindestarbeitsbedingungen auf Grundlage repr&amp;auml;sentativer Branchentarifvertr&amp;auml;ge zu gew&amp;auml;hren. Dieses Versprechen ist eine zwingende Ausf&amp;uuml;hrungsbedingung und Bestandteil des Vertrags zwischen dem Bundesauftraggeber und dem Auftragnehmer. Auftragnehmer m&amp;uuml;ssen auch sicherstellen, dass Nachunternehmer und Leiharbeitsfirmen ebenfalls diese Arbeitsbedingungen gew&amp;auml;hren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Antragsverfahren und Clearingstelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die jeweils g&amp;uuml;ltigen Arbeitsbedingungen legt das Bundesministerium f&amp;uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS) per branchenspezifischer Rechtsverordnung fest &amp;ndash; auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands. Der Antrag muss den betreffenden Tarifvertrag sowie die darin festgelegten Inhalte benennen, die f&amp;uuml;r verbindlich erkl&amp;auml;rt werden sollen. Eine detaillierte inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Antrags durch das BMAS findet nicht statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Festgelegt werden k&amp;ouml;nnen insbesondere die Entlohnung einschlie&amp;szlig;lich des gesamten tariflichen Entgeltsystems mit Zulagen, Zuschl&amp;auml;gen und Sonderzahlungen, dem bezahlten Mindestjahresurlaub sowie den H&amp;ouml;chstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen. Diese Mindestarbeitsbedingungen entsprechen damit den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Stefan K&amp;ouml;rzell ist seit 2014 Mitglied im Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrenden DGB-Bundesvorstand, verantwortlich unter anderem f&amp;uuml;r die Industrie-, Struktur-, Wirtschafts- und Finanzpolitik.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den Beitrag von Stefan K&amp;ouml;rzell? Mehr lesen in der Ausgabe 6-7/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;. Darin das Titelthema &amp;raquo;Nach der Betriebsratswahl&amp;nbsp;&amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz&amp;laquo;. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz&amp;nbsp;(S. 8 - 14).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M.&amp;nbsp;Wulff: So wehren sich Besch&amp;auml;ftigte gegen &amp;Uuml;berlastung (S. 15 - 18).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht&amp;nbsp;(S. 19 - 21).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 05:38:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Essenholen kann unfallversichert sein</title>
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      <description>Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat sich in zwei Fällen mit Unfällen beim Essenholen während des Arbeitens im Homeoffice bzw. mobilen Arbeiten befasst. Arbeitsunfall – ja oder nein? Es kommt darauf an.</description>
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      <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 08:36:02 GMT</pubDate>
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