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    <title>Nachrichten für Personalräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat</link>
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    <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 02:46:00 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Jetzt noch bewerben bis 31.5.2026</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~jetzt-noch-bewerben-teilnahmeschluss-am-31052026~.html</link>
      <description>Gesucht: Beispielhafte Personalratsinitiativen. Die Bewerbungsphase für den Deutschen Personalräte-Preis endet am 31. Mai 2026. Teilnehmen können alle Personalvertretungen, die sich im Zeitraum 2024 bis 2026 erfolgreich für die Belange der Beschäftigten ins Zeug gelegt haben – beispielsweise mit Regelungen zur Arbeitszeit, zu Fragen der Digitalisierung oder durch den Einsatz für gute Arbeitsbedingungen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Deutsche Personalr&amp;auml;te-Preis ist eine Initiative der Fachzeitschrift &amp;bdquo;Der Personalrat&amp;ldquo; aus dem Bund-Verlag, Frankfurt. Im Fokus stehen Sichtbarkeit, Wertsch&amp;auml;tzung und W&amp;uuml;rdigung f&amp;uuml;r die Gremien, die sich mit kreativen L&amp;ouml;sungen f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten stark machen. Der bundesweit bekannte Award wurde erstmals im Jahr 2010 verliehen. Seit 2012 findet die Preisvergabe j&amp;auml;hrlich statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgerufen sind Personalratsmitglieder, PR-Gremien und auch Personalrats-Kooperationen &amp;uuml;ber mehrere Dienststellen. Aber auch weitere Interessenvertretungen im &amp;ouml;ffentlichen Dienst stehen im Fokus: Speziell f&amp;uuml;r Jugend- und Auszubildendenvertretungen vergibt die DGB-Jugend einen Sonderpreis. Eine weitere Auszeichnung w&amp;uuml;rdigt Schwerbehindertenvertretungen. Die Debeka, als F&amp;ouml;rderer des Preises, beteiligt sich ebenfalls mit einer Sonderauszeichnung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Bewerbung ist ganz einfach&lt;/strong&gt;: Online-Teilnahmebogen ausf&amp;uuml;llen, Projekt-Unterlagen auf &lt;a href="http://www.dprp.de"&gt;www.dprp.de&lt;/a&gt; hochladen und abschicken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die feierliche Bekanntgabe der Gewinner*innen erfolgt am &lt;strong&gt;11. November 2026 &lt;/strong&gt;im Rahmen des &lt;strong&gt;Sch&amp;ouml;neberger Forums &lt;/strong&gt;in Berlin. Die j&amp;auml;hrliche Fachtagung f&amp;uuml;r den &amp;ouml;ffentlichen Dienst wird veranstaltet vom DGB Bildungswerk e.V. und vom DGB.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Alle Informationen und Online-Bewerbung: &lt;a href="http://www.dprp.de"&gt;www.dprp.de&lt;/a&gt;. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bewerbungsschluss: 31. Mai 2026. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kontakt: Bund-Verlag GmbH, Christof Herrmann, &lt;a href="mailto:christof.herrmann@bund-verlag.de"&gt;christof.herrmann@bund-verlag.de&lt;/a&gt;, &lt;a href="tel:069/795010-49"&gt;069/795010-49&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Pressemitteilung</category>
      <category domain="Themen">Deutscher-Personalräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 11:00:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>BEM ignoriert – Kündigung kassiert</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~BEM-ignoriert-–-Kuendigung-kassiert~.html</link>
      <description>Wer über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, muss mit einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung rechnen. Das LAG Köln stellt klar, dass weder die Konzernstärke des Arbeitgebers noch rückläufige Fehlzeiten im letzten Referenzjahr die negative Gesundheitsprognose erschüttern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der klagende Arbeitnehmer war seit M&amp;auml;rz 2017 bei der Arbeitgeberin besch&amp;auml;ftigt. Zuletzt war er als &amp;raquo;Expert&amp;laquo; t&amp;auml;tig, eine Position mit Beratungs-, Mentor- und Ansprechpartnerfunktion f&amp;uuml;r Kunden und weniger erfahrene Kollegen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den Jahren 2022 bis 2024 war der Arbeitnehmer an insgesamt 182 Arbeitstagen krankheitsbedingt abwesend, davon 60 Tage im Jahr 2022, 69 Tage im Jahr 2023 und 53 Tage im Jahr 2024. Als Ursachen nannte er &amp;uuml;berwiegend Atemwegsinfekte, Gastroenteritis sowie R&amp;uuml;cken- und Kopfschmerzen. Die Arbeitgeberin leistete hierf&amp;uuml;r Entgeltfortzahlung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dreimal lud die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zu Gespr&amp;auml;chen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein. Der Arbeitnehmer reagierte auf keine dieser Einladungen. In der m&amp;uuml;ndlichen Gerichtsverhandlung r&amp;auml;umte er ein, die Schreiben erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin wertete die ausbleibende Reaktion jeweils als Ablehnung und beendete das BEM-Verfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin k&amp;uuml;ndigte das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Schreiben ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob K&amp;uuml;ndigungsschutzklage, jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht K&amp;ouml;ln wies diese ab, das LAG K&amp;ouml;ln wies die Berufung zur&amp;uuml;ck.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die K&amp;uuml;ndigung ist wirksam. Das LAG K&amp;ouml;ln bejaht die soziale Rechtfertigung der K&amp;uuml;ndigung nach &amp;sect; 1 Abs. 2 K&amp;uuml;ndigungsschutzgesetz (KSchG) auf allen drei Pr&amp;uuml;fungsstufen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Ersten Stufe: negative Gesundheitsprognose&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier gen&amp;uuml;gt die Arbeitgeberin ihrer Darlegungslast, indem sie die Fehlzeiten der vergangenen drei Jahre darlegt und k&amp;uuml;nftige Ausf&amp;auml;lle in &amp;auml;hnlichem Umfang prognostiziert. Die Darlegungslast verschiebt sich sodann auf den Arbeitnehmer. Er muss vortragen, dass seine &amp;Auml;rzte die gesundheitliche Entwicklung zum K&amp;uuml;ndigungszeitpunkt positiv bewertet haben. Daran scheiterte der Arbeitnehmer. Seine Schweigepflichtentbindung zielte lediglich auf die Best&amp;auml;tigung vergangener Krankheitsbilder, nicht auf eine positive Zukunftsprognose. Das LAG st&amp;uuml;tzt die Negativprognose zus&amp;auml;tzlich auf eine allgemeine Krankheitsanf&amp;auml;lligkeit. Die H&amp;auml;ufung von Atemwegsinfekten, Gastroenteritiden und R&amp;uuml;ckenbeschwerden deutet &amp;ndash; auch ohne chronische Grunderkrankung &amp;ndash; auf eine konstitutionelle Schw&amp;auml;che hin, die fortbesteht, solange keine Gegenma&amp;szlig;nahmen ergriffen werden. Das leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufige Niveau im Jahr 2024 (53 statt 69 Arbeitstage) &amp;auml;ndert daran nichts, da auch dieser Wert die Sechs-Wochen-Grenze erheblich &amp;uuml;bersteigt.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Zweite Stufe: erhebliche Beeintr&amp;auml;chtigung betrieblicher Interessen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier stellt das Gericht klar, dass eine prognostizierte j&amp;auml;hrliche Entgeltfortzahlungsbelastung von mehr als sechs Wochen als wirtschaftliche Beeintr&amp;auml;chtigung ausreicht. Unerheblich ist dabei, ob die Arbeitgeberin an einem Umlageverfahren teilnimmt oder einem Konzern angeh&amp;ouml;rt. Ma&amp;szlig;geblich ist allein die St&amp;ouml;rung des synallagmatischen Austauschverh&amp;auml;ltnisses im konkreten Arbeitsverh&amp;auml;ltnis, nicht die Gesamtertragskraft des Unternehmens. Einer gesonderten Darlegung von Betriebsablaufst&amp;ouml;rungen bedurfte es danach nicht mehr.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Dritte Stufe: Verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;igkeit/Interessenabw&amp;auml;gung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier profitierte die Arbeitgeberin davon, dass sie ihre BEM-Pflicht nach &amp;sect; 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) formell erf&amp;uuml;llt hat. Da der Arbeitnehmer die Einladungen nachweislich erhalten, aber konsequent ignoriert hatte und keinerlei Anhaltspunkte daf&amp;uuml;r bestanden, dass dies auf Verfahrensfehlern der Arbeitgeberin beruhte, trug er das Risiko des fehlgeschlagenen BEM selbst. Ein Arbeitnehmer, der jede Mitwirkung verweigert, kann sich nicht darauf berufen, die Arbeitgeberin habe mildere Mittel nicht ausreichend gepr&amp;uuml;ft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ey)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 07:56:03 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nur Mut! Gute Gründe für die Wahl einer SBV</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~SuI-2026-04-Gute-Gruende-fuer-die-SBV-Wahl~.html</link>
      <description>Wenn im Herbst 2026 bundesweit die neuen Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden, geht es um Teilhabe, Gesundheit, Beschäftigungssicherheit – und darum, dass auch zukünftige Arbeitswelt inklusiv gestaltet wird. Warum die SBV dabei ein unverzichtbarer Akteur ist, erläutert Gesine Thomas in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;W&amp;auml;hrend Betriebsratswahlen meist breite Aufmerksamkeit erhalten, fristen die SBV‑Wahlen vielerorts noch immer ein Schattendasein. Dabei ist die SBV l&amp;auml;ngst zu einem zentralen Akteur geworden, wenn es darum geht, Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu unterst&amp;uuml;tzen. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Die Arbeitswelt ver&amp;auml;ndert sich rasant: Digitalisierung, KI‑gest&amp;uuml;tzte Prozesse, steigende psychische Belastungen bei den Besch&amp;auml;ftigten und der demografische Wandel f&amp;uuml;hren dazu, dass immer mehr Besch&amp;auml;ftigte Unterst&amp;uuml;tzung ben&amp;ouml;tigen. Die SBV ist dabei Berater*in, Lots*in, Konfliktl&amp;ouml;se*rin, Fr&amp;uuml;hwarnsystem und Expert*in f&amp;uuml;r inklusive Arbeitsgestaltung &amp;ndash; und die Stimme derjenigen, die im betrieblichen Alltag oft &amp;uuml;bersehen werden.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Unsichtbare Realit&amp;auml;t: Behinderung im Jahr 2026&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Noch immer denken viele bei &amp;bdquo;Behinderung&amp;ldquo; an Rollst&amp;uuml;hle oder Blindenst&amp;ouml;cke. Doch die Realit&amp;auml;t ist l&amp;auml;ngst eine andere. Der Gro&amp;szlig;teil der Beeintr&amp;auml;chtigungen ist unsichtbar: Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, funktionelle Einschr&amp;auml;nkungen, neurodivergente Besonderheiten. Die Zahl der Besch&amp;auml;ftigten mit gesundheitlichen Einschr&amp;auml;nkungen steigt seit Jahren &amp;ndash; und mit ihr der Bedarf an Unterst&amp;uuml;tzung.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Was die SBV f&amp;uuml;r die schwerbehinderten und gleichgestellten Besch&amp;auml;ftigten erreichen kann und warum es sich lohnt, als Vertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied zu kandidieren, erkl&amp;auml;rt Gesine Thomas in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 4/2026.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;DAK-Report zur Gesundheit der Generation Z (von &lt;em&gt;Bettina Frowein&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Arbeitshilfe: Terminplan f&amp;uuml;r das f&amp;ouml;rmliche SBV-Wahlverfahren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;BAG: &lt;/span&gt;Gleichlauf der Zust&amp;auml;ndigkeit von GSBV und Gesamtpersonalrat (BAG, 9.9.2023 &amp;ndash; 7 ABR 6/24, von &lt;em&gt;Franz Josef D&amp;uuml;well&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;OVG Nordrhein-Westfalen: &lt;/span&gt;Kein Blindengeld bei psychogener Blindheit (OVG NRW 27.02.2026 - 12 A 1170/23, von &lt;em&gt;Christian K&amp;ouml;hler&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://infodienst-sbv.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 07:00:04 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ablehnung der Weiterbeschäftigung als mögliche Diskriminierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Ablehnung-der-Weiterbeschaeftigung-als-moegliche-Diskriminierung~.html</link>
      <description>Die grundsätzliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sorgt nicht dafür, dass Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigungswunsch abgelehnt wird, automatisch eine Altersdiskriminierung erfahren. Der Arbeitgeber kann sich sachlich begründet gegen die Verlängerungsoption entscheiden.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung einer ehemaligen leitenden &amp;Auml;rztin der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit (BA) zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die Kl&amp;auml;gerin hatte der BA eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeworfen, nachdem ihr Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete und ihr Antrag auf Weiterbesch&amp;auml;ftigung abgelehnt wurde. Zudem verlangte sie Schadensersatz, eine Entsch&amp;auml;digung sowie eine neue Leistungsbeurteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin war seit 2015 als leitende &amp;Auml;rztin bei der BA besch&amp;auml;ftigt. Nach dem Tarifvertrag endete das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze &amp;ndash; in ihrem Fall am 30. September 2023. Die Kl&amp;auml;gerin beantragte jedoch fr&amp;uuml;hzeitig eine Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r weitere zw&amp;ouml;lf Monate. Parallel dazu schrieb die BA die Stelle unbefristet neu aus. Die Kl&amp;auml;gerin bewarb sich nicht auf diese Ausschreibungen, sondern hielt ausschlie&amp;szlig;lich an ihrem Wunsch nach einer befristeten Verl&amp;auml;ngerung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die BA ihr Verl&amp;auml;ngerungsangebot abgelehnt und die Stelle mit einer j&amp;uuml;ngeren Bewerberin besetzt hatte, machte die Kl&amp;auml;gerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters geltend.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung der Kl&amp;auml;gerin zur&amp;uuml;ckgewiesen und best&amp;auml;tigt, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch&amp;auml;digung wegen Altersdiskriminierung noch ein Anspruch auf Neuerteilung der Leistungsbeurteilung besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren stellte das Gericht zun&amp;auml;chst klar, dass der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf eine neue Leistungsbewertung f&amp;uuml;r das Jahr 2022 unzul&amp;auml;ssig war. Die Kl&amp;auml;gerin hatte in der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung ausdr&amp;uuml;cklich erkl&amp;auml;rt, dass sie die Beurteilung nicht mehr w&amp;uuml;nsche. Damit fehlte das notwendige Rechtsschutzbed&amp;uuml;rfnis, da der Antrag objektiv sinnlos war, sodass eine inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Anspruchs nicht mehr erforderlich war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch ihre Forderungen nach Schadensersatz und Entsch&amp;auml;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) blieben ohne Erfolg. Zwar war grunds&amp;auml;tzlich der Anwendungsbereich des AGG ber&amp;uuml;hrt, doch sah das Gericht keine Benachteiligung wegen des Alters, da die Kl&amp;auml;gerin nicht vorgetragen hatte, dass sie ung&amp;uuml;nstiger behandelt worden war als andere Besch&amp;auml;ftigte der Beklagten in einer vergleichbaren Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte eine befristete Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r zw&amp;ouml;lf Monate beantragt, w&amp;auml;hrend die Arbeitgeberin die Stelle unbefristet neu besetzen wollte. Da die Kl&amp;auml;gerin sich nicht auf diese unbefristete Stelle beworben hatte, befand sie sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation zu den &amp;uuml;brigen Bewerberinnen. Zudem besteht nach geltendem Recht kein Anspruch auf Verl&amp;auml;ngerung eines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;ber die Regelaltersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit fehlte die Grundlage f&amp;uuml;r Schadensersatz- oder Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach dem AGG.&lt;br /&gt;Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vorinstanz und stellte klar, dass die Ablehnung des Verl&amp;auml;ngerungsangebots keine unzul&amp;auml;ssige Altersdiskriminierung darstellt. Die Berufung wurde vollst&amp;auml;ndig abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 05:23:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen im AGG auf den Weg gebracht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Aenderungen-im-AGG-auf-den-Weg-gebracht~.html</link>
      <description>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Entwurf der Ministerien sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen zu verl&amp;auml;ngern. Zudem sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enth&amp;auml;lt Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgesch&amp;auml;ften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &amp;Auml;nderungen sind konkret geplant:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fristverl&amp;auml;ngerung f&amp;uuml;r die Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen k&amp;uuml;nftig l&amp;auml;nger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang m&amp;uuml;ssen Anspr&amp;uuml;che nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Pr&amp;auml;klusionsfrist soll k&amp;uuml;nftig auf vier Monate verl&amp;auml;ngert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots f&amp;uuml;r das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Au&amp;szlig;erdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Bel&amp;auml;stigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschr&amp;auml;nkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die ADS soll k&amp;uuml;nftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen erm&amp;ouml;glichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten k&amp;ouml;nnen oder Stellungnahmen einreichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anpassung der &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die sogenannte &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo; im AGG (&amp;sect; 9 AGG) soll an h&amp;ouml;chstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Besch&amp;auml;ftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass daf&amp;uuml;r ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der T&amp;auml;tigkeit der betroffenen Besch&amp;auml;ftigten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung bestehen muss.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Au&amp;szlig;erdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;L&amp;auml;nder und Verb&amp;auml;nde haben bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV ver&amp;ouml;ffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Zweiten Gesetz zur &amp;Auml;nderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das AGG den europ&amp;auml;ischen Vorgaben besser entspricht. Dar&amp;uuml;ber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_AGGAEndG.html?nn=110490" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Gesetzentwurf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und f&amp;uuml;r Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 15.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 05:31:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Zwischen Freiheit und Verantwortung – Zwei Jahre Cannabislegalisierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Zwischen-Freiheit-und-Verantwortung-–-Zwei-Jahre-Cannabislegalisierung~.html</link>
      <description>Legal, aber nicht folgenlos: Die Cannabislegalisierung hat nicht nur eine generelle Debatte über den Konsum angeregt, sondern auch reale Auswirkungen auf Betriebe und Behörden gehabt. Dabei geht es um nichts Geringeres als Sicherheit, Gesundheit und Mitbestimmung. Nach zwei Jahren Legalisierung ist es Zeit für eine Bestandsaufnahme.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist passiert?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Am 1. April 2024 trat die Cannabis-Teillegalisierung in Kraft und mit ihr das Konsumcannabisgesetz (KCanG). Dieses Gesetz zielt vor allem darauf ab, den Cannabiskonsum zu kontrollieren, den Schwarzmarkt zu verdr&amp;auml;ngen und den Jugendschutz zu gew&amp;auml;hrleisten. Es gestattet vollj&amp;auml;hrigen Personen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum im &amp;ouml;ffentlichen Raum. Am privaten Wohnsitz ist einer vollj&amp;auml;hrigen Person der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum sowie der Besitz bis zu drei Cannabispflanzen erlaubt (vgl. &amp;sect; 3 KCanG). Ein Konsum in unmittelbarer N&amp;auml;he von Minderj&amp;auml;hrigen ist ebenso verboten wie der &amp;ouml;ffentliche Konsum in Schulen, an Kinderspielpl&amp;auml;tzen sowie an &amp;ouml;ffentlich zug&amp;auml;nglichen Sportst&amp;auml;tten und in der Fu&amp;szlig;g&amp;auml;ngerzone zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr (vgl. &amp;sect; 5 KCanG). Eine Weitergabe oder der Verkauf von Cannabis an Minderj&amp;auml;hrige ist nicht nur verboten, sondern auch nach &amp;sect; 34 KCanG strafbar.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Wie ist die aktuelle Bilanz?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie sich die Legalisierung auswirkt, wird regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig wissenschaftlich untersucht &amp;ndash; so ist es in &amp;sect; 43 KCanG geregelt. Am 1. April 2026 hat das Forschungsprojekt EKOCAN daher den &lt;a href="https://www.fdr.uni-hamburg.de/record/18530" target="_blank"&gt;zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des Gesetzes&lt;/a&gt; vorgelegt. Die Ergebnisse besagen unter anderem, dass sich beim Konsum kaum etwas ver&amp;auml;ndert hat, fr&amp;uuml;here Trends aus der Zeit vor der Teillegalisierung setzen sich fort. Bei Jugendlichen ist der Konsum nach der Teillegalisierung stabil oder sogar leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig. Ein sprunghafter Anstieg cannabisbezogener Konsumprobleme sei bisher nicht zu beobachten. Bei Erwachsenen hingegen nehme die Zahl der Cannabis-Konsumenten bereits seit etwa 15 Jahren stetig zu. Das hat sich nach der Legalisierung leicht fortgesetzt. Parallel zu dieser Entwicklung nimmt aber auch die H&amp;auml;ufigkeit gesundheitlicher Probleme durch den Konsum zu. Die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten der ambulanten Suchthilfe ist dagegen r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufig &amp;ndash; ein bedenklicher Trend. Die gesamte Evaluation l&amp;auml;uft noch bis April 2028, die Ergebnisse sind daher vorl&amp;auml;ufiger Natur.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Cannabis am Arbeitsplatz: Was ist (nicht) erlaubt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Da es sich bis zur Legalisierung um eine illegale Droge gehandelt hat, war der Konsum von Cannabis im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde verboten. Diese Strafbarkeit von Cannabiskonsum war jedoch keine Schutzvorschrift f&amp;uuml;r den Arbeitgeber. Wenn er also einen Cannabiskonsum &amp;ndash; oder den Konsum anderer Drogen &amp;ndash; am Arbeitsplatz ausschlie&amp;szlig;en wollte, musste eine innerbetriebliche Regelung, also eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung &amp;uuml;ber ein Drogenverbot, abschlie&amp;szlig;en. Daran hat auch die Teillegalisierung nichts ge&amp;auml;ndert &amp;ndash; die teilweise Legalisierung von Cannabis hat lediglich die Strafbarkeit aufgehoben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Generell gilt, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unter Drogeneinfluss arbeiten d&amp;uuml;rfen, da ein regelm&amp;auml;&amp;szlig;iger Konsum von Suchtmitteln die Reaktionsf&amp;auml;higkeit, die Aufmerksamkeit und das Urteilsverm&amp;ouml;gen mindern k&amp;ouml;nnen. Gerade im Arbeitskontext kann das bedeuten, dass bspw. die Fahrsicherheit oder der sichere Umgang mit Maschinen und Werkzeugen derart beeintr&amp;auml;chtigt sind, dass es zu gravierenden Folgen kommen kann. Daher ist es den Besch&amp;auml;ftigten nach &amp;sect; 15 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 untersagt, sich durch Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel in einen Zustand zu versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gef&amp;auml;hrden k&amp;ouml;nnen. Dar&amp;uuml;ber hinaus d&amp;uuml;rfen Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte, die zum Beispiel aufgrund von Cannabiskonsum erkennbar nicht in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuf&amp;uuml;hren, gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 7 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 die Arbeit untersagen. Der Arbeitgeber kann dies ggf. sogar mit seiner F&amp;uuml;rsorgepflicht den betroffenen und auch den &amp;uuml;brigen Besch&amp;auml;ftigten gegen&amp;uuml;ber rechtfertigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Daneben ist der Arbeitgeber grunds&amp;auml;tzlich berechtigt, ein betriebliches Cannabisverbot einzuf&amp;uuml;hren. Da ein solches Verbot regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht nur das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten, sondern auch das Ordnungsverhalten im Betrieb oder in der Beh&amp;ouml;rde betrifft, hat der Betriebs- oder Personalrat nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG hierbei ein Mitbestimmungsrecht.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wann genau hat der Betriebs- bzw. Personalrat ein Mitbestimmungsrecht?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Cannabisverbot ist mitbestimmungsfrei, wenn es sich ausschlie&amp;szlig;lich auf die Aus&amp;uuml;bung bestimmter Arbeitst&amp;auml;tigkeiten bezieht, bei denen der Alkohol- und Drogenkonsum ohnehin bereits durch gesetzliche Vorgaben untersagt ist (etwa bei Taxi-, Bus- und Berufskraftfahrer, Piloten oder Angestellten bei Sicherheitsdiensten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen unterliegt ein betriebliches Cannabisverbot der Mitbestimmung des Betriebs- bzw. Personalrats, wenn das Verbot als solches weitergehende Ordnungsregeln enth&amp;auml;lt oder den Arbeits- und Gesundheitsschutz betrifft, um Gefahren f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte selbst oder andere zu verhindern, die durch Arbeiten im berauschten Zustand entstehen. Eine Mitbestimmungspflicht entsteht auch dann, wenn die Verbotsregelung zus&amp;auml;tzlich umfassende Regelungen zur Kontrolle der Einhaltung des Cannabisverbots vorgibt. Dem gleichgestellt sind kollektiv vorgegebene weitere Ma&amp;szlig;nahmen zur Drogenpr&amp;auml;vention oder begleitenden therapeutische Ma&amp;szlig;nahmen. Hier ist nicht allein das Arbeitsverhalten der Besch&amp;auml;ftigten betroffen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Darf der Arbeitgeber Drogentests durchf&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sowohl Drogen- als auch Alkoholtests d&amp;uuml;rfen in Betrieben nur mit Zustimmung der betroffenen Person durchgef&amp;uuml;hrt werden, da Blut- oder Haartests insoweit eine Verletzung in die k&amp;ouml;rperliche Unversehrtheit darstellen. Auch Schnelltests gehen mit einer Verletzung von Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechten einher. Insofern fehlt es dem Arbeitgeber an einer Erlaubnisnorm f&amp;uuml;r die einseitige Anordnung von derartigen &amp;Uuml;berpr&amp;uuml;fungen. Eine solche kann auch nicht &amp;uuml;ber eine Betriebsvereinbarung geschaffen werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Droht bei einem Versto&amp;szlig; eine K&amp;uuml;ndigung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verst&amp;ouml;&amp;szlig;t ein Besch&amp;auml;ftigter oder eine Besch&amp;auml;ftigte gegen ein betriebliches oder beh&amp;ouml;rdliches Cannabisverbot, stellt dies ein arbeitsvertraglich relevantes Fehlverhalten dar, was auch zu einer Abmahnung oder zu einer K&amp;uuml;ndigung f&amp;uuml;hren kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich muss aber jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin in der Lage sein, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Wenn die Arbeitsleistung durch den Konsum von Cannabis etwa wegen Orientierungslosigkeit, verminderter Reaktionsf&amp;auml;higkeit oder Erinnerungsl&amp;uuml;cken eingeschr&amp;auml;nkt ist, liegt ein arbeitsrechtlicher Pflichtversto&amp;szlig; vor. Dieser kann eine Abmahnung oder auch eine K&amp;uuml;ndigung zur Folge haben &amp;ndash; auch wenn kein innerbetriebliches Cannabisverbot aufgestellt worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, JAV, MAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 12:34:45 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Basiswissen zum Beschäftigtendatenschutz</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Basiswissen-zum-Beschaeftigtendatenschutz~.html</link>
      <description>Unternehmen und öffentliche Stellen verarbeiten an unterschiedlichen Stellen personenbezogene Daten der Beschäftigten. Neben der Personalabteilung kann das z. B. in der IT-Abteilung oder im Marketing der Fall sein. Doch oft ist nicht allen bewusst, dass die Daten einem besonderen Schutz unterliegen.  Die Grundlagen erklärt Conrad S. Conrad im Titelthema der »Computer und Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das Datenschutzrecht bestimmt sich neben der europ&amp;auml;ischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hierzulande auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Gerade im Besch&amp;auml;ftigtenkontext richtet sich die Rechtm&amp;auml;&amp;szlig;igkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten&amp;nbsp;&amp;ndash; &amp;uuml;ber die sogenannte &amp;bdquo;&amp;Ouml;ffnungsklausel&amp;ldquo; der DSGVO (Art.&amp;nbsp;88 DSGVO)&amp;nbsp;&amp;ndash; nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;BDSG. Die zentrale Norm des BDSG soll f&amp;uuml;r diese spezielle Datenverarbeitung nach &amp;uuml;berwiegender Ansicht vorrangig sein, ist aber stets im Zusammenhang mit den allgemeinen Anforderungen aus der DSGVO zu betrachten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem sollte die aktuelle Entwicklung im Blick behalten werden, da die derzeitige Regierung an einem neuen Besch&amp;auml;ftigtendaten(schutz)gesetz arbeitet,&amp;nbsp;welches wom&amp;ouml;glich v&amp;ouml;llig neue Vorschriften f&amp;uuml;r den Umgang mit Besch&amp;auml;ftigtendaten schafft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anwendungsbereich von&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;BDSG&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der aktuelle Besch&amp;auml;ftigtendatenschutz nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;BDSG genie&amp;szlig;t einen gro&amp;szlig;en Anwendungsbereich, was oftmals in der Praxis &amp;uuml;bersehen wird. So unterliegen deutlich mehr Personen diesem Schutzbereich als das Wort &amp;bdquo;Besch&amp;auml;ftigte&amp;ldquo; vermuten l&amp;auml;sst. Zu den Besch&amp;auml;ftigten gem&amp;auml;&amp;szlig;&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;8 BDSG z&amp;auml;hlen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Arbeitnehmer*innen, einschlie&amp;szlig;lich der Leiharbeitnehmer*innen im Verh&amp;auml;ltnis zum Entleiher,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;zu ihrer Berufsbildung Besch&amp;auml;ftigte,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Teilnehmer*innen an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abkl&amp;auml;rungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitand*innen),&lt;/li&gt;&lt;li&gt;in anerkannten Werkst&amp;auml;tten f&amp;uuml;r behinderte Menschen Besch&amp;auml;ftigte,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Freiwillige, die einen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbst&amp;auml;ndigkeit als arbeitnehmer&amp;auml;hnliche Personen anzusehen sind; zu diesen geh&amp;ouml;ren auch die in Heimarbeit Besch&amp;auml;ftigten und die ihnen Gleichgestellten,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Beamt*innen des Bundes, Richter*innen des Bundes, Soldat*innen sowie Zivildienstleistende,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Bewerber*innen f&amp;uuml;r ein Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis sowie Personen, deren Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis beendet ist.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Ferner geht auch der nationale Anwendungsbereich dieses Besch&amp;auml;ftigtendatenschutzes &amp;uuml;ber die DSGVO hinaus: Die Vorschriften greifen auch dann, wenn die personenbezogenen Daten der Besch&amp;auml;ftigten nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen (&amp;sect;&amp;nbsp;26&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;7 BDSG). Damit k&amp;ouml;nnten beispielsweise handschriftliche Notizen zu einem Vorstellungsgespr&amp;auml;ch, das Protokoll einer Sitzung oder wom&amp;ouml;glich bereits ein m&amp;uuml;ndliches Gespr&amp;auml;ch mit Kolleg*innen oder dem ehemaligen Arbeitgeber erfasst sein, was nochmals die Besonderheiten des Besch&amp;auml;ftigtendatenschutzrechts hervorhebt bzw. die Rechte der Arbeitnehmer*innen st&amp;auml;rkt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Was sind personenbezogene Daten? Welche Rechtsgrundlagen kommen f&amp;uuml;r die Verarbeitung in Betracht? Was bedeutet Erforderlichkeit, Zweckbindung und Transparenz? Und welche Rolle spielen Betrieb- oder Dienstvereinbarungen? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit/aktuelle-ausgabe" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; 4/2026&lt;/a&gt; ab Seite 8. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-161789/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Conrad S. Conrad hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem im Titelthema der Ausgabe 4/2026:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-164600/position/396-2221_150-164600_4_2" target="_blank"&gt;Datenschutz in Betriebsvereinbarungen regeln &lt;/a&gt;mit Eckpunkten einer&amp;nbsp;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-165376/position/396-2221_150-165376_4_2" target="_blank"&gt;Betriebsvereinbarung&lt;/a&gt; zum Datenschutz von&amp;nbsp;Marc-Oliver Schulze, Sophie B&amp;ouml;xkes&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-162635/position/396-2221_150-162635_4_3" target="_blank"&gt;10 Fragen zum Datenschutz &lt;/a&gt;von&amp;nbsp;Philipp Brandt, Pascal Goffart&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 11:14:47 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>10 Fehler bei der Beschlussfassung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~10-Fehler-bei-der-Beschlussfassung~.html</link>
      <description>Bei der Beschlussfassung können selbst erfahrenen Personalräten Stolperfallen begegnen. Was sind die 10 häufigsten Fehler, die Beschlüsse angreifbar machen? Und wie lassen sie sich vermeiden? Nikolai Sperling verrät es in der aktuellen Ausgabe 4/2026 von »Der Personalrat«.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Fehlende Beschlussf&amp;auml;higkeit&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Beschl&amp;uuml;sse des Personalrats sind nur dann wirksam, wenn das Gremium zur Zeit der Beschlussfassung &amp;uuml;berhaupt beschlussf&amp;auml;hig war. Dazu muss mindestens die H&amp;auml;lfte der Mitglieder des Gremiums oder ggf. Ersatzmitglieder bei der Sitzung, auf der sie gefasst werden, anwesend sein. Wird die vorgegebene Mindestgr&amp;ouml;&amp;szlig;e in der Sitzung nicht erreicht, sind alle in ihr gefassten Beschl&amp;uuml;sse unwirksam. Dabei kann das Unterschreiten der Mindestzahl auch w&amp;auml;hrend einer Sitzung eintreten, wenn Mitglieder die Sitzung im Laufe des Tages, z. B. wegen pers&amp;ouml;nlicher Termine, verlassen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Beschlussf&amp;auml;higkeit allein reicht nicht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein h&amp;auml;ufiger Fehler entsteht dadurch, dass nur auf die Anforderungen der Beschlussf&amp;auml;higkeit geachtet wird. Grunds&amp;auml;tzlich kann ein Personalrat zwar wirksame Beschl&amp;uuml;sse fassen, wenn mindestens die H&amp;auml;lfte seiner Mitglieder anwesend ist. Allerdings wird dabei h&amp;auml;ufig au&amp;szlig;er Acht gelassen, dass der oder die Vorsitzende verpflichtet ist, das Gremium immer in seiner gesetzlich vorgeschriebenen Gr&amp;ouml;&amp;szlig;e zusammenzubringen und nicht nur daf&amp;uuml;r zu sorgen, dass Beschlussf&amp;auml;higkeit vorliegt. Achtet er oder sie nur auf letzteres und unterl&amp;auml;sst es, Ersatzmitglieder nachzuladen, weil &amp;raquo;gen&amp;uuml;gend&amp;laquo; ordentliche Mitglieder anwesend sind, dann waren Stimmberechtigte gehindert, an der Beschlussfassung teilzunehmen. Die auf dieser Sitzung gefassten Beschl&amp;uuml;sse sind folglich alle fehlerhaft zustandekommen und damit unwirksam.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Trotz Verhinderungsgrund kein Ersatzmitglied geladen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Generell unwirksam sind Beschl&amp;uuml;sse, die auf einer Sitzung gefasst werden, zu welcher der oder die Vorsitzende Ersatzmitglieder nicht geladen hat, obwohl ein ordentliches Mitglied verhindert war. Denn dann haben an der Beschlussfassung nicht alle teilgenommen, die h&amp;auml;tten teilnehmen m&amp;uuml;ssen. Die h&amp;auml;ufigsten Verhinderungsgr&amp;uuml;nde sind Urlaub und Krankheit eines ordentlichen Mitglieds. Nach neuerer Rechtsprechung darf ein Mitglied in diesen F&amp;auml;llen auch nicht aufgrund eigener Entscheidung trotzdem an der Sitzung teilnehmen, stattdessen muss das Ersatzmitglied nachr&amp;uuml;cken. Liegt ein objektiver Verhinderungsgrund vor, darf nicht das Mitglied subjektiv entscheiden, ob es an der Sitzung teilnimmt oder nicht (OVG Berlin-Brandenburg 19. 12. 2022 &amp;ndash; OVG 60 PV 6/22).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neben Urlaub und Krankheit sind als Verhinderungsgr&amp;uuml;nde auch anerkannt Ortsabwesenheit eines Mitglieds, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit, staatsb&amp;uuml;rgerliche Pflichten (z. B. Dienst als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter), Feuerwehr- oder THW-Einsatz, Gr&amp;uuml;nde aus der Privatsph&amp;auml;re wie beispielsweise ein erkranktes Kind, Facharzttermin oder Todesfall. Entscheidend ist immer, dass es dem Mitglied nicht zumutbar ist, an der Sitzung teilzunehmen. In diesen F&amp;auml;llen muss der oder die Vorsitzende das Ersatzmitglied laden. Anderenfalls sind alle Beschl&amp;uuml;sse, die an diesem Tag gefasst wurden, unwirksam.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Au&amp;szlig;erdem in diesem Beitrag:&lt;/h3&gt;&lt;ol start="4"&gt;&lt;li&gt;Ladung eines Ersatzmitglieds ohne Verhinderungsgrund&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Kein Ausschluss bei Befangenheit&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ausschluss wegen Befangenheit, aber kein Ersatzmitglied&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Keine Einstimmigkeit bei &amp;Auml;nderung der Tagesordnung&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Beschl&amp;uuml;sse im schriftlichen Umlaufverfahren&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Fristvers&amp;auml;umnisse&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Unbeachtliche Zustimmungsverweigerung&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;h2&gt;Neugierig geworden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sie haben bereits ein Abo?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-35/inhalt/1726-36/zeitschrift/396-2217/asset/150-162441/position/_#none" target="_blank"&gt;Dann lesen Sie den kompletten Beitrag hier!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sie haben noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/personalrat-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Dann jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Der Personalrat&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aus-der-Praxis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 12:20:32 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Verbotene Wahlbehinderung durch den Wahlvorstand</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Verbotene-Wahlbehinderung-durch-den-Wahlvorstand~.html</link>
      <description>Auch Handlungen des Wahlvorstands können zu einer Behinderung der Personalratswahl führen, die einen Grund zur erfolgreichen Wahlanfechtung darstellt: Drängt eine Vorsitzende des Wahlvorstands ohne vorherige sorgfältige Prüfung auf die Streichung einer Bewerberin von einer Vorschlagsliste, weil sie der (unzutreffenden) Ansicht ist, diese Beschäftigte sei nicht wählbar, führt dies zur Ungültigkeit der Personalratswahl.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Im vorliegenden Fall war in einer dem Wahlvorstand noch vor der f&amp;ouml;rmlichen Einreichung bekannt gewordenen Vorschlagsliste f&amp;uuml;r die Personalratswahl eine Besch&amp;auml;ftigte als Kandidatin aufgef&amp;uuml;hrt, die die Leitung einer Regionalstelle der in mehrere &amp;ouml;rtliche Regionalstellen gegliederten Dienststelle innehat. Die Vorsitzende des Wahlvorstands erachtete diese Bewerberin als nicht w&amp;auml;hlbar, da sie meinte, mit der Leitungsfunktion seien auch Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten verbunden. Sie teilte der &amp;ndash; die Liste vertretenden &amp;ndash; Vorsitzenden des Personalrats mit, dass im Hinblick darauf der Wahlvorschlag zur&amp;uuml;ckgewiesen werden m&amp;uuml;sse, wenn er unver&amp;auml;ndert eingereicht werde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Versuche der Personalratsvorsitzenden, mit der Vorsitzenden des Wahlvorstands eine L&amp;ouml;sung unter Aufrechterhaltung des Wahlvorschlags zu finden, blieben ohne Erfolg, obwohl die betroffene Bewerberin die Personalratsvorsitzende darauf hinwies, dass die von ihr geleitete Regionalstelle nicht rechtlich selbstst&amp;auml;ndig sei und ihr auch keine selbstst&amp;auml;ndigen Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten zust&amp;uuml;nden. In dem letztlich zur Wahl zugelassenen Wahlvorschlag war die Besch&amp;auml;ftigte dann nicht mehr als Bewerberin aufgef&amp;uuml;hrt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Durchf&amp;uuml;hrung der Personalratswahl wurde die Wahl in Bezug auf die hier betroffene Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angefochten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht erkl&amp;auml;rte die Personalratswahl in der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer f&amp;uuml;r ung&amp;uuml;ltig. Der Wahlvorstand und seine Vorsitzende h&amp;auml;tten durch ihr Vorgehen die urspr&amp;uuml;nglich in dem Wahlvorschlag aufgef&amp;uuml;hrte Bewerberin hinsichtlich ihres passiven Wahlrechts unter Versto&amp;szlig; gegen &amp;sect; 25 Abs. 1 Satz 1, 2 BPersVG rechtswidrig behindert. Darin sei eine Verletzung wesentlicher Vorschriften &amp;uuml;ber das Wahlverfahren zu sehen (&amp;sect; 26 BPersVG) und dieser Versto&amp;szlig; habe auch Einfluss auf das Wahlergebnis haben k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Mitglieder des Wahlvorstands sind zur Neutralit&amp;auml;t verpflichtet&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Es stellt eine rechtswidrige Behinderung der Personalratswahl im Sinne von &amp;sect; 25 Abs. 1 BPersVG dar, wenn die Vorsitzende des Wahlvorstands noch vor der f&amp;ouml;rmlichen Einreichung der Wahlvorschl&amp;auml;ge zielgerichtet darauf hinwirkt, dass von einer zur Einreichung vorgesehenen Vorschlagsliste eine dort urspr&amp;uuml;nglich aufgef&amp;uuml;hrte w&amp;auml;hlbare Besch&amp;auml;ftigte gestrichen wird. Alle Mitglieder des Wahlvorstands h&amp;auml;tten grunds&amp;auml;tzlich Neutralit&amp;auml;t zu wahren. Diesem Gebot werde die Vorsitzende nicht gerecht, wenn sie unter Hinweis auf ihre Amtsautorit&amp;auml;t bestimmenden Einfluss auf den ihr im Vorfeld der Einreichung beim Wahlvorstand bekanntgewordenen Inhalt einer Vorschlagsliste dergestalt nehme, dass sie die Zur&amp;uuml;ckweisung des Wahlvorschlags als ung&amp;uuml;ltig ank&amp;uuml;ndige, falls die Liste in dieser Form tats&amp;auml;chlich eingereicht werde.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Rechtliche Pr&amp;uuml;fung des Wahlvorschlags vereitelt&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Das Vorgehen der Vorsitzenden des Wahlvorstands habe auch verhindert, dass sich der Wahlvorstand im Rahmen des von der Wahlordnung vorgesehenen Verfahrens, n&amp;auml;mlich bei der ihm obliegenden rechtlichen Pr&amp;uuml;fung der eingereichten Wahlvorschl&amp;auml;ge, mit der W&amp;auml;hlbarkeit der Bewerberin habe befassen k&amp;ouml;nnen. In diesem Zusammenhang h&amp;auml;tte er vertieft der Frage nachgehen m&amp;uuml;ssen, ob die Leitungsfunktion der Bewerberin mit einer Befugnis zu selbstst&amp;auml;ndigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten in der Dienststelle verbunden sei, was im Hinblick auf &amp;sect; 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG die W&amp;auml;hlbarkeit entfallen lassen k&amp;ouml;nnte. Diese Pr&amp;uuml;fung h&amp;auml;tte nach Einsch&amp;auml;tzung des Gerichts hier dazu gef&amp;uuml;hrt, die Kandidatur der Bewerberin zu akzeptieren und den Wahlvorschlag unver&amp;auml;ndert zuzulassen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Praxistipp&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Entscheidung verdeutlicht in aller Sch&amp;auml;rfe: Der Wahlvorstand und seine Mitglieder m&amp;uuml;ssen alle Vorschriften der Personalvertretungsgesetze und der Wahlordnungen zum Wahlverfahren strikt einhalten. Danach steht es weder dem Gremium noch seinen Mitgliedern zu, bereits vor der f&amp;ouml;rmlichen Einreichung von Wahlvorschl&amp;auml;gen diese unabh&amp;auml;ngig von den vorgesehenen Verfahrensschritten vorab und wom&amp;ouml;glich nur &amp;uuml;berschl&amp;auml;gig zu pr&amp;uuml;fen und Listenvertreter aufgrund einer derartigen Pr&amp;uuml;fung zu einer &amp;Auml;nderung zu dr&amp;auml;ngen oder Wahlbewerberinnen oder -bewerber zu einem Verzicht auf eine Kandidatur zu bewegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 12:09:09 GMT</pubDate>
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      <title>Gehaltsliste für den Personalrat – Mit oder ohne Namen?</title>
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      <description>Unter welchen Voraussetzungen hat ein Personalrat Anspruch auf eine namensscharfe Gehaltsliste – und zwar nicht nur zur Einsicht, sondern zur dauerhaften Überlassung? Damit hat sich aktuell das OVG Sachsen-Anhalt (14.8.2025 – 6 L 1/25) befasst. Die aktuelle Podcast-Folge nimmt die spannende Entscheidung unter die Lupe.</description>
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      <pubDate>Mon, 13 Apr 2026 08:00:00 GMT</pubDate>
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