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    <title>Nachrichten für die MAV</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/mav</link>
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    <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 20:45:09 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Ablehnung der Weiterbeschäftigung als mögliche Diskriminierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Ablehnung-der-Weiterbeschaeftigung-als-moegliche-Diskriminierung~.html</link>
      <description>Die grundsätzliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sorgt nicht dafür, dass Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigungswunsch abgelehnt wird, automatisch eine Altersdiskriminierung erfahren. Der Arbeitgeber kann sich sachlich begründet gegen die Verlängerungsoption entscheiden.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung einer ehemaligen leitenden &amp;Auml;rztin der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit (BA) zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die Kl&amp;auml;gerin hatte der BA eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeworfen, nachdem ihr Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete und ihr Antrag auf Weiterbesch&amp;auml;ftigung abgelehnt wurde. Zudem verlangte sie Schadensersatz, eine Entsch&amp;auml;digung sowie eine neue Leistungsbeurteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin war seit 2015 als leitende &amp;Auml;rztin bei der BA besch&amp;auml;ftigt. Nach dem Tarifvertrag endete das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze &amp;ndash; in ihrem Fall am 30. September 2023. Die Kl&amp;auml;gerin beantragte jedoch fr&amp;uuml;hzeitig eine Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r weitere zw&amp;ouml;lf Monate. Parallel dazu schrieb die BA die Stelle unbefristet neu aus. Die Kl&amp;auml;gerin bewarb sich nicht auf diese Ausschreibungen, sondern hielt ausschlie&amp;szlig;lich an ihrem Wunsch nach einer befristeten Verl&amp;auml;ngerung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die BA ihr Verl&amp;auml;ngerungsangebot abgelehnt und die Stelle mit einer j&amp;uuml;ngeren Bewerberin besetzt hatte, machte die Kl&amp;auml;gerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters geltend.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung der Kl&amp;auml;gerin zur&amp;uuml;ckgewiesen und best&amp;auml;tigt, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch&amp;auml;digung wegen Altersdiskriminierung noch ein Anspruch auf Neuerteilung der Leistungsbeurteilung besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren stellte das Gericht zun&amp;auml;chst klar, dass der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf eine neue Leistungsbewertung f&amp;uuml;r das Jahr 2022 unzul&amp;auml;ssig war. Die Kl&amp;auml;gerin hatte in der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung ausdr&amp;uuml;cklich erkl&amp;auml;rt, dass sie die Beurteilung nicht mehr w&amp;uuml;nsche. Damit fehlte das notwendige Rechtsschutzbed&amp;uuml;rfnis, da der Antrag objektiv sinnlos war, sodass eine inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Anspruchs nicht mehr erforderlich war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch ihre Forderungen nach Schadensersatz und Entsch&amp;auml;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) blieben ohne Erfolg. Zwar war grunds&amp;auml;tzlich der Anwendungsbereich des AGG ber&amp;uuml;hrt, doch sah das Gericht keine Benachteiligung wegen des Alters, da die Kl&amp;auml;gerin nicht vorgetragen hatte, dass sie ung&amp;uuml;nstiger behandelt worden war als andere Besch&amp;auml;ftigte der Beklagten in einer vergleichbaren Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte eine befristete Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r zw&amp;ouml;lf Monate beantragt, w&amp;auml;hrend die Arbeitgeberin die Stelle unbefristet neu besetzen wollte. Da die Kl&amp;auml;gerin sich nicht auf diese unbefristete Stelle beworben hatte, befand sie sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation zu den &amp;uuml;brigen Bewerberinnen. Zudem besteht nach geltendem Recht kein Anspruch auf Verl&amp;auml;ngerung eines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;ber die Regelaltersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit fehlte die Grundlage f&amp;uuml;r Schadensersatz- oder Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach dem AGG.&lt;br /&gt;Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vorinstanz und stellte klar, dass die Ablehnung des Verl&amp;auml;ngerungsangebots keine unzul&amp;auml;ssige Altersdiskriminierung darstellt. Die Berufung wurde vollst&amp;auml;ndig abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 05:23:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen im AGG auf den Weg gebracht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Aenderungen-im-AGG-auf-den-Weg-gebracht~.html</link>
      <description>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Entwurf der Ministerien sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen zu verl&amp;auml;ngern. Zudem sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enth&amp;auml;lt Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgesch&amp;auml;ften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &amp;Auml;nderungen sind konkret geplant:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fristverl&amp;auml;ngerung f&amp;uuml;r die Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen k&amp;uuml;nftig l&amp;auml;nger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang m&amp;uuml;ssen Anspr&amp;uuml;che nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Pr&amp;auml;klusionsfrist soll k&amp;uuml;nftig auf vier Monate verl&amp;auml;ngert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots f&amp;uuml;r das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Au&amp;szlig;erdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Bel&amp;auml;stigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschr&amp;auml;nkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die ADS soll k&amp;uuml;nftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen erm&amp;ouml;glichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten k&amp;ouml;nnen oder Stellungnahmen einreichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anpassung der &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die sogenannte &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo; im AGG (&amp;sect; 9 AGG) soll an h&amp;ouml;chstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Besch&amp;auml;ftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass daf&amp;uuml;r ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der T&amp;auml;tigkeit der betroffenen Besch&amp;auml;ftigten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung bestehen muss.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Au&amp;szlig;erdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;L&amp;auml;nder und Verb&amp;auml;nde haben bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV ver&amp;ouml;ffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Zweiten Gesetz zur &amp;Auml;nderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das AGG den europ&amp;auml;ischen Vorgaben besser entspricht. Dar&amp;uuml;ber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_AGGAEndG.html?nn=110490" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Gesetzentwurf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und f&amp;uuml;r Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 15.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 05:31:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zwischen Freiheit und Verantwortung – Zwei Jahre Cannabislegalisierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Zwischen-Freiheit-und-Verantwortung-–-Zwei-Jahre-Cannabislegalisierung~.html</link>
      <description>Legal, aber nicht folgenlos: Die Cannabislegalisierung hat nicht nur eine generelle Debatte über den Konsum angeregt, sondern auch reale Auswirkungen auf Betriebe und Behörden gehabt. Dabei geht es um nichts Geringeres als Sicherheit, Gesundheit und Mitbestimmung. Nach zwei Jahren Legalisierung ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist passiert?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Am 1. April 2024 trat die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft und mit ihr das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dieses Gesetz zielt vor allem darauf ab, den Cannabiskonsum zu kontrollieren, den Schwarzmarkt zu verdr&amp;auml;ngen und den Jugendschutz zu gew&amp;auml;hrleisten. Es gestattet vollj&amp;auml;hrigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im &amp;ouml;ffentlichen Raum. Am privaten Wohnsitz ist einer vollj&amp;auml;hrigen Person der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt (vgl. &amp;sect; 3 KCanG). Ein Konsum in unmittelbarer N&amp;auml;he von Minderj&amp;auml;hrigen ist ebenso verboten wie der &amp;ouml;ffentliche Konsum in Schulen, an Kinderspielpl&amp;auml;tzen sowie an &amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglichen Sportst&amp;auml;tten und in der Fu&amp;szlig;g&amp;auml;ngerzone zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (vgl. &amp;sect; 5 KCanG). Eine Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderj&amp;auml;hrige ist nicht nur verboten, sondern auch nach &amp;sect; 34 KCanG strafbar.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Wie ist die aktuelle Bilanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie sich die Legalisierung auswirkt, wird regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig wissenschaftlich untersucht &amp;ndash; so ist es in &amp;sect; 43 KCanG geregelt. Am 1. April 2026 hat das Forschungsprojekt EKOCAN daher den &lt;a href="https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530" target="_blank"&gt;zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes&lt;/a&gt; vorgelegt. Die Ergebnisse besagen unter anderem, dass sich beim Konsum kaum etwas ver&amp;auml;ndert hat, fr&amp;uuml;here Trends aus der Zeit vor der Teillegalisierung setzen sich fort. Bei Jugendlichen ist der Konsum nach der Teillegalisierung stabil oder sogar leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig. Ein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme sei bisher nicht zu beobachten. Bei Erwachsenen hingegen nehme die Zahl der Cannabis-Konsumenten bereits seit etwa 15 Jahren stetig zu. Das hat sich nach der Legalisierung leicht fortgesetzt. Parallel zu dieser Entwicklung nimmt aber auch die H&amp;auml;ufigkeit gesundheitlicher Probleme durch den Konsum zu. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der ambulanten Suchthilfe ist dagegen r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig &amp;ndash; ein bedenklicher Trend. Die gesamte Evaluation l&amp;auml;uft noch bis April 2028, die Ergebnisse sind daher vorl&amp;auml;ufiger Natur.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Cannabis am Arbeitsplatz: Was ist (nicht) erlaubt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Da es sich bis zur Legalisierung um eine illegale Droge gehandelt hat, war der Konsum von Cannabis im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde verboten. Diese Strafbarkeit von Cannabiskonsum war jedoch keine Schutzvorschrift f&amp;uuml;r den Arbeitgeber. Wenn er also einen Cannabiskonsum &amp;ndash; oder den Konsum anderer Drogen &amp;ndash; am Arbeitsplatz ausschlie&amp;szlig;en wollte, musste eine innerbetriebliche Regelung, also eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung &amp;uuml;ber ein Drogenverbot, abschlie&amp;szlig;en. Daran hat auch die Teillegalisierung nichts ge&amp;auml;ndert &amp;ndash; die teilweise Legalisierung von Cannabis hat lediglich die Strafbarkeit aufgehoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell gilt, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten d&amp;uuml;rfen, da ein regelm&amp;auml;&amp;szlig;iger Konsum von Suchtmitteln die Reaktionsf&amp;auml;higkeit, die Aufmerksamkeit und das Urteilsverm&amp;ouml;gen mindern k&amp;ouml;nnen. Gerade im Arbeitskontext kann das bedeuten, dass bspw. die Fahrsicherheit oder der sichere Umgang mit Maschinen und Werkzeugen derart beeintr&amp;auml;chtigt sind, dass es zu gravierenden Folgen kommen kann. Daher ist es den Besch&amp;auml;ftigten nach &amp;sect; 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gef&amp;auml;hrden k&amp;ouml;nnen. Dar&amp;uuml;ber hinaus d&amp;uuml;rfen Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte, die zum Beispiel aufgrund von Cannabiskonsum erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuf&amp;uuml;hren, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Arbeit untersagen. Der Arbeitgeber kann dies ggf. sogar mit seiner F&amp;uuml;rsorgepflicht den betroffenen und auch den &amp;uuml;brigen Besch&amp;auml;ftigten gegen&amp;uuml;ber rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben ist der Arbeitgeber grunds&amp;auml;tzlich berechtigt, ein betriebliches Cannabisverbot einzuf&amp;uuml;hren. Da ein solches Verbot regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde betrifft, hat der Betriebs- oder Personalrat nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wann genau hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Cannabisverbot ist mitbestimmungsfrei, wenn es sich ausschlie&amp;szlig;lich auf die Aus&amp;uuml;bung bestimmter Arbeitst&amp;auml;tigkeiten bezieht, bei denen der Alkohol- und Drogenkonsum ohnehin bereits durch gesetzliche Vorgaben untersagt ist (etwa bei Taxi-, Bus- und Berufskraftfahrer, Piloten oder Angestellten bei Sicherheitsdiensten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen unterliegt ein betriebliches Cannabisverbot der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, wenn das Verbot als solches weitergehende Ordnungsregeln enth&amp;auml;lt oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft, um Gefahren f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte selbst oder andere zu verhindern, die durch Arbeiten im berauschten Zustand entstehen. Eine Mitbestimmungspflicht entsteht auch dann, wenn die Verbotsregelung zus&amp;auml;tzlich umfassende Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung des Cannabisverbots vorgibt. Dem gleichgestellt sind kollektiv vorgegebene weitere Ma&amp;szlig;nahmen zur Drogenpr&amp;auml;vention oder begleitenden therapeutische Ma&amp;szlig;nahmen. Hier ist nicht allein das Arbeitsverhalten der Besch&amp;auml;ftigten betroffen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Darf der Arbeitgeber Drogentests durchf&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sowohl Drogen- als auch Alkoholtests d&amp;uuml;rfen in Betrieben nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgef&amp;uuml;hrt werden, da Blut- oder Haartests insoweit eine Verletzung in die k&amp;ouml;rperliche Unversehrtheit darstellen. Auch Schnelltests gehen mit einer Verletzung von Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechten einher. Insofern fehlt es dem Arbeitgeber an einer Erlaubnisnorm f&amp;uuml;r die einseitige Anordnung von derartigen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fungen. Eine solche kann auch nicht &amp;uuml;ber eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Droht bei einem Versto&amp;szlig; eine K&amp;uuml;ndigung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verst&amp;ouml;&amp;szlig;t ein Besch&amp;auml;ftigter oder eine Besch&amp;auml;ftigte gegen ein betriebliches oder beh&amp;ouml;rdliches Cannabisverbot, stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, was auch zu einer Abmahnung oder zu einer K&amp;uuml;ndigung f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich muss aber jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn die Arbeitsleistung durch den Konsum von Cannabis etwa wegen Orientierungslosigkeit, verminderter Reaktionsf&amp;auml;higkeit oder Erinnerungsl&amp;uuml;cken eingeschr&amp;auml;nkt ist, liegt ein arbeitsrechtlicher Pflichtversto&amp;szlig; vor. Dieser kann eine Abmahnung oder auch eine K&amp;uuml;ndigung zur Folge haben &amp;ndash; auch wenn kein innerbetriebliches Cannabisverbot aufgestellt worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, JAV, MAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 12:34:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nacht- und Schichtarbeit besser gestalten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Nachtarbeit-und-Schichtarbeit-besser-gestalten~.html</link>
      <description>Arbeiten, wenn andere schlafen: Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unvermeidbar, stellt aber hohe Anforderungen an die Beschäftigten und deren Gesundheit. Eine Zusammenstellung arbeitswissenschaftlicher und -medizinischer Erkenntnisse bietet die »Gute Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unverzichtbar, um Funktionen der Wirtschaft und Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Gesundheitsversorgung, &amp;ouml;ffentliche Sicherheit und Energieversorgung sind beispielsweise &amp;raquo;rund um die Uhr&amp;laquo; sicherzustellen. Dar&amp;uuml;ber hinaus besteht in vielen Branchen und Arbeitsbereichen die organisatorische oder technologische Notwendigkeit f&amp;uuml;r Nacht- und Schichtarbeit. Bestimmte Industriezweige wie die Lebensmittel-, Metall- und Chemieindustrie, sind mit langanhaltenden oder nicht zu unterbrechenden Produktionsprozessen auf Vollkonti-Schichten angewiesen.&amp;nbsp;Frank Brenscheidt, Laura Vieten und Nils Backhaus&amp;nbsp;&amp;nbsp;Autor*innen der Bundesanstalt f&amp;uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erl&amp;auml;utern in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 4/2026 Auswirkungen atypischer Arbeitszeiten und Gestaltungsans&amp;auml;tze f&amp;uuml;r die Praxis.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Faktoren f&amp;uuml;r hohe Fehlbelastungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neben der Arbeit zu wechselnden und atypischen Arbeitszeiten (etwa sp&amp;auml;t abends, fr&amp;uuml;h morgens oder nachts), geht Schichtarbeit oft mit zus&amp;auml;tzlichen ung&amp;uuml;nstigen Faktoren einher. Besch&amp;auml;ftigte in Schichtarbeit sind h&amp;auml;ufig von Sonn- und Feiertagsarbeit, verk&amp;uuml;rzten Ruhezeiten von weniger als elf Stunden zwischen zwei Arbeitseins&amp;auml;tzen und betriebsbedingten &amp;Auml;nderungen der Arbeitszeiten betroffen. Ihre Teilhabe am sozialen Leben leidet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommen ung&amp;uuml;nstige Arbeitsbelastungen wie Rauch, Gase, K&amp;auml;lte, Hitze oder L&amp;auml;rm, die bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger auftreten. Gleiches gilt f&amp;uuml;r fordernde k&amp;ouml;rperliche Arbeit: etwa langes Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten. Nicht zuletzt werden psychische Arbeitsanforderungen wie eine hohe Arbeitsintensit&amp;auml;t und monotone Arbeitsbedingungen bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger von Besch&amp;auml;ftigten berichtet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit und das Sozialleben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die hohen Belastungen spiegeln sich auch in erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r die Sicherheit und Gesundheit von Besch&amp;auml;ftigten wider. Vor allem Arbeit in Wechselschicht mit Nachtanteilen erh&amp;ouml;ht das Risiko f&amp;uuml;r eine geringe Schlafqualit&amp;auml;t und -dauer sowie eine erh&amp;ouml;hte Schl&amp;auml;frigkeit, w&amp;auml;hrend der Wachzeiten; das wiederum geht oft mit einer geringeren Konzentrationsf&amp;auml;higkeit einher. Das Risiko f&amp;uuml;r Fehler und Unf&amp;auml;lle steigt f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten, aber auch f&amp;uuml;r Dritte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dar&amp;uuml;ber hinaus steht Nacht- und Schichtarbeit mit erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r verschiedene chronische Krankheiten in Verbindung. Hierzu z&amp;auml;hlen zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, Stoffwechselst&amp;ouml;rungen wie Typ-2-Diabetes sowie neurologische Erkrankungen wie Migr&amp;auml;ne. Auch ein h&amp;ouml;heres Risiko f&amp;uuml;r bestimmte Krebsarten, etwa Brustkrebs bei Frauen, wird in der Forschung diskutiert. Schlie&amp;szlig;lich kann sich Nacht- und Schichtarbeit auch auf die psychische Gesundheit auswirken, konkret zum Beispiel mit Ersch&amp;ouml;pfung oder depressiven St&amp;ouml;rungen zusammenh&amp;auml;ngen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkmechanismen bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Vor allem bei Nachtarbeit, aber auch bei Arbeit am fr&amp;uuml;hen Morgen oder sp&amp;auml;ten Abend, spielt die Desynchronisation der inneren biologischen Uhr eine negative Rolle f&amp;uuml;r den Organismus. Die innere Uhr steuert eine Vielzahl der vitalen K&amp;ouml;rperfunktionen wie den Schlaf-Wach-Rhythmus, die K&amp;ouml;pertemperatur, den Hormonhaushalt sowie die Verdauung. Wird nachts gearbeitet, tags&amp;uuml;ber geschlafen, werden diese Funktionen aus ihrer nat&amp;uuml;rlichen zeitlichen Taktung gebracht und gest&amp;ouml;rt. Lichtquellen bei der Arbeit sowie die n&amp;auml;chtliche Nahrungsaufnahme (der Stoffwechsel l&amp;auml;uft auf Sparflamme) verst&amp;auml;rken die negativen Folgen der Desynchronisation f&amp;uuml;r die Gesundheit. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag der BAuA &amp;ndash; mit Gestaltungstipps und vielen Argumenten, Schichtarbeit besser zu gestalten? &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2218" target="_blank"&gt;Mehr im Titelthema 4/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Atypische Arbeitszeiten &amp;ndash; Entlastung bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Rechtsprechung &amp;ndash; Drama: Unterschiedliche Zuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r Nachtarbeit (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Nachtarbeit und Zuschl&amp;auml;ge &amp;ndash; Nicht die Gesundheit &amp;raquo;abkaufen&amp;laquo; (S. 18 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, MAV-Arbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 05:50:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Freistellungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Keine-Freistellungsregelung-in-Allgemeinen-Geschaeftsbedingungen~.html</link>
      <description>Ein Arbeitgeber darf nicht per AGB regeln, dass Beschäftigte im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt werden können. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Gebietsleiter im Vertriebsau&amp;szlig;endienst wurde nach seiner Eigenk&amp;uuml;ndigung seitens des Arbeitgebers gem. &amp;sect; 20 des formularm&amp;auml;&amp;szlig;igen Arbeitsvertrags freigestellt. Die Regelung besagt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer &amp;raquo;bei oder nach Ausspruch einer K&amp;uuml;ndigung &amp;ndash; gleich von welcher Seite&amp;laquo; unter Fortzahlung seiner Verg&amp;uuml;tung von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber verlangte zudem die&amp;nbsp;R&amp;uuml;ckgabe des Dienstwagens. Dem kam der Kl&amp;auml;ger nach.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit seiner Klage hat der Kl&amp;auml;ger zuletzt noch Nutzungsausfallentsch&amp;auml;digung f&amp;uuml;r August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: 5 SLa 249/25) hat das Urteil abge&amp;auml;ndert und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG stellt klar: Die nach &amp;sect; 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Gesch&amp;auml;ftsbedingung ist nach &amp;sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das &amp;ndash; grundrechtlich gesch&amp;uuml;tzte &amp;ndash; Interesse eines Arbeitnehmers an einer Besch&amp;auml;ftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;berwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gek&amp;uuml;ndigten Arbeitsverh&amp;auml;ltnis bis zum Ablauf der K&amp;uuml;ndigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die M&amp;ouml;glichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Besch&amp;auml;ftigungsinteresse geltend zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;M&amp;ouml;glicherweise w&amp;auml;re eine Freistellung jedoch gerechtfertigt. Der Besch&amp;auml;ftigung k&amp;ouml;nnten &amp;uuml;berwiegende sch&amp;uuml;tzenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden. Das muss das Berufungsgericht pr&amp;uuml;fen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 06:02:39 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Sparmaßnahme zu Lasten der Arbeitssicherheit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Sparmassnahme-zu-Lasten-der-Arbeitssicherheit~.html</link>
      <description>Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die geplante Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (Sibe) abgenickt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem eine EU-Verordnung umgesetzt werden soll, haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion zugestimmt, die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke waren dagegen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Durch die Abstimmung im Ausschuss ist der Weg geebnet, um die gesetzlichen Vorgaben f&amp;uuml;r die Sicherheitsbeauftragten anzupassen. Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten w&amp;uuml;rde dann k&amp;uuml;ntig f&amp;uuml;r Unternehmen mit regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig 50 oder mehr Besch&amp;auml;ftigten gelten. Der Schwellenwert wird damit von bisher 20 auf 50 Besch&amp;auml;ftigte erh&amp;ouml;ht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Unternehmen mit weniger als 50 Besch&amp;auml;ftigte bedeutet diese &amp;Auml;nderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits bei Bekanntwerdenen der Pl&amp;auml;ne gab es Kritik an dem Vorhaben, etwa durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU), die unter anderem f&amp;uuml;r die Schulungen von Sicherheitsbeauftragten zust&amp;auml;ndig ist. Denn Arbeitsunfallzahlen belegen, dass gerade in Betrieben bis 50 Besch&amp;auml;ftigte, die von der Sibe-Reduzierung betroffen sind, h&amp;auml;ufiger Arbeitsunf&amp;auml;lle vorkommen als in Gro&amp;szlig;betrieben. Es werde im Sinne des B&amp;uuml;rokratieabbaus an der falschen Stelle gespart.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2151/asset/150-148319/position/_" target="_blank"&gt;Mehr dazu in der Fachzeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 12/2025 im Beitrag &amp;raquo;DGB: Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar&amp;laquo;&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des&amp;nbsp;Deutschen Bundestages vom 25.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:35:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zeitumstellung verkürzt die nächtliche Arbeitszeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Zeitumstellung-verkuerzt-die-naechtliche-Arbeitszeit~.html</link>
      <description>Am 29. März 2026 beginnt die Sommerzeit. Das kann nicht nur den eigenen Biorhythmus beeinflussen, sondern hat auch Auswirkungen auf Millionen Arbeitnehmer*innen in Deutschland. Denn fast jede*r zehnte Beschäftigte ist nachts aktiv, um Geld zu verdienen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Knapp vier Millionen Erwerbst&amp;auml;tige in Deutschland haben im Jahr 2024 Nachtarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit Blick auf Ergebnisse des Mikrozensus 2024 mit. Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn in einem Zeitraum von vier Wochen (Berichtswoche und drei Wochen davor) st&amp;auml;ndig (an jedem Arbeitstag), regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig (an mindestens der H&amp;auml;lfte der Arbeitstage) oder gelegentlich (an weniger als der H&amp;auml;lfte der Arbeitstage) zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2024 traf das auf 9,3 % der 42,6 Millionen Erwerbst&amp;auml;tigen zu.&amp;nbsp;Der Anteil der nachts arbeitenden erwerbst&amp;auml;tigen M&amp;auml;nner war laut Destatis mit 11,7 % fast doppelt so hoch wie der Anteil der Frauen (6,5 %). Zudem ist Nachtarbeit bei Erwerbst&amp;auml;tigen im jungen Alter (bis 34 Jahre: 10,6 %) und im mittleren Alter (35 bis 54 Jahre: 9,6 %) verbreiteter als bei &amp;auml;lteren besc&amp;auml;ftigten ab 55 Jahren (7,4 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am h&amp;auml;ufigsten fiel Nachtarbeit im Jahr 2024 bei Erwerbst&amp;auml;tigen in der Luftfahrt an. Hier&amp;nbsp; lag der Anteil bei 42,6 %. Es folgen Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien (40,2 %) und die Metallerzeugung und -bearbeitung (31,1 %). Weitere gro&amp;szlig;e Branchen mit &amp;uuml;berdurchschnittlich vielen Erwerbst&amp;auml;tigen in Nachtarbeit waren etwa die Lagerei und sonstigen Verkehrsdienstleistungen (18,6 %), das Gesundheitswesen (17,6 %) sowie die Gastronomie (13,9 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gute Nachricht f&amp;uuml;r alle Nachtarbeitenden: Die Arbeitszeit verk&amp;uuml;rzt sich in der Nacht vom 28. auf 29. M&amp;auml;rz 2026 um eine Stunde &amp;ndash; bei vollem Gehalt, zumindest dann, wenn ein Monatslohn und kein Stundenlohn vereinbart ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehr zum Thema Nachtarbeit: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2200/asset/150-154975/position/_" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Mitbestimmung bei Schicht- und Wechseldiensten nutzen&amp;laquo;&lt;/a&gt; in &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; 3/2026 ab Seite 4.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2600_T" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des&amp;nbsp;Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 24.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Wed, 25 Mar 2026 07:09:56 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Kirchenaustritt gilt nur ausnahmsweise als Kündigungsgrund</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Kirchenaustritt-zaehlt-nicht-als-Kuendigungsgrund~.html</link>
      <description>Der Austritt aus der katholischen Kirche kann kein alleiniger Kündigungsgrund eines kirchlichen Arbeitgebers gegenüber einer Mitarbeiterin sein, wenn dadurch keine Gefahr für die kirchliche Autonomie besteht. Das hat der Europäische Gerichtshof klargestellt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Katholische Schwangerschaftsberatung, ein Verein innerhalb der deutschen katholischen Kirche, der schwangere Frauen ber&amp;auml;t, hatte einer Mitarbeiterin nach deren Kirchenaustritt gek&amp;uuml;ndigt. Der Verein als Arbeitgeber verlangt von seinen Besch&amp;auml;ftigten, dass diese die Richtlinien der katholischen Kirche einhalten, wonach jede Schwangerschaftsberatung den Schutz des Lebens des ungeborenen Kindes zum Ziel hat und die schwangere Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft bewegt werden soll. Nach dem anwendbaren kanonischen Recht ist der Kirchenaustritt als schwerwiegender Versto&amp;szlig; gegen die Loyalit&amp;auml;tsobliegenheiten eigestuft. Als Grund f&amp;uuml;r ihren Kirchenaustritt nannte die Mitarbeiterin ein besonders Kirchengeld, welches das Bistum Limburg von katholischen Personen erhebe, die &amp;ndash; wie sie &amp;ndash; im Rahmen einer glaubensverschiedenen Ehe mit einem gut verdienenden Ehepartner verheiratet seien (es handelt sich dabei um eine besondere Form der Kirchensteuer).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall vertritt der EuGH die Auffassung, dass ein katholischer Verein wie die deutsche Katholische Schwangerschaftsberatung einer katholischen Mitarbeiterin grunds&amp;auml;tzlich nicht allein deshalb k&amp;uuml;ndigen d&amp;uuml;rfe, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten sei. F&amp;uuml;r diese Entscheidung ma&amp;szlig;geblich war auch, dass nicht-katholische Personen f&amp;uuml;r die gleiche T&amp;auml;tigkeit besch&amp;auml;ftigt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher habe der Kirchenaustritt keinen Einfluss auf das Ethos oder das Recht des Vereins auf Autonomie. Es sei jedoch letztlich Sache des deutschen Bundesarbeitsgerichts, dies im vorliegenden Fall zu beurteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die K&amp;uuml;ndigung setzt laut EuGH unter anderem voraus, dass die Anforderung an die Mitarbeiterin, nicht aus dieser Kirche auszutreten, unter Ber&amp;uuml;cksichtigung der Art der T&amp;auml;tigkeit und in Anbetracht des Ethos dieser Einrichtung wesentlich, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig und gerechtfertigt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil klar, wie ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen eines Arbeitgebers und dessen religi&amp;ouml;ser Grunds&amp;auml;tze einerseits und den Interessen der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion diskriminiert zu werden, andererseits zu erreichen ist. Ob eine berufliche Anforderung mit Blick auf den Ethos der jeweiligen kirchlichen Organisation aufgrund der Art der betreffenden T&amp;auml;tigkeiten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung wesentlich, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig und gerechtfertigt ist, k&amp;ouml;nnen die nationalen Gerichte beurteilen. Das Unionsrecht r&amp;auml;umt jedem Mitgliedstaat einen Beurteilungsspielraum bei dieser Abw&amp;auml;gung ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte die Ansicht vertreten, dass die K&amp;uuml;ndigung eine unmittelbar wegen der Religion erfolgende Ungleichbehandlung sei. Es zweifelte an, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei, und hat den EuGH ersucht, die Unionsvorschriften &amp;uuml;ber die Gleichbehandlung in Besch&amp;auml;ftigung und Beruf im Licht der Charta der Grundrechte der Europ&amp;auml;ischen Union auszulegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Auffassung des Gerichtshofs war nicht ersichtlich, dass die streitige Anforderung &amp;ndash; Kirchenmitglied &amp;ndash; f&amp;uuml;r die T&amp;auml;tigkeit einer Schwangerschaftsberaterin wesentlich war, insbesondere aufgrund des Vorhandenseins von Besch&amp;auml;ftigten, die nicht Mitglieder der katholischen Kirche sind. Dies deutet laut EuGH darauf hin, dass der Arbeitgeber selbst nicht davon ausgehe, dass die Kirchenzugeh&amp;ouml;rigkeit erforderlich ist. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Besch&amp;auml;ftigten die einschl&amp;auml;gigen Richtlinien der katholischen Kirche anerkennen und einhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem begr&amp;uuml;ndete die Beraterin ihren Austritt mit der Erhebung eines zus&amp;auml;tzlichen Kirchgelds &amp;ndash; damit wendet sie sich weder von den Grunds&amp;auml;tzen und Grundwerten der katholischen Kirche ab noch signalisiert sie, dass sie nicht mehr bereit w&amp;auml;re, den genannten Richtlinien nachzukommen, zu deren Einhaltung sie sich in ihrem Arbeitsvertrag verpflichtet hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Katholischen Schwangerschaftsberatung m&amp;uuml;sste f&amp;uuml;r den Nachweis der Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der K&amp;uuml;ndigung darlegen, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeintr&amp;auml;chtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie (durch den Kirchenaustritt der Mitarbeiterin) wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich die streitige Anforderung tats&amp;auml;chlich als notwendig und verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig erweist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">MAV-Arbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">MAV, Betriebsrat</category>
      <pubDate>Fri, 20 Mar 2026 07:15:36 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Mit Arbeitsgestaltung Fachkräfte sichern</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Mit-Arbeitsgestaltung-Fachkraefte-sichern~.html</link>
      <description>Im demografischen Wandel hilft es wenig, auf die »alten Rezepte« zur Personalrekrutierung zu setzen. Innovative Strategien und der Faktor Arbeitsqualität tragen aus arbeitswissenschaftlicher Perspektive dazu bei, den demografischen Wandel zu bewältigen. In »Gute Arbeit« 3/2026 beschreibt Michael Niehaus Aufgaben und Handlungsansätze.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Arbeitswelt befindet sich in der Transformation; hinzu kommen der demografische Wandel und der damit verbundene Fachkr&amp;auml;fte- und Personalmangel. Negativ wirkt nicht nur der quantitative Verlust von Arbeitskr&amp;auml;ften, sondern auch der Abfluss von Erfahrungswissen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Personalmanagement muss deshalb nachhaltige Strategien entwickeln und verfolgen, damit der Wissenstransfer funktioniert: mit Produktivit&amp;auml;t und Innovationen. Zudem ist die Arbeits- und Besch&amp;auml;ftigungsf&amp;auml;higkeit der Menschen zu f&amp;ouml;rdern und l&amp;auml;nger zu erhalten. Ohne aktive Kompetenz- und Weiterbildungsf&amp;ouml;rderung geht es auch nicht. Die Betriebs- und Personalratsgremien k&amp;ouml;nnen initiativ werden und mitbestimmen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Arbeitsgestaltung und Gesundheit im Fokus&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass der Erhalt der Besch&amp;auml;ftigungsf&amp;auml;higkeit &amp;uuml;ber die gesamte Erwerbsbiografie hinweg die nachhaltige Antwort auf den Fachkr&amp;auml;ftemangel ist. Betriebe, die es vers&amp;auml;umen, ihre Arbeitsbedingungen an die Bed&amp;uuml;rfnisse einer alternden und diverser werdenden Belegschaft anzupassen, riskieren nicht nur den Verlust wertvoller Fachkr&amp;auml;fte durch Fr&amp;uuml;hverrentung oder Krankheit, sondern auch eine signifikante Schw&amp;auml;chung ihrer Innovationskraft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitsgestaltung ist prim&amp;auml;r Aufgabe der Unternehmensleitung. Betriebsr&amp;auml;te spielen dabei aber &amp;uuml;ber ihre Mitbestimmungsrechte nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine zentrale Rolle; auch Personalr&amp;auml;te sind am Zuge. Es geht darum, im Sinne der Sozialpartnerschaft den Unternehmenserfolg, die Produktivit&amp;auml;t, Arbeitspl&amp;auml;tze und zugleich die Gesundheit der Besch&amp;auml;ftigten zu sichern.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Auswirkungen des Personalmangels&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personalmangel wirkt als Belastungsfaktor negativ auf die verbliebenen Besch&amp;auml;ftigten. Laut aktuellen Daten des DGB-Index Gute Arbeit f&amp;uuml;hrt er bei 75 Prozent der Betroffenen zu einer Ausweitung der Arbeitsaufgaben und bei 60 Prozent zu einer Erh&amp;ouml;hung des Arbeitstempos. Das setzt eine gef&amp;auml;hrliche Abw&amp;auml;rtsspirale in Gang: Hoher Druck f&amp;uuml;hrt zu gesundheitlichen Beeintr&amp;auml;chtigungen, diese f&amp;uuml;hren zu Fehlzeiten, die wiederum die Belastung der verbliebenen Kolleginnen und Kollegen erh&amp;ouml;hen. Abhilfe kann die Bearbeitung von mehreren Gestaltungsfeldern schaffen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Gestaltungsfeld Belegschaft: Vielfalt als Ressource, zus&amp;auml;tzliche Besch&amp;auml;ftigtengruppen sind st&amp;auml;rker anzusprechen und fair zu beteiligen.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Kompetenz: F&amp;ouml;rderung der Aus- und Weiterbildung sowie von Aufbau- und Neuqualifizierung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Alter und Erfahrung: Potenziale der 50plus-Generation nutzen, &amp;auml;ltere Semerster gesundheitlich st&amp;auml;rken und effektiv einsetzen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Die Herausforderung besteht darin, alterskritische Belastungen, wie etwa schwere k&amp;ouml;rperliche Arbeit oder extreme Zeitdrucksituationen, zu reduzieren und stattdessen lernf&amp;ouml;rderliche Umgebungen zu schaffen, die den Erhalt der kognitiven Fitness unterst&amp;uuml;tzen. Betriebsr&amp;auml;te k&amp;ouml;nnen &amp;uuml;ber die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung ansetzen, um sicherzustellen, dass Arbeitspl&amp;auml;tze so gestaltet sind, dass sie auch im h&amp;ouml;heren Erwerbsalter gesund ausge&amp;uuml;bt werden k&amp;ouml;nnen. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neugierig geworden? Der Beitrag von Michael Niehaus bietet viele Praxistipps und hohe Handlungsorientierung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehr lesen im Titelthema 3/2026 der Zeitschrift &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44/zeitschrift/396-2206" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Personalmangel &amp;ndash; Fach- und Arbeitskr&amp;auml;fte gewinnen und halten&lt;/a&gt;:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;David Gimpel: Folgenreicher Personalmangel im Dienstleistungssektor (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Prof. L H&amp;uuml;nefeld, S. Teborg: Nachhaltige Strategien f&amp;uuml;r berufliche Teilhabe (S. 13 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. Klaus Heimann: Viele wollen arbeiten, d&amp;uuml;rfen aber nicht (. S. 21 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit, Personalratsarbeit, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 16 Mar 2026 07:23:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Mitbestimmung bei Schicht- und Wechseldiensten nutzen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Mitbestimmung-bei-Schicht-und-Wechseldiensten-nutzen~.html</link>
      <description>In vielen Sektoren – vom Gesundheitswesen über die Polizei bis zur global vernetzten Produktion – ist die Entkoppelung der Betriebszeiten von den natürlichen Wach- und Ruhezyklen zur strukturellen Notwendigkeit geworden. Doch was wirtschaftlich sinnvoll erscheint, fordert von den Beschäftigten einen hohen Preis.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Schichtarbeit, insbesondere mit Nachtanteilen, ist eine massive physiologische und psychosoziale Belastung. Hier kommen die Betriebs- und Personalr&amp;auml;te ins Spiel. Als zentrale Gestalter des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist es ihre Aufgabe, wissenschaftliche Evidenz in menschengerechte Arbeitszeitmodelle zu &amp;uuml;bersetzen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Biologie gegen Stechuhr: Warum Schichtarbeit den K&amp;ouml;rper fordert&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Mensch ist keine Maschine, die zeitunabh&amp;auml;ngig Leistung erbringen kann. Unser Organismus folgt einem etwa 24-st&amp;uuml;ndigen Rhythmus, dem zirkadianen Rhythmus. Eine &amp;raquo;innere Uhr&amp;laquo; im Gehirn koordiniert fast alle biologischen Prozesse, von der Hormonaussch&amp;uuml;ttung bis zur K&amp;ouml;rpertemperatur.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Problematik der Schichtarbeit resultiert aus der erzwungenen Entkoppelung dieser inneren Uhr vom tats&amp;auml;chlichen Handeln. W&amp;auml;hrend der Nachtphase ist der K&amp;ouml;rper auf Regeneration programmiert: Die K&amp;ouml;rpertemperatur sinkt, die Verdauung ruht und das Schlafhormon Melatonin wird ausgesch&amp;uuml;ttet, das zugleich krebshemmend wirkt. Nachtarbeit zwingt den Menschen, in diesem Zustand tiefster Deaktivierung Leistung zu erbringen. Umgekehrt muss er am Tag schlafen, wenn Licht und Stresshormone den K&amp;ouml;rper auf Aktivit&amp;auml;t einstellen. Dieser Zustand wird als &amp;raquo;sozialer Jetlag&amp;laquo; bezeichnet. Die Folge ist eine chronische Desynchronisation mit gravierenden Gesundheitsrisiken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um die daraus resultierenden Gefahren abzuwenden, verlangt &amp;sect; 6 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dass die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitnehmern nach &amp;raquo;gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen&amp;laquo; festgelegt wird. Diese lassen sich durch klare Kriterien f&amp;uuml;llen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Rotationsrichtung: Vorw&amp;auml;rtswechsel&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rotationsgeschwindigkeit&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ruhezeiten und Freizeitbl&amp;ouml;cke&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Fr&amp;uuml;hschichtbeginn nicht zu zeitig&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Das scharfe Schwert der Mitbestimmung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Betriebsr&amp;auml;te ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die zentrale Handlungsgrundlage. Bei Einf&amp;uuml;hrung oder &amp;Auml;nderung von Schichtsystemen verf&amp;uuml;gen sie &amp;uuml;ber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bestimmen Betriebsr&amp;auml;te &amp;uuml;ber Beginn und Ende der t&amp;auml;glichen Arbeitszeit einschlie&amp;szlig;lich der Pausen sowie &amp;uuml;ber die Verteilung auf die Wochentage sowie &amp;Uuml;berstunden mit. Dies umfasst Schichtpl&amp;auml;ne, Schichtfolgen und die Zuweisung der Besch&amp;auml;ftigten zu den Schichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Personalr&amp;auml;te im &amp;ouml;ffentlichen Dienst des Bundes finden ihre Grundlage im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), insbesondere in &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Auch hier bestehen Mitbestimmungsrechte bei Dienstpl&amp;auml;nen und Mehrarbeit sowie gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG f&amp;uuml;r den beh&amp;ouml;rdlichen Gesundheitsschutz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch mehr Interessantes zum Arbeits- und Gesundheitsschutz finden Sie in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2200" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; Ausgabe 3/2026&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Mitbestimmung, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 12:38:14 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Equal Pay Day: Lohnlücke im gesamten Erwerbsleben</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Equal-Pay-Day-Lohnluecke-im-gesamten-Erwerbsleben~.html</link>
      <description>Am 27. Februar dreht sich alles um das Thema »Entgeltgleichheit«. Mit dem Equal Pay Day machen Gewerkschaften und weitere Organisationen in diesem Jahr darauf aufmerksam, wie sich die Lohnlücke im Laufe des Lebens entwickelt und auswirkt. Derzeit verdienen Frauen im Schnitt 16 Prozent weniger als Männer.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Silke Zimmer, Mitglied im Bundesvorstand der ver.di und zust&amp;auml;ndig f&amp;uuml;r Gleichstellung fordert anl&amp;auml;sslich des Equal Pay Days 2026 die konsequente Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht. Zielsetzung der Gewerkschaft ist es, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, ihre Entgeltpraxis offenzulegen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem seien strukturelle Ver&amp;auml;nderungen erforderlich, etwa fl&amp;auml;chendeckende Tarifnbindung der Unternehmen. Tarifvertr&amp;auml;ge schaffen transparente Lohnstrukturen und sch&amp;uuml;tzen wirksam vor Diskriminierung &amp;ndash; doch nur noch rund die H&amp;auml;lfte der Besch&amp;auml;ftigten in Deutschland arbeitet unter einem Tarifvertrag, hei&amp;szlig;t es in einer ver.di-Mitteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dazu kommen weitere Faktoren, die nahezu das gesamte Erwerbsleben von Frauen beeinflussen. Frauen arbeiten zum Beispiel h&amp;auml;ufiger in Teilzeit, sind &amp;ouml;fter alleinerziehend und in schlecht bezahlten Jobs t&amp;auml;tig.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat zum Equal Pay Day 2026 folgende Forderungen formuliert:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Lohngleichheit: Gleiche Bezahlung f&amp;uuml;r gleiche und gleichwertige Arbeit&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bessere Bezahlung von Frauen: frauendominierte Berufe und Branchen aufwerten, Tarifbindung st&amp;auml;rken, Mindestlohn erh&amp;ouml;hen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mehr Frauen in F&amp;uuml;hrungspositionen, bessere Weiterbildungs- und Qualifizierungsm&amp;ouml;glichkeiten f&amp;uuml;r (insbesondere teilzeitarbeitende) Frauen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Gleichberechtigte Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit zwischen M&amp;auml;nnern und Frauen, bessere M&amp;ouml;glichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Das schafft die Voraussetzung zur Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.equalpayday.de/" target="_blank"&gt;Hier finden Sie alle Informationen zum Equal Pay Day 2026&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&amp;Uuml;bersichten von ver.di und dem DGB zum Equal Pay Day 2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Fri, 27 Feb 2026 06:50:39 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Betreuungspflichten sind in vielen Fällen Anlass für Teilzeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Betreuungspflichten-sind-in-vielen-Faellen-Anlass-fuer-Teilzeit~.html</link>
      <description>Die Gründe für Teilzeit sind vielfältig: Am häufigsten ist in Deutschland der Wunsch nach kürzeren Arbeitszeiten zu verzeichnen, gefolgt von dem Erfordernis, Angehörige zu betreuen. Das zeigt ein Blick in die Zahlen des Statistischen Bundesamtes.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;F&amp;uuml;r das Jahr 2024 gaben 27,9 % der Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten den eigenen Wunsch nach Teilzeit als Grund f&amp;uuml;r die Reduzierung der Arbeitsstunden an. Insgesamt sind das 13,1 Millionen Erwerbst&amp;auml;tige, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Endergebnissen des Mikrozensus 2024 mitteilt. Bei weiblichen Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten (28,9 %) ist diese Antwort h&amp;auml;ufiger als bei m&amp;auml;nnlichen (24,9 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als weiteren wichtigen Grund f&amp;uuml;r die Teilzeitt&amp;auml;tigkeit nennen die Befragten die Betreuung von Angeh&amp;ouml;rigen (23,5 %), also von Kindern, Menschen mit Behinderungen oder pflegebed&amp;uuml;rftige Personen. Bei Frauen war dieser Anteil mit 28,8 % mehr als viermal so hoch wie bei M&amp;auml;nnern mit 6,8 %. Entgegen oftmals genannter Gr&amp;uuml;nde ist bei der Arbeitszeitreduzierung aus Anlass von Betreuungspflichten die Verf&amp;uuml;gbarkeit von entsprechenden Angeboten kein entscheidendes Kriterium. Lediglich jede zehnte Person hatte laut Destatis Probleme, eine geeignete Pflegem&amp;ouml;glichkeit zu finden &amp;ndash; rund zwei drittel der befragten haben sich bewusst f&amp;uuml;r die eigenst&amp;auml;ndige Pflege der Angeh&amp;ouml;rigen entschieden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Aus- oder Fortbildung oder ein Studium waren f&amp;uuml;r 11,6 % ein Teilzeitgrund, bei M&amp;auml;nnern erfolgt diese Aussage mit einem Anteil von 21,5 % deutlich h&amp;auml;ufiger als bei Frauen (8,4 %). Auch die eigene Krankheit oder Behinderung (4,9 %) sind f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte Anlass, die Arbeitszeit zu reduzieren.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lediglich 4,8 % der Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten w&amp;uuml;rden gern in Vollzeit arbeiten, konnten jedoch keine passende Stelle dazu finden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insgesamt arbeiteten im Jahr 2024 in Deutschland 30,6 % aller Erwerbst&amp;auml;tigen in Teilzeit. Bei Frauen war die Teilzeitquote mit 49,5 % deutlich h&amp;ouml;her als bei M&amp;auml;nnern (13,9 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 30.1.2026&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratswahl, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 07:40:30 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Herausforderungen beim Einsatz von KI</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Herausforderungen-beim-Einsatz-von-KI~.html</link>
      <description>Die Arbeit mit Künstlicher Intelligenz bringt viele neue Chancen – aber auch Risiken. Fehlerhafte Entscheidungen aufgrund mangelhafter Daten, Datenschutzverstöße durch unbedachte Eingaben oder Sicherheitslücken in Systemen können gravierende Folgen haben. Betriebs- und Personalräte sollten die Gefahren kennen. Worauf Ihr achten müsst, verrät Kevin Wagner in der »Computer und Arbeit« 2/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;K&amp;uuml;nstliche Intelligenz (KI) ist l&amp;auml;ngst kein Zukunftsthema mehr &amp;ndash; sie ist Realit&amp;auml;t und pr&amp;auml;gt die Arbeitswelt in einem Tempo, das vor wenigen Jahren noch undenkbar war. Ob in der Personalverwaltung, der Produktion oder der internen Kommunikation: Systeme mit KI-Funktionalit&amp;auml;ten &amp;uuml;bernehmen Aufgaben, die fr&amp;uuml;her ausschlie&amp;szlig;lich Menschen vorbehalten waren. Unternehmen setzen sie ein, um Prozesse zu automatisieren, Entscheidungen schneller und vermeintlich objektiver zu treffen und um Kosten zu senken. Die Versprechen sind gro&amp;szlig;: Effizienzsteigerung, Entlastung der Besch&amp;auml;ftigten und neue M&amp;ouml;glichkeiten f&amp;uuml;r Innovationen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Doch diese Entwicklung hat eine Kehrseite: Wo Chancen entstehen, lauern auch Risiken &amp;ndash; und diese sind keineswegs theoretisch. Fehlerhafte Entscheidungen aufgrund mangelhafter Daten, Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;e durch unbedachte Eingaben oder Sicherheitsl&amp;uuml;cken in komplexen Systemen k&amp;ouml;nnen gravierende Folgen haben. F&amp;uuml;r Betriebs- und Personalr&amp;auml;te bedeutet das eine neue Verantwortung: Sie m&amp;uuml;ssen nicht selbst zu KI-Experten werden, aber sie m&amp;uuml;ssen die typischen Gefahren kennen, die mit dem Einsatz dieser Technologien verbunden sind. Nur so k&amp;ouml;nnen sie klare Regeln einfordern, die Mitbestimmung sichern und die Interessen der Besch&amp;auml;ftigten sch&amp;uuml;tzen. Denn eines bleibt unver&amp;auml;ndert &amp;ndash; auch im KI-Zeitalter: Die Verantwortung f&amp;uuml;r den Schutz der Arbeitnehmerrechte und die &amp;Uuml;berwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben liegt weiterhin bei den Arbeitnehmervertretungen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fehlerhafte Daten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;KI-Systeme basieren auf Daten, die zum Training der KI genutzt werden. Sind diese Daten fehlerhaft, unvollst&amp;auml;ndig oder veraltet, k&amp;ouml;nnen falsche Ergebnisse entstehen. Viele KI-Systeme, vor allem zur Generierung von Texten oder zur Beantwortung von allgemeinen Fragen, werden mit Daten bis zu einem Stichtag trainiert. Das f&amp;uuml;hrt dazu, dass das Modell zwar die Sprache sehr gut analysieren und generieren kann, jedoch sto&amp;szlig;en die KI-Modelle gerade bei aktuellen Fragestellungen zu Fakten schnell an ihre Grenzen, da dies ihren Wissenshorizont in den Trainingsdaten &amp;uuml;berschreitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Antwort auf eine Frage ist oft eine sehr gut formulierte Aussage, die sachlich falsch ist. Gerade bei gr&amp;ouml;&amp;szlig;eren Anbietern von KI-Modellen wird versucht, das Problem mithilfe von Internetrecherchen durch das KI-System zu umgehen. Zus&amp;auml;tzlich gibt es Daten, die durch die Anwender oder das eigene Unternehmen zur Verf&amp;uuml;gung gestellt werden. Um qualitativ hochwertige, praxistaugliche Ergebnisse produzieren zu k&amp;ouml;nnen, muss die KI auch hochwertige Daten als Grundlage haben. Dementsprechend muss eigenes Wissen organisiert und der KI strukturiert zur Verf&amp;uuml;gung gestellt werden. Gerade die Pflege dieser internen Daten ist ein oft unbeachteter Aufwand, der schnell zu Risiken beim Einsatz von KI f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Weitere Fehlerquellen und Sicherheitsrisiken beim KI-Einsatz wie &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;ige Automatisierung und&amp;nbsp;Handlungsempfehlungen f&amp;uuml;r Interessenvertretungen lest Ihr im Titelbeitrag von Kevin Wagner in der &lt;a href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&lt;/a&gt; 2/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-149711/position/_" target="_blank"&gt;hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem im &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;Titelthema der CuA 2/2026&lt;/a&gt;:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-150160/position/_" target="_blank"&gt;So haften Besch&amp;auml;ftigte beim Einsatz von KI&lt;/a&gt;&amp;nbsp;von&amp;nbsp;Stephanie T&amp;ouml;rkel&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-154401/position/396-2189_150-154401_4_3" target="_blank"&gt;Besch&amp;auml;ftigte vor Haftungsrisiken sch&amp;uuml;tzen&lt;/a&gt;&amp;nbsp;von&amp;nbsp;Raphael Lugowski&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-161281/position/396-2189_150-161281_4_1" target="_blank"&gt;Checkliste f&amp;uuml;r die KI-Nutzung am Arbeitsplatz&lt;/a&gt; von&amp;nbsp;Raphael Lugowski&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA) gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 11:07:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Steuerbonus statt Rentenmodell</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Aktivrente-Steuerbonus-statt-Rentenmodell~.html</link>
      <description>Freiwillig länger arbeiten, obwohl das reguläre Eintrittsalter für die Altersrente erreicht ist? Das soll belohnt werden. Nachdem das Rentenpaket im Dezember 2025 im Deutschen Bundestag beschlossen wurde, ergaben sich erste Fragen zur sogenannten Aktivrente.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Deutsche Bundestag hat am 5.12.2025 rentenpolitische Beschl&amp;uuml;sse gefasst. In diesem Rahmen wurde auch der &amp;bdquo;Aktivrente&amp;ldquo; zugestimmt.&amp;nbsp;Am 1.1.2026 ist das Gesetz zur steuerlichen F&amp;ouml;rderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, das die Aktivrente regelt, in Kraft getreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was genau es damit auf sich hat, wird hier kurz erkl&amp;auml;rt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was ist die Aktivrente?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Es handelt sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag. Gef&amp;ouml;rdert werden Menschen, die trotz Altersrente weiterhin erwerbst&amp;auml;tig sein wollen &amp;ndash; und dies gesundheitlich noch k&amp;ouml;nnen. Fachkompetenzen sollen den Unternehmen und Dienststellen erhalten bleiben, der Wirtschaftsstandort Deutschland gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kern des Gesetzentwurfs (&lt;a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102673.pdf" target="_blank"&gt;Bundestags-Drucksache 21/2673&lt;/a&gt;) ist eine Erg&amp;auml;nzung im Einkommensteuergesetz (EStG): Ab 1.1.2026 wurde ein Steuerfreibetrag bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstst&amp;auml;ndiger Besch&amp;auml;ftigung in H&amp;ouml;he von 2.000 Euro monatlich eingef&amp;uuml;hrt (&amp;sect; 3 Nr. 21 EStG-E). Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei, Beitr&amp;auml;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen an. Insofern werden die Sozialkassen mit der Aktivrente stabilisiert. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den dar&amp;uuml;ber liegenden Betrag Steuern zahlen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer kann die Aktivrente nutzen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nur diejenigen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten. Nicht nur Neurentnerinnen und Neurentner, sondern auch Bestandsrentner*innen k&amp;ouml;nnen die Aktivrente nutzen, die bereits (ohne zus&amp;auml;tzliche steuerliche F&amp;ouml;rderung) nach der Regelaltersgrenze weitergearbeitet haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aber Achtung: Vor dem 1.1.1947 geborene Versicherte haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Versicherten der Geburtsjahrg&amp;auml;nge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren (das ergibt sich aus der Tabelle der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbeginn, &lt;a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Kurz-vor-der-Rente/Wann-kann-ich-in-Rente-gehen/Wann-kann-ich-in-Rente-gehen_detailseite.html" target="_blank"&gt;&amp;Uuml;bersichten und Berechnungstools finden Sie hier&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Geburtsjahrg&amp;auml;nge 1964 und j&amp;uuml;nger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Wer eine vorgezogene Rente bezieht, profitiert erst mit dem Erreichen des regul&amp;auml;ren Rentenalters von der Regelung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Gewerbetreibende, Freiberufler und selbstst&amp;auml;ndig T&amp;auml;tige, Land- und Forstwirte, Minijober*innen sowie Beamtinnen und Beamte soll die &amp;bdquo;Aktivrente&amp;ldquo; nach den Pl&amp;auml;nen der Bundesregierung nicht gelten.&lt;/p&gt;&lt;hr /&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtsrahmen in der Praxis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aktivrente nutzen: Arbeitgeber werden befristete Arbeitsvertr&amp;auml;ge anstreben. Da gibt es zwei M&amp;ouml;glichkeiten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fall 1: Einfach weiterarbeiten Steht im individuellen Arbeitsvertrag, dass das Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis (sp&amp;auml;testens) mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann dieser Zeitpunkt (ohne Unterbrechung) im Einvernehmen des Besch&amp;auml;ftigten mit dem Arbeitgeber hinausgeschoben werden (sogenannte &amp;bdquo;Hinausschiebevereinbarung&amp;ldquo;). Dazu ist eine &amp;Auml;nderung im Arbeitsvertrag erforderlich. Sind Besch&amp;auml;ftigte bereits ausgeschieden, ist das nicht mehr m&amp;ouml;glich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fall 2: Neuer befristeter Arbeitsvertrag Beim selben Arbeitgeber befristet ohne Sachgrund anheuern: Das ist seit Inkrafttreten des Rentenpakets zum 1.1.2026 m&amp;ouml;glich. Das sogenannte Vorbesch&amp;auml;ftigungsverbot wurde aufgehoben. Die H&amp;ouml;chstdauer der Befristung liegt bei acht Jahren, maximal zw&amp;ouml;lf Befristungen d&amp;uuml;rfen nicht &amp;uuml;berschritten werden (&amp;sect; 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI neu).&lt;/p&gt;&lt;hr /&gt;&lt;h2&gt;Was gilt bisher?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach bisherigem Stand bis Ende 2025 r&amp;auml;umten rentenrechtliche Vorschriften den Betroffenen bei Erreichen der Regelaltersgrenze verschiedene Optionen ein, Rente und Arbeit zu kombinieren. So kann die Regelaltersrente zu einem hinausgeschobenen Rentenbeginn in Anspruch genommen werden: Wer also nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine versicherungspflichtige Besch&amp;auml;ftigung aus&amp;uuml;bt und den Rentenbeginn hinausschiebt, erh&amp;auml;lt f&amp;uuml;r jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Das Ganze rechnet sich: Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erh&amp;ouml;ht sich die Altersrente allein dadurch bereits um sechs Prozent. Zus&amp;auml;tzlich erh&amp;ouml;hen die weiter gezahlten Beitr&amp;auml;ge die Rente.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, muss der Arbeitgeber die H&amp;auml;lfte der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitr&amp;auml;ge entrichten. Anspr&amp;uuml;che auf eine h&amp;ouml;here Rente entstehen dabei nicht. Um die Beitr&amp;auml;ge des Arbeitgebers f&amp;uuml;r sich selbst rentenwirksam zu machen, m&amp;uuml;ssen Besch&amp;auml;ftigte auch ihre H&amp;auml;lfte der Rentenversicherungsbeitr&amp;auml;ge zahlen. Dann erh&amp;ouml;ht sich die Rente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres entsprechend. Wollen Besch&amp;auml;ftigte dies nutzen, m&amp;uuml;ssen sie das dem Arbeitgeber zuvor schriftlich mitteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine solche Mitteilung kann wie folgt lauten: &amp;raquo;Ich m&amp;ouml;chte ab dem &amp;hellip; auch meine h&amp;auml;lftigen Rentenversicherungsbeitr&amp;auml;ge entrichten und damit meine Rente erh&amp;ouml;hen.&amp;laquo; Die Praxis zeigt, dass die unterschiedlichen Gestaltungsoptionen beim Zusammentreffen von Rente und Arbeit von den Versicherten nachgefragt werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer beantwortet Fragen zur Aktivrente?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Internetseiten der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums stellen Informationen bereit, die nach und nach erweitert werden. Die Rentenversicherung ist nicht berechtigt, zu steuerlichen Aspekten zu beraten oder verbindliche Aussagen zu treffen. Bei Bedarf beraten auch die Finanzbeh&amp;ouml;rden, Steuerberater*innen, Lohnsteuerhilfevereine und Sozialverb&amp;auml;nde zu den geplanten steuerrechtlichen &amp;Auml;nderungen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mehr spannende Themen neben dem Beitrag von Beate Eberhardt und Dr. Judith Kerschbaumer finden Sie in der Fachzeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
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      <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 08:28:12 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Alt auf Arbeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Alt-auf-Arbeit~.html</link>
      <description>In Deutschland ist im europaweiten Vergleich der Altersdurchschnitt der Erwerbstätigen am höchsten. Das zeigt eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes. Eine von vier Personen in Arbeit ist demnach älter als 55 Jahre.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Im Jahr 2024 waren von den rund 40,9 Millionen Erwerbst&amp;auml;tigen bis 64 Jahre 9,8 Millionen Menschen zwischen 55 und 64 Jahren alt &amp;ndash; ein Anteil von knapp einem Viertel (24,0 %) und gleichzeitig der h&amp;ouml;chste Wert innerhalb der Europ&amp;auml;ischen Union. EU-weit machten &amp;auml;ltere Besch&amp;auml;ftigte nur rund ein F&amp;uuml;nftel (20,1 %) der Erwerbst&amp;auml;tigen aus.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Renteneintrittsalter steigt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Hauptgrund f&amp;uuml;r den hohen Anteil &amp;auml;lterer Erwerbst&amp;auml;tiger in Deutschland ist laut Statistischem Bundesamt (Destatis) die zunehmende Alterung der Bev&amp;ouml;lkerung sowie das h&amp;ouml;here Renteneintrittsalter, das im Jahr 2024 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 64,7 Jahren lag. Zehn Jahre zuvor gingen Frauen in der Regel mit 63,0 Jahren in Rente, M&amp;auml;nner mit 63,1 Jahren. Eine weitere Ursache f&amp;uuml;r den h&amp;ouml;heren Altersschnitt ist der Wegfall von sog. Altersteilzeitmodellen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 3.2.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit, Personalratsarbeit</category>
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      <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 07:56:57 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>DGB: Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~DGB-Gesundheitsschutz-ist-nicht-verhandelbar~.html</link>
      <description>Ob im Arbeitsschutz oder Straßenverkehr: Nur klare Regeln bieten effektiven Schutz. Überwachung, Sanktionen und Bürokratie sind dafür unverzichtbar. Diesen Schutz setzt die Bundesregierung jetzt zulasten der arbeitenden Menschen aufs Spiel. Dr. Klaus Heimann stellt in »Gute Arbeit« 12/2025 die Pläne zum »Bürokratieabbau im Arbeitsschutz« und die DGB-Gegenposition vor.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das neue &amp;raquo;DGUV Barometer Arbeitswelt 2025 - Arbeitswelt im Wandel&amp;laquo; hat gezeigt, dass im Arbeits- und Gesundheitsschutz einiges im Argen liegt (vgl. diese Zeitschrift, Ausgabe 6-7/2025, S. 8 ff.): 78 % der befragten Besch&amp;auml;ftigten sch&amp;auml;tzen die Arbeit der betrieblichen Sicherheitsbeauftragten (Sibe), diese w&amp;uuml;rden &amp;raquo;gut&amp;laquo; oder &amp;raquo;sehr gut&amp;laquo; bei der sicheren Arbeit unterst&amp;uuml;tzen; gleichzeitig erhalten aber 22 % der Besch&amp;auml;ftigten keine regelm&amp;auml;&amp;szlig;igen Sicherheitsunterweisungen von Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber, sie werden von den Sibe gar nicht erreicht. Im Barometer hei&amp;szlig;t es dazu: &amp;raquo;Je kleiner das Unternehmen, desto h&amp;auml;ufiger ist dies der Fall.&amp;laquo;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Abbau von Arbeitsschutzstandards&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Bundesarbeitsministerin will nun im Auftrag der Bundesregierung ausgerechnet die Zahl der Sibe drastisch abbauen (minus 18,4 Prozent). Bisher mussten Betriebe mit mehr als 20 Besch&amp;auml;ftigten mindestens einen Sibe bestellen. Damit soll Schluss sein, die Zahl wird auf 50 Besch&amp;auml;ftigte angehoben. Zudem soll es k&amp;uuml;nftig gen&amp;uuml;gen, wenn Betriebe unter 250 Besch&amp;auml;ftigte k&amp;uuml;nftig nur noch einen Sibe bestellen, bisher waren es zwei bis drei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem plant das Ministerin weitere Schritte: etwa die Lockerung von Vorschriften bei der Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, den Dokumentationspflichten und bei den Unterweisungen, also bei Herzst&amp;uuml;cken des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Diese Vorschriften verpflichten Arbeitgeber, Gef&amp;auml;hrdungen und Risiken auf Besch&amp;auml;ftigtenseite zu erkennen und zu senken. Die Vorgaben werden bereits aktuell in vielen Arbeitsbereichen und Branchen nicht regelkonform umgesetzt oder befolgt, wie diese Zeitschrift immer wieder berichtet (vgl. Ausgabe 10/2025, S. 23-26).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wichtige Sicherheitsbeauftragte&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sibe gibt es seit &amp;uuml;ber 100 Jahren. Sie erf&amp;uuml;llen ein betriebliches Ehrenamt neben der regul&amp;auml;ren (in der Regel vollen) Erwerbsarbeit und fungieren als eine Art Fr&amp;uuml;hwarnsystem am Arbeitsplatz: Werden zum Beispiel Schutzvorschriften nicht eingehalten oder funktionieren Schutzsysteme nicht, sprechen sie Besch&amp;auml;ftigte direkt pers&amp;ouml;nlich an oder melden Ausf&amp;auml;lle unmittelbar weiter. Arbeitgeber haben kaum Aufwand, aber viel Ertrag, denn die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) bildet die Sibe f&amp;uuml;r ihr Amt aus.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Unverst&amp;auml;ndnis auf vielen Seiten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der vom Ministerium geplante Sibe-Abbau um fast ein F&amp;uuml;nftel (18,4 %) ist kam nachvollziehbar. Betrachtet man die Betriebsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e im Zusammenhang mit der H&amp;auml;ufigkeit von Arbeitsunf&amp;auml;llen, zeigt sich: Gro&amp;szlig;betriebe mit vielen Mitarbeiter*innen haben eine deutlich geringere Unfallquote als Kleine und mittlere Unternehmen (KMU). In Gro&amp;szlig;betrieben passieren auch weniger schwere Unf&amp;auml;lle, die Rentenzahlungen zur Folge haben. Die h&amp;ouml;chste Quote an Unfallrenten nach schweren Arbeitsunf&amp;auml;llen haben Unternehmen mit bis zu 49 Besch&amp;auml;ftigten, also genau jene Firmen, die eine Senkung des Schutzniveaus treffen w&amp;uuml;rde. Logisch w&amp;auml;re die etwa die Aufstockung der Sibe als Reaktion auf solche Unfallzahlen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;DGUV und DGB &amp;uuml;ben Kritik&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Stephan Fasshauer, Hauptgesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die f&amp;uuml;r das Sibe-System ma&amp;szlig;geblich zust&amp;auml;ndig ist, warnt davor, wichtige Faktoren der Arbeitssicherheit dem B&amp;uuml;rokratieabbau zu opfern: &amp;raquo;Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind gerade in Zeiten des Personal- und Fachkr&amp;auml;ftemangels ein hohes Gut, das auch die Produktivit&amp;auml;t und den Wirtschaftsstandort Deutschland st&amp;auml;rkt.&amp;laquo;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die prognostizierten Einsparungen d&amp;uuml;rften nicht zulasten wachsender Unfallrisiken und damit h&amp;ouml;herer Kosten bei der Unfallversicherung gehen, so Fasshauer. &amp;raquo;Sicherheitsbeauftragte entlasteten die Unternehmen schlie&amp;szlig;lich auch bei ihren gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten.&amp;laquo; &amp;Uuml;brigens: Bei steigenden Unf&amp;auml;llen und Leistungen erh&amp;ouml;hen sich die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die allein Arbeitgeber aufbringen m&amp;uuml;ssen. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Interessiert am umfassenden Beitrag von Dr. Klaus Heimann? Dann den Artikel in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 12/2025 lesen (S. 23-27): &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2151/asset/150-148319/position/_" target="_blank"&gt;&amp;raquo;DGB &amp;ndash; Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar&amp;laquo;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem im Titelthema &amp;raquo;Mentale Gesundheit &amp;ndash; Arbeitsintensit&amp;auml;t: Den Stress stoppen&amp;laquo; lesen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. Elke Ahlers: Arbeitsverdichtung durch Personalmangel (S. 8-12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Matthias Holm: Gef&amp;auml;hrdungsanzeige: Notsignal, wenn der Stress am gr&amp;ouml;&amp;szlig;ten ist (S.13-16).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Eva Aich: Digitalisierung und Arbeitsintensit&amp;auml;t (S. 17-20).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 06:38:29 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Spirale aus Überforderung und dauerhafter Erschöpfung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Spirale-aus-Ueberforderung-und-dauerhafter-Erschoepfung~.html</link>
      <description>Wer krank zur Arbeit geht, setzt seine Kolleginnen und Kollegen Ansteckungsgefahren aus – und trägt auch selbst ein höheres Risiko, länger krankheitsbedingt auszufallen. Das zeigt eine neue Studie.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Pr&amp;auml;sentismus hat einschneidendere Folgen als bisher angenommen: Eine aktuelle Studie der Technischen Universit&amp;auml;t Chemnitz, der Universit&amp;auml;t Groningen und der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg zeigt, dass die Ersch&amp;ouml;pfung, die mit dem Arbeiten trotz gesundheitlicher Beschwerden einhergeht, deutlich l&amp;auml;nger anh&amp;auml;lt als zun&amp;auml;chst vermutet.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen einer w&amp;ouml;chentlichen Tagebuchstudie wurden 123 Berufst&amp;auml;tige &amp;uuml;ber einen Zeitraum von bis zu 16 Wochen begleitet. Die Teilnehmenden berichteten regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig, ob sie trotz Krankheit gearbeitet hatten und wie ersch&amp;ouml;pft sie sich f&amp;uuml;hlten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Das Ergebnis: &lt;/strong&gt;In den Wochen, in denen Besch&amp;auml;ftigte krank zur Arbeit gingen, stieg das Ersch&amp;ouml;pfungsniveau deutlich an und blieb auch in den darauffolgenden Wochen erh&amp;ouml;ht. Die Regenerationsphase verl&amp;auml;ngert sich also durch die vorhergehende Belastung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Etwa zwei Drittel der Teilnehmenden berichteten von mindestens einer Episode von Pr&amp;auml;sentismus w&amp;auml;hrend des Untersuchungszeitraums. Einige von ihnen gaben an, mehrfach krank gearbeitet zu haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auff&amp;auml;llig: Je h&amp;auml;ufiger Menschen krank arbeiten, desto st&amp;auml;rker h&amp;auml;ufen sich Anzeichen chronischer M&amp;uuml;digkeit. Die Forschenden nennen das die &amp;raquo;Spirale aus &amp;Uuml;berforderung und dauerhafter Ersch&amp;ouml;pfung&amp;laquo;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Relevanz f&amp;uuml;r Betriebe und Besch&amp;auml;ftigte&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Um sicherzustellen, dass die beobachteten Effekte tats&amp;auml;chlich auf das Arbeiten trotz Krankheit zur&amp;uuml;ckzuf&amp;uuml;hren sind, ber&amp;uuml;cksichtigten die Forschenden in ihren Analysen auch Faktoren wie Krankheitssymptome, Arbeitsbelastung und Zeitdruck. Sie konnten belegen, dass die Ersch&amp;ouml;pfung nicht &amp;raquo;nur&amp;laquo; eine Folge der Krankheit selbst, sondern vor allem eine Folge des Verhaltens war.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Erkenntnisse sind insbesondere f&amp;uuml;r das betriebliche Gesundheitsmanagement relevant. Betriebe sollten Besch&amp;auml;ftigte aktiv dazu ermutigen, sich bei Krankheit auszukurieren. Und f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten lautet die Botschaft: Ausruhen ist keine Schw&amp;auml;che.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung der Technischen Universit&amp;auml;t Chemnitz vom 7.11.2025&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, MAV, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Fri, 14 Nov 2025 09:22:22 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Kirchenmitgliedschaft darf Einstellungsvoraussetzung sein</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Kirchenmitgliedschaft-darf-Einstellungsvoraussetzung-sein~.html</link>
      <description>Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Das BAG hatte 2018 einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung wegen der Vermutung einer Benachteiligung wegen ihrer Religion zugesprochen.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber f&amp;uuml;r eine konkret zu besetzende Stelle die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen darf und inwieweit die staatlichen Gerichte dies im Hinblick auf das religi&amp;ouml;se Selbstbestimmungsrecht des Arbeitgebers &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/aktuelles~BAG-Kirche-darf-Jobvergabe-nicht-an-Konfession-binden~.html" target="_blank"&gt;BAG-Urteil (Aktenzeichen 8 AZR 501/14)&lt;/a&gt; verletzt den kirchlichen Arbeitgeber in seinem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgenommene G&amp;uuml;terabw&amp;auml;gung dem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trage, so das BVerfG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Senat stellt klar, dass bei dem nach grundrechtlichen Ma&amp;szlig;st&amp;auml;ben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religi&amp;ouml;ser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Urteil des Gerichtshofs der Europ&amp;auml;ischen Union aus dem Vorlageverfahren (das das BAG gef&amp;uuml;hrt hatte) zu ber&amp;uuml;cksichtigen ist. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist zwingend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vorrang des Unionsrechts entf&amp;auml;llt auch nicht wegen eines denkbaren Ultra-vires-Akt des EuGH-Urteils. Es bestehen auch im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts keine un&amp;uuml;berwindbaren Widerspr&amp;uuml;che zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher muss das BAG in der Sache erneut entscheiden. Im Rahmen des von der Kl&amp;auml;gerin angestrengten Revisionsverfahrens hatte das BAG zun&amp;auml;chst ein Vorabentscheidungsverfahren gem&amp;auml;&amp;szlig; Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europ&amp;auml;ischen Union eingeleitet, um die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) kl&amp;auml;ren zu lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit Urteil vom 17. April 2018 hatte der EuGH entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers wegen dessen&amp;nbsp;&amp;nbsp;Religion, die nach der Art der betreffenden T&amp;auml;tigkeiten eine wesentliche, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation darstelle, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein k&amp;ouml;nne.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kontrolle der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie festgelegten Kriterien liefe ins Leere, wenn sie in Zweifelsf&amp;auml;llen keiner unabh&amp;auml;ngigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obl&amp;auml;ge. Es obliege den nationalen Gerichten zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie &amp;sect; 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie ausgelegt werden k&amp;ouml;nne oder unangewendet bleiben m&amp;uuml;sse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daraufhin sprach das BAG der abgelehnten Bewerberin eine Entsch&amp;auml;digung zu; &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG sei nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar und m&amp;uuml;sse unangewendet bleiben. Auch &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG k&amp;ouml;nne die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nicht rechtfertigen. Die Kirchenmitgliedschaft eines Bewerbers sei nach der Art der T&amp;auml;tigkeit oder den Umst&amp;auml;nden ihrer Aus&amp;uuml;bung hier nicht als wesentliche, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung zu werten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Zweistufenpr&amp;uuml;fung durch EuGH-Urteil versch&amp;auml;rft&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei Gegen&amp;uuml;berstellung der Belange des religi&amp;ouml;sen Arbeitgebers auf der einen und der Bewerberin auf der anderen Seite ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts der durch Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie nach Ma&amp;szlig;gabe des EuGH gesetzte Rahmen zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Dies l&amp;auml;sst sich &amp;uuml;ber eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschl&amp;auml;gigen nationalen Bestimmungen umsetzen und f&amp;uuml;hrt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be f&amp;uuml;r die Zweistufenpr&amp;uuml;fung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hierbei ist von den Gerichten zu &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen, ob ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung &amp;ndash; hier der Kirchenmitgliedschaft &amp;ndash; und der fraglichen T&amp;auml;tigkeit besteht, der dem Selbstverst&amp;auml;ndnis der Organisation entspringt und entspricht. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, diesen Zusammenhang f&amp;uuml;r die konkret betroffene T&amp;auml;tigkeit im Hinblick auf ihr religi&amp;ouml;ses Selbstverst&amp;auml;ndnis plausibel darzulegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die auf der zweiten Stufe erfolgende Gesamtabw&amp;auml;gung der betroffenen rechtlichen Belange erf&amp;auml;hrt eine Konturierung dahingehend, dass die in Rede stehende berufliche Anforderung im Hinblick auf die konkrete T&amp;auml;tigkeit f&amp;uuml;r die Wahrung des religi&amp;ouml;sen Selbstverst&amp;auml;ndnisses geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinn, also verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig sein muss. Je gr&amp;ouml;&amp;szlig;er die Bedeutung der betroffenen Position f&amp;uuml;r die religi&amp;ouml;se Identit&amp;auml;t der Religionsgemeinschaft nach innen oder au&amp;szlig;en, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Belang und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position f&amp;uuml;r die Verwirklichung des religi&amp;ouml;sen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz Vorrang einger&amp;auml;umt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach den genannten Ma&amp;szlig;st&amp;auml;ben verletzt das Urteil des BAG den Beschwerdef&amp;uuml;hrer in seinem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht, weil die bei der Anwendung des &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorgenommene G&amp;uuml;terabw&amp;auml;gung dem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung tr&amp;auml;gt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG hatte nicht hinreichend das eigene Religionsverst&amp;auml;ndnis des Arbeitgebers ber&amp;uuml;cksichtigt, sondern eigene Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be angesetzt. Mangels Ber&amp;uuml;cksichtigung des plausibel &amp;ndash; und damit ausreichend &amp;ndash; dargelegten christlichen Profils der verfahrensgegenst&amp;auml;ndlichen Stelle &amp;uuml;berspannt das BAG in der Folge bei der Anwendung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG die nach Ma&amp;szlig;gabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&amp;auml;ischen Union zu beachtenden Vorgaben zulasten des religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrechts. Indem das Gericht seine Sicht auf die ausgeschriebene T&amp;auml;tigkeit und deren Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft an die Stelle der Sicht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers setzt, wird das Interesse des Beschwerdef&amp;uuml;hrers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch soweit das BAG ausf&amp;uuml;hrt, dass die vom Beschwerdef&amp;uuml;hrer formulierte berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt ist, tr&amp;auml;gt es dem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend Rechnung. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdef&amp;uuml;hrer weder eine Gefahr der Beeintr&amp;auml;chtigung seines Rechts auf Autonomie noch seines Ethos dargetan habe. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Sicht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers auf den Inhalt und die Bedeutung der Aufgabe &amp;uuml;berhaupt in die Pr&amp;uuml;fung eingeflossen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 23 Oct 2025 10:14:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Vereinbarkeit und Arbeitszeit – Pläne der Bundesregierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Vereinbarkeit-und-Arbeitszeit-Plaene-der-Bundesregierung~.html</link>
      <description>Die schwarz-rote Bundesregierung möchte im Arbeitszeitrecht einiges ändern. So soll etwa eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeitgrenze gelten. Angeblich dient das auch den Interessen der Beschäftigten. Aber ist das so? Was bedeutet das für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie für den Gesundheitsschutz? Dr. Laurens Brandt und Dr. Amélie Sutterer-Kipping gehen diesen Fragen in »Gute Arbeit« 9/2025 nach.</description>
      <content:encoded>&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;&lt;span style="color:black"&gt;Die Bundesregierung hat sich im Arbeitszeitrecht viel vorgenommen, etwa die Abkehr vom Achtstundentag mit einer H&amp;ouml;chstarbeitszeit in der Woche. Weitere Pl&amp;auml;ne umfassen die Steuerfreiheit f&amp;uuml;r &amp;Uuml;berstundenzuschl&amp;auml;ge und einen Bonus f&amp;uuml;r Teilzeitbesch&amp;auml;ftigte, die ihre Arbeitszeit erh&amp;ouml;hen; au&amp;szlig;erdem ist eine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeiterfassung geplant. Im Beitrag f&amp;uuml;r &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; werden die Vorhaben in K&amp;uuml;rze vorgestellt und bewertet, vor allem in Bezug auf die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2 style="text-align:left"&gt;&lt;strong&gt;W&amp;ouml;chentliche H&amp;ouml;chstarbeitszeit&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;&lt;span style="color:black"&gt;Dieser Vorschlag hat die gr&amp;ouml;&amp;szlig;te mediale Aufmerksamkeit erreicht. Zu Recht, denn er h&amp;auml;tte gravierende Folgen. Bisher sieht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor, dass am Tag nicht l&amp;auml;nger als acht Stunden gearbeitet werden soll. Allerdings sind schon heute zahlreiche Abweichungen erlaubt.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;&lt;span style="color:black"&gt;Ohne Begr&amp;uuml;ndung kann bis zu zehn Stunden gearbeitet werden, sofern innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden nicht &amp;uuml;berschritten werden. Dabei geht das Gesetz von einer Sechstagewoche aus. Erlaubt sind also im Durchschnitt bereits 48 Stunden pro Woche (sechs mal acht Stunden). Wer nur an f&amp;uuml;nf Tagen arbeitet, bei dem z&amp;auml;hlt der Samstag als Ausgleich. Es ist somit legal, von Montag bis Donnerstag jeweils zehn Stunden und am Freitag acht Stunden zu arbeiten. Denkbar w&amp;auml;re sogar, zun&amp;auml;chst 19 Wochen hintereinander 60 Stunden pro Woche zu arbeiten und anschlie&amp;szlig;end f&amp;uuml;nf Wochen lang gar nicht.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2 style="text-align:left"&gt;&lt;strong&gt;Es gibt bereits hohe Flexibilit&amp;auml;t&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;&lt;span style="color:black"&gt;Die Zehnstundengrenze gilt bisher relativ strikt: Nur durch Tarifvertrag oder beh&amp;ouml;rdliche Erlaubnis k&amp;ouml;nnen l&amp;auml;ngere Arbeitszeiten gestattet werden. Dies ist in vielen Branchen allerdings l&amp;auml;ngst Realit&amp;auml;t, beispielsweise im Gesundheitswesen oder in der chemischen Industrie.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;&lt;span style="color:black"&gt;Die Einf&amp;uuml;hrung einer w&amp;ouml;chentlichen H&amp;ouml;chstarbeitszeitgrenze statt einer t&amp;auml;glichen w&amp;uuml;rde bedeuten, dass die t&amp;auml;gliche H&amp;ouml;chstgrenze von zehn Stunden entfiele. Erlaubt w&amp;auml;ren l&amp;auml;ngere Arbeitstage, solange die w&amp;ouml;chentliche H&amp;ouml;chstarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt von sechs Monaten eingehalten wird. Die t&amp;auml;gliche H&amp;ouml;chstarbeitszeit w&amp;uuml;rde nur noch durch die elfst&amp;uuml;ndige t&amp;auml;gliche Ruhezeit sowie die 45-min&amp;uuml;tigen Pause begrenzt.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2 style="text-align:left"&gt;&lt;strong&gt;Gift f&amp;uuml;r die Vereinbarkeit&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;&lt;span style="color:black"&gt;Rechnerisch ergibt sich daraus eine m&amp;ouml;gliche maximale Arbeitszeit von zw&amp;ouml;lf Stunden und 15 Minuten pro Tag. Es k&amp;ouml;nnte also eine Vier-Tage-Woche mit jeweils zw&amp;ouml;lf Stunden Arbeitszeit eingef&amp;uuml;hrt werden. Kurzfristig w&amp;auml;ren auch deutlich l&amp;auml;ngere Wochenarbeitszeiten m&amp;ouml;glich, etwa bei einer Sechs-Tage-Woche bis zu 73,5 Stunden.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;&lt;span style="color:black"&gt;Dies soll angeblich das Bed&amp;uuml;rfnis beider Seiten nach Flexibilit&amp;auml;t erf&amp;uuml;llen. In der Realit&amp;auml;t w&amp;uuml;rde aber einseitig die Flexibilit&amp;auml;t der Arbeitgeber erh&amp;ouml;ht. Diese k&amp;ouml;nnen im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen, wann und wie lange gearbeitet wird, solange sie dabei Gesetz, Tarifvertr&amp;auml;ge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsvertrag einhalten. (...)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="text-align:left"&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&lt;em&gt;&lt;span style="font-size:11.0pt"&gt;Dies ist nur ein Ausschnitt, den vollst&amp;auml;ndigen Fachbeitrag lesen Interessierte in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 9/2025.&lt;/span&gt;&lt;/em&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2 style="text-align:left"&gt;&lt;strong&gt;Weitere Informationen&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Interessiert am Thema Vereinbarkeit? Im &lt;a href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Titelthema &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; im September 2025&lt;/a&gt; mehr lesen: &amp;raquo;Beruf und Familie &amp;ndash; Vereinbarkeit braucht faire Arbeitszeiten&amp;laquo;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dazu diese Beitr&amp;auml;ge:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Ricarda Scholz: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726!69210/inhalt/1726!55128/zeitschrift/396!7374/asset/150!163015/position/_" target="_blank"&gt;Was Eltern und Pflegende in der Arbeitswelt brauchen&lt;/a&gt; (S. 8-11).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. Laurens Brandt, Dr. Am&amp;eacute;lie Sutterer-Kipping: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726!69210/inhalt/1726!55128/zeitschrift/396!7374/asset/150!163417/position/_" target="_blank"&gt;Vereinbarkeit und Arbeitszeit &amp;ndash; Pl&amp;auml;ne der Bundesregierung&lt;/a&gt; (S. 12-15).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Beate Eberhardt: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726!69210/inhalt/1726!55128/zeitschrift/396!7374/asset/150!163418/position/_" target="_blank"&gt;Arbeitszeiten &amp;ndash; flexibel und verl&amp;auml;sslich&lt;/a&gt; (S. 16-18).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent:innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (BE)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, MAV</category>
      <pubDate>Wed, 08 Oct 2025 08:00:02 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Was Eltern und Pflegende in der Arbeitswelt brauchen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Was-Eltern-und-Pflegende-in-der-Arbeitswelt-brauchen~.html</link>
      <description>Die Attraktivitätsstudie »Familienfreundliche Arbeitgeber« (2024) hat ermittelt: Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für Beschäftigte mit Familienpflichten ein Muss. Rund 80 % von ihnen erwarten, dass ihre Vereinbarkeitssituation im Unternehmen berücksichtigt wird. Ricarda Scholz schreibt in »Gute Arbeit« 9/2025 darüber, wie ein DGB-Projekt den Interessenvertretungen dabei zur Seite steht, Vereinbarkeit zu gestalten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Was brauchen Eltern und Pflegende konkret? Wie m&amp;uuml;ssen die Rahmenbedingungen auf betrieblicher Ebene ausgestaltet werden, damit Menschen mit famili&amp;auml;ren Pflichten ohne Nachteile erwerbst&amp;auml;tig sein k&amp;ouml;nnen? Das h&amp;auml;ngt stark von der jeweiligen Situation ab. Auch hier lohnt sich ein Blick in die oben genannte Prognos-Studie:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;M&amp;uuml;tter brauchen flexible M&amp;ouml;glichkeiten, ihre Arbeitszeit an externe Zeitvorgaben anzupassen, ohne dadurch berufliche Nachteile zu haben.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;V&amp;auml;ter w&amp;uuml;nschen sich Gestaltungsspielr&amp;auml;ume, um ihre Arbeitszeit an famili&amp;auml;ren Verpflichtungen ausrichten zu k&amp;ouml;nnen, und eine Kultur pro Elternzeit.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Alleinerziehende bewerten Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders fordernd. F&amp;uuml;r sie versch&amp;auml;rfen sich strukturelle Schieflagen, die auf gesellschaftliche und betriebliche Defizite zur&amp;uuml;ckzuf&amp;uuml;hren sind.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Pflegende Angeh&amp;ouml;rige m&amp;ouml;chten, dass ihre Betreuungssituation anerkannt wird, sie brauchen besondere R&amp;uuml;cksicht zum Beispiel bei spontanen Betreuungsbedarfen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;W&amp;uuml;nsche und aktuelle Angebote&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Aber Wunsch und Wirklichkeit klaffen weit auseinander. Die Umsetzung bedarfsorientierter Ma&amp;szlig;nahmen zur F&amp;ouml;rderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist nach wie vor eine riesige Herausforderung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das DGB-Projekt &amp;raquo;Vereinbarkeit gestalten&amp;laquo; hilft Interessenvertretungen seit Jahren auf die Spr&amp;uuml;nge, gute L&amp;ouml;sungen und betrieblich passende Angebote umzusetzen. Kostenfreie Beratung und Coachings f&amp;uuml;r die Gremien, gef&amp;ouml;rdert von der Bundesregierung, helfen dabei, betriebliche Initiativen zum Erfolg zu f&amp;uuml;hren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Schauen wir in die Arbeitswelt: Der aktuelle Unternehmensmonitor Familienfreundlichkeit zeigt, dass angesichts des Fachkr&amp;auml;ftemangels 85,5 % der deutschen Unternehmen familienfreundliche Ma&amp;szlig;nahmen als wichtig bewerten. Das bedeutet leider nicht, dass sich die Arbeitsbedingungen der Besch&amp;auml;ftigten im gleichen Umfang positiv ver&amp;auml;ndern. Nur 38,2 % der Besch&amp;auml;ftigten bescheinigen ihren Unternehmen eine ausgepr&amp;auml;gt familienfreundliche Unternehmenskultur (BMFSFJ 2023).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wer sich permanent zwischen Erwerbsarbeit, Kinderbetreuung und Pflege aufreiben muss, hat weder Zeit noch Energie f&amp;uuml;r gesellschaftliches, betriebliches oder politisches Engagement. Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eine zwingende Voraussetzung f&amp;uuml;r demokratische Beteiligung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Sorge- und Erwerbsarbeit zusammen denken&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist kein nettes Extra, sondern Voraussetzung f&amp;uuml;r gleichberechtigte Erwerbsteilhabe von Menschen mit Sorgeverantwortung. Aktuell m&amp;uuml;ssen rund 11,6 Millionen Eltern und 2,5 Millionen pflegende Angeh&amp;ouml;rige Familie, Pflege und Beruf gleichzeitig stemmen &amp;ndash; Tendenz steigend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch immer leisten Frauen den Gro&amp;szlig;teil der unbezahlten Sorgearbeit. Sie k&amp;uuml;mmern sich um Kinder, versorgen Alte und Kranke und schmei&amp;szlig;en den Haushalt. Das bildet sich auch im Gender Care Gap ab. Dieser liegt in Deutschland laut Statistischem Bundesamt (2025) bei &amp;uuml;ber 43 Prozent. Viele M&amp;uuml;tter und Pflegende arbeiten deshalb in kurzer Teilzeit, Minijobs oder steigen f&amp;uuml;r eine gewisse Zeit komplett aus dem Arbeitsleben aus. Das ist ein Problem, nicht, weil es schlecht ist, Zeit mit seinen Kindern oder mit der Pflege von Angeh&amp;ouml;rigen zu verbringen, sondern weil das mit langfristigen Nachteilen f&amp;uuml;r das Einkommen, die berufliche Entwicklung und die Altersvorsorge einhergeht.&lt;br /&gt;Kontakt zum Projekt &amp;raquo;Vereinbarkeit gestalten&amp;laquo;, zu den Beratungs- und Schulungsangeboten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://www.vereinbarkeit.dgb.de" target="_blank"&gt;https://vereinbarkeit.dgb.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies ist nur ein Ausschnitt, den vollst&amp;auml;ndigen Fachbeitrag lesen Interessierte in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 9/2025.&lt;br /&gt;Weitere Informationen&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Interessiert am Thema Vereinbarkeit? Im &lt;a href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Titelthema &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; im September 2025&lt;/a&gt; mehr lesen: &amp;raquo;Beruf und Familie &amp;ndash; Vereinbarkeit braucht faire Arbeitszeiten&amp;laquo;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dazu diese Beitr&amp;auml;ge:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Ricarda Scholz: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726!69210/inhalt/1726!55128/zeitschrift/396!7374/asset/150!163015/position/_" target="_blank"&gt;Was Eltern und Pflegende in der Arbeitswelt brauchen&lt;/a&gt; (S. 8-11).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. Laurens Brandt, Dr. Am&amp;eacute;lie Sutterer-Kipping: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726!69210/inhalt/1726!55128/zeitschrift/396!7374/asset/150!163417/position/_" target="_blank"&gt;Vereinbarkeit und Arbeitszeit &amp;ndash; Pl&amp;auml;ne der Bundesregierung&lt;/a&gt; (S. 12-15).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Beate Eberhardt: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726!69210/inhalt/1726!55128/zeitschrift/396!7374/asset/150!163418/position/_" target="_blank"&gt;Arbeitszeiten &amp;ndash; flexibel und verl&amp;auml;sslich&lt;/a&gt; (S. 16-18).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent:innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (BE)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 25 Sep 2025 09:17:02 GMT</pubDate>
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