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    <title>Nachrichten für Betriebsräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat</link>
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    <pubDate>Fri, 14 Aug 2026 06:01:03 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>»Als Gremium handlungssicher im Arbeitsschutz agieren«</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Als-Gremium-handlungssicher-im-Arbeitsschutz-agieren~.html</link>
      <description>Klimawandel, Digitalisierung und KI, mobile Arbeit, psychische und physische Belastungen: Die Herausforderungen im betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz entwickeln sich mit dem Wandel der Arbeitswelt. Arbeitgeber müssen Beschäftigte bei der Arbeit vor gesundheitlichen Gefährdungen aller Art schützen. Professor Ralf Pieper hat den Basiskommentar zum Arbeitsschutzgesetz aktualisiert und mit der Redaktion »Gute Arbeit« über Neuerungen gesprochen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;em&gt;Prof. Dr. Ralf Pieper leitet seit 2003 das Fachgebiet Sicherheits- und Qualit&amp;auml;tsrecht in der Fakult&amp;auml;t f&amp;uuml;r Maschinenbau und Sicherheitstechnik der Bergischen Universit&amp;auml;t Wuppertal. Er ist langj&amp;auml;hriger Fachbuchautor im Bund-Verlag, Schwerpunkt Arbeitsschutzrecht.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Sie haben den Basiskommentars zum Arbeitsschutzgesetz auf Stand gebracht. Was leistet die 9. Auflage?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Anzumerken ist zun&amp;auml;chst, dass das Arbeitsschutzgesetz in diesem Jahr 30 Jahre besteht. Seit drei Jahrzehnten haben wir somit ein Grundlagengesetz, das f&amp;uuml;r alle Besch&amp;auml;ftigten an allen Arbeitspl&amp;auml;tzen gilt: in der Privatwirtschaft sowie im &amp;ouml;ffentlichen Dienst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Basiskommentar bezieht insbesondere die Rechte und Pflichten der Interessenvertretungen aus dem Betriebsverfassungs- sowie dem Personalvertretungsrecht systematisch ein. Beide Interessenvertretungen spielen inhaltlich sowie in Bezug auf das Prozedere eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Arbeitsschutzrechts. Die wesentlichen Inhalte dieses Rechts vermittelt der Kommentar in Verbindung mit den kollektiven Mitbestimmungsrechten, f&amp;uuml;r deren Durchsetzung Handlungssicherheit auf diesem Gebiet n&amp;ouml;tig ist. Zudem wird auf Individualrechte der Besch&amp;auml;ftigten im Arbeitsschutz eingegangen, die ebenfalls bedeutsam sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was hat sich seit der letzten Auflage getan?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Hervorzuheben ist zun&amp;auml;chst , dass die aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts im Kommentar enthalten ist. Wesentlich ist zudem das Aufgreifen von Trends in der Arbeitswelt, die neue Herausforderungen f&amp;uuml;r den Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufwerfen: &amp;Ouml;konomie, Weltmarkt und Lieferketten, Technik- und Organisationsentwicklung, Besch&amp;auml;ftigungsformen, demographische Entwicklung, Diskriminierung, Bel&amp;auml;stigung und Gewalt, Infektionsschutz sowie Umweltschutz und Klimawandel.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was hat f&amp;uuml;r Sie im Arbeitsschutz hohe Relevanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsschutzgesetz enth&amp;auml;lt die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung einer menschengerechten Arbeitsgestaltung: Sch&amp;auml;digungslosigkeit, Beeintr&amp;auml;chtigungsfreiheit, Pers&amp;ouml;nlichkeitsf&amp;ouml;rderlichkeit und soziale Partizipation stehen im Fokus. Sicherheit und Gesundheit der Besch&amp;auml;ftigten sind nicht nur zu gew&amp;auml;hrleisten, sondern kontinuierlich zu verbessern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dabei gibt es zwei Herausforderungen: Zum einen ist dies der R&amp;uuml;ckgang der Tarifbindung von Betrieben und der Trend zu weniger gew&amp;auml;hlten Mitbestimmungsgremien; beides wirkt sich nachteilig aus. Demgegen&amp;uuml;ber hat der Bundestag 2020 beschlossen, die Arbeitsschutzkontrollen der Betriebe wieder zu erh&amp;ouml;hen. Ab 1.1.2026 sollen die Arbeitsschutzbeh&amp;ouml;rden der L&amp;auml;nder bundesweit mindestens f&amp;uuml;nf Prozent der Betriebe besichtigen. Zur Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzes muss dies effektiv erfolgen sowie in enger Kooperation mit den Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Sehen Sie weitere Probleme?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zunehmend werden Arbeitsschutzstandards politisch infrage gestellt. Der Nutzen eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird in der Debatte fahrl&amp;auml;ssig &amp;uuml;bersehen: Er hilft, den technischen, organisatorischen und personellen Wandel effektiv zu vollziehen. Eine wirksame Pr&amp;auml;ventionskultur entlastet zudem die Sozialsysteme, f&amp;ouml;rdert die Leistungsbereitschaft und -f&amp;auml;higkeit der Besch&amp;auml;ftigten, verhindert oder bek&amp;auml;mpft Arbeitsunf&amp;auml;lle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Das hilft sowohl den Besch&amp;auml;ftigten wie auch den Arbeitgebern.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Auch das Titelthema der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 lesen: &amp;raquo;BEM, BGF, Mitbestimmung: Pr&amp;auml;vention &amp;ndash; alles, was Besch&amp;auml;ftigte gesund erh&amp;auml;lt&amp;laquo;. Neben der Mitbestimmung im Arbeitsschutz werden weitere Grundlagenthemen vorgestellt: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die Betriebliche Gesundheitsf&amp;ouml;rderung (BGF):&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. U. Faber: Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe (S. 8 - 12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Baumgarten, Dr. L.-A. Klein: BEM: Der Betriebsrat bestimmt und gestaltet mit (S. 13&amp;nbsp;- 17).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Fl&amp;uuml;s: BGF: Rechtsfrage, F&amp;ouml;rderungen, Praxis&amp;nbsp;(S. 18&amp;nbsp;- 22).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Fri, 14 Aug 2026 05:40:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>17 statt 9: Wahl wegen schwerer Fehler gestoppt</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~17-statt-9-Wahl-wegen-schwerer-Fehler-gestoppt~.html</link>
      <description>Wer mit offensichtlich unrealistischen Beschäftigtenzahlen einen viel zu großen Betriebsrat wählen lassen will, riskiert die Nichtigkeit der gesamten Wahl. In einem solchen Ausnahmefall kann das Gericht sogar eine bereits laufende Betriebsratswahl stoppen.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratswahl</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 12 Aug 2026 05:40:14 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebsverfassungsrecht und Entgelttransparenz im Fokus</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Aktuelle-Rechtsprechung-zum-Betriebsverfassungsrecht-und-Entgelttransparenz-im-Fokus0~.html</link>
      <description>Das »Kanzleigespräch« der »schwegler rechtsanwälte« im Saalbau Gallus ist mittlerweile eine Institution für alle, die sich mit Betriebsverfassungsrecht befassen. Auch in diesem Jahr erwartet die Teilnehmenden eine spannende Themenvielfalt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Themenschwerpunkte 2026 sind: Aktuelle Rechtsprechung im Betriebsverfassungsrecht und Entgelttransparenz im Betrieb.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wann:&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Donnerstag, 10. September 2026&lt;/strong&gt;, 9:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Wo:&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Saalbau Gallus&lt;/strong&gt;, Frankenallee 111, 60326 Frankfurt am Main (nur eine S-Bahnstation vom Hauptbahnhof entfernt)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Geplanter Ablauf und Themen der Veranstaltung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;09:30 Uhr&amp;nbsp;&lt;em&gt;&amp;Ouml;ffnung des Tagungsgeb&amp;auml;udes&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;10:15 Uhr&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Aktuelle Rechtsprechung im Betriebsverfassungsrecht unter besonderer Ber&amp;uuml;cksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referentin: Dr. Silke Kohlschitter, Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt am Main&lt;br /&gt;12:15 Uhr&amp;nbsp;&lt;em&gt;Mittagsimbiss&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;13:30 Uhr&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Entgelttransparenz im Betrieb: Rechtliche Grundlagen verstehen, Handlungsbedarfe und Handlungsspielr&amp;auml;ume f&amp;uuml;r den Betriebsrat erkennen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referentin: Dr. Regine Winter Richterin am Bundesarbeitsgericht a. D&lt;br /&gt;15:30 Uhr &lt;em&gt;&amp;raquo;Auf ein Glas, auf ein Wort&amp;laquo;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbstverst&amp;auml;ndlich gibt es zahlreiche Gelegenheiten zum Austausch und zur Diskussion mit den Referenten im Anschluss an die Referate.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig: Die Schulungsma&amp;szlig;nahme nach &lt;strong&gt;&amp;sect; 37 Abs. 6 BetrVG&lt;/strong&gt; ist kostenfrei. Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen lediglich ihre Reisekosten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anmeldung und Kontakt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Aufgrund begrenzter Platzkapazit&amp;auml;ten ist die Teilnehmerzahl auf 250 Teilnehmer festgelegt. Daher gilt: Bei einer Betriebsratsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e von bis zu 9 Mitgliedern ist grunds&amp;auml;tzlich nur eine Teilnahme von maximal 2 Personen und bei einer Betriebsratsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e ab 10 Mitgliedern nur eine Teilnahme von maximal 3 Personen m&amp;ouml;glich. Sollten noch Pl&amp;auml;tze frei sein, wird nachbesetzt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://forms.office.com/pages/responsepage.aspx?id=6HhkaoSpyk-ZWOJJw4O4g-ETyySAx9tOj3C7ekF6FK9UN0hNM1RVSEtJTzdUTVgyVEszTFpGVklaTS4u&amp;route=shorturl" target="_blank"&gt;Hier bis 26. August 2026 anmelden&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Wed, 12 Aug 2026 05:21:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Argumente mit Aktenzeichen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Argumente-mit-Aktenzeichen~.html</link>
      <description>Ob es um die Teilnahme an Seminaren oder die Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung geht – der Betriebsrat hat es deutlich leichter, wenn er die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema kennt. KI hilft dabei, Argumente zu sammeln, sie mit konkreten Entscheidungen zu unterlegen und im Voraus zu prüfen, ob der Anspruch überhaupt trägt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Wer im Betriebsrat etwas durchsetzen will, kennt die folgende Situation: Man hat gute Argumente, aber auf der anderen Seite sitzt eine von einer Kanzlei beratene Arbeitgeberseite. Das Gef&amp;uuml;hl, im Recht zu sein, reicht dann nicht aus. Was z&amp;auml;hlt, ist die F&amp;auml;higkeit, den eigenen Standpunkt an Gesetz und Rechtsprechung auszurichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Genau dabei ist KI ein praktisches Arbeitsmittel. Sie hilft dabei, ein Thema systematisch aufzubereiten. Welche Anspruchsgrundlage kommt in Betracht? Welche Voraussetzungen m&amp;uuml;ssen erf&amp;uuml;llt sein? Welche Gegenargumente sind zu erwarten und was l&amp;auml;sst sich ihnen entgegenhalten? So entsteht aus einer diffusen Gemengelage eine geordnete Argumentationslinie, in der nichts Wesentliches fehlt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Drei Beispiele&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verlangt der Arbeitgeber, ein Mitglied solle statt des Pr&amp;auml;senzseminars das g&amp;uuml;nstigere Webinar buchen, ist das kein reiner Verhandlungspunkt. Das BAG hat 2024 entschieden, dass der Beurteilungsspielraum des Gremiums grunds&amp;auml;tzlich auch das Schulungsformat umfasst und dass auch h&amp;ouml;here &amp;Uuml;bernachtungs- und Verpflegungskosten dem nicht von vornherein entgegenstehen (BAG, Beschluss vom 7.2.2024 &amp;ndash; 7 ABR 8/23, Rn. 20 f., 25). Mit dieser Fundstelle verl&amp;auml;uft das Gespr&amp;auml;ch anders als ohne.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hier zeigt sich der zweite, oft untersch&amp;auml;tzte Nutzen: Man erkennt, wo ein Anspruch gerade nicht besteht. Das BAG hat 2022 zwar eine Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung aus &amp;sect; 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG hergeleitet, ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einf&amp;uuml;hrung eines solchen Systems aber verneint (BAG, Beschluss vom 13.9.2022 &amp;ndash; 1 ABR 22/21, Rn.19). Wer das wei&amp;szlig;, verrennt sich nicht in eine aussichtslose Forderung, sondern verlagert die Auseinandersetzung auf die Ausgestaltung und damit dorthin, wo die Mitbestimmung greift.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am h&amp;auml;ufigsten hilft KI aber bei einer Frage, die man in der Eile &amp;uuml;berspringt. Ein Zustimmungsersuchen zu einer Versetzung liegt vor, die Wochenfrist des &amp;sect; 99 Abs. 3 BetrVG l&amp;auml;uft und das Gremium diskutiert sofort die Verweigerungsgr&amp;uuml;nde. Aber dann stellt sich berechtigterweise die Frage: Ist die Unterrichtung &amp;uuml;berhaupt vollst&amp;auml;ndig? Denn nur eine ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;e Unterrichtung setzt die Frist in Lauf. Das gilt sogar dann, wenn der Betriebsrat auf eine offenkundige Unvollst&amp;auml;ndigkeit nicht hinweist und in der Sache Stellung nimmt (BAG, Beschluss vom 9.4.2019 &amp;ndash; 1 ABR 25/1, Rn.28). Nur wenn der Arbeitgeber davon ausgehen durfte, vollst&amp;auml;ndig unterrichtet zu haben, muss das Gremium innerhalb der Frist um Vervollst&amp;auml;ndigung bitten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vorsicht ist geboten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Aktenzeichen wirkt zwar stark, aber leider k&amp;ouml;nnen Sprachmodelle auch erfundene Entscheidungen generieren: plausible Daten, plausible Senate, plausible Leits&amp;auml;tze, die es nie gegeben hat. Ein erfundenes Zitat aus einer Entscheidung, die &amp;uuml;berhaupt nicht existiert, kann die Glaubw&amp;uuml;rdigkeit in einem Schreiben an den Arbeitgeber nachhaltig besch&amp;auml;digen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aus diesem Grund gilt ausnahmslos: Jede Fundstelle sollte an der Quelle gegengepr&amp;uuml;ft werden, beispielsweise &amp;uuml;ber die Entscheidungsdatenbank des Bundesarbeitsgerichts oder &amp;uuml;ber betriebsratswissen online, Deine Datenbank des Bund-Verlags.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ey)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 12 Aug 2026 05:06:18 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>7 Fragen zum Schutz vor Repressalien</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~7-Fragen-zum-Schutz-vor-Repressalien~.html</link>
      <description>Das vor 3 Jahren in Kraft gesetzte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) basiert auf der »Whistleblower-Richtlinie« (Whistleblower: dt. Hinweisgeber) der Europäischen Union. Das Ziel des Gesetzes liegt im Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße melden. Dieser Schutz zeigt sich insbesondere im Verbot vor Repressalien.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was sind Repressalien?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Repressalien sind ungerechtfertigte Benachteiligungen, die Besch&amp;auml;ftigte aufgrund einer Meldung &amp;uuml;ber Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e oder Missst&amp;auml;nde im Rahmen ihrer beruflichen T&amp;auml;tigkeit erfahren. Hierzu k&amp;ouml;nnen beispielsweise Benachteiligungen wie K&amp;uuml;ndigung, Abmahnung, Suspendierung oder Versagung von Bef&amp;ouml;rderungen z&amp;auml;hlen. Auch Androhungen solcher Ma&amp;szlig;nahmen sind unzul&amp;auml;ssig.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Was f&amp;auml;llt unter den Begriff der Meldung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die blo&amp;szlig;e Meldung einer Benachteiligung an Vorgesetzte reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass diese Personen offiziell als Meldestelle benannt wurden. Zu beachten ist, dass das Hinweisgeberschutzgesetz keine R&amp;uuml;ckwirkung auf Meldungen, die vor dem 02.07.23 erfolgt sind, entfaltet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Wie wird bewiesen, dass die Repressalien auf der Meldung beruhen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Macht eine hinweisgebende Person geltend, dass ihr eine Benachteiligung nach einer Meldung widerfahren ist, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Es gen&amp;uuml;gt bereits die Behauptung, dass die Benachteiligung auf der Meldung beruht. Der Arbeitgeber tr&amp;auml;gt dementsprechend die Beweislast. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass ihm die Meldung nicht bekannt war oder die Repressalie eine andere Ursache hatte.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wie werden die anderen Voraussetzungen bewiesen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r den Nachweis einer Meldung und einer Benachteiligung gen&amp;uuml;gt die blo&amp;szlig;e Behauptung &amp;uuml;ber ihr Vorliegen nicht aus. Stattdessen muss konkret dargelegt werden, dass beide Voraussetzungen gegeben sind.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Was haben &amp;raquo;Falschmeldungen&amp;laquo; zur Folge?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Vorsicht ist geboten bei wissentlich falschen oder b&amp;ouml;swilligen Meldungen, denn diese schlie&amp;szlig;en den Schutz nach dem Hinweisschutzgesetz aus. Sanktioniert werden Falschmeldungen mit Schadensersatz - so soll Missbrauch verhindert werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Welche Folgen haben Repressalien?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die verh&amp;auml;ngten Repressalien sind nichtig und entfalten daher keine Rechtskraft. Die hinweisgebende Person kann infolge der zu Unrecht erfahrenen Benachteiligung Schadensersatz verlangen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;7. Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Schutz vor Repressalien?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ob dem Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen der Ausgestaltung von Meldesystemen zukommt, ist umstritten. Dennoch spielt der Betriebsrat eine ma&amp;szlig;gebende Rolle, denn es bietet sich zum Schutz vor Repressalien eine freiwillige Betriebsvereinbarung an. Diese kann f&amp;uuml;r Klarheit und Rechtssicherheit aller Beteiligten sorgen. Somit besteht die M&amp;ouml;glichkeit, ausgewogene Vereinbarungen zu schaffen, die einerseits die Hinweisgebenden sch&amp;uuml;tzen und andererseits Missbrauch verhindern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (lr)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 11 Aug 2026 10:57:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nicht jeder Konflikt ist Mobbing</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Nicht-jeder-Konflikt-ist-Mobbing~.html</link>
      <description>Zwischenmenschliche Konflikte reichen für die Annahme von Mobbing nicht aus. Dazu braucht es objektive Anhaltspunkte für eine zielgerichtete und verwerfliche Vorgehensweise oder einer Täter-Opfer-Konstellation.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die im &amp;ouml;ffentlichen Dienst Besch&amp;auml;ftigte machte geltend, seit Ende 2022 systematisch von ihrer Kollegin gemobbt und vom Team ausgegrenzt worden zu sein. &amp;nbsp;So sei ihr die Kommunikation verweigert worden, wichtige dienstliche Informationen vorenthalten worden und sie sei vom gemeinsamen Mittagessen ausgeschlossen worden. Dies habe bei der Besch&amp;auml;ftigten zu psychischen Belastungen und einer l&amp;auml;ngeren Arbeitsunf&amp;auml;higkeit gef&amp;uuml;hrt. Ihrer Ansicht nach habe der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Konflikts keine hinreichenden Schutzma&amp;szlig;nahmen ergriffen. Eine vorgeschlagene Meditation sei mangels Bereitschaft der Kollegin gescheitert. Die von der Besch&amp;auml;ftigten vorgeschlagenen Alternativen zur Konfliktbehebung wertete der Arbeitgeber als unzul&amp;auml;ssige T&amp;auml;ter-Opfer-Umkehr.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach einem erfolglosen BEM-Verfahren, weiteren Gespr&amp;auml;chen mit Vorgesetzten, einer Reha sowie Streit &amp;uuml;ber die Gew&amp;auml;hrung von Urlaub beantragte die Besch&amp;auml;ftigte gerichtlich arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen gegen ihre Kollegin: Die Beendigung des Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses, hilfsweise K&amp;uuml;ndigung, Versetzung oder Abmahnung. Au&amp;szlig;erdem forderte sie unter anderem eine Entsch&amp;auml;digung nach &amp;sect; 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beziehungsweise hilfsweise Schadensersatz und Schmerzensgeld.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber bestritt sowohl eine Benachteiligung nach dem AGG als auch das Vorliegen von Mobbing. Dies begr&amp;uuml;ndete er damit, dass die geschilderten Vorf&amp;auml;lle lediglich Ausdruck zwischenmenschlicher Spannungen oder subjektiver Wahrnehmungen seien.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen gegen die Kollegin bestehe weder aus &amp;sect; 12 Abs. 3 AGG noch aus der arbeitsvertraglichen F&amp;uuml;rsorgepflicht. &amp;sect; 12 Abs. 3 AGG setzte eine Benachteiligung wegen eines in &amp;sect; 1 AGG genannten Merkmals voraus, die allerdings nicht ersichtlich sei.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von Mobbing k&amp;ouml;nne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die geschilderten Vorf&amp;auml;lle k&amp;ouml;nne man zwar als unh&amp;ouml;flich und unkollegial werten, aber die Grenze systematischer Schikane sei nicht &amp;uuml;berschritten worden. Es mangele an objektiven Anhaltspunkten f&amp;uuml;r eine zielgerichtete und verwerfliche Vorgehensweise oder einer T&amp;auml;ter-Opfer-Konstellation. Viel mehr handele es sich um einen zwischenmenschlichen Konflikt. Die Bew&amp;auml;ltigung solcher Konflikte liege im Ermessen des Arbeitgebers.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mangels AGG-Versto&amp;szlig;es oder Mobbings k&amp;ouml;nnen sowohl Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach &amp;sect; 15 Abs. 2 AGG als auch Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspr&amp;uuml;che wegen Verletzung der F&amp;uuml;rsorgepflicht nicht bestehen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (lr)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 08:20:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Paragrafen ohne Kopfschmerzen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Paragrafen-ohne-Kopfschmerzen~.html</link>
      <description>BetrVG, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen: Für neu gewählte Mitglieder wirkt das schnell wie eine Wand aus Fachsprache. KI kann sie durchlässiger machen – mit verständlichen Erklärungen, strukturierten Versionsvergleichen und Checklisten für Fristen und Anhörungen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Betriebsratsarbeit beginnt f&amp;uuml;r viele neue Mitglieder mit einem Stapel schwieriger Texte. Nach der Wahl liegen pl&amp;ouml;tzlich Gesetzesvorschriften, Tarifregelungen und Betriebsvereinbarungen auf dem Tisch. Und oft ist nicht sofort klar: Was gilt bei uns im Betrieb wirklich? Wo setzt das Gesetz die Grenze? Wo erg&amp;auml;nzt der Tarifvertrag? Und was steht schon in einer Betriebsvereinbarung? Bis man sich darin sicher bewegt, k&amp;ouml;nnen Monate vergehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Genau hier kann KI unmittelbar unterst&amp;uuml;tzen. Sie erkl&amp;auml;rt etwa &amp;sect; 87 Abs. 1 BetrVG in verst&amp;auml;ndlichen S&amp;auml;tzen, grenzt Mitbestimmung von blo&amp;szlig;er Information ab, veranschaulicht die Regel an einem passenden Beispiel aus dem Arbeitsalltag und beantwortet geduldig R&amp;uuml;ckfragen &amp;ndash; auch zum dritten Mal zur gleichen Vorschrift. Neue Mitglieder finden so leichter den Einstieg in die Betriebsratsarbeit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch bei Entw&amp;uuml;rfen kann KI helfen. Normtexte, Tarifregelungen und Betriebsvereinbarungen lassen sich auf Kernaussage, Voraussetzungen und Folgen herunterbrechen. Legt der Arbeitgeber die dritte Fassung eines BV-Entwurfs vor, kann KI die &amp;Auml;nderungen sichtbar machen und einordnen, was sie praktisch bedeuten. Denn eine gestrichene Frist oder ein eingef&amp;uuml;gtes &amp;raquo;in der Regel&amp;laquo; wird beim schnellen Lesen leicht &amp;uuml;bersehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch f&amp;uuml;r Anh&amp;ouml;rungen nach &amp;sect; 102 BetrVG oder personelle Einzelma&amp;szlig;nahmen nach &amp;sect; 99 BetrVG l&amp;auml;sst sich in wenigen Minuten eine Pr&amp;uuml;fliste erstellen. Sind alle Angaben vollst&amp;auml;ndig? Wurde die Wochenfrist beachtet? Welche Verweigerungsgr&amp;uuml;nde kommen in Betracht? Eine solche Liste ersetzt keine rechtliche Pr&amp;uuml;fung. Sie hilft jedoch dabei, nichts Wesentliches zu &amp;uuml;bersehen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wo Vorsicht geboten ist&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei aller Erleichterung bleibt Vorsicht n&amp;ouml;tig. KI kann helfen, Texte zu verstehen. Sie entscheidet aber nicht, welche Auslegung richtig ist, und sie ersetzt keine rechtliche Pr&amp;uuml;fung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erstens: Eine einfache Erkl&amp;auml;rung ist nicht automatisch vollst&amp;auml;ndig. Wenn eine Ausnahme fehlt oder ein wichtiges Detail &amp;uuml;bergangen wird, klingt die Antwort vielleicht &amp;uuml;berzeugender, als sie ist. Deshalb sollte der Originaltext immer danebenliegen. Die vereinfachte Fassung hilft beim Einstieg &amp;ndash; sie ist aber nicht das letzte Wort.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zweitens: Personenbezogene oder vertrauliche betriebliche Informationen geh&amp;ouml;ren nicht in ein KI-System, wenn unklar ist, wo sie verarbeitet werden, wer Zugriff darauf hat und ob ihre Eingabe zul&amp;auml;ssig ist. Das gilt besonders f&amp;uuml;r Namen, Krankheitszeiten, Leistungsdaten oder Konflikte im Betrieb. Solange diese Fragen nicht gekl&amp;auml;rt sind, sollten solche Daten nicht eingegeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ey)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 05:15:18 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Gute-Arbeit-als-Betriebsratsaufgabe~.html</link>
      <description>Die Gestaltung guter Arbeit zählt zu den Kernthemen der Interessenvertretungen: also sichere, gesunde und menschengerechte Arbeitsbedingungen. In »Gute Arbeit« 8/2026 führt Dr. Ulrich Faber aus, wie Gremien den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betrieblich zum Thema machen und Verbesserungen erreichen können.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Dreh- und Angelpunkt ist das Arbeitsschutzrecht in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz: Gerade Betriebsr&amp;auml;te (BR) haben starke &amp;Uuml;berwachungs-, Initiativ- und Mitbestimmungsrechte. Aber auch Personalr&amp;auml;te verf&amp;uuml;gen &amp;uuml;ber zahlreiche Optionen. Wichtig dabei: Die Gremien machen sich selbst ein Bild von den Arbeitsbedingungen, sind mit den Kolleg*innen im Gespr&amp;auml;ch und erfahren, wo sie der Schuh dr&amp;uuml;ckt. Nicht der erhobene Zeigefinger, sondern passende und kreative Ideen sind wichtige Voraussetzungen f&amp;uuml;r die erfolgreiche Interessenvertretung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Instrumentenkoffer f&amp;uuml;r die Mitgestaltung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) geh&amp;ouml;rt es zu den Aufgaben des Betriebsrats (BR), die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts mit Gesetzen, Verordnungen und Unfallverh&amp;uuml;tungsvorschriften zu &amp;uuml;berwachen. Adressat der Vorschriften ist der Arbeitgeber. BR-Mitglieder d&amp;uuml;rfen sich zu diesem Zweck jederzeit frei in der Betriebsst&amp;auml;tte bewegen und alle Arbeitspl&amp;auml;tze begehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften ist zwar wichtig, doch die Interessenvertretung handelt nicht als Aufsichtsbeh&amp;ouml;rde. Es geht eher darum, als demokratisch gew&amp;auml;hlte Vertretung der Besch&amp;auml;ftigten eigene gesetzliche Ziele und Aufgaben zu verfolgen. Gefragt ist die praxisnahe Analyse, welche betrieblichen Ma&amp;szlig;nahmen an Arbeitspl&amp;auml;tzen konkret dabei helfen, sicher, gesund und menschengerecht zu arbeiten: je nach Arbeitsplatz zum Beispiel mit effektivem L&amp;auml;rmschutz, besserer Ergonomie und guter Arbeitsorganisation. Das Arbeitsschutzrecht ist insoweit, neben dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Teil des &amp;bdquo;Instrumentenkoffers&amp;ldquo; der Interessenvertretung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gute Arbeit - eine mitbestimmte Sache&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zentraler Mitbestimmungstatbestand f&amp;uuml;r Fragen &amp;bdquo;Guter Arbeit&amp;ldquo; ist &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Um die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in verschiedenen Branchen (wie zum Beispiel Krankenhaus, Banken und Versicherungen, gewerbliche Bereiche, Bildung, Verwaltung) gut gestalten zu k&amp;ouml;nnen, sind in den meisten Arbeitsschutzvorschriften nur allgemeine Vorgaben und Schutzziele normiert: so zum Beispiel im Anhang 3.5 Abs.1 der Arbeitsst&amp;auml;ttenverordnung (ArbSt&amp;auml;ttV), &amp;bdquo;gesundheitlich zutr&amp;auml;gliche Raumtemperatur&amp;ldquo;. Um wirksam zu werden, m&amp;uuml;ssen diese Anforderungen f&amp;uuml;r die betrieblichen Bedingungen mitbestimmt konkretisiert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein weiteres Beispiel ist die aus &amp;sect; 5 ArbSchG folgende Pflicht zur Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung. Das Gesetz l&amp;auml;sst n&amp;auml;mlich offen, mit welchen Methoden (Messungen, Beobachtung, Befragungen, Workshops etc.) und Instrumenten (Pr&amp;uuml;flisten, Messapparaturen etc.) oder welche konkreten Arbeitst&amp;auml;tigkeiten wie zu beurteilen sind. Die Mitbestimmung soll unter anderem sicherstellen, dass das Erfahrungswissen der Besch&amp;auml;ftigten genutzt wird, um die L&amp;uuml;cke zwischen den allgemein gehaltenen gesetzlichen Anforderungen und der Regelung des konkreten betrieblichen Vorgehens sachgerecht zu f&amp;uuml;llen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begr&amp;uuml;ndet ein gleichberechtigtes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das hei&amp;szlig;t: Um rechtlich wirksame Regelungen am Arbeitsplatz zu treffen, bedarf es der Zustimmung beider Betriebsparteien. K&amp;ouml;nnen sich Arbeitgeber und BR in einer mitbestimmten Angelegenheit nicht einigen, sind die Konflikte nach &amp;sect; 87 Abs. 2 BetrVG mit Hilfe der Einigungsstelle zu kl&amp;auml;ren. Ausdruck des gleichberechtigten Mitbestimmungsrechts des &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist auch das Initiativrecht des BR. Es er&amp;ouml;ffnet ihm die M&amp;ouml;glichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, Arbeitsschutzthemen zu &amp;bdquo;setzen&amp;ldquo;, eben da, wo die Besch&amp;auml;ftigten &amp;bdquo;der Schuh dr&amp;uuml;ckt&amp;ldquo;. &lt;em&gt;(&amp;hellip;)&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Den umfassenden Beitrag von Dr. Uli Faber in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 lesen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Titelthema der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 stellt neben der Mitbestimmung weitere Grundlagenthemen vor: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die Betriebliche Gesundheitsf&amp;ouml;rderung (BGF):&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. U. Faber: Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe (S. 8 - 12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Baumgarten, Dr. L.-A. Klein: BEM: Der Betriebsrat bestimmt und gestaltet mit (S. 13&amp;nbsp;- 17).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Fl&amp;uuml;s: BGF: Rechtsfrage, F&amp;ouml;rderungen, Praxis&amp;nbsp;(S. 18&amp;nbsp;- 22).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 05:00:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Wenn zwei sich perfekt ergänzen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Wenn-zwei-sich-perfekt-ergaenzen~.html</link>
      <description>Wo Betriebsräte sich zum intensiven Austausch treffen und Leuchttürme der Mitbestimmung gewürdigt werden, da ist auch der Bund-Verlag mit von der Partie. Warum sich ein Besuch des #BR26 unbedingt lohnt, erläutert Geschäftsführer Jürgen Scholl im Kurzinterview mit aib-web.de, einem Online-Portal des Bund-Verlags.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;aib-web.de: Der Bund-Verlag, spezialisiert auf rechtssichere Fachinformationen f&amp;uuml;r Mitbestimmer*innen, ist Partner des #BR26. Warum sitzen Sie mit im Boot?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;J&amp;uuml;rgen Scholl: #BR26 in Berlin wird die f&amp;uuml;hrende Veranstaltung f&amp;uuml;r Betriebsr&amp;auml;te in Deutschland. Der Bund-Verlag wiederum ist der f&amp;uuml;hrende Informationsanbieter f&amp;uuml;r die gesetzlichen Interessenvertretungen. Da treffen sich also zwei Partner, die sich perfekt erg&amp;auml;nzen. Deshalb freuen wir uns sehr, dass wir das neue Betriebsratsforum in Berlin mitgestalten und besonders inhaltlich begleiten d&amp;uuml;rfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://br26.berlin/" target="_blank"&gt;Hier geht&amp;#39;s zu #BR26&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Um dort auch in Kontakt mit der Zielgruppe, also Betriebsr&amp;auml;tinnen und Betriebsr&amp;auml;ten zu treten?&amp;nbsp;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;J&amp;uuml;rgen Scholl: Als Verlag sind wir stets gefordert, mit den W&amp;uuml;nschen unserer Leser*innen und Nutzer*innen mitzugehen, unser Programm und unsere Medien permanent anzupassen. Neben B&amp;uuml;chern und Zeitschriften sowie unseren digitalen Angeboten ist die Nachfrage nach Veranstaltungen gr&amp;ouml;&amp;szlig;er denn je. F&amp;uuml;r uns ist #BR26 deshalb eine ideale Erg&amp;auml;nzung unseres Bildungsangebots f&amp;uuml;r Betriebsr&amp;auml;te.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Und noch etwas: F&amp;uuml;r uns als Bund-Verlag ist es ein besonderes Projekt, dass wir DGB-Gewerkschaften und Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung dabei unterst&amp;uuml;tzen k&amp;ouml;nnen, die Hauptstadt Berlin im September f&amp;uuml;r zwei Tage zur Hauptstadt der Mitbestimmung zu erkl&amp;auml;ren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Worauf k&amp;ouml;nnen sich Besucher bei der Verleihung des Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreises 2026 besonders freuen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;J&amp;uuml;rgen Scholl: Auf eine wertsch&amp;auml;tzende Preis&amp;uuml;bergabe, viel Prominenz und eine tolle Party. Der Deutsche Betriebsr&amp;auml;tepreis hat eine wirklich lange Tradition, mit &amp;uuml;berragenden Preistr&amp;auml;ger*innen und beeindruckenden Projekten. Nur leider fehlte der ideale Rahmen, um die Gremien und Menschen dahinter mit der Verleihung richtig zu feiern. Das &amp;auml;ndert sich nun in Berlin. Gemeinsam mit Bundesarbeitsministerin B&amp;auml;rbel Bas bieten wir den Betriebsr&amp;auml;ten eine B&amp;uuml;hne und ein Plenum, das so sicher einzigartig ist. Letztlich stehen die Preistr&amp;auml;ger*innen ja stellvertretend f&amp;uuml;r alle Betriebsr&amp;auml;te in Deutschland, die sich t&amp;auml;glich f&amp;uuml;r die Mitbestimmung im Betrieb einsetzen. Und genau das feiern wir &amp;ndash; mit der Preisverleihung und der anschlie&amp;szlig;enden gro&amp;szlig;en Party in Berlin.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neu- und Wiedergew&amp;auml;hlte z&amp;auml;hlen zu Ihren wichtigsten Zielgruppen. Was h&amp;auml;lt der Bund-Verlag f&amp;uuml;r Betriebsr&amp;auml;te noch auf der Men&amp;uuml;karte des #BR26 bereit?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;J&amp;uuml;rgen Scholl: Ein Spiegelbild unseres Verlagsangebots. Neben dem notwendigen arbeitsrechtlichen Handwerkszeug mit Einordnungen, Entscheidungen und Empfehlungen bieten wir verschieden Sessions zu aktuellen Themen wie den Umgang mit K&amp;uuml;nstlicher Intelligenz oder der Erhaltung der mentalen Gesundheit im Arbeitsalltag. Dabei widmen wir uns neben den Mitbestimmungsfragen im Betrieb immer auch den Betriebsr&amp;auml;ten als Menschen mit ganz pers&amp;ouml;nlichen Fragestellungen. Das macht ein Event wie #BR26 aus, dass wir sehr interaktiv und partizipativ mit den Teilnehmer*innen ins Gespr&amp;auml;ch kommen. Dazu haben wir in Berlin eigene Kreativforen gestaltet, um mehr N&amp;auml;he und Austausch zu erm&amp;ouml;glichen. Das ist auch f&amp;uuml;r uns im Verlag Neuland und es lohnt sich in Berlin dabei zu sein. So viel kann ich jetzt schon versprechen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Das Interview f&amp;uuml;hrte Christof Herrmann f&amp;uuml;r &lt;a href="http://www.aib-web.de" target="_blank"&gt;aib-web.de&lt;/a&gt;.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Deutscher-Betriebsräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 05 Aug 2026 05:30:59 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Mitbestimmer*in im Gespräch</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Mitbestimmer-in-im-Gespraech~.html</link>
      <description>Wie wird aus einen Unternehmen ohne Zukunft ein Leuchtturm für gelingende Transformation? Was können Betriebsräte tun, um klare Kante gegen menschenverachtende Äußerungen zu zeigen? Diese und weitere Themen sind beim Deutschen Betriebsrätepreis 2026 im Rennen. Mehr dazu erfahrt ihr im AiB-Podcast »Mitbestimmer*in«.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Zahlreiche Beispiele f&amp;uuml;r erfolgreiche Mitbestimmung sind beim Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreis auch 2026 wieder vertreten. Im &lt;a href="https://aib-web.de/home/podcast-mitbestimmerin"&gt;&lt;strong&gt;AiB-Interview-Podcast &amp;bdquo;Mitbestimmer*in&amp;ldquo;&lt;/strong&gt;&lt;/a&gt; berichten Betriebsr&amp;auml;te, die f&amp;uuml;r den Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreis 2026 nominiert sind, in den kommenden Wochen aus ihrer Praxis, teilen Erfahrungen und geben Einblicke in ihre Projekte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Host &lt;strong&gt;Eva-Maria Stoppkotte&lt;/strong&gt;, verantwortliche Redakteurin der Fachzeitschrift &amp;raquo;AiB &amp;ndash; Arbeitsrecht im Betrieb&amp;laquo; hat w&amp;ouml;chentlich ein neues Gremium zu Gast. Sie bespricht in kompakten zehn bis 15 Minuten mit ihren G&amp;auml;sten, wie diese konkret vorgegangen sind und welche Erfahrungen sie davon auch mit anderen Betriebsr&amp;auml;ten teilen k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bis zur Verleihung des Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreises 2026 auf dem &lt;strong&gt;#BR26 &amp;ndash; Deutschlands wichtigstem Betriebsratsforum &amp;ndash; am 16.9.2026&lt;/strong&gt; in Berlin erwartet die H&amp;ouml;rer regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig eine neue Folge.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/podcast-mitbestimmerin"&gt;&amp;raquo;Mitbestimmer*in&amp;laquo;&lt;/a&gt; ist eines von vier AiB-Audio-Formaten rund um Mitbestimmung und Arbeitsrecht. Weitere Infos auf &lt;a href="http://www.aib-web.de"&gt;www.aib-web.de&lt;/a&gt; und &amp;uuml;berall dort, wo es Podcasts gibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Informationen zum Veranstaltungsprogramm sowie die Anmeldung unter &lt;a href="http://www.br26.berlin"&gt;www.br26.berlin&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ch)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Podcast</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 04 Aug 2026 05:26:18 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Gesunde Arbeitszeit braucht Mitbestimmung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Gesunde-Arbeitszeit-braucht-Mitbestimmung~.html</link>
      <description>Lange Tage, kurze Ruhezeiten, E-Mails am Abend, Schichtwechsel per Messenger – wo Arbeitszeit aus dem Ruder läuft, leidet die Gesundheit.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das Arbeitszeitgesetz ist deshalb mehr als eine Vorschrift &amp;uuml;ber Arbeitsabl&amp;auml;ufe, es ist Arbeitsschutz. F&amp;uuml;r Betriebs- und Personalr&amp;auml;te ist Arbeitszeit eines der st&amp;auml;rksten Mitbestimmungsfelder &amp;uuml;berhaupt &amp;ndash; mit unmittelbarer Wirkung auf die Belegschaft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie das Arbeitszeitgesetz sch&amp;uuml;tzt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist &amp;ouml;ffentlich-rechtliches Schutzrecht. Es soll verhindern, dass Besch&amp;auml;ftigte krank werden, weil sie zu lange arbeiten, zu kurze Pausen machen oder nicht genug Erholung bekommen. Werkt&amp;auml;glich gilt eine H&amp;ouml;chstarbeitszeit von acht Stunden; eine Verl&amp;auml;ngerung auf zehn Stunden ist nur zul&amp;auml;ssig, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Schnitt acht Stunden eingehalten werden. Pausen sind Pflicht: 30 Minuten bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden t&amp;auml;glicher Arbeitszeit (&amp;sect; 4 ArbZG). Sie sind im Voraus festzulegen. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen betr&amp;auml;gt grunds&amp;auml;tzlich elf Stunden (&amp;sect; 5 ArbZG). Sonn- und Feiertagsarbeit ist im Regelfall verboten; mindestens 15 Sonntage im Jahr m&amp;uuml;ssen frei bleiben.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufgabe der Interessenvertretung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Diese Zahlen sind keine Schikane. Die Bundesanstalt f&amp;uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verweist auf gesicherte Erkenntnisse. Denn wer regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig mehr als 40 Wochenstunden arbeitet, tr&amp;auml;gt ein erh&amp;ouml;htes Gesundheitsrisiko; ab der neunten Stunde steigt das Unfallrisiko sp&amp;uuml;rbar, bei zw&amp;ouml;lf Stunden verdoppelt es sich. F&amp;uuml;r die Interessenvertretung folgt daraus die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben konsequent im Blick zu behalten: Werden die zehn Stunden &amp;uuml;berschritten? Werden Pausen wirklich genommen &amp;ndash; oder nur eingetragen? Wird die Ruhezeit durch sp&amp;auml;te Calls und fr&amp;uuml;he Fr&amp;uuml;hschichten unterlaufen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;Uuml;berstunden sind die Stunden &amp;uuml;ber die individuell geschuldete Arbeitszeit hinaus. Mehrarbeit meint vor allem die &amp;Uuml;berschreitung der gesetzlichen H&amp;ouml;chstgrenzen. Drei Ebenen sollten Sie sauber trennen: Ist die zus&amp;auml;tzliche Stunde arbeitsschutzrechtlich zul&amp;auml;ssig? Ist sie mitbestimmungspflichtig? Und wie wird sie ausgeglichen? Anordnen darf der Arbeitgeber &amp;Uuml;berstunden nur, wenn der Betriebsrat zustimmt, und er kann diese Zustimmung nicht ersetzen, indem er sie geschehen l&amp;auml;sst. Nur in echten, unvorhersehbaren Notf&amp;auml;llen entf&amp;auml;llt das Mitbestimmungsrecht. Sinnvoll ist eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung, die Anlass, Freigabeverfahren, Auswahlkriterien, H&amp;ouml;chstgrenzen und Ausgleichsfristen festlegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mehr lesen:&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Thorsten Blaufelder finden Sie im Titelthema der August-Ausgabe von&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2291"&gt;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&lt;/a&gt;&amp;laquo;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;.&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 12:01:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>200 für U200</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~200-fuer-U200~.html</link>
      <description>Im September ist es endlich so weit! Für Betriebsräte aus Unternehmen mit weniger als 200 Mitarbeitenden gibt es jetzt 200 vergünstigte Tickets zum Sonderpreis. Freuen Sie sich auf über 50 Fach- und Kreativforen, spannende Diskussionen, die Verleihung des Deutschen Betriebsrätepreises 2026 mit hochrangigen Gästen aus Politik und Gewerkschaften sowie vielfältige Möglichkeiten zum Austausch und Networking in der großen Fachausstellung.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der #BR26, am 16.-17. September 2026 in Berlin, ist das Betriebsratsforum f&amp;uuml;r alle Mitbestimmer*innen und wendet sich mit seinem umfangreichen Programm explizit auch an die Neugew&amp;auml;hlten und Teilnehmer*innen aus kleinen und mittelgro&amp;szlig;en Unternehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diesen Anspruch zu unterstreichen, gibt es ein Angebot speziell f&amp;uuml;r alle betrieblichen Interessenvertretungen aus Unternehmen mit unter 200 Mitarbeitenden. F&amp;uuml;r sie steht ein Extra-Kontingent von 200 Tickets zu einem reduzierten Preis zur Verf&amp;uuml;gung: Betriebsr&amp;auml;te aus diesem potenziellen Teilnehmerkreis zahlen nur &amp;euro; 590,- statt regul&amp;auml;r &amp;euro; 1.390,- pro Person &amp;ndash; f&amp;uuml;r beide Tage.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Ticketpreis sind alle gut 50 Fach- und Kreativforen, die Plenarveranstaltungen und die Teilnahme an der Preisverleihung des Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreises 2026 enthalten. Diese findet statt am Abend des 16. Septembers 2026, in Anwesenheit von Bundesarbeitsministerien B&amp;auml;rbel Bas, DGB-Chefin Yasmin Fahimi und weiteren prominenten Gewerkschaftsvertreter*innen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nat&amp;uuml;rlich sind alle Teilnehmer*innen zur Siegerparty mit Abendessen eingeladen und k&amp;ouml;nnen an beiden Tagen die umfangreiche Fachausstellung besuchen. Hier laden zahlreiche St&amp;auml;nde, u.a. von Partner*innen aus dem Gewerkschaftsumfeld, zum Entdecken, Austauschen und Vernetzen ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weitere Infos zum Programm und Anmeldung unter &lt;a href="https://br26.berlin/"&gt;www.br26.berlin&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ch)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Deutscher-Betriebsräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 31 Jul 2026 06:12:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Schadensersatz für Ärzte-Klatsch per WhatsApp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Schadensersatz-fuer-Aerzte-Klatsch-per-Whatsapp~.html</link>
      <description>Schadensersatz für eine Weitergabe von Gesundheitsdaten kann auch unter Arbeitskollegen fällig werden. Dies musste eine Ärztin erfahren, die sich per WhatsApp über einen krankgemeldeten Kollegen geäußert hatte. Für die ungewollte »Ferndiagnose« muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen – so das Arbeitsgericht Siegburg.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik besch&amp;auml;ftigt. Die beklagte &amp;Auml;rztin ist dort Stations&amp;auml;rztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren &amp;Auml;rzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienst&amp;uuml;bernahmen abgesprochen wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger lie&amp;szlig; sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank.&amp;nbsp; Die Stations&amp;auml;rztin musste seinen Dienst &amp;uuml;bernehmen und tat ihrem Unmut dar&amp;uuml;ber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, dieser sei gar nicht krank, sondern habe nur &amp;raquo;einen Pups quer sitzen&amp;laquo;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;en auf Unterlassung und Schadensersatz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage gr&amp;ouml;&amp;szlig;tenteils statt. Die beklagte &amp;Auml;rztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Kl&amp;auml;gers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zul&amp;auml;ssig. Die f&amp;uuml;r einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kl&amp;auml;ger inzwischen woanders t&amp;auml;tig ist.&amp;nbsp; Die beklagte &amp;Auml;rztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein f&amp;uuml;r ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;Zudem muss die &amp;Auml;rztin dem Kl&amp;auml;ger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins L&amp;auml;cherliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 &amp;euro; zahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Die Parteien k&amp;ouml;nnen noch Berufung beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln einlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 09:01:48 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Die Rolle des Datenschutzbeauftragten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Die-Rolle-des-Datenschutzbeauftragten0~.html</link>
      <description>Neben dem Arbeitgeber und dem Betriebs- bzw. Personalrat gibt es eine spezialisierte Instanz, die sich um den Datenschutz kümmert: den Datenschutzbeauftragten. Welche Aufgaben er hat und wie sein Verhältnis zur Interessenvertretung ist, zeigt Yvette Reif in der »Computer und Arbeit« 7-8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Datenschutzbeauftragte* ist ein unabh&amp;auml;ngiges &amp;Uuml;berwachungs- und Beratungsorgan, das die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben unterst&amp;uuml;tzt und Unternehmensrisiken reduziert.&amp;nbsp;Der Europ&amp;auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) bezeichnet den Datenschutzbeauftragten als &amp;raquo;Schl&amp;uuml;sselfigur&amp;laquo; zwischen Unternehmensleitung, Betroffenen und Aufsichtsbeh&amp;ouml;rden.&amp;nbsp;&amp;Ouml;ffentliche Stellen ben&amp;ouml;tigen nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1a DSGVO, sofern sie Informationen mit Personenbezug verarbeiten, immer einen Datenschutzbeauftragten. Unternehmen m&amp;uuml;ssen einen Datenschutzbeauftragten benennen bei umfangreicher systematischer Beobachtung von Personen sowie bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten (Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1b und c DSGVO). F&amp;uuml;r deutsche Unternehmen wird die Regelung in&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO allerdings meist nicht relevant.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gest&amp;uuml;tzt auf die positiven Erfahrungen mit Datenschutzbeauftragten als unb&amp;uuml;rokratischer interner &amp;Uuml;berwachungsinstanz sowie zur Entlastung der staatlichen Datenschutzaufsicht hat der nationale Gesetzgeber mit&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;BDSG eine &amp;uuml;ber die Vorgaben der DSGVO hinausgehende Benennungspflicht geschaffen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 BDSG trifft Unternehmen erg&amp;auml;nzend zu den Vorgaben der DSGVO eine Pflicht zur Benennung, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen st&amp;auml;ndig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten besch&amp;auml;ftigen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BDSG ergibt sich zudem eine Benennungspflicht, sofern eine Stelle Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung (Art.&amp;nbsp;35 DSGVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig zum Zweck der &amp;Uuml;bermittlung, der anonymisierten &amp;Uuml;bermittlung oder f&amp;uuml;r Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Eine Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung kann etwa bei biometrischen Zutrittskontrollen oder bei der Geolokalisierung von Besch&amp;auml;ftigten erforderlich sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufgaben des Datenschutzbeauftragten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zu den gesetzlichen Kernaufgaben geh&amp;ouml;ren&amp;nbsp;nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO die Beratung von Leitung und Besch&amp;auml;ftigten, die &amp;Uuml;berwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie die Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsichtsbeh&amp;ouml;rde. Zudem ist der Datenschutzbeauftragte Ansprechpartner f&amp;uuml;r betroffene Personen (vgl.&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;4 DSGVO). Zusatzaufgaben mit Bezug zum Datenschutz oder auch au&amp;szlig;erhalb d&amp;uuml;rfen dem Datenschutzbeauftragten nur &amp;uuml;bertragen werden, sofern dieser &amp;uuml;ber die notwendigen zeitlichen Ressourcen verf&amp;uuml;gt und hierdurch keine unzul&amp;auml;ssigen Interessenkonflikte im Hinblick auf die Aufgaben aus&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39 DSGVO entstehen&amp;nbsp;(Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;2 und Abs.&amp;nbsp;6 Satz&amp;nbsp;2 DSGVO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie ist die Stellung des Datenschutzbeauftragten? Wie ist das Verh&amp;auml;ltnis der Interessenvertretung zum Datenschutzbeauftragten? Kann ein Betriebsrat auch Datenschutzbeauftragter sein? Und welche Besonderheiten gelten bei Personalr&amp;auml;ten? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 7-8/2026 ab Seite 15. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166627/position/_" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;*Aus Gr&amp;uuml;nden der besseren Lesbarkeit wird hier auf geschlechtsspezifische Mehrfachnennungen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung f&amp;uuml;r alle Geschlechter&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz, Personalratsarbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 07:00:14 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Datenschutz im Betriebsratsbüro</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Datenschutz-im-Betriebsratsbuero~.html</link>
      <description>Betriebsräte arbeiten täglich mit besonders sensiblen Beschäftigtendaten. Entsprechend hoch sind die Anforderungen an den Datenschutz. Ein durchdachtes Datenschutzkonzept sorgt für klare Regeln für das gesamte Gremium. Micha Heilmann zeigt Euch in der »Computer und Arbeit« 7-8/2026, wie Ihr ein Datenschutzkonzept erstellt und worauf Ihr dabei achten müsst.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Da der Betriebsrat selbst personenbezogene Daten verarbeitet, ist er dazu verpflichtet, den Datenschutz durch angemessene und spezifische Schutzma&amp;szlig;nahmen einzuhalten. So regelt es unter anderem&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79a&amp;nbsp;BetrVG. Die Frage, &amp;raquo;wie&amp;laquo; das umzusetzen ist, muss jeder Betriebsrat unter den spezifischen Bedingungen seines Betriebs sicherstellen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Eigenes Datenschutzkonzept&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsrat braucht eigene Regelungen zum Datenschutz. Sonst l&amp;auml;uft er Gefahr, dass ihm Informationen vom Arbeitgeber verweigert werden. Das geschieht am besten im Rahmen eines Datenschutzkonzepts, das er selbst erarbeitet und beschlie&amp;szlig;t.&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79a&amp;nbsp;BetrVG legt fest, welche Datenschutzpflichten der Betriebsrat einhalten muss, wenn er selbst Daten verarbeitet. Der Arbeitgeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Mit diesem und dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten muss der Betriebsrat zusammenarbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen regelt&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79&amp;nbsp;BetrVG, der die Wahrung von Betriebs- und Gesch&amp;auml;ftsgeheimnissen zum Ziel hat, nicht direkt Fragen des Datenschutzes. Betriebs- und Gesch&amp;auml;ftsgeheimnisse k&amp;ouml;nnen auch personenbezogene Daten sein, sind es in vielen F&amp;auml;llen aber nicht, weil es sich um Informationen &amp;uuml;ber wirtschaftliche Projekte bzw. &amp;uuml;ber die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens handelt. Zudem greift&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;79&amp;nbsp;BetrVG nur dann, wenn es sich sowohl im materiellen Sinn als auch im formellen Sinn um ein Betriebs- oder Gesch&amp;auml;ftsgeheimnis handelt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Datenschutz-Gesch&amp;auml;ftsordnung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Damit glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass der Betriebsrat &amp;uuml;ber ein Datenschutzkonzept verf&amp;uuml;gt, sollte dieses vom Betriebsrat beschlossen werden&amp;nbsp;&amp;ndash; besser noch&amp;nbsp;&amp;ndash; in einer Datenschutz-Gesch&amp;auml;ftsordnung nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;36&amp;nbsp;BetrVG festgelegt werden.&amp;nbsp;Das empfiehlt sich auch, wenn der Betriebsrat sonst keine Gesch&amp;auml;ftsordnung (mit Ausnahme zur Frage der virtuellen Sitzung nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;30&amp;nbsp;BetrVG) beschlossen hat. Diese ist f&amp;uuml;r alle Mitglieder des Betriebsrats verbindlich: Sie hat eine&amp;nbsp;&amp;ndash; politisch&amp;nbsp;&amp;ndash; h&amp;ouml;here Legitimation, da sie die absolute Mehrheit erfordert, das hei&amp;szlig;t, die Mehrheit der Mitglieder des Betriebsrats muss zustimmen. Diese Datenschutz-Gesch&amp;auml;ftsordnung sollte auch den Ersatzmitgliedern bekannt gemacht werden, damit sie im Fall des zeitweiligen oder dauerhaften Nachr&amp;uuml;ckens Bescheid wissen und sich daran halten k&amp;ouml;nnen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darf der Arbeitgeber den Datenschutz kontrollieren? Welche 7 Schritte sind f&amp;uuml;r das Erarbeiten eines Datenschutzkonzepts notwendig? Und wer erarbeitet eigentlich das Datenschutzkonzept?&amp;nbsp;Mehr dazu lest Ihr im Titelthema der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 7-8/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166535/position/_" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Au&amp;szlig;erdem im Titelthema der Ausgabe 7-8/2026:&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166625/position/396-2281_150-166625_4_2" target="_blank"&gt;Sensible Daten in Betriebsratssitzungen&lt;/a&gt;: Worauf m&amp;uuml;ssen Gremien achten? Von Prof. Dr. Peter Wedde&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166627/position/396-2281_150-166627_4_3" target="_blank"&gt;Die Rolle des Datenschutzbeauftragten&lt;/a&gt;:&amp;nbsp;Welche Aufgaben hat er und wie ist sein Verh&amp;auml;ltnis zur Interessenvertretung? Von&amp;nbsp;Yvette Reif&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166626/position/396-2281_150-166626_4_4" target="_blank"&gt;Datenschutzkonzept f&amp;uuml;r KI in der Gremienarbeit&lt;/a&gt;: Von&amp;nbsp;Friedhelm Michalke&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166629/position/396-2281_150-166629_4_5" target="_blank"&gt;Braucht KI einen AVV?&lt;/a&gt; Von Friedhelm Michalke&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben&amp;nbsp;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 13:06:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Schwerbehinderung: Mehr vom Urlaub</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Schwerbehinderung-Mehr-vom-Urlaub~.html</link>
      <description>Gerade für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist die regelmäßige Erholung wichtig. Deshalb steht ihnen auch ein gesetzlicher Mindestzusatzurlaub zu, der fünf Tage im Jahr beträgt. Mehr über diesen wichtigen Nachteilsausgleich lest Ihr in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Zusatzurlaub f&amp;uuml;r schwerbehinderte Menschen richtet sich nach &amp;sect; 208 SGB IX. Er betr&amp;auml;gt f&amp;uuml;nf Arbeitstage im Urlaubsjahr und setzt ein Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis voraus, in dem zumindest ein gesetzlicher oder tariflicher Urlaubsanspruch besteht (&amp;sect; 208 Abs. 1 SGB IX). Als Mindestzusatzurlaub wird dieser Urlaub zum individuellen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch hinzugerechnet &amp;ndash; verrechnet werden die zus&amp;auml;tzlichen Tage in aller Regel nicht. Den gesetzlichen Mindesturlaub regeln &amp;sect; 3 BUrlG f&amp;uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und &amp;sect; 19 JArbschG f&amp;uuml;r Auszubildende. Sind tarifliche Urlaubsanspr&amp;uuml;che h&amp;ouml;her, erh&amp;ouml;hen sie den individuellen Urlaubsanspruch. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="margin-left:47px"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Ein schwerbehinderter Besch&amp;auml;ftigter, der in &amp;nbsp;Vollzeit arbeiten, hat &lt;strong&gt;30 Tage tariflichen Urlaub&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr. Mit dem gesetzlichen Zusatzurlaub von f&amp;uuml;nf Tagen nach &amp;sect; 208 SGB IX betr&amp;auml;gt sein &lt;strong&gt;Urlaubsanspruch 35 Tage&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Den vollen Beitrag von Bettina Frowein lest ihr in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 8/2026. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li style="text-align:justify"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Fehler bei der Wahl vermeiden (Prof. Franz Josef D&amp;uuml;well)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Sozialgericht L&amp;uuml;neburg, 29.9.2025 &amp;ndash; S 38 SO 34/25 ER: Rechtsanspruch auf Kraftfahrzeughilfe f&amp;uuml;r behindertengerechten Umbau eines PKW (Dr. Maren Conrad-Giese)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Mehr zum Informationsdienst:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;a href="http://www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion" style="color:blue; text-decoration:underline"&gt;www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 09:37:54 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ein Damm gegen die Informationsflut</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Ein-Damm-gegen-die-Informationsflut~.html</link>
      <description>Beschäftigte berichten zunehmend davon, bei der Arbeit von Informationen schier „überrollt“ zu werden, manche fühlen sich erschlagen. Im digitalen Zeitalter ist »Informationsflut« ein relevanter Stressfaktor und ein Präventionsthema. Der Beitrag von Dr. Gisa Junghanns und Dr. Anika Schulz-Dadaczynski stellt in »Gute Arbeit« 6-7/2026 Gestaltungsansätze vor, mit denen Information wieder zur Ressource wird, nicht als Gefährdung wirkt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;E-Mail, Chats, Intranet, Videokonferenz, (Projekt-)Plattformen wie Confluence &amp; Co: ungez&amp;auml;hlte T-Tools sind Teil der digitalen Arbeitswelt. Sie erm&amp;ouml;glichen Koordination und Kooperation &amp;uuml;ber r&amp;auml;umliche und zeitliche Grenzen hinweg, beschleunigen Entscheidungs- und Arbeitsprozesse, sollen Transparenz schaffen. Doch Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;hlen sich inzwischen &amp;ouml;fter von Informationen &amp;bdquo;&amp;uuml;berrollt&amp;ldquo;, verlieren Wichtiges aus dem Blick, haben am Ende des Tages trotz hoher Arbeitsintensit&amp;auml;t wenig von ihrem regul&amp;auml;ren &amp;bdquo;Arbeitspaket&amp;ldquo; geschafft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;St&amp;ouml;rungen, Intransparenz, &amp;Uuml;berforderung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Ph&amp;auml;nomen wird unter dem Begriff &amp;bdquo;Informationsflut&amp;ldquo; gefasst. Es geht nicht nur um den Erhalt und das Bew&amp;auml;ltigen einer gro&amp;szlig;en Informationsmenge, sondern auch um ein strukturelles Ungleichgewicht: Das Verh&amp;auml;ltnis zwischen wachsenden Informationsangeboten, der begrenzten menschlichen Auffassungsgabe sowie der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ger&amp;auml;t aus dem Lot. Die hohe Informationsbelastung wirkt auf mehreren Ebenen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Individuell kommt es zu Konzentrationsproblemen, steigendem Stresserleben und Ersch&amp;ouml;pfung. Studien belegen Zusammenh&amp;auml;nge zwischen Informations&amp;uuml;berflutung und einer hohen psychischen Beanspruchung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betrieblich steigt das Risiko f&amp;uuml;r Arbeitsfehler, Qualit&amp;auml;tsverluste und ineffiziente Arbeitsprozesse.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Langfristig drohen erh&amp;ouml;hte Krankenst&amp;auml;nde und Personalfluktuation.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Interessenvertretungen ist das Thema im Arbeits- und Gesundheitsschutz mitbestimmungspolitisch relevant. Um eine zu hohe Informationsflut einzud&amp;auml;mmen, sind die Ursachen im Bereich der Arbeitsorganisation sorgf&amp;auml;ltig zu pr&amp;uuml;fen. Am besten eignet sich daf&amp;uuml;r die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, die mit Besch&amp;auml;ftigtenworkshops organisiert werden kann, um die Probleme zu ermitteln.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Pr&amp;auml;vention: Die Flut minderung und handhaben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ausgangslage ist sind stets die spezifischen Bedingungen eines Unternehmens: F&amp;uuml;r ad&amp;auml;quate Entlastungsma&amp;szlig;nahmen sind zun&amp;auml;chst die digitale Infrastruktur, ihre Nutzung und Arbeitsanforderungen zu analysieren. Dazu geh&amp;ouml;rt das Ermitteln der Informationsbedarfe, der Aufgaben und Qualifikationen der Besch&amp;auml;ftigten in Teams und Abteilungen. M&amp;ouml;gliche Schritte sind:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;anforderungsgerechte Gestaltung der Medienlandschaft im Unternehmen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;ad&amp;auml;quate Zeitbemessung f&amp;uuml;r die Arbeit mit digitalen Medien&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Steuerung der Informationsqualit&amp;auml;t und -menge&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Verringerung von Doppelinformationen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regelung der Arbeitsorganisation und Informationsfl&amp;uuml;sse&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln f&amp;uuml;r digitale die Kommunikation und den Austausch&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mitarbeiter- und F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fteschulungen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;effektive individuelle Arbeitsplanung&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln zur Einschr&amp;auml;nkung der Erreichbarkeit.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Bei der organisationalen Gestaltung geht es darum, Medien und Information zielgerichtet einzusetzen, wo sie f&amp;uuml;r bestimmte Arbeitsaufgaben ben&amp;ouml;tigt werden. Oft stehen zu viele verschiedene digitale Tools/Medien mit Funktionen bereit, die zur Aufgabenbearbeitung nicht n&amp;ouml;tig sind und den Such- und Arbeitsaufwand erh&amp;ouml;hen. Hilfreich ist dabei die Kooperation und Kommunikation in Workshops, um Aufgaben, Arbeitsprofile und den Informationsbedarf zu ermitteln. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den Beitragl? Mehr lesen in der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;. Darin das Titelthema: Nach der Betriebsratswahl &amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz. Hier die &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz&amp;nbsp;(S. 8 - 14).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M.&amp;nbsp;Wulff: So wehren sich Besch&amp;auml;ftigte gegen &amp;Uuml;berlastung (S. 15 - 18).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht&amp;nbsp;(S. 19 - 21).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:43:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Rückschritt oder Fortschritt?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Rueckschritt-oder-Fortschritt~.html</link>
      <description>Aktuell plant die Regierung Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Die bisherige Höchstdauer von sachgrundlosen Befristungen soll auf bis zu 48 Monate verdoppelt werden. Dies würde die Möglichkeit einer sechsmaligen Verlängerung der Befristung eröffnen. Neben der Länge der Befristung soll auch deren Form überarbeitet werden. Auf die Schriftform soll zukünftig verzichtet werden.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Forderung seitens Gewerkschaften, Betriebsr&amp;auml;ten und Besch&amp;auml;ftigten war in der Vergangenheit eindeutig: m&amp;ouml;glichst keine Befristungen mehr!&lt;br /&gt;Stattdessen soll nun genau das Gegenteil eintreten und die sachgrundlose Befristung sogar hinsichtlich ihrer maximalen L&amp;auml;nge verdoppelt werden. Insgesamt sind bis zu sechs Verl&amp;auml;ngerungen der Befristung m&amp;ouml;glich. Die erleichterten Befristungsregelungen sollen allerdings vorerst bis zum 31.12.2030 befristet sein. Eine erneute Einstellung beim selben Arbeitgeber soll zuk&amp;uuml;nftig erlaubt sein. Ab dem 1.1.2027 soll zudem die Schriftformerfordernis f&amp;uuml;r befristete Arbeitsvertr&amp;auml;ge entfallen. Einen konkreten Gesetzesentwurf zu diesen Planungen gibt es bisher aber nicht. Bei einer Umsetzung der Pl&amp;auml;ne w&amp;uuml;rde das aber tendenziell wieder mehr Befristungen zur Folge haben als bisher.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aktuelle Rechtslage&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Befristung von Arbeitsvertr&amp;auml;gen ist in der Praxis weiterhin ein heikles Thema. Unterlaufen den Arbeitgebern hier Fehler, wird aus einem befristeten schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Anstatt eines Auslaufens des Vertrages zur vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Zeitpunkt, ist nur noch eine ordentliche K&amp;uuml;ndigung m&amp;ouml;glich. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 4 TzBfG bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach &amp;sect; 126a BGB. Lediglich bei Erreichen der Regelaltersgrenze reicht die Textform aus.&lt;br /&gt;Der Regelfall der Befristung ist die Befristung mit Sachgrund. M&amp;ouml;gliche Befristungsgr&amp;uuml;nde sind in &amp;sect; 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG exemplarisch aufgelistet. Das kann etwas die Saisonarbeit sein oder ein bestimmtes Projekt. In der Praxis sollten Befristungen im Optimalfall einen Sachgrund vorweisen, auch wenn das leider h&amp;auml;ufiger nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;Die zweite Variante der Befristung ist die Befristung ohne Sachgrund. Nach aktueller Gesetzeslage sind das maximal zwei Jahre. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 2 TzBfG kann der befristete Arbeitsvertrag dabei maximal dreimal verl&amp;auml;ngert werden, ohne insgesamt die Zweijahresfrist &amp;uuml;berschreiten zu d&amp;uuml;rfen.&lt;br /&gt;F&amp;uuml;r Start-Ups und &amp;auml;ltere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr gibt es einige Sonderregelungen, wo l&amp;auml;ngere Befristungen von bis zu vier bzw. f&amp;uuml;nf Jahren bereits jetzt m&amp;ouml;glich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fr&amp;uuml;herer Arbeitgeber&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine gro&amp;szlig;e Relevanz hat bisher die Vorbesch&amp;auml;ftigung. So sind Befristungen ohne Sachgrund nach dem Gesetzeswortlaut bisher nur bei Neueinstellungen m&amp;ouml;glich. Eine Ausnahme wurde Anfang 2026 mit der Besch&amp;auml;ftigung von Rentnern eingef&amp;uuml;hrt, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben.&lt;br /&gt;Die Rechtsprechung hat die Gesetzeslage insoweit aufgelockert, dass eine sachgrundlose Befristung bei R&amp;uuml;ckkehrern nur m&amp;ouml;glich ist, wenn die Vorbesch&amp;auml;ftigung beim Arbeitgeber sehr weit zur&amp;uuml;ckliegt, anders geartet ist oder nur von sehr kurzer Dauter war. Ein konkreter Zeitraum wurde seitens des BAG nicht festgelegt. Die bisherige Rechtsprechung schwankt hier zwischen mehr als acht und weniger als zweiundzwanzig Jahren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Besonderheit: Tarifvertrag&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In Tarifvertr&amp;auml;gen kann abweichend von &amp;sect; 14 TzBfG festgelegt werden, dass die Anzahl der Verl&amp;auml;ngerungen oder die H&amp;ouml;chstdauer der Befristungen ver&amp;auml;ndert wird. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Besch&amp;auml;ftigte k&amp;ouml;nnen im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:03:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Mitwirkung des Gerichts ist entscheidend für Wirksamkeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Mitwirkung-des-Gerichts-ist-entscheidend-fuer-Wirksamkeit~.html</link>
      <description>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Rechte befristet Beschäftigter gestärkt und die Anforderungen an Befristungen in gerichtlichen Vergleichen präzisiert: Nicht jeder Vergleich, der anschließend vom Arbeitsgericht bestätigt wird, rechtfertigt automatisch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses. Es braucht eine verantwortliche Mitwirkung des Gerichts.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 08:33:05 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitsunfähigkeit statt Urlaubsverlängerung?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitsunfaehigkeit-statt-Urlaubsverlaengerung-~.html</link>
      <description>Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehrfach unmittelbar nach seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, während er zuvor vergeblich versucht hat, seinen Urlaub um genau diesen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zu verlängern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Besch&amp;auml;ftigte befand sich bereits im Jahr 2024 in der Zeit vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im Erholungsurlaub. Unmittelbar vor der Wiederaufnahme seiner T&amp;auml;tigkeit meldete er sich f&amp;uuml;r den Zeitraum vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 arbeitsunf&amp;auml;hig krank.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Jahr 2025 nahm er vom 28.07.2025 bis zum 15.08.2025 genehmigten Erholungsurlaub. W&amp;auml;hrend seines Urlaubs beantragte der Besch&amp;auml;ftigte telefonisch eine Verl&amp;auml;ngerung bis zum 22.08.2025. Zur Begr&amp;uuml;ndung teilte er mit, er halte sich gemeinsam mit seiner Freundin in Rum&amp;auml;nien auf. Diese befinde sich aber derzeit im Krankenhaus, wobei ungewiss sei, wann ihre Entlassung erfolgen werde. Der Arbeitgeber lehnte die begehrte Urlaubsverl&amp;auml;ngerung aus betrieblichen Gr&amp;uuml;nden ab. Daraufhin trat der Besch&amp;auml;ftigte am 18.08.2025 mit seinem Pkw die R&amp;uuml;ckreise nach Deutschland an. Am Morgen desselben Tages meldete er sich unter Vorlage einer AU f&amp;uuml;r den Zeitraum bis zum 22.08.2025 arbeitsunf&amp;auml;hig krank.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Folge verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Er ist der Ansicht, der Beweiswert der AU sei aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der zuvor abgelehnten Urlaubsverl&amp;auml;ngerung sowie des vergleichbaren Geschehensablaufs im Jahr 2024 ersch&amp;uuml;ttert.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gericht sah den Beweiswert der AU als ersch&amp;uuml;ttert an. Insoweit gen&amp;uuml;gte die Kombination aus der abgelehnten Urlaubsverl&amp;auml;ngerung und dem bereits im Vorjahr aufgetretenen vergleichbaren Geschehensablauf, um ernsthafte Zweifel zu begr&amp;uuml;nden. Zudem konnte sich der die AU ausstellende Hausarzt nicht an die konkrete Behandlung erinnern, und auch aus den Unterlagen ging kein konkreter Befund hervor. Damit konnte der Besch&amp;auml;ftigte seine Erkrankung nicht hinreichend belegen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Sache mit der Beweislast&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit infolge einer Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Eine solche Arbeitsunf&amp;auml;higkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete T&amp;auml;tigkeit objektiv nicht mehr aus&amp;uuml;ben kann. Dies gilt auch, wenn die Arbeit nicht angetreten werden sollte, da ihre Aus&amp;uuml;bung die Heilung verz&amp;ouml;gern w&amp;uuml;rde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r das Vorliegen einer Erkrankung tr&amp;auml;gt der Arbeitnehmer die Beweislast &amp;ndash; er muss also beweisen, tats&amp;auml;chlich krank zu sein. Eine ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; ausgestellte &amp;auml;rztliche Bescheinigung ist dabei das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel. Daher besitzt sie auch einen hohen Beweiswert f&amp;uuml;r das tats&amp;auml;chliche Vorliegen einer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit und reicht aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu bejahen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diesen hohen Beweiswert zu ersch&amp;uuml;ttern, gen&amp;uuml;gt ein blo&amp;szlig;es Bestreiten der Arbeitsunf&amp;auml;higkeit nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber tats&amp;auml;chliche Umst&amp;auml;nde darlegen und notfalls beweisen, die Zweifel an einer Erkrankung begr&amp;uuml;nden. Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf die in &amp;sect; 275 Abs. 1a SGB V aufgef&amp;uuml;hrten Regelbeispiele begrenzt. Es gen&amp;uuml;gen bereits Indizien, die Zweifel an der Erkrankung begr&amp;uuml;nden, wie etwa eine angezeigte AU nach erfolglos beantragter Urlaubsverl&amp;auml;ngerung und Wiederholung desselben Musters im Vorjahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Beweiswert ersch&amp;uuml;ttert, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage der Bescheinigung bestand: Der Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen zur Art der Erkrankung, deren gesundheitliche Auswirkungen sowie &amp;auml;rztlich angeordnete Verhaltensweisen und Medikamente darlegen und notfalls beweisen. Beruft er sich dabei auf behandelnde &amp;Auml;rzte, muss er diese von ihrer Schweigepflicht entbinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gelingt einem Arbeitnehmer der Nachweis seiner Arbeitsunf&amp;auml;higkeit nicht, ist das Vorliegen einer Erkrankung nicht zweifelsfrei belegt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach &amp;sect; 3 EFZG besteht dann nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 07:31:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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