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    <title>Nachrichten für Personalräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat</link>
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    <pubDate>Thu, 13 Aug 2026 08:20:37 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>7 Fragen zum Schutz vor Repressalien</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~7-Fragen-zum-Schutz-vor-Repressalien~.html</link>
      <description>Das vor 3 Jahren in Kraft gesetzte Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) basiert auf der »Whistleblower-Richtlinie« (Whistleblower: dt. Hinweisgeber) der Europäischen Union. Das Ziel des Gesetzes liegt im Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Verstöße melden. Dieser Schutz zeigt sich insbesondere im Verbot vor Repressalien.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was sind Repressalien?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Repressalien sind ungerechtfertigte Benachteiligungen, die Besch&amp;auml;ftigte aufgrund einer Meldung &amp;uuml;ber Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e oder Missst&amp;auml;nde im Rahmen ihrer beruflichen T&amp;auml;tigkeit erfahren. Hierzu k&amp;ouml;nnen beispielsweise Benachteiligungen wie K&amp;uuml;ndigung, Abmahnung, Suspendierung oder Versagung von Bef&amp;ouml;rderungen z&amp;auml;hlen. Auch Androhungen solcher Ma&amp;szlig;nahmen sind unzul&amp;auml;ssig.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Was f&amp;auml;llt unter den Begriff der Meldung?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die blo&amp;szlig;e Meldung einer Benachteiligung an Vorgesetzte reicht nicht aus. Erforderlich ist, dass diese Personen offiziell als Meldestelle benannt wurden. Zu beachten ist, dass das Hinweisgeberschutzgesetz keine R&amp;uuml;ckwirkung auf Meldungen, die vor dem 02.07.23 erfolgt sind, entfaltet.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Wie wird bewiesen, dass die Repressalien auf der Meldung beruhen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Macht eine hinweisgebende Person geltend, dass ihr eine Benachteiligung nach einer Meldung widerfahren ist, wird vermutet, dass es sich um eine Repressalie handelt. Es gen&amp;uuml;gt bereits die Behauptung, dass die Benachteiligung auf der Meldung beruht. Der Arbeitgeber tr&amp;auml;gt dementsprechend die Beweislast. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass ihm die Meldung nicht bekannt war oder die Repressalie eine andere Ursache hatte.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Wie werden die anderen Voraussetzungen bewiesen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r den Nachweis einer Meldung und einer Benachteiligung gen&amp;uuml;gt die blo&amp;szlig;e Behauptung &amp;uuml;ber ihr Vorliegen nicht aus. Stattdessen muss konkret dargelegt werden, dass beide Voraussetzungen gegeben sind.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Was haben &amp;raquo;Falschmeldungen&amp;laquo; zur Folge?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Vorsicht ist geboten bei wissentlich falschen oder b&amp;ouml;swilligen Meldungen, denn diese schlie&amp;szlig;en den Schutz nach dem Hinweisschutzgesetz aus. Sanktioniert werden Falschmeldungen mit Schadensersatz - so soll Missbrauch verhindert werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Welche Folgen haben Repressalien?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die verh&amp;auml;ngten Repressalien sind nichtig und entfalten daher keine Rechtskraft. Die hinweisgebende Person kann infolge der zu Unrecht erfahrenen Benachteiligung Schadensersatz verlangen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;7. Welche Rolle spielt der Betriebsrat beim Schutz vor Repressalien?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ob dem Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht im Rahmen der Ausgestaltung von Meldesystemen zukommt, ist umstritten. Dennoch spielt der Betriebsrat eine ma&amp;szlig;gebende Rolle, denn es bietet sich zum Schutz vor Repressalien eine freiwillige Betriebsvereinbarung an. Diese kann f&amp;uuml;r Klarheit und Rechtssicherheit aller Beteiligten sorgen. Somit besteht die M&amp;ouml;glichkeit, ausgewogene Vereinbarungen zu schaffen, die einerseits die Hinweisgebenden sch&amp;uuml;tzen und andererseits Missbrauch verhindern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (lr)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 11 Aug 2026 10:57:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nicht jeder Konflikt ist Mobbing</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Nicht-jeder-Konflikt-ist-Mobbing~.html</link>
      <description>Zwischenmenschliche Konflikte reichen für die Annahme von Mobbing nicht aus. Dazu braucht es objektive Anhaltspunkte für eine zielgerichtete und verwerfliche Vorgehensweise oder einer Täter-Opfer-Konstellation.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die im &amp;ouml;ffentlichen Dienst Besch&amp;auml;ftigte machte geltend, seit Ende 2022 systematisch von ihrer Kollegin gemobbt und vom Team ausgegrenzt worden zu sein. &amp;nbsp;So sei ihr die Kommunikation verweigert worden, wichtige dienstliche Informationen vorenthalten worden und sie sei vom gemeinsamen Mittagessen ausgeschlossen worden. Dies habe bei der Besch&amp;auml;ftigten zu psychischen Belastungen und einer l&amp;auml;ngeren Arbeitsunf&amp;auml;higkeit gef&amp;uuml;hrt. Ihrer Ansicht nach habe der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Konflikts keine hinreichenden Schutzma&amp;szlig;nahmen ergriffen. Eine vorgeschlagene Meditation sei mangels Bereitschaft der Kollegin gescheitert. Die von der Besch&amp;auml;ftigten vorgeschlagenen Alternativen zur Konfliktbehebung wertete der Arbeitgeber als unzul&amp;auml;ssige T&amp;auml;ter-Opfer-Umkehr.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach einem erfolglosen BEM-Verfahren, weiteren Gespr&amp;auml;chen mit Vorgesetzten, einer Reha sowie Streit &amp;uuml;ber die Gew&amp;auml;hrung von Urlaub beantragte die Besch&amp;auml;ftigte gerichtlich arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen gegen ihre Kollegin: Die Beendigung des Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses, hilfsweise K&amp;uuml;ndigung, Versetzung oder Abmahnung. Au&amp;szlig;erdem forderte sie unter anderem eine Entsch&amp;auml;digung nach &amp;sect; 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beziehungsweise hilfsweise Schadensersatz und Schmerzensgeld.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber bestritt sowohl eine Benachteiligung nach dem AGG als auch das Vorliegen von Mobbing. Dies begr&amp;uuml;ndete er damit, dass die geschilderten Vorf&amp;auml;lle lediglich Ausdruck zwischenmenschlicher Spannungen oder subjektiver Wahrnehmungen seien.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen gegen die Kollegin bestehe weder aus &amp;sect; 12 Abs. 3 AGG noch aus der arbeitsvertraglichen F&amp;uuml;rsorgepflicht. &amp;sect; 12 Abs. 3 AGG setzte eine Benachteiligung wegen eines in &amp;sect; 1 AGG genannten Merkmals voraus, die allerdings nicht ersichtlich sei.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Von Mobbing k&amp;ouml;nne ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die geschilderten Vorf&amp;auml;lle k&amp;ouml;nne man zwar als unh&amp;ouml;flich und unkollegial werten, aber die Grenze systematischer Schikane sei nicht &amp;uuml;berschritten worden. Es mangele an objektiven Anhaltspunkten f&amp;uuml;r eine zielgerichtete und verwerfliche Vorgehensweise oder einer T&amp;auml;ter-Opfer-Konstellation. Viel mehr handele es sich um einen zwischenmenschlichen Konflikt. Die Bew&amp;auml;ltigung solcher Konflikte liege im Ermessen des Arbeitgebers.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mangels AGG-Versto&amp;szlig;es oder Mobbings k&amp;ouml;nnen sowohl Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach &amp;sect; 15 Abs. 2 AGG als auch Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspr&amp;uuml;che wegen Verletzung der F&amp;uuml;rsorgepflicht nicht bestehen.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (lr)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat</category>
      <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 08:20:41 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>»Urlaub und Ferien« in 100 Sekunden</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~urlaub-und-ferien-in-100-Sekunden~.html</link>
      <description>Sommerzeit ist Urlaubszeit. Doch oft kommt es gerade dann zu Stress mit dem Arbeitgeber. Für Beschäftigte und Personalräte stellt sich etwa die Frage, wann ein Urlaubsantrag abgelehnt werden darf. Und für Lehrkräfte stellen sich regelmäßig Fragen zur Arbeitspflicht, Anwesenheit und Erreichbarkeit während der Ferien. Denn die weit verbreitete Vorstellung, Ferien seien für sie vollständig arbeitsfreie Zeit, greift zu kurz. Die Doppel-Ausgabe 8-9/2026 von »Der Personalrat« geht dem auf den Grund.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://personalrat.podigee.io/130-neue-episode/embed?context=external&amp;token=sqe7fsL5hQu66rcP6KRQuQ"&gt;&lt;/script&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Fri, 07 Aug 2026 08:00:27 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Zusammenspiel von Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Zusammenspiel-von-Gleichstellungsbeauftragter-und-Personalrat~.html</link>
      <description>Auch der Personalrat ist dafür zuständig, dass die Dienststelle die gesetzlichen Vorgaben zur Gleichstellung einhält. Die Gleichstellungsbeauftragte ist daher eine wichtige Partnerin. Aber wie funktioniert die Zusammenarbeit rechtlich und in der Praxis? Das beleuchtet die aktuelle Podcast-Folge – inklusive eines spannenden BAG-Urteils (30.10.2025 – 2 AZR 177/24) zum Thema.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://personalrat.podigee.io/129-neue-episode/embed?context=external&amp;token=sqe7fsL5hQu66rcP6KRQuQ"&gt;&lt;/script&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abonnieren Sie den Podcast und verpassen Sie keine Folge mehr - zum Beispiel auf &lt;a href="https://open.spotify.com/show/31sbyb4XpfxAb8ShBspLTi" target="_blank"&gt;Spotify&lt;/a&gt;, &lt;a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/der-personalrat/id1637606830" target="_blank"&gt;Apple Podcasts&lt;/a&gt; und &lt;a href="https://www.deezer.com/de/show/4477987" target="_blank"&gt;Deezer&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle Episoden finden Sie unter &lt;a href="/personalrat-podcast"&gt;www.bund-verlag.de/personalrat-podcast&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Podcast</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 04 Aug 2026 07:00:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Gesunde Arbeitszeit braucht Mitbestimmung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Gesunde-Arbeitszeit-braucht-Mitbestimmung~.html</link>
      <description>Lange Tage, kurze Ruhezeiten, E-Mails am Abend, Schichtwechsel per Messenger – wo Arbeitszeit aus dem Ruder läuft, leidet die Gesundheit.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Das Arbeitszeitgesetz ist deshalb mehr als eine Vorschrift &amp;uuml;ber Arbeitsabl&amp;auml;ufe, es ist Arbeitsschutz. F&amp;uuml;r Betriebs- und Personalr&amp;auml;te ist Arbeitszeit eines der st&amp;auml;rksten Mitbestimmungsfelder &amp;uuml;berhaupt &amp;ndash; mit unmittelbarer Wirkung auf die Belegschaft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wie das Arbeitszeitgesetz sch&amp;uuml;tzt&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist &amp;ouml;ffentlich-rechtliches Schutzrecht. Es soll verhindern, dass Besch&amp;auml;ftigte krank werden, weil sie zu lange arbeiten, zu kurze Pausen machen oder nicht genug Erholung bekommen. Werkt&amp;auml;glich gilt eine H&amp;ouml;chstarbeitszeit von acht Stunden; eine Verl&amp;auml;ngerung auf zehn Stunden ist nur zul&amp;auml;ssig, wenn innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen im Schnitt acht Stunden eingehalten werden. Pausen sind Pflicht: 30 Minuten bei mehr als sechs, 45 Minuten bei mehr als neun Stunden t&amp;auml;glicher Arbeitszeit (&amp;sect; 4 ArbZG). Sie sind im Voraus festzulegen. Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen betr&amp;auml;gt grunds&amp;auml;tzlich elf Stunden (&amp;sect; 5 ArbZG). Sonn- und Feiertagsarbeit ist im Regelfall verboten; mindestens 15 Sonntage im Jahr m&amp;uuml;ssen frei bleiben.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufgabe der Interessenvertretung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Diese Zahlen sind keine Schikane. Die Bundesanstalt f&amp;uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin verweist auf gesicherte Erkenntnisse. Denn wer regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig mehr als 40 Wochenstunden arbeitet, tr&amp;auml;gt ein erh&amp;ouml;htes Gesundheitsrisiko; ab der neunten Stunde steigt das Unfallrisiko sp&amp;uuml;rbar, bei zw&amp;ouml;lf Stunden verdoppelt es sich. F&amp;uuml;r die Interessenvertretung folgt daraus die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben konsequent im Blick zu behalten: Werden die zehn Stunden &amp;uuml;berschritten? Werden Pausen wirklich genommen &amp;ndash; oder nur eingetragen? Wird die Ruhezeit durch sp&amp;auml;te Calls und fr&amp;uuml;he Fr&amp;uuml;hschichten unterlaufen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;Uuml;berstunden sind die Stunden &amp;uuml;ber die individuell geschuldete Arbeitszeit hinaus. Mehrarbeit meint vor allem die &amp;Uuml;berschreitung der gesetzlichen H&amp;ouml;chstgrenzen. Drei Ebenen sollten Sie sauber trennen: Ist die zus&amp;auml;tzliche Stunde arbeitsschutzrechtlich zul&amp;auml;ssig? Ist sie mitbestimmungspflichtig? Und wie wird sie ausgeglichen? Anordnen darf der Arbeitgeber &amp;Uuml;berstunden nur, wenn der Betriebsrat zustimmt, und er kann diese Zustimmung nicht ersetzen, indem er sie geschehen l&amp;auml;sst. Nur in echten, unvorhersehbaren Notf&amp;auml;llen entf&amp;auml;llt das Mitbestimmungsrecht. Sinnvoll ist eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung, die Anlass, Freigabeverfahren, Auswahlkriterien, H&amp;ouml;chstgrenzen und Ausgleichsfristen festlegt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Mehr lesen:&lt;/span&gt;&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Den vollst&amp;auml;ndigen Beitrag von Thorsten Blaufelder finden Sie im Titelthema der August-Ausgabe von&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-72/inhalt/1726-126/zeitschrift/396-2291"&gt;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&lt;/a&gt;&amp;laquo;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;.&amp;nbsp;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sie haben noch kein Abo?&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/infodienst-arbeitsschutz-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Arbeitsschutz und Mitbestimmung&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de&amp;nbsp;(jv)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 12:01:17 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Urlaub und Erreichbarkeit</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Urlaub-und-Erreichbarkeit~.html</link>
      <description>Beschäftigte müssen im Urlaub grundsätzlich weder erreichbar sein noch arbeiten. Das BAG hat Ende 2025 jedoch klargestellt, dass es kein absolutes Kontaktverbot gibt. Dass der Arbeitgeber Beschäftigte im Urlaub überhaupt nicht kontaktieren darf, stimmt also nicht. Wo verlaufen die Grenzen?</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. M&amp;uuml;ssen Besch&amp;auml;ftigte im Urlaub erreichbar sein? Besteht ein absolutes Kontaktverbot?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nein. Besch&amp;auml;ftigte m&amp;uuml;ssen w&amp;auml;hrend ihres Erholungsurlaubs grunds&amp;auml;tzlich nicht erreichbar sein. Der Urlaub dient der Erholung (&amp;sect; 1 Bundesurlaubsgesetz &amp;ndash;&amp;nbsp;BUrlG). Neu ist jedoch eine wichtige Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts: Ein absolutes Kontaktverbot w&amp;auml;hrend des Urlaubs gibt es nicht. Arbeitgeber d&amp;uuml;rfen Besch&amp;auml;ftigte grunds&amp;auml;tzlich auch w&amp;auml;hrend ihres Urlaubs kontaktieren. Weder das Unionsrecht noch das Bundesurlaubsgesetz verbieten, mit Besch&amp;auml;ftigten w&amp;auml;hrend ihres Urlaubs in Kontakt zu treten (BAG 4.12.2025 &amp;ndash; 2 AZR 55/25).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig zu wissen ist aber: In der Entscheidung des BAG ging es um den speziellen Fall, dass der Arbeitgeber die fristlose K&amp;uuml;ndigung eines im Urlaub befindlichen Besch&amp;auml;ftigten erwog. Und in so einem Fall darf bzw. soll der Arbeitgeber trotz des Urlaubs einen Kontaktversuch zur Anh&amp;ouml;rung unternehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vielfach vertretene Auffassung, Besch&amp;auml;ftigte d&amp;uuml;rfen w&amp;auml;hrend ihres Urlaubs &amp;uuml;berhaupt nicht kontaktiert werden, hat das BAG damit ausdr&amp;uuml;cklich zur&amp;uuml;ckgewiesen. Das BAG betonte aber auch, dass aus einer versuchten Kontaktaufnahme keine Plicht f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte folgt, auch darauf zu reagieren &amp;ndash;&amp;nbsp;sie m&amp;uuml;ssen w&amp;auml;hrend des Urlaubs also auch weiterhin keine Anrufe entgegennehmen, E-Mails lesen oder Arbeitsleistungen erbringen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Geht der Urlaubstag verloren, wenn Besch&amp;auml;ftigte im Urlaub ganz kurz arbeiten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nicht unbedingt. Das BAG stellt klar, dass nicht jede geringf&amp;uuml;gige Arbeitsleistung den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt. Ein kurzes Telefonat oder die Beantwortung einer einzelnen E-Mail f&amp;uuml;hren daher regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig noch nicht dazu, dass der Urlaubstag als nicht genommen gilt (BAG 4.12.2025 &amp;ndash; 2 AZR 55/25).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erst wenn die Arbeitsleistung die Erholung erheblich beeintr&amp;auml;chtigt &amp;ndash; etwa weil ein Urlaubstag ganz oder &amp;uuml;berwiegend f&amp;uuml;r dienstliche Aufgaben aufgewendet werden muss &amp;ndash;, ist der Urlaubstag regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nachzugew&amp;auml;hren. Unabh&amp;auml;ngig davon gilt: Jede Arbeitsleistung w&amp;auml;hrend des Urlaubs ist grunds&amp;auml;tzlich Arbeitszeit und nach den allgemeinen arbeits- oder tarifrechtlichen Regelungen zu verg&amp;uuml;ten oder durch Freizeitausgleich auszugleichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Was gilt in echten Notf&amp;auml;llen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Auch w&amp;auml;hrend des Urlaubs kann es au&amp;szlig;ergew&amp;ouml;hnliche Situationen geben, in denen der Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte in jedem Fall kontaktiert. Solche F&amp;auml;lle bleiben jedoch auf echte Ausnahmef&amp;auml;lle beschr&amp;auml;nkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Notfall kann etwa vorliegen, wenn ausschlie&amp;szlig;lich die oder der Besch&amp;auml;ftigte &amp;uuml;ber ein dringend ben&amp;ouml;tigtes Passwort oder unverzichtbare Informationen verf&amp;uuml;gt. Dagegen sind Personalmangel, hoher Arbeitsanfall oder organisatorische Probleme regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig keine Notf&amp;auml;lle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch hier gilt: Die blo&amp;szlig;e Kontaktaufnahme verpflichtet Besch&amp;auml;ftigte grunds&amp;auml;tzlich noch nicht dazu, t&amp;auml;tig zu werden. Nur aufgrund ausdr&amp;uuml;cklich vereinbarter Notfallregelungen oder bei einzelnen Leitungsfunktionen kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Kann im Arbeitsvertrag eine st&amp;auml;ndige Erreichbarkeit im Urlaub vereinbart werden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich nein. Klauseln, die Besch&amp;auml;ftigte verpflichten, w&amp;auml;hrend des gesetzlichen Erholungsurlaubs st&amp;auml;ndig erreichbar zu sein oder regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig Arbeitsleistungen zu erbringen, widersprechen dem Erholungszweck des Bundesurlaubsgesetzes. Zul&amp;auml;ssig k&amp;ouml;nnen allenfalls eng begrenzte Regelungen f&amp;uuml;r au&amp;szlig;ergew&amp;ouml;hnliche Notf&amp;auml;lle sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders kann es beim vertraglichen Mehrurlaub aussehen. Hier k&amp;ouml;nnen Arbeitgeber und Besch&amp;auml;ftigte im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abweichende Vereinbarungen treffen. Diese m&amp;uuml;ssen jedoch eindeutig formuliert sein und d&amp;uuml;rfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht beeintr&amp;auml;chtigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Gelten f&amp;uuml;r Lehrkr&amp;auml;fte Besonderheiten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ja. Schulferien sind f&amp;uuml;r angestellte Lehrkr&amp;auml;fte zwar unterrichtsfrei, aber nicht automatisch arbeitsfrei. Soweit w&amp;auml;hrend der Ferien kein Erholungsurlaub genommen wird, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grunds&amp;auml;tzlich auch Aufgaben au&amp;szlig;erhalb des Unterrichts zuweisen (&amp;sect; 106 GewO). Schulferien sind keine arbeitsfreie Zeit (BAG 16.10.2007 &amp;ndash; 9 AZR 144/07).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders ist dies w&amp;auml;hrend des bewilligten Erholungsurlaubs. Dann gelten auch f&amp;uuml;r Lehrkr&amp;auml;fte die allgemeinen Grunds&amp;auml;tze des Bundesurlaubsgesetzes. W&amp;auml;hrend des Urlaubs besteht grunds&amp;auml;tzlich keine Arbeitspflicht; Weisungen des Arbeitgebers d&amp;uuml;rfen den Erholungszweck des Urlaubs nicht beeintr&amp;auml;chtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fro)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 05:00:22 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
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      <title>Schadensersatz für Ärzte-Klatsch per WhatsApp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Schadensersatz-fuer-Aerzte-Klatsch-per-Whatsapp~.html</link>
      <description>Schadensersatz für eine Weitergabe von Gesundheitsdaten kann auch unter Arbeitskollegen fällig werden. Dies musste eine Ärztin erfahren, die sich per WhatsApp über einen krankgemeldeten Kollegen geäußert hatte. Für die ungewollte »Ferndiagnose« muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen – so das Arbeitsgericht Siegburg.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik besch&amp;auml;ftigt. Die beklagte &amp;Auml;rztin ist dort Stations&amp;auml;rztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren &amp;Auml;rzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienst&amp;uuml;bernahmen abgesprochen wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Kl&amp;auml;ger lie&amp;szlig; sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank.&amp;nbsp; Die Stations&amp;auml;rztin musste seinen Dienst &amp;uuml;bernehmen und tat ihrem Unmut dar&amp;uuml;ber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, dieser sei gar nicht krank, sondern habe nur &amp;raquo;einen Pups quer sitzen&amp;laquo;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;en auf Unterlassung und Schadensersatz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage gr&amp;ouml;&amp;szlig;tenteils statt. Die beklagte &amp;Auml;rztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Kl&amp;auml;gers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zul&amp;auml;ssig. Die f&amp;uuml;r einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kl&amp;auml;ger inzwischen woanders t&amp;auml;tig ist.&amp;nbsp; Die beklagte &amp;Auml;rztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein f&amp;uuml;r ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;Zudem muss die &amp;Auml;rztin dem Kl&amp;auml;ger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins L&amp;auml;cherliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 &amp;euro; zahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Die Parteien k&amp;ouml;nnen noch Berufung beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln einlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 09:01:48 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Die Rolle des Datenschutzbeauftragten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Die-Rolle-des-Datenschutzbeauftragten0~.html</link>
      <description>Neben dem Arbeitgeber und dem Betriebs- bzw. Personalrat gibt es eine spezialisierte Instanz, die sich um den Datenschutz kümmert: den Datenschutzbeauftragten. Welche Aufgaben er hat und wie sein Verhältnis zur Interessenvertretung ist, zeigt Yvette Reif in der »Computer und Arbeit« 7-8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Datenschutzbeauftragte* ist ein unabh&amp;auml;ngiges &amp;Uuml;berwachungs- und Beratungsorgan, das die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben unterst&amp;uuml;tzt und Unternehmensrisiken reduziert.&amp;nbsp;Der Europ&amp;auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) bezeichnet den Datenschutzbeauftragten als &amp;raquo;Schl&amp;uuml;sselfigur&amp;laquo; zwischen Unternehmensleitung, Betroffenen und Aufsichtsbeh&amp;ouml;rden.&amp;nbsp;&amp;Ouml;ffentliche Stellen ben&amp;ouml;tigen nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1a DSGVO, sofern sie Informationen mit Personenbezug verarbeiten, immer einen Datenschutzbeauftragten. Unternehmen m&amp;uuml;ssen einen Datenschutzbeauftragten benennen bei umfangreicher systematischer Beobachtung von Personen sowie bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten (Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1b und c DSGVO). F&amp;uuml;r deutsche Unternehmen wird die Regelung in&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO allerdings meist nicht relevant.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gest&amp;uuml;tzt auf die positiven Erfahrungen mit Datenschutzbeauftragten als unb&amp;uuml;rokratischer interner &amp;Uuml;berwachungsinstanz sowie zur Entlastung der staatlichen Datenschutzaufsicht hat der nationale Gesetzgeber mit&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;BDSG eine &amp;uuml;ber die Vorgaben der DSGVO hinausgehende Benennungspflicht geschaffen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 BDSG trifft Unternehmen erg&amp;auml;nzend zu den Vorgaben der DSGVO eine Pflicht zur Benennung, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen st&amp;auml;ndig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten besch&amp;auml;ftigen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BDSG ergibt sich zudem eine Benennungspflicht, sofern eine Stelle Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung (Art.&amp;nbsp;35 DSGVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig zum Zweck der &amp;Uuml;bermittlung, der anonymisierten &amp;Uuml;bermittlung oder f&amp;uuml;r Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Eine Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung kann etwa bei biometrischen Zutrittskontrollen oder bei der Geolokalisierung von Besch&amp;auml;ftigten erforderlich sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufgaben des Datenschutzbeauftragten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zu den gesetzlichen Kernaufgaben geh&amp;ouml;ren&amp;nbsp;nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO die Beratung von Leitung und Besch&amp;auml;ftigten, die &amp;Uuml;berwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie die Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsichtsbeh&amp;ouml;rde. Zudem ist der Datenschutzbeauftragte Ansprechpartner f&amp;uuml;r betroffene Personen (vgl.&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;4 DSGVO). Zusatzaufgaben mit Bezug zum Datenschutz oder auch au&amp;szlig;erhalb d&amp;uuml;rfen dem Datenschutzbeauftragten nur &amp;uuml;bertragen werden, sofern dieser &amp;uuml;ber die notwendigen zeitlichen Ressourcen verf&amp;uuml;gt und hierdurch keine unzul&amp;auml;ssigen Interessenkonflikte im Hinblick auf die Aufgaben aus&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39 DSGVO entstehen&amp;nbsp;(Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;2 und Abs.&amp;nbsp;6 Satz&amp;nbsp;2 DSGVO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie ist die Stellung des Datenschutzbeauftragten? Wie ist das Verh&amp;auml;ltnis der Interessenvertretung zum Datenschutzbeauftragten? Kann ein Betriebsrat auch Datenschutzbeauftragter sein? Und welche Besonderheiten gelten bei Personalr&amp;auml;ten? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 7-8/2026 ab Seite 15. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166627/position/_" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;*Aus Gr&amp;uuml;nden der besseren Lesbarkeit wird hier auf geschlechtsspezifische Mehrfachnennungen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung f&amp;uuml;r alle Geschlechter&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz, Personalratsarbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 07:00:14 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Schwerbehinderung: Mehr vom Urlaub</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Schwerbehinderung-Mehr-vom-Urlaub~.html</link>
      <description>Gerade für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist die regelmäßige Erholung wichtig. Deshalb steht ihnen auch ein gesetzlicher Mindestzusatzurlaub zu, der fünf Tage im Jahr beträgt. Mehr über diesen wichtigen Nachteilsausgleich lest Ihr in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Zusatzurlaub f&amp;uuml;r schwerbehinderte Menschen richtet sich nach &amp;sect; 208 SGB IX. Er betr&amp;auml;gt f&amp;uuml;nf Arbeitstage im Urlaubsjahr und setzt ein Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis voraus, in dem zumindest ein gesetzlicher oder tariflicher Urlaubsanspruch besteht (&amp;sect; 208 Abs. 1 SGB IX). Als Mindestzusatzurlaub wird dieser Urlaub zum individuellen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch hinzugerechnet &amp;ndash; verrechnet werden die zus&amp;auml;tzlichen Tage in aller Regel nicht. Den gesetzlichen Mindesturlaub regeln &amp;sect; 3 BUrlG f&amp;uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und &amp;sect; 19 JArbschG f&amp;uuml;r Auszubildende. Sind tarifliche Urlaubsanspr&amp;uuml;che h&amp;ouml;her, erh&amp;ouml;hen sie den individuellen Urlaubsanspruch. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="margin-left:47px"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Ein schwerbehinderter Besch&amp;auml;ftigter, der in &amp;nbsp;Vollzeit arbeiten, hat &lt;strong&gt;30 Tage tariflichen Urlaub&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr. Mit dem gesetzlichen Zusatzurlaub von f&amp;uuml;nf Tagen nach &amp;sect; 208 SGB IX betr&amp;auml;gt sein &lt;strong&gt;Urlaubsanspruch 35 Tage&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Den vollen Beitrag von Bettina Frowein lest ihr in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 8/2026. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li style="text-align:justify"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Fehler bei der Wahl vermeiden (Prof. Franz Josef D&amp;uuml;well)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Sozialgericht L&amp;uuml;neburg, 29.9.2025 &amp;ndash; S 38 SO 34/25 ER: Rechtsanspruch auf Kraftfahrzeughilfe f&amp;uuml;r behindertengerechten Umbau eines PKW (Dr. Maren Conrad-Giese)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Mehr zum Informationsdienst:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;a href="http://www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion" style="color:blue; text-decoration:underline"&gt;www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 09:37:54 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Versetzung und die Mitbestimmung des Personalrats</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Versetzung-und-die-Mitbestimmung-des-Personalrats~.html</link>
      <description>Versetzung und Mitbestimmung: ein Dauerbrenner im Personalvertretungsrecht. In dieser Folge erläutern wir die Voraussetzungen einer Versetzung und analysieren, welche Bedeutung eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen VGH (19.2.2026 – 3 CS 25.2114) zum Thema für die Praxis hat.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://personalrat.podigee.io/128-neue-episode/embed?context=external"&gt;&lt;/script&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abonnieren Sie den Podcast und verpassen Sie keine Folge mehr - zum Beispiel auf &lt;a href="https://open.spotify.com/show/31sbyb4XpfxAb8ShBspLTi" target="_blank"&gt;Spotify&lt;/a&gt;, &lt;a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/der-personalrat/id1637606830" target="_blank"&gt;Apple Podcasts&lt;/a&gt; und &lt;a href="https://www.deezer.com/de/show/4477987" target="_blank"&gt;Deezer&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle Episoden finden Sie unter &lt;a href="/personalrat-podcast"&gt;www.bund-verlag.de/personalrat-podcast&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Podcast</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 07:30:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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