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    <title>Nachrichten für Betriebsräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat</link>
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    <pubDate>Mon, 04 May 2026 12:13:57 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Startklar im Arbeitsschutz</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Startklar-im-Arbeitsschutz~.html</link>
      <description>Arbeitsschutz ist kein Verwaltungsthema. Er entscheidet darüber, wie sicher und gesund im Betrieb gearbeitet wird. Für Interessenvertretungen ist er eines der stärksten Mitbestimmungsfelder überhaupt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Wer die rechtlichen Grundlagen kennt und die Spielr&amp;auml;ume konsequent nutzt, kann Arbeitsbedingungen sp&amp;uuml;rbar verbessern. Gerade f&amp;uuml;r neu gew&amp;auml;hlte Gremien ist der Einstieg in dieses Themenfeld ein wichtiger erster Schritt. Dieser Beitrag zeigt kompakt, worauf es ankommt und wo Sie konkret ansetzen k&amp;ouml;nnen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Ein Kernthema der Interessenvertretung&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Arbeitgeber tr&amp;auml;gt die Organisationsverantwortung f&amp;uuml;r sichere Arbeitsbedingungen. Er muss Gef&amp;auml;hrdungen erkennen, Ma&amp;szlig;nahmen festlegen und deren Umsetzung sicherstellen. F&amp;uuml;r Interessenvertretungen ist Arbeitsschutz zugleich Kontroll- und Mitbestimmungsaufgabe. Sie &amp;uuml;berwachen die Einhaltung der Vorschriften und gestalten mit, wenn es um konkrete Verfahren und betriebliche Regelungen geht. Wirksamer Arbeitsschutz setzt an zwei Stellen an: bei den Arbeitsbedingungen selbst (Verh&amp;auml;ltnispr&amp;auml;vention) und beim Verhalten im Arbeitsalltag (Verhaltenspr&amp;auml;vention), etwa durch Unterweisungen. Entscheidend ist: Strukturen m&amp;uuml;ssen stimmen &amp;ndash; und die Besch&amp;auml;ftigten m&amp;uuml;ssen sie kennen und anwenden.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Rechtsrahmen in der Praxis&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Wer im Arbeitsschutz mitgestalten will, muss die rechtlichen Grundlagen kennen. Nur so k&amp;ouml;nnen Sie gegen&amp;uuml;ber dem Arbeitgeber sachlich argumentieren und Ihre Beteiligungsrechte wirksam durchsetzen. Der Rechtsrahmen besteht im Wesentlichen aus folgenden Regelwerken:&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Arbeitsschutzgesetz &lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Gesetzliche Unfallversicherung&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Arbeitsst&amp;auml;ttenverordnung &lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Technische Regeln&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mitbestimmung und Aufgaben&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Die Verantwortung f&amp;uuml;r den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber. Er muss handeln. Wie der Arbeitsschutz im Betrieb konkret organisiert und ausgestaltet wird, ist jedoch mitbestimmungspflichtig. Hier k&amp;ouml;nnen Betriebsrat und Personalrat ansetzen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mehr lesen&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag finden Sie im Titelthema der Mai-Ausgabe von&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2226" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo;&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&amp;nbsp;von Thorsten Blaufelder.&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 11:04:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>9 Fakten, die Ihr zu Beginn der Amtszeit wissen müsst</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~9-Fakten-die-Ihr-zu-Beginn-der-Amtszeit-wissen-muesst~.html</link>
      <description>Neue Mitglieder des Betriebsrats haben viele Fragen zu ihren Rechten und Pflichten, aber auch zu ihrem rechtlichen Status. Neun wichtige Fakten, die die ersten Schritte im neuen Amt erleichtern, zeigt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Fakt 1: Erforderliche Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor beruflicher T&amp;auml;tigkeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Damit Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahrnehmen k&amp;ouml;nnen, m&amp;uuml;ssen sie f&amp;uuml;r erforderliche Betriebsratsarbeit von ihrer beruflichen T&amp;auml;tigkeit freigestellt werden (&amp;sect;&amp;nbsp;37&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;2 BetrVG). Denn Betriebsratsarbeit findet grunds&amp;auml;tzlich in der Arbeitszeit statt. Nur wenn aufgrund betriebsbedingter Gr&amp;uuml;nde (z. B. flexible Arbeitszeitmodelle) die Betriebsratsarbeit au&amp;szlig;erhalb der eigenen Arbeitszeit erfolgen muss, wird sie binnen eines Monats wieder in Freizeit ausgeglichen. Das Ausma&amp;szlig; der erforderlichen Betriebsratsaufgaben kann nach Art und Umfang des Betriebs sehr unterschiedlich ausfallen. Ob und wann ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freizustellen ist, entscheidet das Betriebsratsmitglied individuell. Dabei sollen Interessen des Betriebs auch ber&amp;uuml;cksichtigt werden. Das darf aber nicht dazu f&amp;uuml;hren, dass Belange der Belegschaft hintenangestellt werden oder Betriebsratsarbeit deswegen nicht erfolgen kann. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zuweisung des Arbeitsvolumens die ungest&amp;ouml;rte Amtsaus&amp;uuml;bung zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Werden einem Betriebsratsmitglied weiterhin in vollem Umfang Arbeitsaufgaben &amp;uuml;bertragen, kann das als St&amp;ouml;rung und Behinderung der Betriebsratsarbeit angesehen werden (BAG 27.6.1990&amp;nbsp;&amp;ndash;&amp;nbsp;7 ABR 43/89).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fakt 2: Keine Nachteile f&amp;uuml;r engagierte Betriebsratsarbeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mitglieder des Betriebsrats d&amp;uuml;rfen f&amp;uuml;r ihr Engagement nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden (&amp;sect;&amp;nbsp;79&amp;nbsp;BetrVG). Die Benachteiligung erstreckt sich auf s&amp;auml;mtliche Verg&amp;uuml;tungsbestandteile sowie auf die berufliche Entwicklung. Mit der letzten &amp;Auml;nderung des Betriebsverfassungsgesetzes wurde festgelegt, dass f&amp;uuml;r s&amp;auml;mtliche Betriebsratsmitglieder mit der &amp;Uuml;bernahme des Mandats vergleichbare Besch&amp;auml;ftigte definiert werden sollen (&amp;raquo;Vergleichspersonen&amp;laquo;), denen sie in der beruflichen Entwicklung gleichgestellt werden. So soll eine latente Benachteiligung verhindert werden. Das Betriebsratsgremium kann sogar mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung &amp;uuml;ber das Verfahren zur Entgeltfindung und beruflichen Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern abschlie&amp;szlig;en. Das kann helfen, anhand von konkreten Kriterien eine verdeckte Benachteiligung zu vermeiden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;7 weitere Fakten lest Ihr im vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Dr. Christiane Jansen in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/betriebsrat-und-mitbestimmung" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; &lt;/a&gt;5/2026. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-55/inhalt/1726-56/zeitschrift/396-2257/asset/150-164796/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://br-mitbestimmung.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="color:#ff0000"&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;span style="color:#000000"&gt;Jede*r Testabonnent*in erh&amp;auml;lt jetzt als &lt;/span&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#ff0000"&gt;&lt;span style="background-color:#ffffff"&gt;Geschenk ein &lt;/span&gt;Sonderheft&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;span style="color:#000000"&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;mit den&amp;nbsp;&lt;strong&gt;100&amp;nbsp;wichtigsten Fragen und Antworten zur Betriebsratsarbeit&lt;/strong&gt; gratis!&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 08:36:08 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Persönliche E-Mail-Adressen ohne Betriebsratsbeschluss</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Persoenliche-E-Mail-Adressen-ohne-Betriebsratsbeschluss~.html</link>
      <description>Einzelne Betriebsratsmitglieder können einen eigenen Anspruch auf eine persönliche E-Mail-Adresse gegenüber der Arbeitgeberin haben – auch ohne vorherigen Beschluss des Betriebsratsgremiums.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin stellte nur einer Auswahl von Besch&amp;auml;ftigten und Betriebsratsmitgliedern unbeschr&amp;auml;nkte und personalisierte E-Mail-Adressen zur Verf&amp;uuml;gung. Im &amp;Uuml;brigen mussten sich die Betriebsratsmitglieder mit der zentralen Betriebsrats-Adresse begn&amp;uuml;gen. Mehrere Betriebsratsmitglieder forderten zus&amp;auml;tzlich personalisierte E-Mail-Adressen, mit denen sie auch au&amp;szlig;erhalb der Unternehmensdomain sicher kommunizieren k&amp;ouml;nnen. Sie hielten dies f&amp;uuml;r notwendig, um Besch&amp;auml;ftigte vertraulich und direkt zu erreichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und verwies darauf, dass Anspr&amp;uuml;che auf Sachmittel nur dem Betriebsratsgremium als Ganzes zust&amp;uuml;nden und ein entsprechender Betriebsratsbeschluss fehle. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht die Antr&amp;auml;ge zun&amp;auml;chst ab.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das LAG Niedersachsen gab den Betriebsratsmitgliedern vollumf&amp;auml;nglich Recht. Die Betriebsratsmitglieder haben hier eigene Rechte, die sie ohne Gremiumsbeschluss durchsetzen k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;sect; 40 Abs. 2 BetrVG besagt, dass der Arbeitgeber die f&amp;uuml;r die Betriebsratst&amp;auml;tigkeit erforderlichen Sachmittel bereitstellen muss. Die Vorschrift besagt nicht, wer diese verlangen darf. Die &amp;raquo;T&amp;auml;tigkeit des Betriebsrats&amp;laquo; wird aber vor allem durch die einzelnen Mitglieder ausge&amp;uuml;bt. Deshalb k&amp;ouml;nnen sie eigene Anspr&amp;uuml;che haben, wenn sie Aufgaben in eigener Verantwortung erf&amp;uuml;llen, etwa als Ansprechpartner f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Kein Betriebsratsbeschluss notwendig&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Ein Beschluss ist folglich nur dort n&amp;ouml;tig, wo der Betriebsrat als Gremium t&amp;auml;tig wird. Handelt ein Mitglied in eigener Verantwortung, darf es die notwendigen Sachmittel direkt vom Arbeitgeber verlangen. W&amp;auml;re ein Gremiumsbeschluss zwingend, k&amp;ouml;nnte eine Mehrheit im Betriebsrat notwendige Mittel f&amp;uuml;r einzelne Mitglieder blockieren &amp;ndash; das w&amp;auml;re unpraktikabel, rechtlich nicht begr&amp;uuml;ndet und widerspr&amp;auml;che der unabh&amp;auml;ngigen Amtsf&amp;uuml;hrung jedes Betriebsratsmitglieds.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bereitstellung personalisierter E-Mail-Adressen &amp;ndash; auch f&amp;uuml;r die Kommunikation au&amp;szlig;erhalb der unternehmenseigenen Domain &amp;ndash; sei zudem f&amp;uuml;r eine zeitgem&amp;auml;&amp;szlig;e, effiziente und vor allem vertrauliche Kommunikation mit Arbeitnehmern und Dritten erforderlich. Die Kosten f&amp;uuml;r die Einrichtung solcher E-Mail-Adressen durch die Arbeitgeberin seien gering und st&amp;uuml;nden dem Anspruch nicht entgegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 08:00:15 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Bundestag beschließt Tankrabatt und Entlastungsprämie</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Bundestag-beschliesst-Tankrabatt-und-Entlastungspraemie~.html</link>
      <description>Der Bundestag hat am 24.4.2026, den sogenannten »Tankrabatt« sowie eine steuerfreie Entlastungsprämie für Beschäftigte beschlossen. Der Tankrabatt ist als auf zwei Monate befristete Absenkung der Mineralölsteuer ausgestaltet, die Entlastungsprämie von 1.000 Euro können Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei bis 30.6.2027 an ihre Beschäftigten zahlen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Beide Ma&amp;szlig;nahmen sollen insbesondere die Besch&amp;auml;ftigten in Deutschland bei den in Folge des Irankriegs rapide gestiegenen Benzin- und Energiekosten entlasten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;&amp;raquo;Tankrabatt&amp;laquo; - Befristete Senkung der Mineral&amp;ouml;lsteuer&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die als Tankrabatt bekannte Gesetzesinitiative von Union und SPD sieht eine vor&amp;uuml;bergehende Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 14,04 Cent vor. Einschlie&amp;szlig;lich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergebe sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter, hei&amp;szlig;t es in der Vorlage. Konkret soll die Senkung der Energiesteuers&amp;auml;tze f&amp;uuml;r Diesel und Benzin in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 gelten. Insgesamt f&amp;uuml;hre die Ma&amp;szlig;nahme im laufenden Jahr zu Steuermindereinnahmen von 1,6 Milliarden Euro.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von Union und SPD zur tempor&amp;auml;ren Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel (2. Energiesteuersenkungsgesetz, BT-Drucksache 21/5321 in der Ausschussfassung votierten in namentlicher Abstimmung 451 Abgeordnete, dagegen stimmten 134 Parlamentarier. Es gab eine Enthaltung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Steuerfreie Entlastungspr&amp;auml;mie vom Arbeitgeber&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig machte das Parlament zudem den Weg frei f&amp;uuml;r die Einf&amp;uuml;hrung einer steuer- und abgabenfreien Entlastungspr&amp;auml;mie von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Besch&amp;auml;ftigten freiwillig zahlen k&amp;ouml;nnen. Diese Zahlung soll bis zum 30.6.2027 m&amp;ouml;glich sein.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entscheidend f&amp;uuml;r die Steuerfreiheit ist, dass &amp;raquo;die Leistung zus&amp;auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew&amp;auml;hrt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird&amp;laquo;, hei&amp;szlig;t es im beschlossenen Koalitionsantrag, der den von Union und SPD erarbeiteten den Gesetzentwurf umsetzt (BT-Drucksachen 21/4550, 21/4783 und 21/5531).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Entwurf wurde mit den Stimmen der Koalition gegen das Votum von AfD und Die Linke bei Enthaltung von B&amp;uuml;ndnis 90/Die Gr&amp;uuml;nen beschlossen. Die Regelung war als &amp;Auml;nderung zu einem Entwurf zur &amp;Auml;nderung des Steuerberatungsgesetzes eingef&amp;uuml;hrt worden, mit dem das Beratungsangebot zur Steuererkl&amp;auml;rung erweitert und vereinfacht werden soll.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Quelle:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bundestag.de, Meldung vom 24.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 14:52:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Schulterschluss schafft Vertrauen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Schulterschluss-schafft-Vertrauen~.html</link>
      <description>Der Einstieg der italienischen UniCredit bei der Commerzbank AG im September 2024 stellte den Betriebsrat vor ungeahnte Herausforderungen. Wie die Arbeitnehmervertretung des traditionsreichen deutschen Bankhauses dem drohenden feindlichen Übernahmeversuch begegnete, berichten die Vorsitzenden von GBR und KBR Sascha Uebel und Nina Olderdissen im Gespräch mit Christof Herrmann.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Kulisse h&amp;auml;tte dramatischer kaum sein k&amp;ouml;nnen: Die Aussicht auf einen massiven Personalabbau, die Verlagerung zentraler Funktionen ins Ausland und erhebliche Eingriffe in die betriebliche Mitbestimmung pr&amp;auml;gten den j&amp;uuml;ngsten &amp;Uuml;bernahmeversuch der UniCredit. Mit dem Programm &amp;raquo;Momentum&amp;laquo; haben Arbeitnehmervertreter zusammen mit der Unternehmensf&amp;uuml;hrung ein starkes Zeichen gesetzt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was war die Ausgangssituation f&amp;uuml;r das Projekt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Sascha Uebel (SU):&lt;/em&gt; Die Ausgangssituation f&amp;uuml;r das Programm &amp;raquo;Momentum&amp;laquo; war au&amp;szlig;ergew&amp;ouml;hnlich angespannt. Mit dem Einstieg der UniCredit im September 2024, zun&amp;auml;chst mit neun Prozent und nur wenige Wochen sp&amp;auml;ter durch derivative Instrumente bereits bei rund 21 Prozent, wuchs die Sorge innerhalb der Commerzbank-Belegschaft rasant. Sp&amp;auml;testens mit der Aufstockung auf 28 Prozent im Dezember 2024 wurde deutlich, dass eine m&amp;ouml;gliche feindliche &amp;Uuml;bernahme durch die UniCredit kurz bevorstehen k&amp;ouml;nnte. F&amp;uuml;r die Arbeitnehmervertretung bedeutete dies einen erheblichen Leidensdruck: Drohende Synergieeffekte, die in der Vergangenheit fast immer zu massivem Personalabbau gef&amp;uuml;hrt hatten, die m&amp;ouml;gliche Verlagerung zentraler Funktionen ins Ausland und andere Standorte sowie Einschnitte in die betriebliche Mitbestimmung r&amp;uuml;ckten in greifbare N&amp;auml;he. Dieser Druck verst&amp;auml;rkte sich vor dem Hintergrund der Unternehmensgeschichte. Nach zwei Jahrzehnten st&amp;auml;ndiger Restrukturierungen, staatlicher Beteiligung, F&amp;uuml;hrungswechseln und schmerzlicher Einschnitte hatte sich die Commerzbank m&amp;uuml;hsam zur&amp;uuml;ck in den DAX gek&amp;auml;mpft &amp;ndash; unter hohen Belastungen f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten. Die Vorstellung, direkt nach dieser Phase erneut vor einer existenziellen Herausforderung zu stehen, traf uns alle hart.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie hat sich der Betriebsrat aufgestellt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;SU: &lt;/em&gt;Parallel dazu befand sich die Mitbestimmung selbst im Umbruch. Zahlreiche erfahrene Betriebsratsmitglieder verlie&amp;szlig;en das Unternehmen zum Jahresende 2024 in wohlverdiente Altersl&amp;ouml;sungen. Auf Basis eines Haustarifvertrags standen Fusionen von Betriebsratsbereichen, die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats und vorgezogene Neuwahlen an. Nina und ich wurden im Januar 2025 als neue Vorsitzende f&amp;uuml;r den Gesamtbetriebsrat (GBR) und den Konzernbetriebsrat (KBR) gew&amp;auml;hlt. Ein wirklicher Umbruch und Generationenwechsel f&amp;uuml;r die Mitbestimmung in der Commerzbank AG. Ausgerechnet inmitten dieser Neuordnung musste sich die Arbeitnehmervertretung dieser Herausforderung stellen &amp;ndash; und zugleich beweisen, dass die neue Generation der Betriebsr&amp;auml;te die Interessen der Besch&amp;auml;ftigten wirksam verteidigen kann.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entscheidend f&amp;uuml;r den weiteren Verlauf war, dass Vorstand und Arbeitnehmervertretung die Lage identisch bewerteten: Eine feindliche &amp;Uuml;bernahme war weder willkommen noch im Interesse der Besch&amp;auml;ftigten, der Bank oder ihrer Kundinnen und Kunden. So entstand eine gemeinsame Zielvorstellung: Geschlossenheit, entschlossene Abwehr einer feindlichen &amp;Uuml;bernahme und der klare Nachweis gegen&amp;uuml;ber Investoren und &amp;Ouml;ffentlichkeit, dass die Commerzbank eigenst&amp;auml;ndig die bessere, leistungsf&amp;auml;higere Bank ist. So entstand Momentum: Eine umfassende Betriebs&amp;auml;nderung mit einem Wachstumsprogramm und dem Abbau von weiteren, rund 3.300 Stellen in der Commerzbank AG im Inland.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie seid ihr dann vorgegangen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;SU: &lt;/em&gt;Dieses seltene &amp;raquo;Momentum&amp;laquo; nutzten beide Seiten konsequent. Die neue Verantwortlichkeit auf Vorstandsebene, ein Kurswechsel im Human-Resources-Bereich und im GBR erleichterte die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Verbindlichkeit, Transparenz und Offenheit pr&amp;auml;gten die Gespr&amp;auml;che. Im kleinen Kreis wurden zentrale Fragen vorab besprochen &amp;ndash; ohne taktische Man&amp;ouml;ver, ohne Pokern. Schon zu Beginn wurden die roten Linien beider Seiten klar formuliert: Was ist machbar? Was ist ausgeschlossen? Was braucht es f&amp;uuml;r eine tragf&amp;auml;hige L&amp;ouml;sung?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrende Ausschuss des GBR wurde fr&amp;uuml;hzeitig und umfassend eingebunden, noch bevor Fakten geschaffen wurden. Im Gesamtgremium war das Grundvertrauen sofort sp&amp;uuml;rbar. Eine erfahrene, seit Jahrzehnten f&amp;uuml;r den GBR arbeitende Anwaltskanzlei, zwei elementar unterst&amp;uuml;tzende Gewerkschaftssekret&amp;auml;re und das Vertrauen in die beiden neuen Vorsitzenden war ein zentraler Erfolgsfaktor &amp;ndash; und vielleicht auch die einzige realistische Basis, um in einer derart kritischen Lage handlungsf&amp;auml;hig zu bleiben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wo gab es Reibungen, welche H&amp;uuml;rden mussten &amp;uuml;berwunden werden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Nina Olderdissen (NO):&lt;/em&gt; Inhaltlich ergab sich nur ein echter Konfliktpunkt: die Forderung nach einem schriftlichen Ausschluss betriebsbedingter K&amp;uuml;ndigungen und einer erweiterten Standortgarantie. Beides lie&amp;szlig; sich in der hochdynamischen Situation nur indirekt durchsetzen. Die gr&amp;ouml;&amp;szlig;te H&amp;uuml;rde war jedoch die Zeit. Eine vollst&amp;auml;ndige Strategie erst fertig auszuhandeln und danach zu kommunizieren erschien angesichts der Marktlage und dem Druck von Medien und Investoren nicht opportun. Um dennoch Sicherheit zu schaffen, wurde die L&amp;ouml;sung einer Vorabvereinbarung gew&amp;auml;hlt: der Transformationsvereinbarung. Sie sichert die wesentlichen Interessen der Besch&amp;auml;ftigten langfristig ab &amp;mdash; sogar f&amp;uuml;r den Fall einer &amp;Uuml;bernahme durch die UniCredit.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was sind die konkreten Ergebnisse und wie sieht die weitere Umsetzung aus?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;NO: &lt;/em&gt;Die konkreten Ma&amp;szlig;nahmen sind f&amp;uuml;r die Belegschaft klar sp&amp;uuml;rbar. Personalabbau erfolgt ausschlie&amp;szlig;lich &amp;uuml;ber Altersinstrumente und in besonders betroffenen Bereichen sogar mit einseitiger Freiwilligkeit. Herzst&amp;uuml;ck ist eine attraktive Altersteilzeitregelung ab dem 65. Lebensjahr, erg&amp;auml;nzt um eine einmalige Sonderzahlung. Diese L&amp;ouml;sung erh&amp;ouml;ht die Planungssicherheit erheblich, schafft Stabilit&amp;auml;t im Personalk&amp;ouml;rper und stellt den notwendigen Know-how-Transfer sicher.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie werden die personellen Ma&amp;szlig;nahmen in der Belegschaft aufgenommen?&amp;nbsp;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;NO: &lt;/em&gt;Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmervertretung den Grundsatz &amp;raquo;Jeder Mitarbeiter kommt an&amp;laquo; konsequent umgesetzt hat. Personalabbau ist nie popul&amp;auml;r. Die Reaktionen in der Belegschaft fallen daher je nach Betroffenheit unterschiedlich aus. Gleichwohl zeigt sich klar: Die Mehrheit versteht die Vorgehensweise. Viele sehen, dass eine &amp;Uuml;bernahme voraussichtlich zu wesentlich drastischeren Einschnitten gef&amp;uuml;hrt h&amp;auml;tte. Die Ma&amp;szlig;nahmen, insbesondere der Sozialplan, gelten als &amp;uuml;berdurchschnittlich gut. Das spiegelt sich auch darin wider, dass nur vereinzelt Kritik aufkam.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welches Signal geht von dieser Entwicklung aus?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;SU: &lt;/em&gt;Mit ihrem Vorgehen hat die Arbeitnehmervertretung &amp;mdash; gemeinsam mit der Unternehmensf&amp;uuml;hrung &amp;ndash; ein starkes Zeichen gesetzt. Nach innen wie nach au&amp;szlig;en wurde deutlich sichtbar, dass die Bank mit Geschlossenheit, Kreativit&amp;auml;t und Entschlossenheit f&amp;uuml;r ihre Eigenst&amp;auml;ndigkeit einsteht. Unterst&amp;uuml;tzt durch ver.di und den Gro&amp;szlig;aktion&amp;auml;r Bund ist die Commerzbank rund 16 Monate nach dem Einstieg der UniCredit immer noch eigenst&amp;auml;ndig.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Interviewpartner&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;img alt="" src="/dam/jcr:6974f029-9c14-4e42-98e7-3ddab911f5b4/Nina%20Olderdissen_aib4_2026.2026-04-24-10-30-32.jpg" style="height:200px; margin:5px; width:150px" /&gt;&lt;img alt="" src="/dam/jcr:6976a4ac-6908-44de-9eb5-ec3fff7e0086/Sascha%20Uebel_aib4_2026.2026-04-24-10-31-16.jpg" style="height:200px; margin:5px; width:150px" /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nina Olderdissen (li) ist Stellvertretende Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der Commerzbank AG.&amp;nbsp;Sascha Uebel ist Vorsitzender des Gesamt- und Konzernbetriebsrats der Commerzbank AG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Interview f&amp;uuml;hrte Christof Herrmann f&amp;uuml;r &lt;a href="http://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2218" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsrecht in Betrieb&amp;laquo; 4/2026&lt;/a&gt;. Den Beitrag findet Ihr ab Seite 18.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch&amp;nbsp;kein Abo? &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.aib-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ch)&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 08:00:24 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Kündigung wegen Äußerung in WhatsApp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Kuendigung-wegen-Aeusserung-in-WhatsApp~.html</link>
      <description>Beschäftigte bewegen sich in sozialen Medien nicht in rechtsfreien Räumen. Weisen die Äußerungen einen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf, können sie zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Sie unterliegen in der Regel keinem Verwertungsverbot. Worauf Ihr achten müsst, zeigt Arbeitsrichter Ünal Yalcin in der »Computer und Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Eine K&amp;uuml;ndigung wegen &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen kommt nur in Betracht, wenn ein Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis vorliegt. Ein solcher Bezug liegt ohne Weiteres vor, wenn die WhatsApp-Gruppe aus betrieblichem Anlass eingerichtet wurde (z. B. zur Einstellung von Dienstpl&amp;auml;nen). Unabh&amp;auml;ngig davon, ob ein dienstliches oder privates Endger&amp;auml;t genutzt wird, ist das dienstliche Verhalten der Arbeitnehmer*innen betroffen. Schlie&amp;szlig;en sich Besch&amp;auml;ftigte ohne dienstlichen Anlass in einer WhatsApp-Gruppe zusammen, ist das zun&amp;auml;chst ihre Privatsache. Daraus folgt aber nicht, dass die dort ausgetauschten Nachrichten absolute Vertraulichkeit genie&amp;szlig;en w&amp;uuml;rden und von vornherein jegliche Vertragswidrigkeit ausgeschlossen w&amp;auml;re. Auch in &amp;raquo;privaten&amp;laquo; WhatsApp-Gruppen kann es zu k&amp;uuml;ndigungsrelevantem Fehlverhalten kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besch&amp;auml;ftigte sind auch au&amp;szlig;erhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers R&amp;uuml;cksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges au&amp;szlig;erdienstliches Verhalten des oder der Besch&amp;auml;ftigten werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeintr&amp;auml;chtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis hat.&amp;nbsp;Die R&amp;uuml;cksichtnahmepflicht erstreckt sich auch auf &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in sozialen Netzwerken.&amp;nbsp;Den Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis stellen in der Regel die Arbeitnehmer*innen selbst her, indem sie sich &amp;uuml;ber den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen in k&amp;uuml;ndigungsrelevanter Art und Weise &amp;auml;u&amp;szlig;ern. In sozialen Medien kann ein solcher Bezug auch durch Offenlegung des Arbeitgebers hergestellt werden (z. B. durch Angabe des Arbeitgebers oder durch Ablichtung in Arbeitskleidung bzw. am Arbeitsplatz).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in einer WhatsApp-Gruppe als K&amp;uuml;ndigungsgrund&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen k&amp;ouml;nnen Grund f&amp;uuml;r eine au&amp;szlig;erordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte K&amp;uuml;ndigung sein.&amp;nbsp;Allerdings f&amp;uuml;hrt nicht jede &amp;Auml;u&amp;szlig;erung mit Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis zu einer K&amp;uuml;ndigung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Welche &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen sind k&amp;uuml;ndigungsrelevant? Wann kann Kommunikation aus einer privaten WhatsApp-Gruppe verwertet werden?&amp;nbsp;Sind WhatsApp-Gruppen beleidigungsfreie Sph&amp;auml;ren?&amp;nbsp;Ist die Kommunikation von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen vertraulich? Antworten auf diese Fragen lest Ihr im Beitrag von&amp;nbsp;&amp;Uuml;nal Yalcin in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; &lt;/a&gt;4/2026.&amp;nbsp;Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-161828/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 08:02:51 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Weiterhin kein Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Weiterhin-kein-Fremdpersonal-im-Kernbereich-der-Fleischwirtschaft~.html</link>
      <description>Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen zentrale Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführenden hatten sich insbesondere gegen das Verbot von Werkverträgen sowie gegen das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft gewandt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Seit dem 1. Januar 2021 d&amp;uuml;rfen in diesen Bereichen &amp;ndash; Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung &amp;ndash; keine Arbeitskr&amp;auml;fte mehr &amp;uuml;ber Werkvertr&amp;auml;ge eingesetzt werden. Au&amp;szlig;erdem ist seit dem 1. April 2024 die Leiharbeit vollst&amp;auml;ndig untersagt. Zudem d&amp;uuml;rfen Betriebe nicht mehr von mehreren Inhabern gemeinsam gef&amp;uuml;hrt werden, sondern m&amp;uuml;ssen im Sinne des Kooperationsverbotes von einer einzelnen Person geleitet werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkl&amp;auml;rte die Beschwerde &amp;uuml;berwiegend als unzul&amp;auml;ssig, da die Beschwerdef&amp;uuml;hrenden ihre eigene Betroffenheit hinsichtlich des Leiharbeits- und Kooperationsverbots nicht ausreichend dargelegt hatten. Die Beschwerdef&amp;uuml;hrerin wird durch das Verbot laut BVerfG lediglich in ihrer Berufsaus&amp;uuml;bungsfreiheit betroffen. Ihre T&amp;auml;tigkeit kann jedoch auch weiterhin nach dem Verbot wirtschaftlich sinnvoll ausge&amp;uuml;bt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Erste Senat stellte fest, dass das Verbot zwar in die Berufsaus&amp;uuml;bungsfreiheit eingreift, dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber habe mit dem Schutz von Arbeits- und Gesundheitsschutzrechten ein legitimes und besonders gewichtiges Ziel verfolgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Regelungen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um Missst&amp;auml;nde in der Fleischwirtschaft zu bek&amp;auml;mpfen. Grundlage der gesetzgeberischen Einsch&amp;auml;tzung seien unter anderem Erkenntnisse &amp;uuml;ber zahlreiche Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e gegen Arbeitszeit- und sonstige Arbeitsschutzvorschriften sowie eine hohe Zahl von Arbeitsunf&amp;auml;llen, die mit dem Einsatz von Fremdpersonal in Verbindung gebracht wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte st&amp;uuml;nden der Regelung nicht entgegen. Unternehmen h&amp;auml;tten keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass sich Investitionen unter unver&amp;auml;nderten gesetzlichen Bedingungen auszahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Laut Ernesto Klengel, wissenschaftlicher Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts f&amp;uuml;r Arbeitsrecht (HSI) der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung, st&amp;auml;rkt das Bundesverfassungsgericht mit diesem Beschluss den Gesetzgeber, gegen solche Missst&amp;auml;nde vorzugehen. Das Gericht betone damit, dass wirtschaftliche Interessen nicht &amp;uuml;ber dem Gesundheitsschutz der Besch&amp;auml;ftigten st&amp;uuml;nden und Unternehmen keinen Anspruch darauf h&amp;auml;tten, von Arbeitskr&amp;auml;ften zu profitieren, ohne dabei die volle Verantwortung als Arbeitgeber zu tragen. Auch ein Bezug zu anderen Branchen, in denen Werkvertr&amp;auml;ge zu &amp;auml;hnlichen Komplikationen f&amp;uuml;hren k&amp;ouml;nnen, k&amp;ouml;nne damit hergestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BVerfG setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal f&amp;uuml;r eine konsequente Verbesserung von Arbeitsbedingungen in besonders belasteten Sektoren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 10:44:44 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>BEM ignoriert – Kündigung kassiert</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~BEM-ignoriert-–-Kuendigung-kassiert~.html</link>
      <description>Wer über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, muss mit einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung rechnen. Das LAG Köln stellt klar, dass weder die Konzernstärke des Arbeitgebers noch rückläufige Fehlzeiten im letzten Referenzjahr die negative Gesundheitsprognose erschüttern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der klagende Arbeitnehmer war seit M&amp;auml;rz 2017 bei der Arbeitgeberin besch&amp;auml;ftigt. Zuletzt war er als &amp;raquo;Expert&amp;laquo; t&amp;auml;tig, eine Position mit Beratungs-, Mentor- und Ansprechpartnerfunktion f&amp;uuml;r Kunden und weniger erfahrene Kollegen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den Jahren 2022 bis 2024 war der Arbeitnehmer an insgesamt 182 Arbeitstagen krankheitsbedingt abwesend, davon 60 Tage im Jahr 2022, 69 Tage im Jahr 2023 und 53 Tage im Jahr 2024. Als Ursachen nannte er &amp;uuml;berwiegend Atemwegsinfekte, Gastroenteritis sowie R&amp;uuml;cken- und Kopfschmerzen. Die Arbeitgeberin leistete hierf&amp;uuml;r Entgeltfortzahlung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dreimal lud die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zu Gespr&amp;auml;chen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein. Der Arbeitnehmer reagierte auf keine dieser Einladungen. In der m&amp;uuml;ndlichen Gerichtsverhandlung r&amp;auml;umte er ein, die Schreiben erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin wertete die ausbleibende Reaktion jeweils als Ablehnung und beendete das BEM-Verfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin k&amp;uuml;ndigte das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Schreiben ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob K&amp;uuml;ndigungsschutzklage, jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht K&amp;ouml;ln wies diese ab, das LAG K&amp;ouml;ln wies die Berufung zur&amp;uuml;ck.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die K&amp;uuml;ndigung ist wirksam. Das LAG K&amp;ouml;ln bejaht die soziale Rechtfertigung der K&amp;uuml;ndigung nach &amp;sect; 1 Abs. 2 K&amp;uuml;ndigungsschutzgesetz (KSchG) auf allen drei Pr&amp;uuml;fungsstufen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Ersten Stufe: negative Gesundheitsprognose&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier gen&amp;uuml;gt die Arbeitgeberin ihrer Darlegungslast, indem sie die Fehlzeiten der vergangenen drei Jahre darlegt und k&amp;uuml;nftige Ausf&amp;auml;lle in &amp;auml;hnlichem Umfang prognostiziert. Die Darlegungslast verschiebt sich sodann auf den Arbeitnehmer. Er muss vortragen, dass seine &amp;Auml;rzte die gesundheitliche Entwicklung zum K&amp;uuml;ndigungszeitpunkt positiv bewertet haben. Daran scheiterte der Arbeitnehmer. Seine Schweigepflichtentbindung zielte lediglich auf die Best&amp;auml;tigung vergangener Krankheitsbilder, nicht auf eine positive Zukunftsprognose. Das LAG st&amp;uuml;tzt die Negativprognose zus&amp;auml;tzlich auf eine allgemeine Krankheitsanf&amp;auml;lligkeit. Die H&amp;auml;ufung von Atemwegsinfekten, Gastroenteritiden und R&amp;uuml;ckenbeschwerden deutet &amp;ndash; auch ohne chronische Grunderkrankung &amp;ndash; auf eine konstitutionelle Schw&amp;auml;che hin, die fortbesteht, solange keine Gegenma&amp;szlig;nahmen ergriffen werden. Das leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufige Niveau im Jahr 2024 (53 statt 69 Arbeitstage) &amp;auml;ndert daran nichts, da auch dieser Wert die Sechs-Wochen-Grenze erheblich &amp;uuml;bersteigt.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Zweite Stufe: erhebliche Beeintr&amp;auml;chtigung betrieblicher Interessen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier stellt das Gericht klar, dass eine prognostizierte j&amp;auml;hrliche Entgeltfortzahlungsbelastung von mehr als sechs Wochen als wirtschaftliche Beeintr&amp;auml;chtigung ausreicht. Unerheblich ist dabei, ob die Arbeitgeberin an einem Umlageverfahren teilnimmt oder einem Konzern angeh&amp;ouml;rt. Ma&amp;szlig;geblich ist allein die St&amp;ouml;rung des synallagmatischen Austauschverh&amp;auml;ltnisses im konkreten Arbeitsverh&amp;auml;ltnis, nicht die Gesamtertragskraft des Unternehmens. Einer gesonderten Darlegung von Betriebsablaufst&amp;ouml;rungen bedurfte es danach nicht mehr.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Dritte Stufe: Verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;igkeit/Interessenabw&amp;auml;gung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier profitierte die Arbeitgeberin davon, dass sie ihre BEM-Pflicht nach &amp;sect; 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) formell erf&amp;uuml;llt hat. Da der Arbeitnehmer die Einladungen nachweislich erhalten, aber konsequent ignoriert hatte und keinerlei Anhaltspunkte daf&amp;uuml;r bestanden, dass dies auf Verfahrensfehlern der Arbeitgeberin beruhte, trug er das Risiko des fehlgeschlagenen BEM selbst. Ein Arbeitnehmer, der jede Mitwirkung verweigert, kann sich nicht darauf berufen, die Arbeitgeberin habe mildere Mittel nicht ausreichend gepr&amp;uuml;ft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ey)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 07:56:03 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Gesamtbetriebsrat hat kein Dauerzugriffsrecht auf Zeiterfassungsdaten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Gesamtbetriebsrat-hat-kein-Dauerzugriffsrecht-auf-Zeiterfassungsdaten~.html</link>
      <description>Ein Gesamtbetriebsrat kann keinen dauerhaften elektronischen Zugriff auf personenbezogene Arbeitszeitdaten der Beschäftigten verlangen, weil ihm hierfür die Zuständigkeit fehlt und auch datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Dies ändert auch eine bestehende Betriebsvereinbarung nicht – so das LAG Köln.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Darum geht es&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Die Arbeitgeber sind zwei Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemeinsam 19 Regionaldirektionen und eine Zentrale unterhalten, in denen jeweils eigene Betriebsr&amp;auml;te gew&amp;auml;hlt sind. Diese haben einen Gesamtbetriebsrat gebildet.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;2018 f&amp;uuml;hrten die Arbeitgeber unternehmensweit das Personalmanagementsystem LOGA ein, das eine Verwaltung der Besch&amp;auml;ftigtendaten und die Erfassung der individuellen Arbeitszeiten erm&amp;ouml;glicht. Dazu schlossen Arbeitgeber und GBR am 19.10.2018 eine Gesamtbetriebsvereinbarung &amp;raquo;&amp;uuml;ber das Personalmanagementsystem LOGA&amp;laquo; (GBV LOGA).&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Die GBV LOGA enthielt als Anlage ein Berechtigungsverzeichnis, das den Betriebsr&amp;auml;ten elektronische Lesezugriffe auf die Arbeitszeiterfassung der Arbeitnehmer ihrer jeweiligen Betriebe (Regionaldirektionen) einr&amp;auml;umt.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Diese Zugriffsrechte wurden auf Verlangen der Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeber eingeschr&amp;auml;nkt, nachdem der Betriebsrat einer Regionaldirektion die personenbezogenen Arbeitszeitdaten und Krankheitstage aller Arbeitnehmer der Regionaldirektion in einer Excel-Liste zusammengefasst unverschl&amp;uuml;sselt auf einem betriebsinternen Laufwerk abgelegt hatte.&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Die Betriebsr&amp;auml;te erhielten daraufhin nur noch im Einzelfall tempor&amp;auml;re Zugriffsrechte einger&amp;auml;umt.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Der GBR verlangte von den Arbeitgebern, den Betriebsr&amp;auml;ten den vollen Lesezugriff wieder einzur&amp;auml;umen und beruft sich auf die abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung. Das Arbeitsgericht K&amp;ouml;ln lehnte den Antrag ab (ArbG K&amp;ouml;ln, 24.4.2025 &amp;mdash; 14 BV 71/24).&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Das sagt das LAG&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Nach dem Arbeitsgericht K&amp;ouml;ln hat auch das LAG K&amp;ouml;ln entschieden, dass ein Gesamtbetriebsrat keinen Anspruch auf permanente elektronische Lesezugriffe auf Arbeitszeitdaten der Besch&amp;auml;ftigten hat. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Ein solcher Anspruch lasse sich weder aus &amp;sect; 77 Abs. 1 BetrVG noch aus den Unterrichtungsrechten nach &amp;sect; 80 Abs. 1 und 2 BetrVG herleiten. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Zwar unterliegt die Einf&amp;uuml;hrung eines Zeiterfassungssystems der Mitbestimmung nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die konkrete Ausgestaltung von Zugriffsrechten f&amp;uuml;r Betriebsr&amp;auml;te sei hiervon jedoch nicht mehr umfasst, so das LAG in seinem Beschluss. Die &amp;Uuml;berwachungs- und Kontrollrechte des Betriebsrats seien gesetzlich definiert und lediglich &amp;bdquo;regelungsf&amp;auml;hig&amp;ldquo;, nicht aber &amp;bdquo;regelungsbed&amp;uuml;rftig&amp;ldquo;.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Zudem betont das Gericht die datenschutzrechtliche Dimension: Dauerhafte Lesezugriffe auf personenbezogene, teils sensible Daten seien zur Aufgabenerf&amp;uuml;llung regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht erforderlich und daher unzul&amp;auml;ssig. Auch eine zuvor geschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung &amp;auml;ndere daran nichts, weil eine origin&amp;auml;re Zust&amp;auml;ndigkeit oder &amp;uuml;bertragene Zust&amp;auml;ndigkeit des Gesamtbetriebsrats fehlt (&amp;sect; 50 BetrVG).&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Hinweis&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;Der Fall k&amp;ouml;nnte auch noch das Bundesarbeitsgericht besch&amp;auml;ftigen. Die 9. Kammer des LAG K&amp;ouml;ln hat wegen grunds&amp;auml;tzlicher Bedeutung ausdr&amp;uuml;cklich die Rechtsbeschwerde zum BAG zugelassen (Rn 151).&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:10.5pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV</category>
      <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 10:08:40 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebsratsvorsitz: Rolle und Aufgaben im Überblick</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Betriebsratsvorsitz-Rolle-und-Aufgaben-im-Ueberblick~.html</link>
      <description>In der konstituierenden Sitzung wählt das Gremium aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung des Betriebsrats. Für diese Funktion sieht das Betriebsverfassungsgesetz konkrete Aufgaben vor. Welche das sind und welche Stellung der Vorsitz im Gremium hat, zeigt Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;In machen Gremien k&amp;ouml;nnte der Eindruck entstehen, dass mit der &amp;Uuml;bernahme des Betriebsratsvorsitzes auch alle anderen Aufgaben des gesamten Betriebsrats &amp;uuml;bergehen. Der oder die Vorsitzende soll sich um den &amp;raquo;B&amp;uuml;rokram&amp;laquo; k&amp;uuml;mmern, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber f&amp;uuml;hren, alle Fragen kl&amp;auml;ren und Unterlagen beschaffen. Am liebsten w&amp;uuml;rde man dem Vorsitz eine Generalvollmacht ausstellen. Viele Betriebsratsmitglieder halten es f&amp;uuml;r ausreichendes Engagement, wenn sie einmal in der Woche zur Sitzung kommen und die Arbeit des oder der Vorsitzenden pr&amp;auml;sentiert bekommen, um dar&amp;uuml;ber abzustimmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wieder andere Gremien beklagen, dass die Person im Vorsitz alles an sich rei&amp;szlig;t und h&amp;auml;ufig in Alleing&amp;auml;ngen mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen trifft, die das Gremium dann nur noch abnicken darf. Engagierte Betriebsratsmitglieder d&amp;uuml;rfen sich nicht einbringen, werden nicht mit erforderlichen Informationen versorgt oder bei Entscheidungen &amp;raquo;an der kurzen Leine&amp;laquo; gehalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das alles ist jedoch nicht die gesetzlich zugeordnete Aufgabe des oder der Betriebsratsvorsitzenden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Handlungsrahmen des Vorsitzenden&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsratsvorsitz wird in gesonderten Wahlg&amp;auml;ngen in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Betriebsrats in der Regel f&amp;uuml;r die Dauer der Amtszeit gew&amp;auml;hlt (&amp;sect; 26&amp;nbsp;Abs. 2 BetrVG). Erst mit dieser Konstituierung ist das Betriebsratsgremium handlungs- und gesch&amp;auml;ftsf&amp;auml;hig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Betriebsrat sind alle Mitglieder grunds&amp;auml;tzlich gleich wichtig und bedeutend. Das Betriebsratsmitglied im Vorsitz gilt als &amp;raquo;Einer unter Gleichen&amp;laquo;. Damit bringt das Mitglied im Vorsitz gleichberechtigt seine Argumente und &amp;Uuml;berlegungen in die Diskussion und Meinungsbildung ein, wie alle anderen auch. Die Stimme des Vorsitzes wiegt bei den Abstimmungen genauso schwer oder leicht, wie alle anderen Stimmen im Gremium. Und auch alle anderen Rechte und Pflichten gelten f&amp;uuml;r den Vorsitz, wie f&amp;uuml;r die &amp;uuml;brigen Betriebsratsmitglieder (z. B. Regelungen zum K&amp;uuml;ndigungsschutz, Schulungsanspruch, Freistellung f&amp;uuml;r die Betriebsratsarbeit, wenn es keine Vollzeitfreistellung gibt). Die Funktion des Vorsitzes ist ein Ehrenamt, f&amp;uuml;r das es keinen Anspruch auf eine gesonderte Verg&amp;uuml;tung oder Zulage gibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit das Betriebsratsgremium nach innen und au&amp;szlig;en handlungsf&amp;auml;hig ist, ordnet das Betriebsverfassungsgesetz dem Mitglied im Vorsitz einige besondere Aufgaben zu. Diese sind abschlie&amp;szlig;end geregelt. M&amp;ouml;chte der Betriebsrat dar&amp;uuml;ber hinaus Aufgaben und T&amp;auml;tigkeiten auf den Vorsitz &amp;uuml;bertragen, bedarf es daf&amp;uuml;r eines Beschlusses.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Was sind die gesetzlichen Aufgaben des oder der Betriebsratsvorsitzenden? Welche Aufgaben k&amp;ouml;nnen durch Beschluss &amp;uuml;bertragen werden? Was passiert wenn sich der oder die Vorsitzende nicht an Beschl&amp;uuml;sse h&amp;auml;lt? Und was sind eigentlich &amp;raquo;T&amp;auml;tigkeiten der laufenden Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrung&amp;laquo;? Das erfahrt Ihr im vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Dr. Christiane Jansen in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/betriebsrat-und-mitbestimmung" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; 4/2026&lt;/a&gt;. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-55/inhalt/1726-56/zeitschrift/396-2224/asset/150-161849/position/396-2224_150-161849_3_1" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://br-mitbestimmung.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 12:19:59 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Jetzt noch bewerben bis 30. April 2026</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~dbrp-jetzt-noch-bewerben-2026~.html</link>
      <description>Die Bewerbungsfrist für den Deutschen Betriebsrätepreis 2026 endet in wenigen
Tagen. Die Teilnahme ist ganz einfach. Bewerbungsformular bis 30. April 2026 online
ausfüllen, gerne mit weiteren Projekt-Unterlagen anreichern und per Knopfdruck versenden.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Gesucht werden engagierte Interessenvertretungen, die sich in den Jahren 2024 bis 2026 f&amp;uuml;r&lt;br /&gt;gute Mitbestimmung ins Zeug gelegt und damit zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen,&lt;br /&gt;zum Erhalt oder zur Schaffung von Arbeitspl&amp;auml;tzen sowie zur Bew&amp;auml;ltigung von Krisen im Betrieb&lt;br /&gt;beigetragen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Teilnehmen an dieser bundesweit wichtigsten Auszeichnung f&amp;uuml;r erfolgreiche betriebliche Mitbestimmung&lt;br /&gt;k&amp;ouml;nnen neben einzelnen Betriebsr&amp;auml;t*innen und kompletten Gremien auch&lt;br /&gt;Schwerbehinderten-, Jugend- und Auszubildenden- sowie Mitarbeitervertretungen.&lt;br /&gt;Mitmachen lohnt sich auf jeden Fall: Jedes teilnehmende Gremium erh&amp;auml;lt eine von Bundesministerin&lt;br /&gt;B&amp;auml;rbel Bas unterzeichnete Urkunde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Deutsche Betriebsr&amp;auml;tepreis, erstmals 2009 ausgeschrieben, ist eine Initiative der Fachzeitschrift&lt;br /&gt;&amp;bdquo;&lt;a href="https://www.aib-web.de" target="_blank"&gt;Arbeitsrecht im Betrieb&lt;/a&gt;&amp;ldquo; aus dem Bund-Verlag, Frankfurt, unter Schirmherrschaft&lt;br /&gt;des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Arbeit und Soziales.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die begehrten Auszeichnungen in Gold, Silber und Bronze werden jeweils in drei verschiedenen&lt;br /&gt;Kategorien vergeben. Die Jury unterscheidet zwischen kleinen, mittleren und gro&amp;szlig;en&lt;br /&gt;Gremien. Damit haben beispielsweise auch nicht- oder teil-freigestellte Betriebsr&amp;auml;t*innen dieselbe&lt;br /&gt;Chance eine Auszeichnung zu erhalten, wie ihre Kolleg*innen in mittleren oder gro&amp;szlig;en&lt;br /&gt;Gremien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die feierliche Preisverleihung erfolgt am &lt;strong&gt;16. September 2026 erstmals auf dem #BR26&lt;/strong&gt; in&lt;br /&gt;Berlin in Anwesenheit zahlreicher prominenter Vertreter*innen aus dem Kreis der DGB-Gewerkschaften&lt;br /&gt;sowie der Hauptstadt-Politik.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle Infos unter &lt;a href="/betriebsrat/deutscher-betriebsraete-preis"&gt;www.dbrp.de&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Deutscher-Betriebsräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 11:50:42 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Nur Mut! Gute Gründe für die Wahl einer SBV</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~SuI-2026-04-Gute-Gruende-fuer-die-SBV-Wahl~.html</link>
      <description>Wenn im Herbst 2026 bundesweit die neuen Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden, geht es um Teilhabe, Gesundheit, Beschäftigungssicherheit – und darum, dass auch zukünftige Arbeitswelt inklusiv gestaltet wird. Warum die SBV dabei ein unverzichtbarer Akteur ist, erläutert Gesine Thomas in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;W&amp;auml;hrend Betriebsratswahlen meist breite Aufmerksamkeit erhalten, fristen die SBV‑Wahlen vielerorts noch immer ein Schattendasein. Dabei ist die SBV l&amp;auml;ngst zu einem zentralen Akteur geworden, wenn es darum geht, Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu unterst&amp;uuml;tzen. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Die Arbeitswelt ver&amp;auml;ndert sich rasant: Digitalisierung, KI‑gest&amp;uuml;tzte Prozesse, steigende psychische Belastungen bei den Besch&amp;auml;ftigten und der demografische Wandel f&amp;uuml;hren dazu, dass immer mehr Besch&amp;auml;ftigte Unterst&amp;uuml;tzung ben&amp;ouml;tigen. Die SBV ist dabei Berater*in, Lots*in, Konfliktl&amp;ouml;se*rin, Fr&amp;uuml;hwarnsystem und Expert*in f&amp;uuml;r inklusive Arbeitsgestaltung &amp;ndash; und die Stimme derjenigen, die im betrieblichen Alltag oft &amp;uuml;bersehen werden.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Unsichtbare Realit&amp;auml;t: Behinderung im Jahr 2026&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Noch immer denken viele bei &amp;bdquo;Behinderung&amp;ldquo; an Rollst&amp;uuml;hle oder Blindenst&amp;ouml;cke. Doch die Realit&amp;auml;t ist l&amp;auml;ngst eine andere. Der Gro&amp;szlig;teil der Beeintr&amp;auml;chtigungen ist unsichtbar: Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, funktionelle Einschr&amp;auml;nkungen, neurodivergente Besonderheiten. Die Zahl der Besch&amp;auml;ftigten mit gesundheitlichen Einschr&amp;auml;nkungen steigt seit Jahren &amp;ndash; und mit ihr der Bedarf an Unterst&amp;uuml;tzung.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Was die SBV f&amp;uuml;r die schwerbehinderten und gleichgestellten Besch&amp;auml;ftigten erreichen kann und warum es sich lohnt, als Vertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied zu kandidieren, erkl&amp;auml;rt Gesine Thomas in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 4/2026.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;DAK-Report zur Gesundheit der Generation Z (von &lt;em&gt;Bettina Frowein&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Arbeitshilfe: Terminplan f&amp;uuml;r das f&amp;ouml;rmliche SBV-Wahlverfahren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;BAG: &lt;/span&gt;Gleichlauf der Zust&amp;auml;ndigkeit von GSBV und Gesamtpersonalrat (BAG, 9.9.2023 &amp;ndash; 7 ABR 6/24, von &lt;em&gt;Franz Josef D&amp;uuml;well&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;OVG Nordrhein-Westfalen: &lt;/span&gt;Kein Blindengeld bei psychogener Blindheit (OVG NRW 27.02.2026 - 12 A 1170/23, von &lt;em&gt;Christian K&amp;ouml;hler&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://infodienst-sbv.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 07:00:04 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ablehnung der Weiterbeschäftigung als mögliche Diskriminierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Ablehnung-der-Weiterbeschaeftigung-als-moegliche-Diskriminierung~.html</link>
      <description>Die grundsätzliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sorgt nicht dafür, dass Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigungswunsch abgelehnt wird, automatisch eine Altersdiskriminierung erfahren. Der Arbeitgeber kann sich sachlich begründet gegen die Verlängerungsoption entscheiden.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung einer ehemaligen leitenden &amp;Auml;rztin der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit (BA) zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die Kl&amp;auml;gerin hatte der BA eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeworfen, nachdem ihr Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete und ihr Antrag auf Weiterbesch&amp;auml;ftigung abgelehnt wurde. Zudem verlangte sie Schadensersatz, eine Entsch&amp;auml;digung sowie eine neue Leistungsbeurteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin war seit 2015 als leitende &amp;Auml;rztin bei der BA besch&amp;auml;ftigt. Nach dem Tarifvertrag endete das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze &amp;ndash; in ihrem Fall am 30. September 2023. Die Kl&amp;auml;gerin beantragte jedoch fr&amp;uuml;hzeitig eine Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r weitere zw&amp;ouml;lf Monate. Parallel dazu schrieb die BA die Stelle unbefristet neu aus. Die Kl&amp;auml;gerin bewarb sich nicht auf diese Ausschreibungen, sondern hielt ausschlie&amp;szlig;lich an ihrem Wunsch nach einer befristeten Verl&amp;auml;ngerung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die BA ihr Verl&amp;auml;ngerungsangebot abgelehnt und die Stelle mit einer j&amp;uuml;ngeren Bewerberin besetzt hatte, machte die Kl&amp;auml;gerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters geltend.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung der Kl&amp;auml;gerin zur&amp;uuml;ckgewiesen und best&amp;auml;tigt, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch&amp;auml;digung wegen Altersdiskriminierung noch ein Anspruch auf Neuerteilung der Leistungsbeurteilung besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren stellte das Gericht zun&amp;auml;chst klar, dass der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf eine neue Leistungsbewertung f&amp;uuml;r das Jahr 2022 unzul&amp;auml;ssig war. Die Kl&amp;auml;gerin hatte in der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung ausdr&amp;uuml;cklich erkl&amp;auml;rt, dass sie die Beurteilung nicht mehr w&amp;uuml;nsche. Damit fehlte das notwendige Rechtsschutzbed&amp;uuml;rfnis, da der Antrag objektiv sinnlos war, sodass eine inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Anspruchs nicht mehr erforderlich war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch ihre Forderungen nach Schadensersatz und Entsch&amp;auml;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) blieben ohne Erfolg. Zwar war grunds&amp;auml;tzlich der Anwendungsbereich des AGG ber&amp;uuml;hrt, doch sah das Gericht keine Benachteiligung wegen des Alters, da die Kl&amp;auml;gerin nicht vorgetragen hatte, dass sie ung&amp;uuml;nstiger behandelt worden war als andere Besch&amp;auml;ftigte der Beklagten in einer vergleichbaren Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte eine befristete Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r zw&amp;ouml;lf Monate beantragt, w&amp;auml;hrend die Arbeitgeberin die Stelle unbefristet neu besetzen wollte. Da die Kl&amp;auml;gerin sich nicht auf diese unbefristete Stelle beworben hatte, befand sie sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation zu den &amp;uuml;brigen Bewerberinnen. Zudem besteht nach geltendem Recht kein Anspruch auf Verl&amp;auml;ngerung eines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;ber die Regelaltersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit fehlte die Grundlage f&amp;uuml;r Schadensersatz- oder Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach dem AGG.&lt;br /&gt;Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vorinstanz und stellte klar, dass die Ablehnung des Verl&amp;auml;ngerungsangebots keine unzul&amp;auml;ssige Altersdiskriminierung darstellt. Die Berufung wurde vollst&amp;auml;ndig abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 05:23:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen im AGG auf den Weg gebracht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Aenderungen-im-AGG-auf-den-Weg-gebracht~.html</link>
      <description>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Entwurf der Ministerien sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen zu verl&amp;auml;ngern. Zudem sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enth&amp;auml;lt Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgesch&amp;auml;ften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &amp;Auml;nderungen sind konkret geplant:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fristverl&amp;auml;ngerung f&amp;uuml;r die Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen k&amp;uuml;nftig l&amp;auml;nger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang m&amp;uuml;ssen Anspr&amp;uuml;che nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Pr&amp;auml;klusionsfrist soll k&amp;uuml;nftig auf vier Monate verl&amp;auml;ngert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots f&amp;uuml;r das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Au&amp;szlig;erdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Bel&amp;auml;stigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschr&amp;auml;nkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die ADS soll k&amp;uuml;nftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen erm&amp;ouml;glichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten k&amp;ouml;nnen oder Stellungnahmen einreichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anpassung der &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die sogenannte &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo; im AGG (&amp;sect; 9 AGG) soll an h&amp;ouml;chstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Besch&amp;auml;ftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass daf&amp;uuml;r ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der T&amp;auml;tigkeit der betroffenen Besch&amp;auml;ftigten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung bestehen muss.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Au&amp;szlig;erdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;L&amp;auml;nder und Verb&amp;auml;nde haben bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV ver&amp;ouml;ffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Zweiten Gesetz zur &amp;Auml;nderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das AGG den europ&amp;auml;ischen Vorgaben besser entspricht. Dar&amp;uuml;ber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_AGGAEndG.html?nn=110490" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Gesetzentwurf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und f&amp;uuml;r Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 15.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 05:31:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Zwischen Freiheit und Verantwortung – Zwei Jahre Cannabislegalisierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Zwischen-Freiheit-und-Verantwortung-–-Zwei-Jahre-Cannabislegalisierung~.html</link>
      <description>Legal, aber nicht folgenlos: Die Cannabislegalisierung hat nicht nur eine generelle Debatte über den Konsum angeregt, sondern auch reale Auswirkungen auf Betriebe und Behörden gehabt. Dabei geht es um nichts Geringeres als Sicherheit, Gesundheit und Mitbestimmung. Nach zwei Jahren Legalisierung ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist passiert?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Am 1. April 2024 trat die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft und mit ihr das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dieses Gesetz zielt vor allem darauf ab, den Cannabiskonsum zu kontrollieren, den Schwarzmarkt zu verdr&amp;auml;ngen und den Jugendschutz zu gew&amp;auml;hrleisten. Es gestattet vollj&amp;auml;hrigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im &amp;ouml;ffentlichen Raum. Am privaten Wohnsitz ist einer vollj&amp;auml;hrigen Person der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt (vgl. &amp;sect; 3 KCanG). Ein Konsum in unmittelbarer N&amp;auml;he von Minderj&amp;auml;hrigen ist ebenso verboten wie der &amp;ouml;ffentliche Konsum in Schulen, an Kinderspielpl&amp;auml;tzen sowie an &amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglichen Sportst&amp;auml;tten und in der Fu&amp;szlig;g&amp;auml;ngerzone zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (vgl. &amp;sect; 5 KCanG). Eine Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderj&amp;auml;hrige ist nicht nur verboten, sondern auch nach &amp;sect; 34 KCanG strafbar.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Wie ist die aktuelle Bilanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie sich die Legalisierung auswirkt, wird regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig wissenschaftlich untersucht &amp;ndash; so ist es in &amp;sect; 43 KCanG geregelt. Am 1. April 2026 hat das Forschungsprojekt EKOCAN daher den &lt;a href="https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530" target="_blank"&gt;zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes&lt;/a&gt; vorgelegt. Die Ergebnisse besagen unter anderem, dass sich beim Konsum kaum etwas ver&amp;auml;ndert hat, fr&amp;uuml;here Trends aus der Zeit vor der Teillegalisierung setzen sich fort. Bei Jugendlichen ist der Konsum nach der Teillegalisierung stabil oder sogar leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig. Ein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme sei bisher nicht zu beobachten. Bei Erwachsenen hingegen nehme die Zahl der Cannabis-Konsumenten bereits seit etwa 15 Jahren stetig zu. Das hat sich nach der Legalisierung leicht fortgesetzt. Parallel zu dieser Entwicklung nimmt aber auch die H&amp;auml;ufigkeit gesundheitlicher Probleme durch den Konsum zu. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der ambulanten Suchthilfe ist dagegen r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig &amp;ndash; ein bedenklicher Trend. Die gesamte Evaluation l&amp;auml;uft noch bis April 2028, die Ergebnisse sind daher vorl&amp;auml;ufiger Natur.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Cannabis am Arbeitsplatz: Was ist (nicht) erlaubt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Da es sich bis zur Legalisierung um eine illegale Droge gehandelt hat, war der Konsum von Cannabis im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde verboten. Diese Strafbarkeit von Cannabiskonsum war jedoch keine Schutzvorschrift f&amp;uuml;r den Arbeitgeber. Wenn er also einen Cannabiskonsum &amp;ndash; oder den Konsum anderer Drogen &amp;ndash; am Arbeitsplatz ausschlie&amp;szlig;en wollte, musste eine innerbetriebliche Regelung, also eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung &amp;uuml;ber ein Drogenverbot, abschlie&amp;szlig;en. Daran hat auch die Teillegalisierung nichts ge&amp;auml;ndert &amp;ndash; die teilweise Legalisierung von Cannabis hat lediglich die Strafbarkeit aufgehoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell gilt, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten d&amp;uuml;rfen, da ein regelm&amp;auml;&amp;szlig;iger Konsum von Suchtmitteln die Reaktionsf&amp;auml;higkeit, die Aufmerksamkeit und das Urteilsverm&amp;ouml;gen mindern k&amp;ouml;nnen. Gerade im Arbeitskontext kann das bedeuten, dass bspw. die Fahrsicherheit oder der sichere Umgang mit Maschinen und Werkzeugen derart beeintr&amp;auml;chtigt sind, dass es zu gravierenden Folgen kommen kann. Daher ist es den Besch&amp;auml;ftigten nach &amp;sect; 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gef&amp;auml;hrden k&amp;ouml;nnen. Dar&amp;uuml;ber hinaus d&amp;uuml;rfen Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte, die zum Beispiel aufgrund von Cannabiskonsum erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuf&amp;uuml;hren, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Arbeit untersagen. Der Arbeitgeber kann dies ggf. sogar mit seiner F&amp;uuml;rsorgepflicht den betroffenen und auch den &amp;uuml;brigen Besch&amp;auml;ftigten gegen&amp;uuml;ber rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben ist der Arbeitgeber grunds&amp;auml;tzlich berechtigt, ein betriebliches Cannabisverbot einzuf&amp;uuml;hren. Da ein solches Verbot regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde betrifft, hat der Betriebs- oder Personalrat nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wann genau hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Cannabisverbot ist mitbestimmungsfrei, wenn es sich ausschlie&amp;szlig;lich auf die Aus&amp;uuml;bung bestimmter Arbeitst&amp;auml;tigkeiten bezieht, bei denen der Alkohol- und Drogenkonsum ohnehin bereits durch gesetzliche Vorgaben untersagt ist (etwa bei Taxi-, Bus- und Berufskraftfahrer, Piloten oder Angestellten bei Sicherheitsdiensten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen unterliegt ein betriebliches Cannabisverbot der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, wenn das Verbot als solches weitergehende Ordnungsregeln enth&amp;auml;lt oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft, um Gefahren f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte selbst oder andere zu verhindern, die durch Arbeiten im berauschten Zustand entstehen. Eine Mitbestimmungspflicht entsteht auch dann, wenn die Verbotsregelung zus&amp;auml;tzlich umfassende Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung des Cannabisverbots vorgibt. Dem gleichgestellt sind kollektiv vorgegebene weitere Ma&amp;szlig;nahmen zur Drogenpr&amp;auml;vention oder begleitenden therapeutische Ma&amp;szlig;nahmen. Hier ist nicht allein das Arbeitsverhalten der Besch&amp;auml;ftigten betroffen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Darf der Arbeitgeber Drogentests durchf&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sowohl Drogen- als auch Alkoholtests d&amp;uuml;rfen in Betrieben nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgef&amp;uuml;hrt werden, da Blut- oder Haartests insoweit eine Verletzung in die k&amp;ouml;rperliche Unversehrtheit darstellen. Auch Schnelltests gehen mit einer Verletzung von Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechten einher. Insofern fehlt es dem Arbeitgeber an einer Erlaubnisnorm f&amp;uuml;r die einseitige Anordnung von derartigen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fungen. Eine solche kann auch nicht &amp;uuml;ber eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Droht bei einem Versto&amp;szlig; eine K&amp;uuml;ndigung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verst&amp;ouml;&amp;szlig;t ein Besch&amp;auml;ftigter oder eine Besch&amp;auml;ftigte gegen ein betriebliches oder beh&amp;ouml;rdliches Cannabisverbot, stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, was auch zu einer Abmahnung oder zu einer K&amp;uuml;ndigung f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich muss aber jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn die Arbeitsleistung durch den Konsum von Cannabis etwa wegen Orientierungslosigkeit, verminderter Reaktionsf&amp;auml;higkeit oder Erinnerungsl&amp;uuml;cken eingeschr&amp;auml;nkt ist, liegt ein arbeitsrechtlicher Pflichtversto&amp;szlig; vor. Dieser kann eine Abmahnung oder auch eine K&amp;uuml;ndigung zur Folge haben &amp;ndash; auch wenn kein innerbetriebliches Cannabisverbot aufgestellt worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, JAV, MAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 12:34:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Basiswissen zum Beschäftigtendatenschutz</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Basiswissen-zum-Beschaeftigtendatenschutz~.html</link>
      <description>Unternehmen und öffentliche Stellen verarbeiten an unterschiedlichen Stellen personenbezogene Daten der Beschäftigten. Neben der Personalabteilung kann das z. B. in der IT-Abteilung oder im Marketing der Fall sein. Doch oft ist nicht allen bewusst, dass die Daten einem besonderen Schutz unterliegen.  Die Grundlagen erklärt Conrad S. Conrad im Titelthema der »Computer und Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das Datenschutzrecht bestimmt sich neben der europ&amp;auml;ischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hierzulande auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gerade im Besch&amp;auml;ftigtenkontext richtet sich die Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten&amp;nbsp;&amp;ndash; &amp;uuml;ber die sogenannte &amp;bdquo;&amp;Ouml;ffnungsklausel&amp;ldquo; der DSGVO (Art.&amp;nbsp;88 DSGVO)&amp;nbsp;&amp;ndash; nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;BDSG. Die zentrale Norm des BDSG soll f&amp;uuml;r diese spezielle Datenverarbeitung nach &amp;uuml;berwiegender Ansicht vorrangig sein, ist aber stets im Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen aus der DSGVO zu betrachten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem sollte die aktuelle Entwicklung im Blick behalten werden, da die derzeitige Regierung an einem neuen Besch&amp;auml;ftigtendaten(schutz)gesetz arbeitet,&amp;nbsp;welches wom&amp;ouml;glich v&amp;ouml;llig neue Vorschriften f&amp;uuml;r den Umgang mit Besch&amp;auml;ftigtendaten schafft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anwendungsbereich von&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;BDSG&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der aktuelle Besch&amp;auml;ftigtendatenschutz nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;BDSG genie&amp;szlig;t einen gro&amp;szlig;en Anwendungsbereich, was oftmals in der Praxis &amp;uuml;bersehen wird. So unterliegen deutlich mehr Personen diesem Schutzbereich als das Wort &amp;bdquo;Besch&amp;auml;ftigte&amp;ldquo; vermuten l&amp;auml;sst. Zu den Besch&amp;auml;ftigten gem&amp;auml;&amp;szlig;&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;8 BDSG z&amp;auml;hlen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Arbeitnehmer*innen, einschlie&amp;szlig;lich der Leiharbeitnehmer*innen im Verh&amp;auml;ltnis zum Entleiher,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;zu ihrer Berufsbildung Besch&amp;auml;ftigte,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Teilnehmer*innen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abkl&amp;auml;rungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitand*innen),&lt;/li&gt;&lt;li&gt;in anerkannten Werkst&amp;auml;tten f&amp;uuml;r behinderte Menschen Besch&amp;auml;ftigte,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst&amp;auml;ndigkeit als arbeitnehmer&amp;auml;hnliche Personen anzusehen sind; zu diesen geh&amp;ouml;ren auch die in Heimarbeit Besch&amp;auml;ftigten und die ihnen Gleichgestellten,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Beamt*innen des Bundes, Richter*innen des Bundes, Soldat*innen sowie Zivildienstleistende,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bewerber*innen f&amp;uuml;r ein Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis sowie Personen, deren Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis beendet ist.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Ferner geht auch der nationale Anwendungsbereich dieses Besch&amp;auml;ftigtendatenschutzes &amp;uuml;ber die DSGVO hinaus: Die Vorschriften greifen auch dann, wenn die personenbezogenen Daten der Besch&amp;auml;ftigten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;7 BDSG). Damit k&amp;ouml;nnten beispielsweise handschriftliche Notizen zu einem Vorstellungsgespr&amp;auml;ch, das Protokoll einer Sitzung oder wom&amp;ouml;glich bereits ein m&amp;uuml;ndliches Gespr&amp;auml;ch mit Kolleg*innen oder dem ehemaligen Arbeitgeber erfasst sein, was nochmals die Besonderheiten des Besch&amp;auml;ftigtendatenschutzrechts hervorhebt bzw. die Rechte der Arbeitnehmer*innen st&amp;auml;rkt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Was sind personenbezogene Daten? Welche Rechtsgrundlagen kommen f&amp;uuml;r die Verarbeitung in Betracht? Was bedeutet Erforderlichkeit, Zweckbindung und Transparenz? Und welche Rolle spielen Betrieb- oder Dienstvereinbarungen? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit/aktuelle-ausgabe" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; 4/2026&lt;/a&gt; ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-161789/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Conrad S. Conrad hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem im Titelthema der Ausgabe 4/2026:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-164600/position/396-2221_150-164600_4_2" target="_blank"&gt;Datenschutz in Betriebsvereinbarungen regeln &lt;/a&gt;mit Eckpunkten einer&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-165376/position/396-2221_150-165376_4_2" target="_blank"&gt;Betriebsvereinbarung&lt;/a&gt; zum Datenschutz von&amp;nbsp;Marc-Oliver Schulze, Sophie B&amp;ouml;xkes&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-162635/position/396-2221_150-162635_4_3" target="_blank"&gt;10 Fragen zum Datenschutz &lt;/a&gt;von&amp;nbsp;Philipp Brandt, Pascal Goffart&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 11:14:47 GMT</pubDate>
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      <title>Die unterschätzte Kraft des Betriebsrats</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Die-unterschaetzte-Kraft-des-Betriebsrats~.html</link>
      <description>»Die Auftragslage ist schlecht. Die Kosten steigen.« So beginnen viele Gespräche, wenn Personal abgebaut werden soll. Oft entsteht der Eindruck, die Entscheidung, wer gehen muss, sei längst gefallen. Viele Betriebsräte unterschätzen dabei ihre Möglichkeiten. Diese zeigt Bernd Spengler in seinem Beitrag in »Arbeitsrecht in Betrieb« 4/2026 auf.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Bei betriebsbedingten K&amp;uuml;ndigungen kann der Widerspruch des Betriebsrats erhebliche Konsequenzen haben. K&amp;uuml;ndigungen sind dann alles andere als ein Selbstl&amp;auml;ufer. Es ist deshalb entscheidend, den Zusammenhang zwischen K&amp;uuml;ndigungsschutz und Betriebsratsbeteiligung zu verstehen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Dringende betriebliche Gr&amp;uuml;nde&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Betriebsbedingte K&amp;uuml;ndigungen sind nur dann sozial gerechtfertigt und wirksam, wenn der Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer aus &amp;raquo;dringenden betrieblichen Erfordernissen&amp;laquo;, die einer Weiterbesch&amp;auml;ftigung in diesem Betrieb entgegenstehen, nicht mehr weiterbesch&amp;auml;ftigen kann. Die Rechtsprechung pr&amp;uuml;ft in diesen F&amp;auml;llen folgende Punkte:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;das Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Darlegung der betrieblichen Gr&amp;uuml;nde &amp;ndash; etwa die Schlie&amp;szlig;ung eines Betriebsteils, eine Rationalisierungsma&amp;szlig;nahme oder einen erheblichen Auftrags- bzw. Umsatzr&amp;uuml;ckgang&lt;/li&gt;&lt;li&gt;den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes &amp;ndash; eine nur vor&amp;uuml;bergehende Flaute, wie ein saisonaler Einbruch, gen&amp;uuml;gt eben noch nicht&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die mangelnde Weiterbesch&amp;auml;ftigungsm&amp;ouml;glichkeit, also, ob der Besch&amp;auml;ftigte auf einem anderen freien oder durch zumutbare Umschulung erreichbaren Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbesch&amp;auml;ftigt werden kann&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Durchf&amp;uuml;hrung einer Sozialauswahl, die sich an den Kriterien Betriebszugeh&amp;ouml;rigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung orientiert, um so den sozial am wenigsten schutzbed&amp;uuml;rftigen Arbeitnehmer auszuw&amp;auml;hlen&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Im K&amp;uuml;ndigungsschutzprozess kann der Arbeitnehmer dies oft nur pauschal bestreiten, denn woher soll er die Informationen haben, ob und welche Stellen zurzeit oder demn&amp;auml;chst zum Beispiel frei werden?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anh&amp;ouml;rung des Betriebsrats nach &amp;sect; 102 BetrVG&amp;nbsp;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Hier kommt jetzt der Betriebsrat ins Spiel. Vor jeder K&amp;uuml;ndigung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anh&amp;ouml;ren und ihm die Umst&amp;auml;nde mitteilen, die die K&amp;uuml;ndigung aus seiner Sicht rechtfertigen und die f&amp;uuml;r seinen K&amp;uuml;ndigungsentschluss ma&amp;szlig;geblich sind. Ohne Anh&amp;ouml;rung des Betriebsrats ist die K&amp;uuml;ndigung unwirksam. Die Rechtsprechung versteht die Vorschrift aber dahingehend, dass auch eine unvollst&amp;auml;ndige und fehlerhafte Anh&amp;ouml;rung des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der K&amp;uuml;ndigung f&amp;uuml;hren kann. Verschweigt der Arbeitgeber n&amp;auml;mlich wichtige Aspekte, ist es ihm verwehrt, innerhalb des K&amp;uuml;ndigungsprozesses weitere Gr&amp;uuml;nde nachzuschieben &amp;ndash; das geht also dann zulasten des Arbeitgebers. Juristen nennen das den Grundsatz der subjektiven Determination.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber tr&amp;auml;gt somit die volle Verantwortung, eine inhaltlich und formal ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;e Anh&amp;ouml;rung vorzulegen. Aus diesem Grund legen die Arbeitgeber oft Anh&amp;ouml;rungen vor, die &amp;auml;u&amp;szlig;erst detailliert sind und bieten gerne noch an, die K&amp;uuml;ndigung zus&amp;auml;tzlich pers&amp;ouml;nlich vor dem Betriebsrat zu erl&amp;auml;utern. Es geht dabei einzig darum, jeglichem Einwand zu begegnen, einen der Gr&amp;uuml;nde, die die K&amp;uuml;ndigung tragen, gegen&amp;uuml;ber dem Betriebsrat nicht dargelegt zu haben. Bei Massenentlassungen ist das der Grund daf&amp;uuml;r, warum Arbeitgeber gerne im Interessenausgleich lesen wollen, dass der Betriebsrat sich umfassend nach &amp;sect; 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als informiert bezeichnet und keine weitere Begr&amp;uuml;ndung w&amp;uuml;nscht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was das f&amp;uuml;r den Betriebsrat bedeutet, welche Reaktionsm&amp;ouml;glichkeiten bestehen, warum der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbesch&amp;auml;ftigungsanspruch nicht zu untersch&amp;auml;tzen ist und bei welchen Arbeitgeberfehlern der Betriebsrat ansetzen kann, lest Ihr in &lt;a href="http://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2218" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsrecht in Betrieb&amp;laquo; 4/2026&lt;/a&gt; ab Seite 8.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch&amp;nbsp;kein Abo? &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.aib-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (EMS)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 05:24:27 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>»2026 steht auch die SBV-Wahl im Fokus«</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~2026-steht-auch-die-SBV-Wahl-im-Fokus~.html</link>
      <description>Die Inklusion stagniert, betriebliche Initiativen sind gefragt. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) im Herbst 2026 ist daher extrem wichtig. Nun sind engagierte Kandidatinnen und Kandidaten zu finden. Die Organisation einer rechtssicheren Wahl ist unabdingbar. »Gute Arbeit« hat mit Anja Görg, Koordinatorin des Seminarprogramms beim Bildungswerk ver.di Niedersachsen e.V., darüber gesprochen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Anja, Du arbeitest in der gewerkschaftlichen Bildungsarbeit. Was steht vor der SBV-Wahl an?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anja G&amp;ouml;rg:&lt;/em&gt; Die Mobilisierung von m&amp;ouml;glichst vielen Arbeitnehmer*innen, die zur Wahl antreten, steht an erster Stelle. Wir vermitteln, dass wir sie kontinuierlich im Amt unterst&amp;uuml;tzen. Die SBV-Wahlen sind f&amp;uuml;r uns genauso wichtig wie die Betriebsratswahlen und wir stellen dazu viele Angebote bereit: etwa After-Work-Termine f&amp;uuml;r Interessierte zum Thema &amp;bdquo;Lass ich mich zur SBV-Wahl aufstellen?&amp;ldquo;. Die digitalen Termine erlauben es vielen Besch&amp;auml;ftigten, barrierearm teilzunehmen. Werden weitere Termine oder Formate gew&amp;uuml;nscht, reagieren wir flexibel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir wollen m&amp;ouml;glichst viele Menschen in den Betrieben und Dienststellen erreichen und sie motivieren, in der SBV mitzumachen. Aktive Mitbestimmungsgremien und SBV geh&amp;ouml;ren zusammen, damit die Arbeitswelt inklusiv, fair, sozial und gesundheitsf&amp;ouml;rderlich gestaltet wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Und was habt ihr zur Wahl selbst im K&amp;ouml;cher?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anja G&amp;ouml;rg:&lt;/em&gt; Die Wahlvorstandsschulungen &amp;ndash; online oder in Pr&amp;auml;senz &amp;ndash; sind im Angebot und sollten unbedingt genutzt werden, damit bei der Wahl alles glatt l&amp;auml;uft. Wir beraten unsere Seminarteilnehmer*innen auch pers&amp;ouml;nlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Und &amp;Uuml;brigens: An unseren Schulungen, Seminaren und Fachtagungen k&amp;ouml;nnen alle teilnehmen, nicht nur Gewerkschaftsmitglieder! Die Frage wird oft gestellt und ist mit einem klaren &amp;bdquo;Ja &amp;ndash; f&amp;uuml;r alle!&amp;ldquo; zu beantworten. Wir sind ein eigenst&amp;auml;ndiger, gemeinn&amp;uuml;tziger Tr&amp;auml;ger der Erwachsenenbildung und stehen allen Interessierten offen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das ver.di Bildungswerk bietet neben Seminaren auch die Begleitung der SBV. Was hei&amp;szlig;t das?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anja G&amp;ouml;rg:&lt;/em&gt; Wir besuchen auf Anfrage SBV-Sitzungen, die gro&amp;szlig;e Versammlung schwerbehinderter Menschen, oder vermitteln Fachexpert*innen zu bestimmten Themen. Au&amp;szlig;erdem bieten wir alle zwei Monate eine kostenfreie &amp;bdquo;Aktuelle Stunde&amp;ldquo;. Das ist ein digitales Austauschformat speziell f&amp;uuml;r diese Zielgruppe. Unseren monatlichen SBV-Infobrief kennen hoffentlich viele. Selbstverst&amp;auml;ndlich beraten wir auch, soweit m&amp;ouml;glich, telefonisch bei betrieblichen Fragen und Problemen, die sich in der Praxis ergeben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Deine pers&amp;ouml;nliche Einsch&amp;auml;tzung: Was sagst du mit Blick auf die aktuelle Teilhabesituation?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Anja G&amp;ouml;rg:&lt;/em&gt; Die wirtschaftliche Krise wirkt sich zurzeit negativ auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen aus. In der Privatwirtschaft sank zuletzt die Erf&amp;uuml;llung der Besch&amp;auml;ftigungspflichtquote. Das kann und muss besser werden, aber ohne SBV, die sich auf der Besch&amp;auml;ftigtenseite f&amp;uuml;r berufliche Teilhabe einsetzt, geht es nicht. Und hier bieten wir uns als Partner an. Ich danke allen SBV-Mitgliedern f&amp;uuml;r ihr Engagement, das unglaublich wertvoll ist! Die SBV-Wahlen werden hoffentlich mit bekannten und neuen Gesichtern zum Erfolg!&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Interview erschien in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44/zeitschrift/396-2219" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 4/2026. Das Titelthema der Ausgabe: Atypische Arbeitszeiten &amp;ndash; Entlastung bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/a&gt;. Weitere Beitr&amp;auml;ge:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;F. Brenscheidt, Dr. L. Vieten, Dr. N. Backhaus: Nacht- und Schichtarbeit besser gestalten (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Rechtsprechung &amp;ndash; Drama: Unterschiedliche Zuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r Nachtarbeit (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Nachtarbeit und Zuschl&amp;auml;ge &amp;ndash; Nicht die Gesundheit &amp;raquo;abkaufen&amp;laquo; (S. 18 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Tipp der Redaktion&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Unsere Handlungsanleitung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026:&amp;nbsp;Die aktualisierte Neuauflage der Wahlsoftware ber&amp;uuml;cksichtigt die aktuelle Rechtsprechung u.a. zur Wahlberechtigung der Besch&amp;auml;ftigten in Werkst&amp;auml;tten f&amp;uuml;r behinderte Menschen und stellt&amp;nbsp;das Wichtigste zu den Wahlen der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen dar. Zudem ist ein Fristenrechner integriert. Formulare und Wahlunterlagen k&amp;ouml;nnen einfach in die eigene Textverarbeitung exportiert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://shop.bund-verlag.de/wahl-der-schwerbehindertenvertretung-2026-978-3-7663-7606-0" target="_blank"&gt;Zur Wahlsoftware&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 05:53:36 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Karriere trotz Betriebsratsamt? Gericht zieht klare Grenzen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Karriere-trotz-Betriebsratsamt-Gericht-zieht-klare-Grenzen~.html</link>
      <description>Eine Erhöhung seines Entgeltes steht einem freigestellten Betriebsratsmitglied nicht zu, wenn einem Mitarbeiter aus der Vergleichsgruppe aufgrund der Teilnahme an einem betrieblichen Weiterbildungsprogramm eine höherwertige Tätigkeit zugewiesen und er daher aus der ursprünglich gebildeten Vergleichsgruppe herausgenommen wurde. Die erfolgte Höhergruppierung ist keine betriebsübliche Entwicklung.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Im Unternehmen, f&amp;uuml;r welches das freigestellte Betriebsratsmitglied t&amp;auml;tig ist, gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung &amp;uuml;ber Personalidentifikation und Entwicklung von Mitarbeitenden in eine h&amp;ouml;here Verg&amp;uuml;tungsebene. Danach werden die Arbeitnehmer in Verantwortungsebenen organsiert, die in entsprechend dazu festgelegten Verg&amp;uuml;tungsebenen eingeteilt sind. Dar&amp;uuml;ber hinaus sieht diese Regelung auch ein betriebliches Programm vor, nach dessen erfolgreicher Teilnahme sich die teilnehmende Person auf eine Stelle in einer h&amp;ouml;heren Verantwortungsebene bewerben kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das freigestellte Betriebsratsmitglied vereinbarte im Zuge seiner Freistellung mit dem Arbeitgeber, dass sich seine k&amp;uuml;nftigen Gehaltsentwicklungen nach einer Vergleichsgruppe mit vier weiteren Arbeitnehmern richten soll. Zu diesem Zweck wurden alle Mitglieder der Vergleichsgruppe in dieselbe Verg&amp;uuml;tungsgruppe eingruppiert.&lt;br /&gt;Einem Mitglied der Vergleichsgruppe wurde eine h&amp;ouml;herwertige T&amp;auml;tigkeit &amp;uuml;bertragen, nachdem er an dem betrieblichen Programm teilgenommen hatte. Da mit der neuen T&amp;auml;tigkeit auch eine H&amp;ouml;hergruppierung erfolgt ist, wurde er aus der Vergleichsgruppe herausgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Herausnahme aus der Vergleichsgruppe h&amp;auml;lt der Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;r unwirksam. Seine Begr&amp;uuml;ndung: (1) Die einvernehmlich festgestellte Vergleichsgruppe k&amp;ouml;nne durch die Beklagte nicht einseitig ge&amp;auml;ndert werden, weil dies den Sinn der Vergleichsgruppe aushebeln w&amp;uuml;rde. (2) Auch sei die Ernennung in eine h&amp;ouml;here Verg&amp;uuml;tungsebene im Rahmen des Programms keine h&amp;ouml;chst individuelle berufliche Entwicklung. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Besch&amp;auml;ftigte &amp;ndash; w&amp;auml;re er nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied gewesen &amp;ndash; ebenfalls an diesem Prozess h&amp;auml;tte teilnehmen k&amp;ouml;nnen und w&amp;auml;re in der Folge ggf. auch in eine h&amp;ouml;here Verantwortungsebene ernannt worden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Dem Besch&amp;auml;ftigten steht die geltend gemachte Erh&amp;ouml;hung seines Entgeltes nach &amp;sect; 37 Abs. 4 BetrVG als freigestelltes Betriebsratsmitglied nicht zu. Die vom Arbeitgeber vorgenommene Herausnahme eines Mitarbeiters aus der urspr&amp;uuml;nglich gebildeten Vergleichsgruppe war zul&amp;auml;ssig, da dieser mit der &amp;Uuml;bertragung einer h&amp;ouml;herwertigen T&amp;auml;tigkeit keine betriebs&amp;uuml;bliche Entwicklung im Sinne des &amp;sect; 37 Abs. 4 BetrVG durchlaufen hat. Die &amp;Uuml;bertragung einer h&amp;ouml;herwertigen T&amp;auml;tigkeit &amp;ndash; und damit ein entsprechendes Entgelt &amp;ndash; steht dem Betriebsratsmitglied nur dann zu, wenn vergleichbare Arbeitnehmer nach der betrieblichen Praxis regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig oder mehrheitlich einen solchen Aufstieg erreichen. Nicht entscheidend ist, ob das Betriebsratsmitglied zu Beginn seiner Amtszeit dieselben Voraussetzungen wie andere Arbeitnehmer hatte oder sich theoretisch &amp;auml;hnlich h&amp;auml;tte entwickeln k&amp;ouml;nnen. Ma&amp;szlig;geblich ist allein, wie sich vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb typischerweise tats&amp;auml;chlich entwickeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine betriebs&amp;uuml;bliche Entwicklung liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne Arbeitnehmer nur aufgrund besonderer pers&amp;ouml;nlicher Gr&amp;uuml;nde bef&amp;ouml;rdert wurden oder wenn Aufstiege nur vereinzelt und damit nicht regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig erfolgen. Insbesondere begr&amp;uuml;ndet &amp;sect; 37 Abs. 4 BetrVG keinen Anspruch auf eine individuelle oder hypothetische Karriereentwicklung, sondern gew&amp;auml;hrleitet nur einen Mindestschutz vor Nachteilen durch das Amt.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Ist eine nachtr&amp;auml;gliche &amp;Auml;nderung der Vergleichsgruppe m&amp;ouml;glich?&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Die Vergleichsgruppe wird bei der ersten Amts&amp;uuml;bernahme gebildet und bleibt so lange bestehen, bis ein sachlicher Grund f&amp;uuml;r eine sp&amp;auml;tere &amp;Auml;nderung vorliegt. Sich also die ma&amp;szlig;geblichen Vergleichskriterien, wie etwa T&amp;auml;tigkeit und Qualifikation, wesentlich &amp;auml;ndern. Entscheidend ist daher die durchschnittliche Gehaltsentwicklung der urspr&amp;uuml;nglich vergleichbaren Arbeitnehmer, sofern deren weitere berufliche Entwicklung betriebs&amp;uuml;blich verl&amp;auml;uft. Sobald sich diese Vergleichbarkeit objektiv nicht mehr aufrechterhalten l&amp;auml;sst, ist die Vergleichsgruppe neu zu bilden. Verg&amp;uuml;tungserh&amp;ouml;hungen von Kollegen, die nicht (mehr) vergleichbar sind, d&amp;uuml;rfen nicht ber&amp;uuml;cksichtigt werden. Allein die M&amp;ouml;glichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines beruflichen Aufstiegs &amp;ndash; auch pers&amp;ouml;nliche Eigenschaften oder Ambitionen &amp;ndash; reichen nicht aus, um Anspr&amp;uuml;che nach &amp;sect; 37 Abs. 4 BetrVG zu begr&amp;uuml;nden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Es wurde Revision eingelegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 12:00:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Substiutionsärzte müssen keinen Bereitschaftsdienst leisten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Substiutionsaerzte-muessen-keinen-Bereitschaftsdienst-leisten~.html</link>
      <description>Niedergelassene Kassenärzte (Vertragsärzte) in Deutschland müssen am ärztlichen Bereitschaftsdienst (Notdienst) teilnehmen. Ärzte, die in ihrer Praxis Suchtpatienten mit Methadon versorgen und deshalb zeitlich besonders gebunden sind, haben Anspruch auf Befreiung von dieser Pflicht - so das Sozialgericht Marburg.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin ist Fach&amp;auml;rztin f&amp;uuml;r Psychiatrie und Psychotherapie und mit eigener Praxis in Wetzlar vertrags&amp;auml;rztlich niedergelassen. Sie f&amp;uuml;hrt in ihrer Praxis unter anderem Methadonsubstitutionen durch. Als Vertrags&amp;auml;rztin ist sie grunds&amp;auml;tzlich gesetzlich verpflichtet, am &amp;auml;rztlichen Bereitschaftsdienst der Kassen&amp;auml;rztlichen Vereinigung Hessen teilzunehmen (&amp;sect; 75 SGB V).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie beantragte bei der Kassen&amp;auml;rztlichen Vereinigung Hessen eine Befreiung vom &amp;auml;rztlichen Bereitschaftsdienst. Anders als andere Fach&amp;auml;rzte m&amp;uuml;sse ihre Praxis aufgrund der besonderen Anforderungen bei Substitutionspatienten an 365 Tagen ge&amp;ouml;ffnet sein. Jede urlaubsbedingte oder anderweitige Abwesenheit m&amp;uuml;sse weit im Voraus geplant werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Spontane Abwesenheiten seien praktisch unm&amp;ouml;glich. Die Vertretung sei zudem nicht durch jeden Kollegen m&amp;ouml;glich, weil die Behandlung der Substituierenden spezielle Sicherheitsvorkehrungen und eine besondere Dokumentation erfordere. Dies erschwere die ohnehin schon komplizierte Suche nach einer Vertretung zus&amp;auml;tzlich. Ruhe- und Erholungszeiten seien damit insgesamt nur eingeschr&amp;auml;nkt gew&amp;auml;hrleistet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Kassen&amp;auml;rztliche Vereinigung lehnte Befreiungsantrag ab&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Kassen&amp;auml;rztliche Vereinigung Hessen sah in diesen Umst&amp;auml;nden keinen Grund f&amp;uuml;r eine Befreiung und lehnte den Antrag ab. Eine Ausnahme von der Teilnahmepflicht sei nur in schwerwiegenden Gr&amp;uuml;nden m&amp;ouml;glich. Um einen solchen Grund handle es sich bei den Mehrbelastungen der Kl&amp;auml;gerin nicht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Sozialgericht Marburg hat entschieden, dass Substitutions&amp;auml;rzte einen Anspruch auf Befreiung von dieser Pflicht haben. Bei der Behandlung von Substituierenden w&amp;uuml;rden Besonderheiten bestehen, die eine Teilnahme am &amp;auml;rztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar machen w&amp;uuml;rden. Die Beklagte m&amp;uuml;sse die Kl&amp;auml;gerin deshalb vollst&amp;auml;ndig von der Teilnahmepflicht am &amp;auml;rztlichen Bereitschaftsdienst befreien.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Teilnahme am &amp;auml;rztlichen Bereitschaftsdienst unzumutbar&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ausschlaggebend war f&amp;uuml;r das Gericht, dass gerade im Hinblick auf andere Facharztgruppen bei der Kl&amp;auml;gerin eine erh&amp;ouml;hte Belastung bestehe. Diese ergebe sich aus den Besonderheiten bei der Behandlung von Substituierenden. Die Kl&amp;auml;gerin m&amp;uuml;sse ihre Praxis an 365 Tagen &amp;ouml;ffnen und die Substituierenden auch an Wochenenden und Feiertagen behandeln. Es sei f&amp;uuml;r die Substituierenden auch von hoher Bedeutung, dass die Versorgung zu festen und regelm&amp;auml;&amp;szlig;igen Zeiten erfolgt. Diese Zeiten w&amp;uuml;rden sich jedenfalls teilweise mit den Zeiten des &amp;auml;rztlichen Bereitschaftsdienstes &amp;uuml;berschneiden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin sei daher doppelt belastet: einerseits dadurch, dass sie aufw&amp;auml;ndig eine Vertretung f&amp;uuml;r ihre Praxis organisieren m&amp;uuml;sste f&amp;uuml;r Zeiten, in denen sie f&amp;uuml;r den Bereitschaftsdienst eingeteilt ist &amp;ndash; andererseits werde sie selbst aufgrund der besonderen Anforderungen bei Substituierenden durch den Bereitschaftsdienst nicht entlastet. Das hielt das Gericht f&amp;uuml;r unzumutbar.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 08:24:45 GMT</pubDate>
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