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    <title>Nachrichten für die MAV</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/mav</link>
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    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 08:31:20 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Schadensersatz für Ärzte-Klatsch per Whatsapp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Schadensersatz-fuer-Aerzte-Klatsch-per-Whatsapp~.html</link>
      <description>Schadensersatz für eine Weitergabe von Gesundheitsdaten kann auch unter Arbeitskollegen fällig werden. Dies musste eine Ärztin erfahren, die sich per WhatsApp über einen krankgemeldeten Kollegen geäußert hatte. Für die ungewollte »Ferndiagnose« muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen – so das Arbeitsgericht Siegburg.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Darum geht es&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Der Kl&amp;auml;ger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik besch&amp;auml;ftigt. Die beklagte &amp;Auml;rztin ist dort Stations&amp;auml;rztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren &amp;Auml;rzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienst&amp;uuml;bernahmen abgesprochen wurden. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Der Kl&amp;auml;ger lie&amp;szlig; sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. &amp;nbsp;Die Stations&amp;auml;rztin musste seinen Dienst &amp;uuml;bernehmen und tat ihrem Unmut dar&amp;uuml;ber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, dieser sei gar nicht krank, sondern habe nur &amp;bdquo;einen Pups quer sitzen&amp;ldquo;. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;en auf Unterlassung und Schadensersatz.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Das sagt das Gericht&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage gr&amp;ouml;&amp;szlig;tenteils statt. Die beklagte &amp;Auml;rztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Kl&amp;auml;gers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zul&amp;auml;ssig. Die f&amp;uuml;r einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kl&amp;auml;ger inzwischen woanders t&amp;auml;tig ist. &amp;nbsp;Die beklagte &amp;Auml;rztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein f&amp;uuml;r ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&amp;nbsp;Zudem muss die &amp;Auml;rztin dem Kl&amp;auml;ger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins L&amp;auml;cherliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Die Parteien k&amp;ouml;nnen noch Berufung beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln einlegen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 09:01:48 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ein Damm gegen die Informationsflut</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Ein-Damm-gegen-die-Informationsflut~.html</link>
      <description>Beschäftigte berichten zunehmend davon, bei der Arbeit von Informationen schier „überrollt“ zu werden, manche fühlen sich erschlagen. Im digitalen Zeitalter ist »Informationsflut« ein relevanter Stressfaktor und ein Präventionsthema. Der Beitrag von Dr. Gisa Junghanns und Dr. Anika Schulz-Dadaczynski stellt in »Gute Arbeit« 6-7/2026 Gestaltungsansätze vor, mit denen Information wieder zur Ressource wird, nicht als Gefährdung wirkt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;E-Mail, Chats, Intranet, Videokonferenz, (Projekt-)Plattformen wie Confluence &amp; Co: ungez&amp;auml;hlte T-Tools sind Teil der digitalen Arbeitswelt. Sie erm&amp;ouml;glichen Koordination und Kooperation &amp;uuml;ber r&amp;auml;umliche und zeitliche Grenzen hinweg, beschleunigen Entscheidungs- und Arbeitsprozesse, sollen Transparenz schaffen. Doch Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;hlen sich inzwischen &amp;ouml;fter von Informationen &amp;bdquo;&amp;uuml;berrollt&amp;ldquo;, verlieren Wichtiges aus dem Blick, haben am Ende des Tages trotz hoher Arbeitsintensit&amp;auml;t wenig von ihrem regul&amp;auml;ren &amp;bdquo;Arbeitspaket&amp;ldquo; geschafft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;St&amp;ouml;rungen, Intransparenz, &amp;Uuml;berforderung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Ph&amp;auml;nomen wird unter dem Begriff &amp;bdquo;Informationsflut&amp;ldquo; gefasst. Es geht nicht nur um den Erhalt und das Bew&amp;auml;ltigen einer gro&amp;szlig;en Informationsmenge, sondern auch um ein strukturelles Ungleichgewicht: Das Verh&amp;auml;ltnis zwischen wachsenden Informationsangeboten, der begrenzten menschlichen Auffassungsgabe sowie der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ger&amp;auml;t aus dem Lot. Die hohe Informationsbelastung wirkt auf mehreren Ebenen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Individuell kommt es zu Konzentrationsproblemen, steigendem Stresserleben und Ersch&amp;ouml;pfung. Studien belegen Zusammenh&amp;auml;nge zwischen Informations&amp;uuml;berflutung und einer hohen psychischen Beanspruchung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betrieblich steigt das Risiko f&amp;uuml;r Arbeitsfehler, Qualit&amp;auml;tsverluste und ineffiziente Arbeitsprozesse.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Langfristig drohen erh&amp;ouml;hte Krankenst&amp;auml;nde und Personalfluktuation.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Interessenvertretungen ist das Thema im Arbeits- und Gesundheitsschutz mitbestimmungspolitisch relevant. Um eine zu hohe Informationsflut einzud&amp;auml;mmen, sind die Ursachen im Bereich der Arbeitsorganisation sorgf&amp;auml;ltig zu pr&amp;uuml;fen. Am besten eignet sich daf&amp;uuml;r die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, die mit Besch&amp;auml;ftigtenworkshops organisiert werden kann, um die Probleme zu ermitteln.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Pr&amp;auml;vention: Die Flut minderung und handhaben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ausgangslage ist sind stets die spezifischen Bedingungen eines Unternehmens: F&amp;uuml;r ad&amp;auml;quate Entlastungsma&amp;szlig;nahmen sind zun&amp;auml;chst die digitale Infrastruktur, ihre Nutzung und Arbeitsanforderungen zu analysieren. Dazu geh&amp;ouml;rt das Ermitteln der Informationsbedarfe, der Aufgaben und Qualifikationen der Besch&amp;auml;ftigten in Teams und Abteilungen. M&amp;ouml;gliche Schritte sind:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;anforderungsgerechte Gestaltung der Medienlandschaft im Unternehmen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;ad&amp;auml;quate Zeitbemessung f&amp;uuml;r die Arbeit mit digitalen Medien&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Steuerung der Informationsqualit&amp;auml;t und -menge&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Verringerung von Doppelinformationen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regelung der Arbeitsorganisation und Informationsfl&amp;uuml;sse&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln f&amp;uuml;r digitale die Kommunikation und den Austausch&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mitarbeiter- und F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fteschulungen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;effektive individuelle Arbeitsplanung&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln zur Einschr&amp;auml;nkung der Erreichbarkeit.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Bei der organisationalen Gestaltung geht es darum, Medien und Information zielgerichtet einzusetzen, wo sie f&amp;uuml;r bestimmte Arbeitsaufgaben ben&amp;ouml;tigt werden. Oft stehen zu viele verschiedene digitale Tools/Medien mit Funktionen bereit, die zur Aufgabenbearbeitung nicht n&amp;ouml;tig sind und den Such- und Arbeitsaufwand erh&amp;ouml;hen. Hilfreich ist dabei die Kooperation und Kommunikation in Workshops, um Aufgaben, Arbeitsprofile und den Informationsbedarf zu ermitteln. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den Beitragl? Mehr lesen in der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;. Darin das Titelthema: Nach der Betriebsratswahl &amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz. Hier die &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz&amp;nbsp;(S. 8 - 14).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M.&amp;nbsp;Wulff: So wehren sich Besch&amp;auml;ftigte gegen &amp;Uuml;berlastung (S. 15 - 18).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht&amp;nbsp;(S. 19 - 21).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:43:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Rückschritt oder Fortschritt?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Rueckschritt-oder-Fortschritt~.html</link>
      <description>Aktuell plant die Regierung Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Die bisherige Höchstdauer von sachgrundlosen Befristungen soll auf bis zu 48 Monate verdoppelt werden. Dies würde die Möglichkeit einer sechsmaligen Verlängerung der Befristung eröffnen. Neben der Länge der Befristung soll auch deren Form überarbeitet werden. Auf die Schriftform soll zukünftig verzichtet werden.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Forderung seitens Gewerkschaften, Betriebsr&amp;auml;ten und Besch&amp;auml;ftigten war in der Vergangenheit eindeutig: m&amp;ouml;glichst keine Befristungen mehr!&lt;br /&gt;Stattdessen soll nun genau das Gegenteil eintreten und die sachgrundlose Befristung sogar hinsichtlich ihrer maximalen L&amp;auml;nge verdoppelt werden. Insgesamt sind bis zu sechs Verl&amp;auml;ngerungen der Befristung m&amp;ouml;glich. Die erleichterten Befristungsregelungen sollen allerdings vorerst bis zum 31.12.2030 befristet sein. Eine erneute Einstellung beim selben Arbeitgeber soll zuk&amp;uuml;nftig erlaubt sein. Ab dem 1.1.2027 soll zudem die Schriftformerfordernis f&amp;uuml;r befristete Arbeitsvertr&amp;auml;ge entfallen. Einen konkreten Gesetzesentwurf zu diesen Planungen gibt es bisher aber nicht. Bei einer Umsetzung der Pl&amp;auml;ne w&amp;uuml;rde das aber tendenziell wieder mehr Befristungen zur Folge haben als bisher.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aktuelle Rechtslage&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Befristung von Arbeitsvertr&amp;auml;gen ist in der Praxis weiterhin ein heikles Thema. Unterlaufen den Arbeitgebern hier Fehler, wird aus einem befristeten schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Anstatt eines Auslaufens des Vertrages zur vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Zeitpunkt, ist nur noch eine ordentliche K&amp;uuml;ndigung m&amp;ouml;glich. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 4 TzBfG bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach &amp;sect; 126a BGB. Lediglich bei Erreichen der Regelaltersgrenze reicht die Textform aus.&lt;br /&gt;Der Regelfall der Befristung ist die Befristung mit Sachgrund. M&amp;ouml;gliche Befristungsgr&amp;uuml;nde sind in &amp;sect; 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG exemplarisch aufgelistet. Das kann etwas die Saisonarbeit sein oder ein bestimmtes Projekt. In der Praxis sollten Befristungen im Optimalfall einen Sachgrund vorweisen, auch wenn das leider h&amp;auml;ufiger nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;Die zweite Variante der Befristung ist die Befristung ohne Sachgrund. Nach aktueller Gesetzeslage sind das maximal zwei Jahre. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 2 TzBfG kann der befristete Arbeitsvertrag dabei maximal dreimal verl&amp;auml;ngert werden, ohne insgesamt die Zweijahresfrist &amp;uuml;berschreiten zu d&amp;uuml;rfen.&lt;br /&gt;F&amp;uuml;r Start-Ups und &amp;auml;ltere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr gibt es einige Sonderregelungen, wo l&amp;auml;ngere Befristungen von bis zu vier bzw. f&amp;uuml;nf Jahren bereits jetzt m&amp;ouml;glich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fr&amp;uuml;herer Arbeitgeber&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine gro&amp;szlig;e Relevanz hat bisher die Vorbesch&amp;auml;ftigung. So sind Befristungen ohne Sachgrund nach dem Gesetzeswortlaut bisher nur bei Neueinstellungen m&amp;ouml;glich. Eine Ausnahme wurde Anfang 2026 mit der Besch&amp;auml;ftigung von Rentnern eingef&amp;uuml;hrt, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben.&lt;br /&gt;Die Rechtsprechung hat die Gesetzeslage insoweit aufgelockert, dass eine sachgrundlose Befristung bei R&amp;uuml;ckkehrern nur m&amp;ouml;glich ist, wenn die Vorbesch&amp;auml;ftigung beim Arbeitgeber sehr weit zur&amp;uuml;ckliegt, anders geartet ist oder nur von sehr kurzer Dauter war. Ein konkreter Zeitraum wurde seitens des BAG nicht festgelegt. Die bisherige Rechtsprechung schwankt hier zwischen mehr als acht und weniger als zweiundzwanzig Jahren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Besonderheit: Tarifvertrag&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In Tarifvertr&amp;auml;gen kann abweichend von &amp;sect; 14 TzBfG festgelegt werden, dass die Anzahl der Verl&amp;auml;ngerungen oder die H&amp;ouml;chstdauer der Befristungen ver&amp;auml;ndert wird. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Besch&amp;auml;ftigte k&amp;ouml;nnen im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:03:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>So kommt die Schwerbehindertenvertretung rechtssicher ins Amt</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~So-kommt-die-Schwerbehindertenvertretung-rechtssicher-ins-Amt~.html</link>
      <description>In der wirtschaftlichen Krise stellen einige Arbeitgeber die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hinten an. Möglichst viele Kandidatinnen und Kandidaten sollten sich daher zur Wahl der Schwerbehindertenvertretungen (SBV) im Herbst aufstellen lassen. Anstöße engagierter Interessenvertretungen sind jetzt besonders wichtig. In »Gute Arbeit« 5/2026 hat Irene Husmann wichtige Fragen zur SBV-Wahl beantwortet – und zum Engagement aufgerufen.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Welche Bedeutung hat f&amp;uuml;r dich die SBV-Wahl 2026?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Ziele soziale und berufliche Inklusion sowie die Wahl einer SBV haben gesetzliche Grundlagen. Wir sehen aktuell, dass sich die Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Krise nicht von selbst f&amp;uuml;r berufliche Teilhabe und Chancengleichheit einsetzen, daf&amp;uuml;r sind die Anst&amp;ouml;&amp;szlig;e der Interessenvertretungen unverzichtbar. Daher gilt: Es ist darauf zu achten, auch seitens der Betriebs- und Personalr&amp;auml;te, dass m&amp;ouml;glichst in jeder Verwaltung und in jedem Betrieb eine SBV gew&amp;auml;hlt wird, wenn die Voraussetzungen daf&amp;uuml;r vorliegen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wann genau liegt die Voraussetzung zur SBV-Wahl vor?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das ist der Fall, wenn im Betrieb oder in der Dienststelle wenigstens f&amp;uuml;nf schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vor&amp;uuml;bergehend besch&amp;auml;ftigt sind. Die SBV besteht aus einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und mindestens einer Person als Stellvertreter*in, die eine Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertreten kann oder zu ihren Aufgaben regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig herangezogen wird.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer darf zur Wahl antreten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Kandidieren d&amp;uuml;rfen alle, die 18 Jahre alt und nicht nur vor&amp;uuml;bergehend beim Arbeitgeber besch&amp;auml;ftigt sind. Die Kandidatinnen und Kandidaten m&amp;uuml;ssen nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sein. Wer sich aufstellen l&amp;auml;sst, muss dem Betrieb mindestens sechs Monate lang angeh&amp;ouml;ren; teils gibt es im &amp;ouml;ffentlichen Dienst, je nach Bundes- oder Landesrecht, daf&amp;uuml;r andere Fristen. Wo das Betriebsverfassungsgesetz gilt, d&amp;uuml;rfen keine leitenden Angestellten kandidieren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer ist wahlberechtigt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Alle schwerbehinderten und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die im Betrieb oder in der Dienststelle besch&amp;auml;ftigt sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer setzt den Walvorstand wann ein?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Amtiert eine SBV, bestellt sie den Wahlvorstand sp&amp;auml;testens acht Wochen vor der Wahl und bestimmt dessen Vorsitzenden: insgesamt sind das drei vollj&amp;auml;hrige Personen. Die SBV darf selbst Mitglied des Wahlvorstands sein, kann sich aber auch aus der Wahlorganisation heraushalten. Gibt es keine SBV, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der wahlberechtigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen gew&amp;auml;hlt. Dazu k&amp;ouml;nnen drei wahlberechtigte Besch&amp;auml;ftigte, der Betriebs- oder Personalrat oder sogar das zust&amp;auml;ndige Integrationsamt einladen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Der Wahlvorstand entscheidet &amp;uuml;ber die Zahl der Stellvertreter*innen.&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das ist eine wichtige Weichenstellung f&amp;uuml;r die Arbeitsf&amp;auml;higkeit der SBV. Neben der Vertrauensperson sollten immer mehrere Stellvertreter*innen gew&amp;auml;hlt werden k&amp;ouml;nnen, nicht nur nach Gr&amp;ouml;&amp;szlig;e der Firma oder Beh&amp;ouml;rde! Denn f&amp;auml;llt die Vertrauensperson (l&amp;auml;nger) aus, kommt es nicht zu Zeiten ohne Vertretung. Auch das Heranziehen einzelner Stellvertreter*innen zu bestimmten SBV-Aufgaben funktioniert nur, wenn gen&amp;uuml;gend Stellvertretungen gew&amp;auml;hlt wurden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welches Wahlverfahren gilt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Orientierung bieten die Wahlen zur allgemeinen Interessenvertretung: Gibt es mindestens 50 Wahlberechtigte, wird nach dem f&amp;ouml;rmlichen Verfahren gew&amp;auml;hlt. Bei weniger als 50 Wahlberechtigten, deren Arbeitsorte aber weit auseinander liegen (zum Beispiel mehr als 50 Kilometer), wird trotz der geringen Anzahl im f&amp;ouml;rmlichen Wahlverfahren gew&amp;auml;hlt. Bei weniger als 50 Wahlberechtigten und r&amp;auml;umlicher N&amp;auml;he wird nach dem vereinfachten Wahlverfahren gew&amp;auml;hlt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Sind f&amp;uuml;r die Vertrauensperson und die Stellvertreter*innen getrennte Wahlg&amp;auml;nge Pflicht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ja, im Gegensatz zu den Wahlen der allgemeinen Interessenvertretungen werden die Vertrauensperson und die Stellvertreter*innen in zwei Wahlg&amp;auml;ngen gew&amp;auml;hlt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wer tr&amp;auml;gt die Kosten der Wahl?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber hat die Kosten zu tragen: dazu geh&amp;ouml;rt der Aufwand f&amp;uuml;r die Wahlvorbereitung mit Wahlvorstandsschulungen und f&amp;uuml;r die Wahldurchf&amp;uuml;hrung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie sind die Teilnehmer an der Wahl gesch&amp;uuml;tzt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gew&amp;auml;hlte Bewerber*innen fallen unter den erweiterten K&amp;uuml;ndigungsschutz &amp;ndash; genau wie Betriebsr&amp;auml;te oder Personalr&amp;auml;te. F&amp;uuml;r den Wahlvorstand, die Wahlleitung und nicht gew&amp;auml;hlte Bewerber*innen gilt dieser erweiterte K&amp;uuml;ndigungsschutz ebenfalls, und zwar bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Im Interview: Irene Husmann, Beratungsstelle Handicap von Arbeit und Leben DGB/VHS Hamburg e. V.&amp;nbsp;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie ist Autorin der neuen SBV-Wahlhilfe aus dem Bund-Verlag: &lt;a href="https://shop.bund-verlag.de/wahl-der-schwerbehindertenvertretung-2026-978-3-7663-7606-0" target="_blank"&gt;Irene Husmann, &amp;raquo;Wahl der Schwerbehindertenvertretung 2026. Handlungsanleitung &amp;ndash; Wahlkalender &amp;ndash; Zugangscode f&amp;uuml;r Online-Nutzung &amp;ndash; Barrierefreies PDF inklusive&amp;laquo;, 9. aktualisierte Aufl., Frankfurt am Main, ISBN 978-3-7663-7606-0 (50 Euro)&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Wahlhilfe &amp;ndash; euer Vorteil&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Handlungsanleitung &amp;raquo;Wahl der Schwerbehindertenvertretung&amp;laquo; orientiert sich am Wahlverlauf nach dem Sozialgesetzbuch IX und der entsprechenden Wahlordnung. Sie unterst&amp;uuml;tzt zuverl&amp;auml;ssig in allen Phasen des Wahlverfahrens und beinhaltet:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Organisation: Welche Aufgaben hat der Wahlvorstand? Wann muss er bestellt werden?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Aktives und passives Wahlrecht: Wer darf w&amp;auml;hlen? Wer darf gew&amp;auml;hlt werden?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Berechnen von Fristen: Was passiert wann?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Normales und vereinfachtes Wahlverfahren: Wie genau wird gew&amp;auml;hlt?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Wahlgrunds&amp;auml;tze und Schutz der Wahl.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Die aktualisierte Neuauflage ber&amp;uuml;cksichtigt die neuere Rechtsprechung unter anderem zur Wahlberechtigung der Besch&amp;auml;ftigten in Werkst&amp;auml;tten f&amp;uuml;r behinderte Menschen. Au&amp;szlig;erdem wird das Wichtigste zu den Wahlen der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen vorgestellt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2220/asset/150-161779/position/_" target="_blank"&gt;Interview ist in voller L&amp;auml;nge in der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 5/2026&lt;/a&gt;, Rubrik &amp;raquo;Pr&amp;auml;vention und Teilhabe&amp;laquo; (S. 36-39) erschienen.&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2220" target="_blank"&gt;Titelthema der Ausgabe 5/2026: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44/zeitschrift/396-2261"&gt;Titelthema 6-7/2026: Nach der Betriebsratswahl &amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Vorschau Titelthema 8/2026: BEM, BGF, Mitbestimmung: Pr&amp;auml;vention &amp;ndash; alles, was Besch&amp;auml;ftigte gesund erh&amp;auml;lt&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Vorschau Titelthema 9/2026: Gleichstellung und Vereinbarkeit voranbringen&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44/zeitschrift/396-2261" target="_blank"&gt;Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und Abonnenten von &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/gute-arbeit-testen" target="_blank"&gt;Hier 2 Ausgaben gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Schwerbehindertenvertretung, Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 08:44:27 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Betriebsverfassungsrecht und Entgelttransparenz im Fokus</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Aktuelle-Rechtsprechung-zum-Betriebsverfassungsrecht-und-Entgelttransparenz-im-Fokus~.html</link>
      <description>Das »Kanzleigespräch« der »schwegler rechtsanwälte« im Saalbau Gallus ist mittlerweile eine Institution für alle, die sich mit Betriebsverfassungsrecht befassen. Auch in diesem Jahr erwartet die Teilnehmenden eine spannende Themenvielfalt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Themenschwerpunkte 2026 sind: Aktuelle Rechtsprechung im Betriebsverfassungsrecht und Entgelttransparenz im Betrieb.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wann:&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Donnerstag, 10. September 2026&lt;/strong&gt;, 9:30 Uhr bis ca. 17:00 Uhr.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Wo:&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Saalbau Gallus&lt;/strong&gt;, Frankenallee 111, 60326 Frankfurt am Main (nur eine S-Bahnstation vom Hauptbahnhof entfernt)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Geplanter Ablauf und Themen der Veranstaltung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;09:30 Uhr&amp;nbsp;&lt;em&gt;&amp;Ouml;ffnung des Tagungsgeb&amp;auml;udes&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;10:15 Uhr&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Aktuelle Rechtsprechung im Betriebsverfassungsrecht unter besonderer Ber&amp;uuml;cksichtigung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referentin: Dr. Silke Kohlschitter, Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt am Main&lt;br /&gt;12:15 Uhr&amp;nbsp;&lt;em&gt;Mittagsimbiss&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;13:30 Uhr&amp;nbsp;&lt;strong&gt;Entgelttransparenz im Betrieb: Rechtliche Grundlagen verstehen, Handlungsbedarfe und Handlungsspielr&amp;auml;ume f&amp;uuml;r den Betriebsrat erkennen&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;Referentin: Dr. Regine Winter Richterin am Bundesarbeitsgericht a. D&lt;br /&gt;15:30 Uhr &lt;em&gt;&amp;raquo;Auf ein Glas, auf ein Wort&amp;laquo;&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbstverst&amp;auml;ndlich gibt es zahlreiche Gelegenheiten zum Austausch und zur Diskussion mit den Referenten im Anschluss an die Referate.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig: Die Schulungsma&amp;szlig;nahme nach &lt;strong&gt;&amp;sect; 37 Abs. 6 BetrVG&lt;/strong&gt; ist kostenfrei. Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen lediglich ihre Reisekosten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anmeldung und Kontakt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Aufgrund begrenzter Platzkapazit&amp;auml;ten ist die Teilnehmerzahl auf 250 Teilnehmer festgelegt. Daher gilt: Bei einer Betriebsratsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e von bis zu 9 Mitgliedern ist grunds&amp;auml;tzlich nur eine Teilnahme von maximal 2 Personen und bei einer Betriebsratsgr&amp;ouml;&amp;szlig;e ab 10 Mitgliedern nur eine Teilnahme von maximal 3 Personen m&amp;ouml;glich. Sollten noch Pl&amp;auml;tze frei sein, wird nachbesetzt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://forms.office.com/pages/responsepage.aspx?id=6HhkaoSpyk-ZWOJJw4O4g-ETyySAx9tOj3C7ekF6FK9UN0hNM1RVSEtJTzdUTVgyVEszTFpGVklaTS4u&amp;route=shorturl" target="_blank"&gt;Hier bis 12. August 2026 anmelden&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Wed, 15 Jul 2026 06:57:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Hitzefrei im Büro?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Hitzefrei-im-Buero~.html</link>
      <description>Es gibt kein generelles Hitzefrei am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen jedoch beachten, dass bei Temperaturen von über 30 Grad in Büros Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Arbeitnehmer geschützt werden. Auch im Homeoffice gibt es Regelungen zu beachten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften, die ab einer bestimmten Temperatur&amp;uuml;berschreitung hitzefrei am Arbeitsplatz (B&amp;uuml;ro) vorschreiben. F&amp;uuml;r Arbeitgeber lassen sich jedoch Regeln aus dem Arbeitsschutzrecht und der allgemeinen F&amp;uuml;rsorgepflicht ableiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben den abgeleiteten Regeln sollte es auch im Interesse des Arbeitgebers sein, B&amp;uuml;roarbeitspl&amp;auml;tze derartig zu gestalten, dass Arbeitnehmer nicht gesundheitlich beeintr&amp;auml;chtigt werden und leistungsf&amp;auml;hig bleiben. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen der Arbeitsst&amp;auml;ttenverorndung (ArbSt&amp;auml;ttV) verlangen, dass am Arbeitsplatz eine f&amp;uuml;r die Gesundheit zutr&amp;auml;gliche Temperatur herrscht. Hinzu kommen die technischen Regeln f&amp;uuml;r Arbeitsst&amp;auml;tten (ASR), wonach die Temperatur in Arbeitsr&amp;auml;umen nicht &amp;uuml;ber &lt;strong&gt;26 Grad&lt;/strong&gt; liegen darf. Diese Regelung ist eher als arbeitswissenschaftliche Empfehlung zu werten. Konkrete Pflichten des Arbeitgebers greifen bei einem &amp;Uuml;berschreiten dieser Grenze noch nicht. In der Praxis sollten Arbeitgeber aber bereits bei einem &amp;Uuml;berschreiten dieser Grenze geeignete Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen. Anders sieht es dann bei einer &amp;Uuml;berschreitung der &lt;strong&gt;30-Grad-Grenze&lt;/strong&gt; auf. Ab diesem Zeitpunkt m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber geeignete Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Welche Ma&amp;szlig;nahmen m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber ergreifen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sobald 30 Grad im B&amp;uuml;ro &amp;uuml;berschritten werden, m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber handeln. In der ASR finden sich beispielhafte Ma&amp;szlig;nahmen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Ventilatoren aufstellen (nicht Klimaanlagen),&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Getr&amp;auml;nke (vorwiegend Wasser) anbieten,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;L&amp;uuml;ften &amp;uuml;ber Nacht,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Rollos oder&amp;nbsp;Jalousien herunterlassen oder&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Arbeitszeit anpassen, etwa durch einen fr&amp;uuml;heren Arbeitsbeginn.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Jenseits der &lt;strong&gt;35 Grad&lt;/strong&gt; ist das B&amp;uuml;ro gem&amp;auml;&amp;szlig; ASR ohne besondere Ma&amp;szlig;nahmen nicht mehr als Arbeitsplatz geeignet. In diesen F&amp;auml;llen m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber Ma&amp;szlig;nahmen ergreifen, etwa Pausen in gek&amp;uuml;hlten R&amp;auml;umen erm&amp;ouml;glichen. Arbeitnehmer haben aber auch bei derart hohen Temperaturen keine Berechtigung selbstst&amp;auml;ndig hitzefrei zu nehmen, da dies ein Versto&amp;szlig; gegen den Arbeitsvertrag darstellen w&amp;uuml;rde. Eine Abmahnung oder sogar die K&amp;uuml;ndigung im Wiederholungsfall k&amp;ouml;nnte die Rechtsfolge sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Hitze im Homeoffice&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei Homeoffice muss zwischen dem klassichen Homeoffice/Telearbeit und mobilem Arbeiten differenziert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Telearbeit gelten die gleichen Regelungen wie am B&amp;uuml;roarbeitsplatz. Hier m&amp;uuml;ssen Arbeitgeber je nach Temperatur entsprechend handeln.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das mobile Arbeiten gew&amp;auml;hrt Arbeitnehmern frei zu entscheiden, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Hier verschiebt sich die Beachtung von Hitzeschutz-Ma&amp;szlig;nahmen in den Verantwortungsbereich der Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind in diesem Fall aber verpflichtet Arbeitnehmern alternativ einen Arbeitsplatz im B&amp;uuml;ro zur Verf&amp;uuml;gung zu stellen, da mobiles Arbeiten im Regelfall freiwillig ist. Vor Ort greift dann auch wieder die Verpflichtung des Arbeitgebers f&amp;uuml;r entsprechende Ma&amp;szlig;nahmen zu sorgen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 11:19:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Streikbilanz 2025: Weniger Arbeitskämpfe als im Vorjahr</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Streikbilanz-2025~.html</link>
      <description>Nach den Berechnungen des WSI erlebte Deutschland im Jahr 2025 insgesamt 261 Arbeitskämpfe. Trotz des Rückgangs im Vergleich zum Jahr 2024 übersteigt der Wert das langjährige Mittel deutlich – anders als bei der Zahl der streikenden Beschäftigten.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Zahl der Streiks und der dadurch verursachten Arbeitsausf&amp;auml;lle in Deutschland ist im vergangenen Jahr gesunken. Das geht aus der aktuellen Arbeitskampfbilanz des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung hervor. Demnach wurden im Jahr 2025 bundesweit 261 Arbeitsk&amp;auml;mpfe registriert &amp;ndash; etwa 25 beziehungsweise rund 9 Prozent weniger als im Vorjahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem &amp;raquo;blieb die Konflikth&amp;auml;ufigkeit im langfristigen Mittel weiter auf hohem Niveau&amp;laquo;, wie es in dem Report hei&amp;szlig;t. Demnach hat Deutschland nach WSI-Z&amp;auml;hlungen seit 2016 lediglich 2023 (312) und 2024 (286) mehr Streiks erlebt als im vergangenen Jahr &amp;ndash; im Mittel der zur&amp;uuml;ckliegenden zehn Jahre gab es laut dem Report nur 229 Arbeitsk&amp;auml;mpfe. Zwischen 2006 und 2015 hatte es den Forscherinnen zufolge gar nur durchschnittlich 182 Streiks pro Jahr gegeben. Seither hat laut WSI nicht nur die Zahl der Streiks, sondern auch die bestreikten Betriebe strukturell zugenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einen zentralen Grund f&amp;uuml;r diese &amp;bdquo;Entkoppelung&amp;laquo; &amp;ndash; langfristige Zunahme der Streikereignisse hier, Abnahme der Teilnehmendenzahlen und Ausfalltage dort &amp;ndash; sehen Thilo Janssen und Dr. Heiner Dribbusch als Autoren des Reports &amp;raquo;in einer ver&amp;auml;nderten Arbeitskampff&amp;uuml;hrung der Gewerkschaften&amp;laquo;. Auch weil sich Unternehmen verst&amp;auml;rkt aus Fl&amp;auml;chentarifvertr&amp;auml;gen zur&amp;uuml;ckziehen, &amp;uuml;berwiegen mittlerweile einzelne, relativ kurze Arbeitsniederlegungen, w&amp;auml;hrend &amp;raquo;unbefristete Fl&amp;auml;chenstreiks&amp;laquo; selten geworden seien. F&amp;uuml;r 2026 halten sie dennoch eine Wiederzunahme der Teilnehmenden- und Ausfallzahlen f&amp;uuml;r m&amp;ouml;glich, da in diesem Jahr gem&amp;auml;&amp;szlig; WSI-Tarifarchiv Tarifvertr&amp;auml;ge f&amp;uuml;r etwa 10 Millionen Besch&amp;auml;ftigte neu verhandelt werden, deutlich mehr als 2025 (rund 6,3 Millionen).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Tarifbindung als zentrales Ziel&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In der Arbeitskampfbilanz 2025 hat das WSI &amp;raquo;erstmals detailliert die Arbeitskampfziele der Gewerkschaften in Zahlen ausgewertet&amp;laquo;, wie es in dem Report hei&amp;szlig;t. Dabei sei vor allem die H&amp;auml;ufigkeit der F&amp;auml;lle &amp;raquo;bemerkenswert&amp;laquo;, in denen Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;r die (erstmalige) Tarifbindung von Unternehmen streikten, meist in Form von Haustarifvertr&amp;auml;gen. Insgesamt betraf dies im vergangenen Jahr 69 und damit 27 Prozent der Streiks. &amp;raquo;Gewerkschaften m&amp;uuml;ssen somit einen erheblichen Teil ihrer Ressourcen daf&amp;uuml;r aufwenden, der Tarifflucht der Unternehmen und damit einem weiteren Absinken der Tarifbindung entgegenzuwirken&amp;laquo;, Thilo Janssen und Dr. Heiner Dribbusch dazu.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Abschluss von Tarifvertr&amp;auml;gen war 2025 das zweith&amp;auml;ufigste Streikziel. In 126 der 261 Arbeitsk&amp;auml;mpfe &amp;ndash; fast jeder zweite &amp;ndash; gingen Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;r h&amp;ouml;heres Entgelt auf die Stra&amp;szlig;e. Grunds&amp;auml;tzlich spiegelte sich in den Herangehensweisen und Zielen der Streikenden die Arbeitsmarktsituation der jeweiligen Branchen. So h&amp;auml;tten die Gewerkschaften in einigen von Arbeitskr&amp;auml;ftemangel bestimmten Bereichen wie Gesundheit, Soziales und &amp;ouml;ffentliche Verwaltung eher offensive Strategien gew&amp;auml;hlt; auch erlebte der Dienstleistungssektor die beiden gr&amp;ouml;&amp;szlig;ten Streiks anno 2025: im Fr&amp;uuml;hjahr legten Arbeitnehmer*innen des Bundes und der kommunalen Verkehrsunternehmen ihre Arbeit nieder, im Fr&amp;uuml;hwinter die Tarifbediensteten der L&amp;auml;nder.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im produzierenden und im Baugewerbe hingegen, wo vermehrt Arbeitspl&amp;auml;tze abgebaut wurden, gab es tendenziell kleinere Arbeitsk&amp;auml;mpfe, die laut WSI &amp;raquo;h&amp;auml;ufig entsprechend defensiv angelegt&amp;laquo; waren. Es ging also etwa um tarifliche Vereinbarungen zu Besch&amp;auml;ftigungssicherung, Abfindungen oder Transfergesellschaften. Hier kam es auch zu einem der wenigen Erzwingungsstreiks des Jahres: Nachdem der Gabelstapler-und Hubwagenhersteller Jungheinrich die Schlie&amp;szlig;ung des Produktionsstandorts &amp;nbsp;L&amp;uuml;neburg angek&amp;uuml;ndigt hatte, legten Besch&amp;auml;ftigte ab November 2025 f&amp;uuml;r 85 Tage die Arbeit nieder. &amp;nbsp;Der Protest gegen die Teilschlie&amp;szlig;ung endete mit einem Teilerfolg: Die rund 160 Fertigungsmitarbeiter verlieren Ende M&amp;auml;rz 2027 ihre Jobs, werden aber durch ein laut Gewerkschaften &amp;raquo;&lt;a href="https://www.dgb.de/service/weiterer-service/tarifmeldungen/tarifmeldung/tarifeinigung-bei-jungheinrich-lueneburg-nach-85-tagen-streik/"&gt;substanzielles Paket&lt;/a&gt;&amp;laquo; sozial abgefedert.&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Zum Report &amp;raquo;WSI-Arbeitskampfbilanz 2025&amp;laquo; geht es &lt;a href="https://www.wsi.de/de/faust-detail.htm?sync_id=HBS-009426"&gt;hier&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 09:07:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Mehr Fairness bei der Vergabe von Bundesaufträgen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Das-neue-Bundestariftreuegesetz0~.html</link>
      <description>Tarifgebundene Unternehmen waren gegenüber Firmen ohne Tarife eher im Nachteil, wenn sie um öffentliche Aufträge des Bundes konkurrierten. Das führte zu Wettbewerbsverzerrungen. Dagegen soll das Bundestariftreuegesetz (BTTG) wirken: Bundesaufträge sollen künftig an »tariftreue Firmen« vergeben werden – mit einigen Ausnahmen. Was es damit genau auf sich hat, erklärt Stefan Körzell ausführlich in »Gute Arbeit« 6-7/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das BTTG hat einen komplizierten offiziellen Titel: Gesetz zur St&amp;auml;rkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe &amp;ouml;ffentlicher Auftr&amp;auml;ge des Bundes (Tariftreuegesetz &amp;ndash; BTTTG). Bisher konnten Unternehmen ohne Tarifbindung im Wettbewerb um Auftr&amp;auml;ge oft die g&amp;uuml;nstigeren Angebote abgeben, weil sie geringere Personalkosten haben. Das BTTG soll diese Wettbewerbsverzerrung ausgleichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie das BTTG wirken soll&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wer k&amp;uuml;nftig &amp;ouml;ffentliche Auftr&amp;auml;ge und Konzessionen des Bundes ausf&amp;uuml;hren will, muss den daf&amp;uuml;r eingesetzten Arbeitnehmer*innen bestimmte branchenspezifische, tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gew&amp;auml;hren. Tarifgebundene Arbeitgeber erhalten somit einen Anreiz, ihre Tarifbindung beizubehalten; tariflose Unternehmen sollen m&amp;ouml;glichst in die Tarifbindung eintreten. Die Bundesregierung erhofft sich vom Gesetz also wirksame Impulse gegen die Tarifflucht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BTTG greift bei der Ausf&amp;uuml;hrung von Bau- und Dienstleistungsauftr&amp;auml;gen des Bundes &amp;ndash; sowie von Auftraggebern aus seinem Bereich &amp;ndash; ab einem gesch&amp;auml;tzten Auftragswert von 50.000 Euro. F&amp;uuml;r Vergaben im Bereich der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit und des Katastrophenschutzes wurde eine h&amp;ouml;herer Auftragswert von 100.000 Euro festgelegt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;BTTG-Ausnahmen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gesetz gilt ausdr&amp;uuml;cklich nicht f&amp;uuml;r die Bedarfe der Bundeswehr, die bis zum 31.12.2032 bereits gelten. Zudem greift das BTTG nur dort, wo auch das Vergaberecht selbst Anwendung findet. Anders gesagt: Ohne Vergaberecht keine Tariftreue. Vollst&amp;auml;ndig ausgenommen sind au&amp;szlig;erdem s&amp;auml;mtliche Lieferleistungen, also die Beschaffung von Waren. Dies f&amp;uuml;hrt zu einer erheblichen Einschr&amp;auml;nkung des Anwendungsbereichs und steht im Widerspruch zum Gesetzesziel. Allein 2024 machten Lieferleistungen rund 29 Prozent der &amp;ouml;ffentlichen Auftr&amp;auml;ge und Konzessionen des Bundes aus.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was ist &amp;raquo;Tariftreue&amp;laquo;?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Kern des BTTG ist das Tariftreueversprechen. Dabei handelt es sich &amp;ndash; anders als oft sogar von Arbeitgeberverb&amp;auml;nden missverstanden &amp;ndash; nicht um die Pflicht zur Tarifbindung. Stattdessen m&amp;uuml;ssen Auftragnehmer ein Tariftreueversprechen abgeben: Sie verpflichten sich, den bei der Auftragsausf&amp;uuml;hrung eingesetzten Arbeitnehmer*innen bestimmte tarifliche Mindestarbeitsbedingungen auf Grundlage repr&amp;auml;sentativer Branchentarifvertr&amp;auml;ge zu gew&amp;auml;hren. Dieses Versprechen ist eine zwingende Ausf&amp;uuml;hrungsbedingung und Bestandteil des Vertrags zwischen dem Bundesauftraggeber und dem Auftragnehmer. Auftragnehmer m&amp;uuml;ssen auch sicherstellen, dass Nachunternehmer und Leiharbeitsfirmen ebenfalls diese Arbeitsbedingungen gew&amp;auml;hren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Antragsverfahren und Clearingstelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die jeweils g&amp;uuml;ltigen Arbeitsbedingungen legt das Bundesministerium f&amp;uuml;r Arbeit und Soziales (BMAS) per branchenspezifischer Rechtsverordnung fest &amp;ndash; auf Antrag einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands. Der Antrag muss den betreffenden Tarifvertrag sowie die darin festgelegten Inhalte benennen, die f&amp;uuml;r verbindlich erkl&amp;auml;rt werden sollen. Eine detaillierte inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Antrags durch das BMAS findet nicht statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Festgelegt werden k&amp;ouml;nnen insbesondere die Entlohnung einschlie&amp;szlig;lich des gesamten tariflichen Entgeltsystems mit Zulagen, Zuschl&amp;auml;gen und Sonderzahlungen, dem bezahlten Mindestjahresurlaub sowie den H&amp;ouml;chstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Ruhepausen. Diese Mindestarbeitsbedingungen entsprechen damit den Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;em&gt;Stefan K&amp;ouml;rzell ist seit 2014 Mitglied im Gesch&amp;auml;ftsf&amp;uuml;hrenden DGB-Bundesvorstand, verantwortlich unter anderem f&amp;uuml;r die Industrie-, Struktur-, Wirtschafts- und Finanzpolitik.&lt;/em&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den Beitrag von Stefan K&amp;ouml;rzell? Mehr lesen in der Ausgabe 6-7/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;. Darin das Titelthema &amp;raquo;Nach der Betriebsratswahl&amp;nbsp;&amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz&amp;laquo;. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz&amp;nbsp;(S. 8 - 14).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M.&amp;nbsp;Wulff: So wehren sich Besch&amp;auml;ftigte gegen &amp;Uuml;berlastung (S. 15 - 18).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht&amp;nbsp;(S. 19 - 21).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 05:38:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Koalitionskommission legt Reformpaket vor</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Koalitionskommission-legt-Reformpaket-vor~.html</link>
      <description>Beschäftigungssicherung, Steuerentlastung, Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – das sind drei der Ziele, welche das große Reformpakt der Bundesregierung erreichen soll.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Am sp&amp;auml;ten Abend des 1. Juli 2026 war es so weit: Die Koalitionspartner CDU/CSU und SPD hatten sich auf einen 34-Punkte-Plan geeinigt, der die Konjunktur voranbringen und den Arbeitsmarkt stabilisieren soll &amp;ndash; ein &lt;a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2445592/bc8e5e160d879f0bdd593121a96a45d2/2026-07-02-koaausschuss-data.pdf?download=1" rel="noreferrer noopener" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Programm f&amp;uuml;r Aufschwung und Besch&amp;auml;ftigung&amp;laquo;&lt;/a&gt;, nennt die Bundesregierung dieses Papier.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Reaktionen folgten prompt und nat&amp;uuml;rlich enthielten sie Kritik, aber auch Lob, unter anderem von Gewerkschaftsseite. &amp;raquo;Viele der Ergebnisse des gestrigen Koalitionsausschusses sind richtige Signale f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigung, Wachstum und Entlastung. Die Ergebnisse machen deutlich, dass sich der konstruktive Dialog mit den Sozialpartnern lohnt&amp;laquo;, sagte die Vorsitzende des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) Yasmin Fahimi.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So begr&amp;uuml;&amp;szlig;t der DGB in seiner Pressemitteilung ausdr&amp;uuml;cklich, &amp;bdquo;dass insbesondere kleine und mittlere Einkommen gezielt gest&amp;auml;rkt werden&amp;ldquo; und den erweiterten Spielraum f&amp;uuml;r flexible tarifliche Regelungen und Besch&amp;auml;ftigungssicherung. &amp;raquo;Dass die Politik diesen Vorschlag des DGB aufgreift, zeigt: Gewerkschaftliche Expertise z&amp;auml;hlt, und wir dringen mit unseren Hinweisen durch&amp;laquo;, so Fahimi dazu.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch die Erh&amp;ouml;hung der Arbeitnehmer-Pauschale um 200 Euro ist aus Sicht des DGB ein &amp;raquo;richtiges Signal&amp;laquo;. Die Kritik des gewerkschaftlichen Dachverbandes richtet sich hingegen vor allem gegen die Regierungspl&amp;auml;ne f&amp;uuml;r eine Erweiterung sachgrundlose Befristungen und zur Abschaffung der &lt;a href="https://www.dgb.de/presse/pressemitteilungen/agenturzitat/telefonische-krankschreibung-cdu-generalsekretaer-kennt-lebensrealitaet-der-beschaeftigten-nicht/" rel="noreferrer noopener" target="_blank"&gt;telefonischen Krankschreibung&lt;/a&gt; bei gleichzeitiger Pflicht, Arbeitsunf&amp;auml;higkeitsbescheinigungen am ersten Tag einzureichen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das sind die wichtigsten von der Koalition vorgesehenen Ma&amp;szlig;nahmen f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte im Einzelnen, geordnet nach Kernbereichen:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;1. Rente&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Alle 33 Empfehlungen der &lt;a href="https://www.aib-web.de/home/wirtschaft-arbeitsmarkt/rente-demografie/umbau-altersvorsorge-das-empfiehlt-die-kommission" rel="noreferrer noopener" target="_blank"&gt;Rentenkommission&lt;/a&gt; sollen bis Ende 2026 in einem Gesetzespaket umgesetzt werden.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Steuern&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zum 1. Januar 2027 wird die Einkommenssteuer reformiert, um insbesondere Familien mit Kindern zu entlasten. Vorgesehen sind unter anderem die Anhebung des Grundfreibetrages, die Anhebung des Kinderfreibetrages, die Erh&amp;ouml;hung des Kindergeldes, die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrages sowie eine Erh&amp;ouml;hung des Spitzensteuersatzes f&amp;uuml;r zu versteuernde Einkommen von 250.000 Euro in H&amp;ouml;he von 45 Prozent und von 280.000 Euro in H&amp;ouml;he von 47 Prozent.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Abgabe der Einkommenssteuererkl&amp;auml;rung wird erleichtert. In einem ersten Schritt soll bis Januar 2027 unter anderem die vorausgef&amp;uuml;llte, digitale Steuererkl&amp;auml;rung kommen. Auch die Nutzung der Identifikationsnummer durch Sozialversicherungstr&amp;auml;ger soll erleichtert werden.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Arbeitsmarkt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Steuerlich beg&amp;uuml;nstigte Sonn- und Feiertagszuschl&amp;auml;ge werden zum 1. Januar 2027 f&amp;uuml;r Stundenl&amp;ouml;hne bis 75 Euro angehoben. Gleichzeitig fallen f&amp;uuml;r den steuerfreien Zuschlag im Regelungsbereich eines Tarifvertrags keine Beitr&amp;auml;ge f&amp;uuml;r die Rentenversicherung an &amp;ndash; bisher lag die Grenze generell bei 25 Euro.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sachgrundlose Befristungen sollen erleichtert werden, und zwar f&amp;uuml;r alle Besch&amp;auml;ftigten, die bis Ende 2030 einen Arbeitsvertrag erhalten. Befristungen k&amp;ouml;nnen in diesem Rahmen maximal 48 Monate umfassen und bis zu sechsmal verl&amp;auml;ngert werden. Die Schriftformerfordernis wird ab Januar&amp;nbsp;2027 aufgehoben.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r H&amp;ouml;herverdienende mit Einkommen ab rund 180.000 Euro wird ab Januar 2027 das Ausscheiden aus dem Arbeitsverh&amp;auml;ltnis erleichtert. Der klassische K&amp;uuml;ndigungsschutz entf&amp;auml;llt zugunsten spezieller Abfindungsregelungen.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell werden Abfindungen k&amp;uuml;nftig steuerlich bevorzugt, um Jobwechsel attraktiver zu machen.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Jugendliche ohne Schulabschluss sowie Jugendliche ohne Ausbildung sollen mit dem Programm &amp;raquo;Zweite Chance&amp;laquo; schneller und besser in den Arbeitsmarkt integriert werden.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der Arbeitsmarktma&amp;szlig;nahmen will die Bundesregierung Besch&amp;auml;ftigte verpflichten, ab dem ersten Krankheitstag (nicht mehr ab Tag 4) eine AU-Bescheinigung (Krankmeldung) vorzulegen. Telefonische Krankschreibungen sollen abgeschafft werden.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von Gewerkschaftsseite besonders begr&amp;uuml;&amp;szlig;t wird die Aufforderung der Bundesregierung an die Tarifvertragsparteien, in krisengesch&amp;uuml;ttelten Wirtschaftsbereichen wie der Automobilindustrie in den Dialog zu gehen, um bis Mitte Oktober 2026 konkrete Ma&amp;szlig;nahmen vorzuschlagen, die die Wettbewerbsf&amp;auml;higkeit und Krisenfestigkeit der jeweiligen Branche erh&amp;ouml;hen. Au&amp;szlig;erdem sollen sie Vorschl&amp;auml;ge erarbeiten, wie abweichende Regelungen von geltenden Gesetzen auf Tarifvertragsebene verbindlich festgelegt werden k&amp;ouml;nnen. Dies betrifft auch den Bereich des Arbeitsrechts, so die Themen Arbeitsschutz und die Befristung von Arbeitsvertr&amp;auml;gen (s. o.).&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wachstum und Gerechtigkeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Dieser Themenkomplex umfasst unter anderem geplante Ma&amp;szlig;nahmen zur F&amp;ouml;rderung von Zukunftstechnologien wie KI. Dazu z&amp;auml;hlen etwa die Idee, die&amp;nbsp; Attraktivit&amp;auml;t von Rechenzentren f&amp;uuml;r Kommunen mit Blick auf Gewerbesteuereinnahmen zu steigern, sowie Datenschutzerleichterungen auf EU-Ebene f&amp;uuml;r Vereine, aber auch f&amp;uuml;r kleine und mittelst&amp;auml;ndische Unternehmen.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dar&amp;uuml;ber hinaus will die Bundesregierung beispielsweise einen Aktionsplan gegen &amp;bdquo;Sozialleistungsmissbrauch&amp;ldquo; entwickeln und durch neue Abkommen den Au&amp;szlig;enhandel st&amp;auml;rken und unfairen (internationalen) Wettbewerb einschr&amp;auml;nken.&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. B&amp;uuml;rokratieabbau&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Bundesregierung will im gro&amp;szlig;en Stil B&amp;uuml;rokratie f&amp;uuml;r Unternehmen abbauen und unter anderem Berichtspflichten an staatliche Stellen pauschal aufheben &amp;ndash; nur, wo entsprechende Pflichten absolut erforderlich sind, sollen diese (gesetzlich geregelt) aufrechterhalten beziehungsweise eingef&amp;uuml;hrt werden. So soll rund ein Viertel aller aktuell existierenden Berichtspflichten wegfallen. &amp;nbsp;&lt;br /&gt;&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Die Bestellung Betrieblicher Beauftragter wie zum Beispiel Sicherheitsbeauftragter soll, wie es hei&amp;szlig;t, st&amp;auml;rker &amp;raquo;in die Verantwortung von Unternehmen gelegt&amp;laquo; &amp;uuml;bergehen und an EU-Vorgaben ausgerichtet werden, nicht mehr an den strengeren nationalen Regelungen.(&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2151/asset/150-148319/position/_" target="_blank"&gt;Mehr dazu in der Fachzeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 12/2025 im Beitrag &amp;raquo;DGB: Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar&amp;laquo;&lt;/a&gt;)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 12:27:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Arbeitgeber kann Homeoffice auch nach Jahren kippen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Arbeitgeber-kann-Homeoffice-auch-nach-Jahren-kippen~.html</link>
      <description>Eine langjährige Homeoffice-Praxis begründet für sich allein keinen Anspruch, dauerhaft zu Hause zu arbeiten. Ohne betriebliche Regelung bleibt die Festlegung des Arbeitsorts dem Arbeitgeber überlassen.</description>
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      <category domain="Typ">Weiterleitungsmeldung</category>
      <category domain="Themen">MAV-Arbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 07:12:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Entschädigung für konfessionslose Bewerberin</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Keine-Entschaedigung-fuer-konfessionslose-Bewerberin~.html</link>
      <description>Die Kirchenzugehörigkeit kann Einstellungsvoraussetzung sein, wenn diese nach der Art der Tätigkeit mit Blick auf das Ethos der Religionsgemeinschaft eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bei der Klage auf Entsch&amp;auml;digung aufgrund einer Benachteiligung wegen der Religion stand eine auf zwei Jahre befristete Stelle eines Referenten/einer Referentin in Teilzeit (60 %) im Mittelpunkt. Gegenstand der T&amp;auml;tigkeit sollten unter anderem die Bearbeitung von Antirassismus-Themen, Stellungnahmen und Fachbeitr&amp;auml;ge sowie die projektbezogene Vertretung der Diakonie Deutschland gegen&amp;uuml;ber der Politik, der &amp;Ouml;ffentlichkeit und Menschrechtsorganisationen sein.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber verlangte von den Bewerbern die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) angeh&amp;ouml;renden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die abgelehnte konfessionslose Bewerberin verlangte mit ihrer Klage die Zahlung einer Entsch&amp;auml;digung nach &amp;sect; 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in H&amp;ouml;he von rund 10.000 Euro.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Das Arbeitsgericht hatte der Kl&amp;auml;gerin eine Entsch&amp;auml;digungssumme von rund einem F&amp;uuml;nftel des geforderten Betrags zugesprochen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Gerichtshof der Europ&amp;auml;ischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens befragt &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Kirchenmitgliedschaft-nicht-immer-zwingend~.html?highlight=C-414/16"&gt;(EuGH v. 17. April 2018 &amp;ndash; C-414/16)&lt;/a&gt; und den Beklagten am 25. Oktober 2018 (Az.: 8 AZR 501/14) zu einer Entsch&amp;auml;digung von rund 4000 Euro unter Zur&amp;uuml;ckweisung der Revision der Kl&amp;auml;gerin im &amp;Uuml;brigen verurteilt hatte, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am 29. September 2025 (Az.: 2 BvR 934/19) das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache an das BAG zur&amp;uuml;ckverwiesen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der kirchliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Kl&amp;auml;gerin eine Entsch&amp;auml;digung gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, da keine unzul&amp;auml;ssige Benachteiligung wegen der Religion vorliegt.&amp;nbsp;Die im Grundsatz indizierte Benachteiligung (Ausschluss bei fehlender oder anderslautender Religionszugeh&amp;ouml;rigkeit) war nach &amp;sect; 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG stellt klar: &amp;raquo;Diese Bestimmung erlaubt in unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung gem&amp;auml;&amp;szlig; Art. 4 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG und Art. 4 GG iVm. Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, wenn die Kirchenzugeh&amp;ouml;rigkeit nach der Art der T&amp;auml;tigkeit oder den Umst&amp;auml;nden ihrer Aus&amp;uuml;bung eine wesentliche, rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellt bzw. die Kirchenzugeh&amp;ouml;rigkeit im Hinblick auf die konkrete T&amp;auml;tigkeit f&amp;uuml;r die Wahrung des religi&amp;ouml;sen Selbstverst&amp;auml;ndnisses geeignet, erforderlich und angemessen ist.&amp;laquo;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2014 &amp;ndash; 4 Sa 157/14, 4 Sa 238/14&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 10:09:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Technostress erkennen und vorbeugen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Technostress-erkennen-und-vorbeugen~.html</link>
      <description>Der Arbeitsort außerhalb der Arbeitsstätte verändert die Arbeitsorganisation. Digitale, mobile Arbeit verlangt ein Umdenken der Führungskräfte, die neue Methoden der Interaktion praktizieren und »moderne« Belastungen in den Blick nehmen müssen. In »Gute Arbeit« 5/2026 schreiben Professor Stefan Süß und Tim Rademaker darüber, dass Führungskräfte mit ihrem Team dem Phänomen »Technostress« zu Leibe rücken müssen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Mobile Arbeit kann psychische Belastungen ausl&amp;ouml;sen &amp;ndash; etwa durch Multitasking, Informationsflut, technische St&amp;ouml;rungen, komplexe IT-Tools und Entgrenzung. F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fte m&amp;uuml;ssen die Arbeitsbedingungen und die damit einhergehenden Belastungen beachten, denn auch ortsflexible Arbeit ist gesundheitsf&amp;ouml;rderlich zu gestalten. Im Team k&amp;ouml;nnen zum Beispiel mit der F&amp;uuml;hrungskraft Kommunikationsregeln und Unterst&amp;uuml;tzung vereinbart werden. Eine gute, vorgelebte Arbeitskultur ist der zentrale Hebel f&amp;uuml;r gute F&amp;uuml;hrung auf Distanz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neuartige, intensivere Belastungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mit der digitalen Transformation ver&amp;auml;ndern sich nicht nur der Arbeitsort und die Arbeitsabl&amp;auml;ufe; vielmehr entstehen auch neue psychische Belastungskonstellationen. Dazu z&amp;auml;hlen die beschleunigte Kommunikation, erh&amp;ouml;hte Informationsmengen, h&amp;auml;ufige Arbeitsunterbrechungen, Unsicherheiten durch fehlende Sichtbarkeit (Austausch, soziale Kontakte) oder &amp;Uuml;berforderung im Umgang mit den modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Gerade das Homeoffice verdient besondere Aufmerksamkeit, weil dort Kommunikation fast nur noch digital vermittelt wird und klare Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben oft fehlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zentrale Merkmale digitaler Arbeit, etwa Beschleunigung, Informationsflut, Selbstorganisationsdruck und Entgrenzung zeigen sich dort oft deutlicher als im Betrieb. Zudem entfallen soziale und organisatorische Unterst&amp;uuml;tzungsstrukturen &amp;ndash; wie der direkte Austausch mit Kolleg*innen und Vorgesetzten oder der unmittelbare Zugang zu einem Helpdesk: alles Faktoren, die im B&amp;uuml;ro eher niederschwellig zug&amp;auml;nglich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Zentrale Rolle der F&amp;uuml;hrungskraft&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Regeln und Normen zur IKT-Anwendung sind daher gefragt. Hier kommt neben F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;ften den Interessenvertretungen eine besondere Bedeutung zu: Zum k&amp;ouml;nnen sie die Rahmenbedingungen digitaler Arbeit beeinflussen bzw. mitbestimmen, etwa indem sie entscheiden, welche Technologien wie angewendet werden. Zum anderen pr&amp;auml;gt das Verhalten der F&amp;uuml;hrungskraft die Qualit&amp;auml;t der digitalen Interaktion, die Klarheit von Erwartungen sowie den Umgang mit Erreichbarkeit und Belastungen. Ein von der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung gef&amp;ouml;rderten Projekts hat diese Aspekte untersucht: Es ging insbesondere darum, digitale Arbeit entlastender zu gestalten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Beispiel: Techno-Overload&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Digitale Technologien haben das Potenzial, Arbeitsprozesse und Kommunikation zu beschleunigen sowie die Arbeits- und Informationsmenge zu erh&amp;ouml;hen. Im Homeoffice tritt dieser Stressor h&amp;auml;ufig in Form der hohen Taktung digitaler Meetings auf, etwa weil Wegezeiten entfallen und digitale Meetings st&amp;auml;rker sachorientiert ablaufen. Aufgrund der niedrigschwelligen Teilnahme sind sie leichter in freie Kalenderslots einzutragen, wodurch Terminfolgen enger getaktet und Pausen zwischen Besprechungen seltener werden. Hier k&amp;ouml;nnen und sollten Gestaltungsma&amp;szlig;nahmen greifen, die am besten verbindlich geregelt werden. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag von Prof. S. S&amp;uuml;&amp;szlig; und T. Rademaker? Mehr lesen im Titelthema 5/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Gesundheitsschutz &amp;ndash; Mobile Arbeit mitbestimmt gestalten (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;J. Brandt, H. Gie&amp;szlig;en, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;, Prof. Dr. A. Buchner, Dr. A. Philippsen, Prof. Dr. R. Schmoll: Die Arbeit im Homeoffice verbessern! (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;T. Rademaker, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;: Technostress erkennen und vorbeugen &amp;laquo; (S. 17 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 01 Jun 2026 07:10:50 GMT</pubDate>
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    <item>
      <title>Mobile Arbeit mitbestimmt gestalten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Mobile-Arbeit-mitbestimmt-gestalten~.html</link>
      <description>Arbeit unterwegs, im Homeoffice und im Büro mit Desksharing bringt Flexibilität, kann aber auch Schattenseiten infolge negativer Beanspruchungen mit sich bringen. In »Gute Arbeit« 5/2026 erläutert Gabor Hill: Gute Büroausstattung endet nicht im Betrieb. Unter Umständen besteht Anspruch auf gesundheitsgerechte Ausstattung im Homeoffice.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Mobile Arbeit ist beliebt, birgt aber auch Risiken, die bislang betrieblich kaum auf der Agenda stehen, etwa soziale Isolation, schlechte Kommunikation, Defizite im F&amp;uuml;hrungsstil und Technostress. Zudem gilt: Je gr&amp;ouml;&amp;szlig;er die &amp;raquo;Dosis&amp;laquo; an (mobiler) Bildschirmarbeitszeit, umso umfassender muss die Ausstattung auch ortsunabh&amp;auml;ngig gesundheitsgerechte Arbeit erm&amp;ouml;glichen. Die mitbestimmte Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung hilft der Interessenvertretung bei der Durchsetzung von Ma&amp;szlig;nahmen f&amp;uuml;r die ergonomische Bildschirmarbeit.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;K&amp;ouml;rperliche und psychische Beschwerden&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine Reihe physischer, visueller und psychischer Beschwerden entstehen aus einer Kombination bestimmter Belastungen: eine starre (ung&amp;uuml;nstige) K&amp;ouml;rperhaltung, intensives Fokussieren der Augen und der Aufmerksamkeit auf den Bildschirm sowie unergonomische Arbeitsmittel und Umgebungsfaktoren. Zu den h&amp;auml;ufigsten Beanspruchungsfolgen z&amp;auml;hlen Beschwerden des Bewegungsapparats (R&amp;uuml;cken, Nacken, Schultern, Arme, H&amp;auml;nde), Augenprobleme (Computer-Vision-Syndrom oder Office-Eye) sowie mentale Ersch&amp;ouml;pfung und Stressbelastung. Daraus k&amp;ouml;nnen sich ernste, langwierige Erkrankungen und Beschwerden entwickeln, wenn die Arbeit und die Ausstattung nicht (pr&amp;auml;ventiv) gesundheitsf&amp;ouml;rderlich gestaltet werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Arbeitsschutz h&amp;auml;lt nicht Schritt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r den menschlichen Organismus ist es unerheblich, an welchem Arbeitsort die Belastungsfaktoren auf ihn einwirken und Beschwerden verursachen. Das Arbeitsschutzrecht hat aber mobile Formen der B&amp;uuml;ro- und Bildschirmarbeit sowie negative gesundheitliche Auswirkungen f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten bisher nicht konsequent aufgegriffen. Der Begriff der &amp;raquo;Arbeitsst&amp;auml;tte&amp;laquo; als Arbeitsort dient Arbeitgebern oft als Vorwand, andere Orte zur Leistungserbringung arbeitsschutzrechtlich auszuklammern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die private Wohnung ist nach Art. 13 Grundgesetz (GG) unverletzlich. Arbeitgeber und F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fte folgern f&amp;auml;lschlicherweise daraus, dass Pr&amp;auml;vention hinter der Wohnungst&amp;uuml;r nicht mehr zu ihrer Verantwortungssph&amp;auml;re geh&amp;ouml;rt. In der Folge arbeiten Millionen Besch&amp;auml;ftigte regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig ungesch&amp;uuml;tzt und sogar in Vollzeit unter sehr ung&amp;uuml;nstigen Bedingungen. Die genauere Betrachtung des Anspruchs der Arbeitnehmer*innen auf eine gesundheitsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes ist daher erforderlich, und zwar unter Beteiligung der Interessenvertretung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Bezugspunkt Arbeitsschutzrecht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Weg der Interessenvertretungen zur Arbeitsgestaltung f&amp;uuml;hrt &amp;uuml;ber das ArbSchG. Es gilt f&amp;uuml;r private Arbeitgeber gleicherma&amp;szlig;en wie f&amp;uuml;r den &amp;ouml;ffentlichen Dienst. Die mitbestimmte Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung (&amp;sect;&amp;sect; 3, 5, 6 ArbSchG) ist der korrekte Weg, Gef&amp;auml;hrdungen und Belastungen zu ermitteln und bei Bedarf zu mindern.&lt;br /&gt;Auch f&amp;uuml;r das Homeoffice sind inzwischen Handlungshilfen auf dem Markt, um eine Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung durchzuf&amp;uuml;hren (etwa von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall BGHM).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am besten beginnt Arbeitsschutz mit der Planung von Bildschirmarbeitspl&amp;auml;tzen und der Anschaffung des Equipments (wie Arbeitsmittel). Das ist nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) so vorgesehen. In beiden F&amp;auml;llen (ArbSchG und BetrSichV) ist der Betriebsrat zwingend in der Mitbestimmung (vgl. &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz &amp;ndash; BetrVG). Und in beiden F&amp;auml;llen ist nicht vom Arbeitsort die Rede. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag von Gabor Hill? Mehr lesen im Titelthema 5/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Gesundheitsschutz &amp;ndash; Mobile Arbeit mitbestimmt gestalten (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;J. Brandt, H. Gie&amp;szlig;en, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;, Prof. Dr. A. Buchner, Dr. A. Philippsen, Prof. Dr. R. Schmoll: Die Arbeit im Homeoffice verbessern! (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;T. Rademaker, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;: Technostress erkennen und vorbeugen &amp;laquo; (S. 17 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 26 May 2026 08:15:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Arbeit trotz Krankheit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Arbeit-trotz-Krankheit~.html</link>
      <description>Eine aktuell geplante Gesundheitsreform soll das bisherige System der Arbeitsunfähigkeit (AU) auf den Kopf stellen. Teilkrankschreibungen könnten bald Realität werden. Was bisher bekannt ist.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Es ist kein Geheimnis, dass Bundeskanzler Merz die Deutschen als arbeitsunwillig betrachtet. K&amp;uuml;rzlich warf er bei einer Wahlkampfveranstaltung die Frage auf, ob es denn wirklich notwendig und richtig sei, dass Besch&amp;auml;ftigte in Deutschland laut seiner Aussage im Schnitt 14,5 Tage im Jahr krankheitsbedingt ausfallen. Alle zusammen m&amp;uuml;ssten in Deutschland eine h&amp;ouml;here volkswirtschaftliche Leistung erreichen, als es gegenw&amp;auml;rtig der Fall sei. Auch vor diesem Kontext ist auch der neueste Wurf der Bundesregierung zu betrachten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Reformvorschl&amp;auml;ge&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die von der Bundesregierung eingesetzte FinanzKomission Gesundheit hat unter anderem festgestellt, dass die Ausgaben f&amp;uuml;r Krankengeld &amp;raquo;&amp;uuml;berproportional&amp;laquo; angestiegen sind, was unter anderem durch gestiegene L&amp;ouml;hne erkl&amp;auml;rbar sei, andererseits auch daran liege, dass immer mehr Besch&amp;auml;ftigte diese Leistung, auch f&amp;uuml;r immer mehr Tage, beziehen. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) m&amp;ouml;chte etliche K&amp;uuml;rzungsvorschl&amp;auml;ge der FinanzKomission Gesundheit umsetzen, etwa auf Kosten der Besch&amp;auml;ftigten. Statt derzeit 70 Prozent des Bruttogehalts sollen langfristig erkrankte Besch&amp;auml;ftigte nur noch 65 Prozent ihres Bruttogehalts ausgezahlt erhalten. Au&amp;szlig;erdem sollen etwa Zuzahlungen zu Medikamenten steigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;M&amp;ouml;glichkeit zur Teilkrankschreibung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die FinanzKomission Gesundheit hat auch zur K&amp;uuml;rzung des Krankengeldes angeregt, dass sogenannte Teilkrankschreibungen eingef&amp;uuml;hrt werden, deren Grundidee ist, dass Arbeitnehmer gesund genug f&amp;uuml;r bestimmte Aufgaben und eine begrenzte Dauer sein k&amp;ouml;nnten.&amp;nbsp;Wer voraussichtlich mehr als vier Wochen krank ist, soll die die M&amp;ouml;glichkeit erhalten, die Arbeit teilweise aufzunehmen, falls der Arbeitgeber auch einverstanden ist und der behandelnde Arzt oder die behandelnde &amp;Auml;rztin eine entsprechende Teilarbeitsf&amp;auml;higkeit in H&amp;ouml;he von 25, 50 oder 75 Prozent der Wochenarbeitszeit feststellt. Die Besch&amp;auml;ftigten sollen dann nach sechs Wochen unver&amp;auml;nderter Lohnfortzahlung anteilig nach Prozentwert Lohn und Krankengeld erhalten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Kritik von Vdk und Kassen&amp;auml;rztlicher Bundesvereinigung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Sozialverband Vdk kritisiert die Teilkrankschreibung: &amp;raquo;Sie birgt die Gefahr, dass Besch&amp;auml;ftigte trotz Krankheit unter Druck geraten, teilweise zu arbeiten, was die Genesung gef&amp;auml;hrdet&amp;laquo;, so dieser mit Verweis auf das schon bestehende Modell der stufenweisen Wiedereingliederung, das auch jetzt schon Besch&amp;auml;ftigten erlaubt nach l&amp;auml;ngerer Krankheit wieder schrittweise in den Job zur&amp;uuml;ckfinden. Der Arbeitgeber hat w&amp;auml;hrend der stufenweisen Wiedereingliederung keinen Anspruch auf die volle Arbeitsleistung des oder der Erkrankten, zahlt aber auch kein Gehalt, stattdessen die Krankenkasse Krankengeld. Auch der Chef der Kassen&amp;auml;rztlichen Bundesvereinigung (KBV), Andreas Gassen, sieht das Konzept Teilkrankschreibung kritisch und mit noch mehr B&amp;uuml;rokratie als bisher verbunden, denn f&amp;uuml;r eine Teilkrankschreibung m&amp;uuml;ssten Mediziner eine Art Gutachten erstellen und daf&amp;uuml;r viele Details des Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses beleuchten. Die Bundesregierung hat sich jedoch auf das von Gesundheitsministerin Warken vorgelegte Sparpaket geeinigt, und die Reform soll noch vor der Sommerpause vom Bundestag verabschiedet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(kb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, MAV, meinbr-app, meinbr-app-service, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Tue, 05 May 2026 11:14:16 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Ablehnung der Weiterbeschäftigung als mögliche Diskriminierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Ablehnung-der-Weiterbeschaeftigung-als-moegliche-Diskriminierung~.html</link>
      <description>Die grundsätzliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sorgt nicht dafür, dass Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigungswunsch abgelehnt wird, automatisch eine Altersdiskriminierung erfahren. Der Arbeitgeber kann sich sachlich begründet gegen die Verlängerungsoption entscheiden.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung einer ehemaligen leitenden &amp;Auml;rztin der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit (BA) zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die Kl&amp;auml;gerin hatte der BA eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeworfen, nachdem ihr Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete und ihr Antrag auf Weiterbesch&amp;auml;ftigung abgelehnt wurde. Zudem verlangte sie Schadensersatz, eine Entsch&amp;auml;digung sowie eine neue Leistungsbeurteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin war seit 2015 als leitende &amp;Auml;rztin bei der BA besch&amp;auml;ftigt. Nach dem Tarifvertrag endete das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze &amp;ndash; in ihrem Fall am 30. September 2023. Die Kl&amp;auml;gerin beantragte jedoch fr&amp;uuml;hzeitig eine Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r weitere zw&amp;ouml;lf Monate. Parallel dazu schrieb die BA die Stelle unbefristet neu aus. Die Kl&amp;auml;gerin bewarb sich nicht auf diese Ausschreibungen, sondern hielt ausschlie&amp;szlig;lich an ihrem Wunsch nach einer befristeten Verl&amp;auml;ngerung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die BA ihr Verl&amp;auml;ngerungsangebot abgelehnt und die Stelle mit einer j&amp;uuml;ngeren Bewerberin besetzt hatte, machte die Kl&amp;auml;gerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters geltend.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung der Kl&amp;auml;gerin zur&amp;uuml;ckgewiesen und best&amp;auml;tigt, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch&amp;auml;digung wegen Altersdiskriminierung noch ein Anspruch auf Neuerteilung der Leistungsbeurteilung besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren stellte das Gericht zun&amp;auml;chst klar, dass der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf eine neue Leistungsbewertung f&amp;uuml;r das Jahr 2022 unzul&amp;auml;ssig war. Die Kl&amp;auml;gerin hatte in der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung ausdr&amp;uuml;cklich erkl&amp;auml;rt, dass sie die Beurteilung nicht mehr w&amp;uuml;nsche. Damit fehlte das notwendige Rechtsschutzbed&amp;uuml;rfnis, da der Antrag objektiv sinnlos war, sodass eine inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Anspruchs nicht mehr erforderlich war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch ihre Forderungen nach Schadensersatz und Entsch&amp;auml;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) blieben ohne Erfolg. Zwar war grunds&amp;auml;tzlich der Anwendungsbereich des AGG ber&amp;uuml;hrt, doch sah das Gericht keine Benachteiligung wegen des Alters, da die Kl&amp;auml;gerin nicht vorgetragen hatte, dass sie ung&amp;uuml;nstiger behandelt worden war als andere Besch&amp;auml;ftigte der Beklagten in einer vergleichbaren Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte eine befristete Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r zw&amp;ouml;lf Monate beantragt, w&amp;auml;hrend die Arbeitgeberin die Stelle unbefristet neu besetzen wollte. Da die Kl&amp;auml;gerin sich nicht auf diese unbefristete Stelle beworben hatte, befand sie sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation zu den &amp;uuml;brigen Bewerberinnen. Zudem besteht nach geltendem Recht kein Anspruch auf Verl&amp;auml;ngerung eines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;ber die Regelaltersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit fehlte die Grundlage f&amp;uuml;r Schadensersatz- oder Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach dem AGG.&lt;br /&gt;Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vorinstanz und stellte klar, dass die Ablehnung des Verl&amp;auml;ngerungsangebots keine unzul&amp;auml;ssige Altersdiskriminierung darstellt. Die Berufung wurde vollst&amp;auml;ndig abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 05:23:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen im AGG auf den Weg gebracht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Aenderungen-im-AGG-auf-den-Weg-gebracht~.html</link>
      <description>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Entwurf der Ministerien sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen zu verl&amp;auml;ngern. Zudem sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enth&amp;auml;lt Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgesch&amp;auml;ften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &amp;Auml;nderungen sind konkret geplant:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fristverl&amp;auml;ngerung f&amp;uuml;r die Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen k&amp;uuml;nftig l&amp;auml;nger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang m&amp;uuml;ssen Anspr&amp;uuml;che nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Pr&amp;auml;klusionsfrist soll k&amp;uuml;nftig auf vier Monate verl&amp;auml;ngert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots f&amp;uuml;r das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Au&amp;szlig;erdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Bel&amp;auml;stigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschr&amp;auml;nkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die ADS soll k&amp;uuml;nftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen erm&amp;ouml;glichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten k&amp;ouml;nnen oder Stellungnahmen einreichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anpassung der &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die sogenannte &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo; im AGG (&amp;sect; 9 AGG) soll an h&amp;ouml;chstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Besch&amp;auml;ftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass daf&amp;uuml;r ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der T&amp;auml;tigkeit der betroffenen Besch&amp;auml;ftigten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung bestehen muss.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Au&amp;szlig;erdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;L&amp;auml;nder und Verb&amp;auml;nde haben bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV ver&amp;ouml;ffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Zweiten Gesetz zur &amp;Auml;nderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das AGG den europ&amp;auml;ischen Vorgaben besser entspricht. Dar&amp;uuml;ber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_AGGAEndG.html?nn=110490" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Gesetzentwurf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und f&amp;uuml;r Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 15.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 05:31:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zwischen Freiheit und Verantwortung – Zwei Jahre Cannabislegalisierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Zwischen-Freiheit-und-Verantwortung-–-Zwei-Jahre-Cannabislegalisierung~.html</link>
      <description>Legal, aber nicht folgenlos: Die Cannabislegalisierung hat nicht nur eine generelle Debatte über den Konsum angeregt, sondern auch reale Auswirkungen auf Betriebe und Behörden gehabt. Dabei geht es um nichts Geringeres als Sicherheit, Gesundheit und Mitbestimmung. Nach zwei Jahren Legalisierung ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist passiert?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Am 1. April 2024 trat die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft und mit ihr das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dieses Gesetz zielt vor allem darauf ab, den Cannabiskonsum zu kontrollieren, den Schwarzmarkt zu verdr&amp;auml;ngen und den Jugendschutz zu gew&amp;auml;hrleisten. Es gestattet vollj&amp;auml;hrigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im &amp;ouml;ffentlichen Raum. Am privaten Wohnsitz ist einer vollj&amp;auml;hrigen Person der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt (vgl. &amp;sect; 3 KCanG). Ein Konsum in unmittelbarer N&amp;auml;he von Minderj&amp;auml;hrigen ist ebenso verboten wie der &amp;ouml;ffentliche Konsum in Schulen, an Kinderspielpl&amp;auml;tzen sowie an &amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglichen Sportst&amp;auml;tten und in der Fu&amp;szlig;g&amp;auml;ngerzone zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (vgl. &amp;sect; 5 KCanG). Eine Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderj&amp;auml;hrige ist nicht nur verboten, sondern auch nach &amp;sect; 34 KCanG strafbar.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Wie ist die aktuelle Bilanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie sich die Legalisierung auswirkt, wird regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig wissenschaftlich untersucht &amp;ndash; so ist es in &amp;sect; 43 KCanG geregelt. Am 1. April 2026 hat das Forschungsprojekt EKOCAN daher den &lt;a href="https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530" target="_blank"&gt;zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes&lt;/a&gt; vorgelegt. Die Ergebnisse besagen unter anderem, dass sich beim Konsum kaum etwas ver&amp;auml;ndert hat, fr&amp;uuml;here Trends aus der Zeit vor der Teillegalisierung setzen sich fort. Bei Jugendlichen ist der Konsum nach der Teillegalisierung stabil oder sogar leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig. Ein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme sei bisher nicht zu beobachten. Bei Erwachsenen hingegen nehme die Zahl der Cannabis-Konsumenten bereits seit etwa 15 Jahren stetig zu. Das hat sich nach der Legalisierung leicht fortgesetzt. Parallel zu dieser Entwicklung nimmt aber auch die H&amp;auml;ufigkeit gesundheitlicher Probleme durch den Konsum zu. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der ambulanten Suchthilfe ist dagegen r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig &amp;ndash; ein bedenklicher Trend. Die gesamte Evaluation l&amp;auml;uft noch bis April 2028, die Ergebnisse sind daher vorl&amp;auml;ufiger Natur.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Cannabis am Arbeitsplatz: Was ist (nicht) erlaubt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Da es sich bis zur Legalisierung um eine illegale Droge gehandelt hat, war der Konsum von Cannabis im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde verboten. Diese Strafbarkeit von Cannabiskonsum war jedoch keine Schutzvorschrift f&amp;uuml;r den Arbeitgeber. Wenn er also einen Cannabiskonsum &amp;ndash; oder den Konsum anderer Drogen &amp;ndash; am Arbeitsplatz ausschlie&amp;szlig;en wollte, musste eine innerbetriebliche Regelung, also eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung &amp;uuml;ber ein Drogenverbot, abschlie&amp;szlig;en. Daran hat auch die Teillegalisierung nichts ge&amp;auml;ndert &amp;ndash; die teilweise Legalisierung von Cannabis hat lediglich die Strafbarkeit aufgehoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell gilt, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten d&amp;uuml;rfen, da ein regelm&amp;auml;&amp;szlig;iger Konsum von Suchtmitteln die Reaktionsf&amp;auml;higkeit, die Aufmerksamkeit und das Urteilsverm&amp;ouml;gen mindern k&amp;ouml;nnen. Gerade im Arbeitskontext kann das bedeuten, dass bspw. die Fahrsicherheit oder der sichere Umgang mit Maschinen und Werkzeugen derart beeintr&amp;auml;chtigt sind, dass es zu gravierenden Folgen kommen kann. Daher ist es den Besch&amp;auml;ftigten nach &amp;sect; 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gef&amp;auml;hrden k&amp;ouml;nnen. Dar&amp;uuml;ber hinaus d&amp;uuml;rfen Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte, die zum Beispiel aufgrund von Cannabiskonsum erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuf&amp;uuml;hren, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Arbeit untersagen. Der Arbeitgeber kann dies ggf. sogar mit seiner F&amp;uuml;rsorgepflicht den betroffenen und auch den &amp;uuml;brigen Besch&amp;auml;ftigten gegen&amp;uuml;ber rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben ist der Arbeitgeber grunds&amp;auml;tzlich berechtigt, ein betriebliches Cannabisverbot einzuf&amp;uuml;hren. Da ein solches Verbot regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde betrifft, hat der Betriebs- oder Personalrat nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wann genau hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Cannabisverbot ist mitbestimmungsfrei, wenn es sich ausschlie&amp;szlig;lich auf die Aus&amp;uuml;bung bestimmter Arbeitst&amp;auml;tigkeiten bezieht, bei denen der Alkohol- und Drogenkonsum ohnehin bereits durch gesetzliche Vorgaben untersagt ist (etwa bei Taxi-, Bus- und Berufskraftfahrer, Piloten oder Angestellten bei Sicherheitsdiensten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen unterliegt ein betriebliches Cannabisverbot der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, wenn das Verbot als solches weitergehende Ordnungsregeln enth&amp;auml;lt oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft, um Gefahren f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte selbst oder andere zu verhindern, die durch Arbeiten im berauschten Zustand entstehen. Eine Mitbestimmungspflicht entsteht auch dann, wenn die Verbotsregelung zus&amp;auml;tzlich umfassende Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung des Cannabisverbots vorgibt. Dem gleichgestellt sind kollektiv vorgegebene weitere Ma&amp;szlig;nahmen zur Drogenpr&amp;auml;vention oder begleitenden therapeutische Ma&amp;szlig;nahmen. Hier ist nicht allein das Arbeitsverhalten der Besch&amp;auml;ftigten betroffen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Darf der Arbeitgeber Drogentests durchf&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sowohl Drogen- als auch Alkoholtests d&amp;uuml;rfen in Betrieben nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgef&amp;uuml;hrt werden, da Blut- oder Haartests insoweit eine Verletzung in die k&amp;ouml;rperliche Unversehrtheit darstellen. Auch Schnelltests gehen mit einer Verletzung von Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechten einher. Insofern fehlt es dem Arbeitgeber an einer Erlaubnisnorm f&amp;uuml;r die einseitige Anordnung von derartigen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fungen. Eine solche kann auch nicht &amp;uuml;ber eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Droht bei einem Versto&amp;szlig; eine K&amp;uuml;ndigung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verst&amp;ouml;&amp;szlig;t ein Besch&amp;auml;ftigter oder eine Besch&amp;auml;ftigte gegen ein betriebliches oder beh&amp;ouml;rdliches Cannabisverbot, stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, was auch zu einer Abmahnung oder zu einer K&amp;uuml;ndigung f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich muss aber jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn die Arbeitsleistung durch den Konsum von Cannabis etwa wegen Orientierungslosigkeit, verminderter Reaktionsf&amp;auml;higkeit oder Erinnerungsl&amp;uuml;cken eingeschr&amp;auml;nkt ist, liegt ein arbeitsrechtlicher Pflichtversto&amp;szlig; vor. Dieser kann eine Abmahnung oder auch eine K&amp;uuml;ndigung zur Folge haben &amp;ndash; auch wenn kein innerbetriebliches Cannabisverbot aufgestellt worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, JAV, MAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 12:34:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Nacht- und Schichtarbeit besser gestalten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Nachtarbeit-und-Schichtarbeit-besser-gestalten~.html</link>
      <description>Arbeiten, wenn andere schlafen: Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unvermeidbar, stellt aber hohe Anforderungen an die Beschäftigten und deren Gesundheit. Eine Zusammenstellung arbeitswissenschaftlicher und -medizinischer Erkenntnisse bietet die »Gute Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unverzichtbar, um Funktionen der Wirtschaft und Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Gesundheitsversorgung, &amp;ouml;ffentliche Sicherheit und Energieversorgung sind beispielsweise &amp;raquo;rund um die Uhr&amp;laquo; sicherzustellen. Dar&amp;uuml;ber hinaus besteht in vielen Branchen und Arbeitsbereichen die organisatorische oder technologische Notwendigkeit f&amp;uuml;r Nacht- und Schichtarbeit. Bestimmte Industriezweige wie die Lebensmittel-, Metall- und Chemieindustrie, sind mit langanhaltenden oder nicht zu unterbrechenden Produktionsprozessen auf Vollkonti-Schichten angewiesen.&amp;nbsp;Frank Brenscheidt, Laura Vieten und Nils Backhaus&amp;nbsp;&amp;nbsp;Autor*innen der Bundesanstalt f&amp;uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erl&amp;auml;utern in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 4/2026 Auswirkungen atypischer Arbeitszeiten und Gestaltungsans&amp;auml;tze f&amp;uuml;r die Praxis.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Faktoren f&amp;uuml;r hohe Fehlbelastungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neben der Arbeit zu wechselnden und atypischen Arbeitszeiten (etwa sp&amp;auml;t abends, fr&amp;uuml;h morgens oder nachts), geht Schichtarbeit oft mit zus&amp;auml;tzlichen ung&amp;uuml;nstigen Faktoren einher. Besch&amp;auml;ftigte in Schichtarbeit sind h&amp;auml;ufig von Sonn- und Feiertagsarbeit, verk&amp;uuml;rzten Ruhezeiten von weniger als elf Stunden zwischen zwei Arbeitseins&amp;auml;tzen und betriebsbedingten &amp;Auml;nderungen der Arbeitszeiten betroffen. Ihre Teilhabe am sozialen Leben leidet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommen ung&amp;uuml;nstige Arbeitsbelastungen wie Rauch, Gase, K&amp;auml;lte, Hitze oder L&amp;auml;rm, die bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger auftreten. Gleiches gilt f&amp;uuml;r fordernde k&amp;ouml;rperliche Arbeit: etwa langes Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten. Nicht zuletzt werden psychische Arbeitsanforderungen wie eine hohe Arbeitsintensit&amp;auml;t und monotone Arbeitsbedingungen bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger von Besch&amp;auml;ftigten berichtet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit und das Sozialleben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die hohen Belastungen spiegeln sich auch in erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r die Sicherheit und Gesundheit von Besch&amp;auml;ftigten wider. Vor allem Arbeit in Wechselschicht mit Nachtanteilen erh&amp;ouml;ht das Risiko f&amp;uuml;r eine geringe Schlafqualit&amp;auml;t und -dauer sowie eine erh&amp;ouml;hte Schl&amp;auml;frigkeit, w&amp;auml;hrend der Wachzeiten; das wiederum geht oft mit einer geringeren Konzentrationsf&amp;auml;higkeit einher. Das Risiko f&amp;uuml;r Fehler und Unf&amp;auml;lle steigt f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten, aber auch f&amp;uuml;r Dritte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dar&amp;uuml;ber hinaus steht Nacht- und Schichtarbeit mit erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r verschiedene chronische Krankheiten in Verbindung. Hierzu z&amp;auml;hlen zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, Stoffwechselst&amp;ouml;rungen wie Typ-2-Diabetes sowie neurologische Erkrankungen wie Migr&amp;auml;ne. Auch ein h&amp;ouml;heres Risiko f&amp;uuml;r bestimmte Krebsarten, etwa Brustkrebs bei Frauen, wird in der Forschung diskutiert. Schlie&amp;szlig;lich kann sich Nacht- und Schichtarbeit auch auf die psychische Gesundheit auswirken, konkret zum Beispiel mit Ersch&amp;ouml;pfung oder depressiven St&amp;ouml;rungen zusammenh&amp;auml;ngen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkmechanismen bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Vor allem bei Nachtarbeit, aber auch bei Arbeit am fr&amp;uuml;hen Morgen oder sp&amp;auml;ten Abend, spielt die Desynchronisation der inneren biologischen Uhr eine negative Rolle f&amp;uuml;r den Organismus. Die innere Uhr steuert eine Vielzahl der vitalen K&amp;ouml;rperfunktionen wie den Schlaf-Wach-Rhythmus, die K&amp;ouml;pertemperatur, den Hormonhaushalt sowie die Verdauung. Wird nachts gearbeitet, tags&amp;uuml;ber geschlafen, werden diese Funktionen aus ihrer nat&amp;uuml;rlichen zeitlichen Taktung gebracht und gest&amp;ouml;rt. Lichtquellen bei der Arbeit sowie die n&amp;auml;chtliche Nahrungsaufnahme (der Stoffwechsel l&amp;auml;uft auf Sparflamme) verst&amp;auml;rken die negativen Folgen der Desynchronisation f&amp;uuml;r die Gesundheit. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag der BAuA &amp;ndash; mit Gestaltungstipps und vielen Argumenten, Schichtarbeit besser zu gestalten? &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2218" target="_blank"&gt;Mehr im Titelthema 4/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Atypische Arbeitszeiten &amp;ndash; Entlastung bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Rechtsprechung &amp;ndash; Drama: Unterschiedliche Zuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r Nachtarbeit (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Nachtarbeit und Zuschl&amp;auml;ge &amp;ndash; Nicht die Gesundheit &amp;raquo;abkaufen&amp;laquo; (S. 18 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, MAV-Arbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 05:50:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Keine Freistellungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Keine-Freistellungsregelung-in-Allgemeinen-Geschaeftsbedingungen~.html</link>
      <description>Ein Arbeitgeber darf nicht per AGB regeln, dass Beschäftigte im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt werden können. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Gebietsleiter im Vertriebsau&amp;szlig;endienst wurde nach seiner Eigenk&amp;uuml;ndigung seitens des Arbeitgebers gem. &amp;sect; 20 des formularm&amp;auml;&amp;szlig;igen Arbeitsvertrags freigestellt. Die Regelung besagt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer &amp;raquo;bei oder nach Ausspruch einer K&amp;uuml;ndigung &amp;ndash; gleich von welcher Seite&amp;laquo; unter Fortzahlung seiner Verg&amp;uuml;tung von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber verlangte zudem die&amp;nbsp;R&amp;uuml;ckgabe des Dienstwagens. Dem kam der Kl&amp;auml;ger nach.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit seiner Klage hat der Kl&amp;auml;ger zuletzt noch Nutzungsausfallentsch&amp;auml;digung f&amp;uuml;r August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: 5 SLa 249/25) hat das Urteil abge&amp;auml;ndert und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG stellt klar: Die nach &amp;sect; 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Gesch&amp;auml;ftsbedingung ist nach &amp;sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das &amp;ndash; grundrechtlich gesch&amp;uuml;tzte &amp;ndash; Interesse eines Arbeitnehmers an einer Besch&amp;auml;ftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;berwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gek&amp;uuml;ndigten Arbeitsverh&amp;auml;ltnis bis zum Ablauf der K&amp;uuml;ndigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die M&amp;ouml;glichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Besch&amp;auml;ftigungsinteresse geltend zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;M&amp;ouml;glicherweise w&amp;auml;re eine Freistellung jedoch gerechtfertigt. Der Besch&amp;auml;ftigung k&amp;ouml;nnten &amp;uuml;berwiegende sch&amp;uuml;tzenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden. Das muss das Berufungsgericht pr&amp;uuml;fen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 06:02:39 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Sparmaßnahme zu Lasten der Arbeitssicherheit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/mav/aktuellesmav~Sparmassnahme-zu-Lasten-der-Arbeitssicherheit~.html</link>
      <description>Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die geplante Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (Sibe) abgenickt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem eine EU-Verordnung umgesetzt werden soll, haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion zugestimmt, die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke waren dagegen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Durch die Abstimmung im Ausschuss ist der Weg geebnet, um die gesetzlichen Vorgaben f&amp;uuml;r die Sicherheitsbeauftragten anzupassen. Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten w&amp;uuml;rde dann k&amp;uuml;ntig f&amp;uuml;r Unternehmen mit regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig 50 oder mehr Besch&amp;auml;ftigten gelten. Der Schwellenwert wird damit von bisher 20 auf 50 Besch&amp;auml;ftigte erh&amp;ouml;ht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Unternehmen mit weniger als 50 Besch&amp;auml;ftigte bedeutet diese &amp;Auml;nderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits bei Bekanntwerdenen der Pl&amp;auml;ne gab es Kritik an dem Vorhaben, etwa durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU), die unter anderem f&amp;uuml;r die Schulungen von Sicherheitsbeauftragten zust&amp;auml;ndig ist. Denn Arbeitsunfallzahlen belegen, dass gerade in Betrieben bis 50 Besch&amp;auml;ftigte, die von der Sibe-Reduzierung betroffen sind, h&amp;auml;ufiger Arbeitsunf&amp;auml;lle vorkommen als in Gro&amp;szlig;betrieben. Es werde im Sinne des B&amp;uuml;rokratieabbaus an der falschen Stelle gespart.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2151/asset/150-148319/position/_" target="_blank"&gt;Mehr dazu in der Fachzeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 12/2025 im Beitrag &amp;raquo;DGB: Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar&amp;laquo;&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des&amp;nbsp;Deutschen Bundestages vom 25.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
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      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:35:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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