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    <title>Nachrichten für Betriebsräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat</link>
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    <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 17:00:00 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Was sind erforderliche Sachmittel für Betriebsräte?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Was-sind-erforderliche-Sachmittel-fuer-Betriebsraete-~.html</link>
      <description>Der Betriebsrat kann seine gesetzlichen Aufgaben nur erfüllen, wenn er angemessen mit Arbeitsmitteln ausgestattet ist. Deshalb verpflichtet das BetrVG den Arbeitgeber, dem Betriebsrat die erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Doch was gilt als erforderlich – und wo liegen die Grenzen? Das verrät Prof. Dr. Peter Wedde in der »Computer und Arbeit« 6/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Betriebsratst&amp;auml;tigkeit ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Deshalb muss der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder f&amp;uuml;r die Durchf&amp;uuml;hrung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter Fortzahlung ihres Gehalts von ihren Arbeitspflichten freistellen. Alle anfallenden Kosten des Betriebsrats tr&amp;auml;gt nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;40&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 BetrVG der Arbeitgeber. Eine direkte Umlegung dieser Kosten auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eines Betriebs untersagt das Umlageverbot in&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;41&amp;nbsp;BetrVG. Eine Eigenbeteiligung der Betriebsratsmitglieder an den Kosten verbietet das Beg&amp;uuml;nstigungs- und Benachteiligungsverbot in&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;78&amp;nbsp;BetrVG.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrung des Betriebsrats&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;40&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 BetrVG muss der Arbeitgeber alle sachlichen und pers&amp;ouml;nlichen Aufwendungen tragen, die f&amp;uuml;r die Durchf&amp;uuml;hrung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats notwendig sind. Im Bereich der allgemeinen Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrung des Gremiums geh&amp;ouml;rt hierzu beispielsweise das Zurverf&amp;uuml;gungstellen von B&amp;uuml;romaterialien wie Papier, Stiften, Lochern, Aktenordnern sowie Diktierger&amp;auml;ten oder von Stempeln und Briefpapier mit dem Aufdruck &amp;raquo;Betriebsrat&amp;laquo;. Zu &amp;uuml;bernehmen sind weiterhin Kosten f&amp;uuml;r die Durchf&amp;uuml;hrung von Betriebsratssitzungen sowie f&amp;uuml;r das Abhalten von Sprechstunden nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;39&amp;nbsp;BetrVG.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufwendungen der Betriebsratsmitglieder&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Von Arbeitgebern zu &amp;uuml;bernehmen sind auch Aufwendungen, die den einzelnen Betriebsratsmitgliedern bei der Erf&amp;uuml;llung ihrer Aufgaben entstehen.&amp;nbsp;Hierzu geh&amp;ouml;ren beispielsweise Reise- oder Fahrtkosten zu Sitzungen in anderen Betriebsst&amp;auml;tten oder f&amp;uuml;r die Teilnahme an Schulungsma&amp;szlig;nahmen nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;37&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;6 BetrVG sowie Kommunikationskosten. Zu erstatten sind weiterhin individuelle Aufwendungen f&amp;uuml;r die Durchf&amp;uuml;hrung von Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten,&amp;nbsp;etwa die Durchsetzung des Einsichtsrechts nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;34&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;3 BetrVG.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wann sind Sachmittel erforderlich? Was ist mit B&amp;uuml;rotechnik wie Telefon, Kopierer oder B&amp;uuml;ropersonal? Mehr dazu lest Ihr im vollst&amp;auml;ndigen Titelbeitrag von Prof. Dr. Peter Wedde in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 6/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2254/asset/150-165906/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Au&amp;szlig;erdem im Titelthema der Juni-Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2254/asset/150-166191/position/396-2254_150-166191_4_2" target="_blank"&gt;Digitale Ausstattung f&amp;uuml;r die Gremienarbeit&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2254/asset/150-166190/position/396-2254_150-166190_4_3" target="_blank"&gt;Vertraulichkeit&amp;nbsp;&amp;ndash; auch im Homeoffice&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2254/asset/150-165907/position/396-2254_150-165907_4_4" target="_blank"&gt;10 Top-Entscheidungen zur digitalen Ausstattung&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 11:14:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zwischen Strand und Mitbestimmung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Zwischen-Strand-und-Mitbestimmung~.html</link>
      <description>Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei Urlaubsfragen – von der Aufstellung allgemeiner Grundsätze über den Urlaubsplan bis hin zur Festsetzung des Urlaubs im Einzelfall. Dabei reicht die Reichweite dieser Mitbestimmung weit über den klassischen Erholungsurlaub hinaus.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="color:#0f4761"&gt;Frage 1: Auf welche Arten von Urlaub bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats?&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Die Mitbestimmung bezieht sich auf jede Form des Urlaubs. Dazu geh&amp;ouml;rt der j&amp;auml;hrliche Erholungsurlaub, aber auch der Bildungs- und Sonderurlaub, der Zusatzurlaub f&amp;uuml;r schwerbehinderte Menschen, sowie jede andere Form bezahlter und unbezahlter Freistellung, wie z.B. Sabbaticals und Familienpausen. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="color:#0f4761"&gt;Frage 2: Worauf erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht? &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Zun&amp;auml;chst besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung und sp&amp;auml;teren &amp;Auml;nderung allgemeiner Urlaubsgrunds&amp;auml;tze. Darunter sind betriebliche Richtlinien zu verstehen, nach denen dem einzelnen Besch&amp;auml;ftigten im Einzelfall Urlaub zu gew&amp;auml;hren ist oder aber nicht gew&amp;auml;hrt werden darf oder soll. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Weiter kann festgelegt werden, ob alle Arbeitnehmer des Betriebes bzw. die Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen oder Gruppen den Urlaub zusammenh&amp;auml;ngend zu nehmen haben oder wie dieses aufzuteilen ist. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Dar&amp;uuml;ber hinaus k&amp;ouml;nnen Regelungen zum Bewilligungsverfahren vereinbart werden, wie z.B., dass Auslegung der Urlaubsliste und Eintragung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Das Mitbestimmungsrecht erfasst zudem, welche Vertretungsgrunds&amp;auml;tze gelten, inwieweit die pers&amp;ouml;nliche Umst&amp;auml;nde Ber&amp;uuml;cksichtigung zu finden haben und nach welchen Gesichtspunkten bei gleich gelagerten Urlaubsw&amp;uuml;nschen mehrerer Arbeitnehmer zu verfahren ist. Auch das Lebensalter oder der Familienstand k&amp;ouml;nnen bei der Urlaubsgew&amp;auml;hrung eine Rolle spielen, sodass entsprechende Regelungen getroffen werden k&amp;ouml;nnen. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="color:#0f4761"&gt;Frage 3: Hat der Betriebsrat auch ein Mitbestimmungsrecht bez&amp;uuml;glich der Aufstellung des eigentlichen Urlaubsplans? &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Kurz gesagt: Ja. Dabei ist unter dem Begriff des Urlaubsplans die genaue Festlegung des Urlaubs der einzelnen Besch&amp;auml;ftigten im Urlaubsjahr und die Regelungen der Urlaubsvertretung zu verstehen. Einer besonderen Urlaubsgew&amp;auml;hrung durch den Arbeitgeber bedarf es dann nicht mehr; der Besch&amp;auml;ftigte braucht sich lediglich noch abzumelden. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Soll ein bereits beschlossener Urlaubsplan abge&amp;auml;ndert werden, bedarf auch dies der Mitbestimmung des Betriebsrates. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="color:#0f4761"&gt;Frage 4: Was ist unter der sogenannten &amp;raquo;Urlaubsliste&amp;laquo; zu verstehen?&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Die sogenannte Urlaubsliste wird &amp;uuml;blicherweise vor Beginn des Urlaubsjahres im Betrieb ausgelegt, damit jeder Arbeitnehmer seine W&amp;uuml;nsche hinsichtlich der zeitlichen Lage des Urlaubs eintragen kann. Sie ist somit Grundlage des Urlaubsplans. Stimmt der Arbeitgeber den in der Urlaubsliste ge&amp;auml;u&amp;szlig;erten W&amp;uuml;nsche der Besch&amp;auml;ftigten vollumf&amp;auml;nglich zu, wird die Urlaubsliste zum Urlaubsplan. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="color:#0f4761"&gt;Frage 5: Was f&amp;uuml;r eine Rolle hat der Betriebsrat, wenn der Besch&amp;auml;ftigte mit der zeitlichen Festlegung seines Urlaubs nicht einverstanden ist. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;In so einer Situation hat der Betriebsrat im Einzelfall ein Mitbestimmungsrecht. Dabei m&amp;uuml;ssen der Arbeitgeber und der Betriebsrat unter Ber&amp;uuml;cksichtigung der Grunds&amp;auml;tze des &amp;sect; 7 Abs. 1 BUrlG den Urlaub festlegen. Es m&amp;uuml;ssen also die Urlaubsw&amp;uuml;nsche des Arbeitnehmers gegen&amp;uuml;ber den berechtigten Interessen anderer Arbeitnehmer bzw. des Betriebs nach billigem Ermessen abgewogen werden. Kommt eine Einigung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht zustande, entscheidet die Einigungsstelle. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="color:#0f4761"&gt;Frage 6: Ist der Besch&amp;auml;ftigte verpflichtet, sich mit der zwischen dem AG und BR erzielten Einigung oder dem Spruch der Einigungsstelle zufrieden zu geben?&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Dazu ist der Besch&amp;auml;ftigte nicht verpflichtet. Er hat n&amp;auml;mlich &amp;ndash; unabh&amp;auml;ngig von der Einschaltung des Betriebsrates &amp;ndash; die M&amp;ouml;glichkeit, Klage beim Arbeitsgericht (&amp;sect; 76 Abs. 7 BetrVG) zu erheben, um auf diesem Weg die zeitliche Festsetzung des Urlaubs zu erwirken. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="color:#0f4761"&gt;Frage 7: Bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Urlaubsdauer?&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Nein. Hierf&amp;uuml;r k&amp;ouml;nne aber die Vorschriften des &amp;sect; 3 BUrlG, des &amp;sect; 19 JArbSchG oder &amp;sect; 208 SGB ma&amp;szlig;gebend sein. Zudem ist die Urlaubsdauer meistens in den entsprechenden Tarifvertr&amp;auml;gen geregelt. Allerdings steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, g&amp;uuml;nstigere Vereinbarungen zu treffen. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ey)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 09:55:08 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Genauer hinsehen: Arbeitsplatzbegehungen in der Praxis</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitsplatzbegehung-in-der-Praxis~.html</link>
      <description>Arbeitsplatzbegehungen gehören zu den wichtigsten Maßnahmen, um sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Sie machen Belastungen „vor Ort“ sichtbar und sind ein zentrales Instrument für Betriebs- und Personalräte, um Arbeitsschutz konkret zu gestalten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Insbesondere neu gew&amp;auml;hlte Mitglieder von Arbeitnehmervertretungen stehen h&amp;auml;ufig vor der Frage, welche Rechte und Aufgaben sie bei Arbeitsplatzbegehungen haben und wie eine solche Begehung praktisch abl&amp;auml;uft.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was ist eine Arbeitsplatzbegehung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber bzw. die Dienststellenleitung ist gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Ma&amp;szlig;nahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und deren Wirksamkeit regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig zu &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen und anzupassen. Um dies zu erreichen, sind Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilungen vorzunehmen. Die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung (&amp;sect; 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz) ist eine gesetzlich vorgeschriebene, systematische Analyse aller mit der Arbeit verbundenen Gef&amp;auml;hrdungen, um erforderliche Arbeitsschutzma&amp;szlig;nahmen zu ermitteln. Die Arbeitsplatzbegehung ist dagegen keine eigenst&amp;auml;ndige gesetzliche Pflicht, sondern eine Methode zur Feststellung und Bewertung von Gef&amp;auml;hrdungen am Arbeitsplatz. Sie dient insbesondere dazu, die tats&amp;auml;chlichen Verh&amp;auml;ltnisse vor Ort zu erfassen und zu dokumentieren, etwa im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsplatzgestaltung, physischer und psychischer Belastungen sowie der Sicherheitseinrichtungen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Ermittlung von Gef&amp;auml;hrdungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die &amp;bdquo;Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung&amp;ldquo; ist damit als Oberbegriff zu verstehen, der verschiedene Methoden zur Ermittlung von Gef&amp;auml;hrdungen umfasst. Die Arbeitsplatzbegehung ist eine dieser Methoden. Sie kann somit im Rahmen der Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung erfolgen, etwa zur erstmaligen Feststellung der Verh&amp;auml;ltnisse am Arbeitsplatz oder zur &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fung von Arbeitspl&amp;auml;tzen nach Ver&amp;auml;nderungen der Arbeitsbedingungen. Die Arbeitsplatzbegehung kann aber auch unabh&amp;auml;ngig von einer formellen Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung durchgef&amp;uuml;hrt werden, etwa zur Kontrolle von Schutzma&amp;szlig;nahmen oder als Routine im Arbeitsschutz.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer sind die Beteiligten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;An einer Arbeitsplatzbegehung nehmen typischerweise teil:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Arbeitgeber/Dienststellenleitung oder zust&amp;auml;ndige F&amp;uuml;hrungskraft,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Fachkraft f&amp;uuml;r Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Sicherheitsbeauftragte,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Schwerbehindertenvertretung (bei Betroffenheit schwerbehinderter Menschen),&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Besch&amp;auml;ftigten des von der Begehung umfassten Arbeitsplatzes.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Der Betriebs- bzw. Personalrat hat ein Teilnahmerecht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mehr lesen&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Ole Behder finden Sie im Titelthema der Juli-Ausgabe von&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2274" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo;&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;.&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 29 Jun 2026 07:01:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Haftungsfragen und Risiken beim Einsatz von KI</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Haftungsfragen-und-Risiken-beim-Einsatz-von-KI~.html</link>
      <description>Jüngst entschied das Landgericht München I, dass Google für fehlerhafte Inhalte in KI-generierten Zusammenfassungen von Suchergebnissen haftbar sein kann, denn es handele es sich bei einer solchen Zusammenfassung um eine eigenständige Äußerung (LG München I 28.5.2026 – 26 O 869/26). Anlass genug, drei grundsätzliche Fragen bezüglich des Einsatzes von KI einmal näher zu betrachten.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Wer haftet f&amp;uuml;r falsche Ergebnisse von KI im Unternehmen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;KI-Systemen fehlt die F&amp;auml;higkeit, Tr&amp;auml;ger von Rechten und Pflichten zu sein, deshalb k&amp;ouml;nnen sie nicht selbst haften. Die rechtliche Verantwortung f&amp;uuml;r Einsatz und Ergebnisse liegt bei denjenigen, die die KI einsetzen oder deren Ergebnisse verwenden. Im Arbeitsverh&amp;auml;ltnis ist dies in der Regel der Arbeitgeber. Er tr&amp;auml;gt das Unternehmerrisiko und ist f&amp;uuml;r die Organisation des Betriebs und die Auswahl und Kontrolle der eingesetzten Arbeitsmittel verantwortlich, auch f&amp;uuml;r die Entscheidung &amp;uuml;ber den Einsatz von KI-Systemen. Das Verhalten der Besch&amp;auml;ftigten wird dem Arbeitgeber grunds&amp;auml;tzlich zugerechnet, diese werden als sogenannte Erf&amp;uuml;llungsgehilfen f&amp;uuml;r ihn t&amp;auml;tig. Eine Haftung der Besch&amp;auml;ftigten kommt nur &amp;uuml;ber innerbetrieblichen Schadensausgleich in Betracht.&lt;br /&gt;Die Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrung einer GmbH oder Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft etwa sind verpflichtet, die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im Unternehmen sicherzustellen. Verletzen sie diese Pflichten schuldhaft und entsteht hierdurch ein Schaden, k&amp;ouml;nnen auch sie im Innenverh&amp;auml;ltnis gegen&amp;uuml;ber dem Unternehmen haftbar sein.&lt;br /&gt;Die Hersteller bzw. Entwickler einer KI haften aktuell nur nach allgemeinem M&amp;auml;ngelgew&amp;auml;hrleistungsrecht und Deliktsrecht, die EU-Richtlinie 2024/2853 muss jedoch bis 9. Dezember 2026 in nationales Recht umgewandelt werden, dann gilt die verschuldensunabh&amp;auml;ngige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz auch f&amp;uuml;r Software wie etwa KI-Systeme.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Ist eine interne Haftung m&amp;ouml;glich?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine interne Haftung von Besch&amp;auml;ftigten ist bei leichter Fahrl&amp;auml;ssigkeit (geringf&amp;uuml;gigen Pflichtverletzungen, die jedem passieren k&amp;ouml;nnen) grunds&amp;auml;tzlich nicht m&amp;ouml;glich, bei mittlerer Fahrl&amp;auml;ssigkeit (Au&amp;szlig;er-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) kann eine anteilige Haftung in Betracht kommen und bei grober Fahrl&amp;auml;ssigkeit (Verletzung von Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Ma&amp;szlig;e) oder vors&amp;auml;tzlichem Verhalten ist eine vollst&amp;auml;ndige Haftung im Innenverh&amp;auml;ltnis m&amp;ouml;glich. Entscheidend f&amp;uuml;r die Haftungsverteilung sind etwa der Grad des Verschuldens sowie die betriebliche Organisation. Hat der Arbeitgeber beispielsweise keine Schulungen zum Umgang mit KI-Systemen durchgef&amp;uuml;hrt oder keine klaren Nutzungsregeln aufgestellt, kann sich seine eigene Haftung erheblich erh&amp;ouml;hen.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Auch die Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrung oder ein Vorstand etwa k&amp;ouml;nnen intern haften, wenn sie ihre Organisations- und &amp;Uuml;berwachungspflichten verletzen und hierdurch ein Schaden entsteht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Worauf m&amp;uuml;ssen Betriebs- und Personalr&amp;auml;te beim Umgang mit KI besonders achten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Betriebs- und Personalr&amp;auml;te arbeiten regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig mit besonders sensiblen personenbezogenen Daten und beim Einsatz von KI-Systemen besteht die Gefahr von Verst&amp;ouml;&amp;szlig;en gegen die europ&amp;auml;ische Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz oder Geheimhaltungspflichten. Nach &amp;sect; 79a BetrVG und &amp;sect; 69 BPersVG ist grunds&amp;auml;tzlich der Arbeitgeber / die Dienststelle f&amp;uuml;r die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich, soweit der Betriebs- oder Personalrat personenbezogene Daten zur Erf&amp;uuml;llung seiner Aufgaben verarbeitet. Gleichzeitig sind Betriebs- und Personalratsmitglieder verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die ihnen anvertrauten Daten ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; zu verarbeiten. Personal- und Betriebsr&amp;auml;ten m&amp;uuml;ssen bei der Nutzung von KI daher besonders auf den Datenschutz achten.&lt;br /&gt;Es ist grunds&amp;auml;tzlich empfehlenswert klare betriebliche Regelungen zum Umgang mit KI-Systemen zu schaffen, insbesondere durch den Abschluss von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen. Diese sollten unter anderem die zul&amp;auml;ssigen Anwendungen (m&amp;ouml;glichst abgeschlossene Systeme mit spezifischen Inhalten), den Umgang mit personenbezogenen Daten, sowie gegebenenfalls Verbote besonders risikoreicher Anwendungen regeln.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (kb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 08:01:25 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Die Rente im Umbruch: Eine neue Chance?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Die-Rente-im-Umbruch-Eine-neue-Chance-~.html</link>
      <description>Die Rente steht vor tiefgreifenden Veränderungen: Demografischer Wandel und steigende Kosten machen politische Lösungen erforderlich. Die geplante Rentenreform verspricht mehr Stabilität – und sorgt zugleich für kontroverse Diskussionen. Die wichtigsten Fakten im Überblick.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Fakt 1: Das Renteneintrittsalter soll an die Lebenserwartung gekoppelt werden und schrittweise steigen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach der derzeitigen Regelung wird die Altersgrenze bis zum Jahr 2031 auf 67 Jahre angehoben. Zur Entlastung der Rentenversicherung schl&amp;auml;gt die Kommission vor, das Renteneintrittsalter k&amp;uuml;nftig an die Lebenserwartung zu koppeln und es &amp;uuml;ber die kommenden Jahre hinweg schrittweise ansteigen zu lassen &amp;ndash; ab 2041 alle 10 Jahre um ein halbes Jahr. Dies h&amp;auml;tte zur Folge, dass Besch&amp;auml;ftigte ab 2041 erst mit 67,5 Jahren und ab 2051 mit 68 Jahren in Rente gehen k&amp;ouml;nnen. 2091 w&amp;uuml;rde schlie&amp;szlig;lich ein Renteneintrittsalter von 70 Jahren erreicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig ist vorgesehen, die Anpassung der Regelaltersgrenze regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig zu &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen. Sollte die Lebenserwartung weiter steigen, k&amp;ouml;nnte eine erneute Anhebung erforderlich werden. Theoretisch w&amp;auml;re auch eine Absenkung der Regelaltersgrenze denkbar, wird derzeit jedoch als eher unwahrscheinlich eingesch&amp;auml;tzt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fakt 2: Die &amp;raquo;Rente mit 63&amp;laquo; ist Geschichte&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bislang konnten langj&amp;auml;hrig Versicherte vorzeitig und ohne Abschl&amp;auml;ge in den Ruhestand treten &amp;ndash; n&amp;auml;mlich zwei Jahre vor dem regul&amp;auml;ren Regeleintrittsalters (fr&amp;uuml;her ab 63, aktuell mit 64,5 Jahren). Voraussetzung hierf&amp;uuml;r war, dass sie mindestens 45 Jahre lang Beitr&amp;auml;ge gezahlt haben. Das sah die Kommission kritisch, da vor allem Gutverdienende ohne gr&amp;ouml;&amp;szlig;ere gesundheitliche Einschr&amp;auml;nkungen von dieser M&amp;ouml;glichkeit Gebrauch machten. F&amp;uuml;r Personen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen und entsprechend geplant haben, soll jedoch ein Vertrauensschutz gelten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig ist vorgesehen, einen Ausgleich f&amp;uuml;r diejenigen zu schaffen, die aus gesundheitlichen Gr&amp;uuml;nden nicht mehr arbeiten k&amp;ouml;nnen oder in besonders belastenden Berufen t&amp;auml;tig sind. Wer sich dem Rentenalter n&amp;auml;hert und eine entsprechende Gesundheitspr&amp;uuml;fung absolviert, soll bei entsprechendem Ergebnis leichter Zugang zu einer Rente erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dar&amp;uuml;ber hinaus bestand bislang die M&amp;ouml;glichkeit, nach 35 Berufsjahren bereits mit 63 Jahren &amp;ndash; allerdings mit Abschl&amp;auml;gen &amp;ndash; in Rente zu gehen. Diese Altersgrenze soll k&amp;uuml;nftig auf 64 Jahre angehoben werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fakt 3: Es soll mehr Beitragszahler geben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;K&amp;uuml;nftig sollen mehr Menschen in die Rentenkasse einzahlen. Dazu z&amp;auml;hlen unter anderem Vorst&amp;auml;nde von Aktiengesellschaften sowie Berufspolitiker, etwa Landtags- und Bundestagsabgeordnete.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch Selbstst&amp;auml;ndige sollen verpflichtend in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, sofern sie nicht bereits &amp;uuml;ber eine berufsspezifische Versorgungswerk abgesichert sind. Gerade in dieser Gruppe sehen Fachleuten ein erh&amp;ouml;htes Armutsrisiko im Alter. F&amp;uuml;r bereits t&amp;auml;tige Selbstst&amp;auml;ndige besteht allerdings die M&amp;ouml;glichkeit, dem zu widersprechen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem sollen k&amp;uuml;nftig auch Minijobber in die Rentenversicherung einzahlen; eine Ausnahme ist lediglich f&amp;uuml;r Sch&amp;uuml;lerinnen und Sch&amp;uuml;ler geplant.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Einbindung von Beamten ist vorerst nicht vorgesehen. Stattdessen wird empfohlen, die Verbeamtung k&amp;uuml;nftig st&amp;auml;rker zu begrenzen und auf hoheitliche Aufgaben zu beschr&amp;auml;nken. Das Problem besteht dabei, dass f&amp;uuml;r die Einbeziehung der Beamten sowohl der Bundes- als auch die Landesgesetzgeber t&amp;auml;tig werden m&amp;uuml;ssten: W&amp;auml;hrend f&amp;uuml;r Bundesbeamte eine &amp;Auml;nderung des Bundesversorgungsgesetzes erforderlich w&amp;auml;re, m&amp;uuml;ssten f&amp;uuml;r Landesbeamte s&amp;auml;mtliche 16 Bundesl&amp;auml;nder ihre jeweiligen Landesversorgungsgesetze anpassen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fakt 4: Kapitalgedeckte Zusatzrente&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die gesetzliche Rente wird derzeit im Wesentlichen durch Sozialbeitr&amp;auml;ge sowie durch Steuergeld finanziert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;K&amp;uuml;nftig soll ein Teil der Rentenbeitr&amp;auml;ge verpflichtend am Aktienmarkt angelegt werden. Nach einer &amp;Uuml;bergangsphase, die 2028 beginnen soll, sollen zun&amp;auml;chst 0,5 % und sp&amp;auml;ter bis zu 2 % des Bruttolohns in den Kapitalmarkt flie&amp;szlig;en. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen diese Beitr&amp;auml;ge jeweils zur H&amp;auml;lfte. Der Gesamtbeitragssatz w&amp;uuml;rde damit von aktuell 18,6 % bis zum Jahr 2031 auf &amp;uuml;ber 22 % steigen und anschlie&amp;szlig;end zun&amp;auml;chst stabil bleiben. Diese Kapitalmarktrente folgt dem schwedischen Modell: Die Mittel sollen zentral von einem Staatsfonds verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt werden. F&amp;uuml;r die Versicherten werden dabei individuelle Kapitalkonten eingerichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ziel ist es, die gesetzliche Rente durch langfristig gute Renditen zu st&amp;auml;rken und das Rentenniveau bei 48 % stabil zu halten. Bis der Fonds ausreichende Ertr&amp;auml;ge abwirft, soll ein staatlicher Steuerzuschuss sicherstellen, dass das Rentenniveau k&amp;uuml;nftiger Generationen nicht unter das heutige Niveau f&amp;auml;llt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fakt 5: Stabilisierung des Rentenniveaus ungewiss&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ziel der Reform ist es, das Rentenniveau zu stabilisieren und zu verhindern, dass Renten k&amp;uuml;nftig nur noch in kleinen Schritten steigen. Das Rentenniveau gibt an, wie hoch die durchschnittliche (nicht die individuelle!) gesetzliche Rente im Verh&amp;auml;ltnis zum durchschnittlichen Einkommen ist. Als Vergleichsma&amp;szlig;stab dient dabei ein Standardrentner: eine Person, die 45 Jahre lang gearbeitet und dabei durchgehend den Durchschnittslohn verdient hat. Das Rentenniveau ist daher weniger eine Aussage &amp;uuml;ber die pers&amp;ouml;nliche Rentenh&amp;ouml;he als vielmehr eine politische Kennzahl, die zeigt, wie gut die gesetzliche Rente im Vergleich zum Einkommen ist und ob ein Risiko f&amp;uuml;r Altersarmut besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aktuell liegt das Rentenniveau bei 48 %. Das bedeutet: Wer 45 Jahre lang den durchschnittlichen Lohn verdient hat, erh&amp;auml;lt eine Rente in H&amp;ouml;he von 48 % des durchschnittlichen Nettolohnes (vor Steuern, aber nach Abzug der Sozialabgaben).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Garantie des Rentenniveaus soll durch die Rentenreform 2031 auslaufen. Gleichzeitig soll Nachhaltigkeitsfaktor wieder eingef&amp;uuml;hrt werden, der aktuell bis 2031 ausgesetzt ist. Dieser Faktor ist Teil der Rentenanpassungsformel und ber&amp;uuml;cksichtigt den demografischen Wandel. Steigt die Zahl der Rentner im Vergleich zu den Erwerbst&amp;auml;tigen, sorgt er daf&amp;uuml;r, dass die Renten langsamer steigen. Auf diese Weise soll das System finanziell stabilisiert und verhindert werden, dass die Beitr&amp;auml;ge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht st&amp;auml;rker ansteigt und damit die junge Generation nicht st&amp;auml;rker belastet wird. Zwar sind steigende Renten f&amp;uuml;r den einzelnen Rentner vorteilhaft, angesichts des demografischen Wandels k&amp;ouml;nnen sie jedoch zu einer Belastung f&amp;uuml;r das Gesamtsystem f&amp;uuml;hren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 12:21:12 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Nicht zwingend Kündigung bei falscher Spesenabrechnung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Nicht-zwingend-Kuendigung-bei-falscher-Spesenabrechnung~.html</link>
      <description>Vorsicht bei Spesenabrechnungen und Arbeitszeiterfassungen: Unterlaufen hier Fehler, kann das dem Arbeitgeber sauer aufstoßen. Eine Kündigung als Reaktion kann dennoch überzogen sein.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 24 Jun 2026 06:42:56 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Im Amt mit Verantwortung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Im-Amt-mit-Verantwortung~.html</link>
      <description>Rechte, Pflichten und Befugnisse des Betriebsratsvorsitzes – einen Überblick für eine rechtssichere und gelingende Interessenvertretung gibt Sigrid Britschgi in der AiB 6/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Wie die Rolle der/des Betriebsratsvorsitzenden ausgef&amp;uuml;llt wird, ist zum einen sehr individuell und von der jeweiligen Pers&amp;ouml;nlichkeit abh&amp;auml;ngig. Zum anderen gibt es Vorgaben aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), die der Aufgabenstellung eine Struktur geben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gesetzliche Grundlagen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsratsvorsitzende f&amp;uuml;hrt die Gesch&amp;auml;fte des Betriebsrats: Das umfasst z. B. das Verfassen von E-Mails und Briefen, die Kontrolle der Einhaltung von Terminen, den Kontakt mit Externen wie&amp;nbsp; Gewerkschaften, Beh&amp;ouml;rden, &amp;Auml;mtern, Beratungsstellen, Rechtsanw&amp;auml;lten etc., &amp;sect; 27 Abs. 3 BetrVG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Betriebsratsvorsitzende vertreten den Betriebsrat im Rahmen der vom Gremium gefassten Beschl&amp;uuml;sse gegen&amp;uuml;ber dem Arbeitgeber und der Belegschaft, &amp;sect; 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Betriebsratsvorsitzende vertreten den Betriebsrat nach au&amp;szlig;en.&amp;nbsp;Er oder sie ist zur Entgegennahme von Erkl&amp;auml;rungen, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegen&amp;uuml;ber abgibt, nach &amp;sect; 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG befugt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsratsvorsitz legt die Tagesordnung der Betriebsratssitzung fest, &amp;sect; 29 Abs. 2 BetrVG.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Er oder sie l&amp;auml;dt die Betriebsratsmitglieder, die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls die Jugend- und Auszubildendenvertreter zur Betriebsratssitzung ein, &amp;sect; 29 Abs. 2 BetrVG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vorsitzende m&amp;uuml;ssen das Protokoll der Betriebsratssitzung unterzeichnen, &amp;sect; 34 Abs. 1 BetrVG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Er oder sie leitet die Betriebsversammlung und hat hier auch das Hausrecht, &amp;sect; 42 Abs. 1 BetrVG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsratsvorsitz unterschreibt die Betriebsvereinbarungen, &amp;sect; 77 Abs. 2 BetrVG.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Welche Rechte und Pflichten stellvertretende Vorsitzende haben, mehr zur Sitzungsleitung, der Organisation und Kommunikation mit wichtigen Beteiligten und zu vielen weiteren Themen rund um den Vorsitz, erfahrt ihr in der &lt;a href="http://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2277"&gt;AiB 6/2026&lt;/a&gt;. &amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch&amp;nbsp;kein Abo? &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.aib-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (EMS)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 19 Jun 2026 09:20:18 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Die Nominierten 2026</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~dbrp-nominierte-2026~.html</link>
      <description>Die Nominierten für den Deutschen Betriebsrätepreis 2026 sind gesetzt. Auch in diesem Jahr stand die Jury vor keiner leichten Aufgabe. Denn die Qualität der eingereichten Projekte und das breite Spektrum an Mitbestimmungsthemen sprechen für sich. Erneut zeigte sich bei der Sichtung der Bewerbungsunterlagen, was Betriebsräte täglich in den Unternehmen leisten und wie wichtig ihre Arbeit für die Durchsetzung von Rechten, die Sicherung von Arbeitsplätzen und die Gewährleistung guter Arbeitsbedingungen ist.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die 13-k&amp;ouml;pfige Jury, besetzt mit Expert*innen aus Gewerkschaften, Wissenschaft und prakti-scher Betriebsratsarbeit, hat folgende Projekte nominiert. Die Auflistung erfolgt alphabetisch sortiert innerhalb der drei Preiskategorien &amp;ndash; kleine, mittlere und gro&amp;szlig;e Gremien. Aufgef&amp;uuml;hrt sind das nominierte Gremium, das Unternehmen und der Projekttitel:&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Kleine Gremien:&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat Arkema GmbH, Leuna: &amp;bdquo;Zus&amp;auml;tzliche Gesundheitsvorsorge&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Schwerbehindertenvertretung, K&amp;ouml;rber Technologie GmbH, Hamburg: &amp;bdquo;Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat Sanacorp Pharmahandel GmbH, Langenhagen: &amp;bdquo;Mitarbeitererhalt bis zur Rente&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Mittlere Gremien:&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat BROSE Fahrzeugteile SE &amp; Co. KG, W&amp;uuml;rzburg: &amp;bdquo;W&amp;Uuml;RZBURG BLEIBT! Von dem drohenden Aus zum Innovationsstandort f&amp;uuml;r Luft- und Raumfahrt&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat Maschinenfabrik Alfing Kessler GmbH, Aalen: &amp;bdquo;Wandel gestalten. Zukunft sichern.&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat Steag Power GmbH, Essen: &amp;bdquo;Q-FiT - Karrierechancen und Qualifizie-rungsbedarfe von Frauen in Teilzeit&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Gro&amp;szlig;e Gremien:&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat Airbus Operations GmbH, Hamburg: &amp;bdquo;Entwicklung, Testung und Beglei-tung von Methoden, Prozessen und Werkzeugen f&amp;uuml;r ein neues Arbeitsumfeld und Hybrides Arbeiten&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat AUMOVIO Germany GmbH, Babenhausen: &amp;bdquo;Im Spiel bleiben! Szenarien-basierte strategische Mitbestimmung in Zeiten von Krisen und Transformationsdruck&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betriebsrat Elbkinder - Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH, Hamburg: &amp;bdquo;Demokratie und Vielfalt&amp;ldquo;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Am Abend des 16. September 2026 wird gefeiert. Denn dann werden in Berlin auf dem #BR26 die Gold-, Silber- und Bronzepreistr&amp;auml;ger in den drei Kategorien f&amp;uuml;r den Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreis ausgezeichnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Schirmherrin des bundesweit bekannten Awards, B&amp;auml;rbel Bas, Bundesministerin f&amp;uuml;r Ar-beit und Soziales, hat nicht nur ihr Kommen zur Verleihung zugesagt, sondern sie wird selbst die Urkunden und Troph&amp;auml;en an die Preistr&amp;auml;ger &amp;uuml;bergeben. Auch die Gremien, die nicht aufs Siegertreppchen kommen, erhalten eine von der Bundesministerin unterzeichnete Teilneh-merurkunde&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weitere Informationen zum Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreis: &lt;a href="/betriebsrat/deutscher-betriebsraete-preis"&gt;www.dbrp.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das aktuelle #BR26-Programm und alle Highlights: &lt;a href="https://br26.berlin" target="_blank"&gt;br26.berlin&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kontakt: Christof Herrmann, christof.herrmann@bund-verlag.de, 069/795010-49, www.bund-verlag.de&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Deutscher-Betriebsräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 11:50:42 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Arbeitgeber kann Homeoffice auch nach Jahren kippen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitgeber-kann-Homeoffice-auch-nach-Jahren-kippen~.html</link>
      <description>Eine langjährige Homeoffice-Praxis begründet für sich allein keinen Anspruch, dauerhaft zu Hause zu arbeiten. Ohne betriebliche Regelung bleibt die Festlegung des Arbeitsorts dem Arbeitgeber überlassen.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">MAV-Arbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 07:12:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Neue Perspektiven für Betriebsrätinnen und Betriebsräte</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Neue-Perspektiven-fuer-Betriebsraetinnen-und-Betriebsraete~.html</link>
      <description>Der Bund-Verlag und die University of Labour laden Betriebsratsgremien sowie Betriebsrätinnen und Betriebsräte zu einem Info-Abend zum Thema »Entwicklungsmöglichkeiten für Betriebsräte« ein.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Was sind die eigenen Perspektiven? Wie l&amp;auml;sst sich das Gremium fachlich st&amp;auml;rken? Diese und weitere Fragen stehen beim Info-Abend im Fokus.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wann:&amp;nbsp;9.7.2026, 18:00 &amp;ndash; 19:00 Uhr&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="http://u-o-l.de/bund" target="_blank"&gt;Hier geht&amp;#39;s zur Anmeldung&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die University of Labour wird erkl&amp;auml;ren, welche neuen akademischen M&amp;ouml;glichkeiten sie f&amp;uuml;r die Entwicklung von Betriebsr&amp;auml;ten und ihren Mitgliedern bietet &amp;ndash; auch den Kolleginnen und Kollegen ohne (Fach-)Abitur. Dabei wird es u.a. darum gehen,&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;wie das berufsintegrative Studium die Praxis des Gremiums st&amp;auml;rkt,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;welche neuen Perspektiven die Studienabschl&amp;uuml;sse auch mit Blick aufs Entgelt er&amp;ouml;ffnen k&amp;ouml;nnen,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;was Du daf&amp;uuml;r auch nach &amp;sect; 37 Abs. 6 BetrVG studieren kannst.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Wir bitten um eine Anmeldung &amp;uuml;ber &lt;a href="http://u-o-l.de/bund" target="_blank"&gt;u-o-l.de/bund&lt;/a&gt;. Sehr gerne kannst Du diese Einladung auch an deine Betriebsrats-Kolleginnen und -kollegen weiterleiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir freuen uns auf den Austausch und &amp;uuml;ber Deine oder Eure Teilnahme!&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 15 Jun 2026 08:40:29 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Deepfakes: Wenn Gesichter lügen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Deepfakes-Wenn-Gesichter-luegen~.html</link>
      <description>Für die einen eröffnen sie neue Möglichkeiten künstlerischen Ausdrucks, für die anderen bergen sie ein erhebliches Potential zur persönlichen und gesellschaftlichen Schädigung. Deepfakes verändern unsere Wahrnehmung von Realität und Authentizität grundlegend – und machen auch vor den Betriebstoren nicht Halt. Umso dringlicher erscheint daher eine vertiefte arbeitsrechtliche Betrachtung.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was sind Deepfakes?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Deepfakes sind Medieninhalte wie Fotos, Videos oder Audios, die mithilfe von k&amp;uuml;nstlicher Intelligenz (KI) manipuliert oder vollkommen neu erstellt wurden. Ziel ist es, t&amp;auml;uschend echt wirkende Inhalte zu erzeugen, die von authentischen Aufnahmen kaum zu unterscheiden sind. Die Arten von Deepfakes reichen vom sogenannten Face-Swap, bei dem das Gesicht einer Person mit einem Bild oder Video einer anderen Person ersetzt wird, &amp;uuml;ber das synthetische Nachstellen der Stimme einer Person (Audio-Deepfake), der Manipulation von Mimik und Kopfbewegung einer Person in einem Video (Puppet-Master), dem derartigen Anpassen von Lippenbewegungen, dass sie zu einer anderen Tonspur passen (Lip-Syncing) bis hin zur Erstellung komplett k&amp;uuml;nstlicher und realistischer Gesichter (Gesichtssynthese).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Inwieweit k&amp;ouml;nnen Deepfakes das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis ber&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis kann durch Deepfakes insbesondere dann ber&amp;uuml;hrt werden, wenn Kriminelle sie gezielt einsetzen, um an sensible Daten zu gelangen, Desinformationen zu verbreiten und damit den Ruf eines Unternehmens zu sch&amp;auml;digen oder f&amp;uuml;r Betrugsdelikte unrechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig finanzielle Vorteile zu erlangen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch im betrieblichen Kontext sind verschiedene Erscheinungsformen denkbar: Dazu z&amp;auml;hlen etwa Deepfakes mit sexuellem oder herabw&amp;uuml;rdigendem Inhalt, die gegen Kollegen gerichtet sind, ebenso wie gegen F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fte eingesetzte Deepfakes zur gezielten Rufsch&amp;auml;digung. Auch k&amp;ouml;nnen Deepfakes genutzt werden, um betriebliche Abl&amp;auml;ufe zu manipulieren, beispielsweise durch gef&amp;auml;lschte Anweisungen in Audio- oder Videoform.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Wann werden Deepfakes arbeitsrechtlich relevant?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erf&amp;uuml;llen und dabei die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Daher sind arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen nur bei einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung zul&amp;auml;ssig. Wenn also ein Besch&amp;auml;ftigter w&amp;auml;hrend seiner Arbeitszeit Deepfakes mit herabw&amp;uuml;rdigenden oder sexualisierten Inhalten erstellt und/oder verbreitet oder hierf&amp;uuml;r betriebliche Ger&amp;auml;te nutzt, liegt aufgrund von Arbeitszeitbetrug und der Verletzung der IT-Richtlinien eine schwerwiegende arbeitsrechtliche Pflichtverletzung vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen entzieht sich rein privates Verhalten dem Einfluss- und Interessenbereich des Arbeitsgebers. Deshalb wird au&amp;szlig;erdienstliches Verhalten erst dann arbeitsrechtlich relevant, wenn ein konkreter Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis besteht und berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeintr&amp;auml;chtigt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So ist der Arbeitnehmer auch au&amp;szlig;erhalb seiner Arbeitszeit verpflichtet, auf die Interessen des Arbeitgebers R&amp;uuml;cksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser R&amp;uuml;cksichtnahmepflicht liegt dann vor, wenn sein au&amp;szlig;erdienstliches Verhalten negative Auswirkungen auf den Betrieb hat oder ein direkter Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis besteht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung gegeben. Das au&amp;szlig;erdienstliche Verhalten muss also vor allem das Ansehen des Arbeitgebers sch&amp;auml;digen, das Vertrauensverh&amp;auml;ltnis oder der Betriebsfrieden nachhaltig st&amp;ouml;ren oder Kollegen betreffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer nach Feierabend auf seinem privaten Endger&amp;auml;t herabw&amp;uuml;rdigende oder sexualisierte Deepfakes erstellt, ist dieses Verhalten seiner Privatsph&amp;auml;re zuzuordnen und stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Sobald er diese Inhalte aber verbreitet und sie einen Kollegen oder Vorgesetzte betreffen, entsteht eine arbeitsrechtliche Relevanz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber unterliegt umfassenden Schutzpflichten, um die Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechte seiner Besch&amp;auml;ftigten zu wahren. Wird ein Arbeitnehmer Opfer von Deepfakes und besteht ein betrieblicher Zusammenhang, ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverz&amp;uuml;glich geeignete Schutzma&amp;szlig;nahmen zu ergreifen. Dabei k&amp;ouml;nnen auch die von der Rechtsprechung zum Mobbing entwickelten Grunds&amp;auml;tze herangezogen werden. Demnach hat der Arbeitgeber den Betrieb so zu organisieren, dass die Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechte der Besch&amp;auml;ftigten gesch&amp;uuml;tzt werden. Diese Handlungspflicht setzt bereits dann ein, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte f&amp;uuml;r Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechtsverletzungen bekannt werden oder h&amp;auml;tten bekannt sein m&amp;uuml;ssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den erforderlichen Ma&amp;szlig;nahmen z&amp;auml;hlen insbesondere das Unterbinden einer weiteren Verbreitung, etwa durch Sperrung betrieblicher IT-Systeme, sowie die r&amp;auml;umliche und organisatorische Trennung von T&amp;auml;ter und Opfer beispielsweise durch Umsetzung oder Freistellung. Dar&amp;uuml;ber hinaus kommen arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen von einer Abmahnung bis hin zur au&amp;szlig;erordentlichen K&amp;uuml;ndigung des (mutma&amp;szlig;lichen) T&amp;auml;ters in Betracht. Unterl&amp;auml;sst der Arbeitgeber angemessenen Ma&amp;szlig;nahmen, k&amp;ouml;nnen ihm Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspr&amp;uuml;che des Opfers drohen. Zudem ist der betroffene Besch&amp;auml;ftigte berechtigt, das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis seinerseits nach &amp;sect; 626 BGB au&amp;szlig;erordentlich zu k&amp;uuml;ndigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Wie sollte der Betriebsrat reagieren, wenn Deepfakes im betrieblichen Umfeld auftauchen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zwar hat in erster Linie der Arbeitgeber klare gesetzliche Handlungspflichten, allerdings muss auch der Betriebsrat als Interessenvertretung der Besch&amp;auml;ftigten sofort handeln, um den Betriebsfrieden zu sichern und die betroffenen Mitarbeiter zu sch&amp;uuml;tzen. So hat der Betriebsrat nach &amp;sect; 80 Abs. 1 BetrVG dar&amp;uuml;ber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze wie das Pers&amp;ouml;nlichkeitsrecht eingehalten werden. Demnach hat er den Arbeitgeber aufzufordern, den Sachverhalt l&amp;uuml;ckenlos aufzukl&amp;auml;ren und die betroffenen Mitarbeiter zu sch&amp;uuml;tzen. Da der Arbeitgeber nach dem AGG zudem verpflichtet ist, Ma&amp;szlig;nahmen gegen Bel&amp;auml;stigung zu ergreifen, kann der Betriebsrat auf die Einhaltung pochen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch schwerwiegende Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e gegen ein faires und respektvolles Miteinander erheblich gest&amp;ouml;rt, kann der Betriebsrat nach &amp;sect; 104 BetrVG die Entfernung des betreffenden Arbeitsnehmers aus dem Betrieb oder dessen Versetzung verlangen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Lesetipp:&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mehr zu &lt;strong&gt;Deepfakes&lt;/strong&gt; lest Ihr im Titelthema der &lt;a href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&lt;/a&gt; 10/2025. Darin findet Ihr folgende Beitr&amp;auml;ge:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147065/position/_"&gt;T&amp;auml;uschung am Arbeitsplatz &amp;ndash; rechtliche Handlungsm&amp;ouml;glichkeiten&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147066/position/_"&gt;CEO-Fraud und Social Engineering&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147067/position/_"&gt;Eine psychische Belastung f&amp;uuml;r alle Seiten&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147273/position/_"&gt;Deepfakes &amp;ndash; Handlungsoptionen f&amp;uuml;r die Interessenvertretung&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben&amp;nbsp;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&amp;nbsp;gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 10:46:52 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Digitale Souveränität – was können Gremien tun?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Digitale-Souveraenitaet-–-was-koennen-Gremien-tun-~.html</link>
      <description>Die Abhängigkeit von Microsoft 365 ist erschreckend: Legt Microsoft den Schalter um, wäre die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Unternehmen erheblich gestört. Interessenvertreter sollten gegensteuern und auf Open-Source-Lösungen setzen, rät Prof. Dr. Heinz-Peter Höller in der »Computer und Arbeit« 6/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Digital souver&amp;auml;n ist, wer selbstbestimmt im digitalen Raum handeln kann. Das k&amp;ouml;nnen &amp;ouml;ffentliche Verwaltungen und Unternehmen in Deutschland nicht. Sie haben praktisch keinen Einfluss auf die Technologieanbieter und deren Entwicklungsentscheidungen und kaum die M&amp;ouml;glichkeit, Technologie und Anbieter zu wechseln. Diese enorme Abh&amp;auml;ngigkeit, die geostrategische Bedeutung der amerikanischen BigTechs und die konkreten rechtlichen Instrumente der USA verdichten sich zu erheblichen Gef&amp;auml;hrdungen. Amerikanische Beh&amp;ouml;rden k&amp;ouml;nnen auf Daten auch in Europa zugreifen, die bei amerikanischen Unternehmen gespeichert sind.&amp;nbsp;Das gef&amp;auml;hrdet personenbezogene Daten, Unternehmensdaten, Gesch&amp;auml;ftsgeheimnisse, sogar Trainingsdaten und KI-Modelle,&amp;nbsp;im Grunde alles, was aus europ&amp;auml;ischer Sicht sch&amp;uuml;tzenswert ist.&amp;nbsp;Und amerikanische Unternehmen k&amp;ouml;nnen angewiesen werden, Dienstleistungen einzustellen und Zugriffe zu sperren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Abh&amp;auml;ngigkeit im Arbeitsleben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im betrieblichen Zusammenhang ist die Abh&amp;auml;ngigkeit ganz besonders deutlich bei B&amp;uuml;rosoftware, Cloud-Diensten und zunehmend bei K&amp;uuml;nstlicher Intelligenz (KI). Die Infrastruktur (und Plattform) auszulagern, keine Rechenzentren mit allem was dazu geh&amp;ouml;rt mehr selbst betreiben zu m&amp;uuml;ssen, das hat Unternehmen und Verwaltungen in die Cloud gezogen. Amazon hat sehr fr&amp;uuml;h aus seinem Kerngesch&amp;auml;ft heraus &amp;uuml;bersch&amp;uuml;ssige Ressourcen an Kunden als Cloud vermietet. Amazon ist der Marktf&amp;uuml;hrer f&amp;uuml;r die Infrastruktur- und Plattform-Cloud. Auf den Pl&amp;auml;tzen folgen Google und Microsoft. Insgesamt liegen 80 % aller Daten der Europ&amp;auml;er in US-Clouds.&amp;nbsp;Die Unternehmen vertrauen ihre Daten und den Betrieb der Infrastruktur diesen Hyperscalern schon allein deshalb an, weil diese zuerst und im gro&amp;szlig;en Stil auf dem Markt waren. Zudem sind sie aufgrund ihrer gigantischen Kapazit&amp;auml;ten und der damit flexiblen Skalierung sehr preisg&amp;uuml;nstig.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie gro&amp;szlig; ist die Abh&amp;auml;ngigkeit von Microsoft 365? Welche Wege aus der Abh&amp;auml;ngigkeit gibt es? Und was k&amp;ouml;nnen Interessenvertreter tun? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&lt;/a&gt; 6/2026 ab Seite 26. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2254/asset/150-165570/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 14:40:20 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>»Betriebsräte verbessern die Arbeitsbedingungen«</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Betriebsraete-verbessern-die-Arbeitsbedingungen~.html</link>
      <description>Im September 2026 bringt ein neues Event Betriebsräte in Berlin zusammen. Hier wird auch der Deutsche Betriebsrätepreis 2026 verliehen. Im Gespräch mit der Zeitschrift »Gute Arbeit« hat DGB-Vorsitzende Yasmin Fahimi den Hintergrund erläutert. Sie freut sich auf Debatten und Gespräche mit vielen Teilnehmer*innen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das &lt;a href="https://br26.berlin/" target="_blank"&gt;Deutsche Betriebsratsforum #BR26&lt;/a&gt; findet vom 16. bis 17.9.2026 in Berlin statt (Wilhelm Studios, Berlin Wilhelmsruh). Unter Mitwirkung des Bund-Verlags, des DGBs und der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung wird das Forum von der BR Veranstaltungsgesellschaft mbH getragen; es findet in dieser Form zum ersten Mal statt. Wer auf dem Laufenden bleiben will &amp;ndash; etwa zu den aktuellen Fragen des Arbeitsrechts und der Mitbestimmung &amp;ndash; holt sich sein Ticket. &lt;a href="https://br26.berlin/" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Programm, den Events und der Anmeldung.&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;&lt;em&gt;Gute Arbeit:&lt;/em&gt; DGB, Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung und Bund-Verlag versammeln sich auf einer gemeinsamen Veranstaltungsplattform. Was verbirgt sich hinter dem Format #BR26?&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Yasmin Fahimi:&lt;/em&gt;&amp;nbsp;Betriebsr&amp;auml;te sind die ersten Ansprechpartner, wenn es um die Belange der Besch&amp;auml;ftigten geht. Sie vertreten nicht nur Interessen, sie gestalten aktiv mit. Und das muss in Berlin Geh&amp;ouml;r finden, im Zentrum der Politik.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wir zeigen, was Betriebsr&amp;auml;te tagt&amp;auml;glich leisten &amp;ndash; welche Verbesserungen sie ansto&amp;szlig;en, was sie bewegen und wie sie Solidarit&amp;auml;t leben. Genau das ist das Ziel von #BR26: die Arbeit der vielen engagierten Betriebsr&amp;auml;te sichtbar zu machen und ihre Erfolge zu w&amp;uuml;rdigen. Unsere Arbeit sichert Arbeitspl&amp;auml;tze und gesellschaftlichen Frieden, sie ist wichtiger denn je. Aktuell stehen Arbeitnehmerrechte unter Druck, aber wir werden sie entschlossen verteidigen. Deshalb gehen wir dorthin, wo die Entscheidungen fallen: nach Berlin.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Zurzeit h&amp;auml;ufen sich politische Kampagnen gegen Sozial- und Arbeitnehmerrechte.&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Angriffe auf den Achtstundentag oder den Arbeitsschutz sind Beispiele daf&amp;uuml;r: Die gesetzliche, t&amp;auml;gliche Arbeitszeitgrenze und die Arbeitszeiterfassung bilden gemeinsam einen effektiven Schutzschild f&amp;uuml;r die Gesundheit der Besch&amp;auml;ftigten. Die Folgen &amp;uuml;berlanger Arbeitszeiten hingegen sind dramatisch &amp;ndash; das ist arbeitswissenschaftlich erwiesen. Hohe Arbeitsbelastungen brauchen klare Grenzen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die notwendige Zeit zur Regeneration und Erholung haben. Die Auseinandersetzung um die Arbeitszeit wird bei #BR26 ebenso eine Rolle spielen wie Ans&amp;auml;tze zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes, moderne Trends in der Gremienarbeit und vieles mehr.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Es geht auch um St&amp;auml;rke und Zusammenhalt in schwieriger Zeit?&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Ja. Wir werden in Berlin verdeutlichen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verantwortlich f&amp;uuml;r strukturelle Wirtschaftsprobleme, externe Schocks durch Krisen und eine mangelhafte Innovationspolitik. Besch&amp;auml;ftigte mit ihren Familien sind die Opfer dieser Entwicklungen, die teils auf mangelnde Zukunftsstrategien und Tatenlosigkeit zur&amp;uuml;ckzuf&amp;uuml;hren sind. Deshalb brauchen wir gerade jetzt starke Betriebsr&amp;auml;te, die mit ihren Gewerkschaften mitbestimmen und gestalten. Es geht um Zusammenhalt und Solidarit&amp;auml;t.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Was genau erwartet die Teilnehmer*innen bei #BR26?&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Ein vielf&amp;auml;ltiges Programm: &amp;Uuml;ber 60 Ausstellende bieten praxisnahe Informationen und gewerkschaftliche Beratung. Mehr als 70 Speakerinnen und Speaker teilen ihr Fachwissen. In rund 70 Foren und Panels geht es um Themen, die f&amp;uuml;r die t&amp;auml;gliche Betriebsratsarbeit z&amp;auml;hlen &amp;ndash; von rechtlicher Beratung &amp;uuml;ber Praxisbeispiele bis hin zu Tipps f&amp;uuml;r Sitzungsleitung, Projektplanung und Strategien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein besonderes Highlight ist nat&amp;uuml;rlich die Verleihung des Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreises, der herausragende Projekte der Gremien auszeichnet.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Welchen Part &amp;uuml;bernimmst du pers&amp;ouml;nlich bei #BR26?&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Ich werde selbstverst&amp;auml;ndlich vor Ort sein, viele Gespr&amp;auml;che f&amp;uuml;hren und freue mich besonders auf den direkten Austausch und inspirierende Beispiele aus der Mitbestimmungspraxis. Im technologischen Wandel und angesichts wirtschaftlicher Turbulenzen sind Betriebsr&amp;auml;te besonders gefordert.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Wie wichtig ist der Austausch gerade jetzt?&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Diskussionen und Austausch sind besonders jetzt unverzichtbar. Aus ganz Deutschland kommen Betriebsr&amp;auml;te zusammen, um ihre Stimme zu erheben &amp;ndash; f&amp;uuml;r gute Arbeit, faire Bedingungen und eine starke Mitbestimmung. Sie stehen f&amp;uuml;r praktische Solidarit&amp;auml;t in den Betrieben, f&amp;uuml;r Taten statt Worte, und verbessern die Arbeitsbedingungen. Nur gemeinsam k&amp;ouml;nnen wir den Wandel gestalten. #BR26 ist die Gelegenheit, den Betriebsr&amp;auml;ten den R&amp;uuml;cken zu st&amp;auml;rken.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Weitere Informationen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Interessierte lesen das ungek&amp;uuml;rzte Interview in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit"&gt;&amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 4/2026 (S. 24 f.). Das Titelthema der Ausgabe im Archiv der Zeitschrift lesen: Atypische Arbeitszeiten &amp;ndash; Entlastung bei Nacht- und Schichtarbeit. F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit"&gt;&amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Interview</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 12:35:04 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Mehr Klarheit beim Lohn</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Mehr-Klarheit-beim-Lohn~.html</link>
      <description>Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie eröffnet neue Möglichkeiten für mehr Entgeltgerechtigkeit. Wie der Betriebsrat Beschäftigte unterstützen, Entgeltstrukturen prüfen und den Dialog mit dem Arbeitgeber konstruktiv gestalten kann, ist zu lesen in AiB 6/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Deutschland muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie umsetzen. Auch wenn der genaue deutsche Gesetzestext bei Redaktionsschluss noch nicht feststeht, sollte der Betriebsrat aktiv werden. Ma&amp;szlig;geblich daf&amp;uuml;r sind die Leitlinien der Richtlinie und die allgemeinen Informations- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dabei geht es nicht nur um einzelne Auskunftsanspr&amp;uuml;che, die Richtlinie zielt vielmehr auf mehr Transparenz im gesamten Verg&amp;uuml;tungssystem. Entgeltstrukturen sollen nachvollziehbar, &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fbar und geschlechtsneutral ausgestaltet sein. Arbeitgeber sollen also nicht erst auf Beschwerden reagieren, sondern ihre Systeme von vornherein so aufstellen, dass ungerechtfertigte Entgeltunterschiede m&amp;ouml;glichst gar nicht erst entstehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gerade deshalb sollte der Betriebsrat fr&amp;uuml;hzeitig t&amp;auml;tig werden. Rechtlich kann er daf&amp;uuml;r vor allem seine Informationsrechte nach &amp;sect; 80 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nutzen. Geht es um Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, steht vor allem &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG im Fokus. Bei leistungsbezogenen Entgelten kann zus&amp;auml;tzlich &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG einschl&amp;auml;gig sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vor der Einstellung ansetzen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Schon bei Stellenausschreibungen und Einstiegsgeh&amp;auml;ltern zeigt sich, wie ernst Entgelttransparenz im Betrieb genommen wird. Der Betriebsrat kann hier fr&amp;uuml;h ansetzen und Ausschreibungspraxis sowie Einstiegslogiken kritisch pr&amp;uuml;fen. Die Richtlinie geht jedoch noch weiter. Sie verlangt, dass Bewerbende Informationen &amp;uuml;ber das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne erhalten. Au&amp;szlig;erdem darf nach der bisherigen Verg&amp;uuml;tung der Bewerbenden nicht mehr gefragt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsrat ist hier besonders gefordert: bei der Gestaltung von Stellenausschreibungen, bei transparenten Einstiegsregelungen und bei der Frage, ob fr&amp;uuml;here Geh&amp;auml;lter von Bewerbenden noch als Referenz dienen. Wo das geschieht, werden bestehende Ungleichheiten h&amp;auml;ufig schlicht weitergetragen.&lt;br /&gt;Mehr zu Entgeltregeln, gleicher und gleichwertiger Arbeit und was der Betriebsrat jetzt konkret tun sollte, erfahrt ihr in der &lt;a href="http://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2277"&gt;AiB 6/2026&lt;/a&gt;. &amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehr zu den beiden n&amp;auml;chsten Schritten, wie ein ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;er Beschluss zum Seminarbesuch aussieht und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber sich beim Seminarbesuch quer stellt, erfahrt ihr in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2277/asset/150-166481/position/_"&gt;AiB 6/2026 ab Seite 28&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch&amp;nbsp;kein Abo? &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.aib-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (EMS)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 10:37:07 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>5 Fragen zum Robomobbing im Betrieb</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~5-Fragen-zum-Robomobbing-im-Betrieb~.html</link>
      <description>»Robomobbing« kann Druck auf Beschäftigte durch digitale Systeme meinen, aber auch feindseliges Verhalten von Menschen gegenüber Maschinen. Was dahinter steckt und was Betriebs- und Personalräte tun können, zeigt dieser Überblick.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist Robomobbing &amp;ndash; und in welchen Formen kommt es vor?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Begriff wird doppelt verwendet: Gemeint sein kann feindseliges Verhalten von Menschen gegen&amp;uuml;ber Maschinen, Robotern oder KI-Systemen. Im arbeitsrechtlichen Zusammenhang geht es vor allem um die Belastung oder Benachteiligung von Besch&amp;auml;ftigten durch algorithmische Systeme, etwa durch &amp;Uuml;berwachung, Rankings, automatisierte Arbeitssteuerung oder Personalentscheidungen. F&amp;uuml;r Betriebs- und Personalr&amp;auml;te steht meist diese zweite Variante im Mittelpunkt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Woran erkennt man Robomobbing?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Robomobbing zeigt sich vor allem in intransparenten Bewertungen, automatischen Sanktionen, permanenter Kontrolle und dauerhaftem Leistungsdruck. Typisch sind wiederkehrende Muster und der Eindruck, Entscheidungen seien kaum nachvollziehbar oder anfechtbar.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;In einem weiteren Sinn kann der Begriff auch feindseliges Verhalten von Menschen gegen&amp;uuml;ber Maschinen oder KI-Systemen meinen, etwa St&amp;ouml;rung, Besch&amp;auml;digung oder gezielte Missachtung.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Im Folgenden wird sich aber nur auf die erste, mitbestimmungsrechtlich relevantere Variante bezogen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Was sind dabei die Risiken?&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Datenschutz (DSGVO)&lt;/strong&gt;: Risiken entstehen vor allem durch intransparente &amp;Uuml;berwachung, automatisierte Bewertungen und Datennutzung ohne klare Grenzen oder ausreichende Rechtsgrundlage.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Arbeitsrecht&lt;/strong&gt;: Der Arbeitgeber muss Besch&amp;auml;ftigte vor &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;igem Leistungsdruck, permanenter Kontrolle und psychischen Belastungen sch&amp;uuml;tzen. Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung &amp;uuml;berwachen k&amp;ouml;nnen, greift zudem die Mitbestimmung nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG.&amp;nbsp;Auch bei algorithmischen Vorgaben bleibt der Arbeitgeber verantwortlich; Entscheidungen m&amp;uuml;ssen rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig, sachlich begr&amp;uuml;ndet und verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig sein.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Antidiskriminierung (AGG):&lt;/strong&gt; KI-Systeme k&amp;ouml;nnen bestehende Ungleichheiten verst&amp;auml;rken; auch scheinbar neutrale Kriterien k&amp;ouml;nnen zu mittelbarer Benachteiligung f&amp;uuml;hren.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;4. Welche Rechte haben Besch&amp;auml;ftigte &amp;ndash; und welche Schutzpflichten treffen den Arbeitgeber?&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Rechte der Besch&amp;auml;ftigten:&lt;/strong&gt; Besch&amp;auml;ftigte haben Anspruch auf Information &amp;uuml;ber den Einsatz solcher Systeme und d&amp;uuml;rfen belastende Bewertungen oder Entscheidungen &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen lassen. Hinzu kommen Schutzrechte gegen Diskriminierung, &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;ige &amp;Uuml;berwachung und unzumutbare psychische Belastung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Pflichten des Arbeitgebers:&lt;/strong&gt; Der Arbeitgeber muss Systeme so einsetzen, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unangemessen belastet oder benachteiligt werden. Er muss Risiken fr&amp;uuml;h erkennen, Beschwerden ernst nehmen und, wo Mitbestimmungsrechte greifen, den Betriebs- oder Personalrat rechtzeitig einbeziehen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;5. Was k&amp;ouml;nnen Betriebs- und Personalr&amp;auml;te tun?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Betriebs- und Personalr&amp;auml;te k&amp;ouml;nnen ihre Beteiligungs-, Informations- und Kontrollrechte nach dem BetrVG bzw. dem BPersVG nutzen, um den Einsatz solcher Systeme fr&amp;uuml;hzeitig zu pr&amp;uuml;fen und mitzugestalten. Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung &amp;uuml;berwachen k&amp;ouml;nnen, greifen besonders &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG. Wichtig ist, Funktionsweise, Datengrundlagen und Folgen f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte genau zu pr&amp;uuml;fen. Bei komplexen Anwendungen k&amp;ouml;nnen Sachverst&amp;auml;ndige hinzugezogen werden. Zudem sollten Betriebs- oder Dienstvereinbarungen klare Regeln zu Transparenz, Schutz, Kontrolle und Beschwerdem&amp;ouml;glichkeiten festlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (kb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 10:09:24 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Knieverletzung beim Basketball ist kein Arbeitsunfall</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Knieverletzung-beim-Basketball-ist-kein-Arbeitsunfall~.html</link>
      <description>Wer sich bei einer freiwilligen betrieblichen Sportveranstaltung verletzt, hat keine Aussicht auf Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall. Das zeigt eine aktuelle Entscheidung des Sozialgerichts Hannover.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Schiffsarzt hatte sich w&amp;auml;hrend des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers f&amp;uuml;r Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Weil das Turnier arbeitgeberseitig organisiert war, ging der Kl&amp;auml;ger von einem Arbeitsunfall aus. Als Schiffsarzt sei er auch in seiner Freizeit in st&amp;auml;ndiger Bereitschaft. Au&amp;szlig;erdem habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das&amp;nbsp;Sozialgericht (SG) Hannover sah das anders: Es fehlte der&amp;nbsp;ausreichende Zusammenhang mit der versicherten T&amp;auml;tigkeit als Schiffsarzt. Zum Unfallzeitpunkt erbrachte er weder eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis als Schiffsarzt noch durfte er annehmen, dass er eine solche Pflicht beim Basketballspielen erf&amp;uuml;llen w&amp;uuml;rde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es hatten lediglich rund zehn Prozent der Besch&amp;auml;ftigten teilgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich gepr&amp;auml;gt habe. Vergleichbare Bodenverh&amp;auml;ltnisse k&amp;ouml;nnten auch in Sporthallen an Land bestehen &amp;ndash; es sei daher beim Verletzungsverlauf vom allgemeinen Lebensrisiko auszugehen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 10:09:01 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>»Ausgehöhlte Tarifbindung – der Gesetzgeber muss aktiv werden«</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Ausgehoehlte-Tarifbindung-–-der-Gesetzgeber-muss-aktiv-werden~.html</link>
      <description>Nur 41 % der Beschäftigten arbeiteten 2024 mit Branchentarifvertrag, 1996 waren es noch 67 %. In diesem Zeitraum sank der Anteil der Betriebe mit Tarifbindung von 45 auf 21 %. Den Trend verstärken Arbeitgeberverbände mit der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung  (OT-Mitgliedschaft): Ohne Tarifvertrag und Tarifbindung werden Leistungen des Verbands genutzt. Olaf Deinert hat das Thema in seinem Gutachten zur Tarifbindung behandelt. Wir haben bei ihm nachgefragt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Sie haben ein Gutachten zur OT-Mitgliedschaft und den Folgen geschrieben. Worum geht es?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mit der sinkenden Tarifbindung erodieren tarifliche Leistungen des Arbeitgebers sowie die gesamte Entgeltstruktur. Wer mit ausgehandelten Tarifvertr&amp;auml;gen unzufrieden war, schloss im Arbeitgeberverband die OT-Mitgliedschaft ab. Nun sehen wir die Auswirkungen: Mitglieder ohne Tarifbindung nutzen die Lobbyarbeit der Verb&amp;auml;nde, Fortbildungen und Rechtsberatung, k&amp;ouml;nnen aber Tarifvertr&amp;auml;ge missachten.&lt;br /&gt;Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt diese Praxis an. Voraussetzung ist: In der Satzung eines Verbands steht, dass OT-Mitglieder bei allen tarifbezogenen Fragen wie Wahlen zu Tarifkommissionen, Abstimmungen &amp;uuml;ber Tariffragen oder Arbeitskampfma&amp;szlig;nahmen nicht beteiligt sind. In der Praxis entsteht eine gewaltige Grauzone: OT-Mitglieder werden oft bei Haustarifkonflikten beraten. Ohne gesetzliche Korrektur droht die weitere Aush&amp;ouml;hlung der Tarifbindung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Entspricht das der Funktion eines Arbeitgeberverbands?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nein. Arbeitgeberverb&amp;auml;nde schlie&amp;szlig;en Tarifvertr&amp;auml;ge f&amp;uuml;r ihre Mitglieder ab, das ist ihre zentrale Aufgabe. Die OT-Mitgliedschaft ist das Einfallstor zum Umgehen der Tarifbindung. Das ist f&amp;uuml;r die Tarifautonomie und juristisch problematisch, denn daf&amp;uuml;r besteht keine ausreichende gesetzliche Basis: Ma&amp;szlig;geblich f&amp;uuml;r die Tarifbindung ist die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband; das wird mit OT-Mitgliedschaften unterlaufen und ist keine Ausnahme mehr.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gibt es Zuw&amp;auml;chse bei den OT-Mitgliedschaften?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ja, und einen weiteren R&amp;uuml;ckgang der Tarifbindung. Die Arbeitgeberverb&amp;auml;nde argumentieren, dass sie nur mit OT-Mitgliedern ihre Verb&amp;auml;nde stabilisieren k&amp;ouml;nnten. Daraus folgt, dass sie verst&amp;auml;rkt Lobbyarbeit f&amp;uuml;r ihre Interessen betreiben &amp;ndash; gegen die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Gewerkschaften. Angeblich h&amp;auml;tten OT-Mitglieder eine N&amp;auml;he zur Tarifpolitik, was zum Erhalt des Fl&amp;auml;chentarifvertrags beitrage. Das sehe ich anders: Nichts spricht daf&amp;uuml;r, dass OT-Mitglieder das Tarifsystem stabilisiert h&amp;auml;tten; eher das Gegenteil. Seit diese Option in den 1990er Jahren geschaffen wurde, geht es mit der Tarifbindung bergab.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was folgt daraus? Ihr Fazit?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die OT-Mitgliedschaft hat den massiven R&amp;uuml;ckgang der Tarifbindung befeuert &amp;ndash; als eine Art &amp;raquo;Einstieg in den Ausstieg&amp;laquo;. Ein Treiber waren die Gerichte. Das Tarifvertragsgesetz kn&amp;uuml;pft die Tarifgebundenheit allein an die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an, es kennt keine Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft. Die Rechtsprechung widerspricht der gesetzlichen Regelung. Das Gesetz erm&amp;ouml;glicht nicht, dass die Tarifvertragsparteien Formen der Mitgliedschaft gestalten, die von dieser Rechtsfolge ausgeschlossen sind. Auch die Berufung auf die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz &amp;ndash; GG) zieht nicht, denn diese wurde gesetzlich ausgestaltet. F&amp;uuml;r mich ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die Rechtsprechung einzufangen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Das Gutachten &amp;ndash; Lesetipp&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Prof. Dr. Olaf Deinert: Rechtsfragen der OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. Hugo Sinzheimer Institut (HSI), HSI-Schriftenreihe Band 61, Februar 2026. &lt;a href="http://www.hugo-sinzheimer-institut.de"&gt;www.hugo-sinzheimer-institut.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Weitere Informationen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Das Interview erschien im Magazin der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 5/2026, Titelthema: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice.&amp;nbsp;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (BE)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Interview</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 06:52:24 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Entschädigung für konfessionslose Bewerberin</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Keine-Entschaedigung-fuer-konfessionslose-Bewerberin~.html</link>
      <description>Die Kirchenzugehörigkeit kann Einstellungsvoraussetzung sein, wenn diese nach der Art der Tätigkeit mit Blick auf das Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei der Klage auf Entsch&amp;auml;digung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Religion stand eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) im Mittelpunkt. Gegenstand der T&amp;auml;tigkeit sollten unter anderem die Bearbeitung von Antirassismus-Themen, Stellungnahmen und Fachbeitr&amp;auml;ge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegen&amp;uuml;ber der Politik, der &amp;Ouml;ffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sein.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber verlangte von den Bewerbern die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeh&amp;ouml;renden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die abgelehnte konfessionslose Bewerberin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entsch&amp;auml;digung nach &amp;sect; 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in H&amp;ouml;he von rund 10.000 Euro.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Das Arbeitsgericht hatte der Kl&amp;auml;gerin eine Entsch&amp;auml;digungssumme von rund einem F&amp;uuml;nftel des geforderten Betrags zugesprochen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Gerichtshof der Europ&amp;auml;ischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Kirchenmitgliedschaft-nicht-immer-zwingend~.html?highlight=C-414/16"&gt;(EuGH v. 17. April 2018 &amp;ndash; C-414/16)&lt;/a&gt; und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (Az.: 8 AZR 501/14) zu einer Entsch&amp;auml;digung von rund 4000 Euro unter Zur&amp;uuml;ckweisung der Revision der Kl&amp;auml;gerin im &amp;Uuml;brigen verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (Az.: 2 BvR 934/19) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das BAG zur&amp;uuml;ckverwiesen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der kirchliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Kl&amp;auml;gerin eine Entsch&amp;auml;digung gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, da keine unzul&amp;auml;ssige Benachteiligung wegen der Religion vorliegt.&amp;nbsp;Die im Grundsatz indizierte Benachteiligung (Ausschluss bei fehlender oder anderslautender Religionszugeh&amp;ouml;rigkeit) war nach &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG stellt klar: &amp;raquo;Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gem&amp;auml;&amp;szlig; Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugeh&amp;ouml;rigkeit nach der Art der T&amp;auml;tigkeit oder den Umst&amp;auml;nden ihrer Aus&amp;uuml;bung eine wesentliche, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugeh&amp;ouml;rigkeit im Hinblick auf die konkrete T&amp;auml;tigkeit f&amp;uuml;r die Wahrung des religi&amp;ouml;sen Selbstverst&amp;auml;ndnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.&amp;laquo;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 &amp;ndash; 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 10:09:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Neue Berufskrankheit Parkinson</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Neue-Berufskrankheit-Parkinson~.html</link>
      <description>Eine Lichtblick für Beschäftigte und schwer erkrankte Menschen in der Landwirtschaft und weiteren Branchen. Am 27.5.2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, die Berufskrankheit  »Parkinson durch Pestizide« in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen und damit anzuerkennen. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Betroffene können aber bereits jetzt die Anerkennung beantragen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Diese Entscheidung hat Konsequenzen f&amp;uuml;r den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie f&amp;uuml;r das Pr&amp;auml;ventionshandeln der betrieblichen Arbeitsschutzakteure, aber auch der Unfallversicherungstr&amp;auml;ger. F&amp;uuml;r im Arbeitsschutz t&amp;auml;tige Personen (Beauftragte, Interessenvertretungen) in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in verwandten Bereichen ergeben sich neue Pflichten bei der Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, beim Entwickeln und Umsetzen von Schutzma&amp;szlig;nahmen und bei der Anzeige einer Berufskrankheit (BK).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;BK Parkinson: M&amp;ouml;gliche Betroffene&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zur Personengruppe, bei der die &amp;raquo;BK Parkinson&amp;laquo; (BK-Nummer 2110) anerkannt werden kann (nach &amp;sect; 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII) z&amp;auml;hlen Besch&amp;auml;ftigte, die Pestizide &amp;uuml;ber viele Jahre direkt, eigenst&amp;auml;ndig und h&amp;auml;ufig angewendet haben. Konkret betroffen sind T&amp;auml;tigkeiten beim&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Mischen, Ansetzen oder Bef&amp;uuml;llen von Pestiziden&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ausbringen von Herbiziden, Fungiziden oder Insektiziden&lt;/li&gt;&lt;li&gt;sowie bei der St&amp;ouml;rungsbeseitigung an Ger&amp;auml;ten w&amp;auml;hrend des Betriebs, die diese Gefahrstoffe bearbeiten oder ausbringen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Besonders exponierte Berufsgruppen sind&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Landwirt*innen, insbesondere im Weinbau, deren Besch&amp;auml;ftigte&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Arbeitnehmer*innen im Garten- und Landschaftsbau&lt;/li&gt;&lt;li&gt;sowie in Baumschulen, Pflanzenschutzbetrieben, in der kommunalen Gr&amp;uuml;nfl&amp;auml;chenpflege und auf Golfanlagen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Laut der wissenschaftlichen Empfehlung im Gemeinsamen Ministerialblatt belegen zahlreiche tierexperimentelle und epidemiologische Studien, dass Pestizide aus drei Funktionsgruppen eine Parkinson-Erkrankung verursachen k&amp;ouml;nnen: Fungizide, Insektizide und Herbizide.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Voraussetzungen f&amp;uuml;r die Anerkennung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im Berufskrankheitenrecht wird nach Forschungsergebnissen in der Regel eine bestimmte Expositionsdauer oder-intensit&amp;auml;t festgelegt, ab wann die Schwelle als erreicht gilt, die eine BK ausl&amp;ouml;sen kann. F&amp;uuml;r das Entstehen der BK Parkinson wird das kumulative Dosisma&amp;szlig; von 100 trendkorrigierten Anwendungstagen je Pestizid-Funktionsgruppe zugrunde gelegt. Ein Anwendungstag liegt vor, wenn an einem Kalendertag mindestens 30 Minuten lang Pestizide direkt angewendet, gemischt oder bef&amp;uuml;llt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die 100 Anwendungstage m&amp;uuml;ssen innerhalb einer einzigen Funktionsgruppe wie Herbizide, Fungizide oder Insektizide erreicht werden. Eine Addition &amp;uuml;ber verschiedene Gruppen hinweg ist nicht zul&amp;auml;ssig. M&amp;ouml;glich ist ein solcher Nachweis nat&amp;uuml;rlich nur, wenn Arbeitgeber und (selbstst&amp;auml;ndige) Landwirte die Anwendungstage sorgf&amp;auml;ltig dokumentieren. Allein diese Voraussetzung wird die Anerkennung einer BK in vielen F&amp;auml;llen erschweren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zus&amp;auml;tzlich wird ein im Anerkennungsverfahren ein Zeittrend-Korrekturfaktor ber&amp;uuml;cksichtigt. Denn Expositionsintensit&amp;auml;ten haben sich im Laufe der Jahrzehnte ver&amp;auml;ndert, etwa durch verbesserte Traktorkabinen oder technische Schutzsysteme. Anwendungstage aus fr&amp;uuml;heren Jahren k&amp;ouml;nnen dadurch st&amp;auml;rker gewichtet werden als neuere. Ein Extremereignis (Maschinendefekt, geplatzter Verbindungsschlauch) mit stofflichem Direktkontakt kann f&amp;uuml;r die BK-Anerkennung relevant sein, auch wenn 100-Anwendungstage nicht erreicht werden. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In der Langfassung des Beitrags, der geplant in der Zeitschrift &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/gute-arbeit-testen?wkz=HP_E_2600_T" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 9/2026 erscheint, geht es au&amp;szlig;erdem um Pflichten bei der Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, Schutzma&amp;szlig;nahmen und um die Pers&amp;ouml;nliche Schutzausr&amp;uuml;stung. Die Zeitschrift bietet regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig Informationen zu Berufskrankheiten und dem Berufskrankheitenrecht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;I. Krieger, A. Schneider: Gefahrstoffe &amp;ndash; Sicher mit System im Arbeitsschutz. &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 5/2026 (S. 29 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Titelthema 11/2025: 100 Jahre Neue Berufskrankheitenrecht &amp;ndash; Wege zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Mit vier Fachbeitr&amp;auml;gen (S. 8-24).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV</category>
      <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 09:24:08 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Wählerliste bleibt – Gericht schützt Arbeitnehmervertretung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Waehlerliste-bleibt-–-Gericht-schuetzt-Arbeitnehmervertretung~.html</link>
      <description>Will ein Arbeitgeber die Wählerliste für eine Betriebsratswahl per Eilverfahren ändern lassen, ist das ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Beschäftigten. Denn dadurch könnten Arbeitnehmer vorübergehend ohne Betriebsrat dastehen. Die Entscheidung des Gerichts: Eine spätere Anfechtung der Wahl ist der schonendere Weg.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Arbeitgeber betreibt neben der Zentrale in K&amp;ouml;ln deutschlandweit mehrere Service-Center. Auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung, wonach alle Betriebsst&amp;auml;tten einen einheitlichen Betrieb bilden und daher f&amp;uuml;r alle Betriebe ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gebildet wurde, nahmen die Arbeitnehmer aus allen Standorten an einer gemeinsamen Betriebsratswahl teil.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die im M&amp;auml;rz 2026 stattfindende Betriebsratswahl versandte der Wahlvorstand im Januar 2026 das Wahlausschreiben samt W&amp;auml;hlerliste an die gesamte Belegschaft. In dieser W&amp;auml;hlerliste waren alle Wahlberechtigten aus allen Betriebsteilen des Arbeitgebers aufgef&amp;uuml;hrt. Gegen diese W&amp;auml;hlerliste erhob der Arbeitgeber Einspruch und beantragte gerichtlich, neun Au&amp;szlig;enstandorte von der Liste zu streichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Er ist der Auffassung, diese Standorte seien r&amp;auml;umlich weit entfernt. Daher seien sie als selbstst&amp;auml;ndige Betriebsteile im Sinne des &amp;sect; 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu qualifizieren. Mangels Zuordnungsbeschluss seien auch die dort besch&amp;auml;ftigten Mitarbeiter nicht wahlberechtigt. Au&amp;szlig;erdem sei die Betriebsvereinbarung unwirksam, da f&amp;uuml;r unternehmensweite Regelungen nicht der &amp;ouml;rtliche Betriebsrat, sondern gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 50 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zust&amp;auml;ndig sei.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gericht hat die Korrektur der W&amp;auml;hlerliste abgelehnt. Insoweit h&amp;auml;lt es die Wahlanfechtung f&amp;uuml;r das mildere Mittel. Der Arbeitgeber konnte insbesondere nicht glaubhaft machen, dass die vom Wahlvorstand aufgestellte W&amp;auml;hlerliste mit hinreichender Sicherheit tats&amp;auml;chlich fehlerhaft ist.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Betriebsvereinbarung war wirksam&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem ging das Arbeitsgericht von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung aus. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 3 Abs. 2 BetrVG kann ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben oder selbstst&amp;auml;ndigen Betriebsteilen gebildet werden. Das ist dann m&amp;ouml;glich, wenn keine tarifliche Regelung oder kein anderer Tarifvertrag gilt und die Betriebe oder Betriebsteile als rechtlich selbst&amp;auml;ndig gelten. In einem solchen Fall kann die Bildung durch eine Betriebsvereinbarung getroffen werden, egal, ob in diesen Betrieben oder Betriebsteilen bereits ein eigener Betriebsrat existiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entscheidend ist insofern, dass der aktuell bestehende Betriebsrat, welcher die Betriebsvereinbarung im Jahr 2022 abgeschlossen hat, die demokratisch legitimierte Arbeitnehmervertretung s&amp;auml;mtlicher Arbeitnehmer ist. Damit darf er Betriebsvereinbarungen abschlie&amp;szlig;en, die f&amp;uuml;r alle Besch&amp;auml;ftigten gelten. Dabei ist nicht entscheidend, welche Betriebsstruktur dem Unternehmen zugrunde liegt. Er repr&amp;auml;sentiert die Gesamtheit der Arbeiterschaft des Unternehmens. Dies gilt selbst dann, wenn bei der damaligen Wahl die Betriebsstruktur verkannt worden sein sollte. Da aber die damalige Wahl nicht aufgrund einer Anfechtung f&amp;uuml;r unwirksam erkl&amp;auml;rt wurde, bildet der vermeintliche selbst&amp;auml;ndige Betriebsteil eine mit dem Hauptbetrieb betriebsverfassungsrechtlich Betriebseinheit.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Rechtsfolgenabw&amp;auml;gung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zudem sind die Folgen einer Korrektur der W&amp;auml;hlerliste gegen die Folgen einer Wahlanfechtung im regul&amp;auml;ren Beschlussverfahren abzuw&amp;auml;gen. Insoweit w&amp;uuml;rde eine Korrektur der W&amp;auml;hlerliste bedeuten, dass rund 100 Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;r l&amp;auml;ngere Zeit nicht betriebsverfassungsrechtlich vertreten w&amp;auml;ren. Bei einer Walanfechtung w&amp;uuml;rden alle Arbeitnehmer durch den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat bis zum Ergebnis der Wahlanfechtung vertreten bleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln eingelegt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratswahl, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 01 Jun 2026 07:21:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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