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    <title>Nachrichten für Personalräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat</link>
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    <pubDate>Sat, 04 Apr 2026 11:34:23 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Nacht- und Schichtarbeit besser gestalten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Nachtarbeit-und-Schichtarbeit-besser-gestalten~.html</link>
      <description>Arbeiten, wenn andere schlafen: Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unvermeidbar, stellt aber hohe Anforderungen an die Beschäftigten und deren Gesundheit. Eine Zusammenstellung arbeitswissenschaftlicher und -medizinischer Erkenntnisse bietet die »Gute Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Nacht- und Schichtarbeit ist in vielen Bereichen unverzichtbar, um Funktionen der Wirtschaft und Gesellschaft aufrechtzuerhalten. Gesundheitsversorgung, &amp;ouml;ffentliche Sicherheit und Energieversorgung sind beispielsweise &amp;raquo;rund um die Uhr&amp;laquo; sicherzustellen. Dar&amp;uuml;ber hinaus besteht in vielen Branchen und Arbeitsbereichen die organisatorische oder technologische Notwendigkeit f&amp;uuml;r Nacht- und Schichtarbeit. Bestimmte Industriezweige wie die Lebensmittel-, Metall- und Chemieindustrie, sind mit langanhaltenden oder nicht zu unterbrechenden Produktionsprozessen auf Vollkonti-Schichten angewiesen.&amp;nbsp;Frank Brenscheidt, Laura Vieten und Nils Backhaus&amp;nbsp;&amp;nbsp;Autor*innen der Bundesanstalt f&amp;uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erl&amp;auml;utern in &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 4/2026 Auswirkungen atypischer Arbeitszeiten und Gestaltungsans&amp;auml;tze f&amp;uuml;r die Praxis.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Faktoren f&amp;uuml;r hohe Fehlbelastungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neben der Arbeit zu wechselnden und atypischen Arbeitszeiten (etwa sp&amp;auml;t abends, fr&amp;uuml;h morgens oder nachts), geht Schichtarbeit oft mit zus&amp;auml;tzlichen ung&amp;uuml;nstigen Faktoren einher. Besch&amp;auml;ftigte in Schichtarbeit sind h&amp;auml;ufig von Sonn- und Feiertagsarbeit, verk&amp;uuml;rzten Ruhezeiten von weniger als elf Stunden zwischen zwei Arbeitseins&amp;auml;tzen und betriebsbedingten &amp;Auml;nderungen der Arbeitszeiten betroffen. Ihre Teilhabe am sozialen Leben leidet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Hinzu kommen ung&amp;uuml;nstige Arbeitsbelastungen wie Rauch, Gase, K&amp;auml;lte, Hitze oder L&amp;auml;rm, die bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger auftreten. Gleiches gilt f&amp;uuml;r fordernde k&amp;ouml;rperliche Arbeit: etwa langes Stehen sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten. Nicht zuletzt werden psychische Arbeitsanforderungen wie eine hohe Arbeitsintensit&amp;auml;t und monotone Arbeitsbedingungen bei Schichtarbeit h&amp;auml;ufiger von Besch&amp;auml;ftigten berichtet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkungen auf die Sicherheit, Gesundheit und das Sozialleben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die hohen Belastungen spiegeln sich auch in erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r die Sicherheit und Gesundheit von Besch&amp;auml;ftigten wider. Vor allem Arbeit in Wechselschicht mit Nachtanteilen erh&amp;ouml;ht das Risiko f&amp;uuml;r eine geringe Schlafqualit&amp;auml;t und -dauer sowie eine erh&amp;ouml;hte Schl&amp;auml;frigkeit, w&amp;auml;hrend der Wachzeiten; das wiederum geht oft mit einer geringeren Konzentrationsf&amp;auml;higkeit einher. Das Risiko f&amp;uuml;r Fehler und Unf&amp;auml;lle steigt f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten, aber auch f&amp;uuml;r Dritte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dar&amp;uuml;ber hinaus steht Nacht- und Schichtarbeit mit erh&amp;ouml;hten Risiken f&amp;uuml;r verschiedene chronische Krankheiten in Verbindung. Hierzu z&amp;auml;hlen zum Beispiel Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, Stoffwechselst&amp;ouml;rungen wie Typ-2-Diabetes sowie neurologische Erkrankungen wie Migr&amp;auml;ne. Auch ein h&amp;ouml;heres Risiko f&amp;uuml;r bestimmte Krebsarten, etwa Brustkrebs bei Frauen, wird in der Forschung diskutiert. Schlie&amp;szlig;lich kann sich Nacht- und Schichtarbeit auch auf die psychische Gesundheit auswirken, konkret zum Beispiel mit Ersch&amp;ouml;pfung oder depressiven St&amp;ouml;rungen zusammenh&amp;auml;ngen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wirkmechanismen bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Vor allem bei Nachtarbeit, aber auch bei Arbeit am fr&amp;uuml;hen Morgen oder sp&amp;auml;ten Abend, spielt die Desynchronisation der inneren biologischen Uhr eine negative Rolle f&amp;uuml;r den Organismus. Die innere Uhr steuert eine Vielzahl der vitalen K&amp;ouml;rperfunktionen wie den Schlaf-Wach-Rhythmus, die K&amp;ouml;pertemperatur, den Hormonhaushalt sowie die Verdauung. Wird nachts gearbeitet, tags&amp;uuml;ber geschlafen, werden diese Funktionen aus ihrer nat&amp;uuml;rlichen zeitlichen Taktung gebracht und gest&amp;ouml;rt. Lichtquellen bei der Arbeit sowie die n&amp;auml;chtliche Nahrungsaufnahme (der Stoffwechsel l&amp;auml;uft auf Sparflamme) verst&amp;auml;rken die negativen Folgen der Desynchronisation f&amp;uuml;r die Gesundheit. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag der BAuA &amp;ndash; mit Gestaltungstipps und vielen Argumenten, Schichtarbeit besser zu gestalten? &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-25/inhalt/1726-26/zeitschrift/396-2218" target="_blank"&gt;Mehr im Titelthema 4/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Atypische Arbeitszeiten &amp;ndash; Entlastung bei Nacht- und Schichtarbeit&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Rechtsprechung &amp;ndash; Drama: Unterschiedliche Zuschl&amp;auml;ge f&amp;uuml;r Nachtarbeit (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Dr. L. Brandt: Nachtarbeit und Zuschl&amp;auml;ge &amp;ndash; Nicht die Gesundheit &amp;raquo;abkaufen&amp;laquo; (S. 18 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, MAV-Arbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 02 Apr 2026 05:50:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Bundesrat stimmt Tariftreuegesetz zu</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Bundesrat-stimmt-Tariftreuegesetz-zu~.html</link>
      <description>Die Länder haben am 27. März 2026 dem Tariftreuegesetz zugestimmt. Der Bund soll künftig Aufträge nur noch an Firmen vergeben, die Tarifverträge einhalten oder ihren Beschäftigten ähnlich gute Bedingungen bieten.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Fairness im Wettbewerb&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mit dem Gesetz sollen die Nachteile tarifgebundener Unternehmen im Wettbewerb um &amp;ouml;ffentliche Auftr&amp;auml;ge des Bundes beseitigt werden. Bisher k&amp;ouml;nnten Unternehmen, die keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gew&amp;auml;hren, aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu g&amp;uuml;nstigeren Konditionen erstellen. Dies h&amp;auml;tte Wettbewerbsverzerrungen zur Folge. Mit dem Tariftreuegesetz werde der Wettbewerb um &amp;ouml;ffentliche Auftr&amp;auml;ge und Konzessionen auf eine faire Grundlage gestellt. Spiegelbildlich entfielen f&amp;uuml;r bislang nicht tarifgebundene Arbeitgeber wirtschaftliche Anreize, von einer Tarifbindung abzusehen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anwendungsf&amp;auml;lle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gesetz betrifft auf Bundesebene Bau- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. F&amp;uuml;r Auftr&amp;auml;ge, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder den Nachrichtendiensten dienen, gelten die Vorgaben erst ab 100.000 Euro. Liefervertr&amp;auml;ge sowie alle Auftr&amp;auml;ge der Bundeswehr bleiben zudem ganz au&amp;szlig;en vor.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Keine zus&amp;auml;tzliche B&amp;uuml;rokratie&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;B&amp;uuml;rokratie, Nachweispflichten und Kontrollen sollen nach Angaben der Bundesregierung auf ein Minimum begrenzt werden. Das Gesetz sieht vor, dass das Tariftreueversprechen im Vergabeverfahren einfach und unb&amp;uuml;rokratisch abgegeben werden kann.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Inkrafttreten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gesetz muss nun noch vom zust&amp;auml;ndigen Minister bzw. der zust&amp;auml;ndigen Ministerin und dem Bundeskanzler gegengezeichnet, vom Bundespr&amp;auml;sidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verk&amp;uuml;ndet werden. Nach Art. 10 des Gesetzes tritt es zum &amp;uuml;berwiegenden Teil&amp;nbsp;am Tag nach der Verk&amp;uuml;ndung in Kraft. Bei normalem Verlauf des Verfahrens ist mit einem Inkrafttreten im April zu rechnen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mitteilung des Bundesrats zur 1063. Sitzung vom 27.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 01 Apr 2026 11:54:53 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Entzug der Freistellung von Vorstandsmitgliedern muss einstimmig erfolgen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Entzug-der-Freistellung-von-Vorstandsmitgliedern-geht-nur-einstimmig~.html</link>
      <description>Unter welchen Voraussetzungen darf ein Personalrat einem Personalratsmitglied, dass auch Vorstandsmitglied ist, die Freistellung entziehen, wenn ausreichend Freistellungen vorhanden sind?</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Ein Personalratsmitglied hat sich gegen die Aufhebung seiner vollst&amp;auml;ndigen Freistellung gewendet. Der Personalrat hatte &amp;ndash; trotz bestehender Freistellungsm&amp;ouml;glichkeiten f&amp;uuml;r alle Mitglieder &amp;minus; entschieden, nur dieses eine Mitglied nicht mehr freizustellen. &amp;Uuml;ber diese Aufhebung der Freistellung wurde im Gremium abgestimmt und es ergingt eine Entscheidung von 9 zu 4 Stimmen f&amp;uuml;r die Aufhebung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Aufhebung der Freistellung wurde vom Gericht wegen fehlender Einstimmigkeit als unwirksam eingestuft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar sind gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 27 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG SH) Personalratsbeschl&amp;uuml;sse grunds&amp;auml;tzlich mit einfacher Mehrheit zu fassen. Jedoch wendet das Gericht in diesem Fall das in &amp;sect; 36 Abs. 3 Satz 5 MBG SH verankerte Einstimmigkeitserfordernis analog an. Diese Norm sch&amp;uuml;tzt die Vorstandsmitglieder, weil sie kraft Amtes die Hauptlast der Personalratsarbeit tragen und daher bei der Freistellung vorrangig zu ber&amp;uuml;cksichtigen sind. Obwohl der Fall formal nicht unter die gesetzliche Auswahlentscheidung f&amp;auml;llt &amp;ndash; da gen&amp;uuml;gend Freistellungen vorhanden waren &amp;ndash;, erkennt das Gericht eine planwidrige Regelungsl&amp;uuml;cke: Der Gesetzgeber habe schlicht nicht bedacht, dass ein Personalrat freiwillig verf&amp;uuml;gbaren Freistellungsraum reduzieren k&amp;ouml;nnte, indem er einzelnen Vorstandsmitgliedern die Freistellung entzieht. Der Schutzzweck der Norm greift aber gerade auch dann ein, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied gezielt benachteiligt werden soll.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Entzug der Freistellung darf keine Sanktion sein&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Entscheidung st&amp;auml;rkt die Stellung von Personalrats-Vorstandsmitgliedern. Ein Entzug der Freistellung ist nur zul&amp;auml;ssig, wenn das einstimmig erfolgt. Das gilt selbst dann, wenn ausreichend Freistellungen vorhanden sind. Damit verhindert das Gericht Mehrheitsentscheidungen zulasten&amp;nbsp;einzelner Vorstandsmitglieder und sch&amp;uuml;tzt die Unabh&amp;auml;ngigkeit personalvertretungsrechtlicher Mandatstr&amp;auml;ger.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 08:07:04 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Freistellungsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Keine-Freistellungsregelung-in-Allgemeinen-Geschaeftsbedingungen~.html</link>
      <description>Ein Arbeitgeber darf nicht per AGB regeln, dass Beschäftigte im gekündigten Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung freigestellt werden können. Das zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Gebietsleiter im Vertriebsau&amp;szlig;endienst wurde nach seiner Eigenk&amp;uuml;ndigung seitens des Arbeitgebers gem. &amp;sect; 20 des formularm&amp;auml;&amp;szlig;igen Arbeitsvertrags freigestellt. Die Regelung besagt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer &amp;raquo;bei oder nach Ausspruch einer K&amp;uuml;ndigung &amp;ndash; gleich von welcher Seite&amp;laquo; unter Fortzahlung seiner Verg&amp;uuml;tung von der Arbeit freizustellen. Der Arbeitgeber verlangte zudem die&amp;nbsp;R&amp;uuml;ckgabe des Dienstwagens. Dem kam der Kl&amp;auml;ger nach.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit seiner Klage hat der Kl&amp;auml;ger zuletzt noch Nutzungsausfallentsch&amp;auml;digung f&amp;uuml;r August bis November 2024 iHv. monatlich 510,00 Euro brutto verlangt. Er hat geltend gemacht, seine Freistellung sei zu Unrecht erfolgt. Die arbeitsvertragliche Klausel hierzu sei unwirksam.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 22. Mai 2025, Az.: 5 SLa 249/25) hat das Urteil abge&amp;auml;ndert und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das BAG stellt klar: Die nach &amp;sect; 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Gesch&amp;auml;ftsbedingung ist nach &amp;sect; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Das &amp;ndash; grundrechtlich gesch&amp;uuml;tzte &amp;ndash; Interesse eines Arbeitnehmers an einer Besch&amp;auml;ftigung bis zur Beendigung seines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;berwiegt das Interesse eines Arbeitgebers, den Arbeitnehmer im gek&amp;uuml;ndigten Arbeitsverh&amp;auml;ltnis bis zum Ablauf der K&amp;uuml;ndigungsfrist von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Die Klausel schneidet dem Arbeitnehmer die M&amp;ouml;glichkeit ab, ein im Einzelfall gesteigertes Besch&amp;auml;ftigungsinteresse geltend zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;M&amp;ouml;glicherweise w&amp;auml;re eine Freistellung jedoch gerechtfertigt. Der Besch&amp;auml;ftigung k&amp;ouml;nnten &amp;uuml;berwiegende sch&amp;uuml;tzenswerte Interessen des Arbeitgebers entgegenstanden. Das muss das Berufungsgericht pr&amp;uuml;fen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 06:02:39 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitgeber muss auch angestellte Lehrkräfte über Urlaub informieren</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Arbeitgeber-muss-auch-angestellte-Lehrkraefte-ueber-Urlaub-informieren~.html</link>
      <description>Öffentliche Arbeitgeber müssen auch angestellte Lehrkräfte über ihren Urlaubsanspruch informieren und die Folgen der Nichtinanspruchnahme klarstellen – sonst verfällt der Urlaub nicht zum Jahresende. An dieser Pflicht ändert auch die tarifvertragliche Vorgabe, den Urlaub in den Schulferien zu nehmen, nichts.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger war bei dem beklagten Land in der Zeit vom 1.2.2020 bis zum 30.6.2024 als angestellter Lehrer besch&amp;auml;ftigt. Durch vertragliche Vereinbarung unterlag das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis den Regelungen des Tarifvertrags f&amp;uuml;r den &amp;ouml;ffentlichen Dienst der L&amp;auml;nder (TV-L).&amp;sect; 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L sieht bei einer F&amp;uuml;nftagewoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub vor. Darin war der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in H&amp;ouml;he von 20 Tagen enthalten. F&amp;uuml;r den Erholungsurlaub gilt grunds&amp;auml;tzlich: Er muss im laufenden Kalenderjahr in den Schulferien genommen werden. Ist dies nicht m&amp;ouml;glich, muss der Urlaub zwingend in den ersten drei Monaten des neuen Jahrs genommen werden. Kann dies aufgrund einer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit oder aufgrund dienstlicher Gr&amp;uuml;nde nicht erfolgen, so verschiebt sich die Frist zum Antritt des Urlaubs noch einmal bis zum 31. Mai des neuen Jahrs. Danach verf&amp;auml;llt der Urlaubsanspruch.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Lehrer war vom 3.3.2023 bis zur Beendigung seines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses am 30.6.2024 durchgehend arbeitsunf&amp;auml;hig erkrankt. Er konnte dadurch im Jahr 2023 nur sechs Tage Urlaub nehmen, weshalb ihm das Land f&amp;uuml;r den restlichen Mindesturlaub von 14 Tagen eine Urlaubsabgeltung gew&amp;auml;hrte. Mit der Klage machte der Lehrer nun zus&amp;auml;tzlich einen Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs von 10 Tagen geltend. Seine Begr&amp;uuml;ndung: Der Arbeitgeber sei seiner Pflicht, ihn auf den zu nehmenden Urlaub hinzuweisen, nicht nachgekommen. Daher sei sein tariflicher Anspruch auf Mehrurlaub nicht erloschen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht urteilte, dass der tarifliche Mehrurlaub verfallen sei, da der Kl&amp;auml;ger diesen nicht sp&amp;auml;testens zum 31. Mai des Folgejahres genommen habe.&amp;nbsp;Die Urlaubsabgeltung f&amp;uuml;r den gesetzlichen Mindesturlaub sei hingegen zu Recht gew&amp;auml;hrt worden. Dieser k&amp;ouml;nne nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres und damit nicht vor dem 31.3.2025 untergehen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Urlaubsrechtliche Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Das Land Berlin hat es vers&amp;auml;umt, den angestellten Lehrer auf den zu nehmenden Urlaub hinzuweisen. Diese Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gelte nicht nur f&amp;uuml;r den Mindesturlaub, sondern auch f&amp;uuml;r den tariflichen Mehrurlaub. Und wenn der Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte nicht klar und rechtzeitig &amp;uuml;ber den offenen Jahresurlaub und dessen Verfallsfristen informiert, verf&amp;auml;llt der Urlaub nicht, es sei denn, der oder die Besch&amp;auml;ftigte nimmt den Urlaub &amp;ndash; trotz der Belehrung &amp;ndash; &amp;raquo;aus freien St&amp;uuml;cken&amp;laquo; nicht.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Vorgabe zu Urlaub in den Schulferien ersetzt Mitwirkungspflicht nicht&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Das Land Berlin k&amp;ouml;nne sich auch nicht darauf berufen, dass bereits der Tarifvertrag den Urlaub f&amp;uuml;r Lehrkr&amp;auml;fte verbindlich in den Schulferien festschreibt.&amp;nbsp;Das Arbeitsgericht f&amp;uuml;hrt aus, dass die Schulferien nicht automatisch arbeitsfreie Zeit sind, denn eine Lehrkraft kann jederzeit zur Erledigung aller arbeitsvertraglich geschuldeten T&amp;auml;tigkeiten herangezogen werden. Auch gegen&amp;uuml;ber angestellten Lehrkr&amp;auml;ften muss der &amp;ouml;ffentliche Arbeitgeber also f&amp;ouml;rmlich dazu auffordern, den Urlaub zu nehmen und klar und rechtzeitig mitteilen, dass er ansonsten verf&amp;auml;llt. Zudem ist eine Mitwirkungshandlung seitens der &amp;ouml;ffentlichen Arbeitgeber auch nicht &amp;uuml;berfl&amp;uuml;ssig, denn wie der vorliegende Fall zeigt, kann eine Erf&amp;uuml;llung des Urlaubsanspruchs z. B. aufgrund einer Erkrankung der Lehrkraft innerhalb der Schulferien scheitern.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Folgen der unterbliebenen Mitwirkung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;In diesem konkreten Fall hat das Arbeitsgericht trotz festgestellten Versto&amp;szlig;es gegen die Informationspflichten seitens des Arbeitgebers beim Urlaub keinen Zahlungsanspruch bejaht. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die urlaubsrechtlichen Mitwirkungspflichten seitens des Arbeitgebers keinen Selbstzweck darstellen. Dass der Kl&amp;auml;ger seinen Urlaub nicht genommen habe, liege nicht an der fehlenden Urlaubsinformation des Arbeitgebers. Vielmehr sei die lang andauernde Erkrankung Ursache daf&amp;uuml;r gewesen, dass der tarifliche Mehrurlaub nicht genommen werden konnte.&amp;nbsp;Damit gelten die im Tarifvertrag enthaltenen Verfallsfristen zum 31.5.2024. Hier macht sich letztlich die k&amp;uuml;rzere Verfallsfrist des tariflichen Mehrurlaubsanspruchs bemerkbar, der nicht den unionsrechtlichen Verfallsfristen von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahrs unterliegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 30 Mar 2026 08:32:51 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Sparmaßnahme zu Lasten der Arbeitssicherheit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Sparmassnahme-zu-Lasten-der-Arbeitssicherheit~.html</link>
      <description>Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die geplante Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (Sibe) abgenickt. Dem entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, mit dem eine EU-Verordnung umgesetzt werden soll, haben die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion zugestimmt, die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke waren dagegen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Durch die Abstimmung im Ausschuss ist der Weg geebnet, um die gesetzlichen Vorgaben f&amp;uuml;r die Sicherheitsbeauftragten anzupassen. Die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten w&amp;uuml;rde dann k&amp;uuml;ntig f&amp;uuml;r Unternehmen mit regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig 50 oder mehr Besch&amp;auml;ftigten gelten. Der Schwellenwert wird damit von bisher 20 auf 50 Besch&amp;auml;ftigte erh&amp;ouml;ht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Unternehmen mit weniger als 50 Besch&amp;auml;ftigte bedeutet diese &amp;Auml;nderung, dass keine pauschale Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten mehr besteht.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bereits bei Bekanntwerdenen der Pl&amp;auml;ne gab es Kritik an dem Vorhaben, etwa durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGVU), die unter anderem f&amp;uuml;r die Schulungen von Sicherheitsbeauftragten zust&amp;auml;ndig ist. Denn Arbeitsunfallzahlen belegen, dass gerade in Betrieben bis 50 Besch&amp;auml;ftigte, die von der Sibe-Reduzierung betroffen sind, h&amp;auml;ufiger Arbeitsunf&amp;auml;lle vorkommen als in Gro&amp;szlig;betrieben. Es werde im Sinne des B&amp;uuml;rokratieabbaus an der falschen Stelle gespart.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2151/asset/150-148319/position/_" target="_blank"&gt;Mehr dazu in der Fachzeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 12/2025 im Beitrag &amp;raquo;DGB: Gesundheitsschutz ist nicht verhandelbar&amp;laquo;&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des&amp;nbsp;Deutschen Bundestages vom 25.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 10:35:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nimmt KI uns bald den Job weg?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Nimmt-KI-uns-bald-den-Job-weg-~.html</link>
      <description>Kaum eine Technik sorgt für so viel Begeisterung und gleichzeitig so viel Verunsicherung wie KI. Was als technische Unterstützung begann, entwickelt sich für viele Beschäftigte zur Existenzbedrohung. Prof. Dr. Wolfgang Däubler wirft in der »Computer und Arbeit« 3/2026 einen Blick in die Gegenwart – und in die Zukunft.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;K&amp;uuml;nstliche Intelligenz (KI) macht die Arbeit leichter. Sie entlastet uns von Routinet&amp;auml;tigkeiten und schafft so die M&amp;ouml;glichkeit, dass wir uns auf Wesentliches konzentrieren. Doch ist das nicht zu kurz gedacht? In China gibt es Restaurants, in denen ein Roboter nicht nur Bestellungen entgegennimmt und das Essen bringt. Auch in der K&amp;uuml;che sind nur noch Roboter zugange. Und es gibt Stadtteile, in denen es nur noch autonom fahrende Taxis gibt. Ist das alles &amp;raquo;weit weg&amp;laquo; oder m&amp;uuml;ssen auch wir uns darauf einstellen, dass es in Zukunft kaum mehr Kellner, K&amp;ouml;che und Taxifahrer geben wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Einsatz von Maschinen machte in der Vergangenheit einen betr&amp;auml;chtlichen Teil der k&amp;ouml;rperlichen Arbeit &amp;uuml;berfl&amp;uuml;ssig. Das f&amp;uuml;hrte zu Arbeitslosigkeit, weshalb &amp;raquo;Maschinenst&amp;uuml;rmer&amp;laquo; die Einf&amp;uuml;hrung der neuen Techniken verhindern wollten. Sp&amp;auml;ter f&amp;uuml;hrte die Arbeit mit Maschinen zu Wachstum und zur Schaffung neuer Arbeitspl&amp;auml;tze.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Einsatz von KI ersetzt einen betr&amp;auml;chtlichen Teil der geistigen Arbeit. Die Auskunft wird von einem Chatbot erteilt, die Rede f&amp;uuml;r den Chef von ChatGPT entworfen. Wie weit dieses &amp;raquo;Ersetzen&amp;laquo; der menschlichen T&amp;auml;tigkeit geht, l&amp;auml;sst sich heute noch nicht abschlie&amp;szlig;end sagen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Keine exakte Prognose m&amp;ouml;glich&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine exakte Prognose, wie viele Arbeitspl&amp;auml;tze in den n&amp;auml;chsten zehn Jahren durch KI vernichtet werden, ist nicht m&amp;ouml;glich. Genauso wenig wissen wir, welche neuen T&amp;auml;tigkeitsfelder durch den Einsatz von KI entstehen und inwieweit es zu einem &amp;raquo;Wachstumsschub&amp;laquo; kommt, der die Arbeitsplatzverluste ausgleichen k&amp;ouml;nnte. Auch zu Beginn des Maschinenzeitalters h&amp;auml;tte man dazu keine vern&amp;uuml;nftigen Aussagen machen k&amp;ouml;nnen. Heute befinden wir uns in einer &amp;auml;hnlichen Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich will mich deshalb mit einem induktiven Ansatz begn&amp;uuml;gen: Wo finden wir Anschauungsmaterial &amp;uuml;ber den Abbau und die Neuentstehung von Arbeitspl&amp;auml;tzen? Wo l&amp;auml;sst sich auf dieser Grundlage eine Prognose &amp;uuml;ber die weitere Entwicklung abgeben? Dabei wird zun&amp;auml;chst ganz grob zwischen den F&amp;auml;llen unterschieden, in denen die KI die ganze (oder fast die ganze) Arbeit eines Menschen ersetzt, und solchen, bei denen die KI nur erg&amp;auml;nzend hinzutritt oder einzelne kleinere Teile der Arbeit &amp;uuml;bernimmt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr erfahren&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Welche Berufsgruppen sind besonders betroffen? Welche Berufe sind KI-resistent? Und wo bringt KI neue Aufgabenfelder? Mehr dazu lest Ihr im vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Prof. Dr. Wolfang D&amp;auml;ubler in der &lt;a href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA) &lt;/a&gt;3/2026 ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2209/asset/150-160310/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem im&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;Titelthema der CuA 3/2026:&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2209/asset/150-160323/position/_" target="_blank"&gt;Transformation und Besch&amp;auml;ftigungssicherung&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2209/asset/150-161266/position/_" target="_blank"&gt;So wirkt sich KI auf die Gesundheit aus&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben&amp;nbsp;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA) gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Fri, 27 Mar 2026 07:00:52 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Inkludierte Gefährdungsbeurteilung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~SuI-2026-03-SBV-Inkludierte-Gefaehrdungsbeurteilung-SBV-Wahl~.html</link>
      <description>»Wir wollen niemanden vergessen« — dieser Satz fällt häufig, wenn es um den Arbeitsschutz geht. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 3/2026 beleuchtet Gesine Thomas die Anspruchsgrundlagen, die praktische Umsetzung und die Handlungsmöglichkeiten von SBV und Betriebsrat bei der der Inkludierten Gefährdungsbeurteilung (IGeBu).</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Die Frage, ob Besch&amp;auml;ftigte mit Behinderung im betrieblichen Arbeitsschutz tats&amp;auml;chlich systematisch ber&amp;uuml;cksichtigt werden, ist aktueller denn je. Bereits die allgemeine Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung (GeBu) nach&amp;nbsp;&amp;sect; 5&amp;nbsp;ArbSchG ist f&amp;uuml;r Arbeitgeber verpflichtend, dennoch stellt ihre praktische Umsetzung viele Betriebe weiterhin vor Herausforderungen. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;&amp;nbsp;Erg&amp;auml;nzend zu&amp;nbsp;&amp;sect; 5&amp;nbsp;ArbSchG verpflichtet&amp;nbsp;&amp;sect; 164&amp;nbsp;Abs. 4 SGB IX Arbeitgeber, Arbeitspl&amp;auml;tze behinderungsgerecht zu gestalten und pr&amp;auml;ventive Ma&amp;szlig;nahmen zur Sicherung der dauerhaften Teilhabe zu ergreifen. Auch&amp;nbsp;&amp;sect; 3a&amp;nbsp;Abs.2 ArbSt&amp;auml;ttV und die ASR V3a.2 als technische Regel zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitspl&amp;auml;tzen weisen darauf hin, dass die besonderen Belange der besch&amp;auml;ftigten Menschen mit Behinderung im Arbeits-und Gesundheitsschutz ber&amp;uuml;cksichtigt werden m&amp;uuml;ssen.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Wie SBV und Betriebs- oder Personalrat mit der IGeBu sicherstellen, dass die individuellen Bedarfe von Besch&amp;auml;ftigten mit Behinderungen dabei Ber&amp;uuml;cksichtigung finden, erl&amp;auml;utert Gesine Thomas in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 3/2026. &lt;/span&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt; &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Auf dem Weg zur SBV-Wahl (Irene Husmann)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Neues Verfahren bei Behinderten-Pauschbetr&amp;auml;gen (Franz Josef D&amp;uuml;well)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;EuGH: Arbeitsbedingungen von Eltern von Kindern mit Behinderungen sind anzupassen EuGH, vom 11.9.2025&amp;nbsp;&amp;ndash; C 38/24 (erl&amp;auml;utert von Daniel Hlava).&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;SG Speyer: Schwerbehinderung wegen Post-Covid anerkannt (3.6.2025 &amp;ndash; S 12 SB 318/23).&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;SG Dortmund: Herztod durch akute Stressbelastung als Arbeitsunfall (14.10.2025 &amp;ndash; S 17 U 367/23).&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://infodienst-sbv.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 26 Mar 2026 08:00:04 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Zeitumstellung verkürzt die nächtliche Arbeitszeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Zeitumstellung-verkuerzt-die-naechtliche-Arbeitszeit~.html</link>
      <description>Am 29. März 2026 beginnt die Sommerzeit. Das kann nicht nur den eigenen Biorhythmus beeinflussen, sondern hat auch Auswirkungen auf Millionen Arbeitnehmer*innen in Deutschland. Denn fast jede*r zehnte Beschäftigte ist nachts aktiv, um Geld zu verdienen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Knapp vier Millionen Erwerbst&amp;auml;tige in Deutschland haben im Jahr 2024 Nachtarbeit geleistet. Das teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit Blick auf Ergebnisse des Mikrozensus 2024 mit. Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn in einem Zeitraum von vier Wochen (Berichtswoche und drei Wochen davor) st&amp;auml;ndig (an jedem Arbeitstag), regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig (an mindestens der H&amp;auml;lfte der Arbeitstage) oder gelegentlich (an weniger als der H&amp;auml;lfte der Arbeitstage) zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2024 traf das auf 9,3 % der 42,6 Millionen Erwerbst&amp;auml;tigen zu.&amp;nbsp;Der Anteil der nachts arbeitenden erwerbst&amp;auml;tigen M&amp;auml;nner war laut Destatis mit 11,7 % fast doppelt so hoch wie der Anteil der Frauen (6,5 %). Zudem ist Nachtarbeit bei Erwerbst&amp;auml;tigen im jungen Alter (bis 34 Jahre: 10,6 %) und im mittleren Alter (35 bis 54 Jahre: 9,6 %) verbreiteter als bei &amp;auml;lteren besc&amp;auml;ftigten ab 55 Jahren (7,4 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am h&amp;auml;ufigsten fiel Nachtarbeit im Jahr 2024 bei Erwerbst&amp;auml;tigen in der Luftfahrt an. Hier&amp;nbsp; lag der Anteil bei 42,6 %. Es folgen Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien (40,2 %) und die Metallerzeugung und -bearbeitung (31,1 %). Weitere gro&amp;szlig;e Branchen mit &amp;uuml;berdurchschnittlich vielen Erwerbst&amp;auml;tigen in Nachtarbeit waren etwa die Lagerei und sonstigen Verkehrsdienstleistungen (18,6 %), das Gesundheitswesen (17,6 %) sowie die Gastronomie (13,9 %).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gute Nachricht f&amp;uuml;r alle Nachtarbeitenden: Die Arbeitszeit verk&amp;uuml;rzt sich in der Nacht vom 28. auf 29. M&amp;auml;rz 2026 um eine Stunde &amp;ndash; bei vollem Gehalt, zumindest dann, wenn ein Monatslohn und kein Stundenlohn vereinbart ist.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mehr zum Thema Nachtarbeit: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2200/asset/150-154975/position/_" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Mitbestimmung bei Schicht- und Wechseldiensten nutzen&amp;laquo;&lt;/a&gt; in &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; 3/2026 ab Seite 4.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2600_T" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des&amp;nbsp;Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 24.3.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV</category>
      <pubDate>Wed, 25 Mar 2026 07:09:56 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Beitragspflicht besteht auch beim »Freikaufen« weiter</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Beitragspflicht-besteht-auch-beim-Freikaufen-weiter~.html</link>
      <description>Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Beitragspflicht zur Gesetzlichen Krankenversicherung auch dann, wenn sie an die Gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden, um abschlagsfrei früher verrentet werden zu können.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der 1958 geborene Kl&amp;auml;ger hatte Anfang Februar 2021 eine Einmalzahlung aus seiner betrieblichen Altersversorgung in H&amp;ouml;he von rund 46.000 &amp;euro; erhalten. Kurze Zeit sp&amp;auml;ter zahlte er rund 47.000 &amp;euro; an die Deutsche Rentenversicherung (DRV), um vorzeitig abschlagsfrei in Altersrente gehen zu k&amp;ouml;nnen. Sowohl auf die Kapitalleistung als auch auf die Rente sollte er Krankenkassenbeitr&amp;auml;ge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zahlen. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht K&amp;ouml;ln ab.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Kl&amp;auml;gers zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die ma&amp;szlig;geblichen Beitragsverfahrensgrunds&amp;auml;tze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes sehen vor, dass sowohl auf Versorgungsbez&amp;uuml;ge wir Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung als auch auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bei freiwillig Versicherten wie dem Kl&amp;auml;ger Beitr&amp;auml;ge erhoeben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r eine einschr&amp;auml;nkende Auslegung dieser Regelungen sei kein Raum, weil eine entsprechende Beitragserhebung auch bei pflichtversicherten Besch&amp;auml;ftigten gesetzlich vorgesehen sei. Zwar scheide eine erneute Verbeitragung ausnahmsweise aus, wenn zwischen verschiedenen Geldmitteln eine wirtschaftliche Identit&amp;auml;t bestehe. Vorliegend sei aber bereits zweifelhaft, ob zwischen der Kapitalleistung und der Altersrente eine wirtschaftliche Identit&amp;auml;t bestehe. Denn die Rente beruhe nicht auf angespartem Kapital,&lt;br /&gt;sondern auf einem Umlagesystem.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dies versto&amp;szlig;e auch nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere den Gleichheitsgrundsatz. Dieser gew&amp;auml;hre dem Gesetzgeber gerade im Bereich der Massenverwaltung wie der GKV einen Spielraum, auch generalisierende, typisierende oder pauschalierende Regelungen zu treffen. Ein verfassungsrechtliches Verbot der Doppelverbeitragung existiere in der GKV nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger habe sich aufgrund des niedrigen Zinsniveaus f&amp;uuml;r die Zahlung an die DRV entschieden, um k&amp;uuml;nftig lebenslang eine abschlagsfreie Altersrente beziehen zu k&amp;ouml;nnen. Die typisierende Annahme des Gesetzgebers, dass der Zufluss einer Kapitalleistung und einer Rente der DRV jeweils die wirtschaftliche Leistungsf&amp;auml;higkeit der Versicherten st&amp;auml;rke und deshalb zu verbeitragen sei, sei auch im vorliegenden Fall erf&amp;uuml;llt.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Urteil ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig, da Revision zum Bundessozialgericht eingelegt wurde (Az.: B 12 KR 3/26 R).&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 06:23:04 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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