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    <title>Nachrichten für die MAV</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/mav</link>
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    <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 11:57:29 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Arbeitgeber kann Homeoffice auch nach Jahren kippen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Arbeitgeber-kann-Homeoffice-auch-nach-Jahren-kippen~.html</link>
      <description>Eine langjährige Homeoffice-Praxis begründet für sich allein keinen Anspruch, dauerhaft zu Hause zu arbeiten. Ohne betriebliche Regelung bleibt die Festlegung des Arbeitsorts dem Arbeitgeber überlassen.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">MAV-Arbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 07:12:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Entschädigung für konfessionslose Bewerberin</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Keine-Entschaedigung-fuer-konfessionslose-Bewerberin~.html</link>
      <description>Die Kirchenzugehörigkeit kann Einstellungsvoraussetzung sein, wenn diese nach der Art der Tätigkeit mit Blick auf das Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei der Klage auf Entsch&amp;auml;digung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Religion stand eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) im Mittelpunkt. Gegenstand der T&amp;auml;tigkeit sollten unter anderem die Bearbeitung von Antirassismus-Themen, Stellungnahmen und Fachbeitr&amp;auml;ge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegen&amp;uuml;ber der Politik, der &amp;Ouml;ffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sein.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber verlangte von den Bewerbern die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeh&amp;ouml;renden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die abgelehnte konfessionslose Bewerberin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entsch&amp;auml;digung nach &amp;sect; 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in H&amp;ouml;he von rund 10.000 Euro.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Das Arbeitsgericht hatte der Kl&amp;auml;gerin eine Entsch&amp;auml;digungssumme von rund einem F&amp;uuml;nftel des geforderten Betrags zugesprochen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Gerichtshof der Europ&amp;auml;ischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Kirchenmitgliedschaft-nicht-immer-zwingend~.html?highlight=C-414/16"&gt;(EuGH v. 17. April 2018 &amp;ndash; C-414/16)&lt;/a&gt; und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (Az.: 8 AZR 501/14) zu einer Entsch&amp;auml;digung von rund 4000 Euro unter Zur&amp;uuml;ckweisung der Revision der Kl&amp;auml;gerin im &amp;Uuml;brigen verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (Az.: 2 BvR 934/19) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das BAG zur&amp;uuml;ckverwiesen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der kirchliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Kl&amp;auml;gerin eine Entsch&amp;auml;digung gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, da keine unzul&amp;auml;ssige Benachteiligung wegen der Religion vorliegt.&amp;nbsp;Die im Grundsatz indizierte Benachteiligung (Ausschluss bei fehlender oder anderslautender Religionszugeh&amp;ouml;rigkeit) war nach &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG stellt klar: &amp;raquo;Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gem&amp;auml;&amp;szlig; Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugeh&amp;ouml;rigkeit nach der Art der T&amp;auml;tigkeit oder den Umst&amp;auml;nden ihrer Aus&amp;uuml;bung eine wesentliche, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugeh&amp;ouml;rigkeit im Hinblick auf die konkrete T&amp;auml;tigkeit f&amp;uuml;r die Wahrung des religi&amp;ouml;sen Selbstverst&amp;auml;ndnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.&amp;laquo;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 &amp;ndash; 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 10:09:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Technostress erkennen und vorbeugen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Technostress-erkennen-und-vorbeugen~.html</link>
      <description>Der Arbeitsort außerhalb der Arbeitsstätte verändert die Arbeitsorganisation. Digitale, mobile Arbeit verlangt ein Umdenken der Führungskräfte, die neue Methoden der Interaktion praktizieren und »moderne« Belastungen in den Blick nehmen müssen. In »Gute Arbeit« 5/2026 schreiben Professor Stefan Süß und Tim Rademaker darüber, dass Führungskräfte mit ihrem Team dem Phänomen »Technostress« zu Leibe rücken müssen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Mobile Arbeit kann psychische Belastungen ausl&amp;ouml;sen &amp;ndash; etwa durch Multitasking, Informationsflut, technische St&amp;ouml;rungen, komplexe IT-Tools und Entgrenzung. F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fte m&amp;uuml;ssen die Arbeitsbedingungen und die damit einhergehenden Belastungen beachten, denn auch ortsflexible Arbeit ist gesundheitsf&amp;ouml;rderlich zu gestalten. Im Team k&amp;ouml;nnen zum Beispiel mit der F&amp;uuml;hrungskraft Kommunikationsregeln und Unterst&amp;uuml;tzung vereinbart werden. Eine gute, vorgelebte Arbeitskultur ist der zentrale Hebel f&amp;uuml;r gute F&amp;uuml;hrung auf Distanz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neuartige, intensivere Belastungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mit der digitalen Transformation ver&amp;auml;ndern sich nicht nur der Arbeitsort und die Arbeitsabl&amp;auml;ufe; vielmehr entstehen auch neue psychische Belastungskonstellationen. Dazu z&amp;auml;hlen die beschleunigte Kommunikation, erh&amp;ouml;hte Informationsmengen, h&amp;auml;ufige Arbeitsunterbrechungen, Unsicherheiten durch fehlende Sichtbarkeit (Austausch, soziale Kontakte) oder &amp;Uuml;berforderung im Umgang mit den modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Gerade das Homeoffice verdient besondere Aufmerksamkeit, weil dort Kommunikation fast nur noch digital vermittelt wird und klare Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben oft fehlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zentrale Merkmale digitaler Arbeit, etwa Beschleunigung, Informationsflut, Selbstorganisationsdruck und Entgrenzung zeigen sich dort oft deutlicher als im Betrieb. Zudem entfallen soziale und organisatorische Unterst&amp;uuml;tzungsstrukturen &amp;ndash; wie der direkte Austausch mit Kolleg*innen und Vorgesetzten oder der unmittelbare Zugang zu einem Helpdesk: alles Faktoren, die im B&amp;uuml;ro eher niederschwellig zug&amp;auml;nglich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Zentrale Rolle der F&amp;uuml;hrungskraft&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Regeln und Normen zur IKT-Anwendung sind daher gefragt. Hier kommt neben F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;ften den Interessenvertretungen eine besondere Bedeutung zu: Zum k&amp;ouml;nnen sie die Rahmenbedingungen digitaler Arbeit beeinflussen bzw. mitbestimmen, etwa indem sie entscheiden, welche Technologien wie angewendet werden. Zum anderen pr&amp;auml;gt das Verhalten der F&amp;uuml;hrungskraft die Qualit&amp;auml;t der digitalen Interaktion, die Klarheit von Erwartungen sowie den Umgang mit Erreichbarkeit und Belastungen. Ein von der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung gef&amp;ouml;rderten Projekts hat diese Aspekte untersucht: Es ging insbesondere darum, digitale Arbeit entlastender zu gestalten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Beispiel: Techno-Overload&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Digitale Technologien haben das Potenzial, Arbeitsprozesse und Kommunikation zu beschleunigen sowie die Arbeits- und Informationsmenge zu erh&amp;ouml;hen. Im Homeoffice tritt dieser Stressor h&amp;auml;ufig in Form der hohen Taktung digitaler Meetings auf, etwa weil Wegezeiten entfallen und digitale Meetings st&amp;auml;rker sachorientiert ablaufen. Aufgrund der niedrigschwelligen Teilnahme sind sie leichter in freie Kalenderslots einzutragen, wodurch Terminfolgen enger getaktet und Pausen zwischen Besprechungen seltener werden. Hier k&amp;ouml;nnen und sollten Gestaltungsma&amp;szlig;nahmen greifen, die am besten verbindlich geregelt werden. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag von Prof. S. S&amp;uuml;&amp;szlig; und T. Rademaker? Mehr lesen im Titelthema 5/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Gesundheitsschutz &amp;ndash; Mobile Arbeit mitbestimmt gestalten (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;J. Brandt, H. Gie&amp;szlig;en, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;, Prof. Dr. A. Buchner, Dr. A. Philippsen, Prof. Dr. R. Schmoll: Die Arbeit im Homeoffice verbessern! (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;T. Rademaker, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;: Technostress erkennen und vorbeugen &amp;laquo; (S. 17 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 01 Jun 2026 07:10:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Mobile Arbeit mitbestimmt gestalten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Mobile-Arbeit-mitbestimmt-gestalten~.html</link>
      <description>Arbeit unterwegs, im Homeoffice und im Büro mit Desksharing bringt Flexibilität, kann aber auch Schattenseiten infolge negativer Beanspruchungen mit sich bringen. In »Gute Arbeit« 5/2026 erläutert Gabor Hill: Gute Büroausstattung endet nicht im Betrieb. Unter Umständen besteht Anspruch auf gesundheitsgerechte Ausstattung im Homeoffice.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Mobile Arbeit ist beliebt, birgt aber auch Risiken, die bislang betrieblich kaum auf der Agenda stehen, etwa soziale Isolation, schlechte Kommunikation, Defizite im F&amp;uuml;hrungsstil und Technostress. Zudem gilt: Je gr&amp;ouml;&amp;szlig;er die &amp;raquo;Dosis&amp;laquo; an (mobiler) Bildschirmarbeitszeit, umso umfassender muss die Ausstattung auch ortsunabh&amp;auml;ngig gesundheitsgerechte Arbeit erm&amp;ouml;glichen. Die mitbestimmte Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung hilft der Interessenvertretung bei der Durchsetzung von Ma&amp;szlig;nahmen f&amp;uuml;r die ergonomische Bildschirmarbeit.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;K&amp;ouml;rperliche und psychische Beschwerden&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine Reihe physischer, visueller und psychischer Beschwerden entstehen aus einer Kombination bestimmter Belastungen: eine starre (ung&amp;uuml;nstige) K&amp;ouml;rperhaltung, intensives Fokussieren der Augen und der Aufmerksamkeit auf den Bildschirm sowie unergonomische Arbeitsmittel und Umgebungsfaktoren. Zu den h&amp;auml;ufigsten Beanspruchungsfolgen z&amp;auml;hlen Beschwerden des Bewegungsapparats (R&amp;uuml;cken, Nacken, Schultern, Arme, H&amp;auml;nde), Augenprobleme (Computer-Vision-Syndrom oder Office-Eye) sowie mentale Ersch&amp;ouml;pfung und Stressbelastung. Daraus k&amp;ouml;nnen sich ernste, langwierige Erkrankungen und Beschwerden entwickeln, wenn die Arbeit und die Ausstattung nicht (pr&amp;auml;ventiv) gesundheitsf&amp;ouml;rderlich gestaltet werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Arbeitsschutz h&amp;auml;lt nicht Schritt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r den menschlichen Organismus ist es unerheblich, an welchem Arbeitsort die Belastungsfaktoren auf ihn einwirken und Beschwerden verursachen. Das Arbeitsschutzrecht hat aber mobile Formen der B&amp;uuml;ro- und Bildschirmarbeit sowie negative gesundheitliche Auswirkungen f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten bisher nicht konsequent aufgegriffen. Der Begriff der &amp;raquo;Arbeitsst&amp;auml;tte&amp;laquo; als Arbeitsort dient Arbeitgebern oft als Vorwand, andere Orte zur Leistungserbringung arbeitsschutzrechtlich auszuklammern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die private Wohnung ist nach Art. 13 Grundgesetz (GG) unverletzlich. Arbeitgeber und F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fte folgern f&amp;auml;lschlicherweise daraus, dass Pr&amp;auml;vention hinter der Wohnungst&amp;uuml;r nicht mehr zu ihrer Verantwortungssph&amp;auml;re geh&amp;ouml;rt. In der Folge arbeiten Millionen Besch&amp;auml;ftigte regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig ungesch&amp;uuml;tzt und sogar in Vollzeit unter sehr ung&amp;uuml;nstigen Bedingungen. Die genauere Betrachtung des Anspruchs der Arbeitnehmer*innen auf eine gesundheitsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes ist daher erforderlich, und zwar unter Beteiligung der Interessenvertretung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Bezugspunkt Arbeitsschutzrecht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Weg der Interessenvertretungen zur Arbeitsgestaltung f&amp;uuml;hrt &amp;uuml;ber das ArbSchG. Es gilt f&amp;uuml;r private Arbeitgeber gleicherma&amp;szlig;en wie f&amp;uuml;r den &amp;ouml;ffentlichen Dienst. Die mitbestimmte Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung (&amp;sect;&amp;sect; 3, 5, 6 ArbSchG) ist der korrekte Weg, Gef&amp;auml;hrdungen und Belastungen zu ermitteln und bei Bedarf zu mindern.&lt;br /&gt;Auch f&amp;uuml;r das Homeoffice sind inzwischen Handlungshilfen auf dem Markt, um eine Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung durchzuf&amp;uuml;hren (etwa von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am besten beginnt Arbeitsschutz mit der Planung von Bildschirmarbeitspl&amp;auml;tzen und der Anschaffung des Equipments (wie Arbeitsmittel). Das ist nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) so vorgesehen. In beiden F&amp;auml;llen (ArbSchG und BetrSichV) ist der Betriebsrat zwingend in der Mitbestimmung (vgl. &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz &amp;ndash; BetrVG). Und in beiden F&amp;auml;llen ist nicht vom Arbeitsort die Rede. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag von Gabor Hill? Mehr lesen im Titelthema 5/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Gesundheitsschutz &amp;ndash; Mobile Arbeit mitbestimmt gestalten (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;J. Brandt, H. Gie&amp;szlig;en, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;, Prof. Dr. A. Buchner, Dr. A. Philippsen, Prof. Dr. R. Schmoll: Die Arbeit im Homeoffice verbessern! (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;T. Rademaker, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;: Technostress erkennen und vorbeugen &amp;laquo; (S. 17 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 26 May 2026 08:15:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Arbeit trotz Krankheit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Arbeit-trotz-Krankheit~.html</link>
      <description>Eine aktuell geplante Gesundheitsreform soll das bisherige System der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf den Kopf stellen. Teilkrankschreibungen könnten bald Realität werden. Was bisher bekannt ist.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Es ist kein Geheimnis, dass Bundeskanzler Merz die Deutschen als arbeitsunwillig betrachtet. K&amp;uuml;rzlich warf er bei einer Wahlkampfveranstaltung die Frage auf, ob es denn wirklich notwendig und richtig sei, dass Besch&amp;auml;ftigte in Deutschland laut seiner Aussage im Schnitt 14,5 Tage im Jahr krankheitsbedingt ausfallen. Alle zusammen m&amp;uuml;ssten in Deutschland eine h&amp;ouml;here volkswirtschaftliche Leistung erreichen, als es gegenw&amp;auml;rtig der Fall sei. Auch vor diesem Kontext ist auch der neueste Wurf der Bundesregierung zu betrachten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Reformvorschl&amp;auml;ge&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die von der Bundesregierung eingesetzte FinanzKomission Gesundheit hat unter anderem festgestellt, dass die Ausgaben f&amp;uuml;r Krankengeld &amp;raquo;&amp;uuml;berproportional&amp;laquo; angestiegen sind, was unter anderem durch gestiegene L&amp;ouml;hne erkl&amp;auml;rbar sei, andererseits auch daran liege, dass immer mehr Besch&amp;auml;ftigte diese Leistung, auch f&amp;uuml;r immer mehr Tage, beziehen. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) m&amp;ouml;chte etliche K&amp;uuml;rzungsvorschl&amp;auml;ge der FinanzKomission Gesundheit umsetzen, etwa auf Kosten der Besch&amp;auml;ftigten. Statt derzeit 70 Prozent des Bruttogehalts sollen langfristig erkrankte Besch&amp;auml;ftigte nur noch 65 Prozent ihres Bruttogehalts ausgezahlt erhalten. Au&amp;szlig;erdem sollen etwa Zuzahlungen zu Medikamenten steigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;M&amp;ouml;glichkeit zur Teilkrankschreibung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die FinanzKomission Gesundheit hat auch zur K&amp;uuml;rzung des Krankengeldes angeregt, dass sogenannte Teilkrankschreibungen eingef&amp;uuml;hrt werden, deren Grundidee ist, dass Arbeitnehmer gesund genug f&amp;uuml;r bestimmte Aufgaben und eine begrenzte Dauer sein k&amp;ouml;nnten.&amp;nbsp;Wer voraussichtlich mehr als vier Wochen krank ist, soll die die M&amp;ouml;glichkeit erhalten, die Arbeit teilweise aufzunehmen, falls der Arbeitgeber auch einverstanden ist und der behandelnde Arzt oder die behandelnde &amp;Auml;rztin eine entsprechende Teilarbeitsf&amp;auml;higkeit in H&amp;ouml;he von 25, 50 oder 75 Prozent der Wochenarbeitszeit feststellt. Die Besch&amp;auml;ftigten sollen dann nach sechs Wochen unver&amp;auml;nderter Lohnfortzahlung anteilig nach Prozentwert Lohn und Krankengeld erhalten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Kritik von Vdk und Kassen&amp;auml;rztlicher Bundesvereinigung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Sozialverband Vdk kritisiert die Teilkrankschreibung: &amp;raquo;Sie birgt die Gefahr, dass Besch&amp;auml;ftigte trotz Krankheit unter Druck geraten, teilweise zu arbeiten, was die Genesung gef&amp;auml;hrdet&amp;laquo;, so dieser mit Verweis auf das schon bestehende Modell der stufenweisen Wiedereingliederung, das auch jetzt schon Besch&amp;auml;ftigten erlaubt nach l&amp;auml;ngerer Krankheit wieder schrittweise in den Job zur&amp;uuml;ckfinden. Der Arbeitgeber hat w&amp;auml;hrend der stufenweisen Wiedereingliederung keinen Anspruch auf die volle Arbeitsleistung des oder der Erkrankten, zahlt aber auch kein Gehalt, stattdessen die Krankenkasse Krankengeld. Auch der Chef der Kassen&amp;auml;rztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Gassen, sieht das Konzept Teilkrankschreibung kritisch und mit noch mehr B&amp;uuml;rokratie als bisher verbunden, denn f&amp;uuml;r eine Teilkrankschreibung m&amp;uuml;ssten Mediziner eine Art Gutachten erstellen und daf&amp;uuml;r viele Details des Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses beleuchten. Die Bundesregierung hat sich jedoch auf das von Gesundheitsministerin Warken vorgelegte Sparpaket geeinigt, und die Reform soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(kb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, MAV, meinbr-app, meinbr-app-service, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Tue, 05 May 2026 11:14:16 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ablehnung der Weiterbeschäftigung als mögliche Diskriminierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Ablehnung-der-Weiterbeschaeftigung-als-moegliche-Diskriminierung~.html</link>
      <description>Die grundsätzliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sorgt nicht dafür, dass Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigungswunsch abgelehnt wird, automatisch eine Altersdiskriminierung erfahren. Der Arbeitgeber kann sich sachlich begründet gegen die Verlängerungsoption entscheiden.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung einer ehemaligen leitenden &amp;Auml;rztin der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit (BA) zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die Kl&amp;auml;gerin hatte der BA eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeworfen, nachdem ihr Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete und ihr Antrag auf Weiterbesch&amp;auml;ftigung abgelehnt wurde. Zudem verlangte sie Schadensersatz, eine Entsch&amp;auml;digung sowie eine neue Leistungsbeurteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin war seit 2015 als leitende &amp;Auml;rztin bei der BA besch&amp;auml;ftigt. Nach dem Tarifvertrag endete das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze &amp;ndash; in ihrem Fall am 30. September 2023. Die Kl&amp;auml;gerin beantragte jedoch fr&amp;uuml;hzeitig eine Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r weitere zw&amp;ouml;lf Monate. Parallel dazu schrieb die BA die Stelle unbefristet neu aus. Die Kl&amp;auml;gerin bewarb sich nicht auf diese Ausschreibungen, sondern hielt ausschlie&amp;szlig;lich an ihrem Wunsch nach einer befristeten Verl&amp;auml;ngerung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die BA ihr Verl&amp;auml;ngerungsangebot abgelehnt und die Stelle mit einer j&amp;uuml;ngeren Bewerberin besetzt hatte, machte die Kl&amp;auml;gerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters geltend.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung der Kl&amp;auml;gerin zur&amp;uuml;ckgewiesen und best&amp;auml;tigt, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch&amp;auml;digung wegen Altersdiskriminierung noch ein Anspruch auf Neuerteilung der Leistungsbeurteilung besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren stellte das Gericht zun&amp;auml;chst klar, dass der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf eine neue Leistungsbewertung f&amp;uuml;r das Jahr 2022 unzul&amp;auml;ssig war. Die Kl&amp;auml;gerin hatte in der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung ausdr&amp;uuml;cklich erkl&amp;auml;rt, dass sie die Beurteilung nicht mehr w&amp;uuml;nsche. Damit fehlte das notwendige Rechtsschutzbed&amp;uuml;rfnis, da der Antrag objektiv sinnlos war, sodass eine inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Anspruchs nicht mehr erforderlich war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch ihre Forderungen nach Schadensersatz und Entsch&amp;auml;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) blieben ohne Erfolg. Zwar war grunds&amp;auml;tzlich der Anwendungsbereich des AGG ber&amp;uuml;hrt, doch sah das Gericht keine Benachteiligung wegen des Alters, da die Kl&amp;auml;gerin nicht vorgetragen hatte, dass sie ung&amp;uuml;nstiger behandelt worden war als andere Besch&amp;auml;ftigte der Beklagten in einer vergleichbaren Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte eine befristete Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r zw&amp;ouml;lf Monate beantragt, w&amp;auml;hrend die Arbeitgeberin die Stelle unbefristet neu besetzen wollte. Da die Kl&amp;auml;gerin sich nicht auf diese unbefristete Stelle beworben hatte, befand sie sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation zu den &amp;uuml;brigen Bewerberinnen. Zudem besteht nach geltendem Recht kein Anspruch auf Verl&amp;auml;ngerung eines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;ber die Regelaltersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit fehlte die Grundlage f&amp;uuml;r Schadensersatz- oder Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach dem AGG.&lt;br /&gt;Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vorinstanz und stellte klar, dass die Ablehnung des Verl&amp;auml;ngerungsangebots keine unzul&amp;auml;ssige Altersdiskriminierung darstellt. Die Berufung wurde vollst&amp;auml;ndig abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 05:23:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen im AGG auf den Weg gebracht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Aenderungen-im-AGG-auf-den-Weg-gebracht~.html</link>
      <description>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Entwurf der Ministerien sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen zu verl&amp;auml;ngern. Zudem sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enth&amp;auml;lt Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgesch&amp;auml;ften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &amp;Auml;nderungen sind konkret geplant:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fristverl&amp;auml;ngerung f&amp;uuml;r die Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen k&amp;uuml;nftig l&amp;auml;nger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang m&amp;uuml;ssen Anspr&amp;uuml;che nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Pr&amp;auml;klusionsfrist soll k&amp;uuml;nftig auf vier Monate verl&amp;auml;ngert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots f&amp;uuml;r das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Au&amp;szlig;erdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Bel&amp;auml;stigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschr&amp;auml;nkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die ADS soll k&amp;uuml;nftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen erm&amp;ouml;glichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten k&amp;ouml;nnen oder Stellungnahmen einreichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anpassung der &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die sogenannte &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo; im AGG (&amp;sect; 9 AGG) soll an h&amp;ouml;chstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Besch&amp;auml;ftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass daf&amp;uuml;r ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der T&amp;auml;tigkeit der betroffenen Besch&amp;auml;ftigten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung bestehen muss.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Au&amp;szlig;erdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;L&amp;auml;nder und Verb&amp;auml;nde haben bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV ver&amp;ouml;ffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Zweiten Gesetz zur &amp;Auml;nderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das AGG den europ&amp;auml;ischen Vorgaben besser entspricht. Dar&amp;uuml;ber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_AGGAEndG.html?nn=110490" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Gesetzentwurf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und f&amp;uuml;r Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 15.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 05:31:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zwischen Freiheit und Verantwortung – Zwei Jahre Cannabislegalisierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Zwischen-Freiheit-und-Verantwortung-–-Zwei-Jahre-Cannabislegalisierung~.html</link>
      <description>Legal, aber nicht folgenlos: Die Cannabislegalisierung hat nicht nur eine generelle Debatte über den Konsum angeregt, sondern auch reale Auswirkungen auf Betriebe und Behörden gehabt. Dabei geht es um nichts Geringeres als Sicherheit, Gesundheit und Mitbestimmung. Nach zwei Jahren Legalisierung ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist passiert?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Am 1. April 2024 trat die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft und mit ihr das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dieses Gesetz zielt vor allem darauf ab, den Cannabiskonsum zu kontrollieren, den Schwarzmarkt zu verdr&amp;auml;ngen und den Jugendschutz zu gew&amp;auml;hrleisten. Es gestattet vollj&amp;auml;hrigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im &amp;ouml;ffentlichen Raum. Am privaten Wohnsitz ist einer vollj&amp;auml;hrigen Person der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt (vgl. &amp;sect; 3 KCanG). Ein Konsum in unmittelbarer N&amp;auml;he von Minderj&amp;auml;hrigen ist ebenso verboten wie der &amp;ouml;ffentliche Konsum in Schulen, an Kinderspielpl&amp;auml;tzen sowie an &amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglichen Sportst&amp;auml;tten und in der Fu&amp;szlig;g&amp;auml;ngerzone zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (vgl. &amp;sect; 5 KCanG). Eine Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderj&amp;auml;hrige ist nicht nur verboten, sondern auch nach &amp;sect; 34 KCanG strafbar.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Wie ist die aktuelle Bilanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie sich die Legalisierung auswirkt, wird regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig wissenschaftlich untersucht &amp;ndash; so ist es in &amp;sect; 43 KCanG geregelt. Am 1. April 2026 hat das Forschungsprojekt EKOCAN daher den &lt;a href="https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530" target="_blank"&gt;zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes&lt;/a&gt; vorgelegt. Die Ergebnisse besagen unter anderem, dass sich beim Konsum kaum etwas ver&amp;auml;ndert hat, fr&amp;uuml;here Trends aus der Zeit vor der Teillegalisierung setzen sich fort. Bei Jugendlichen ist der Konsum nach der Teillegalisierung stabil oder sogar leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig. Ein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme sei bisher nicht zu beobachten. Bei Erwachsenen hingegen nehme die Zahl der Cannabis-Konsumenten bereits seit etwa 15 Jahren stetig zu. Das hat sich nach der Legalisierung leicht fortgesetzt. Parallel zu dieser Entwicklung nimmt aber auch die H&amp;auml;ufigkeit gesundheitlicher Probleme durch den Konsum zu. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der ambulanten Suchthilfe ist dagegen r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig &amp;ndash; ein bedenklicher Trend. Die gesamte Evaluation l&amp;auml;uft noch bis April 2028, die Ergebnisse sind daher vorl&amp;auml;ufiger Natur.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Cannabis am Arbeitsplatz: Was ist (nicht) erlaubt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Da es sich bis zur Legalisierung um eine illegale Droge gehandelt hat, war der Konsum von Cannabis im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde verboten. Diese Strafbarkeit von Cannabiskonsum war jedoch keine Schutzvorschrift f&amp;uuml;r den Arbeitgeber. Wenn er also einen Cannabiskonsum &amp;ndash; oder den Konsum anderer Drogen &amp;ndash; am Arbeitsplatz ausschlie&amp;szlig;en wollte, musste eine innerbetriebliche Regelung, also eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung &amp;uuml;ber ein Drogenverbot, abschlie&amp;szlig;en. Daran hat auch die Teillegalisierung nichts ge&amp;auml;ndert &amp;ndash; die teilweise Legalisierung von Cannabis hat lediglich die Strafbarkeit aufgehoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell gilt, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten d&amp;uuml;rfen, da ein regelm&amp;auml;&amp;szlig;iger Konsum von Suchtmitteln die Reaktionsf&amp;auml;higkeit, die Aufmerksamkeit und das Urteilsverm&amp;ouml;gen mindern k&amp;ouml;nnen. Gerade im Arbeitskontext kann das bedeuten, dass bspw. die Fahrsicherheit oder der sichere Umgang mit Maschinen und Werkzeugen derart beeintr&amp;auml;chtigt sind, dass es zu gravierenden Folgen kommen kann. Daher ist es den Besch&amp;auml;ftigten nach &amp;sect; 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gef&amp;auml;hrden k&amp;ouml;nnen. Dar&amp;uuml;ber hinaus d&amp;uuml;rfen Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte, die zum Beispiel aufgrund von Cannabiskonsum erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuf&amp;uuml;hren, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Arbeit untersagen. Der Arbeitgeber kann dies ggf. sogar mit seiner F&amp;uuml;rsorgepflicht den betroffenen und auch den &amp;uuml;brigen Besch&amp;auml;ftigten gegen&amp;uuml;ber rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben ist der Arbeitgeber grunds&amp;auml;tzlich berechtigt, ein betriebliches Cannabisverbot einzuf&amp;uuml;hren. Da ein solches Verbot regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde betrifft, hat der Betriebs- oder Personalrat nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wann genau hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Cannabisverbot ist mitbestimmungsfrei, wenn es sich ausschlie&amp;szlig;lich auf die Aus&amp;uuml;bung bestimmter Arbeitst&amp;auml;tigkeiten bezieht, bei denen der Alkohol- und Drogenkonsum ohnehin bereits durch gesetzliche Vorgaben untersagt ist (etwa bei Taxi-, Bus- und Berufskraftfahrer, Piloten oder Angestellten bei Sicherheitsdiensten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen unterliegt ein betriebliches Cannabisverbot der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, wenn das Verbot als solches weitergehende Ordnungsregeln enth&amp;auml;lt oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft, um Gefahren f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte selbst oder andere zu verhindern, die durch Arbeiten im berauschten Zustand entstehen. Eine Mitbestimmungspflicht entsteht auch dann, wenn die Verbotsregelung zus&amp;auml;tzlich umfassende Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung des Cannabisverbots vorgibt. Dem gleichgestellt sind kollektiv vorgegebene weitere Ma&amp;szlig;nahmen zur Drogenpr&amp;auml;vention oder begleitenden therapeutische Ma&amp;szlig;nahmen. Hier ist nicht allein das Arbeitsverhalten der Besch&amp;auml;ftigten betroffen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Darf der Arbeitgeber Drogentests durchf&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sowohl Drogen- als auch Alkoholtests d&amp;uuml;rfen in Betrieben nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgef&amp;uuml;hrt werden, da Blut- oder Haartests insoweit eine Verletzung in die k&amp;ouml;rperliche Unversehrtheit darstellen. Auch Schnelltests gehen mit einer Verletzung von Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechten einher. Insofern fehlt es dem Arbeitgeber an einer Erlaubnisnorm f&amp;uuml;r die einseitige Anordnung von derartigen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fungen. Eine solche kann auch nicht &amp;uuml;ber eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Droht bei einem Versto&amp;szlig; eine K&amp;uuml;ndigung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verst&amp;ouml;&amp;szlig;t ein Besch&amp;auml;ftigter oder eine Besch&amp;auml;ftigte gegen ein betriebliches oder beh&amp;ouml;rdliches Cannabisverbot, stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, was auch zu einer Abmahnung oder zu einer K&amp;uuml;ndigung f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich muss aber jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn die Arbeitsleistung durch den Konsum von Cannabis etwa wegen Orientierungslosigkeit, verminderter Reaktionsf&amp;auml;higkeit oder Erinnerungsl&amp;uuml;cken eingeschr&amp;auml;nkt ist, liegt ein arbeitsrechtlicher Pflichtversto&amp;szlig; vor. Dieser kann eine Abmahnung oder auch eine K&amp;uuml;ndigung zur Folge haben &amp;ndash; auch wenn kein innerbetriebliches Cannabisverbot aufgestellt worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, JAV, MAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 12:34:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nacht- und Schichtarbeit besser gestalten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Nachtarbeit-und-Schichtarbeit-besser-gestalten~.html</link>
      <description>Arbeiten, wenn andere schlafen: Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unvermeidbar, stellt aber hohe Anforderungen an die Beschäftigten und deren Gesundheit. Eine Zusammenstellung arbeitswissenschaftlicher und -medizinischer Erkenntnisse bietet die »Gute Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unverzichtbar, um Funktionen der Wirtschaft und Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Gesundheitsversorgung, &amp;ouml;ffentliche Sicherheit und Energieversorgung sind beispielsweise &amp;raquo;rund um die Uhr&amp;laquo; sicherzustellen. Dar&amp;uuml;ber hinaus besteht in vielen Branchen und Arbeitsbereichen die organisatorische oder technologische Notwendigkeit f&amp;uuml;r Nacht- und Schichtarbeit. Bestimmte Industriezweige wie die Lebensmittel-, Metall- und Chemieindustrie, sind mit langanhaltenden oder nicht zu unterbrechenden Produktionsprozessen auf Vollkonti-Schichten angewiesen.&amp;nbsp;Frank Brenscheidt, Laura Vieten und Nils Backhaus&amp;nbsp;&amp;nbsp;Autor*innen der Bundesanstalt f&amp;uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erl&amp;auml;utern in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 4/2026 Auswirkungen atypischer Arbeitszeiten und Gestaltungsans&amp;auml;tze f&amp;uuml;r die Praxis.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Faktoren f&amp;uuml;r hohe Fehlbelastungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neben der Arbeit zu wechselnden und atypischen Arbeitszeiten (etwa sp&amp;auml;t abends, fr&amp;uuml;h morgens oder nachts), geht Schichtarbeit oft mit zus&amp;auml;tzlichen ung&amp;uuml;nstigen Faktoren einher. Besch&amp;auml;ftigte in Schichtarbeit sind h&amp;auml;ufig von Sonn- und Feiertagsarbeit, verk&amp;uuml;rzten Ruhezeiten von weniger als elf Stunden zwischen zwei Arbeitseins&amp;auml;tzen und betriebsbedingten &amp;Auml;nderungen der Arbeitszeiten betroffen. Ihre Teilhabe am sozialen Leben leidet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommen ung&amp;uuml;nstige Arbeitsbelastungen wie Rauch, Gase, K&amp;auml;lte, Hitze oder L&amp;auml;rm, die bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger auftreten. Gleiches gilt f&amp;uuml;r fordernde k&amp;ouml;rperliche Arbeit: etwa langes Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten. Nicht zuletzt werden psychische Arbeitsanforderungen wie eine hohe Arbeitsintensit&amp;auml;t und monotone Arbeitsbedingungen bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger von Besch&amp;auml;ftigten berichtet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit und das Sozialleben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die hohen Belastungen spiegeln sich auch in erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r die Sicherheit und Gesundheit von Besch&amp;auml;ftigten wider. Vor allem Arbeit in Wechselschicht mit Nachtanteilen erh&amp;ouml;ht das Risiko f&amp;uuml;r eine geringe Schlafqualit&amp;auml;t und -dauer sowie eine erh&amp;ouml;hte Schl&amp;auml;frigkeit, w&amp;auml;hrend der Wachzeiten; das wiederum geht oft mit einer geringeren Konzentrationsf&amp;auml;higkeit einher. Das Risiko f&amp;uuml;r Fehler und Unf&amp;auml;lle steigt f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten, aber auch f&amp;uuml;r Dritte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dar&amp;uuml;ber hinaus steht Nacht- und Schichtarbeit mit erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r verschiedene chronische Krankheiten in Verbindung. Hierzu z&amp;auml;hlen zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, Stoffwechselst&amp;ouml;rungen wie Typ-2-Diabetes sowie neurologische Erkrankungen wie Migr&amp;auml;ne. Auch ein h&amp;ouml;heres Risiko f&amp;uuml;r bestimmte Krebsarten, etwa Brustkrebs bei Frauen, wird in der Forschung diskutiert. Schlie&amp;szlig;lich kann sich Nacht- und Schichtarbeit auch auf die psychische Gesundheit auswirken, konkret zum Beispiel mit Ersch&amp;ouml;pfung oder depressiven St&amp;ouml;rungen zusammenh&amp;auml;ngen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkmechanismen bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Vor allem bei Nachtarbeit, aber auch bei Arbeit am fr&amp;uuml;hen Morgen oder sp&amp;auml;ten Abend, spielt die Desynchronisation der inneren biologischen Uhr eine negative Rolle f&amp;uuml;r den Organismus. Die innere Uhr steuert eine Vielzahl der vitalen K&amp;ouml;rperfunktionen wie den Schlaf-Wach-Rhythmus, die K&amp;ouml;pertemperatur, den Hormonhaushalt sowie die Verdauung. Wird nachts gearbeitet, tags&amp;uuml;ber geschlafen, werden diese Funktionen aus ihrer nat&amp;uuml;rlichen zeitlichen Taktung gebracht und gest&amp;ouml;rt. Lichtquellen bei der Arbeit sowie die n&amp;auml;chtliche Nahrungsaufnahme (der Stoffwechsel l&amp;auml;uft auf Sparflamme) verst&amp;auml;rken die negativen Folgen der Desynchronisation f&amp;uuml;r die Gesundheit. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag der BAuA &amp;ndash; mit Gestaltungstipps und vielen Argumenten, Schichtarbeit besser zu gestalten? &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2218" target="_blank"&gt;Mehr im Titelthema 4/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Atypische Arbeitszeiten &amp;ndash; Entlastung bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Rechtsprechung &amp;ndash; Drama: Unterschiedliche Zuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r Nachtarbeit (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Nachtarbeit und Zuschl&amp;auml;ge &amp;ndash; Nicht die Gesundheit &amp;raquo;abkaufen&amp;laquo; (S. 18 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, MAV-Arbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 05:50:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Freistellungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Keine-Freistellungsregelung-in-Allgemeinen-Geschaeftsbedingungen~.html</link>
      <description>Ein Arbeitgeber darf nicht per AGB regeln, dass Beschäftigte im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt werden können. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Gebietsleiter im Vertriebsau&amp;szlig;endienst wurde nach seiner Eigenk&amp;uuml;ndigung seitens des Arbeitgebers gem. &amp;sect; 20 des formularm&amp;auml;&amp;szlig;igen Arbeitsvertrags freigestellt. Die Regelung besagt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer &amp;raquo;bei oder nach Ausspruch einer K&amp;uuml;ndigung &amp;ndash; gleich von welcher Seite&amp;laquo; unter Fortzahlung seiner Verg&amp;uuml;tung von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber verlangte zudem die&amp;nbsp;R&amp;uuml;ckgabe des Dienstwagens. Dem kam der Kl&amp;auml;ger nach.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit seiner Klage hat der Kl&amp;auml;ger zuletzt noch Nutzungsausfallentsch&amp;auml;digung f&amp;uuml;r August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: 5 SLa 249/25) hat das Urteil abge&amp;auml;ndert und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG stellt klar: Die nach &amp;sect; 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Gesch&amp;auml;ftsbedingung ist nach &amp;sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das &amp;ndash; grundrechtlich gesch&amp;uuml;tzte &amp;ndash; Interesse eines Arbeitnehmers an einer Besch&amp;auml;ftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;berwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gek&amp;uuml;ndigten Arbeitsverh&amp;auml;ltnis bis zum Ablauf der K&amp;uuml;ndigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die M&amp;ouml;glichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Besch&amp;auml;ftigungsinteresse geltend zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;M&amp;ouml;glicherweise w&amp;auml;re eine Freistellung jedoch gerechtfertigt. Der Besch&amp;auml;ftigung k&amp;ouml;nnten &amp;uuml;berwiegende sch&amp;uuml;tzenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden. Das muss das Berufungsgericht pr&amp;uuml;fen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 06:02:39 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Sparmaßnahme zu Lasten der Arbeitssicherheit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Sparmassnahme-zu-Lasten-der-Arbeitssicherheit~.html</link>
      <description>Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die geplante Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (Sibe) abgenickt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem eine EU-Verordnung umgesetzt werden soll, haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion zugestimmt, die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke waren dagegen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Durch die Abstimmung im Ausschuss ist der Weg geebnet, um die gesetzlichen Vorgaben f&amp;uuml;r die Sicherheitsbeauftragten anzupassen. Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten w&amp;uuml;rde dann k&amp;uuml;ntig f&amp;uuml;r Unternehmen mit regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig 50 oder mehr Besch&amp;auml;ftigten gelten. Der Schwellenwert wird damit von bisher 20 auf 50 Besch&amp;auml;ftigte erh&amp;ouml;ht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Unternehmen mit weniger als 50 Besch&amp;auml;ftigte bedeutet diese &amp;Auml;nderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits bei Bekanntwerdenen der Pl&amp;auml;ne gab es Kritik an dem Vorhaben, etwa durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU), die unter anderem f&amp;uuml;r die Schulungen von Sicherheitsbeauftragten zust&amp;auml;ndig ist. Denn Arbeitsunfallzahlen belegen, dass gerade in Betrieben bis 50 Besch&amp;auml;ftigte, die von der Sibe-Reduzierung betroffen sind, h&amp;auml;ufiger Arbeitsunf&amp;auml;lle vorkommen als in Gro&amp;szlig;betrieben. Es werde im Sinne des B&amp;uuml;rokratieabbaus an der falschen Stelle gespart.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2151/asset/150-148319/position/_" target="_blank"&gt;Mehr dazu in der Fachzeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 12/2025 im Beitrag &amp;raquo;DGB: Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar&amp;laquo;&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des&amp;nbsp;Deutschen Bundestages vom 25.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:35:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zeitumstellung verkürzt die nächtliche Arbeitszeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Zeitumstellung-verkuerzt-die-naechtliche-Arbeitszeit~.html</link>
      <description>Am 29. März 2026 beginnt die Sommerzeit. Das kann nicht nur den eigenen Biorhythmus beeinflussen, sondern hat auch Auswirkungen auf Millionen Arbeitnehmer*innen in Deutschland. Denn fast jede*r zehnte Beschäftigte ist nachts aktiv, um Geld zu verdienen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Knapp vier Millionen Erwerbst&amp;auml;tige in Deutschland haben im Jahr 2024 Nachtarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit Blick auf Ergebnisse des Mikrozensus 2024 mit. Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn in einem Zeitraum von vier Wochen (Berichtswoche und drei Wochen davor) st&amp;auml;ndig (an jedem Arbeitstag), regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig (an mindestens der H&amp;auml;lfte der Arbeitstage) oder gelegentlich (an weniger als der H&amp;auml;lfte der Arbeitstage) zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2024 traf das auf 9,3 % der 42,6 Millionen Erwerbst&amp;auml;tigen zu.&amp;nbsp;Der Anteil der nachts arbeitenden erwerbst&amp;auml;tigen M&amp;auml;nner war laut Destatis mit 11,7 % fast doppelt so hoch wie der Anteil der Frauen (6,5 %). Zudem ist Nachtarbeit bei Erwerbst&amp;auml;tigen im jungen Alter (bis 34 Jahre: 10,6 %) und im mittleren Alter (35 bis 54 Jahre: 9,6 %) verbreiteter als bei &amp;auml;lteren besc&amp;auml;ftigten ab 55 Jahren (7,4 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am h&amp;auml;ufigsten fiel Nachtarbeit im Jahr 2024 bei Erwerbst&amp;auml;tigen in der Luftfahrt an. Hier&amp;nbsp; lag der Anteil bei 42,6 %. Es folgen Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien (40,2 %) und die Metallerzeugung und -bearbeitung (31,1 %). Weitere gro&amp;szlig;e Branchen mit &amp;uuml;berdurchschnittlich vielen Erwerbst&amp;auml;tigen in Nachtarbeit waren etwa die Lagerei und sonstigen Verkehrsdienstleistungen (18,6 %), das Gesundheitswesen (17,6 %) sowie die Gastronomie (13,9 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gute Nachricht f&amp;uuml;r alle Nachtarbeitenden: Die Arbeitszeit verk&amp;uuml;rzt sich in der Nacht vom 28. auf 29. M&amp;auml;rz 2026 um eine Stunde &amp;ndash; bei vollem Gehalt, zumindest dann, wenn ein Monatslohn und kein Stundenlohn vereinbart ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehr zum Thema Nachtarbeit: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2200/asset/150-154975/position/_" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Mitbestimmung bei Schicht- und Wechseldiensten nutzen&amp;laquo;&lt;/a&gt; in &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; 3/2026 ab Seite 4.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2600_T" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des&amp;nbsp;Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 24.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Wed, 25 Mar 2026 07:09:56 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Mitbestimmung bei Schicht- und Wechseldiensten nutzen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Mitbestimmung-bei-Schicht-und-Wechseldiensten-nutzen~.html</link>
      <description>In vielen Sektoren – vom Gesundheitswesen über die Polizei bis zur global vernetzten Produktion – ist die Entkoppelung der Betriebszeiten von den natürlichen Wach- und Ruhezyklen zur strukturellen Notwendigkeit geworden. Doch was wirtschaftlich sinnvoll erscheint, fordert von den Beschäftigten einen hohen Preis.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Schichtarbeit, insbesondere mit Nachtanteilen, ist eine massive physiologische und psychosoziale Belastung. Hier kommen die Betriebs- und Personalr&amp;auml;te ins Spiel. Als zentrale Gestalter des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist es ihre Aufgabe, wissenschaftliche Evidenz in menschengerechte Arbeitszeitmodelle zu &amp;uuml;bersetzen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Biologie gegen Stechuhr: Warum Schichtarbeit den K&amp;ouml;rper fordert&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Mensch ist keine Maschine, die zeitunabh&amp;auml;ngig Leistung erbringen kann. Unser Organismus folgt einem etwa 24-st&amp;uuml;ndigen Rhythmus, dem zirkadianen Rhythmus. Eine &amp;raquo;innere Uhr&amp;laquo; im Gehirn koordiniert fast alle biologischen Prozesse, von der Hormonaussch&amp;uuml;ttung bis zur K&amp;ouml;rpertemperatur.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Problematik der Schichtarbeit resultiert aus der erzwungenen Entkoppelung dieser inneren Uhr vom tats&amp;auml;chlichen Handeln. W&amp;auml;hrend der Nachtphase ist der K&amp;ouml;rper auf Regeneration programmiert: Die K&amp;ouml;rpertemperatur sinkt, die Verdauung ruht und das Schlafhormon Melatonin wird ausgesch&amp;uuml;ttet, das zugleich krebshemmend wirkt. Nachtarbeit zwingt den Menschen, in diesem Zustand tiefster Deaktivierung Leistung zu erbringen. Umgekehrt muss er am Tag schlafen, wenn Licht und Stresshormone den K&amp;ouml;rper auf Aktivit&amp;auml;t einstellen. Dieser Zustand wird als &amp;raquo;sozialer Jetlag&amp;laquo; bezeichnet. Die Folge ist eine chronische Desynchronisation mit gravierenden Gesundheitsrisiken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um die daraus resultierenden Gefahren abzuwenden, verlangt &amp;sect; 6 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG), dass die Arbeitszeit von Nacht- und Schichtarbeitnehmern nach &amp;raquo;gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen&amp;laquo; festgelegt wird. Diese lassen sich durch klare Kriterien f&amp;uuml;llen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Rotationsrichtung: Vorw&amp;auml;rtswechsel&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rotationsgeschwindigkeit&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ruhezeiten und Freizeitbl&amp;ouml;cke&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Fr&amp;uuml;hschichtbeginn nicht zu zeitig&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Das scharfe Schwert der Mitbestimmung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Betriebsr&amp;auml;te ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die zentrale Handlungsgrundlage. Bei Einf&amp;uuml;hrung oder &amp;Auml;nderung von Schichtsystemen verf&amp;uuml;gen sie &amp;uuml;ber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG bestimmen Betriebsr&amp;auml;te &amp;uuml;ber Beginn und Ende der t&amp;auml;glichen Arbeitszeit einschlie&amp;szlig;lich der Pausen sowie &amp;uuml;ber die Verteilung auf die Wochentage sowie &amp;Uuml;berstunden mit. Dies umfasst Schichtpl&amp;auml;ne, Schichtfolgen und die Zuweisung der Besch&amp;auml;ftigten zu den Schichten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Personalr&amp;auml;te im &amp;ouml;ffentlichen Dienst des Bundes finden ihre Grundlage im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), insbesondere in &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 1 und 2. Auch hier bestehen Mitbestimmungsrechte bei Dienstpl&amp;auml;nen und Mehrarbeit sowie gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG f&amp;uuml;r den beh&amp;ouml;rdlichen Gesundheitsschutz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch mehr Interessantes zum Arbeits- und Gesundheitsschutz finden Sie in &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2200" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; Ausgabe 3/2026&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Mitbestimmung, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 12:38:14 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Equal Pay Day: Lohnlücke im gesamten Erwerbsleben</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Equal-Pay-Day-Lohnluecke-im-gesamten-Erwerbsleben~.html</link>
      <description>Am 27. Februar dreht sich alles um das Thema »Entgeltgleichheit«. Mit dem Equal Pay Day machen Gewerkschaften und weitere Organisationen in diesem Jahr darauf aufmerksam, wie sich die Lohnlücke im Laufe des Lebens entwickelt und auswirkt. Derzeit verdienen Frauen im Schnitt 16 Prozent weniger als Männer.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Silke Zimmer, Mitglied im Bundesvorstand der ver.di und zust&amp;auml;ndig f&amp;uuml;r Gleichstellung fordert anl&amp;auml;sslich des Equal Pay Days 2026 die konsequente Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht. Zielsetzung der Gewerkschaft ist es, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, ihre Entgeltpraxis offenzulegen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem seien strukturelle Ver&amp;auml;nderungen erforderlich, etwa fl&amp;auml;chendeckende Tarifnbindung der Unternehmen. Tarifvertr&amp;auml;ge schaffen transparente Lohnstrukturen und sch&amp;uuml;tzen wirksam vor Diskriminierung &amp;ndash; doch nur noch rund die H&amp;auml;lfte der Besch&amp;auml;ftigten in Deutschland arbeitet unter einem Tarifvertrag, hei&amp;szlig;t es in einer ver.di-Mitteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dazu kommen weitere Faktoren, die nahezu das gesamte Erwerbsleben von Frauen beeinflussen. Frauen arbeiten zum Beispiel h&amp;auml;ufiger in Teilzeit, sind &amp;ouml;fter alleinerziehend und in schlecht bezahlten Jobs t&amp;auml;tig.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat zum Equal Pay Day 2026 folgende Forderungen formuliert:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Lohngleichheit: Gleiche Bezahlung f&amp;uuml;r gleiche und gleichwertige Arbeit&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bessere Bezahlung von Frauen: frauendominierte Berufe und Branchen aufwerten, Tarifbindung st&amp;auml;rken, Mindestlohn erh&amp;ouml;hen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mehr Frauen in F&amp;uuml;hrungspositionen, bessere Weiterbildungs- und Qualifizierungsm&amp;ouml;glichkeiten f&amp;uuml;r (insbesondere teilzeitarbeitende) Frauen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Gleichberechtigte Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit zwischen M&amp;auml;nnern und Frauen, bessere M&amp;ouml;glichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Das schafft die Voraussetzung zur Weiterentwicklung des Entgelttransparenzgesetzes.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.equalpayday.de/" target="_blank"&gt;Hier finden Sie alle Informationen zum Equal Pay Day 2026&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&amp;Uuml;bersichten von ver.di und dem DGB zum Equal Pay Day 2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Fri, 27 Feb 2026 06:50:39 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Betreuungspflichten sind in vielen Fällen Anlass für Teilzeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Betreuungspflichten-sind-in-vielen-Faellen-Anlass-fuer-Teilzeit~.html</link>
      <description>Die Gründe für Teilzeit sind vielfältig: Am häufigsten ist in Deutschland der Wunsch nach kürzeren Arbeitszeiten zu verzeichnen, gefolgt von dem Erfordernis, Angehörige zu betreuen. Das zeigt ein Blick in die Zahlen des Statistischen Bundesamtes.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;F&amp;uuml;r das Jahr 2024 gaben 27,9 % der Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten den eigenen Wunsch nach Teilzeit als Grund f&amp;uuml;r die Reduzierung der Arbeitsstunden an. Insgesamt sind das 13,1 Millionen Erwerbst&amp;auml;tige, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Endergebnissen des Mikrozensus 2024 mitteilt. Bei weiblichen Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten (28,9 %) ist diese Antwort h&amp;auml;ufiger als bei m&amp;auml;nnlichen (24,9 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Als weiteren wichtigen Grund f&amp;uuml;r die Teilzeitt&amp;auml;tigkeit nennen die Befragten die Betreuung von Angeh&amp;ouml;rigen (23,5 %), also von Kindern, Menschen mit Behinderungen oder pflegebed&amp;uuml;rftige Personen. Bei Frauen war dieser Anteil mit 28,8 % mehr als viermal so hoch wie bei M&amp;auml;nnern mit 6,8 %. Entgegen oftmals genannter Gr&amp;uuml;nde ist bei der Arbeitszeitreduzierung aus Anlass von Betreuungspflichten die Verf&amp;uuml;gbarkeit von entsprechenden Angeboten kein entscheidendes Kriterium. Lediglich jede zehnte Person hatte laut Destatis Probleme, eine geeignete Pflegem&amp;ouml;glichkeit zu finden &amp;ndash; rund zwei drittel der befragten haben sich bewusst f&amp;uuml;r die eigenst&amp;auml;ndige Pflege der Angeh&amp;ouml;rigen entschieden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Aus- oder Fortbildung oder ein Studium waren f&amp;uuml;r 11,6 % ein Teilzeitgrund, bei M&amp;auml;nnern erfolgt diese Aussage mit einem Anteil von 21,5 % deutlich h&amp;auml;ufiger als bei Frauen (8,4 %). Auch die eigene Krankheit oder Behinderung (4,9 %) sind f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte Anlass, die Arbeitszeit zu reduzieren.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Lediglich 4,8 % der Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten w&amp;uuml;rden gern in Vollzeit arbeiten, konnten jedoch keine passende Stelle dazu finden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insgesamt arbeiteten im Jahr 2024 in Deutschland 30,6 % aller Erwerbst&amp;auml;tigen in Teilzeit. Bei Frauen war die Teilzeitquote mit 49,5 % deutlich h&amp;ouml;her als bei M&amp;auml;nnern (13,9 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 30.1.2026&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratswahl, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 07:40:30 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Herausforderungen beim Einsatz von KI</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Herausforderungen-beim-Einsatz-von-KI~.html</link>
      <description>Die Arbeit mit Künstlicher Intelligenz bringt viele neue Chancen – aber auch Risiken. Fehlerhafte Entscheidungen aufgrund mangelhafter Daten, Datenschutzverstöße durch unbedachte Eingaben oder Sicherheitslücken in Systemen können gravierende Folgen haben. Betriebs- und Personalräte sollten die Gefahren kennen. Worauf Ihr achten müsst, verrät Kevin Wagner in der »Computer und Arbeit« 2/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;K&amp;uuml;nstliche Intelligenz (KI) ist l&amp;auml;ngst kein Zukunftsthema mehr &amp;ndash; sie ist Realit&amp;auml;t und pr&amp;auml;gt die Arbeitswelt in einem Tempo, das vor wenigen Jahren noch undenkbar war. Ob in der Personalverwaltung, der Produktion oder der internen Kommunikation: Systeme mit KI-Funktionalit&amp;auml;ten &amp;uuml;bernehmen Aufgaben, die fr&amp;uuml;her ausschlie&amp;szlig;lich Menschen vorbehalten waren. Unternehmen setzen sie ein, um Prozesse zu automatisieren, Entscheidungen schneller und vermeintlich objektiver zu treffen und um Kosten zu senken. Die Versprechen sind gro&amp;szlig;: Effizienzsteigerung, Entlastung der Besch&amp;auml;ftigten und neue M&amp;ouml;glichkeiten f&amp;uuml;r Innovationen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Doch diese Entwicklung hat eine Kehrseite: Wo Chancen entstehen, lauern auch Risiken &amp;ndash; und diese sind keineswegs theoretisch. Fehlerhafte Entscheidungen aufgrund mangelhafter Daten, Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;e durch unbedachte Eingaben oder Sicherheitsl&amp;uuml;cken in komplexen Systemen k&amp;ouml;nnen gravierende Folgen haben. F&amp;uuml;r Betriebs- und Personalr&amp;auml;te bedeutet das eine neue Verantwortung: Sie m&amp;uuml;ssen nicht selbst zu KI-Experten werden, aber sie m&amp;uuml;ssen die typischen Gefahren kennen, die mit dem Einsatz dieser Technologien verbunden sind. Nur so k&amp;ouml;nnen sie klare Regeln einfordern, die Mitbestimmung sichern und die Interessen der Besch&amp;auml;ftigten sch&amp;uuml;tzen. Denn eines bleibt unver&amp;auml;ndert &amp;ndash; auch im KI-Zeitalter: Die Verantwortung f&amp;uuml;r den Schutz der Arbeitnehmerrechte und die &amp;Uuml;berwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben liegt weiterhin bei den Arbeitnehmervertretungen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fehlerhafte Daten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;KI-Systeme basieren auf Daten, die zum Training der KI genutzt werden. Sind diese Daten fehlerhaft, unvollst&amp;auml;ndig oder veraltet, k&amp;ouml;nnen falsche Ergebnisse entstehen. Viele KI-Systeme, vor allem zur Generierung von Texten oder zur Beantwortung von allgemeinen Fragen, werden mit Daten bis zu einem Stichtag trainiert. Das f&amp;uuml;hrt dazu, dass das Modell zwar die Sprache sehr gut analysieren und generieren kann, jedoch sto&amp;szlig;en die KI-Modelle gerade bei aktuellen Fragestellungen zu Fakten schnell an ihre Grenzen, da dies ihren Wissenshorizont in den Trainingsdaten &amp;uuml;berschreitet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Antwort auf eine Frage ist oft eine sehr gut formulierte Aussage, die sachlich falsch ist. Gerade bei gr&amp;ouml;&amp;szlig;eren Anbietern von KI-Modellen wird versucht, das Problem mithilfe von Internetrecherchen durch das KI-System zu umgehen. Zus&amp;auml;tzlich gibt es Daten, die durch die Anwender oder das eigene Unternehmen zur Verf&amp;uuml;gung gestellt werden. Um qualitativ hochwertige, praxistaugliche Ergebnisse produzieren zu k&amp;ouml;nnen, muss die KI auch hochwertige Daten als Grundlage haben. Dementsprechend muss eigenes Wissen organisiert und der KI strukturiert zur Verf&amp;uuml;gung gestellt werden. Gerade die Pflege dieser internen Daten ist ein oft unbeachteter Aufwand, der schnell zu Risiken beim Einsatz von KI f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Weitere Fehlerquellen und Sicherheitsrisiken beim KI-Einsatz wie &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;ige Automatisierung und&amp;nbsp;Handlungsempfehlungen f&amp;uuml;r Interessenvertretungen lest Ihr im Titelbeitrag von Kevin Wagner in der &lt;a href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&lt;/a&gt; 2/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-149711/position/_" target="_blank"&gt;hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem im &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;Titelthema der CuA 2/2026&lt;/a&gt;:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-150160/position/_" target="_blank"&gt;So haften Besch&amp;auml;ftigte beim Einsatz von KI&lt;/a&gt;&amp;nbsp;von&amp;nbsp;Stephanie T&amp;ouml;rkel&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-154401/position/396-2189_150-154401_4_3" target="_blank"&gt;Besch&amp;auml;ftigte vor Haftungsrisiken sch&amp;uuml;tzen&lt;/a&gt;&amp;nbsp;von&amp;nbsp;Raphael Lugowski&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2189/asset/150-161281/position/396-2189_150-161281_4_1" target="_blank"&gt;Checkliste f&amp;uuml;r die KI-Nutzung am Arbeitsplatz&lt;/a&gt; von&amp;nbsp;Raphael Lugowski&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA) gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 11:07:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Steuerbonus statt Rentenmodell</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Aktivrente-Steuerbonus-statt-Rentenmodell~.html</link>
      <description>Freiwillig länger arbeiten, obwohl das reguläre Eintrittsalter für die Altersrente erreicht ist? Das soll belohnt werden. Nachdem das Rentenpaket im Dezember 2025 im Deutschen Bundestag beschlossen wurde, ergaben sich erste Fragen zur sogenannten Aktivrente.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Deutsche Bundestag hat am 5.12.2025 rentenpolitische Beschl&amp;uuml;sse gefasst. In diesem Rahmen wurde auch der &amp;bdquo;Aktivrente&amp;ldquo; zugestimmt.&amp;nbsp;Am 1.1.2026 ist das Gesetz zur steuerlichen F&amp;ouml;rderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter, das die Aktivrente regelt, in Kraft getreten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was genau es damit auf sich hat, wird hier kurz erkl&amp;auml;rt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was ist die Aktivrente?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Es handelt sich nicht um eine neue Rentenart, sondern um einen Steuerfreibetrag. Gef&amp;ouml;rdert werden Menschen, die trotz Altersrente weiterhin erwerbst&amp;auml;tig sein wollen &amp;ndash; und dies gesundheitlich noch k&amp;ouml;nnen. Fachkompetenzen sollen den Unternehmen und Dienststellen erhalten bleiben, der Wirtschaftsstandort Deutschland gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kern des Gesetzentwurfs (&lt;a href="https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102673.pdf" target="_blank"&gt;Bundestags-Drucksache 21/2673&lt;/a&gt;) ist eine Erg&amp;auml;nzung im Einkommensteuergesetz (EStG): Ab 1.1.2026 wurde ein Steuerfreibetrag bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstst&amp;auml;ndiger Besch&amp;auml;ftigung in H&amp;ouml;he von 2.000 Euro monatlich eingef&amp;uuml;hrt (&amp;sect; 3 Nr. 21 EStG-E). Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist steuerfrei, Beitr&amp;auml;ge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen an. Insofern werden die Sozialkassen mit der Aktivrente stabilisiert. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den dar&amp;uuml;ber liegenden Betrag Steuern zahlen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer kann die Aktivrente nutzen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nur diejenigen, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten. Nicht nur Neurentnerinnen und Neurentner, sondern auch Bestandsrentner*innen k&amp;ouml;nnen die Aktivrente nutzen, die bereits (ohne zus&amp;auml;tzliche steuerliche F&amp;ouml;rderung) nach der Regelaltersgrenze weitergearbeitet haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aber Achtung: Vor dem 1.1.1947 geborene Versicherte haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Versicherten der Geburtsjahrg&amp;auml;nge 1947 bis 1963 liegt die Grenze zwischen 65 und 67 Jahren (das ergibt sich aus der Tabelle der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbeginn, &lt;a href="https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Kurz-vor-der-Rente/Wann-kann-ich-in-Rente-gehen/Wann-kann-ich-in-Rente-gehen_detailseite.html" target="_blank"&gt;&amp;Uuml;bersichten und Berechnungstools finden Sie hier&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Geburtsjahrg&amp;auml;nge 1964 und j&amp;uuml;nger erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres. Wer eine vorgezogene Rente bezieht, profitiert erst mit dem Erreichen des regul&amp;auml;ren Rentenalters von der Regelung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Gewerbetreibende, Freiberufler und selbstst&amp;auml;ndig T&amp;auml;tige, Land- und Forstwirte, Minijober*innen sowie Beamtinnen und Beamte soll die &amp;bdquo;Aktivrente&amp;ldquo; nach den Pl&amp;auml;nen der Bundesregierung nicht gelten.&lt;/p&gt;&lt;hr /&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Rechtsrahmen in der Praxis&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aktivrente nutzen: Arbeitgeber werden befristete Arbeitsvertr&amp;auml;ge anstreben. Da gibt es zwei M&amp;ouml;glichkeiten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fall 1: Einfach weiterarbeiten Steht im individuellen Arbeitsvertrag, dass das Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis (sp&amp;auml;testens) mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, kann dieser Zeitpunkt (ohne Unterbrechung) im Einvernehmen des Besch&amp;auml;ftigten mit dem Arbeitgeber hinausgeschoben werden (sogenannte &amp;bdquo;Hinausschiebevereinbarung&amp;ldquo;). Dazu ist eine &amp;Auml;nderung im Arbeitsvertrag erforderlich. Sind Besch&amp;auml;ftigte bereits ausgeschieden, ist das nicht mehr m&amp;ouml;glich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fall 2: Neuer befristeter Arbeitsvertrag Beim selben Arbeitgeber befristet ohne Sachgrund anheuern: Das ist seit Inkrafttreten des Rentenpakets zum 1.1.2026 m&amp;ouml;glich. Das sogenannte Vorbesch&amp;auml;ftigungsverbot wurde aufgehoben. Die H&amp;ouml;chstdauer der Befristung liegt bei acht Jahren, maximal zw&amp;ouml;lf Befristungen d&amp;uuml;rfen nicht &amp;uuml;berschritten werden (&amp;sect; 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI neu).&lt;/p&gt;&lt;hr /&gt;&lt;h2&gt;Was gilt bisher?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nach bisherigem Stand bis Ende 2025 r&amp;auml;umten rentenrechtliche Vorschriften den Betroffenen bei Erreichen der Regelaltersgrenze verschiedene Optionen ein, Rente und Arbeit zu kombinieren. So kann die Regelaltersrente zu einem hinausgeschobenen Rentenbeginn in Anspruch genommen werden: Wer also nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine versicherungspflichtige Besch&amp;auml;ftigung aus&amp;uuml;bt und den Rentenbeginn hinausschiebt, erh&amp;auml;lt f&amp;uuml;r jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Das Ganze rechnet sich: Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erh&amp;ouml;ht sich die Altersrente allein dadurch bereits um sechs Prozent. Zus&amp;auml;tzlich erh&amp;ouml;hen die weiter gezahlten Beitr&amp;auml;ge die Rente.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter arbeiten, muss der Arbeitgeber die H&amp;auml;lfte der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitr&amp;auml;ge entrichten. Anspr&amp;uuml;che auf eine h&amp;ouml;here Rente entstehen dabei nicht. Um die Beitr&amp;auml;ge des Arbeitgebers f&amp;uuml;r sich selbst rentenwirksam zu machen, m&amp;uuml;ssen Besch&amp;auml;ftigte auch ihre H&amp;auml;lfte der Rentenversicherungsbeitr&amp;auml;ge zahlen. Dann erh&amp;ouml;ht sich die Rente jeweils zum 1. Juli des Folgejahres entsprechend. Wollen Besch&amp;auml;ftigte dies nutzen, m&amp;uuml;ssen sie das dem Arbeitgeber zuvor schriftlich mitteilen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine solche Mitteilung kann wie folgt lauten: &amp;raquo;Ich m&amp;ouml;chte ab dem &amp;hellip; auch meine h&amp;auml;lftigen Rentenversicherungsbeitr&amp;auml;ge entrichten und damit meine Rente erh&amp;ouml;hen.&amp;laquo; Die Praxis zeigt, dass die unterschiedlichen Gestaltungsoptionen beim Zusammentreffen von Rente und Arbeit von den Versicherten nachgefragt werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer beantwortet Fragen zur Aktivrente?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Internetseiten der Bundesregierung und des Bundesfinanzministeriums stellen Informationen bereit, die nach und nach erweitert werden. Die Rentenversicherung ist nicht berechtigt, zu steuerlichen Aspekten zu beraten oder verbindliche Aussagen zu treffen. Bei Bedarf beraten auch die Finanzbeh&amp;ouml;rden, Steuerberater*innen, Lohnsteuerhilfevereine und Sozialverb&amp;auml;nde zu den geplanten steuerrechtlichen &amp;Auml;nderungen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mehr spannende Themen neben dem Beitrag von Beate Eberhardt und Dr. Judith Kerschbaumer finden Sie in der Fachzeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 08:28:12 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Alt auf Arbeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Alt-auf-Arbeit~.html</link>
      <description>In Deutschland ist im europaweiten Vergleich der Altersdurchschnitt der Erwerbstätigen am höchsten. Das zeigt eine Auswertung des Statistischen Bundesamtes. Eine von vier Personen in Arbeit ist demnach älter als 55 Jahre.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Im Jahr 2024 waren von den rund 40,9 Millionen Erwerbst&amp;auml;tigen bis 64 Jahre 9,8 Millionen Menschen zwischen 55 und 64 Jahren alt &amp;ndash; ein Anteil von knapp einem Viertel (24,0 %) und gleichzeitig der h&amp;ouml;chste Wert innerhalb der Europ&amp;auml;ischen Union. EU-weit machten &amp;auml;ltere Besch&amp;auml;ftigte nur rund ein F&amp;uuml;nftel (20,1 %) der Erwerbst&amp;auml;tigen aus.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Renteneintrittsalter steigt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Hauptgrund f&amp;uuml;r den hohen Anteil &amp;auml;lterer Erwerbst&amp;auml;tiger in Deutschland ist laut Statistischem Bundesamt (Destatis) die zunehmende Alterung der Bev&amp;ouml;lkerung sowie das h&amp;ouml;here Renteneintrittsalter, das im Jahr 2024 nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung bei 64,7 Jahren lag. Zehn Jahre zuvor gingen Frauen in der Regel mit 63,0 Jahren in Rente, M&amp;auml;nner mit 63,1 Jahren. Eine weitere Ursache f&amp;uuml;r den h&amp;ouml;heren Altersschnitt ist der Wegfall von sog. Altersteilzeitmodellen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 3.2.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 07:56:57 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>DGB: Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~DGB-Gesundheitsschutz-ist-nicht-verhandelbar~.html</link>
      <description>Ob im Arbeitsschutz oder Straßenverkehr: Nur klare Regeln bieten effektiven Schutz. Überwachung, Sanktionen und Bürokratie sind dafür unverzichtbar. Diesen Schutz setzt die Bundesregierung jetzt zulasten der arbeitenden Menschen aufs Spiel. Dr. Klaus Heimann stellt in »Gute Arbeit« 12/2025 die Pläne zum »Bürokratieabbau im Arbeitsschutz« und die DGB-Gegenposition vor.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das neue &amp;raquo;DGUV Barometer Arbeitswelt 2025 - Arbeitswelt im Wandel&amp;laquo; hat gezeigt, dass im Arbeits- und Gesundheitsschutz einiges im Argen liegt (vgl. diese Zeitschrift, Ausgabe 6-7/2025, S. 8 ff.): 78 % der befragten Besch&amp;auml;ftigten sch&amp;auml;tzen die Arbeit der betrieblichen Sicherheitsbeauftragten (Sibe), diese w&amp;uuml;rden &amp;raquo;gut&amp;laquo; oder &amp;raquo;sehr gut&amp;laquo; bei der sicheren Arbeit unterst&amp;uuml;tzen; gleichzeitig erhalten aber 22 % der Besch&amp;auml;ftigten keine regelm&amp;auml;&amp;szlig;igen Sicherheitsunterweisungen von Vorgesetzten oder dem Arbeitgeber, sie werden von den Sibe gar nicht erreicht. Im Barometer hei&amp;szlig;t es dazu: &amp;raquo;Je kleiner das Unternehmen, desto h&amp;auml;ufiger ist dies der Fall.&amp;laquo;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Abbau von Arbeitsschutzstandards&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Bundesarbeitsministerin will nun im Auftrag der Bundesregierung ausgerechnet die Zahl der Sibe drastisch abbauen (minus 18,4 Prozent). Bisher mussten Betriebe mit mehr als 20 Besch&amp;auml;ftigten mindestens einen Sibe bestellen. Damit soll Schluss sein, die Zahl wird auf 50 Besch&amp;auml;ftigte angehoben. Zudem soll es k&amp;uuml;nftig gen&amp;uuml;gen, wenn Betriebe unter 250 Besch&amp;auml;ftigte k&amp;uuml;nftig nur noch einen Sibe bestellen, bisher waren es zwei bis drei.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem plant das Ministerin weitere Schritte: etwa die Lockerung von Vorschriften bei der Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, den Dokumentationspflichten und bei den Unterweisungen, also bei Herzst&amp;uuml;cken des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Diese Vorschriften verpflichten Arbeitgeber, Gef&amp;auml;hrdungen und Risiken auf Besch&amp;auml;ftigtenseite zu erkennen und zu senken. Die Vorgaben werden bereits aktuell in vielen Arbeitsbereichen und Branchen nicht regelkonform umgesetzt oder befolgt, wie diese Zeitschrift immer wieder berichtet (vgl. Ausgabe 10/2025, S. 23-26).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wichtige Sicherheitsbeauftragte&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sibe gibt es seit &amp;uuml;ber 100 Jahren. Sie erf&amp;uuml;llen ein betriebliches Ehrenamt neben der regul&amp;auml;ren (in der Regel vollen) Erwerbsarbeit und fungieren als eine Art Fr&amp;uuml;hwarnsystem am Arbeitsplatz: Werden zum Beispiel Schutzvorschriften nicht eingehalten oder funktionieren Schutzsysteme nicht, sprechen sie Besch&amp;auml;ftigte direkt pers&amp;ouml;nlich an oder melden Ausf&amp;auml;lle unmittelbar weiter. Arbeitgeber haben kaum Aufwand, aber viel Ertrag, denn die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) bildet die Sibe f&amp;uuml;r ihr Amt aus.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Unverst&amp;auml;ndnis auf vielen Seiten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der vom Ministerium geplante Sibe-Abbau um fast ein F&amp;uuml;nftel (18,4 %) ist kam nachvollziehbar. Betrachtet man die Betriebsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e im Zusammenhang mit der H&amp;auml;ufigkeit von Arbeitsunf&amp;auml;llen, zeigt sich: Gro&amp;szlig;betriebe mit vielen Mitarbeiter*innen haben eine deutlich geringere Unfallquote als Kleine und mittlere Unternehmen (KMU). In Gro&amp;szlig;betrieben passieren auch weniger schwere Unf&amp;auml;lle, die Rentenzahlungen zur Folge haben. Die h&amp;ouml;chste Quote an Unfallrenten nach schweren Arbeitsunf&amp;auml;llen haben Unternehmen mit bis zu 49 Besch&amp;auml;ftigten, also genau jene Firmen, die eine Senkung des Schutzniveaus treffen w&amp;uuml;rde. Logisch w&amp;auml;re die etwa die Aufstockung der Sibe als Reaktion auf solche Unfallzahlen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;DGUV und DGB &amp;uuml;ben Kritik&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Stephan Fasshauer, Hauptgesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die f&amp;uuml;r das Sibe-System ma&amp;szlig;geblich zust&amp;auml;ndig ist, warnt davor, wichtige Faktoren der Arbeitssicherheit dem B&amp;uuml;rokratieabbau zu opfern: &amp;raquo;Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sind gerade in Zeiten des Personal- und Fachkr&amp;auml;ftemangels ein hohes Gut, das auch die Produktivit&amp;auml;t und den Wirtschaftsstandort Deutschland st&amp;auml;rkt.&amp;laquo;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die prognostizierten Einsparungen d&amp;uuml;rften nicht zulasten wachsender Unfallrisiken und damit h&amp;ouml;herer Kosten bei der Unfallversicherung gehen, so Fasshauer. &amp;raquo;Sicherheitsbeauftragte entlasteten die Unternehmen schlie&amp;szlig;lich auch bei ihren gesetzlichen Arbeitsschutzpflichten.&amp;laquo; &amp;Uuml;brigens: Bei steigenden Unf&amp;auml;llen und Leistungen erh&amp;ouml;hen sich die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die allein Arbeitgeber aufbringen m&amp;uuml;ssen. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Interessiert am umfassenden Beitrag von Dr. Klaus Heimann? Dann den Artikel in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 12/2025 lesen (S. 23-27): &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2151/asset/150-148319/position/_" target="_blank"&gt;&amp;raquo;DGB &amp;ndash; Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar&amp;laquo;&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem im Titelthema &amp;raquo;Mentale Gesundheit &amp;ndash; Arbeitsintensit&amp;auml;t: Den Stress stoppen&amp;laquo; lesen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. Elke Ahlers: Arbeitsverdichtung durch Personalmangel (S. 8-12).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Matthias Holm: Gef&amp;auml;hrdungsanzeige: Notsignal, wenn der Stress am gr&amp;ouml;&amp;szlig;ten ist (S.13-16).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Eva Aich: Digitalisierung und Arbeitsintensit&amp;auml;t (S. 17-20).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 06:38:29 GMT</pubDate>
      <guid>658d0c7e-564c-4117-809f-ad6a6576f0a8</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Kirchenmitgliedschaft darf Einstellungsvoraussetzung sein</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Kirchenmitgliedschaft-darf-Einstellungsvoraussetzung-sein~.html</link>
      <description>Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts richtet. Das BAG hatte 2018 einer konfessionslosen Bewerberin eine Entschädigung wegen der Vermutung einer Benachteiligung wegen ihrer Religion zugesprochen.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gegenstand der Verfassungsbeschwerde war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein kirchlicher Arbeitgeber f&amp;uuml;r eine konkret zu besetzende Stelle die Mitgliedschaft in der Kirche verlangen darf und inwieweit die staatlichen Gerichte dies im Hinblick auf das religi&amp;ouml;se Selbstbestimmungsrecht des Arbeitgebers &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/aktuelles~BAG-Kirche-darf-Jobvergabe-nicht-an-Konfession-binden~.html" target="_blank"&gt;BAG-Urteil (Aktenzeichen 8 AZR 501/14)&lt;/a&gt; verletzt den kirchlichen Arbeitgeber in seinem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 140 Grundgesetz (GG) und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgenommene G&amp;uuml;terabw&amp;auml;gung dem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trage, so das BVerfG.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Senat stellt klar, dass bei dem nach grundrechtlichen Ma&amp;szlig;st&amp;auml;ben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religi&amp;ouml;ser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Urteil des Gerichtshofs der Europ&amp;auml;ischen Union aus dem Vorlageverfahren (das das BAG gef&amp;uuml;hrt hatte) zu ber&amp;uuml;cksichtigen ist. Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist zwingend.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vorrang des Unionsrechts entf&amp;auml;llt auch nicht wegen eines denkbaren Ultra-vires-Akt des EuGH-Urteils. Es bestehen auch im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts keine un&amp;uuml;berwindbaren Widerspr&amp;uuml;che zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daher muss das BAG in der Sache erneut entscheiden. Im Rahmen des von der Kl&amp;auml;gerin angestrengten Revisionsverfahrens hatte das BAG zun&amp;auml;chst ein Vorabentscheidungsverfahren gem&amp;auml;&amp;szlig; Art. 267 AEUV vor dem Gerichtshof der Europ&amp;auml;ischen Union eingeleitet, um die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie) kl&amp;auml;ren zu lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit Urteil vom 17. April 2018 hatte der EuGH entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers wegen dessen&amp;nbsp;&amp;nbsp;Religion, die nach der Art der betreffenden T&amp;auml;tigkeiten eine wesentliche, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation darstelle, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein k&amp;ouml;nne.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kontrolle der Einhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie festgelegten Kriterien liefe ins Leere, wenn sie in Zweifelsf&amp;auml;llen keiner unabh&amp;auml;ngigen Stelle wie einem staatlichen Gericht obl&amp;auml;ge. Es obliege den nationalen Gerichten zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift wie &amp;sect; 9 Abs. 1 AGG im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie ausgelegt werden k&amp;ouml;nne oder unangewendet bleiben m&amp;uuml;sse.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daraufhin sprach das BAG der abgelehnten Bewerberin eine Entsch&amp;auml;digung zu; &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG sei nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar und m&amp;uuml;sse unangewendet bleiben. Auch &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG k&amp;ouml;nne die unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nicht rechtfertigen. Die Kirchenmitgliedschaft eines Bewerbers sei nach der Art der T&amp;auml;tigkeit oder den Umst&amp;auml;nden ihrer Aus&amp;uuml;bung hier nicht als wesentliche, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung zu werten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Zweistufenpr&amp;uuml;fung durch EuGH-Urteil versch&amp;auml;rft&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei Gegen&amp;uuml;berstellung der Belange des religi&amp;ouml;sen Arbeitgebers auf der einen und der Bewerberin auf der anderen Seite ist aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts der durch Art. 4 Abs. 2 Gleichbehandlungsrichtlinie nach Ma&amp;szlig;gabe des EuGH gesetzte Rahmen zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Dies l&amp;auml;sst sich &amp;uuml;ber eine unionsrechtskonforme Auslegung der einschl&amp;auml;gigen nationalen Bestimmungen umsetzen und f&amp;uuml;hrt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be f&amp;uuml;r die Zweistufenpr&amp;uuml;fung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hierbei ist von den Gerichten zu &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen, ob ein direkter Zusammenhang zwischen der aufgestellten beruflichen Anforderung &amp;ndash; hier der Kirchenmitgliedschaft &amp;ndash; und der fraglichen T&amp;auml;tigkeit besteht, der dem Selbstverst&amp;auml;ndnis der Organisation entspringt und entspricht. Der Religionsgemeinschaft obliegt es, diesen Zusammenhang f&amp;uuml;r die konkret betroffene T&amp;auml;tigkeit im Hinblick auf ihr religi&amp;ouml;ses Selbstverst&amp;auml;ndnis plausibel darzulegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die auf der zweiten Stufe erfolgende Gesamtabw&amp;auml;gung der betroffenen rechtlichen Belange erf&amp;auml;hrt eine Konturierung dahingehend, dass die in Rede stehende berufliche Anforderung im Hinblick auf die konkrete T&amp;auml;tigkeit f&amp;uuml;r die Wahrung des religi&amp;ouml;sen Selbstverst&amp;auml;ndnisses geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinn, also verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig sein muss. Je gr&amp;ouml;&amp;szlig;er die Bedeutung der betroffenen Position f&amp;uuml;r die religi&amp;ouml;se Identit&amp;auml;t der Religionsgemeinschaft nach innen oder au&amp;szlig;en, desto mehr Gewicht besitzt der von der Kirche in Wahrnehmung ihres Selbstbestimmungsrechts vorgetragene Belang und ein daraus abgeleitetes Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft. Je weniger Relevanz die jeweilige Position f&amp;uuml;r die Verwirklichung des religi&amp;ouml;sen Ethos hat, desto eher wird dem Diskriminierungsschutz Vorrang einger&amp;auml;umt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach den genannten Ma&amp;szlig;st&amp;auml;ben verletzt das Urteil des BAG den Beschwerdef&amp;uuml;hrer in seinem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht, weil die bei der Anwendung des &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG vorgenommene G&amp;uuml;terabw&amp;auml;gung dem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung tr&amp;auml;gt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG hatte nicht hinreichend das eigene Religionsverst&amp;auml;ndnis des Arbeitgebers ber&amp;uuml;cksichtigt, sondern eigene Ma&amp;szlig;st&amp;auml;be angesetzt. Mangels Ber&amp;uuml;cksichtigung des plausibel &amp;ndash; und damit ausreichend &amp;ndash; dargelegten christlichen Profils der verfahrensgegenst&amp;auml;ndlichen Stelle &amp;uuml;berspannt das BAG in der Folge bei der Anwendung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG die nach Ma&amp;szlig;gabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&amp;auml;ischen Union zu beachtenden Vorgaben zulasten des religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrechts. Indem das Gericht seine Sicht auf die ausgeschriebene T&amp;auml;tigkeit und deren Zusammenhang mit der Kirchenmitgliedschaft an die Stelle der Sicht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers setzt, wird das Interesse des Beschwerdef&amp;uuml;hrers nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise gewichtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch soweit das BAG ausf&amp;uuml;hrt, dass die vom Beschwerdef&amp;uuml;hrer formulierte berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt ist, tr&amp;auml;gt es dem religi&amp;ouml;sen Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend Rechnung. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdef&amp;uuml;hrer weder eine Gefahr der Beeintr&amp;auml;chtigung seines Rechts auf Autonomie noch seines Ethos dargetan habe. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass die Sicht des Beschwerdef&amp;uuml;hrers auf den Inhalt und die Bedeutung der Aufgabe &amp;uuml;berhaupt in die Pr&amp;uuml;fung eingeflossen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Thu, 23 Oct 2025 10:14:35 GMT</pubDate>
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