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    <title>Nachrichten für die JAV</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/jav</link>
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    <pubDate>Thu, 22 Oct 2026 20:17:30 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Equal-Pay: Abteilungsleiterin steht höheres Gehalt zu</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Equal-Pay-Abteilungsleiterin-steht-hoeheres-Gehalt-zu~.html</link>
      <description>Eine Abteilungsleiterin forderte so bezahlt zu werden, wie ein männlicher Kollege auf derselben Hierarchieebene. Nachdem das Verfahren bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG v 23. 10. 2025 - 8 AZR 300/24) gegangen war, entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG BaWü), dass der Abteilungsleiterin zwar nicht das Topgehalt des von ihr benannten Kollegen zustehe, das Medianentgelt der männlichen Kollegen ihrer Entgeltebene aber schon.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine Arbeitnehmerin ist seit 1995 bei ihrer Arbeitgeberin besch&amp;auml;ftigt, seit 2008 als Abteilungsleiterin. Das Entgelt auf dieser Hierarchieebene setzt sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Hierzu geh&amp;ouml;ren u.a. ein Grundgehalt, ein Company Bonus und die Zuteilung von virtuellen Aktien. Wie das eigene Entgelt im Vergleich zu den Kollegen derselben F&amp;uuml;hrungsebene ausf&amp;auml;llt, l&amp;auml;sst sich &amp;uuml;ber das Entgelttransparenz-Dashboard im Intranet der Arbeitgeberin herausfinden. Dieses zeigt die eigene Verg&amp;uuml;tung sowie das im Median erzielte Entgelt der m&amp;auml;nnlichen und weiblichen Vergleichsgruppe. Individuelle Gehaltsdaten werden dort nicht eingestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Abteilungsleiterin vertrat die Ansicht, dass sie wegen ihres Geschlechts entgeltdiskriminiert werde, da sie &amp;uuml;ber einen Zeitraum von mehreren Jahren (2018 &amp;ndash; 2022) ein niedrigeres Gehalt erhielt als ein m&amp;auml;nnlicher Kollege derselben F&amp;uuml;hrungsebene. Beide waren im Jahr 2008 auf die Abteilungsleiterebene bef&amp;ouml;rdert worden. W&amp;auml;hrend der m&amp;auml;nnliche Kollege seither in Vollzeit arbeitete, war die Abteilungsleiterin f&amp;uuml;r etwa vier Jahre in Elternzeit und ungef&amp;auml;hr genauso lange in h&amp;auml;lftiger Teilzeit besch&amp;auml;ftigt. Das Gehalt der in den Jahren 2018 bis 2022 teilzeitbesch&amp;auml;ftigten Abteilungsleiterin lag &amp;ndash; umgerechnet auf eine Vollzeitstelle - deutlich unterhalb des Gehalts des von ihr benannten Kollegen und auch unterhalb des Medians der m&amp;auml;nnlichen und weiblichen Vergleichsgruppe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerin verlangte von ihrer Arbeitgeberin r&amp;uuml;ckwirkend die finanzielle Gleichstellung mit dem konkret benannten m&amp;auml;nnlichen Kollegen.&lt;br /&gt;Hilfsweise verlangte die Arbeitnehmerin die Differenz zwischen ihrer individuellen Verg&amp;uuml;tung und der Verg&amp;uuml;tung des Medians der m&amp;auml;nnlichen Vergleichsgruppe gem&amp;auml;&amp;szlig; den Werten des Entgelttransparenz-Dashboards.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin war der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin keine gleichwertige T&amp;auml;tigkeit im Vergleich zu dem von ihr benannten Kollegen erbracht habe, da sie u.a. bei gemeinsamen Projekten nur unterst&amp;uuml;tzende und keine leitenden T&amp;auml;tigkeiten &amp;uuml;bernommen habe. Zudem verwies sie darauf, dass der m&amp;auml;nnliche Kollege wegen der doppelt so langen Arbeitszeit &amp;uuml;ber eine gr&amp;ouml;&amp;szlig;ere Berufserfahrung verf&amp;uuml;ge.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gericht entschied, dass der Abteilungsleiterin die Differenz zwischen ihrer Verg&amp;uuml;tung und dem Medianentgelt der m&amp;auml;nnlichen Vergleichsgruppe zusteht. Einen Anspruch auf die Bezahlung des konkret genannten Kollegen lehnte das Gericht aber ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei seiner Entscheidung unterstellte das Gericht, dass die Gehaltsdaten verwertbar sind, diese ein absolutes Indiz f&amp;uuml;r eine geschlechtsbedingte Benachteiligung darstellen und es sich bei der von der Arbeitnehmerin ausge&amp;uuml;bten T&amp;auml;tigkeit um eine gleichwertige T&amp;auml;tigkeit handelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Anspruch auf die Verg&amp;uuml;tung des von der Arbeitnehmerin benannten Kollegen bestehe nicht, da die Arbeitgeberin die Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung widerlegt habe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegen die Vermutung, dass die Gehaltsdifferenz zwischen der Arbeitnehmerin und der konkreten m&amp;auml;nnlichen Vergleichsperson auf dem Geschlecht basiert spreche, dass die m&amp;auml;nnliche Vergleichsperson auch im Vergleich zu den anderen m&amp;auml;nnlichen Kollegen seiner Entgeltebene ein deutlich h&amp;ouml;heres Gehalt beziehe. Des Weiteren verwies das Gericht auf die gr&amp;ouml;&amp;szlig;ere Berufserfahrung des m&amp;auml;nnlichen Kollegen, welcher zwar gleichzeitig mit der Arbeitnehmerin auf die Abteilungsleiterebene bef&amp;ouml;rdert wurde, dort aber zehn Jahre in Vollzeit besch&amp;auml;ftigt war &amp;ndash; im Gegensatz zur Arbeitnehmerin, die in diesem Zeitraum weniger als zwei Jahre in Vollzeit gearbeitet hatte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gericht gab aber dem Hilfsantrag gerichtet auf Bezahlung entsprechend dem Medianentgelt der m&amp;auml;nnlichen Vergleichsgruppe statt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Gehaltsdifferenz zwischen dem eigenen Gehalt und dem Medianentgelt der Vergleichsgruppe habe Indizwirkung f&amp;uuml;r eine geschlechtsbedingte Benachteiligung. Nach &amp;sect; 22 AGG, welcher nach der Rechtsprechung des BAG in Rechtsstreitigkeiten um gleiches Entgelt anwendbar ist, m&amp;uuml;sse deshalb die Arbeitgeberin beweisen, dass keine Benachteiligung vorliege.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin habe diese Vermutung nicht widerlegen k&amp;ouml;nnen, da sie zu den Gr&amp;uuml;nden f&amp;uuml;r die Differenz zwischen dem Entgelt der Arbeitnehmerin und dem Medianentgelt nicht ausreichend vorgetragen habe.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gericht entschied zudem &amp;uuml;ber einen weiteren Verg&amp;uuml;tungsbestandteil, virtuelle Aktien, und sprach der Arbeitnehmerin die Differenz zu den durchschnittlichen Leistungen zu, welche geschlechts&amp;uuml;bergreifend an Personen ihrer Vergleichsgruppe gew&amp;auml;hrt werden. Dies st&amp;uuml;tzte das Gericht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ar)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Thu, 15 Oct 2026 05:00:59 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Benachteiligung im Bewerbungsprozess führt nicht zu unbegrenztem Schadensersatzanspruch</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Benachteiligung-im-Bewerbungsprozess-fuehrt-nicht-zu-unbegrenztem-Schadensersatzanspruch~.html</link>
      <description>Nachdem er 2009 von einem Unternehmen im Bewerbungsprozess benachteiligt worden war, klagte ein Jurist nun auf entgangenes Arbeitsentgelt in Höhe von 236.000 Euro. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb erfolglos, da der Jurist mehrere Jahre bei einem anderen Arbeitgeber fest angestellt gewesen war.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Jurist hatte sich im M&amp;auml;rz 2009 bei einem Unternehmen der Versicherungswirtschaft f&amp;uuml;r ein Trainee-Programm beworben. Dort erhielt er eine Absage, w&amp;auml;hrend vier andere Bewerberinnen eine Zusage f&amp;uuml;r das Trainee-Programm erhielten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Er war der Meinung, dass er wegen seines Alters und Geschlechts im Bewerbungsprozess diskriminiert worden sei und klagte erfolgreich vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht (HessLAG v. 18. 6. 2018 - 7 Sa 851/17). Das HessLAG nahm eine unzul&amp;auml;ssige Benachteiligung wegen des Alters an und stellte die Verpflichtung des Versicherungsunternehmens fest, dem abgelehnten Bewerber s&amp;auml;mtliche k&amp;uuml;nftigen materiellen Sch&amp;auml;den zu ersetzen, die auf der unterlassenen Einstellung basierten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Jurist klagte erneut auf Schadensersatz f&amp;uuml;r die Jahre 2020 bis 2023 in H&amp;ouml;he von 236.000 Euro wegen entgangenen Gewinns. Er war der Meinung, dass das Versicherungsunternehmen dazu verpflichtet sei, ihm die Differenz zwischen dem bei seinem aktuellen Arbeitgeber erzielten Entgelt und dem fiktiven Entgelt, welches er bei dem Versicherungsunternehmen bezogen h&amp;auml;tte, auszuzahlen.&lt;br /&gt;Nachdem Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die Klage abwiesen, hatte das BAG zu entscheiden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das BAG wies die Klage ab. Zun&amp;auml;chst stellte das Gericht klar, dass gem. &amp;sect; 15 Abs. 1 Satz 1 AGG ein abgelehnter Bewerber grunds&amp;auml;tzlich Schadensersatz f&amp;uuml;r entgangenes Arbeitsentgelt verlangen kann. Eine von vornherein bestehende Begrenzung des Haftungsumfangs des Arbeitgebers gebe es dabei nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG betonte aber, dass der Arbeitgeber nur so lange f&amp;uuml;r das entgangene Arbeitsentgelt des abgelehnten Bewerbers hafte, bis zwischen der diskriminierenden Nichteinstellung und dem Verdienstausfallschaden kein Zusammenhang mehr bestehe. Dies soll dann der Fall sein, wenn der abgelehnte Bewerber eine passende Arbeitsstelle gefunden und sich dort eingelebt habe.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Jurist hatte bis Mitte 2020 f&amp;uuml;r fast vier Jahre bei der Zentralen Ausl&amp;auml;nderbeh&amp;ouml;rde gearbeitet und dort eine seiner Qualifikation entsprechende T&amp;auml;tigkeit ausge&amp;uuml;bt. Das BAG entschied, dass ein Zusammenhang mit der Diskriminierung aus dem Jahr 2009 deshalb nicht mehr vorliege. Die weitere berufliche Entwicklung sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ar)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Wed, 14 Oct 2026 10:47:59 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Führerscheinentzug für ein Jahr: Kündigung wirksam</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Fuehrerscheinentzug-fuer-ein-Jahr-Kuendigung-wirksam~.html</link>
      <description>Ein Arbeitgeber ist zur Kündigung berechtigt, wenn einem zu 100 Prozent im Außendienst tätigen Arbeitnehmer seine Fahrerlaubnis für ein Jahr entzogen wird, die Erbringung der Arbeitsleistung ohne Fahrzeug nicht möglich ist und keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen – so das Arbeitsgericht Nordhausen.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Au&amp;szlig;endienstmitarbeiter war bei seiner Arbeitgeberin als Travelling Merchandiser t&amp;auml;tig. Im Rahmen seiner T&amp;auml;tigkeit fuhr er mit einem Kraftfahrzeug zu verschiedenen Superm&amp;auml;rkten, um dort Warenst&amp;auml;nder mit Saisonware zu best&amp;uuml;cken und diese nach Ende einer Verkaufsaktion wieder zu entfernen. Dem Au&amp;szlig;endienstmitarbeiter wurde hierf&amp;uuml;r von der Arbeitgeberin ein Dienstwagen zur Verf&amp;uuml;gung gestellt. Die Superm&amp;auml;rkte waren aufgrund ihrer Lage nicht mit &amp;ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Aufgrund eines erheblichen Verkehrsversto&amp;szlig;es entzog die Fahrerlaubnisbeh&amp;ouml;rde dem Arbeitnehmer f&amp;uuml;r die Dauer eines Jahres die Fahrerlaubnis. Als der Au&amp;szlig;endienst-mitarbeiter die Arbeitgeberin hiervon in Kenntnis setzte, k&amp;uuml;ndigte diese das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis ordentlich, weil der Mitarbeiter ohne Fahrerlaubnis nicht mehr in der Lage sei, seine T&amp;auml;tigkeit auszu&amp;uuml;ben.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Der Au&amp;szlig;endienstmitarbeiter wehrte sich gerichtlich gegen die K&amp;uuml;ndigung, mit der Begr&amp;uuml;ndung, dass die K&amp;uuml;ndigung nicht gerechtfertigt sei, da er trotz des Entzugs der Fahrerlaubnis immer noch in der Lage sei, seine vertraglich geschuldete T&amp;auml;tigkeit zu erbringen. Sowohl sein Vater, welcher sich im Ruhestand befinde, wie auch ein Bekannter w&amp;auml;ren dazu bereit, ihn zu den jeweiligen Einsatzorten zu fahren, ohne dass der Arbeitgeberin hierdurch zus&amp;auml;tzliche Kosten entstehen w&amp;uuml;rden. F&amp;uuml;r die Fahrten k&amp;ouml;nnte neben dem Dienstfahrzeug auch ein Privatwagen genutzt werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Nordhausen wies die Klage ab. Die personenbedingte K&amp;uuml;ndigung sei wirksam, weil die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ohne Fahrerlaubnis f&amp;uuml;r eine verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig erhebliche Zeitdauer von einem Jahr nicht erbracht werden k&amp;ouml;nne.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei im Fall des Au&amp;szlig;endienstmitarbeiters ein geeigneter K&amp;uuml;ndigungsgrund. Das Gericht begr&amp;uuml;ndete dies damit, dass die arbeitsvertraglich geschuldete T&amp;auml;tigkeit des Arbeitnehmers zu 100 Prozent im Au&amp;szlig;endienst liege und das Fahren bzw. Reisen zu den verschiedenen Einsatzorten umfasse. Da der Arbeitnehmer keine M&amp;ouml;glichkeit habe, die Einzelhandelsgesch&amp;auml;fte mit &amp;ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, sei er f&amp;uuml;r die Aus&amp;uuml;bung seiner T&amp;auml;tigkeit auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Ohne Fahrerlaubnis k&amp;ouml;nne er deshalb seine arbeitsvertraglich geschuldete T&amp;auml;tigkeit f&amp;uuml;r ein Jahr nicht mehr aus&amp;uuml;ben. Diesen Umstand ber&amp;uuml;cksichtigte das Gericht auch im Rahmen der Interessenabw&amp;auml;gung, die insgesamt zulasten des Au&amp;szlig;endienstmitarbeiters ausfiel.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Arbeitgeberin m&amp;uuml;sse sich auch nicht auf die vom Arbeitnehmer angebotenen L&amp;ouml;sungen verweisen lassen. Da es sich bei einem Arbeitsverh&amp;auml;ltnis um ein h&amp;ouml;chstpers&amp;ouml;nliches Leistungsaustauschverh&amp;auml;ltnis handelt, darf der Arbeitnehmer nicht Teile seiner T&amp;auml;tigkeiten auf andere Personen &amp;uuml;bertragen. Es sei Sache der Arbeitgeberin zu entscheiden, wie sie die Arbeit organisieren m&amp;ouml;chte und welche Personen sie daf&amp;uuml;r einsetzt. Die Dienstwagenregelung der Arbeitgeberin erlaube nur die gelegentliche &amp;Uuml;berlassung des Fahrzeugs an Ehepartner oder Lebensgef&amp;auml;hrten, sodass folglich beide vom Arbeitnehmer angebotenen Ersatzfahrer nicht zum berechtigten Personenkreis geh&amp;ouml;rten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dem Einsatz eines privaten Kraftfahrzeugs mit Ersatzfahrern stehe entgegen, dass die Verg&amp;uuml;tungsabrede zwischen den Parteien die Bereitstellung des Dienstwagens als Teil der Verg&amp;uuml;tung umfasse und bei der Nutzung des Privatfahrzeugs ge&amp;auml;ndert werden m&amp;uuml;sse. Schlie&amp;szlig;lich bestanden auch keine anderweitigen Besch&amp;auml;ftigungsm&amp;ouml;glichkeiten bei der Arbeitgeberin.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ar)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit, Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 09 Oct 2026 12:26:59 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Rechtsprechungsübersicht zu Wegeunfällen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Rechtsprechungsuebersicht-zu-Wegeunfaellen~.html</link>
      <description>Essenholen während der Mittagspause im Homeoffice - für viele nichts Ungewöhnliches. Aber was passiert, wenn man sich auf dem Weg verletzt? Ist der Vorfall dann ein versicherter Arbeitsunfall? Das Hessische Landessozialgericht (LSG) musste sich kürzlich mit zwei ähnlich gelagerten Fällen befassen und kam dennoch zu unterschiedlichen Ergebnissen.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Hessisches Landessozialgericht (28.4.2026) - Aktenzeichen L 3 U 189/24&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das LSG hatte zuerst einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Arbeitnehmerin auf Wunsch ihres Arbeitgebers w&amp;auml;hrend der Corona-Pandemie in Vollzeit im Homeoffice arbeitete. In ihrer Mittagspause begab sie sich auf den Weg zu einem Imbissladen, wo sie sich ihr Mittagsessen kaufen wollte. Auf dem Weg st&amp;uuml;rzte die Arbeitnehmerin und zog sich einen Oberarmbruch zu. Die zust&amp;auml;ndige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das LSG entschied, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Als Begr&amp;uuml;ndung f&amp;uuml;hrte das LSG an, die Arbeitgeberin habe sich in der Absicht, ihre Arbeitskraft zu erhalten, ihr Mittagessen geholt. Zudem habe sie zuvor die Mittagspause bei Kolleg*innen und Vorgesetzten angek&amp;uuml;ndigt und habe nach der Pause noch Termine gehabt. Aufgrund dieser Umst&amp;auml;nde sei ein Zusammenhang zwischen dem Besorgen des Mittagessens und der betrieblichen T&amp;auml;tigkeit zu erkennen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Hessisches Landessozialgericht (19.5.2026) - Aktenzeichen L 3 U 176/25&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im zweiten Fall handelte es sich um einen Arbeitnehmer, der im Rahmen einer Widereingliederung eine t&amp;auml;gliche Arbeitszeit von sechs Stunden zu absolvieren hatte. Seinen Arbeitsort konnte er frei w&amp;auml;hlen. Am Unfallstag arbeitete der Arbeitnehmer bei einem Kollegen, der ihn wieder einarbeitete, auf dessen Terrasse. Nachdem der Arbeitnehmer viereinhalb Stunden seiner Arbeitszeit verrichtet hatte, machte er sich auf den Weg, um f&amp;uuml;r seinen Kollegen und sich Mittagessen zu besorgen. Als sich der Arbeitnehmer bereits auf dem R&amp;uuml;ckweg befand, knickte er im Treppenhaus des Wohnhauses, in dem sich die Wohnung des Kollegen befand, um. Dabei erlitt der Arbeitnehmer einen Kreuzbandriss. Hier lehnte die zust&amp;auml;ndige Berufsgenossenschaft ebenfalls die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz zum ersten Fall lehnte das LSG das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ab. Ein Zusammenhang zwischen der betrieblichen T&amp;auml;tigkeit und dem Unfall sei nicht ersichtlich. Da der Arbeitnehmer nur noch lediglich eineinhalb Stunden zu arbeiten hatte, habe das Mittagessen nicht der Erhaltung der Arbeitskraft gedient. Insbesondere habe er das Essen w&amp;auml;hrend der verbleibenden Arbeitszeit einnehmen wollen. Zudem sei der Weg vom Treppenhaus zur Terrasse kein Betriebsweg gewesen. Der Arbeitnehmer sei frei darin gewesen, wo er arbeitet und habe weder Termine noch andere durch seine T&amp;auml;tigkeit bedingten zeitlichen Vorgaben zur Pausengestaltung gehabt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die beiden Entscheidungen machen deutlich, dass ein Unfall w&amp;auml;hrend der Arbeitszeit nicht automatisch ein versicherter Arbeitsunfall ist. Wenn Arbeitnehmende in ihrer Mittagspause Wege zur&amp;uuml;cklegen, um sich Mittagessen zu besorgen, sind diese grunds&amp;auml;tzlich auch im Homeoffice versichert. Damit dieser Schutz besteht, m&amp;uuml;ssen zwei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens muss der Weg dazu dienen, die Arbeitsf&amp;auml;higkeit zu erhalten, um im Anschluss weiterzuarbeiten (sog. &amp;raquo;Handlungsziel&amp;laquo;). Zweitens muss der zur&amp;uuml;ckgelegte Weg auch betriebsbedingt sein (sog. &amp;raquo;Betriebsbedingtheit&amp;laquo;). Das bedeutet f&amp;uuml;r eine T&amp;auml;tigkeit im Homeoffice, eine Eingliederung in betriebliche Abl&amp;auml;ufe und die dortige Arbeitsorganisation. Hierzu z&amp;auml;hlen beispielsweise Termin- und Pausenvorgaben.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (lr)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beide Entscheidungen sind nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Revisionen sind am Bundesarbeitsgericht anh&amp;auml;ngig unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, JAV, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 02 Oct 2026 06:00:09 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Keine-fristlose-Kuendigung-bei-sexueller-Belaestigung~.html</link>
      <description>Mehrfache sexuelle Belästigungen gegenüber Kollegen anlässlich einer Betriebsfeier rechtfertigen nicht zwingend den Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Entscheidend ist die Interessenabwägung im Einzelfall, so das ArbG Heilbronn mit Urteil vom 18.6.2026 (Az. 8 Ca 57/26).</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine Arbeitnehmerin nahm an einer Jahresauftakt-Veranstaltung ihres Arbeitgebers in einer Gastst&amp;auml;tte teil. Zur Mittagszeit wurden Workshops angeboten und im Anschluss folgte die Neujahrsfeier mit gemeinsamen Abendessen. Nach dem Vortrag des Arbeitgebers kam es an dem Abend zu mehreren sexuellen Bel&amp;auml;stigungen seitens der Arbeitnehmerin gegen&amp;uuml;ber ihren Kollegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerin soll einen Kollegen von hinten umarmt haben und ihm beim Abendessen ihr Bein in den Schritt gef&amp;uuml;hrt haben. Danach soll sie noch einen weiteren Kollegen ohne dessen Einverst&amp;auml;ndnis umarmt haben, wobei sie dessen Ges&amp;auml;&amp;szlig; ber&amp;uuml;hrt haben soll. Im weiteren Verlauf des Abends soll sie noch einen weiteren Kollegen angetanzt und dabei ihren Unterk&amp;ouml;rper an dessen Bein gerieben haben sowie einen weiteren Kollegen mehrfach zum Tanz aufgefordert haben und diesem ungefragt in einer Fotobox einen Kuss auf die Wange gegeben haben. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis von den Vorf&amp;auml;llen erlangte, entschied er sich dazu, die Arbeitnehmerin fristlos zu k&amp;uuml;ndigen. Hilfsweise sprach er zugleich eine ordentliche K&amp;uuml;ndigung aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitnehmerin bestritt die Vorf&amp;auml;lle gr&amp;ouml;&amp;szlig;tenteils und f&amp;uuml;hrte an, in einem guten Verh&amp;auml;ltnis mit den Kollegen zustehen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Heilbronn lehnte eine fristlose K&amp;uuml;ndigung ab. Das Gericht machte zun&amp;auml;chst deutlich, dass sexuelle Bel&amp;auml;stigungen an sich geeignet sind, einen wichtigen Grund f&amp;uuml;r eine fristlose K&amp;uuml;ndigung darzustellen. Solche sexuellen Bel&amp;auml;stigungen liegen vor, wenn ein unerw&amp;uuml;nschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, bezweckt oder bewirkt, dass die W&amp;uuml;rde der betroffenen Person verletzt wird. Ob eine Sexualbezogenheit vorliegt, ist nach dem Eindruck eines objektiven Betrachters, der alle Umst&amp;auml;nde kennt, zu beurteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Gericht h&amp;ouml;rte vier Kollegen als Zeugen an und kam zu dem Ergebnis, dass es drei der Vorf&amp;auml;lle als bewiesen erachtet und als sexuelle Bel&amp;auml;stigung wertet. Dies gilt zum einen f&amp;uuml;r den Kontakt mit dem Bein der Arbeitnehmerin in den Schritt eines Kollegen, denn dieser k&amp;ouml;rperliche Kontakt zu den prim&amp;auml;ren Geschlechtsmerkmalen war sexuell konnotiert und unerw&amp;uuml;nscht. Gleiches gilt in Bezug auf das Antanzen des einen Kollegen, wobei die Arbeitnehmerin ihren Unterk&amp;ouml;rper am Bein des Kollegen gerieben haben soll. Genau dieser K&amp;ouml;rperkontakt machte nach Ansicht des Gerichts den Unterschied zwischen einer unverf&amp;auml;nglichen Aufforderung im Rahmen einer Betriebsfeier und einer sexuellen Bel&amp;auml;stigung aus. Eine weitere sexuelle Bel&amp;auml;stigung sah das Gericht in der mehrmaligen Aufforderung zum Tanz, da die Arbeitnehmerin dabei anz&amp;uuml;gliche Wortspiele gegen&amp;uuml;ber ihrem Kollegen nutzte. Dadurch machte die Arbeitnehmerin deutlich, dass sie mehr wollte als nur einen Tanz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar entschied das Gericht, dass eine Abmahnung nicht erforderlich war, aber dennoch die fristlose K&amp;uuml;ndigung unwirksam war. Entscheidend war die Verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;igkeit: Dem Arbeitgeber war es nach Auffassung des Gerichts noch zumutbar, das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis bis zum Ablauf der ordentlichen K&amp;uuml;ndigungsfrist fortzusetzen. Dabei wurde ber&amp;uuml;cksichtigt, dass die Arbeitnehmerin fast seit zehn Jahren beanstandungsfrei f&amp;uuml;r den Arbeitgeber t&amp;auml;tig war. Zudem stand sie an dem Abend unter Alkoholeinfluss.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dennoch verharmloste das Gericht das Verhalten der Arbeitnehmerin nicht. Vielmehr stellte es fest, dass die Arbeitnehmerin mit ihrem Verhalten auf der Betriebsfeier den gesellschaftlichen Rahmen eindeutig &amp;uuml;berschritt. Daher sah das Gericht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche K&amp;uuml;ndigung als wirksam an. Eine dauerhafte st&amp;ouml;rungsfreie Fortf&amp;uuml;hrung des Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses war zum Zeitpunkt des Ausspruchs der K&amp;uuml;ndigung nicht zu erwarten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (lr)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit, Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 01 Oct 2026 05:26:59 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Gewalt am Arbeitsplatz angehen!</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Gewalt-am-Arbeitsplatz-angehen-~.html</link>
      <description>Beleidigungen und Handgreiflichkeiten sind leider keine Seltenheit in deutschen Notaufnahmen. Aber nicht nur für Pflegekräfte ist Gewalt am Arbeitsplatz ein großes Thema. Egal, ob Supermarktangestellte von Kunden beleidigt, Verwaltungsangestellte bedroht oder Pflegekräfte angegriffen werden – Gewalt am Arbeitsplatz ist inakzeptabel und doch für viele Beschäftigte Alltag. Grund genug, das Thema näher zu beleuchten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Gewalt am Arbeitsplatz beinhaltet alle inakzeptablen Verhaltensweisen oder Drohungen, die k&amp;ouml;rperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Sch&amp;auml;den verursachen. Sie kann von externen Personen (etwa von Kunden) und von internen Personen (beispielsweise von Vorgesetzten) ausgehen. Gewalt am Arbeitsplatz verschlechtert die Motivation und Zusammenarbeit der Besch&amp;auml;ftigten und damit die Produktivit&amp;auml;t.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wo kann man ansetzen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung ist Dreh- und Angelpunkt der betrieblichen Pr&amp;auml;vention. Arbeitgeber sind verpflichtet, mit ihrer Hilfe Gef&amp;auml;hrdungen zu ermitteln und zu beurteilen, Arbeitsschutzma&amp;szlig;nahmen festzulegen und diese auf ihre Wirksamkeit hin zu &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen. Arbeitsschutzma&amp;szlig;nahmen sind auf verschiedenen Ebenen (Technik, Organisation, Person) m&amp;ouml;glich. Auf der technischen Ebene sind etwa R&amp;uuml;ckzugsr&amp;auml;ume, Sicherheitsglasscheiben, die Vermeidung gef&amp;auml;hrlicher Gegenst&amp;auml;nde oder der Einsatz von Personen-Notsignal-Ger&amp;auml;ten bei Alleinarbeitspl&amp;auml;tzen denkbar. Auf organisatorischer Ebene kommen zum Beispiel Handlungsspielr&amp;auml;ume der Besch&amp;auml;ftigten zur Deeskalation, die Vermeidung unn&amp;ouml;tiger Wartezeiten f&amp;uuml;r die Klientel, eine Erstbetreuung nach Vorf&amp;auml;llen oder die systematische Auswertung von Vorf&amp;auml;llen infrage. Im Hinblick auf die Besch&amp;auml;ftigten geht es etwa darum, Wissen zu deeskalierendem Verhalten sowie zu k&amp;ouml;rperlichen Abwehr- und Befreiungstechniken aufzubauen, auf geeignete Kleidung und Schuhwerk zu achten und um eine gute Fachqualifikation zum Umgang mit der jeweiligen Klientel.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gewaltvorf&amp;auml;lle sind Arbeitsunf&amp;auml;lle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach einer Gewalterfahrung bei der Arbeit ist es wichtig, dass betroffene Besch&amp;auml;ftigte dem Arbeitgeber den Vorfall melden, denn Gewalterfahrungen sind Arbeitsunf&amp;auml;lle, die physische und psychische Sch&amp;auml;digungen zur Folge haben k&amp;ouml;nnen. F&amp;uuml;r die Anerkennung als Arbeitsunfall ist die Dokumentation des Vorfalls notwendig. Noch Monate nach der Gewalterfahrung k&amp;ouml;nnen Symptome im Zusammenhang damit auftreten, etwa Schlafst&amp;ouml;rungen oder Panikattacken.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weiterf&amp;uuml;hrende Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Weitere Informationen zum Thema Gewalt am Arbeitsplatz findet man im Netz auf der &lt;a href="https://www.dguv.de/gewalt-angehen/index.jsp" target="_blank"&gt;Website von #GewaltAngehen&lt;/a&gt;, einer Kampagne gegen Gewalt bei der Arbeit, im Ehrenamt und in der Bildung. Hilfreiche Tipps zum Umgang mit Gewalt am Arbeitsplatz gibt es im Netz auch auf den &lt;a href="https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/faq/47430-faq" target="_blank"&gt;Seiten der BGW&lt;/a&gt; und der &lt;a href="https://praevention.polizei.nrw/gewalt-am-arbeitsplatz" target="_blank"&gt;Polizei NRW&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alles Wissenswerte zur Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung finden Betriebsr&amp;auml;te, Personalr&amp;auml;te und Mitarbeitervertretungen in unserem &lt;a href="https://shop.bund-verlag.de/gefaehrdungsbeurteilung-978-3-7663-7525-4" target="_blank"&gt;Ratgeber &amp;raquo;Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung&amp;laquo;&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (kb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 29 Sep 2026 07:33:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Die wichtigsten Urteile zum Hinweisgeberschutzgesetz</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Die-wichtigsten-Urteile-zum-Hinweisgeberschutzgesetz~.html</link>
      <description>Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist seit knapp drei Jahren in Kraft. In der Zwischenzeit sind einige Urteile ergangen, die seine Voraussetzungen konkretisieren und klarstellen. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen und Erkenntnisse.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Welche Meldungen sind gesch&amp;uuml;tzt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das HinSchG ist am 2.7.2023 in Kraft getreten. Meldungen unterfallen daher erst ab diesem Datum dem Schutzbereich des HinSchG. Ma&amp;szlig;geblich ist hierf&amp;uuml;r nach dem Arbeitsgericht Braunschweig (24.6.2025 &amp;ndash; 6 Ca 303/24) der Zeitpunkt der Meldung. Diese Wertung resultiert daraus, dass es vor Inkrafttreten des Gesetzes noch keine Meldestellen im Sinne des HinSchG gab, an die sich ein Hinweisgeber h&amp;auml;tte wenden k&amp;ouml;nnen. Deswegen k&amp;ouml;nnen die Schutzwirkungen des HinSchG nicht ausgel&amp;ouml;st werden. Insbesondere urteilt das Arbeitsgericht Braunschweig, dass das HinSchG keine R&amp;uuml;ckwirkungen vorsieht. Knapp ein Jahr sp&amp;auml;ter best&amp;auml;tigte das Landesarbeitsgericht Niedersachen (29.5.2026 &amp;ndash; 17 SLa 618/25) diese Rechtsprechungslinie.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wo k&amp;ouml;nnen Meldungen abgegeben werden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das HinSchG sieht vor, dass es sowohl interne (&amp;sect; 12 HinSchG) als auch externe Meldestellen (&amp;sect;&amp;sect; 19 ff. HinSchG) geben soll. Interne Meldestellen m&amp;uuml;ssen durch den Arbeitgeber eingerichtet werden. Er kann beispielsweise eine Person oder einen Personenkreis als Meldestelle bestimmen. Im Gegensatz dazu sind externe Meldestellen durch den Bund einzurichten. So ist unter anderem eine Meldestelle beim Bundesamt f&amp;uuml;r Justiz eingerichtet. Aber auch L&amp;auml;nder haben die Befugnis, eine externe Meldestelle einzurichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In einem Fall des Landesarbeitsgerichts D&amp;uuml;sseldorf (14.1.2025 &amp;ndash; 3 SLa 537/24) wandte sich ein Mitarbeiter einer Beh&amp;ouml;rde mit Vorw&amp;uuml;rfen gegen seinen Vorgesetzten an diverse Sozialverb&amp;auml;nde. Allerdings erfolgte keine Meldung an die in seiner Beh&amp;ouml;rde eingerichtete Meldestelle. Daher entschied das Landesarbeitsgericht D&amp;uuml;sseldorf, dass keine wirksame Meldung im Sinne des HinSchG vorlag, denn bei den Sozialverb&amp;auml;nden handelte es sich weder um interne noch externe Meldestellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch wenn Mitarbeitende im Rahmen eines Personalgespr&amp;auml;chs Vorw&amp;uuml;rfe m&amp;uuml;ndlich &amp;auml;u&amp;szlig;ern, ist der Schutzbereich des HinSchG nicht er&amp;ouml;ffnet. Das Arbeitsgericht Hamm (16.2.2024 &amp;ndash; 2 Ca 1229/23) begr&amp;uuml;ndete dies damit, dass eine Meldung an eine gesetzlich vorgesehene Stelle h&amp;auml;tte erfolgen m&amp;uuml;ssen. Es hob insbesondere hervor, dass es dem Kl&amp;auml;ger &amp;raquo;ein Leichtes&amp;laquo; gewesen w&amp;auml;re, eine solche Stelle zu kontaktieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Entscheidungen machen deutlich, dass es keine Ausnahmen bez&amp;uuml;glich der gesetzlich vorgesehenen Meldestellen gibt. Daher muss sich zwingend an die vorgeschriebenen Meldewege gehalten werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welche Benachteiligungen sind verboten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nicht jede Benachteiligung durch den Arbeitgeber stellt eine verbotene Repressalie im Sinne des HinSchG dar. F&amp;uuml;r eine solche ist es nach dem Bundesarbeitsgericht (4.12.2025 &amp;ndash; 2 AZR 51/25) notwendig, dass zwischen der benachteiligenden Ma&amp;szlig;nahme und der Meldung ein kausaler Zusammenhang besteht. Das bedeutet, dass die Meldung urs&amp;auml;chlich f&amp;uuml;r die Benachteiligung durch den Arbeitgeber gewesen sein muss. Gesch&amp;uuml;tzt ist man demnach auch erst dann, wenn man tats&amp;auml;chlich eine Meldung abgegeben hat. Der Schutz entsteht nicht pr&amp;auml;ventiv schon mit Kenntnis von einem Vorfall oder mit dem inneren Entschluss, einen Versto&amp;szlig; melden zu wollen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer muss was beweisen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Benachteiligungen, die Hinweisgeber aufgrund ihrer Meldung erfahren, m&amp;uuml;ssen nachweisbar sein. Doch wer tr&amp;auml;gt die Beweislast?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen (30.5.2025 &amp;ndash; 10 GLa 337/25) liegt die Beweislast zun&amp;auml;chst beim Hinweisgeber. Die hinweisgebende Person muss darlegen k&amp;ouml;nnen, dass sie tats&amp;auml;chlich eine Meldung abgegeben hat und dass ein Zusammenhang zwischen der Meldung und der Benachteiligung besteht. So urteilte auch das Landesarbeitsgericht Niedersachen (29.5.2026 &amp;ndash; 17 SLa 618/25).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinweisgeber profitieren allerdings von einer Beweiserleichterung nach &amp;sect; 36 Abs. 2 HinSchG: Wer geltend macht, wegen einer Meldung benachteiligt worden zu sein, muss den urs&amp;auml;chlichen Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung zun&amp;auml;chst nur behaupten. Schlagwortartige oder pauschale Angaben reichen daf&amp;uuml;r zwar nicht. Betroffene m&amp;uuml;ssen schon konkrete Tatsachen vorbringen. Aber wenn eine K&amp;uuml;ndigung zeitlich nach einer Meldung erfolgte, wird der urs&amp;auml;chliche Zusammenhang vermutet. Und dann ist der Arbeitgeber dran und muss beweisen, dass die benachteiligende Ma&amp;szlig;nahme andere Gr&amp;uuml;nde hatte, um die Vermutung der Benachteiligung zu widerlegen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welche Pflichten haben die Meldestellen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Erh&amp;auml;lt eine interne Meldestelle einen Hinweis, muss sie diesem nachgehen. In einem Fall des Arbeitsgerichts Offenbach (25.11.2025 &amp;ndash; 1 Ca 136/25) unterlie&amp;szlig; der zust&amp;auml;ndige Mitarbeitende es, eine Meldung zu bearbeiten. Das Arbeitsgericht Offenbach stellte diesbez&amp;uuml;glich fest, dass durch die fehlende Bearbeitung der Meldung eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverh&amp;auml;ltnis verletzt wurde. Internen Meldestellen obliegen n&amp;auml;mlich Kontroll-, &amp;Uuml;berwachungs- und Schadensabwehrpflichten, die sie zu erf&amp;uuml;llen haben, indem sie eingehende Meldungen &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die bereits ergangenen Entscheidungen zeigen, wie wichtig es ist, sich mit Hinweisen an die gesetzlich vorgeschriebenen Meldestellen zu wenden. Zudem m&amp;uuml;ssen sich Hinweisgeber bewusst sein, dass sie im Zweifelsfall darlegen m&amp;uuml;ssen, dass sie eine Meldung get&amp;auml;tigt haben und die erfahrene Benachteiligung auch auf dieser beruht. Es bleibt abzuwarten, inwieweit der Schutz des HinSchG noch weiter durch die Arbeitsgerichte konkretisiert wird. Denn eins ist gewiss &amp;ndash; grenzenlos ist er nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (lr)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Fri, 25 Sep 2026 06:00:09 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Leuchttürme der Mitbestimmung ausgezeichnet</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Leuchttuerme-der-Mitbestimmung-ausgezeichnet~.html</link>
      <description>Die Gewinner*innen stehen fest: Der Deutsche Betriebsrätepreis 2026 wurde erstmals in Berlin auf dem #BR26 verliehen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;(Frankfurt/Berlin). &amp;ndash; Der Deutsche Betriebsr&amp;auml;tepreis 2026 geht in diesem Jahr an insgesamt acht Betriebsratsgremien und eine Schwerbehindertenvertretung. Erstmals wurde die bundesweit bedeutendste Auszeichnung f&amp;uuml;r betriebliche Mitbestimmung feierlich in Berlin &lt;a href="https://betriebsratsforum.berlin/"&gt;auf dem Betriebsratsforum #BR26&lt;/a&gt; verliehen. DGB-Chefin Yasmin Fahimi z&amp;auml;hlte zu den ersten Gratulantinnen. Hier trafen sich am 16. und 17.9.2026 &amp;uuml;ber 800 Teilnehmende aus betrieblicher Praxis, Gewerkschaft, Politik und Wissenschaft zum Austausch und zur Vernetzung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Expertenjury w&amp;auml;hlte in diesem Jahr aus zahlreichen Bewerbungen insgesamt neun Preistr&amp;auml;ger in den Kategorien kleine, mittlere und gro&amp;szlig;e Betriebsrats-/Mitbestimmungsgremien aus und vergab je Kategorie eine Auszeichnung in Gold, Silber und Bronze.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Kategorie kleine Betriebsratsgremien (1-7 Mitglieder) erhielt die &lt;strong&gt;Schwerbehindertenvertretung der K&amp;ouml;rber Technologies GmbH, Hamburg, den Goldpreis&lt;/strong&gt; f&amp;uuml;r die Einf&amp;uuml;hrung eines Inklusionssystems f&amp;uuml;r Menschen mit Behinderung. &lt;strong&gt;Silber ging an den Betriebsrat der Sanacorp Pharmahandel GmbH, Langenhagen&lt;/strong&gt;, f&amp;uuml;r weitreichende Ma&amp;szlig;nahmen zum Gesundheitsschutz. F&amp;uuml;r die Einf&amp;uuml;hrung zus&amp;auml;tzlicher Gesundheitsvorsorge wurde der &lt;strong&gt;Betriebsrat der Arkema GmbH, Leuna, mit Bronze&lt;/strong&gt; ausgezeichnet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit &lt;strong&gt;Gold &lt;/strong&gt;in der Kategorie mittlere Gremien (9-15 Mitglieder) wurde der &lt;strong&gt;Betriebsrat der Maschinenfabrik ALFING Kessler GmbH, Aalen&lt;/strong&gt;, geehrt. Unter dem Titel &amp;bdquo;Wandel gestalten. Zukunft sichern.&amp;ldquo; trug das Gremium wesentlich zur erfolgreichen Transformation bei. Der &lt;strong&gt;Betriebsrat der STEAG Power GmbH, Essen&lt;/strong&gt;, setzte den Fokus auf Qualifizierung f&amp;uuml;r teilzeitarbeitende Frauen und ging mit der &lt;strong&gt;Silberauszeichnung &lt;/strong&gt;von der B&amp;uuml;hne. Die &lt;strong&gt;Bronze-Troph&amp;auml;e nahm der Betriebsrat der BROSE Fahrzeugteile SE &amp; Co. KG, W&amp;uuml;rzburg&lt;/strong&gt;, entgegen. Er verhinderte nicht nur Schlie&amp;szlig;ungspl&amp;auml;ne, sondern er&amp;ouml;ffnete neue Zukunftsperspektiven.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreis in &lt;strong&gt;Gold &lt;/strong&gt;f&amp;uuml;r gro&amp;szlig;e Gremien (ab 17 Mitglieder) erhielt der Betriebsrat der &lt;strong&gt;Airbus Operations GmbH, Hamburg&lt;/strong&gt;. Die Betriebsr&amp;auml;te initiierten ein Projekt zur Gestaltung neuer, hybrider B&amp;uuml;rokonzepte. F&amp;uuml;r seine bilderstarke Plakataktion gegen Diskriminierung wurde der &lt;strong&gt;Betriebsrat der Elbkinder &amp;ndash; Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH&lt;/strong&gt; mit &lt;strong&gt;Silber &lt;/strong&gt;ausgezeichnet. &lt;strong&gt;Bronze&lt;/strong&gt; erhielt der &lt;strong&gt;Betriebsrat der AUMOVIO Germany GmbH, Babenhausen&lt;/strong&gt;, f&amp;uuml;r die Entwicklung von Szenarien zur Standorterhaltung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Deutsche Betriebsr&amp;auml;tepreis ist eine Initiative der Zeitschrift &amp;bdquo;Arbeitsrecht im Be&amp;shy;trieb&amp;ldquo; aus dem Bund-Verlag, Frankfurt, und wird seit 2009 j&amp;auml;hrlich vergeben. Preisw&amp;uuml;rdig sind Mitbestimmungs-Initiati&amp;shy;ven, die zur Verbesse&amp;shy;rung von Arbeitsbedin&amp;shy;gungen, zum Erhalt von Arbeitspl&amp;auml;tzen oder zur nachhaltigen Bew&amp;auml;ltigung der Transformation f&amp;uuml;hren. Schirmherr des bundesweit vielbeachteten Awards ist das Bundesministerium f&amp;uuml;r Arbeit und Soziales.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/die-preistraeger-2026" target="_blank"&gt;Weitere Informationen zu den Preistr&amp;auml;ger-Projekten und allen Nominierten auf dbrp.de&lt;/a&gt; und in der Fachzeitschrift &amp;bdquo;Arbeitsrecht im Betrieb&amp;ldquo;. Die Bewerbungsphase f&amp;uuml;r 2027 ist gestartet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Preistr&amp;auml;ger*innen&lt;/h2&gt;&lt;div&gt;&lt;h2&gt;Kleine Gremien (1-7 Mitglieder)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gold&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/schwerbehindertenvertretung-koerber-technologie-gmbh" target="_blank"&gt;Schwerbehindertenvertretung K&amp;ouml;rber Technologies GmbH, Hamburg&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Eingliederung von schwerbehinderten Menschen in das Arbeitsleben&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Silber&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-sanacorp-pharmahandel-gmbh-langenhagen" target="_blank"&gt;Betriebsrat Sanacorp Pharmahandel GmbH, Langenhagen&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Mitarbeitererhalt bis zur Rente&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bronze&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-arkema-gmbh-leuna" target="_blank"&gt;Betriebsrat Arkema GmbH, Leuna&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Zus&amp;auml;tzliche Gesundheitsvorsorge&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mittlere Gremien (9-15 Mitglieder)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gold&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-maschinenfabrik-alfing-kessler-gmbh-aalen" target="_blank"&gt;Betriebsrat Maschinenfabrik ALFING Kessler GmbH, Aalen&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Wandel gestalten. Zukunft sichern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Silber&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-steag-power-gmbh-essen" target="_blank"&gt;Betriebsrat STEAG Power GmbH, Essen&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Q-FiT - Karrierechancen und Qualifizierungsbedarfe von Frauen in Teilzeit&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bronze&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-brose-fahrzeugteile-se-co-kg-wuerzburg" target="_blank"&gt;Betriebsrat BROSE Fahrzeugteile SE &amp; Co. KG, W&amp;uuml;rzburg&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: W&amp;Uuml;RZBURG BLEIBT! Von dem drohenden Aus zum Innovationsstandort f&amp;uuml;r Luft- und Raumfahrt&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gro&amp;szlig;e Gremien (ab 17 Mitglieder)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Gold&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-airbus-operations-gmbh-hamburg" target="_blank"&gt;Betriebsrat Airbus Operations GmbH, Hamburg&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Entwicklung, Testung und Begleitung von Methoden, Prozessen und Werkzeugen f&amp;uuml;r ein neues Arbeitsumfeld und Hybrides Arbeiten (einschlie&amp;szlig;lich Desk-Sharing)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Silber&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-elbkinder-vereinigung-hamburger-kitas-ggmbh-hamburg" target="_blank"&gt;Betriebsrat Elbkinder &amp;ndash; Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH, Hamburg&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Demokratie und Vielfalt&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bronze&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://aib-web.de/home/deutscher-betriebsraete-preis/betriebsrat-aumovio-germany-gmbh-babenhausen" target="_blank"&gt;Betriebsrat AUMOVIO Germany GmbH, Babenhausen&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;Projekt: Im Spiel bleiben! Szenarienbasierte strategische Mitbestimmung in Zeiten von Krisen und Transformationsdruck&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Deutscher Betriebsr&amp;auml;tepreis 2026 &amp;ndash; Die Jury&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dr. Claudia Bogedan&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrerin der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung (HBS)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Albena Chipkovenska&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referentin f&amp;uuml;r Tarif- und Beamtenpolitik beim Hauptvorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) &amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Prof. Dr. Olaf Deinert&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Professor f&amp;uuml;r B&amp;uuml;rgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht an der Georg-August-Universit&amp;auml;t G&amp;ouml;ttingen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Thomas Fischer&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Leiter der Grundsatzabteilung beim DGB-Bundesvorstand&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Dr. Gr&amp;eacute;gory Garloff&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referatsleiter Arbeitsrecht und Arbeitsschutz der Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gastst&amp;auml;tten (NGG)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Peter Kippes&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Bereichsleiter Funktionsbereich Betriebspolitik beim IG Metall Vorstand&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Stefan Soltmann&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Leiter der Abteilung Betriebspolitik bei der IGBCE&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Eva-Maria Stoppkotte&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Verantwortliche Redakteurin der Zeitschrift &amp;bdquo;Arbeitsrecht im Betrieb&amp;ldquo;, Volljuristin mit Schwer&amp;shy;punkt Arbeitsrecht und Mediatorin&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rebecca St&amp;uuml;demann&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Stellv. Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Preistr&amp;auml;gerin Deutscher Betriebsr&amp;auml;tepreis in Gold 2025&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rainald Thannisch&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Leitung Bereich Mitbestimmung bei der ver.di-Bundesverwaltung&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Tobias Tigges&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Gesamtbetriebsratsvorsitzender SMS group GmbH, Hilchenbach, Preistr&amp;auml;ger beim Deutschen Betriebsr&amp;auml;tepreis 2025 &amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Johanna Uekermann&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrerin der EVA Akademie, der Bildungs- und Beratungsgesellschaft der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Klaus Ulrich&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Leiter des Referats Mitbestimmung bei der Industriegewerkschaft-Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU)&lt;/p&gt;&lt;/div&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; Bund-Verlag GmbH, Christof Herrmann, Presse- und &amp;Ouml;ffentlichkeitsarbeit, Tel. 069/795010-49&lt;br /&gt;christof.herrmann@bund-verlag.de, &lt;a href="http://www.bund-verlag.de"&gt;www.bund-verlag.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV</category>
      <pubDate>Wed, 16 Sep 2026 18:00:38 GMT</pubDate>
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    </item>
    <item>
      <title>Nach Startschwierigkeiten – eher zufriedene Azubis</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Nach-Startschwierigkeiten-eher-zufriedene-Azubis~.html</link>
      <description>Der Zugang zur Berufsausbildung bleibt für viele junge Menschen schwierig. Doch ist der Einstieg einmal geschafft, sind stolze 90 Prozent der Auszubildenden recht zufrieden, 87 Prozent würden denselben Beruf erneut wählen. Diese Ergebnisse hat die repräsentative Studie »Ausbildungsperspektiven 2026« der Bertelsmann Stiftung ermittelt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die befragten Azubis bewerten auch einzelne Aspekte der Ausbildung positiv: 86 Prozent erleben die Atmosph&amp;auml;re in ihrem Team h&amp;auml;ufig oder fast immer als gut. 85 Prozent geben an, regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig Neues zu lernen; 83 Prozent empfinden ihre Aufgaben als sinnvoll; 79 Prozent haben h&amp;auml;ufig oder fast immer Spa&amp;szlig; bei der Arbeit und beim Lernen. Ausbildung hat demnach kein Imageproblem, doch es besteht Handlungsbedarf auf mehreren Feldern:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Die Zahl der ausbildenden Betriebe sinkt: Das Angebot an Ausbildungspl&amp;auml;tzen sank um f&amp;uuml;nf Prozent. Die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsvertr&amp;auml;ge ging um zwei Prozent auf rund 476.000 zur&amp;uuml;ck &amp;ndash; und das im Fachkr&amp;auml;ftemangel.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Insbesondere junge Menschen mit niedriger Schulbildung zweifeln &amp;nbsp;&amp;ndash; zu Recht &amp;ndash; an ihren Chancen auf dem Ausbildungsmarkt. 38 Prozent glauben nicht daran, einen Ausbildungsplatz zu finden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Es gibt Barrieren beim Zugang zur Ausbildung und Probleme bei der beruflichen Orientierung. 2025 gingen laut Berufsbildungsbericht rund 84.000 Bewerber*innen bei der Ausbildungssuche leer aus, ein Anstieg von &amp;uuml;ber 19 Prozent.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Schulnoten z&amp;auml;hlen mehr als Motivation und Potenzial&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Trotz des guten Images der Ausbildung ist der Ausbildungsmarkt nicht ausgeglichen, Betriebe und junge Menschen finden oft nicht zusammen: Rund 54.400 Ausbildungsstellen blieben unbesetzt. Das sind zwar 22 Prozent weniger als 2024, ist aber kein Zeichen f&amp;uuml;r eine bessere Vermittlung: Bewerber*innen und freie Ausbildungspl&amp;auml;tze befinden sich oft nicht in derselben Region oder passen berufsfachlich nicht zusammen. Hinzu kommen Auswahlverfahren, bei denen Schulnoten und formale Abschl&amp;uuml;sse teils st&amp;auml;rker gewichtet werden als die Motivation, die praktischen F&amp;auml;higkeiten und die Entwicklungspotenziale junger Menschen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Jungen Menschen mit niedriger Schulbildung sch&amp;auml;tzen ihre Chancen trotz des Fachkr&amp;auml;ftemangels sehr pessimistisch ein, was fatal ist: Die Ausbildung die beste Weichenstellung f&amp;uuml;r den Einstieg in ein ausk&amp;ouml;mmliches, gutes Berufsleben. Wer ohne Abschlusses dasteht, handelt sich nachhaltige Probleme ein: 2025 lag die Arbeitslosenquote von Menschen ohne Berufsabschluss bei 21 Prozent, bei Personen mit einer betrieblichen oder schulischen Berufsausbildung lediglich bei vier Prozent.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wege aus der Ausbildungsmisere&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Quote der ungelernten Arbeitskr&amp;auml;fte ist dringend zu senken, denn schlie&amp;szlig;lich steckt Deutschland im Fachkr&amp;auml;ftemangel, auch wenn die Krisendebatten zurzeit davon ablenken; und es erwachsen aus der Summe ungelernter Arbeitskr&amp;auml;fte gesamtgesellschaftliche Kosten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Bertelsmann-Stiftung empfiehlt: Der Einstig in die Berufsausbildung sollte so niedrigschwellig wie m&amp;ouml;glich gestaltet werden. Zug&amp;auml;nge wie Einstiegsqualifizierungen, l&amp;auml;ngere Praktika und Programme wie die Assistierte Ausbildung seien auszubauen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Arbeitgeber sollten die Auswahlverfahren st&amp;auml;rker an Kriterien wie pers&amp;ouml;nliche Kompetenzen und praktische F&amp;auml;higkeiten orientieren statt allein an Schulnoten. Gleichzeitig ben&amp;ouml;tigen Unternehmen verl&amp;auml;ssliche Unterst&amp;uuml;tzung, wenn sie junge Menschen ausbilden, die am Start nicht alle Anforderungen erf&amp;uuml;llen. Die Zufriedenheit der Azubis sei ein ermutigendes Signal, die Berufsausbildung zu f&amp;ouml;rdern und besser zu flankieren. Dazu geh&amp;ouml;rt auch eine verbesserte Berufsorientierung: Es existiert zwar eine F&amp;uuml;lle von Informationen, doch mehr als die H&amp;auml;lfte der Befragten findet sich nur schwer zurecht. Es mangelt an pers&amp;ouml;nlicher Beratung und zum Beispiel an regionalen Netzwerken zwischen Schulen, Betrieben, Arbeitsagenturen und Jugendberufsagenturen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Hintergrund&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Studie wurden 1.763 junge Menschen im Alter von 14 bis 25 Jahren sowie 1.325 Auszubildende im Alter von 15 bis 25 Jahren repr&amp;auml;sentativ befragt (Online-Befragung Anfang M&amp;auml;rz bis Mitte April 2026). Ausbildungsmarktdaten: Berufsbildungsbericht 2026, Ausbildungsmarktstatistik der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit, Analysen des Bundesinstituts f&amp;uuml;r Berufsbildung, &lt;a href="http://www.bertelsmann-stiftung.de"&gt;www.bertelsmann-stiftung.de&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beate Eberhardt (Redaktion &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;, &lt;a href="http://www.gutearbeit-online.de"&gt;www.gutearbeit-online.de&lt;/a&gt;)&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">JAV, Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 07 Sep 2026 11:45:16 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~SuI-2026-09-Schwerbehinderung-Teilhabe-Anspruch-Kraftfahrzeughilfe~.html</link>
      <description>Mobilität ist ein wichtiger Faktor für eine gleichberechtigte Teilhabe, sowohl in der Freizeit als auch auf dem Weg zur Arbeit. Wie Anschaffung und Einrichtung behindertengerechter Kraftfahrzeuge  gefördert werden, lest Ihr im Beitrag von Maren Conrad-Giese in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) &amp;nbsp;z&amp;auml;hlt umfassend und abschlie&amp;szlig;end auf, welche Leistungen die Kraftfahrzeughilfe konkret umfassen kann:&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;der Fahrzeugkauf, also die Beschaffung eines angemessenen und zweckm&amp;auml;&amp;szlig;igen Kraftfahrzeugs,&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;der F&amp;uuml;hrerscheinerwerb, also die Erlangung einer Fahrerlaubnis,&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;der Fahrzeugumbau, sofern eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung erforderlich ist und&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;in besonderen H&amp;auml;rtef&amp;auml;llen auch Bef&amp;ouml;rderungsdienste (&amp;sect;&amp;nbsp;9 Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 KfzHVO).&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Die Leistungen werden als Komplettf&amp;ouml;rderung oder als Zuschuss erbracht. In besonderen H&amp;auml;rtef&amp;auml;llen (&amp;sect;&amp;nbsp;9 Abs.&amp;nbsp;2 KfzHV) k&amp;ouml;nnen die Hilfen auch als Darlehen gew&amp;auml;hrt werden.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Nicht zu den Leistungen der Kraftfahrzeughilfe geh&amp;ouml;ren grunds&amp;auml;tzlich Hilfen zum Betrieb und zur Unterhaltung des Kraftfahrzeugs (z. B. Ersatz von Reparaturkosten) oder f&amp;uuml;r Mietkosten eines Fahrzeugstellplatzes. Derartige Kosten stellen keinen behinderungsbedingten besonderen Bedarf dar, sondern treffen Menschen mit und ohne Behinderung, die zur Erreichung des Arbeitsplatzes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, gleicherma&amp;szlig;en. In besonderen Einzelf&amp;auml;llen kann jedoch auch hier eine besondere H&amp;auml;rte (&amp;sect;&amp;nbsp;9 KfzHV) vorliegen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Den vollen Beitrag von Maren Conrad-Giese lest ihr in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 9/2026. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li style="text-align:justify"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;SBV-Wahl: Einzelf&amp;auml;lle des Aktiven und Passiven Wahlrechts (&amp;Uuml;bersicht von Irene Husmann)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;BGH: Reha-Klinik durfte blinde Patientin ablehnen (Pascal Goffart)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;Verfahrensverst&amp;ouml;&amp;szlig;e begr&amp;uuml;nden die Vermutung einer Benachteiligung (Pascal Goffart)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Mehr zum Informationsdienst:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;a href="http://www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion" style="color:blue; text-decoration:underline"&gt;www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 01 Sep 2026 06:00:54 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>»Beschäftigte erwarten einen fairen Wandel der Arbeitswelt«</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Beschaeftigte-erwarten-einen-fairen-Wandel-der-Arbeitswelt~.html</link>
      <description>Die Menschen brauchen gute Arbeit, verlässliche soziale Sicherung und Perspektiven in einer modernisierten Industrie. Das sagt Hans-Jürgen Urban, langjähriger Sozialpolitiker der IG Metall. Er beklagt, in Berlin würden aktuell zuallererst Arbeitnehmer*innen zur Kasse gebeten – oder sind Leidtragende der Kürzungspolitik. Wirtschaftliche Krisen werden ihnen angelastet: sie seien zu teuer, zu lange krank, nicht fleißig. Hier ein Auszug aus einem Interview mit Urban aus »Gute Arbeit« 8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Wie ist die Stimmung der Besch&amp;auml;ftigten, die teils um ihre Arbeit bangen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Stimmung ist vielerorts von tiefer Verunsicherung gepr&amp;auml;gt. Viele Besch&amp;auml;ftigte erleben gleichzeitig mehrere Belastungen: die industrielle Transformation und die Digitalisierung, Preissteigerungen im Alltag und politische Debatten, in denen die soziale Sicherheit infrage gestellt wird. Das ist eine gef&amp;auml;hrliche Mischung. Die Menschen haben den Eindruck, dass von ihnen immer neue Anpassungsleistungen verlangt werden, w&amp;auml;hrend damit verbundene Risiken auf ihre Schultern abgeladen werden sollen. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Haben die Unternehmen und F&amp;uuml;hrungsetagen in den letzten zehn bis 20 Jahren alles richtig gemacht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Diese Erz&amp;auml;hlung ist v&amp;ouml;llig falsch. Es ist bequem, die Verantwortung f&amp;uuml;r wirtschaftliche Probleme den Besch&amp;auml;ftigten zuzuschieben. (&amp;hellip;)&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Vielmehr gibt es gro&amp;szlig;e strategische Vers&amp;auml;umnisse aufseiten vieler Unternehmen. Zu viele Vorst&amp;auml;nde haben kurzfristige Renditeinteressen &amp;uuml;ber langfristige Investitionen gestellt. Es wurde zu wenig in Zukunftstechnologien, in Qualifizierung, in Standortsicherung und in belastbare industrielle Wertsch&amp;ouml;pfung investiert. Gleichzeitig sind die &amp;ouml;ffentliche Infrastruktur, Energiepolitik und Transformationssteuerung nicht hinreichend entwickelt worden.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wir erleben eine anhaltende Konjunkturschw&amp;auml;che, ausgel&amp;ouml;st auch durch internationale Krisen. Wie kann jetzt Besch&amp;auml;ftigung gesichert werden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Besch&amp;auml;ftigungssicherung gelingt nicht durch Verunsicherung. Es w&amp;auml;re v&amp;ouml;llig falsch, in der aktuellen Situation den Sozialstaat zur Disposition zu stellen. Sozialk&amp;uuml;rzungen f&amp;uuml;llen keine Auftragsb&amp;uuml;cher. Karenztage, Rentenk&amp;uuml;rzungen oder Einschnitte bei Gesundheit und Pflege schaffen keine einzige Innovation und sichern keinen einzigen Arbeitsplatz. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was wir brauchen, ist ein Sowohl-als-auch: eine aktive Industriepolitik und einen starken Sozialstaat. Gerade in Krisenzeiten ist der Sozialstaat Stabilit&amp;auml;tsanker, demokratisches Versprechen und wirtschaftlicher Faktor zugleich.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Bundesregierung plant eine Abkehr vom gesetzlich normierten Achtstundentag. Was ist davon zu halten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Achtstundentag ist eine zentrale zivilisatorische Errungenschaft der Arbeiterbewegung. Er steht f&amp;uuml;r Gesundheitsschutz, Planbarkeit des Lebens und f&amp;uuml;r die Begrenzung wirtschaftlicher Verf&amp;uuml;gungsgewalt &amp;uuml;ber die Zeit der Besch&amp;auml;ftigten. Wer daran r&amp;uuml;ttelt, greift einen historischen Schutzstandard an. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Der DGB warnt, der Sozialstaat sei kein Luxus, sondern ein demokratisches Versprechen.&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Einsch&amp;auml;tzung teile ich uneingeschr&amp;auml;nkt. Der Sozialstaat ist (&amp;hellip;) ein Kernbestandteil demokratischer Stabilit&amp;auml;t. Er gibt den Menschen Sicherheit, sch&amp;uuml;tzt vor Absturz und schafft &amp;uuml;berhaupt erst die Voraussetzung daf&amp;uuml;r, dass gesellschaftliche Ver&amp;auml;nderungen akzeptiert werden k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wer in Zeiten von Krisen, Kriegen, Inflation und Transformation den Sozialstaat schw&amp;auml;cht, produziert nicht Modernisierung, sondern soziale Zukunftsangst. Und wo Zukunftsangst w&amp;auml;chst, haben autorit&amp;auml;re und rechte Kr&amp;auml;fte leichtes Spiel. Deshalb ist der Sozialstaat auch ein Bollwerk gegen die demokratische Erosion. Er sichert Teilhabe, W&amp;uuml;rde und Vertrauen in die Handlungsf&amp;auml;higkeit des Gemeinwesens.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;(&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das vollst&amp;auml;ndige Interview ist in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 zu lesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dr. Hans-J&amp;uuml;rgen Urban war bis Juni 2026 gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrendes Vorstandsmitglied der IG Metall. Der promovierte und habilitierte Sozialwissenschaftler war verantwortlich f&amp;uuml;r die Themen Sozialpolitik sowie Arbeitsgestaltung und Qualifizierungspolitik.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Veranstaltungshinweis&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bundesweiter DGB-Aktionstag: &amp;bdquo;Hart verdient! Deine Arbeit. Deine Gesundheit. Deine Rente.&amp;ldquo; Unter diesem Motto rufen der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften am 26.9.2026 bundesweit zu Demonstrationen und Kundgebungen auf. Es geht um ein deutliches Zeichen f&amp;uuml;r einen starken Sozialstaat, f&amp;uuml;r sichere Arbeitspl&amp;auml;tze, gute Arbeitsbedingungen und f&amp;uuml;r den Schutz von Arbeitnehmerrechten. In 15 Gro&amp;szlig;st&amp;auml;dten finden Kundgebungen statt: www.dgb.de/aktionstag&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Titelthema der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 stellt mehrere Grundlagenthemen zur Pr&amp;auml;vention vor: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), die Betriebliche Gesundheitsf&amp;ouml;rderung (BGF) sowie Mitbestimmung f&amp;uuml;r gute Arbeitsgestaltung:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. U. Faber: Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe (S. 8 - 12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Baumgarten, Dr. L.-A. Klein: BEM: Der Betriebsrat bestimmt und gestaltet mit (S. 13&amp;nbsp;- 17).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Fl&amp;uuml;s: BGF: Rechtsfrage, F&amp;ouml;rderungen, Praxis&amp;nbsp;(S. 18&amp;nbsp;- 22).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 31 Aug 2026 09:00:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Was tun bei psychischer Belastung? 5 Tipps für einen besseren Umgang</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Was-tun-bei-psychischer-Belastung-5-Tipps-fuer-einen-besseren-Umgang~.html</link>
      <description>Psychische Belastungen gehören für viele Auszubildende zum Alltag. Ob Überstunden, Personalmangel, hoher Leistungs- und Zeitdruck oder Zukunftssorgen: Die Gründe dafür sind vielfältig. Mit diesen fünf Tipps kannst du lernen, besser mit belastenden Situationen umzugehen und rechtzeitig gegenzusteuern.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Tipp 1: Stressfaktoren herausfinden&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Oft hilft es schon, sich bewusst zu machen, welche Situationen und Aufgaben Stress ausl&amp;ouml;sen. Frage dich: Wann f&amp;uuml;hle ich mich besonders gestresst? Liegt die Belastung eher an der Arbeit im Betrieb oder an den Anforderungen in der Berufsschule? Spielen eventuell private Faktoren eine Rolle? Was kann ich tun, um Stress vorzubeugen oder besser mit ihm umzugehen?&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Tipp 2: Um Hilfe bitten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sprich offen mit deinen Vorgesetzten oder anderen Besch&amp;auml;ftigten &amp;uuml;ber Herausforderungen und Fragen. Oft k&amp;ouml;nnen sie dich unterst&amp;uuml;tzen oder dir hilfreiche Tipps geben. Schon anzusprechen, dass bestimmte Aufgaben besonders schwierig sind oder du noch Unterst&amp;uuml;tzung ben&amp;ouml;tigst, kann entlasten. Auch wenn du dich durch die Art und Menge der Aufgaben &amp;uuml;berfordert f&amp;uuml;hlst, solltest du das offen kommunizieren. Ausbilder erkennen nicht immer sofort, wenn sie Auszubildenden zu viel Verantwortung &amp;uuml;bertragen. Dar&amp;uuml;ber hinaus kann der Austausch mit Kolleginnen und Kollegen oder anderen Auszubildenden Mut machen und zeigen, dass du mit deinen Herausforderungen nicht allein bist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Scheue dich auch nicht, den Betriebsrat oder die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) um Unterst&amp;uuml;tzung zu bitten. Wenn die Belastung beispielsweise durch lange Arbeitszeiten, h&amp;auml;ufige &amp;Uuml;berstunden ausbildungsfremde T&amp;auml;tigkeiten oder andere Probleme bei den Ausbildungsbedingungen entsteht, sind sie wichtige Ansprechpersonen. Sie vertreten die Interessen der Auszubildenden und setzen sich daf&amp;uuml;r ein, dass die gesetzlichen und tariflichen Regelungen eingehalten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wenn du das Gef&amp;uuml;hl hast, den Stress nicht mehr allein bew&amp;auml;ltigen zu k&amp;ouml;nnen, solltest du professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Daf&amp;uuml;r gibt es entsprechende Beratungs- und Unterst&amp;uuml;tzungsangebote.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Tipp 3: Zeitmanagement und Struktur&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine gute Tagesstruktur hilft dabei, stressige Situationen zu vermeiden. Organisiere deine Aufgaben daher sinnvoll und setze klare Priorit&amp;auml;ten. Ebenso wichtig sind feste Pausen, um neue Energie zu tanken.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Tipp 4: Sch&amp;uuml;tze deine Ressourcen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Berufsschule, die Arbeit im Betrieb sowie Zeit f&amp;uuml;r Familie und Freunde unter einen Hut zu bringen, kann schnell zu viel werden. Umso wichtiger ist es daher, auf den K&amp;ouml;rper und seine Bed&amp;uuml;rfnisse zu achten. Nimm dir regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig Zeit, um herauszufinden, was dir pers&amp;ouml;nlich hilft, abzuschalten und neue Energie zu tanken. W&amp;auml;hrend manche Menschen bei einem kurzen Mittagsschlaf, einem guten Buch oder Atem&amp;uuml;bungen entspannen, finden andere in Yoga, Meditation oder einem kurzen Spaziergang an der frischen Luft einen Ausgleich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besonders wirksam ist k&amp;ouml;rperliche Bewegung: Sport hilft dabei, Stresshormone abzubauen und die Stimmung zu verbessern. Am besten suchst du dir eine Sportart aus, die dir Spa&amp;szlig; macht. Vielleicht findest du auch einen Trainingspartner oder eine Trainingspartnerin. Gemeinsam f&amp;auml;llt es oft leichter, dranzubleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;G&amp;ouml;nne dir auch ausreichend Schlaf, um bereit f&amp;uuml;r den Arbeitsalltag zu sein und achte auf eine gesunde sowie ausgewogene Ern&amp;auml;hrung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Tipp 5: Stoppe das &amp;raquo;Overthinking&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Ausbildung ist ein wichtiger Teil deines Lebens, aber sie ist nicht alles. Fehler, R&amp;uuml;ckschl&amp;auml;ge oder schwierige Situationen geh&amp;ouml;ren dazu und sind meist weniger schlimm, als sie im ersten Moment erscheinen. Sei deshalb nicht zu streng mit dir, wenn etwas einmal nicht wie geplant l&amp;auml;uft. Vieles, was im Alltag passiert, liegt nicht in deinem Einflussbereich, und l&amp;auml;sst sich daher auch nicht kontrollieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Versuche, dich nicht zu lange mit Dingen zu besch&amp;auml;ftigen, die nicht gelungen sind. St&amp;auml;rke stattdessen deine Selbstrelexion und gebe deinen Gedanken Raum &amp;ndash; etwa in dem du sie aufschreibst oder mit einer dir vertrauten Person dar&amp;uuml;ber sprichst. Halte fest, was du aus einer Situation lernen konntest. So gewinnst du Abstand, kannst Erfahrungen besser einordnen und den Blick wieder nach vorne richten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">JAV, Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Fri, 28 Aug 2026 07:09:16 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>BEM: Die Interessenvertretung bestimmt und gestaltet mit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~BEM-Die-Interessenvertretung-bestimmt-und-gestaltet-mit~.html</link>
      <description>Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) soll vor allem krankheitsbedingte Kündigungen verhindern. Interessenvertretungen, der Betriebs- oder Personalrat sowie die Schwerbehindertenvertretung, müssen die Rechtslage, die Rechtsprechung und die Gestaltungsoptionen kennen. Dr. Laurie-Ann Klein und Birger Baumgarten bieten in »Gute Arbeit« 8/2026 einen umfassenden Überblick.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Interessenvertretungen sind nach Sozialgesetzbuch (SGB) IX beim BEM (&amp;sect; 167 Abs. 2 SGB IX) zentrale Akteure &amp;ndash; neben den Betroffenen, dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten und Betriebs&amp;auml;rzt*innen etc. Sie bestimmen mit, um in einem kooperativen Suchprozess ohne Tabus die Chancen zur Besch&amp;auml;ftigungssicherung nach langer oder wiederholter Arbeitsunf&amp;auml;higkeit auszuloten. Die aktuelle Rechtsprechung erschwert es, ein einheitliches Verfahren zu gestalten: Interessenvertretungen sollten daher auf &lt;strong&gt;erzwingbare und freiwillige Vereinbarungen&lt;/strong&gt; setzen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was genau ist das BEM?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sind Besch&amp;auml;ftigte innerhalb eines Jahres l&amp;auml;nger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunf&amp;auml;hig, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, ihnen ein BEM anzubieten. F&amp;uuml;r das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das BEM kein &amp;bdquo;formalisiertes Verfahren&amp;ldquo;, sondern es l&amp;auml;sst den Beteiligten Spielraum. Diesen Handlungsspielraum k&amp;ouml;nnen die betrieblich Beteiligten nutzen, um eine Prozesskl&amp;auml;rung f&amp;uuml;r ein Verfahrens anzusto&amp;szlig;en, das zum Betrieb oder der Dienststelle passt. Bei diesem Prozess geht es laut SGB IX darum, eine Arbeitsunf&amp;auml;higkeit (AU) zu &amp;uuml;berwinden, erneuter AU vorzubeugen und das Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis m&amp;ouml;glichst zu erhalten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer ist am BEM beteiligt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Das BEM ist &amp;ndash; so eine gel&amp;auml;ufige Beschreibung &amp;ndash; also ein &amp;bdquo;organisierter und zugleich kooperativer Suchprozess&amp;ldquo;, um pr&amp;auml;ventive Ma&amp;szlig;nahmen zur Vermeidung krankheitsbedingter K&amp;uuml;ndigungen umzusetzen. Diese Suche soll &amp;bdquo;unverstellt, verlaufs- und ergebnisoffen&amp;ldquo;, so das BAG (2026). Verantwortlich ist der Arbeitgeber: Er hat initiativ zu werden und das BEM l&amp;auml;nger oder wiederholt Erkrankten anzubieten. Am BEM beteiligt sind:&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;der oder die betroffene Arbeitnehmer*in, eine Vertrauensperson, die als Begleitung hinzugezogen werden kann (vgl. &amp;sect; 167Abs. 2 Satz 2 SGB IX),&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;der Arbeitgeber (seine Vertretung oder ein Vorgesetzter)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;der Betriebs-/Personalrat (BR/PR),&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;die Schwerbehindertenvertretung (SBV, wenn vom BEM Betroffene schwerbehindert oder gleichgestellt sind),&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;soweit erforderlich der Werks- oder Betriebsarzt/die Werks- oder Betriebs&amp;auml;rztin,&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;die Fachkraft f&amp;uuml;r Arbeitssicherheit&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;sowie externe Stellen, wenn deren Leistungen f&amp;uuml;r den Erfolg des BEM in Betracht kommen und die bei einer beruflichen Wiedereingliederung unterst&amp;uuml;tzen k&amp;ouml;nnen: etwa Inklusionsamt, Leistungs- und Rehabilitationstr&amp;auml;ger der Sozialversicherungen etc.&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Interessenvertretung als zentraler BEM-Akteur?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Betriebs- oder Personalrat sind Akteure, auf die es nach dem Willen des Gesetzgebers f&amp;uuml;r den Erfolg des BEM besonders ankommt:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Die Interessenvertretung kann vom Arbeitgeber die Einleitung des BEM-Verfahrens verlangen (&amp;sect; 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mit ihm als erstem Ansprechpartner hat der Arbeitgeber die BEM-Kl&amp;auml;rung zu beginnen, wie die AU &amp;uuml;berwunden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dazu sind der Interessenvertretung jene Arbeitnehmer*innen namentlich bekannt zu machen, die ein BEM beanspruchen k&amp;ouml;nnen (nach 42 Tagen AU in den letzten 12 Monaten).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;F&amp;uuml;r den BR gilt: Er kann seine Mitbestimmungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz (&amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG) Einfluss auf Inhalt und Ablauf des BEM-Verfahrens nehmen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Das gesamte BEM-Verfahren ist darauf ausgerichtet, durch gemeinsame und kooperative Anstrengung das Vertrauen und die Bereitschaft des/der Betroffenen und der gesamten Belegschaft f&amp;uuml;r eine engagierte Mitwirkung am BEM zu gewinnen. Dazu formuliert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;&amp;bdquo;Die aktive Beteiligung der zust&amp;auml;ndigen Interessenvertretung ist ein n&amp;uuml;tzliches Element des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Sie ist geeignet, das n&amp;ouml;tige Vertrauen beim Besch&amp;auml;ftigten zu wecken, ohne dessen Eigeninitiative das Konzept zum Scheitern verurteilt ist. Sie kann wesentlich dazu beitragen, dass die Gestaltungsm&amp;ouml;glichkeiten des Arbeitgebers zur Erhaltung des Arbeitsplatzes und zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit genutzt werden.&amp;ldquo;&lt;br /&gt;(&amp;hellip;)&lt;br /&gt;Den umfassenden Beitrag von Dr. Laurie-Ann Klein und Birger Baumgarten mit Eckpunkten f&amp;uuml;r Vereinbarungen in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 lesen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Titelthema der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 stellt mehrere Grundlagenthemen zur Pr&amp;auml;vention vor: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), die Betriebliche Gesundheitsf&amp;ouml;rderung (BGF) sowie Mitbestimmung f&amp;uuml;r gute Arbeitsgestaltung:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. U. Faber: Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe (S. 8 - 12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Baumgarten, Dr. L.-A. Klein: BEM: Der Betriebsrat bestimmt und gestaltet mit (S. 13&amp;nbsp;- 17).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Fl&amp;uuml;s: BGF: Rechtsfrage, F&amp;ouml;rderungen, Praxis&amp;nbsp;(S. 18&amp;nbsp;- 22).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 24 Aug 2026 06:10:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>»Als Gremium handlungssicher im Arbeitsschutz agieren«</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Als-Gremium-handlungssicher-im-Arbeitsschutz-agieren~.html</link>
      <description>Klimawandel, Digitalisierung und KI, mobile Arbeit, psychische und physische Belastungen: Die Herausforderungen im betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz entwickeln sich mit dem Wandel der Arbeitswelt. Arbeitgeber müssen Beschäftigte bei der Arbeit vor gesundheitlichen Gefährdungen aller Art schützen. Professor Ralf Pieper hat den Basiskommentar zum Arbeitsschutzgesetz aktualisiert und mit der Redaktion »Gute Arbeit« über Neuerungen gesprochen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;em&gt;Prof. Dr. Ralf Pieper leitet seit 2003 das Fachgebiet Sicherheits- und Qualit&amp;auml;tsrecht in der Fakult&amp;auml;t f&amp;uuml;r Maschinenbau und Sicherheitstechnik der Bergischen Universit&amp;auml;t Wuppertal. Er ist langj&amp;auml;hriger Fachbuchautor im Bund-Verlag, Schwerpunkt Arbeitsschutzrecht.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Sie haben den Basiskommentars zum Arbeitsschutzgesetz auf Stand gebracht. Was leistet die 9. Auflage?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Anzumerken ist zun&amp;auml;chst, dass das Arbeitsschutzgesetz in diesem Jahr 30 Jahre besteht. Seit drei Jahrzehnten haben wir somit ein Grundlagengesetz, das f&amp;uuml;r alle Besch&amp;auml;ftigten an allen Arbeitspl&amp;auml;tzen gilt: in der Privatwirtschaft sowie im &amp;ouml;ffentlichen Dienst.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Basiskommentar bezieht insbesondere die Rechte und Pflichten der Interessenvertretungen aus dem Betriebsverfassungs- sowie dem Personalvertretungsrecht systematisch ein. Beide Interessenvertretungen spielen inhaltlich sowie in Bezug auf das Prozedere eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Arbeitsschutzrechts. Die wesentlichen Inhalte dieses Rechts vermittelt der Kommentar in Verbindung mit den kollektiven Mitbestimmungsrechten, f&amp;uuml;r deren Durchsetzung Handlungssicherheit auf diesem Gebiet n&amp;ouml;tig ist. Zudem wird auf Individualrechte der Besch&amp;auml;ftigten im Arbeitsschutz eingegangen, die ebenfalls bedeutsam sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was hat sich seit der letzten Auflage getan?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Hervorzuheben ist zun&amp;auml;chst , dass die aktuelle Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts im Kommentar enthalten ist. Wesentlich ist zudem das Aufgreifen von Trends in der Arbeitswelt, die neue Herausforderungen f&amp;uuml;r den Arbeits- und Gesundheitsschutzes aufwerfen: &amp;Ouml;konomie, Weltmarkt und Lieferketten, Technik- und Organisationsentwicklung, Besch&amp;auml;ftigungsformen, demographische Entwicklung, Diskriminierung, Bel&amp;auml;stigung und Gewalt, Infektionsschutz sowie Umweltschutz und Klimawandel.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was hat f&amp;uuml;r Sie im Arbeitsschutz hohe Relevanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsschutzgesetz enth&amp;auml;lt die Rechtsgrundlagen zur Umsetzung einer menschengerechten Arbeitsgestaltung: Sch&amp;auml;digungslosigkeit, Beeintr&amp;auml;chtigungsfreiheit, Pers&amp;ouml;nlichkeitsf&amp;ouml;rderlichkeit und soziale Partizipation stehen im Fokus. Sicherheit und Gesundheit der Besch&amp;auml;ftigten sind nicht nur zu gew&amp;auml;hrleisten, sondern kontinuierlich zu verbessern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dabei gibt es zwei Herausforderungen: Zum einen ist dies der R&amp;uuml;ckgang der Tarifbindung von Betrieben und der Trend zu weniger gew&amp;auml;hlten Mitbestimmungsgremien; beides wirkt sich nachteilig aus. Demgegen&amp;uuml;ber hat der Bundestag 2020 beschlossen, die Arbeitsschutzkontrollen der Betriebe wieder zu erh&amp;ouml;hen. Ab 1.1.2026 sollen die Arbeitsschutzbeh&amp;ouml;rden der L&amp;auml;nder bundesweit mindestens f&amp;uuml;nf Prozent der Betriebe besichtigen. Zur Verbesserung des betrieblichen Arbeitsschutzes muss dies effektiv erfolgen sowie in enger Kooperation mit den Aufsichtspersonen der gesetzlichen Unfallversicherung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Sehen Sie weitere Probleme?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zunehmend werden Arbeitsschutzstandards politisch infrage gestellt. Der Nutzen eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes wird in der Debatte fahrl&amp;auml;ssig &amp;uuml;bersehen: Er hilft, den technischen, organisatorischen und personellen Wandel effektiv zu vollziehen. Eine wirksame Pr&amp;auml;ventionskultur entlastet zudem die Sozialsysteme, f&amp;ouml;rdert die Leistungsbereitschaft und -f&amp;auml;higkeit der Besch&amp;auml;ftigten, verhindert oder bek&amp;auml;mpft Arbeitsunf&amp;auml;lle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren. Das hilft sowohl den Besch&amp;auml;ftigten wie auch den Arbeitgebern.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Auch das Titelthema der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 lesen: &amp;raquo;BEM, BGF, Mitbestimmung: Pr&amp;auml;vention &amp;ndash; alles, was Besch&amp;auml;ftigte gesund erh&amp;auml;lt&amp;laquo;. Neben der Mitbestimmung im Arbeitsschutz werden weitere Grundlagenthemen vorgestellt: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die Betriebliche Gesundheitsf&amp;ouml;rderung (BGF):&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. U. Faber: Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe (S. 8 - 12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Baumgarten, Dr. L.-A. Klein: BEM: Der Betriebsrat bestimmt und gestaltet mit (S. 13&amp;nbsp;- 17).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Fl&amp;uuml;s: BGF: Rechtsfrage, F&amp;ouml;rderungen, Praxis&amp;nbsp;(S. 18&amp;nbsp;- 22).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV, Personalrat</category>
      <pubDate>Fri, 14 Aug 2026 05:40:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Gute-Arbeit-als-Betriebsratsaufgabe~.html</link>
      <description>Die Gestaltung guter Arbeit zählt zu den Kernthemen der Interessenvertretungen: also sichere, gesunde und menschengerechte Arbeitsbedingungen. In »Gute Arbeit« 8/2026 führt Dr. Ulrich Faber aus, wie Gremien den Gesundheitsschutz der Beschäftigten betrieblich zum Thema machen und Verbesserungen erreichen können.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Dreh- und Angelpunkt ist das Arbeitsschutzrecht in Verbindung mit dem Betriebsverfassungsgesetz: Gerade Betriebsr&amp;auml;te (BR) haben starke &amp;Uuml;berwachungs-, Initiativ- und Mitbestimmungsrechte. Aber auch Personalr&amp;auml;te verf&amp;uuml;gen &amp;uuml;ber zahlreiche Optionen. Wichtig dabei: Die Gremien machen sich selbst ein Bild von den Arbeitsbedingungen, sind mit den Kolleg*innen im Gespr&amp;auml;ch und erfahren, wo sie der Schuh dr&amp;uuml;ckt. Nicht der erhobene Zeigefinger, sondern passende und kreative Ideen sind wichtige Voraussetzungen f&amp;uuml;r die erfolgreiche Interessenvertretung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Instrumentenkoffer f&amp;uuml;r die Mitgestaltung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetzt (BetrVG) geh&amp;ouml;rt es zu den Aufgaben des Betriebsrats (BR), die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts mit Gesetzen, Verordnungen und Unfallverh&amp;uuml;tungsvorschriften zu &amp;uuml;berwachen. Adressat der Vorschriften ist der Arbeitgeber. BR-Mitglieder d&amp;uuml;rfen sich zu diesem Zweck jederzeit frei in der Betriebsst&amp;auml;tte bewegen und alle Arbeitspl&amp;auml;tze begehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kontrolle von Arbeitsschutzvorschriften ist zwar wichtig, doch die Interessenvertretung handelt nicht als Aufsichtsbeh&amp;ouml;rde. Es geht eher darum, als demokratisch gew&amp;auml;hlte Vertretung der Besch&amp;auml;ftigten eigene gesetzliche Ziele und Aufgaben zu verfolgen. Gefragt ist die praxisnahe Analyse, welche betrieblichen Ma&amp;szlig;nahmen an Arbeitspl&amp;auml;tzen konkret dabei helfen, sicher, gesund und menschengerecht zu arbeiten: je nach Arbeitsplatz zum Beispiel mit effektivem L&amp;auml;rmschutz, besserer Ergonomie und guter Arbeitsorganisation. Das Arbeitsschutzrecht ist insoweit, neben dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), Teil des &amp;bdquo;Instrumentenkoffers&amp;ldquo; der Interessenvertretung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gute Arbeit - eine mitbestimmte Sache&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zentraler Mitbestimmungstatbestand f&amp;uuml;r Fragen &amp;bdquo;Guter Arbeit&amp;ldquo; ist &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Um die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen in verschiedenen Branchen (wie zum Beispiel Krankenhaus, Banken und Versicherungen, gewerbliche Bereiche, Bildung, Verwaltung) gut gestalten zu k&amp;ouml;nnen, sind in den meisten Arbeitsschutzvorschriften nur allgemeine Vorgaben und Schutzziele normiert: so zum Beispiel im Anhang 3.5 Abs.1 der Arbeitsst&amp;auml;ttenverordnung (ArbSt&amp;auml;ttV), &amp;bdquo;gesundheitlich zutr&amp;auml;gliche Raumtemperatur&amp;ldquo;. Um wirksam zu werden, m&amp;uuml;ssen diese Anforderungen f&amp;uuml;r die betrieblichen Bedingungen mitbestimmt konkretisiert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein weiteres Beispiel ist die aus &amp;sect; 5 ArbSchG folgende Pflicht zur Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung. Das Gesetz l&amp;auml;sst n&amp;auml;mlich offen, mit welchen Methoden (Messungen, Beobachtung, Befragungen, Workshops etc.) und Instrumenten (Pr&amp;uuml;flisten, Messapparaturen etc.) oder welche konkreten Arbeitst&amp;auml;tigkeiten wie zu beurteilen sind. Die Mitbestimmung soll unter anderem sicherstellen, dass das Erfahrungswissen der Besch&amp;auml;ftigten genutzt wird, um die L&amp;uuml;cke zwischen den allgemein gehaltenen gesetzlichen Anforderungen und der Regelung des konkreten betrieblichen Vorgehens sachgerecht zu f&amp;uuml;llen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG begr&amp;uuml;ndet ein gleichberechtigtes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das hei&amp;szlig;t: Um rechtlich wirksame Regelungen am Arbeitsplatz zu treffen, bedarf es der Zustimmung beider Betriebsparteien. K&amp;ouml;nnen sich Arbeitgeber und BR in einer mitbestimmten Angelegenheit nicht einigen, sind die Konflikte nach &amp;sect; 87 Abs. 2 BetrVG mit Hilfe der Einigungsstelle zu kl&amp;auml;ren. Ausdruck des gleichberechtigten Mitbestimmungsrechts des &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist auch das Initiativrecht des BR. Es er&amp;ouml;ffnet ihm die M&amp;ouml;glichkeit, auch gegen den Willen des Arbeitgebers, Arbeitsschutzthemen zu &amp;bdquo;setzen&amp;ldquo;, eben da, wo die Besch&amp;auml;ftigten &amp;bdquo;der Schuh dr&amp;uuml;ckt&amp;ldquo;. &lt;em&gt;(&amp;hellip;)&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Den umfassenden Beitrag von Dr. Uli Faber in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 lesen.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Titelthema der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 8/2026 stellt neben der Mitbestimmung weitere Grundlagenthemen vor: das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die Betriebliche Gesundheitsf&amp;ouml;rderung (BGF):&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. U. Faber: Gute Arbeit als Betriebsratsaufgabe (S. 8 - 12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Baumgarten, Dr. L.-A. Klein: BEM: Der Betriebsrat bestimmt und gestaltet mit (S. 13&amp;nbsp;- 17).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;B. Fl&amp;uuml;s: BGF: Rechtsfrage, F&amp;ouml;rderungen, Praxis&amp;nbsp;(S. 18&amp;nbsp;- 22).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 05:00:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Schadensersatz für Ärzte-Klatsch per WhatsApp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Schadensersatz-fuer-Aerzte-Klatsch-per-Whatsapp~.html</link>
      <description>Schadensersatz für eine Weitergabe von Gesundheitsdaten kann auch unter Arbeitskollegen fällig werden. Dies musste eine Ärztin erfahren, die sich per WhatsApp über einen krankgemeldeten Kollegen geäußert hatte. Für die ungewollte »Ferndiagnose« muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen – so das Arbeitsgericht Siegburg.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik besch&amp;auml;ftigt. Die beklagte &amp;Auml;rztin ist dort Stations&amp;auml;rztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren &amp;Auml;rzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienst&amp;uuml;bernahmen abgesprochen wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger lie&amp;szlig; sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank.&amp;nbsp; Die Stations&amp;auml;rztin musste seinen Dienst &amp;uuml;bernehmen und tat ihrem Unmut dar&amp;uuml;ber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, dieser sei gar nicht krank, sondern habe nur &amp;raquo;einen Pups quer sitzen&amp;laquo;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;en auf Unterlassung und Schadensersatz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage gr&amp;ouml;&amp;szlig;tenteils statt. Die beklagte &amp;Auml;rztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Kl&amp;auml;gers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zul&amp;auml;ssig. Die f&amp;uuml;r einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kl&amp;auml;ger inzwischen woanders t&amp;auml;tig ist.&amp;nbsp; Die beklagte &amp;Auml;rztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein f&amp;uuml;r ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;Zudem muss die &amp;Auml;rztin dem Kl&amp;auml;ger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins L&amp;auml;cherliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 &amp;euro; zahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Die Parteien k&amp;ouml;nnen noch Berufung beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln einlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 09:01:48 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Schwerbehinderung: Mehr vom Urlaub</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Schwerbehinderung-Mehr-vom-Urlaub~.html</link>
      <description>Gerade für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist die regelmäßige Erholung wichtig. Deshalb steht ihnen auch ein gesetzlicher Mindestzusatzurlaub zu, der fünf Tage im Jahr beträgt. Mehr über diesen wichtigen Nachteilsausgleich lest Ihr in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Zusatzurlaub f&amp;uuml;r schwerbehinderte Menschen richtet sich nach &amp;sect; 208 SGB IX. Er betr&amp;auml;gt f&amp;uuml;nf Arbeitstage im Urlaubsjahr und setzt ein Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis voraus, in dem zumindest ein gesetzlicher oder tariflicher Urlaubsanspruch besteht (&amp;sect; 208 Abs. 1 SGB IX). Als Mindestzusatzurlaub wird dieser Urlaub zum individuellen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch hinzugerechnet &amp;ndash; verrechnet werden die zus&amp;auml;tzlichen Tage in aller Regel nicht. Den gesetzlichen Mindesturlaub regeln &amp;sect; 3 BUrlG f&amp;uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und &amp;sect; 19 JArbschG f&amp;uuml;r Auszubildende. Sind tarifliche Urlaubsanspr&amp;uuml;che h&amp;ouml;her, erh&amp;ouml;hen sie den individuellen Urlaubsanspruch. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="margin-left:47px"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Ein schwerbehinderter Besch&amp;auml;ftigter, der in &amp;nbsp;Vollzeit arbeiten, hat &lt;strong&gt;30 Tage tariflichen Urlaub&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr. Mit dem gesetzlichen Zusatzurlaub von f&amp;uuml;nf Tagen nach &amp;sect; 208 SGB IX betr&amp;auml;gt sein &lt;strong&gt;Urlaubsanspruch 35 Tage&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Den vollen Beitrag von Bettina Frowein lest ihr in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 8/2026. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li style="text-align:justify"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Fehler bei der Wahl vermeiden (Prof. Franz Josef D&amp;uuml;well)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Sozialgericht L&amp;uuml;neburg, 29.9.2025 &amp;ndash; S 38 SO 34/25 ER: Rechtsanspruch auf Kraftfahrzeughilfe f&amp;uuml;r behindertengerechten Umbau eines PKW (Dr. Maren Conrad-Giese)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Mehr zum Informationsdienst:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;a href="http://www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion" style="color:blue; text-decoration:underline"&gt;www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 09:37:54 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ein Damm gegen die Informationsflut</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Ein-Damm-gegen-die-Informationsflut~.html</link>
      <description>Beschäftigte berichten zunehmend davon, bei der Arbeit von Informationen schier „überrollt“ zu werden, manche fühlen sich erschlagen. Im digitalen Zeitalter ist »Informationsflut« ein relevanter Stressfaktor und ein Präventionsthema. Der Beitrag von Dr. Gisa Junghanns und Dr. Anika Schulz-Dadaczynski stellt in »Gute Arbeit« 6-7/2026 Gestaltungsansätze vor, mit denen Information wieder zur Ressource wird, nicht als Gefährdung wirkt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;E-Mail, Chats, Intranet, Videokonferenz, (Projekt-)Plattformen wie Confluence &amp; Co: ungez&amp;auml;hlte T-Tools sind Teil der digitalen Arbeitswelt. Sie erm&amp;ouml;glichen Koordination und Kooperation &amp;uuml;ber r&amp;auml;umliche und zeitliche Grenzen hinweg, beschleunigen Entscheidungs- und Arbeitsprozesse, sollen Transparenz schaffen. Doch Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;hlen sich inzwischen &amp;ouml;fter von Informationen &amp;bdquo;&amp;uuml;berrollt&amp;ldquo;, verlieren Wichtiges aus dem Blick, haben am Ende des Tages trotz hoher Arbeitsintensit&amp;auml;t wenig von ihrem regul&amp;auml;ren &amp;bdquo;Arbeitspaket&amp;ldquo; geschafft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;St&amp;ouml;rungen, Intransparenz, &amp;Uuml;berforderung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Ph&amp;auml;nomen wird unter dem Begriff &amp;bdquo;Informationsflut&amp;ldquo; gefasst. Es geht nicht nur um den Erhalt und das Bew&amp;auml;ltigen einer gro&amp;szlig;en Informationsmenge, sondern auch um ein strukturelles Ungleichgewicht: Das Verh&amp;auml;ltnis zwischen wachsenden Informationsangeboten, der begrenzten menschlichen Auffassungsgabe sowie der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ger&amp;auml;t aus dem Lot. Die hohe Informationsbelastung wirkt auf mehreren Ebenen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Individuell kommt es zu Konzentrationsproblemen, steigendem Stresserleben und Ersch&amp;ouml;pfung. Studien belegen Zusammenh&amp;auml;nge zwischen Informations&amp;uuml;berflutung und einer hohen psychischen Beanspruchung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betrieblich steigt das Risiko f&amp;uuml;r Arbeitsfehler, Qualit&amp;auml;tsverluste und ineffiziente Arbeitsprozesse.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Langfristig drohen erh&amp;ouml;hte Krankenst&amp;auml;nde und Personalfluktuation.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Interessenvertretungen ist das Thema im Arbeits- und Gesundheitsschutz mitbestimmungspolitisch relevant. Um eine zu hohe Informationsflut einzud&amp;auml;mmen, sind die Ursachen im Bereich der Arbeitsorganisation sorgf&amp;auml;ltig zu pr&amp;uuml;fen. Am besten eignet sich daf&amp;uuml;r die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, die mit Besch&amp;auml;ftigtenworkshops organisiert werden kann, um die Probleme zu ermitteln.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Pr&amp;auml;vention: Die Flut minderung und handhaben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ausgangslage ist sind stets die spezifischen Bedingungen eines Unternehmens: F&amp;uuml;r ad&amp;auml;quate Entlastungsma&amp;szlig;nahmen sind zun&amp;auml;chst die digitale Infrastruktur, ihre Nutzung und Arbeitsanforderungen zu analysieren. Dazu geh&amp;ouml;rt das Ermitteln der Informationsbedarfe, der Aufgaben und Qualifikationen der Besch&amp;auml;ftigten in Teams und Abteilungen. M&amp;ouml;gliche Schritte sind:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;anforderungsgerechte Gestaltung der Medienlandschaft im Unternehmen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;ad&amp;auml;quate Zeitbemessung f&amp;uuml;r die Arbeit mit digitalen Medien&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Steuerung der Informationsqualit&amp;auml;t und -menge&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Verringerung von Doppelinformationen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regelung der Arbeitsorganisation und Informationsfl&amp;uuml;sse&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln f&amp;uuml;r digitale die Kommunikation und den Austausch&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mitarbeiter- und F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fteschulungen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;effektive individuelle Arbeitsplanung&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln zur Einschr&amp;auml;nkung der Erreichbarkeit.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Bei der organisationalen Gestaltung geht es darum, Medien und Information zielgerichtet einzusetzen, wo sie f&amp;uuml;r bestimmte Arbeitsaufgaben ben&amp;ouml;tigt werden. Oft stehen zu viele verschiedene digitale Tools/Medien mit Funktionen bereit, die zur Aufgabenbearbeitung nicht n&amp;ouml;tig sind und den Such- und Arbeitsaufwand erh&amp;ouml;hen. Hilfreich ist dabei die Kooperation und Kommunikation in Workshops, um Aufgaben, Arbeitsprofile und den Informationsbedarf zu ermitteln. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den Beitragl? Mehr lesen in der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;. Darin das Titelthema: Nach der Betriebsratswahl &amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz. Hier die &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz&amp;nbsp;(S. 8 - 14).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M.&amp;nbsp;Wulff: So wehren sich Besch&amp;auml;ftigte gegen &amp;Uuml;berlastung (S. 15 - 18).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht&amp;nbsp;(S. 19 - 21).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:43:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Rückschritt oder Fortschritt?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Rueckschritt-oder-Fortschritt~.html</link>
      <description>Aktuell plant die Regierung Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Die bisherige Höchstdauer von sachgrundlosen Befristungen soll auf bis zu 48 Monate verdoppelt werden. Dies würde die Möglichkeit einer sechsmaligen Verlängerung der Befristung eröffnen. Neben der Länge der Befristung soll auch deren Form überarbeitet werden. Auf die Schriftform soll zukünftig verzichtet werden.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Forderung seitens Gewerkschaften, Betriebsr&amp;auml;ten und Besch&amp;auml;ftigten war in der Vergangenheit eindeutig: m&amp;ouml;glichst keine Befristungen mehr!&lt;br /&gt;Stattdessen soll nun genau das Gegenteil eintreten und die sachgrundlose Befristung sogar hinsichtlich ihrer maximalen L&amp;auml;nge verdoppelt werden. Insgesamt sind bis zu sechs Verl&amp;auml;ngerungen der Befristung m&amp;ouml;glich. Die erleichterten Befristungsregelungen sollen allerdings vorerst bis zum 31.12.2030 befristet sein. Eine erneute Einstellung beim selben Arbeitgeber soll zuk&amp;uuml;nftig erlaubt sein. Ab dem 1.1.2027 soll zudem die Schriftformerfordernis f&amp;uuml;r befristete Arbeitsvertr&amp;auml;ge entfallen. Einen konkreten Gesetzesentwurf zu diesen Planungen gibt es bisher aber nicht. Bei einer Umsetzung der Pl&amp;auml;ne w&amp;uuml;rde das aber tendenziell wieder mehr Befristungen zur Folge haben als bisher.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aktuelle Rechtslage&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Befristung von Arbeitsvertr&amp;auml;gen ist in der Praxis weiterhin ein heikles Thema. Unterlaufen den Arbeitgebern hier Fehler, wird aus einem befristeten schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Anstatt eines Auslaufens des Vertrages zur vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Zeitpunkt, ist nur noch eine ordentliche K&amp;uuml;ndigung m&amp;ouml;glich. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 4 TzBfG bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach &amp;sect; 126a BGB. Lediglich bei Erreichen der Regelaltersgrenze reicht die Textform aus.&lt;br /&gt;Der Regelfall der Befristung ist die Befristung mit Sachgrund. M&amp;ouml;gliche Befristungsgr&amp;uuml;nde sind in &amp;sect; 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG exemplarisch aufgelistet. Das kann etwas die Saisonarbeit sein oder ein bestimmtes Projekt. In der Praxis sollten Befristungen im Optimalfall einen Sachgrund vorweisen, auch wenn das leider h&amp;auml;ufiger nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;Die zweite Variante der Befristung ist die Befristung ohne Sachgrund. Nach aktueller Gesetzeslage sind das maximal zwei Jahre. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 2 TzBfG kann der befristete Arbeitsvertrag dabei maximal dreimal verl&amp;auml;ngert werden, ohne insgesamt die Zweijahresfrist &amp;uuml;berschreiten zu d&amp;uuml;rfen.&lt;br /&gt;F&amp;uuml;r Start-Ups und &amp;auml;ltere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr gibt es einige Sonderregelungen, wo l&amp;auml;ngere Befristungen von bis zu vier bzw. f&amp;uuml;nf Jahren bereits jetzt m&amp;ouml;glich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fr&amp;uuml;herer Arbeitgeber&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine gro&amp;szlig;e Relevanz hat bisher die Vorbesch&amp;auml;ftigung. So sind Befristungen ohne Sachgrund nach dem Gesetzeswortlaut bisher nur bei Neueinstellungen m&amp;ouml;glich. Eine Ausnahme wurde Anfang 2026 mit der Besch&amp;auml;ftigung von Rentnern eingef&amp;uuml;hrt, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben.&lt;br /&gt;Die Rechtsprechung hat die Gesetzeslage insoweit aufgelockert, dass eine sachgrundlose Befristung bei R&amp;uuml;ckkehrern nur m&amp;ouml;glich ist, wenn die Vorbesch&amp;auml;ftigung beim Arbeitgeber sehr weit zur&amp;uuml;ckliegt, anders geartet ist oder nur von sehr kurzer Dauter war. Ein konkreter Zeitraum wurde seitens des BAG nicht festgelegt. Die bisherige Rechtsprechung schwankt hier zwischen mehr als acht und weniger als zweiundzwanzig Jahren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Besonderheit: Tarifvertrag&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In Tarifvertr&amp;auml;gen kann abweichend von &amp;sect; 14 TzBfG festgelegt werden, dass die Anzahl der Verl&amp;auml;ngerungen oder die H&amp;ouml;chstdauer der Befristungen ver&amp;auml;ndert wird. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Besch&amp;auml;ftigte k&amp;ouml;nnen im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:03:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Hitzefrei im Büro?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/jav/aktuellesjav~Hitzefrei-im-Buero~.html</link>
      <description>Es gibt kein generelles Hitzefrei am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen jedoch beachten, dass bei Temperaturen von über 30 Grad in Büros Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Arbeitnehmer geschützt werden. Auch im Homeoffice gibt es Regelungen zu beachten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die ab einer bestimmten Temperatur&amp;uuml;berschreitung hitzefrei am Arbeitsplatz (B&amp;uuml;ro) vorschreiben. F&amp;uuml;r Arbeitgeber lassen sich jedoch Regeln aus dem Arbeitsschutzrecht und der allgemeinen F&amp;uuml;rsorgepflicht ableiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben den abgeleiteten Regeln sollte es auch im Interesse des Arbeitgebers sein, B&amp;uuml;roarbeitspl&amp;auml;tze derartig zu gestalten, dass Arbeitnehmer nicht gesundheitlich beeintr&amp;auml;chtigt werden und leistungsf&amp;auml;hig bleiben. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der Arbeitsst&amp;auml;ttenverorndung (ArbSt&amp;auml;ttV) verlangen, dass am Arbeitsplatz eine f&amp;uuml;r die Gesundheit zutr&amp;auml;gliche Temperatur herrscht. Hinzu kommen die technischen Regeln f&amp;uuml;r Arbeitsst&amp;auml;tten (ASR), wonach die Temperatur in Arbeitsr&amp;auml;umen nicht &amp;uuml;ber &lt;strong&gt;26 Grad&lt;/strong&gt; liegen darf. Diese Regelung ist eher als arbeitswissenschaftliche Empfehlung zu werten. Konkrete Pflichten des Arbeitgebers greifen bei einem &amp;Uuml;berschreiten dieser Grenze noch nicht. In der Praxis sollten Arbeitgeber aber bereits bei einem &amp;Uuml;berschreiten dieser Grenze geeignete Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen. Anders sieht es dann bei einer &amp;Uuml;berschreitung der &lt;strong&gt;30-Grad-Grenze&lt;/strong&gt; auf. Ab diesem Zeitpunkt m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber geeignete Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welche Ma&amp;szlig;nahmen m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber ergreifen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sobald 30 Grad im B&amp;uuml;ro &amp;uuml;berschritten werden, m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber handeln. In der ASR finden sich beispielhafte Ma&amp;szlig;nahmen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Ventilatoren aufstellen (nicht Klimaanlagen),&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Getr&amp;auml;nke (vorwiegend Wasser) anbieten,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;L&amp;uuml;ften &amp;uuml;ber Nacht,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rollos oder&amp;nbsp;Jalousien herunterlassen oder&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Arbeitszeit anpassen, etwa durch einen fr&amp;uuml;heren Arbeitsbeginn.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Jenseits der &lt;strong&gt;35 Grad&lt;/strong&gt; ist das B&amp;uuml;ro gem&amp;auml;&amp;szlig; ASR ohne besondere Ma&amp;szlig;nahmen nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. In diesen F&amp;auml;llen m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen, etwa Pausen in gek&amp;uuml;hlten R&amp;auml;umen erm&amp;ouml;glichen. Arbeitnehmer haben aber auch bei derart hohen Temperaturen keine Berechtigung selbstst&amp;auml;ndig hitzefrei zu nehmen, da dies ein Versto&amp;szlig; gegen den Arbeitsvertrag darstellen w&amp;uuml;rde. Eine Abmahnung oder sogar die K&amp;uuml;ndigung im Wiederholungsfall k&amp;ouml;nnte die Rechtsfolge sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Hitze im Homeoffice&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei Homeoffice muss zwischen dem klassichen Homeoffice/Telearbeit und mobilem Arbeiten differenziert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Telearbeit gelten die gleichen Regelungen wie am B&amp;uuml;roarbeitsplatz. Hier m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber je nach Temperatur entsprechend handeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das mobile Arbeiten gew&amp;auml;hrt Arbeitnehmern frei zu entscheiden, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Hier verschiebt sich die Beachtung von Hitzeschutz-Ma&amp;szlig;nahmen in den Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind in diesem Fall aber verpflichtet Arbeitnehmern alternativ einen Arbeitsplatz im B&amp;uuml;ro zur Verf&amp;uuml;gung zu stellen, da mobiles Arbeiten im Regelfall freiwillig ist. Vor Ort greift dann auch wieder die Verpflichtung des Arbeitgebers f&amp;uuml;r entsprechende Ma&amp;szlig;nahmen zu sorgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 11:19:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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