<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" version="2.0">
  <channel>
    <title>Nachrichten für Betriebsräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat</link>
    <description />
    <pubDate>Fri, 15 May 2026 11:41:05 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Arbeitszeitgesetz vor großer Reform</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitszeitgesetz-vor-grosser-Reform~.html</link>
      <description>Längere Arbeitstage, mehr Flexibilität und neue Regeln zur digitalen Zeiterfassung: Die Bundesregierung plant einen tiefgreifenden Umbau des Arbeitszeitgesetzes. Gewerkschaften warnen vor dem Aus des Acht-Stunden-Tags und einer weiteren Entgrenzung der Arbeit.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Die Bundesregierung will das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) offenbar grundlegend reformieren. Bundesarbeitsministerin B&amp;auml;rbel Bas hat angek&amp;uuml;ndigt, Anfang Juni einen Gesetzentwurf vorzulegen. Im Zentrum steht eine weitreichende Flexibilisierung der Arbeitszeit.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Nach bisherigen Informationen sind vor allem folgende &amp;Auml;nderungen geplant:&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;weg vom bisherigen Acht-Stunden-Tag,&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;st&amp;auml;rkere Orientierung an einer w&amp;ouml;chentlichen H&amp;ouml;chstarbeitszeit,&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;mehr Spielraum f&amp;uuml;r l&amp;auml;ngere t&amp;auml;gliche Arbeitszeiten,&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;gesetzliche Regelung der Arbeitszeiterfassung,&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;wohl mit st&amp;auml;rkerer Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung.&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Diskutiert wird derzeit sogar, ob k&amp;uuml;nftig Arbeitstage von bis zu zw&amp;ouml;lf Stunden m&amp;ouml;glich werden k&amp;ouml;nnten. Ganz frei w&amp;auml;re das allerdings nicht: Ma&amp;szlig;geblich bleiben die europarechtlichen Vorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Danach m&amp;uuml;ssen Besch&amp;auml;ftigte grunds&amp;auml;tzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden erhalten. Au&amp;szlig;erdem darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Regelfall nicht &amp;uuml;berschritten werden. Diese Grenzen kann auch ein neues deutsches Arbeitszeitgesetz nicht aufheben.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neues bei der Arbeitszeiterfassung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Auch bei der Arbeitszeiterfassung zeichnet sich eine wichtige &amp;Auml;nderung ab. Hintergrund ist vor allem die Rechtsprechung des Europ&amp;auml;ischen Gerichtshofs (EuGH 14.5.2019 &amp;ndash; C-55/18) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.9.2022 &amp;ndash; 1 ABR 22/21) zur Pflicht der Arbeitszeiterfassung. Der Gesetzgeber will diese Pflicht nun offenbar ausdr&amp;uuml;cklich im Arbeitszeitgesetz regeln. Nach bisherigem Stand spricht vieles daf&amp;uuml;r, dass Arbeitszeiten k&amp;uuml;nftig grunds&amp;auml;tzlich elektronisch erfasst werden m&amp;uuml;ssen &amp;ndash; also etwa per App, Software oder digitalem Zeiterfassungssystem. Offen ist allerdings noch, welche Ausnahmen f&amp;uuml;r kleinere Betriebe oder bestimmte Arbeitsformen gelten sollen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Kritik des DGB&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Kritik kommt vor allem vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Der DGB warnt vor einer Aufweichung des Acht-Stunden-Tags und einer weiteren Entgrenzung der Arbeit. L&amp;auml;ngere t&amp;auml;gliche Arbeitszeiten gef&amp;auml;hrdeten Gesundheit, Vereinbarkeit und Erholung der Besch&amp;auml;ftigten. Gewerkschaften bef&amp;uuml;rchten zudem, dass der Druck auf Besch&amp;auml;ftigte steigen k&amp;ouml;nnte, regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig deutlich l&amp;auml;nger zu arbeiten.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;F&amp;uuml;r Betriebsr&amp;auml;te d&amp;uuml;rfte die Reform erhebliche Folgen haben. Besonders relevant werden voraussichtlich die Mitbestimmung bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, bei elektronischen Zeiterfassungssystemen sowie beim Gesundheitsschutz (&amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 7 BetrVG). Noch offen ist, wie weit tarifliche &amp;Ouml;ffnungsklauseln reichen sollen und welche Regeln k&amp;uuml;nftig f&amp;uuml;r Vertrauensarbeitszeit gelten werden.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;em&gt;Autorin: Bettina Frowein, Volljuristin, Frankfurt am Main.&lt;/em&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/42d61315-e97b-4fad-ac5d-d71323c0f585" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 15 May 2026 11:14:43 GMT</pubDate>
      <guid>42d61315-e97b-4fad-ac5d-d71323c0f585</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Benefits: Relevante Lockmittel für Azubis</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Benefits-Relevante-Lockmittel-fuer-Azubis~.html</link>
      <description>Wettbewerb um die Jungen: Um sich als attraktive Arbeitgeber auf dem Ausbildungsmarkt zu positionieren, bieten Unternehmen immer öfter Zusatzleistungen zum Entgelt an: ein Jobticket oder Weiterbildungen. Aber auch Hinweise auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, flexible Arbeitszeiten, das Angebot vermögenswirksamer Leistungen nehmen seit 2019 stetig zu. Ergeben hat das eine bundeweite Analyse von über sechs Millionen Online-Stellenanzeigen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Bei der Wahl des Arbeitgebers spielen &amp;raquo;Benefits&amp;laquo; wie ein Jobticket aber eher eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist das Gesamtpaket, wie eine Befragung junger Menschen im Alter von 14 bis 25 Jahren im Auftrag der Bertelsmann Stiftung ergab. Sie wurden gefragt, welche Informationen in der Stellenanzeige f&amp;uuml;r eine Ausbildung ihnen wirklich wichtig sind. An der Spitze stehen die konkreten T&amp;auml;tigkeiten, die H&amp;ouml;he der Ausbildungsverg&amp;uuml;tung, die Arbeitszeiten sowie der Arbeitsort. Auch eine authentische Beschreibung der Unternehmenskultur sowie Angaben zum m&amp;ouml;glichen Gehalt nach der Ausbildung sind von Interesse. Sonderleistungen belegen in der Priorit&amp;auml;tenliste nur Platz acht von zehn.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Zusatzleistungen als Kompensation&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das zeigt: Benefits k&amp;ouml;nnen sinnvoll bei der Anwerbung sein, sie verdr&amp;auml;ngen aber nicht die &amp;bdquo;hard facts&amp;ldquo;. Arbeitgeber sollten auf Marketing-Nebelkerzen verzichten und Aspekte in den Fokus stellen, auf die Junge Leute bei der Berufsorientierung Wert legen. Fabian Schaffer, Experte der Bertelsmann Stiftung f&amp;uuml;r berufliche Bildung, weist darauf hin: Zusatzleistungen rechneten sich vor allem als Kompensation: etwa ein Fahrtkostenzuschuss, wenn der Standort des Ausbildungsbetriebs weit vom Wohnort des Azubis entfernt liegt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welche Leistungen beliebt sind&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Auf positive Resonanz sto&amp;szlig;en entgelt&amp;auml;hnliche Benefits, Weiterbildungen und Angebote zur Gesundheitsf&amp;ouml;rderung. Aber es fehlt etwas: 40 Prozent der Befragten geben an, auf gute Angebote zur betrieblichen Altersvorsorge Wert zu legen. Dazu gibt es aber nur in 22 Prozent der online beworbenen Azubistellen Hinweise. Hier k&amp;ouml;nnen Ausbildungsbetriebe bei jungen Bewerber*innen punkten. Helen Renk, Expertin der Bertelsmann Stiftung f&amp;uuml;r berufliche Bildung, betont: &amp;raquo;Es ist wichtig, die Attraktivit&amp;auml;t der Berufsausbildung hochzuhalten. Unternehmen sollten daher bereits in der Ausschreibung einer Lehrstelle deutlich machen, welche mittel- und l&amp;auml;ngerfristigen Vorteile die Ausbildung bietet.&amp;laquo; Wer besonders nachgefragte Zusatzleistungen in ein &amp;uuml;berzeugendes Gesamtpaket f&amp;uuml;r Azubis schn&amp;uuml;rt, hat die Nase auf dem Ausbildungsmarkt vorn (Quelle: PM Bertelsmann-Stiftung).&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/1fbe1805-edc6-4a31-ba3e-c5f144a45765" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV</category>
      <pubDate>Fri, 15 May 2026 09:50:16 GMT</pubDate>
      <guid>1fbe1805-edc6-4a31-ba3e-c5f144a45765</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Qualifizierung mit System</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Qualifizierung-mit-System~.html</link>
      <description>Wie eine strukturierte Bildungsplanung im Betriebsratsgremium gelingt, und wie sich Schulungsansprüche auch bei Widerstand des Arbeitgebers erfolgreich durchsetzen lassen. Eine Anleitung in drei Schritten von Ralf Haas und Sarah Eichhorn-Haas aus der Fachzeitschrift AiB 5/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Ein Betriebsratsgremium ist dann besonders erfolgreich, wenn es nicht nur reagiert, sondern eigene Ziele definiert und konkrete Arbeitsvorhaben f&amp;uuml;r die jeweilige Amtsperiode festlegt. Eine strategische Planung schafft Orientierung und erm&amp;ouml;glicht es, die Interessen der Belegschaft aktiv und nachhaltig zu vertreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Voraussetzung daf&amp;uuml;r ist, dass im Gremium sowohl die organisatorischen als auch die fachlichen Grundlagen geschaffen werden. Dazu geh&amp;ouml;rt insbesondere, dass alle Betriebsratsmitglieder &amp;uuml;ber die erforderlichen Kenntnisse verf&amp;uuml;gen, um ihr Wahlmandat sachkundig und verantwortungsvoll auszu&amp;uuml;ben. Kontinuierliche Qualifizierung ist daher ein wesentlicher Baustein erfolgreicher Betriebsratsarbeit. Die Schulungsanspr&amp;uuml;che von Betriebsratsmitgliedern sind in &amp;sect;&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;6 und 7 BetrVG geregelt. Erg&amp;auml;nzend kommen die M&amp;ouml;glichkeiten durch die Bildungsfreistellungsgesetze der einzelnen Bundesl&amp;auml;nder hinzu. Nicht immer ist klar, wie diese Anspr&amp;uuml;che effektiv im Gremium genutzt werden k&amp;ouml;nnen und wie man bei dem Thema planvoll vorgeht. Zudem bestehen mitunter Unsicherheiten und rechtliche Fallstricke&amp;nbsp;&amp;ndash; insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber den Weiterbildungsanspr&amp;uuml;chen des Betriebsrats ablehnend gegen&amp;uuml;bersteht. Umso wichtiger ist eine strukturierte und strategische Planung innerhalb des Gremiums.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Planung ist notwendig&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Es ist verlockend: Hochwertig gestaltete Seminarprogramme unterschiedlicher Anbieter landen im Betriebsratsb&amp;uuml;ro und schnell hat jedes Gremiumsmitglied eine konkrete Vorstellung davon, welche Veranstaltung es gerne an welchem Ort besuchen m&amp;ouml;chte. Doch solche Einzelentscheidungen sind nicht zwangsl&amp;auml;ufig zielf&amp;uuml;hrend f&amp;uuml;r die Arbeitsf&amp;auml;higkeit des Betriebsrats. Die aktuellen Anforderungen ergeben sich h&amp;auml;ufig aus konkreten betrieblichen (Konflikt-)Situationen und diese erfordern mitunter, ganz andere fachliche Schwerpunkte zu setzen. Um die Qualifizierung strategisch auszurichten und passgenau am tats&amp;auml;chlichen Bedarf zu orientieren, spricht daher vieles daf&amp;uuml;r, bereits zu Beginn der Amtszeit eine strukturierte Bildungsplanung f&amp;uuml;r das gesamte Gremium vorzunehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mitunter bestehen aber auch Vorbehalte, &amp;uuml;berhaupt an Schulungen teilzunehmen oder sich zu bestimmten Themen weiterzubilden. H&amp;auml;ufig beruhen diese auf Erfahrungen aus der Vergangenheit&amp;nbsp;&amp;ndash; etwa dann, wenn der Arbeitgeber bei der Freistellung oder der &amp;Uuml;bernahme der Schulungskosten Widerstand geleistet hat. Von solchen Erfahrungen sollte sich ein Gremium jedoch nicht entmutigen lassen. Der Gesetzgeber hat bewusst einen Schulungsanspruch im Betriebsverfassungsgesetz verankert, um sicherzustellen, dass Betriebsr&amp;auml;te ihre Aufgaben sachkundig und verantwortungsvoll wahrnehmen k&amp;ouml;nnen. Ziel ist es, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf Augenh&amp;ouml;he zu f&amp;uuml;hren. Nur wenn diese Gleichwertigkeit gegeben ist, kann der Betriebsrat die Interessen der Besch&amp;auml;ftigten ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; und wirksam vertreten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Erster Schritt: Bestandsaufnahme und Bedarfsermittlung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im ersten Schritt gilt es, unter Ber&amp;uuml;cksichtigung der aktuellen und absehbaren betrieblichen Herausforderungen, den Qualifizierungsbedarf des Gremiums systematisch und zielgerichtet zu erfassen. Eine sorgf&amp;auml;ltige Bestandsaufnahme bildet die Grundlage f&amp;uuml;r eine nachhaltige Bildungsplanung:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Welche Grundqualifikationen m&amp;uuml;ssen alle Betriebsratsmitglieder besitzen, um ihre gesetzlichen Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu k&amp;ouml;nnen?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche zus&amp;auml;tzlichen Schulungsbedarfe ergeben sich aus besonderen Funktionen im Gremium (z. B. Vorsitz, stellv. Vorsitz, Schriftf&amp;uuml;hrung)?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Bedarfe ergeben sich aus einer gewissen Spezialisierung, aus Arbeitsschwerpunkten, aus der Mitgliedschaft in Aussch&amp;uuml;ssen?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Anforderungen ergeben sich aus aktuellen sowie absehbaren zuk&amp;uuml;nftigen Arbeitsvorhaben des Gremiums?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Priorit&amp;auml;ten setzt das Gremium im Hinblick auf zeitliche Abfolge und inhaltliche Schwerpunkte?&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsrat sollte daher eine Matrix entwickeln, aus der sich Mindestanforderungen hinsichtlich des Schulungsbedarfs ableiten lassen (siehe dazu Arbeitshilfe Schulungsmatrix Link dazu am Beitragsende). Auch weitergehende oder spezialisierte Schulungen sollten darin aufgef&amp;uuml;hrt werden. Zur besseren &amp;Uuml;bersicht empfiehlt es sich, bereits absolvierte Seminare beispielsweise mit Textmarker gr&amp;uuml;n zu kennzeichnen und Veranstaltungen mit hoher Priorit&amp;auml;t zus&amp;auml;tzlich mit einem roten Punkt zu markieren. So bleibt jederzeit transparent, welche Qualifizierungen noch ausstehen und welche bevorzugt besucht werden sollen. Wichtig ist, dass diese Bedarfsplanung ohne die sprichw&amp;ouml;rtliche Schere im Kopf erfolgt&amp;nbsp;&amp;ndash; also unabh&amp;auml;ngig von m&amp;ouml;glichen Freistellungsfragen oder vermuteten Durchsetzungsproblemen. Ma&amp;szlig;geblich ist der tats&amp;auml;chliche Weiterbildungsbedarf des Gremiums.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinsichtlich der Erforderlichkeit der Schulungsinhalte, der Dauer, der Wahl des Veranstalters und der Teilnehmer steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen sollte er verantwortungsvoll im Sinne der von ihm vertretenen Besch&amp;auml;ftigten wahrnehmen und seine Anspr&amp;uuml;che&amp;nbsp;&amp;ndash; wenn erforderlich auch mit juristischer Unterst&amp;uuml;tzung&amp;nbsp;&amp;ndash; durchsetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehr zu den beiden n&amp;auml;chsten Schritten, wie ein ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;er Beschluss zum Seminarbesuch aussieht und was zu tun ist, wenn der Arbeitgeber sich beim Seminarbesuch quer stellt, erfahrt ihr in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2260/asset/150-165770/position/_"&gt;AiB 5/2026 ab Seite 36&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch&amp;nbsp;kein Abo? &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.aib-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (EMS)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/e3a792cb-d92f-4c07-95a1-18d084b3cfd7" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Betriebsratswahl</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 12 May 2026 07:25:06 GMT</pubDate>
      <guid>e3a792cb-d92f-4c07-95a1-18d084b3cfd7</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Kurzfristige Ladung zur BR-Sitzung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Kurzfristige-Ladung-zur-BR-Sitzung~.html</link>
      <description>Die Ladung zu einer Betriebsratssitzung muss rechtzeitig erfolgen – dazu reichen im Einzelfall auch wenige Stunden vor Sitzungsbeginn. Eine nicht rechtzeitige Ladung kann nur durch einen einstimmigen Beschluss geheilt werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend sind.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Betriebsrat setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Ersatzmitglieder gibt es keine. Mit Schreiben vom 2. August 2024 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat &amp;uuml;ber die geplanten Eingruppierungen der Mitarbeiter unter Beif&amp;uuml;gung dieser Stellenbeschreibungen, -bewertungen und der Dokumentation der Stufenzuordnung. Wegen der Vielzahl der F&amp;auml;lle bat die Arbeitgeberin abweichend von der Wochenfrist um Stellungnahme bis 26. August 2024.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Betriebsratsvorsitzende befand sich bis zum 19. August 2024 im Urlaub und arbeitete sich daher ab dem 20. August 2024 intensiv in die F&amp;auml;lle ein. Ein weiteres Betriebsratsmitglied befand sich bis zum 25. August 2024 im Urlaub. Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende arbeitete sich ab der Unterrichtung in die Beteiligungssachverhalte ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit E-Mail vom 22. August 2024 lud die Betriebsratsvorsitzende zur am gleichen Tag stattfindenden Betriebsratssitzung ein. Da nicht alle Zustimmungsersuchen an diesem Tag abgearbeitet werden konnten, erfolgte eine weitere Sitzung am Folgetag, deren Einladung am 23. August 2024 per E-Mail versandt wurde. In dieser zweiten Sitzung wurde auch der Beschluss gefasst, die Zustimmungen zu Eingruppierungen zu verweigern. Dies wurde auch der Arbeitgeberin mitgeteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies veranlasste die Arbeitgeberin dazu, die Stellenbewertungen und -beschreibungen auf die Beanstandungen des Betriebsrats &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen zu lassen. Die Ergebnisse wurden dem Betriebsrat am 13. September 2024 zugeleitet mit der erneuten Bitte um Zustimmungserteilung. F&amp;uuml;r eine Mitarbeiterin wurde jedoch keine neue Stellenbeschreibung und -bewertung erstellt und auch sonst keine weiteren Informationen unterbreitet. F&amp;uuml;r diese Mitarbeiterin erging erneut eine Zustimmungsverweigerung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da die Arbeitgeberin die ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;e und rechtzeitige Einladung der Betriebsratsmitglieder zu den Betriebsratssitzungen sowie eine ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;e Beschlussfassung bestritt, stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss fest, dass die Zustimmung zur Eingruppierung der Mitarbeiterin bereits als erteilt gilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diesen Beschluss h&amp;auml;lt der Betriebsrat f&amp;uuml;r rechtsfehlerhaft: Er ist der Auffassung, der Arbeitgeberin sei rechtzeitig eine ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;e Zustimmungsverweigerung zugegangen. Au&amp;szlig;erdem habe sie nicht wirksam eine neue Ma&amp;szlig;nahme eingeleitet, da sie weder von der Eingruppierung dieser Mitarbeiterin Abstand genommen noch durch neue Tatsachen eine neue Ma&amp;szlig;nahme eingeleitet habe.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Zustimmungsverweigerung liegt eine wirksame Beschlussfassung zugrunde. Nach &amp;sect; 29 Abs. 2 Satz 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) muss der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsratsmitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung laden. Diese Vorschrift dient der Willensbildung des Betriebsrats, da sie dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung erm&amp;ouml;glichen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen sch&amp;uuml;tzen soll. Wie lange eine solche Vorbereitungszeit im konkreten Fall sein muss, h&amp;auml;ngt insoweit vom Einzelfall ab. Also vom Umfang und der Komplexit&amp;auml;t der Tagesordnung. Allerdings ist eine Ladung nur wenige Stunden vor Sitzungsbeginn grunds&amp;auml;tzlich nicht rechtzeitig. Etwas anderes gilt nur, sobald ein besonderer Eilfall vorliegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da die Betriebsratsmitglieder aber bereits seit dem 2. August 2024 &amp;uuml;ber alle Eingruppierungsunterlagen informiert waren und diese intensiv vorbereitet haben, wurde die Rechtzeitigkeit trotz Einladung am selben Tag bejaht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Urlaubsbedingte Abwesenheit nicht sch&amp;auml;dlich&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sofern alle anwesenden, nicht verhinderten Betriebsratsmitglieder gemeinsam und ausreichend informiert und vorbereitet und auch die verhinderten Mitglieder in Kenntnis des Sachverhalts ausdr&amp;uuml;cklich auf eine Mitwirkung verzichtet haben, kann auch eine kurzfristige Einladung ausnahmsweise als rechtzeitig gelten.&lt;br /&gt;Heilung von Ladungsm&amp;auml;ngeln&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbst wenn eine Ladung fehlerhaft war, ist eine Heilung unter bestimmten Voraussetzungen m&amp;ouml;glich. Bei einer blo&amp;szlig; fehlenden oder versp&amp;auml;teten Mitteilung der Tagesordnung kann dieser Fahler dadurch geheilt werden, dass die ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; geladenen anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Sitzung einstimmig beschlie&amp;szlig;en, &amp;uuml;ber den betreffenden Tagesordnungspunkt zu beraten uns abzustimmen. Dazu muss der Betriebsrat aber beschlussf&amp;auml;hig im Sinne des &amp;sect; 33 Abs. 2 BetrVG sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine nicht rechtzeitige Ladung an sich kann dagegen nur geheilt werden, wenn alle Betriebsrats- oder Ersatzmitglieder erscheinen und einstimmig eine heilende Beschlussfassung treffen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Kein neues Zustimmungsverfahren durch erneute Unterrichtung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Ma&amp;szlig;nahme wirksam verweigert hat, verliert diese Verweigerung nur dann ihre Wirkung, wenn der Arbeitgeber von der urspr&amp;uuml;nglich beabsichtigten Ma&amp;szlig;nahme Abstand nimmt und ein neues Mitbestimmungsverfahren zu einer eigenst&amp;auml;ndigen, neuen personellen Ma&amp;szlig;nahme eingeleitet hat. Dazu ist eine tats&amp;auml;chliche &amp;Auml;nderung des Sachverhalts n&amp;ouml;tig. Eine blo&amp;szlig;e &amp;Auml;nderung in der Beschreibung des unver&amp;auml;ndert gebliebenen Sachverhalts reicht nicht aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht auf die Grunds&amp;auml;tze der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach &amp;sect; 2 Abs. 1 BetrVG oder &amp;uuml;ber das Verbot widerspr&amp;uuml;chlichen Verhaltens nach &amp;sect; 242 BGB berufen. Dies w&amp;uuml;rde n&amp;auml;mlich dazu f&amp;uuml;hren, dem Betriebsrat zu unterstellen, er h&amp;auml;tte der Arbeitgeberin freiwillig eine erneute Frist einger&amp;auml;umt, was ein Eingriff in das gesetzliche Fristenregime und das arbeitsgerichtliche Verfahren nach &amp;sect; 99 Abs. 3 und 4 BetrVG darstellen w&amp;uuml;rde. Hierzu steht den Betriebsparteien keine Regelungsbefugnis zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/2fff4cf5-4b78-4ce2-ba22-daf1574e681d" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 12 May 2026 06:43:06 GMT</pubDate>
      <guid>2fff4cf5-4b78-4ce2-ba22-daf1574e681d</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Subunternehmen ignorieren Schutzgesetze für Beschäftigte</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Subunternehmen-ignorieren-Schutzgesetze-fuer-Beschaeftigte~.html</link>
      <description>Die Kurier-, Express- und Paketbranche (KEP) ist unübersichtlich. Platzhirsche wie DHL haben den Arbeitsschutz eher im Blick, doch es sind viele Subunternehmen wildwüchsig mit schlechten Arbeitsbedingungen aktiv, teils im Auftrag großer Dienstleister. Das Geschehen schädigt die Gesundheit der Arbeitskräfte und verzerrt den Wettbewerb. In »Gute Arbeit« 4/2026 hat sich Dr. Klaus Heimann die Defizite der Branche vorgenommen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Hintergrund sind miese Arbeits- und Entgeltbedingungen f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigten sowie gravierende Rechtsverst&amp;ouml;&amp;szlig;e. Diese M&amp;auml;ngel lassen sich nicht allein tarifvertraglich &amp;auml;ndern. Denn gerade nachgeschaltete Subunternehmen k&amp;ouml;nnen sich &amp;ndash; als (sehr) kleine Einheiten &amp;ndash; erfolgreich vielen Regulierungsm&amp;ouml;glichkeiten entziehen oder operieren in der &amp;raquo;Grauzone&amp;laquo;. Deshalb ist auch der Gesetzgeber gefordert, und zwar &amp;auml;hnlich wie in der Fleischwirtschaft: NRW-Arbeitsminister Karl-Josef Laumann forderte nach Kontrollen durch die Arbeitsschutzaufsicht seines Landes &amp;ndash; in &amp;Uuml;bereinstimmung mit ver.di &amp;ndash; ein Verbot von Werkvertr&amp;auml;gen f&amp;uuml;r die gesamte Branche.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Ausgelaugte Besch&amp;auml;ftigte&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitskr&amp;auml;fte der KEP-Branche sind bei jedem Wetter unterwegs. Manchmal gibt es beim Empf&amp;auml;nger einen Fahrstuhl ins achte Stockwerk, der nicht immer funktioniert. Dann hei&amp;szlig;t es: Treppe rauf, Treppe runter. Paketbote ist ein Knochenjob, vor allem auf der &amp;raquo;letzten Meile&amp;laquo; der Zustellung. Beim Arbeits- und Gesundheitsschutz versto&amp;szlig;en viele Subunternehmen und Sub-Sub-Firmen der Branche regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig gegen gesetzliche Bestimmungen. Arbeitskr&amp;auml;fte haben oft nicht einmal Handschuhe, eine Sackkarre und Sicherheitsschuhe.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;NRW-Arbeitsschutzaufsicht war den M&amp;auml;ngeln auf de Spur&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das best&amp;auml;tigt die staatliche Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen (NRW) nach einer landesweiten Kontrollaktion, die das Ministerium f&amp;uuml;r Arbeit, Gesundheit und Soziales im Sommer 2025 durchgef&amp;uuml;hrt hat. Rund 50 Aufsichtspersonen schw&amp;auml;rmten aus, 57 Subunternehmen gro&amp;szlig;er Unternehmen wurden kontrolliert, 225 Paketzustellerinnen und -zusteller befragt. Dabei wurden &amp;raquo;strukturelle Missst&amp;auml;nde&amp;laquo; beim betrieblichen Arbeitsschutz aufgedeckt, so der Bericht, der in mehr als der H&amp;auml;lfte der Subunternehmen &amp;raquo;mangelhaft&amp;laquo; war; bei gut einem Drittel war die Lage &amp;raquo;verbesserungsbed&amp;uuml;rftig&amp;laquo; und nur in wenigen F&amp;auml;llen &amp;raquo;gut&amp;laquo;. &amp;ndash; Ein niederschmetterndes Ergebnis.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wenig aussagekr&amp;auml;ftige Branchenzertifikate&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei der &amp;Uuml;berwachungsaktion wurde auch kontrolliert, ob die verbandseigene Zertifizierung (PQ-Pr&amp;auml;qualifikation) nach dem Paketboten-Schutz-Gesetz (PaketbSG) Auswirkungen auf das betriebliche Arbeitsschutzhandeln hat. Das Pr&amp;uuml;fverfahren wird vom Bundesverband Paket- und Expresslogistik (BPEX) selbst durchf&amp;uuml;hrt und hoch gelobt, bringt aber den Besch&amp;auml;ftigten bisher erkennbar keine oder kaum Vorteile. Lediglich durch die Nachunternehmerhaftung infolge des Paketschutzgesetzes (PaketbSG) hat sich die Zahlung von Sozialversicherungsbeitr&amp;auml;gen in der &amp;raquo;schwierigen Branche&amp;laquo; etwas gebessert, wo &amp;auml;hnliche Missst&amp;auml;nde wie (fr&amp;uuml;her) in der Fleischwirtschaft und am Bau beobachtet werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Hohe Relevanz der Branche, fast nur schlechte Arbeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mit dem wachsenden Online-Handel hat die KEP-Branche bei der wirtschaftlichen Bedeutung zugelegt. Aus Kapazit&amp;auml;tsgr&amp;uuml;nden gehen Paketdienste vermehrt dazu &amp;uuml;ber, Auftr&amp;auml;ge an Subunternehmen zu vergeben. Die Schwarzarbeit und der Sozialversicherungsbetrug zulasten des Sozialsystems grassieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im NRW-Untersuchungsbericht hei&amp;szlig;t es: Von den befragten Zusteller*innen gab jeder F&amp;uuml;nfte an, mehr als zehn Stunden am Tag zu arbeiten, ein eklatanter Versto&amp;szlig; gegen das ArbZG. ver.di und DGB-Beratungsstellen berichten, dass h&amp;auml;ufige Rechtsverst&amp;ouml;&amp;szlig;e der Arbeitgeber zulasten der Besch&amp;auml;ftigten an der Tagesordnung sind, insbesondere im Arbeitsrecht und im Arbeitsschutz. Sub-Firmen nutzten Sprachbarrieren und Unsicherheiten beim Aufenthaltsstatus der Besch&amp;auml;ftigten f&amp;uuml;r ausbeuterische Machenschaften aus. Eine Befragung von ver.di-Besch&amp;auml;ftigten der Branche f&amp;ouml;rderte weitere Erkenntnisse zutage (&amp;hellip;).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2219/asset/150-161757/position/_"&gt;gesamten Beitrag von Dr. Klaus Heimann? Nachlesen in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 4/2026 (S. 26 ff.)&lt;/a&gt;. Zum Titelthema der Ausgabe: Atypische Arbeitszeiten &amp;ndash; Entlastung bei Nacht- und Schichtarbeit. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;F. Brenscheidt, Dr. L. Vieten, Dr. N. Backhaus: Nacht- und Schichtarbeit besser gestalten (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Rechtsprechung &amp;ndash; Drama: Unterschiedliche Zuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r Nachtarbeit (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Nachtarbeit und Zuschl&amp;auml;ge &amp;ndash; Nicht die Gesundheit &amp;raquo;abkaufen&amp;laquo; (S. 18 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/cc55804e-7f99-4de6-bb45-52736ca65ced" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 11 May 2026 06:00:36 GMT</pubDate>
      <guid>cc55804e-7f99-4de6-bb45-52736ca65ced</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Bundesrat stoppt Entlastungsprämie</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Bundestag-beschliesst-Tankrabatt-und-Entlastungspraemie~.html</link>
      <description>Der Bundestag hatte Ende April neben dem »Tankrabatt« eine Entlastungsprämie von 1.000 Euro beschlossen, die Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei an ihre Beschäftigten zahlen können. Dieser hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 8.5.2026 die Zustimmung verweigert. Die Bundesregierung kann nun noch den Vermittlungsausschuss anrufen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die vom Bundestag beschlossene &amp;Auml;nderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit kann auch die geplante Entlastungspr&amp;auml;mie f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte in H&amp;ouml;he von 1.000 Euro vorerst nicht in Kraft treten. Sie war vom Deutschen Bundestag in das Gesetz zur &amp;Auml;nderung des Steuerberatungsgesetzes aufgenommen worden (Bundesrat, Pressemitteilung zu Top 6 der Sitzung vom 8.5.2026).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beide Ma&amp;szlig;nahmen sollten insbesondere die Besch&amp;auml;ftigten in Deutschland bei den in Folge des Irankriegs rapide gestiegenen Benzin- und Energiekosten entlasten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;&amp;raquo;Tankrabatt&amp;laquo; - Befristete Senkung der Mineral&amp;ouml;lsteuer&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die als Tankrabatt bekannte Gesetzesinitiative von Union und SPD sieht eine vor&amp;uuml;bergehende Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 14,04 Cent vor. Einschlie&amp;szlig;lich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergebe sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter, hei&amp;szlig;t es in der Vorlage. Konkret soll die Senkung der Energiesteuers&amp;auml;tze f&amp;uuml;r Diesel und Benzin in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 gelten. Insgesamt f&amp;uuml;hre die Ma&amp;szlig;nahme im laufenden Jahr zu Steuermindereinnahmen von 1,6 Milliarden Euro.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Steuerfreie Entlastungspr&amp;auml;mie vom Arbeitgeber&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig beschloss das Parlament die nunmehr am 8.5.2026 im Bundesrat abgelehnte Einf&amp;uuml;hrung einer steuer- und abgabenfreien Entlastungspr&amp;auml;mie von 1.000 Euro, die als freiwillige Leistung der Arbeitgeber an ihre Besch&amp;auml;ftigten ausgestaltet war. Die Bundesregierung kann nach der Ablehnung des Gesetzes im Bundesrat nun den Vermittlungsausschuss anrufen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Quelle:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bundesrat.de, Meldung vom 8.5.2026 (Erstmeldung vom 24.4.2026)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/e1b9e461-fa99-4e5c-9c12-ca90e58e7e03" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Fri, 08 May 2026 08:30:19 GMT</pubDate>
      <guid>e1b9e461-fa99-4e5c-9c12-ca90e58e7e03</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitszeit kennt keine Standortgrenzen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeitszeit-kennt-keine-Standortgrenzen~.html</link>
      <description>Bei einer engen technisch-organisatorischen Verknüpfung der Arbeitsabläufe können örtliche Betriebsräte die Arbeitszeiten standortübergreifender Teams nicht sinnvoll allein regeln. Daher ist der Gesamtbetriebsrat zuständig – auch wenn keine technisch untragbaren Störungen beim Arbeitgeber drohen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Ein Unternehmen ist organisatorisch in zwei r&amp;auml;umlich getrennte Betriebe an unterschiedlichen Standorten gegliedert. F&amp;uuml;r jeden dieser Betriebe wurde ein eigener Betriebsrat gebildet, der die Interessen der jeweils dort Besch&amp;auml;ftigen vertritt. Zus&amp;auml;tzlich wurde ein Gesamtbetriebsrat gebildet, der f&amp;uuml;r betriebs&amp;uuml;bergreifende Angelegenheiten zust&amp;auml;ndig ist. Die Besch&amp;auml;ftigten beider Betriebe arbeiten teilweise in standort&amp;uuml;bergreifenden Teams zusammen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da einer der beiden lokalen Betriebsr&amp;auml;te eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und zur Mehrarbeit verhandeln wollte, ist eine Einigungsstelle eingesetzt worden, die sich mit der Frage besch&amp;auml;ftigen sollte, welches Gremium konkret die aus &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG gew&amp;auml;hrten Mitbestimmungsrechte aus&amp;uuml;ben darf. Nachdem sich die Einigungsstelle f&amp;uuml;r unzust&amp;auml;ndig erkl&amp;auml;rt hat, verneinte das Arbeitsgericht in einer sp&amp;auml;teren Entscheidung das lokale Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese rechtliche Auffassung h&amp;auml;lt der lokale Betriebsrat f&amp;uuml;r unzutreffend: Er ist der Ansicht, ihm und nicht dem Gesamtbetriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht zur Beratung und Verhandlung einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und Mehrarbeit zu. Der Gesamtbetriebsrat sei nur dann zust&amp;auml;ndig, wenn die Aus&amp;uuml;bung des Mitbestimmungsrechts durch den lokalen Betriebsrat zu untragbaren St&amp;ouml;rungen f&amp;uuml;r den Arbeitgeber f&amp;uuml;hren w&amp;uuml;rde. Unterschiedliche Arbeitszeitregelungen in standort&amp;uuml;bergreifenden Teams w&amp;uuml;rden allein nicht zu einer solchen St&amp;ouml;rung f&amp;uuml;hren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats in Bezug auf Beginn und Ende der t&amp;auml;glichen Arbeitszeit, Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz der Arbeitnehmerinteressen hinsichtlich der Gestaltung ihrer Freizeit. Au&amp;szlig;erdem hat der Betriebsrat nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG das Recht, bei einer vor&amp;uuml;bergehenden Verk&amp;uuml;rzung oder Verl&amp;auml;ngerung der betriebs&amp;uuml;blichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Ziel ist dabei die Sicherung der Verg&amp;uuml;tung und eine gerechte Verteilung von Belastungen und Vorteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aus&amp;uuml;bung dieser Mitbestimmungsrechte obliegt grunds&amp;auml;tzlich dem von den Besch&amp;auml;ftigten unmittelbar gew&amp;auml;hlten Betriebsrat. Nach &amp;sect; 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist aber der Gesamtbetriebsrat zust&amp;auml;ndig, wenn eine Angelegenheit mehrere Betriebe oder das Gesamtunternehmen betrifft. Voraussetzung ist also, dass das entsprechende Thema nicht durch die einzelnen &amp;ouml;rtlichen Betriebsr&amp;auml;te innerhalb ihrer jeweiligen Betriebe geregelt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem muss eine unternehmenseinheitliche oder betriebs&amp;uuml;bergreifende Regelung objektiv zwingend notwendig sein. Ob das der Fall ist, h&amp;auml;ngt vom Inhalt und Zweck der Mitbestimmung ab. Entscheidend sind dabei die konkreten Verh&amp;auml;ltnisse im Unternehmen und in den einzelnen Betrieben. Der blo&amp;szlig;e Wunsch des Arbeitgebers nach einheitlichen Regelungen, sein Interesse an niedrigeren Kosten oder besserer Koordination sowie reine Zweckm&amp;auml;&amp;szlig;igkeitsgesichtspunkte reichen nicht aus, um eine zwingende Mitbestimmung durch den Gesamtbetriebsrat zu rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine einheitliche Regelung f&amp;uuml;r mehrere Betriebe kann dann notwendig sein, wenn technische oder rechtliche Gr&amp;uuml;nde daf&amp;uuml;r sprechen. Das gilt nicht nur bei akuten technischen St&amp;ouml;rungen, sondern auch dann, wenn Arbeitszeiten durch &amp;uuml;bergreifende Arbeitsabl&amp;auml;ufe festgelegt sind, die sich nicht nach rein lokal beschr&amp;auml;nkten Vorgaben des Arbeitgebers richten k&amp;ouml;nnen. Der &amp;ouml;rtliche Betriebsrat hat dann in solch eng verzahnten Konstellationen kein Mitbestimmungsrecht, da es ihm an der notwendigen Kenntnis &amp;uuml;ber die speziellen Bed&amp;uuml;rfnisse der Belegschaft an den jeweils anderen Standorten fehlt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/28b2dca4-9f33-4c2f-ba13-b4ff0eb10eb2" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 05 May 2026 14:04:51 GMT</pubDate>
      <guid>28b2dca4-9f33-4c2f-ba13-b4ff0eb10eb2</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeit trotz Krankheit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Arbeit-trotz-Krankheit~.html</link>
      <description>Eine aktuell geplante Gesundheitsreform soll das bisherige System der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf den Kopf stellen. Teilkrankschreibungen könnten bald Realität werden. Was bisher bekannt ist.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Es ist kein Geheimnis, dass Bundeskanzler Merz die Deutschen als arbeitsunwillig betrachtet. K&amp;uuml;rzlich warf er bei einer Wahlkampveranstaltung die Frage auf, ob es denn wirklich notwendig und richtig sei, dass Besch&amp;auml;ftigte in Deutschland laut seiner Aussage im Schnitt 14,5 Tage im Jahr krankheitsbedingt ausfallen. Alle zusammen m&amp;uuml;ssten in Deutschland eine h&amp;ouml;here volkswirtschaftliche Leistung erreichen, als es gegenw&amp;auml;rtig der Fall sei. Auch vor diesem Kontext ist auch der neueste Wurf der Bundesregierung zu betrachten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Reformvorschl&amp;auml;ge&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die von der Bundesregierung eingesetzte FinanzKomission Gesundheit hat unter anderem festgestellt, dass die Ausgaben f&amp;uuml;r Krankengeld &amp;raquo;&amp;uuml;berproportional&amp;laquo; angestiegen sind, was unter anderem durch gestiegene L&amp;ouml;hne erkl&amp;auml;rbar sei, andererseits auch daran liege, dass immer mehr Besch&amp;auml;ftigte diese Leistung, auch f&amp;uuml;r immer mehr Tage, beziehen. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) m&amp;ouml;chte etliche K&amp;uuml;rzungsvorschl&amp;auml;ge der FinanzKomission Gesundheit umsetzen, etwa auf Kosten der Besch&amp;auml;ftigten. Statt derzeit 70 Prozent des Bruttogehalts sollen langfristig erkrankte Besch&amp;auml;ftigte nur noch 65 Prozent ihres Bruttogehalts ausgezahlt erhalten. Au&amp;szlig;erdem sollen etwa Zuzahlungen zu Medikamenten steigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;M&amp;ouml;glichkeit zur Teilkrankschreibung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die FinanzKomission Gesundheit hat auch zur K&amp;uuml;rzung des Krankengeldes angeregt, dass sogenannte Teilkrankschreibungen eingef&amp;uuml;hrt werden, deren Grundidee ist, dass Arbeitnehmer gesund genug f&amp;uuml;r bestimmte Aufgaben und eine begrenzte Dauer sein k&amp;ouml;nnten.&amp;nbsp;Wer voraussichtlich mehr als vier Wochen krank ist, soll die die M&amp;ouml;glichkeit erhalten, die Arbeit teilweise aufzunehmen, falls der Arbeitgeber auch einverstanden ist und der behandelnde Arzt oder die behandelnde &amp;Auml;rztin eine entsprechende Teilarbeitsf&amp;auml;higkeit in H&amp;ouml;he von 25, 50 oder 75 Prozent der Wochenarbeitszeit feststellt. Die Besch&amp;auml;ftigten sollen dann nach sechs Wochen unver&amp;auml;nderter Lohnfortzahlung anteilig nach Prozentwert Lohn und Krankengeld erhalten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Kritik von Vdk und Kassen&amp;auml;rztlicher Bundesvereinigung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Sozialverband Vdk kritisiert die Teilkrankschreibung: &amp;raquo;Sie birgt die Gefahr, dass Besch&amp;auml;ftigte trotz Krankheit unter Druck geraten, teilweise zu arbeiten, was die Genesung gef&amp;auml;hrdet&amp;laquo;, so dieser mit Verweis auf das schon bestehende Modell der stufenweisen Wiedereingliederung, das auch jetzt schon Besch&amp;auml;ftigten erlaubt nach l&amp;auml;ngerer Krankheit wieder schrittweise in den Job zur&amp;uuml;ckfinden. Der Arbeitgeber hat w&amp;auml;hrend der stufenweisen Wiedereingliederung keinen Anspruch auf die volle Arbeitsleistung des oder der Erkrankten, zahlt aber auch kein Gehalt, stattdessen die Krankenkasse Krankengeld. Auch der Chef der Kassen&amp;auml;rztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Gassen, sieht das Konzept Teilkrankschreibung kritisch und mit noch mehr B&amp;uuml;rokratie als bisher verbunden, denn f&amp;uuml;r eine Teilkrankschreibung m&amp;uuml;ssten Mediziner eine Art Gutachten erstellen und daf&amp;uuml;r viele Details des Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses beleuchten. Die Bundesregierung hat sich jedoch auf das von Gesundheitsministerin Warken vorgelegte Sparpaket geeinigt, und die Reform soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(kb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/c0e2ffc5-1cbc-44fb-8ad2-a8d56c6fb7c6" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, MAV, meinbr-app, meinbr-app-service, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Tue, 05 May 2026 11:14:16 GMT</pubDate>
      <guid>c0e2ffc5-1cbc-44fb-8ad2-a8d56c6fb7c6</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Startklar im Arbeitsschutz</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Startklar-im-Arbeitsschutz~.html</link>
      <description>Arbeitsschutz ist kein Verwaltungsthema. Er entscheidet darüber, wie sicher und gesund im Betrieb gearbeitet wird. Für Interessenvertretungen ist er eines der stärksten Mitbestimmungsfelder überhaupt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Wer die rechtlichen Grundlagen kennt und die Spielr&amp;auml;ume konsequent nutzt, kann Arbeitsbedingungen sp&amp;uuml;rbar verbessern. Gerade f&amp;uuml;r neu gew&amp;auml;hlte Gremien ist der Einstieg in dieses Themenfeld ein wichtiger erster Schritt. Dieser Beitrag zeigt kompakt, worauf es ankommt und wo Sie konkret ansetzen k&amp;ouml;nnen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Ein Kernthema der Interessenvertretung&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Arbeitgeber tr&amp;auml;gt die Organisationsverantwortung f&amp;uuml;r sichere Arbeitsbedingungen. Er muss Gef&amp;auml;hrdungen erkennen, Ma&amp;szlig;nahmen festlegen und deren Umsetzung sicherstellen. F&amp;uuml;r Interessenvertretungen ist Arbeitsschutz zugleich Kontroll- und Mitbestimmungsaufgabe. Sie &amp;uuml;berwachen die Einhaltung der Vorschriften und gestalten mit, wenn es um konkrete Verfahren und betriebliche Regelungen geht. Wirksamer Arbeitsschutz setzt an zwei Stellen an: bei den Arbeitsbedingungen selbst (Verh&amp;auml;ltnispr&amp;auml;vention) und beim Verhalten im Arbeitsalltag (Verhaltenspr&amp;auml;vention), etwa durch Unterweisungen. Entscheidend ist: Strukturen m&amp;uuml;ssen stimmen &amp;ndash; und die Besch&amp;auml;ftigten m&amp;uuml;ssen sie kennen und anwenden.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Rechtsrahmen in der Praxis&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Wer im Arbeitsschutz mitgestalten will, muss die rechtlichen Grundlagen kennen. Nur so k&amp;ouml;nnen Sie gegen&amp;uuml;ber dem Arbeitgeber sachlich argumentieren und Ihre Beteiligungsrechte wirksam durchsetzen. Der Rechtsrahmen besteht im Wesentlichen aus folgenden Regelwerken:&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Arbeitsschutzgesetz &lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Gesetzliche Unfallversicherung&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Arbeitsst&amp;auml;ttenverordnung &lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Technische Regeln&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mitbestimmung und Aufgaben&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Die Verantwortung f&amp;uuml;r den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber. Er muss handeln. Wie der Arbeitsschutz im Betrieb konkret organisiert und ausgestaltet wird, ist jedoch mitbestimmungspflichtig. Hier k&amp;ouml;nnen Betriebsrat und Personalrat ansetzen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mehr lesen&lt;/span&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag finden Sie im Titelthema der Mai-Ausgabe von&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2226" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo;&lt;/a&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&amp;nbsp;von Thorsten Blaufelder.&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/fe9a8ce0-7ce9-4e61-b604-7927afa5f362" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 11:04:17 GMT</pubDate>
      <guid>fe9a8ce0-7ce9-4e61-b604-7927afa5f362</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>9 Fakten, die Ihr zu Beginn der Amtszeit wissen müsst</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~9-Fakten-die-Ihr-zu-Beginn-der-Amtszeit-wissen-muesst~.html</link>
      <description>Neue Mitglieder des Betriebsrats haben viele Fragen zu ihren Rechten und Pflichten, aber auch zu ihrem rechtlichen Status. Neun wichtige Fakten, die die ersten Schritte im neuen Amt erleichtern, zeigt Euch Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 5/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Fakt 1: Erforderliche Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor beruflicher T&amp;auml;tigkeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Damit Betriebsratsmitglieder ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben wahrnehmen k&amp;ouml;nnen, m&amp;uuml;ssen sie f&amp;uuml;r erforderliche Betriebsratsarbeit von ihrer beruflichen T&amp;auml;tigkeit freigestellt werden (&amp;sect;&amp;nbsp;37&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;2 BetrVG). Denn Betriebsratsarbeit findet grunds&amp;auml;tzlich in der Arbeitszeit statt. Nur wenn aufgrund betriebsbedingter Gr&amp;uuml;nde (z. B. flexible Arbeitszeitmodelle) die Betriebsratsarbeit au&amp;szlig;erhalb der eigenen Arbeitszeit erfolgen muss, wird sie binnen eines Monats wieder in Freizeit ausgeglichen. Das Ausma&amp;szlig; der erforderlichen Betriebsratsaufgaben kann nach Art und Umfang des Betriebs sehr unterschiedlich ausfallen. Ob und wann ein Betriebsratsmitglied von der Arbeit freizustellen ist, entscheidet das Betriebsratsmitglied individuell. Dabei sollen Interessen des Betriebs auch ber&amp;uuml;cksichtigt werden. Das darf aber nicht dazu f&amp;uuml;hren, dass Belange der Belegschaft hintenangestellt werden oder Betriebsratsarbeit deswegen nicht erfolgen kann. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Zuweisung des Arbeitsvolumens die ungest&amp;ouml;rte Amtsaus&amp;uuml;bung zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Werden einem Betriebsratsmitglied weiterhin in vollem Umfang Arbeitsaufgaben &amp;uuml;bertragen, kann das als St&amp;ouml;rung und Behinderung der Betriebsratsarbeit angesehen werden (BAG 27.6.1990&amp;nbsp;&amp;ndash;&amp;nbsp;7 ABR 43/89).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fakt 2: Keine Nachteile f&amp;uuml;r engagierte Betriebsratsarbeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mitglieder des Betriebsrats d&amp;uuml;rfen f&amp;uuml;r ihr Engagement nicht benachteiligt, aber auch nicht bevorzugt werden (&amp;sect;&amp;nbsp;79&amp;nbsp;BetrVG). Die Benachteiligung erstreckt sich auf s&amp;auml;mtliche Verg&amp;uuml;tungsbestandteile sowie auf die berufliche Entwicklung. Mit der letzten &amp;Auml;nderung des Betriebsverfassungsgesetzes wurde festgelegt, dass f&amp;uuml;r s&amp;auml;mtliche Betriebsratsmitglieder mit der &amp;Uuml;bernahme des Mandats vergleichbare Besch&amp;auml;ftigte definiert werden sollen (&amp;raquo;Vergleichspersonen&amp;laquo;), denen sie in der beruflichen Entwicklung gleichgestellt werden. So soll eine latente Benachteiligung verhindert werden. Das Betriebsratsgremium kann sogar mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung &amp;uuml;ber das Verfahren zur Entgeltfindung und beruflichen Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern abschlie&amp;szlig;en. Das kann helfen, anhand von konkreten Kriterien eine verdeckte Benachteiligung zu vermeiden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;7 weitere Fakten lest Ihr im vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Dr. Christiane Jansen in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/betriebsrat-und-mitbestimmung" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; &lt;/a&gt;5/2026. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-55/inhalt/1726-56/zeitschrift/396-2257/asset/150-164796/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://br-mitbestimmung.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="color:#ff0000"&gt;&lt;strong&gt;Tipp:&lt;/strong&gt;&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;span style="color:#000000"&gt;Jede*r Testabonnent*in erh&amp;auml;lt jetzt als &lt;/span&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="color:#ff0000"&gt;&lt;span style="background-color:#ffffff"&gt;Geschenk ein &lt;/span&gt;Sonderheft&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;span style="color:#000000"&gt;&lt;strong&gt; &lt;/strong&gt;mit den&amp;nbsp;&lt;strong&gt;100&amp;nbsp;wichtigsten Fragen und Antworten zur Betriebsratsarbeit&lt;/strong&gt; gratis!&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/163ce1de-553a-4987-9da7-487139002eb3" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 04 May 2026 08:36:08 GMT</pubDate>
      <guid>163ce1de-553a-4987-9da7-487139002eb3</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Persönliche E-Mail-Adressen ohne Betriebsratsbeschluss</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Persoenliche-E-Mail-Adressen-ohne-Betriebsratsbeschluss~.html</link>
      <description>Einzelne Betriebsratsmitglieder können einen eigenen Anspruch auf eine persönliche E-Mail-Adresse gegenüber der Arbeitgeberin haben – auch ohne vorherigen Beschluss des Betriebsratsgremiums.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin stellte nur einer Auswahl von Besch&amp;auml;ftigten und Betriebsratsmitgliedern unbeschr&amp;auml;nkte und personalisierte E-Mail-Adressen zur Verf&amp;uuml;gung. Im &amp;Uuml;brigen mussten sich die Betriebsratsmitglieder mit der zentralen Betriebsrats-Adresse begn&amp;uuml;gen. Mehrere Betriebsratsmitglieder forderten zus&amp;auml;tzlich personalisierte E-Mail-Adressen, mit denen sie auch au&amp;szlig;erhalb der Unternehmensdomain sicher kommunizieren k&amp;ouml;nnen. Sie hielten dies f&amp;uuml;r notwendig, um Besch&amp;auml;ftigte vertraulich und direkt zu erreichen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin lehnte dies ab und verwies darauf, dass Anspr&amp;uuml;che auf Sachmittel nur dem Betriebsratsgremium als Ganzes zust&amp;uuml;nden und ein entsprechender Betriebsratsbeschluss fehle. In der ersten Instanz wies das Arbeitsgericht die Antr&amp;auml;ge zun&amp;auml;chst ab.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das LAG Niedersachsen gab den Betriebsratsmitgliedern vollumf&amp;auml;nglich Recht. Die Betriebsratsmitglieder haben hier eigene Rechte, die sie ohne Gremiumsbeschluss durchsetzen k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;sect; 40 Abs. 2 BetrVG besagt, dass der Arbeitgeber die f&amp;uuml;r die Betriebsratst&amp;auml;tigkeit erforderlichen Sachmittel bereitstellen muss. Die Vorschrift besagt nicht, wer diese verlangen darf. Die &amp;raquo;T&amp;auml;tigkeit des Betriebsrats&amp;laquo; wird aber vor allem durch die einzelnen Mitglieder ausge&amp;uuml;bt. Deshalb k&amp;ouml;nnen sie eigene Anspr&amp;uuml;che haben, wenn sie Aufgaben in eigener Verantwortung erf&amp;uuml;llen, etwa als Ansprechpartner f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Kein Betriebsratsbeschluss notwendig&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Ein Beschluss ist folglich nur dort n&amp;ouml;tig, wo der Betriebsrat als Gremium t&amp;auml;tig wird. Handelt ein Mitglied in eigener Verantwortung, darf es die notwendigen Sachmittel direkt vom Arbeitgeber verlangen. W&amp;auml;re ein Gremiumsbeschluss zwingend, k&amp;ouml;nnte eine Mehrheit im Betriebsrat notwendige Mittel f&amp;uuml;r einzelne Mitglieder blockieren &amp;ndash; das w&amp;auml;re unpraktikabel, rechtlich nicht begr&amp;uuml;ndet und widerspr&amp;auml;che der unabh&amp;auml;ngigen Amtsf&amp;uuml;hrung jedes Betriebsratsmitglieds.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bereitstellung personalisierter E-Mail-Adressen &amp;ndash; auch f&amp;uuml;r die Kommunikation au&amp;szlig;erhalb der unternehmenseigenen Domain &amp;ndash; sei zudem f&amp;uuml;r eine zeitgem&amp;auml;&amp;szlig;e, effiziente und vor allem vertrauliche Kommunikation mit Arbeitnehmern und Dritten erforderlich. Die Kosten f&amp;uuml;r die Einrichtung solcher E-Mail-Adressen durch die Arbeitgeberin seien gering und st&amp;uuml;nden dem Anspruch nicht entgegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/299daa8f-20b9-4609-9b8e-b86784e08016" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Wed, 29 Apr 2026 08:00:15 GMT</pubDate>
      <guid>299daa8f-20b9-4609-9b8e-b86784e08016</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Schulterschluss schafft Vertrauen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Schulterschluss-schafft-Vertrauen~.html</link>
      <description>Der Einstieg der italienischen UniCredit bei der Commerzbank AG im September 2024 stellte den Betriebsrat vor ungeahnte Herausforderungen. Wie die Arbeitnehmervertretung des traditionsreichen deutschen Bankhauses dem drohenden feindlichen Übernahmeversuch begegnete, berichten die Vorsitzenden von GBR und KBR Sascha Uebel und Nina Olderdissen im Gespräch mit Christof Herrmann.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Kulisse h&amp;auml;tte dramatischer kaum sein k&amp;ouml;nnen: Die Aussicht auf einen massiven Personalabbau, die Verlagerung zentraler Funktionen ins Ausland und erhebliche Eingriffe in die betriebliche Mitbestimmung pr&amp;auml;gten den j&amp;uuml;ngsten &amp;Uuml;bernahmeversuch der UniCredit. Mit dem Programm &amp;raquo;Momentum&amp;laquo; haben Arbeitnehmervertreter zusammen mit der Unternehmensf&amp;uuml;hrung ein starkes Zeichen gesetzt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was war die Ausgangssituation f&amp;uuml;r das Projekt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Sascha Uebel (SU):&lt;/em&gt; Die Ausgangssituation f&amp;uuml;r das Programm &amp;raquo;Momentum&amp;laquo; war au&amp;szlig;ergew&amp;ouml;hnlich angespannt. Mit dem Einstieg der UniCredit im September 2024, zun&amp;auml;chst mit neun Prozent und nur wenige Wochen sp&amp;auml;ter durch derivative Instrumente bereits bei rund 21 Prozent, wuchs die Sorge innerhalb der Commerzbank-Belegschaft rasant. Sp&amp;auml;testens mit der Aufstockung auf 28 Prozent im Dezember 2024 wurde deutlich, dass eine m&amp;ouml;gliche feindliche &amp;Uuml;bernahme durch die UniCredit kurz bevorstehen k&amp;ouml;nnte. F&amp;uuml;r die Arbeitnehmervertretung bedeutete dies einen erheblichen Leidensdruck: Drohende Synergieeffekte, die in der Vergangenheit fast immer zu massivem Personalabbau gef&amp;uuml;hrt hatten, die m&amp;ouml;gliche Verlagerung zentraler Funktionen ins Ausland und andere Standorte sowie Einschnitte in die betriebliche Mitbestimmung r&amp;uuml;ckten in greifbare N&amp;auml;he. Dieser Druck verst&amp;auml;rkte sich vor dem Hintergrund der Unternehmensgeschichte. Nach zwei Jahrzehnten st&amp;auml;ndiger Restrukturierungen, staatlicher Beteiligung, F&amp;uuml;hrungswechseln und schmerzlicher Einschnitte hatte sich die Commerzbank m&amp;uuml;hsam zur&amp;uuml;ck in den DAX gek&amp;auml;mpft &amp;ndash; unter hohen Belastungen f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten. Die Vorstellung, direkt nach dieser Phase erneut vor einer existenziellen Herausforderung zu stehen, traf uns alle hart.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie hat sich der Betriebsrat aufgestellt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;SU: &lt;/em&gt;Parallel dazu befand sich die Mitbestimmung selbst im Umbruch. Zahlreiche erfahrene Betriebsratsmitglieder verlie&amp;szlig;en das Unternehmen zum Jahresende 2024 in wohlverdiente Altersl&amp;ouml;sungen. Auf Basis eines Haustarifvertrags standen Fusionen von Betriebsratsbereichen, die Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats und vorgezogene Neuwahlen an. Nina und ich wurden im Januar 2025 als neue Vorsitzende f&amp;uuml;r den Gesamtbetriebsrat (GBR) und den Konzernbetriebsrat (KBR) gew&amp;auml;hlt. Ein wirklicher Umbruch und Generationenwechsel f&amp;uuml;r die Mitbestimmung in der Commerzbank AG. Ausgerechnet inmitten dieser Neuordnung musste sich die Arbeitnehmervertretung dieser Herausforderung stellen &amp;ndash; und zugleich beweisen, dass die neue Generation der Betriebsr&amp;auml;te die Interessen der Besch&amp;auml;ftigten wirksam verteidigen kann.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entscheidend f&amp;uuml;r den weiteren Verlauf war, dass Vorstand und Arbeitnehmervertretung die Lage identisch bewerteten: Eine feindliche &amp;Uuml;bernahme war weder willkommen noch im Interesse der Besch&amp;auml;ftigten, der Bank oder ihrer Kundinnen und Kunden. So entstand eine gemeinsame Zielvorstellung: Geschlossenheit, entschlossene Abwehr einer feindlichen &amp;Uuml;bernahme und der klare Nachweis gegen&amp;uuml;ber Investoren und &amp;Ouml;ffentlichkeit, dass die Commerzbank eigenst&amp;auml;ndig die bessere, leistungsf&amp;auml;higere Bank ist. So entstand Momentum: Eine umfassende Betriebs&amp;auml;nderung mit einem Wachstumsprogramm und dem Abbau von weiteren, rund 3.300 Stellen in der Commerzbank AG im Inland.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie seid ihr dann vorgegangen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;SU: &lt;/em&gt;Dieses seltene &amp;raquo;Momentum&amp;laquo; nutzten beide Seiten konsequent. Die neue Verantwortlichkeit auf Vorstandsebene, ein Kurswechsel im Human-Resources-Bereich und im GBR erleichterte die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Verbindlichkeit, Transparenz und Offenheit pr&amp;auml;gten die Gespr&amp;auml;che. Im kleinen Kreis wurden zentrale Fragen vorab besprochen &amp;ndash; ohne taktische Man&amp;ouml;ver, ohne Pokern. Schon zu Beginn wurden die roten Linien beider Seiten klar formuliert: Was ist machbar? Was ist ausgeschlossen? Was braucht es f&amp;uuml;r eine tragf&amp;auml;hige L&amp;ouml;sung?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrende Ausschuss des GBR wurde fr&amp;uuml;hzeitig und umfassend eingebunden, noch bevor Fakten geschaffen wurden. Im Gesamtgremium war das Grundvertrauen sofort sp&amp;uuml;rbar. Eine erfahrene, seit Jahrzehnten f&amp;uuml;r den GBR arbeitende Anwaltskanzlei, zwei elementar unterst&amp;uuml;tzende Gewerkschaftssekret&amp;auml;re und das Vertrauen in die beiden neuen Vorsitzenden war ein zentraler Erfolgsfaktor &amp;ndash; und vielleicht auch die einzige realistische Basis, um in einer derart kritischen Lage handlungsf&amp;auml;hig zu bleiben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wo gab es Reibungen, welche H&amp;uuml;rden mussten &amp;uuml;berwunden werden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Nina Olderdissen (NO):&lt;/em&gt; Inhaltlich ergab sich nur ein echter Konfliktpunkt: die Forderung nach einem schriftlichen Ausschluss betriebsbedingter K&amp;uuml;ndigungen und einer erweiterten Standortgarantie. Beides lie&amp;szlig; sich in der hochdynamischen Situation nur indirekt durchsetzen. Die gr&amp;ouml;&amp;szlig;te H&amp;uuml;rde war jedoch die Zeit. Eine vollst&amp;auml;ndige Strategie erst fertig auszuhandeln und danach zu kommunizieren erschien angesichts der Marktlage und dem Druck von Medien und Investoren nicht opportun. Um dennoch Sicherheit zu schaffen, wurde die L&amp;ouml;sung einer Vorabvereinbarung gew&amp;auml;hlt: der Transformationsvereinbarung. Sie sichert die wesentlichen Interessen der Besch&amp;auml;ftigten langfristig ab &amp;mdash; sogar f&amp;uuml;r den Fall einer &amp;Uuml;bernahme durch die UniCredit.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was sind die konkreten Ergebnisse und wie sieht die weitere Umsetzung aus?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;NO: &lt;/em&gt;Die konkreten Ma&amp;szlig;nahmen sind f&amp;uuml;r die Belegschaft klar sp&amp;uuml;rbar. Personalabbau erfolgt ausschlie&amp;szlig;lich &amp;uuml;ber Altersinstrumente und in besonders betroffenen Bereichen sogar mit einseitiger Freiwilligkeit. Herzst&amp;uuml;ck ist eine attraktive Altersteilzeitregelung ab dem 65. Lebensjahr, erg&amp;auml;nzt um eine einmalige Sonderzahlung. Diese L&amp;ouml;sung erh&amp;ouml;ht die Planungssicherheit erheblich, schafft Stabilit&amp;auml;t im Personalk&amp;ouml;rper und stellt den notwendigen Know-how-Transfer sicher.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie werden die personellen Ma&amp;szlig;nahmen in der Belegschaft aufgenommen?&amp;nbsp;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;NO: &lt;/em&gt;Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmervertretung den Grundsatz &amp;raquo;Jeder Mitarbeiter kommt an&amp;laquo; konsequent umgesetzt hat. Personalabbau ist nie popul&amp;auml;r. Die Reaktionen in der Belegschaft fallen daher je nach Betroffenheit unterschiedlich aus. Gleichwohl zeigt sich klar: Die Mehrheit versteht die Vorgehensweise. Viele sehen, dass eine &amp;Uuml;bernahme voraussichtlich zu wesentlich drastischeren Einschnitten gef&amp;uuml;hrt h&amp;auml;tte. Die Ma&amp;szlig;nahmen, insbesondere der Sozialplan, gelten als &amp;uuml;berdurchschnittlich gut. Das spiegelt sich auch darin wider, dass nur vereinzelt Kritik aufkam.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welches Signal geht von dieser Entwicklung aus?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;SU: &lt;/em&gt;Mit ihrem Vorgehen hat die Arbeitnehmervertretung &amp;mdash; gemeinsam mit der Unternehmensf&amp;uuml;hrung &amp;ndash; ein starkes Zeichen gesetzt. Nach innen wie nach au&amp;szlig;en wurde deutlich sichtbar, dass die Bank mit Geschlossenheit, Kreativit&amp;auml;t und Entschlossenheit f&amp;uuml;r ihre Eigenst&amp;auml;ndigkeit einsteht. Unterst&amp;uuml;tzt durch ver.di und den Gro&amp;szlig;aktion&amp;auml;r Bund ist die Commerzbank rund 16 Monate nach dem Einstieg der UniCredit immer noch eigenst&amp;auml;ndig.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Interviewpartner&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;img alt="" src="/dam/jcr:6974f029-9c14-4e42-98e7-3ddab911f5b4/Nina%20Olderdissen_aib4_2026.2026-04-24-10-30-32.jpg" style="height:200px; margin:5px; width:150px" /&gt;&lt;img alt="" src="/dam/jcr:6976a4ac-6908-44de-9eb5-ec3fff7e0086/Sascha%20Uebel_aib4_2026.2026-04-24-10-31-16.jpg" style="height:200px; margin:5px; width:150px" /&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nina Olderdissen (li) ist Stellvertretende Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der Commerzbank AG.&amp;nbsp;Sascha Uebel ist Vorsitzender des Gesamt- und Konzernbetriebsrats der Commerzbank AG.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Interview f&amp;uuml;hrte Christof Herrmann f&amp;uuml;r &lt;a href="http://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2218" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsrecht in Betrieb&amp;laquo; 4/2026&lt;/a&gt;. Den Beitrag findet Ihr ab Seite 18.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch&amp;nbsp;kein Abo? &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.aib-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ch)&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/5b6b0228-2ad0-4642-9cc1-556f9e3774fe" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 24 Apr 2026 08:00:24 GMT</pubDate>
      <guid>5b6b0228-2ad0-4642-9cc1-556f9e3774fe</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Kündigung wegen Äußerung in WhatsApp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Kuendigung-wegen-Aeusserung-in-WhatsApp~.html</link>
      <description>Beschäftigte bewegen sich in sozialen Medien nicht in rechtsfreien Räumen. Weisen die Äußerungen einen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf, können sie zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Sie unterliegen in der Regel keinem Verwertungsverbot. Worauf Ihr achten müsst, zeigt Arbeitsrichter Ünal Yalcin in der »Computer und Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Eine K&amp;uuml;ndigung wegen &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen kommt nur in Betracht, wenn ein Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis vorliegt. Ein solcher Bezug liegt ohne Weiteres vor, wenn die WhatsApp-Gruppe aus betrieblichem Anlass eingerichtet wurde (z. B. zur Einstellung von Dienstpl&amp;auml;nen). Unabh&amp;auml;ngig davon, ob ein dienstliches oder privates Endger&amp;auml;t genutzt wird, ist das dienstliche Verhalten der Arbeitnehmer*innen betroffen. Schlie&amp;szlig;en sich Besch&amp;auml;ftigte ohne dienstlichen Anlass in einer WhatsApp-Gruppe zusammen, ist das zun&amp;auml;chst ihre Privatsache. Daraus folgt aber nicht, dass die dort ausgetauschten Nachrichten absolute Vertraulichkeit genie&amp;szlig;en w&amp;uuml;rden und von vornherein jegliche Vertragswidrigkeit ausgeschlossen w&amp;auml;re. Auch in &amp;raquo;privaten&amp;laquo; WhatsApp-Gruppen kann es zu k&amp;uuml;ndigungsrelevantem Fehlverhalten kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besch&amp;auml;ftigte sind auch au&amp;szlig;erhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers R&amp;uuml;cksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges au&amp;szlig;erdienstliches Verhalten des oder der Besch&amp;auml;ftigten werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeintr&amp;auml;chtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis hat.&amp;nbsp;Die R&amp;uuml;cksichtnahmepflicht erstreckt sich auch auf &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in sozialen Netzwerken.&amp;nbsp;Den Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis stellen in der Regel die Arbeitnehmer*innen selbst her, indem sie sich &amp;uuml;ber den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen in k&amp;uuml;ndigungsrelevanter Art und Weise &amp;auml;u&amp;szlig;ern. In sozialen Medien kann ein solcher Bezug auch durch Offenlegung des Arbeitgebers hergestellt werden (z. B. durch Angabe des Arbeitgebers oder durch Ablichtung in Arbeitskleidung bzw. am Arbeitsplatz).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in einer WhatsApp-Gruppe als K&amp;uuml;ndigungsgrund&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen k&amp;ouml;nnen Grund f&amp;uuml;r eine au&amp;szlig;erordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte K&amp;uuml;ndigung sein.&amp;nbsp;Allerdings f&amp;uuml;hrt nicht jede &amp;Auml;u&amp;szlig;erung mit Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis zu einer K&amp;uuml;ndigung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Welche &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen sind k&amp;uuml;ndigungsrelevant? Wann kann Kommunikation aus einer privaten WhatsApp-Gruppe verwertet werden?&amp;nbsp;Sind WhatsApp-Gruppen beleidigungsfreie Sph&amp;auml;ren?&amp;nbsp;Ist die Kommunikation von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen vertraulich? Antworten auf diese Fragen lest Ihr im Beitrag von&amp;nbsp;&amp;Uuml;nal Yalcin in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; &lt;/a&gt;4/2026.&amp;nbsp;Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-161828/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/2dc4c18f-e6e1-4c51-9240-8e2d1d004989" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 08:02:51 GMT</pubDate>
      <guid>2dc4c18f-e6e1-4c51-9240-8e2d1d004989</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Weiterhin kein Fremdpersonal im Kernbereich der Fleischwirtschaft</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Weiterhin-kein-Fremdpersonal-im-Kernbereich-der-Fleischwirtschaft~.html</link>
      <description>Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen zentrale Regelungen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) zurückgewiesen. Die Beschwerdeführenden hatten sich insbesondere gegen das Verbot von Werkverträgen sowie gegen das Kooperationsverbot im Kernbereich der Fleischwirtschaft gewandt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Seit dem 1. Januar 2021 d&amp;uuml;rfen in diesen Bereichen &amp;ndash; Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung &amp;ndash; keine Arbeitskr&amp;auml;fte mehr &amp;uuml;ber Werkvertr&amp;auml;ge eingesetzt werden. Au&amp;szlig;erdem ist seit dem 1. April 2024 die Leiharbeit vollst&amp;auml;ndig untersagt. Zudem d&amp;uuml;rfen Betriebe nicht mehr von mehreren Inhabern gemeinsam gef&amp;uuml;hrt werden, sondern m&amp;uuml;ssen im Sinne des Kooperationsverbotes von einer einzelnen Person geleitet werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erkl&amp;auml;rte die Beschwerde &amp;uuml;berwiegend als unzul&amp;auml;ssig, da die Beschwerdef&amp;uuml;hrenden ihre eigene Betroffenheit hinsichtlich des Leiharbeits- und Kooperationsverbots nicht ausreichend dargelegt hatten. Die Beschwerdef&amp;uuml;hrerin wird durch das Verbot laut BVerfG lediglich in ihrer Berufsaus&amp;uuml;bungsfreiheit betroffen. Ihre T&amp;auml;tigkeit kann jedoch auch weiterhin nach dem Verbot wirtschaftlich sinnvoll ausge&amp;uuml;bt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Erste Senat stellte fest, dass das Verbot zwar in die Berufsaus&amp;uuml;bungsfreiheit eingreift, dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber habe mit dem Schutz von Arbeits- und Gesundheitsschutzrechten ein legitimes und besonders gewichtiges Ziel verfolgt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Regelungen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um Missst&amp;auml;nde in der Fleischwirtschaft zu bek&amp;auml;mpfen. Grundlage der gesetzgeberischen Einsch&amp;auml;tzung seien unter anderem Erkenntnisse &amp;uuml;ber zahlreiche Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e gegen Arbeitszeit- und sonstige Arbeitsschutzvorschriften sowie eine hohe Zahl von Arbeitsunf&amp;auml;llen, die mit dem Einsatz von Fremdpersonal in Verbindung gebracht wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte st&amp;uuml;nden der Regelung nicht entgegen. Unternehmen h&amp;auml;tten keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass sich Investitionen unter unver&amp;auml;nderten gesetzlichen Bedingungen auszahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Laut Ernesto Klengel, wissenschaftlicher Direktor des Hugo Sinzheimer Instituts f&amp;uuml;r Arbeitsrecht (HSI) der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung, st&amp;auml;rkt das Bundesverfassungsgericht mit diesem Beschluss den Gesetzgeber, gegen solche Missst&amp;auml;nde vorzugehen. Das Gericht betone damit, dass wirtschaftliche Interessen nicht &amp;uuml;ber dem Gesundheitsschutz der Besch&amp;auml;ftigten st&amp;uuml;nden und Unternehmen keinen Anspruch darauf h&amp;auml;tten, von Arbeitskr&amp;auml;ften zu profitieren, ohne dabei die volle Verantwortung als Arbeitgeber zu tragen. Auch ein Bezug zu anderen Branchen, in denen Werkvertr&amp;auml;ge zu &amp;auml;hnlichen Komplikationen f&amp;uuml;hren k&amp;ouml;nnen, k&amp;ouml;nne damit hergestellt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BVerfG setzt mit seiner Entscheidung ein deutliches Signal f&amp;uuml;r eine konsequente Verbesserung von Arbeitsbedingungen in besonders belasteten Sektoren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/262f022b-8ac9-42b6-9db3-cfc22b37a8ef" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 10:44:44 GMT</pubDate>
      <guid>262f022b-8ac9-42b6-9db3-cfc22b37a8ef</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebsratsvorsitz: Rolle und Aufgaben im Überblick</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Betriebsratsvorsitz-Rolle-und-Aufgaben-im-Ueberblick~.html</link>
      <description>In der konstituierenden Sitzung wählt das Gremium aus seiner Mitte ein Mitglied für den Vorsitz und die Stellvertretung des Betriebsrats. Für diese Funktion sieht das Betriebsverfassungsgesetz konkrete Aufgaben vor. Welche das sind und welche Stellung der Vorsitz im Gremium hat, zeigt Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;In machen Gremien k&amp;ouml;nnte der Eindruck entstehen, dass mit der &amp;Uuml;bernahme des Betriebsratsvorsitzes auch alle anderen Aufgaben des gesamten Betriebsrats &amp;uuml;bergehen. Der oder die Vorsitzende soll sich um den &amp;raquo;B&amp;uuml;rokram&amp;laquo; k&amp;uuml;mmern, Verhandlungen mit dem Arbeitgeber f&amp;uuml;hren, alle Fragen kl&amp;auml;ren und Unterlagen beschaffen. Am liebsten w&amp;uuml;rde man dem Vorsitz eine Generalvollmacht ausstellen. Viele Betriebsratsmitglieder halten es f&amp;uuml;r ausreichendes Engagement, wenn sie einmal in der Woche zur Sitzung kommen und die Arbeit des oder der Vorsitzenden pr&amp;auml;sentiert bekommen, um dar&amp;uuml;ber abzustimmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wieder andere Gremien beklagen, dass die Person im Vorsitz alles an sich rei&amp;szlig;t und h&amp;auml;ufig in Alleing&amp;auml;ngen mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen trifft, die das Gremium dann nur noch abnicken darf. Engagierte Betriebsratsmitglieder d&amp;uuml;rfen sich nicht einbringen, werden nicht mit erforderlichen Informationen versorgt oder bei Entscheidungen &amp;raquo;an der kurzen Leine&amp;laquo; gehalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das alles ist jedoch nicht die gesetzlich zugeordnete Aufgabe des oder der Betriebsratsvorsitzenden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Handlungsrahmen des Vorsitzenden&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Betriebsratsvorsitz wird in gesonderten Wahlg&amp;auml;ngen in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte des Betriebsrats in der Regel f&amp;uuml;r die Dauer der Amtszeit gew&amp;auml;hlt (&amp;sect; 26&amp;nbsp;Abs. 2 BetrVG). Erst mit dieser Konstituierung ist das Betriebsratsgremium handlungs- und gesch&amp;auml;ftsf&amp;auml;hig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Betriebsrat sind alle Mitglieder grunds&amp;auml;tzlich gleich wichtig und bedeutend. Das Betriebsratsmitglied im Vorsitz gilt als &amp;raquo;Einer unter Gleichen&amp;laquo;. Damit bringt das Mitglied im Vorsitz gleichberechtigt seine Argumente und &amp;Uuml;berlegungen in die Diskussion und Meinungsbildung ein, wie alle anderen auch. Die Stimme des Vorsitzes wiegt bei den Abstimmungen genauso schwer oder leicht, wie alle anderen Stimmen im Gremium. Und auch alle anderen Rechte und Pflichten gelten f&amp;uuml;r den Vorsitz, wie f&amp;uuml;r die &amp;uuml;brigen Betriebsratsmitglieder (z. B. Regelungen zum K&amp;uuml;ndigungsschutz, Schulungsanspruch, Freistellung f&amp;uuml;r die Betriebsratsarbeit, wenn es keine Vollzeitfreistellung gibt). Die Funktion des Vorsitzes ist ein Ehrenamt, f&amp;uuml;r das es keinen Anspruch auf eine gesonderte Verg&amp;uuml;tung oder Zulage gibt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit das Betriebsratsgremium nach innen und au&amp;szlig;en handlungsf&amp;auml;hig ist, ordnet das Betriebsverfassungsgesetz dem Mitglied im Vorsitz einige besondere Aufgaben zu. Diese sind abschlie&amp;szlig;end geregelt. M&amp;ouml;chte der Betriebsrat dar&amp;uuml;ber hinaus Aufgaben und T&amp;auml;tigkeiten auf den Vorsitz &amp;uuml;bertragen, bedarf es daf&amp;uuml;r eines Beschlusses.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Was sind die gesetzlichen Aufgaben des oder der Betriebsratsvorsitzenden? Welche Aufgaben k&amp;ouml;nnen durch Beschluss &amp;uuml;bertragen werden? Was passiert wenn sich der oder die Vorsitzende nicht an Beschl&amp;uuml;sse h&amp;auml;lt? Und was sind eigentlich &amp;raquo;T&amp;auml;tigkeiten der laufenden Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrung&amp;laquo;? Das erfahrt Ihr im vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Dr. Christiane Jansen in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/betriebsrat-und-mitbestimmung" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; 4/2026&lt;/a&gt;. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-55/inhalt/1726-56/zeitschrift/396-2224/asset/150-161849/position/396-2224_150-161849_3_1" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://br-mitbestimmung.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Betriebsrat und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/b52a9e75-5367-4f1f-8fc8-b941deca6886" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 12:19:59 GMT</pubDate>
      <guid>b52a9e75-5367-4f1f-8fc8-b941deca6886</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Jetzt noch bewerben bis 30. April 2026</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~dbrp-jetzt-noch-bewerben-2026~.html</link>
      <description>Die Bewerbungsfrist für den Deutschen Betriebsrätepreis 2026 endet in wenigen
Tagen. Die Teilnahme ist ganz einfach. Bewerbungsformular bis 30. April 2026 online
ausfüllen, gerne mit weiteren Projekt-Unterlagen anreichern und per Knopfdruck versenden.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Gesucht werden engagierte Interessenvertretungen, die sich in den Jahren 2024 bis 2026 f&amp;uuml;r&lt;br /&gt;gute Mitbestimmung ins Zeug gelegt und damit zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen,&lt;br /&gt;zum Erhalt oder zur Schaffung von Arbeitspl&amp;auml;tzen sowie zur Bew&amp;auml;ltigung von Krisen im Betrieb&lt;br /&gt;beigetragen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Teilnehmen an dieser bundesweit wichtigsten Auszeichnung f&amp;uuml;r erfolgreiche betriebliche Mitbestimmung&lt;br /&gt;k&amp;ouml;nnen neben einzelnen Betriebsr&amp;auml;t*innen und kompletten Gremien auch&lt;br /&gt;Schwerbehinderten-, Jugend- und Auszubildenden- sowie Mitarbeitervertretungen.&lt;br /&gt;Mitmachen lohnt sich auf jeden Fall: Jedes teilnehmende Gremium erh&amp;auml;lt eine von Bundesministerin&lt;br /&gt;B&amp;auml;rbel Bas unterzeichnete Urkunde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Deutsche Betriebsr&amp;auml;tepreis, erstmals 2009 ausgeschrieben, ist eine Initiative der Fachzeitschrift&lt;br /&gt;&amp;bdquo;&lt;a href="https://www.aib-web.de" target="_blank"&gt;Arbeitsrecht im Betrieb&lt;/a&gt;&amp;ldquo; aus dem Bund-Verlag, Frankfurt, unter Schirmherrschaft&lt;br /&gt;des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Arbeit und Soziales.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die begehrten Auszeichnungen in Gold, Silber und Bronze werden jeweils in drei verschiedenen&lt;br /&gt;Kategorien vergeben. Die Jury unterscheidet zwischen kleinen, mittleren und gro&amp;szlig;en&lt;br /&gt;Gremien. Damit haben beispielsweise auch nicht- oder teil-freigestellte Betriebsr&amp;auml;t*innen dieselbe&lt;br /&gt;Chance eine Auszeichnung zu erhalten, wie ihre Kolleg*innen in mittleren oder gro&amp;szlig;en&lt;br /&gt;Gremien.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die feierliche Preisverleihung erfolgt am &lt;strong&gt;16. September 2026 erstmals auf dem #BR26&lt;/strong&gt; in&lt;br /&gt;Berlin in Anwesenheit zahlreicher prominenter Vertreter*innen aus dem Kreis der DGB-Gewerkschaften&lt;br /&gt;sowie der Hauptstadt-Politik.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle Infos unter &lt;a href="/betriebsrat/deutscher-betriebsraete-preis"&gt;www.dbrp.de&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/59921d72-7466-49f8-9976-56f18dd46e7e" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Deutscher-Betriebsräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 11:50:42 GMT</pubDate>
      <guid>59921d72-7466-49f8-9976-56f18dd46e7e</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nur Mut! Gute Gründe für die Wahl einer SBV</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~SuI-2026-04-Gute-Gruende-fuer-die-SBV-Wahl~.html</link>
      <description>Wenn im Herbst 2026 bundesweit die neuen Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden, geht es um Teilhabe, Gesundheit, Beschäftigungssicherheit – und darum, dass auch zukünftige Arbeitswelt inklusiv gestaltet wird. Warum die SBV dabei ein unverzichtbarer Akteur ist, erläutert Gesine Thomas in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;W&amp;auml;hrend Betriebsratswahlen meist breite Aufmerksamkeit erhalten, fristen die SBV‑Wahlen vielerorts noch immer ein Schattendasein. Dabei ist die SBV l&amp;auml;ngst zu einem zentralen Akteur geworden, wenn es darum geht, Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu unterst&amp;uuml;tzen. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Die Arbeitswelt ver&amp;auml;ndert sich rasant: Digitalisierung, KI‑gest&amp;uuml;tzte Prozesse, steigende psychische Belastungen bei den Besch&amp;auml;ftigten und der demografische Wandel f&amp;uuml;hren dazu, dass immer mehr Besch&amp;auml;ftigte Unterst&amp;uuml;tzung ben&amp;ouml;tigen. Die SBV ist dabei Berater*in, Lots*in, Konfliktl&amp;ouml;se*rin, Fr&amp;uuml;hwarnsystem und Expert*in f&amp;uuml;r inklusive Arbeitsgestaltung &amp;ndash; und die Stimme derjenigen, die im betrieblichen Alltag oft &amp;uuml;bersehen werden.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Unsichtbare Realit&amp;auml;t: Behinderung im Jahr 2026&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Noch immer denken viele bei &amp;bdquo;Behinderung&amp;ldquo; an Rollst&amp;uuml;hle oder Blindenst&amp;ouml;cke. Doch die Realit&amp;auml;t ist l&amp;auml;ngst eine andere. Der Gro&amp;szlig;teil der Beeintr&amp;auml;chtigungen ist unsichtbar: Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, funktionelle Einschr&amp;auml;nkungen, neurodivergente Besonderheiten. Die Zahl der Besch&amp;auml;ftigten mit gesundheitlichen Einschr&amp;auml;nkungen steigt seit Jahren &amp;ndash; und mit ihr der Bedarf an Unterst&amp;uuml;tzung.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Was die SBV f&amp;uuml;r die schwerbehinderten und gleichgestellten Besch&amp;auml;ftigten erreichen kann und warum es sich lohnt, als Vertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied zu kandidieren, erkl&amp;auml;rt Gesine Thomas in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 4/2026.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;DAK-Report zur Gesundheit der Generation Z (von &lt;em&gt;Bettina Frowein&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Arbeitshilfe: Terminplan f&amp;uuml;r das f&amp;ouml;rmliche SBV-Wahlverfahren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;BAG: &lt;/span&gt;Gleichlauf der Zust&amp;auml;ndigkeit von GSBV und Gesamtpersonalrat (BAG, 9.9.2023 &amp;ndash; 7 ABR 6/24, von &lt;em&gt;Franz Josef D&amp;uuml;well&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;OVG Nordrhein-Westfalen: &lt;/span&gt;Kein Blindengeld bei psychogener Blindheit (OVG NRW 27.02.2026 - 12 A 1170/23, von &lt;em&gt;Christian K&amp;ouml;hler&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://infodienst-sbv.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/e3367cf0-c8fa-43c7-b9b4-7cf14ead1ebb" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 07:00:04 GMT</pubDate>
      <guid>e3367cf0-c8fa-43c7-b9b4-7cf14ead1ebb</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ablehnung der Weiterbeschäftigung als mögliche Diskriminierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Ablehnung-der-Weiterbeschaeftigung-als-moegliche-Diskriminierung~.html</link>
      <description>Die grundsätzliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sorgt nicht dafür, dass Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigungswunsch abgelehnt wird, automatisch eine Altersdiskriminierung erfahren. Der Arbeitgeber kann sich sachlich begründet gegen die Verlängerungsoption entscheiden.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung einer ehemaligen leitenden &amp;Auml;rztin der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit (BA) zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die Kl&amp;auml;gerin hatte der BA eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeworfen, nachdem ihr Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete und ihr Antrag auf Weiterbesch&amp;auml;ftigung abgelehnt wurde. Zudem verlangte sie Schadensersatz, eine Entsch&amp;auml;digung sowie eine neue Leistungsbeurteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin war seit 2015 als leitende &amp;Auml;rztin bei der BA besch&amp;auml;ftigt. Nach dem Tarifvertrag endete das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze &amp;ndash; in ihrem Fall am 30. September 2023. Die Kl&amp;auml;gerin beantragte jedoch fr&amp;uuml;hzeitig eine Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r weitere zw&amp;ouml;lf Monate. Parallel dazu schrieb die BA die Stelle unbefristet neu aus. Die Kl&amp;auml;gerin bewarb sich nicht auf diese Ausschreibungen, sondern hielt ausschlie&amp;szlig;lich an ihrem Wunsch nach einer befristeten Verl&amp;auml;ngerung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die BA ihr Verl&amp;auml;ngerungsangebot abgelehnt und die Stelle mit einer j&amp;uuml;ngeren Bewerberin besetzt hatte, machte die Kl&amp;auml;gerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters geltend.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung der Kl&amp;auml;gerin zur&amp;uuml;ckgewiesen und best&amp;auml;tigt, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch&amp;auml;digung wegen Altersdiskriminierung noch ein Anspruch auf Neuerteilung der Leistungsbeurteilung besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren stellte das Gericht zun&amp;auml;chst klar, dass der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf eine neue Leistungsbewertung f&amp;uuml;r das Jahr 2022 unzul&amp;auml;ssig war. Die Kl&amp;auml;gerin hatte in der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung ausdr&amp;uuml;cklich erkl&amp;auml;rt, dass sie die Beurteilung nicht mehr w&amp;uuml;nsche. Damit fehlte das notwendige Rechtsschutzbed&amp;uuml;rfnis, da der Antrag objektiv sinnlos war, sodass eine inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Anspruchs nicht mehr erforderlich war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch ihre Forderungen nach Schadensersatz und Entsch&amp;auml;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) blieben ohne Erfolg. Zwar war grunds&amp;auml;tzlich der Anwendungsbereich des AGG ber&amp;uuml;hrt, doch sah das Gericht keine Benachteiligung wegen des Alters, da die Kl&amp;auml;gerin nicht vorgetragen hatte, dass sie ung&amp;uuml;nstiger behandelt worden war als andere Besch&amp;auml;ftigte der Beklagten in einer vergleichbaren Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte eine befristete Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r zw&amp;ouml;lf Monate beantragt, w&amp;auml;hrend die Arbeitgeberin die Stelle unbefristet neu besetzen wollte. Da die Kl&amp;auml;gerin sich nicht auf diese unbefristete Stelle beworben hatte, befand sie sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation zu den &amp;uuml;brigen Bewerberinnen. Zudem besteht nach geltendem Recht kein Anspruch auf Verl&amp;auml;ngerung eines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;ber die Regelaltersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit fehlte die Grundlage f&amp;uuml;r Schadensersatz- oder Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach dem AGG.&lt;br /&gt;Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vorinstanz und stellte klar, dass die Ablehnung des Verl&amp;auml;ngerungsangebots keine unzul&amp;auml;ssige Altersdiskriminierung darstellt. Die Berufung wurde vollst&amp;auml;ndig abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/d410fa29-4ad3-44b5-846c-4fa9a6c3d861" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 05:23:19 GMT</pubDate>
      <guid>d410fa29-4ad3-44b5-846c-4fa9a6c3d861</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen im AGG auf den Weg gebracht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Aenderungen-im-AGG-auf-den-Weg-gebracht~.html</link>
      <description>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Entwurf der Ministerien sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen zu verl&amp;auml;ngern. Zudem sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enth&amp;auml;lt Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgesch&amp;auml;ften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &amp;Auml;nderungen sind konkret geplant:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fristverl&amp;auml;ngerung f&amp;uuml;r die Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen k&amp;uuml;nftig l&amp;auml;nger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang m&amp;uuml;ssen Anspr&amp;uuml;che nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Pr&amp;auml;klusionsfrist soll k&amp;uuml;nftig auf vier Monate verl&amp;auml;ngert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots f&amp;uuml;r das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Au&amp;szlig;erdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Bel&amp;auml;stigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschr&amp;auml;nkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die ADS soll k&amp;uuml;nftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen erm&amp;ouml;glichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten k&amp;ouml;nnen oder Stellungnahmen einreichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anpassung der &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die sogenannte &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo; im AGG (&amp;sect; 9 AGG) soll an h&amp;ouml;chstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Besch&amp;auml;ftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass daf&amp;uuml;r ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der T&amp;auml;tigkeit der betroffenen Besch&amp;auml;ftigten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung bestehen muss.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Au&amp;szlig;erdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;L&amp;auml;nder und Verb&amp;auml;nde haben bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV ver&amp;ouml;ffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Zweiten Gesetz zur &amp;Auml;nderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das AGG den europ&amp;auml;ischen Vorgaben besser entspricht. Dar&amp;uuml;ber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_AGGAEndG.html?nn=110490" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Gesetzentwurf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und f&amp;uuml;r Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 15.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/9b12e484-71cb-493c-872b-7e36e3cf8997" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 05:31:50 GMT</pubDate>
      <guid>9b12e484-71cb-493c-872b-7e36e3cf8997</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zwischen Freiheit und Verantwortung – Zwei Jahre Cannabislegalisierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/betriebsrat/aktuellesbr~Zwischen-Freiheit-und-Verantwortung-–-Zwei-Jahre-Cannabislegalisierung~.html</link>
      <description>Legal, aber nicht folgenlos: Die Cannabislegalisierung hat nicht nur eine generelle Debatte über den Konsum angeregt, sondern auch reale Auswirkungen auf Betriebe und Behörden gehabt. Dabei geht es um nichts Geringeres als Sicherheit, Gesundheit und Mitbestimmung. Nach zwei Jahren Legalisierung ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist passiert?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Am 1. April 2024 trat die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft und mit ihr das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dieses Gesetz zielt vor allem darauf ab, den Cannabiskonsum zu kontrollieren, den Schwarzmarkt zu verdr&amp;auml;ngen und den Jugendschutz zu gew&amp;auml;hrleisten. Es gestattet vollj&amp;auml;hrigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im &amp;ouml;ffentlichen Raum. Am privaten Wohnsitz ist einer vollj&amp;auml;hrigen Person der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt (vgl. &amp;sect; 3 KCanG). Ein Konsum in unmittelbarer N&amp;auml;he von Minderj&amp;auml;hrigen ist ebenso verboten wie der &amp;ouml;ffentliche Konsum in Schulen, an Kinderspielpl&amp;auml;tzen sowie an &amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglichen Sportst&amp;auml;tten und in der Fu&amp;szlig;g&amp;auml;ngerzone zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (vgl. &amp;sect; 5 KCanG). Eine Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderj&amp;auml;hrige ist nicht nur verboten, sondern auch nach &amp;sect; 34 KCanG strafbar.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Wie ist die aktuelle Bilanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie sich die Legalisierung auswirkt, wird regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig wissenschaftlich untersucht &amp;ndash; so ist es in &amp;sect; 43 KCanG geregelt. Am 1. April 2026 hat das Forschungsprojekt EKOCAN daher den &lt;a href="https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530" target="_blank"&gt;zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes&lt;/a&gt; vorgelegt. Die Ergebnisse besagen unter anderem, dass sich beim Konsum kaum etwas ver&amp;auml;ndert hat, fr&amp;uuml;here Trends aus der Zeit vor der Teillegalisierung setzen sich fort. Bei Jugendlichen ist der Konsum nach der Teillegalisierung stabil oder sogar leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig. Ein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme sei bisher nicht zu beobachten. Bei Erwachsenen hingegen nehme die Zahl der Cannabis-Konsumenten bereits seit etwa 15 Jahren stetig zu. Das hat sich nach der Legalisierung leicht fortgesetzt. Parallel zu dieser Entwicklung nimmt aber auch die H&amp;auml;ufigkeit gesundheitlicher Probleme durch den Konsum zu. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der ambulanten Suchthilfe ist dagegen r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig &amp;ndash; ein bedenklicher Trend. Die gesamte Evaluation l&amp;auml;uft noch bis April 2028, die Ergebnisse sind daher vorl&amp;auml;ufiger Natur.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Cannabis am Arbeitsplatz: Was ist (nicht) erlaubt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Da es sich bis zur Legalisierung um eine illegale Droge gehandelt hat, war der Konsum von Cannabis im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde verboten. Diese Strafbarkeit von Cannabiskonsum war jedoch keine Schutzvorschrift f&amp;uuml;r den Arbeitgeber. Wenn er also einen Cannabiskonsum &amp;ndash; oder den Konsum anderer Drogen &amp;ndash; am Arbeitsplatz ausschlie&amp;szlig;en wollte, musste eine innerbetriebliche Regelung, also eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung &amp;uuml;ber ein Drogenverbot, abschlie&amp;szlig;en. Daran hat auch die Teillegalisierung nichts ge&amp;auml;ndert &amp;ndash; die teilweise Legalisierung von Cannabis hat lediglich die Strafbarkeit aufgehoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell gilt, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten d&amp;uuml;rfen, da ein regelm&amp;auml;&amp;szlig;iger Konsum von Suchtmitteln die Reaktionsf&amp;auml;higkeit, die Aufmerksamkeit und das Urteilsverm&amp;ouml;gen mindern k&amp;ouml;nnen. Gerade im Arbeitskontext kann das bedeuten, dass bspw. die Fahrsicherheit oder der sichere Umgang mit Maschinen und Werkzeugen derart beeintr&amp;auml;chtigt sind, dass es zu gravierenden Folgen kommen kann. Daher ist es den Besch&amp;auml;ftigten nach &amp;sect; 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gef&amp;auml;hrden k&amp;ouml;nnen. Dar&amp;uuml;ber hinaus d&amp;uuml;rfen Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte, die zum Beispiel aufgrund von Cannabiskonsum erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuf&amp;uuml;hren, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Arbeit untersagen. Der Arbeitgeber kann dies ggf. sogar mit seiner F&amp;uuml;rsorgepflicht den betroffenen und auch den &amp;uuml;brigen Besch&amp;auml;ftigten gegen&amp;uuml;ber rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben ist der Arbeitgeber grunds&amp;auml;tzlich berechtigt, ein betriebliches Cannabisverbot einzuf&amp;uuml;hren. Da ein solches Verbot regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde betrifft, hat der Betriebs- oder Personalrat nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wann genau hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Cannabisverbot ist mitbestimmungsfrei, wenn es sich ausschlie&amp;szlig;lich auf die Aus&amp;uuml;bung bestimmter Arbeitst&amp;auml;tigkeiten bezieht, bei denen der Alkohol- und Drogenkonsum ohnehin bereits durch gesetzliche Vorgaben untersagt ist (etwa bei Taxi-, Bus- und Berufskraftfahrer, Piloten oder Angestellten bei Sicherheitsdiensten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen unterliegt ein betriebliches Cannabisverbot der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, wenn das Verbot als solches weitergehende Ordnungsregeln enth&amp;auml;lt oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft, um Gefahren f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte selbst oder andere zu verhindern, die durch Arbeiten im berauschten Zustand entstehen. Eine Mitbestimmungspflicht entsteht auch dann, wenn die Verbotsregelung zus&amp;auml;tzlich umfassende Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung des Cannabisverbots vorgibt. Dem gleichgestellt sind kollektiv vorgegebene weitere Ma&amp;szlig;nahmen zur Drogenpr&amp;auml;vention oder begleitenden therapeutische Ma&amp;szlig;nahmen. Hier ist nicht allein das Arbeitsverhalten der Besch&amp;auml;ftigten betroffen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Darf der Arbeitgeber Drogentests durchf&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sowohl Drogen- als auch Alkoholtests d&amp;uuml;rfen in Betrieben nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgef&amp;uuml;hrt werden, da Blut- oder Haartests insoweit eine Verletzung in die k&amp;ouml;rperliche Unversehrtheit darstellen. Auch Schnelltests gehen mit einer Verletzung von Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechten einher. Insofern fehlt es dem Arbeitgeber an einer Erlaubnisnorm f&amp;uuml;r die einseitige Anordnung von derartigen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fungen. Eine solche kann auch nicht &amp;uuml;ber eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Droht bei einem Versto&amp;szlig; eine K&amp;uuml;ndigung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verst&amp;ouml;&amp;szlig;t ein Besch&amp;auml;ftigter oder eine Besch&amp;auml;ftigte gegen ein betriebliches oder beh&amp;ouml;rdliches Cannabisverbot, stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, was auch zu einer Abmahnung oder zu einer K&amp;uuml;ndigung f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich muss aber jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn die Arbeitsleistung durch den Konsum von Cannabis etwa wegen Orientierungslosigkeit, verminderter Reaktionsf&amp;auml;higkeit oder Erinnerungsl&amp;uuml;cken eingeschr&amp;auml;nkt ist, liegt ein arbeitsrechtlicher Pflichtversto&amp;szlig; vor. Dieser kann eine Abmahnung oder auch eine K&amp;uuml;ndigung zur Folge haben &amp;ndash; auch wenn kein innerbetriebliches Cannabisverbot aufgestellt worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/0f16d4c9-2921-4dd7-a53a-1ebcbb5215de" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, JAV, MAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 12:34:45 GMT</pubDate>
      <guid>0f16d4c9-2921-4dd7-a53a-1ebcbb5215de</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
  </channel>
</rss>
