<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/" xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/" version="2.0">
  <channel>
    <title>Nachrichten für Personalräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat</link>
    <description />
    <pubDate>Thu, 18 Jun 2026 20:53:03 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Deepfakes: Wenn Realität täuscht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Wenn-Realitaet-taeuscht~.html</link>
      <description>Für die einen eröffnen sie neue Möglichkeiten künstlerischen Ausdrucks, für die anderen bergen sie ein erhebliches Potential zur persönlichen und gesellschaftlichen Schädigung. Deepfakes verändern unsere Wahrnehmung von Realität und Authentizität grundlegend – und machen auch vor den Eingängen der Dienststelle nicht Halt. Umso dringlicher erscheint daher eine vertiefte arbeitsrechtliche Betrachtung.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was sind Deepfakes?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Deepfakes sind Medieninhalte wie Fotos, Videos oder Audios, die mithilfe von k&amp;uuml;nstlicher Intelligenz (KI) manipuliert oder vollkommen neu erstellt wurden. Ziel ist es, t&amp;auml;uschend echt wirkende Inhalte zu erzeugen, die von authentischen Aufnahmen kaum zu unterscheiden sind. Die Arten von Deepfakes reichen vom sogenannten Face-Swap, bei dem das Gesicht einer Person mit einem Bild oder Video einer anderen Person ersetzt wird, &amp;uuml;ber das synthetische Nachstellen der Stimme einer Person (Audio-Deepfake), der Manipulation von Mimik und Kopfbewegung einer Person in einem Video (Puppet-Master), dem derartigen Anpassen von Lippenbewegungen, dass sie zu einer anderen Tonspur passen (Lip-Syncing) bis hin zur Erstellung komplett k&amp;uuml;nstlicher und realistischer Gesichter (Gesichtssynthese).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Inwieweit k&amp;ouml;nnen Deepfakes das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis ber&amp;uuml;hren?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis kann durch Deepfakes insbesondere dann ber&amp;uuml;hrt werden, wenn Kriminelle sie gezielt einsetzen, um an sensible Daten zu gelangen, Desinformationen zu verbreiten und damit den Ruf einer Dienststelle zu sch&amp;auml;digen oder f&amp;uuml;r Betrugsdelikte unrechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig finanzielle Vorteile zu erlangen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch im dienstlichen Kontext sind verschiedene Erscheinungsformen denkbar: Dazu z&amp;auml;hlen etwa Deepfakes mit sexuellem oder herabw&amp;uuml;rdigendem Inhalt, die gegen Kollegen gerichtet sind, ebenso wie gegen Vorgesetzte eingesetzte Deepfakes zur gezielten Rufsch&amp;auml;digung. Auch k&amp;ouml;nnen Deepfakes genutzt werden, um betriebliche Abl&amp;auml;ufe zu manipulieren, beispielsweise durch gef&amp;auml;lschte Anweisungen in Audio- oder Videoform.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Wann werden Deepfakes arbeitsrechtlich relevant?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erf&amp;uuml;llen und dabei die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu ber&amp;uuml;cksichtigen. Daher sind arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen nur bei einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung zul&amp;auml;ssig. Wenn also ein Besch&amp;auml;ftigter w&amp;auml;hrend seiner Arbeitszeit Deepfakes mit herabw&amp;uuml;rdigenden oder sexualisierten Inhalten erstellt und/oder verbreitet oder hierf&amp;uuml;r betriebliche Ger&amp;auml;te nutzt, liegt aufgrund von Arbeitszeitbetrug und der Verletzung der IT-Richtlinien eine schwerwiegende arbeitsrechtliche Pflichtverletzung vor.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dagegen entzieht sich rein privates Verhalten dem Einfluss- und Interessenbereich des Arbeitsgebers. Deshalb wird au&amp;szlig;erdienstliches Verhalten erst dann arbeitsrechtlich relevant, wenn ein konkreter Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis besteht und berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeintr&amp;auml;chtigt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;So ist der Arbeitnehmer auch au&amp;szlig;erhalb seiner Arbeitszeit verpflichtet, auf die Interessen des Arbeitgebers R&amp;uuml;cksicht zu nehmen. Eine Verletzung dieser R&amp;uuml;cksichtnahmepflicht liegt dann vor, wenn sein au&amp;szlig;erdienstliches Verhalten negative Auswirkungen auf die Dienststelle hat oder ein direkter Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis besteht. Fehlt ein solcher Zusammenhang, ist keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung gegeben. Das au&amp;szlig;erdienstliche Verhalten muss also vor allem das Ansehen des Arbeitgebers sch&amp;auml;digen, das Vertrauensverh&amp;auml;ltnis oder den Frieden in der Dienststelle nachhaltig st&amp;ouml;ren oder Kollegen betreffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das bedeutet, wenn ein Arbeitnehmer nach Feierabend auf seinem privaten Endger&amp;auml;t herabw&amp;uuml;rdigende oder sexualisierte Deepfakes erstellt, ist dieses Verhalten seiner Privatsph&amp;auml;re zuzuordnen und stellt keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Sobald er diese Inhalte aber verbreitet und sie einen Kollegen oder Vorgesetzte betreffen, entsteht eine arbeitsrechtliche Relevanz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Welche Pflichten treffen den Arbeitgeber?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitgeber unterliegt umfassenden Schutzpflichten, um die Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechte seiner Besch&amp;auml;ftigten zu wahren. Wird ein Arbeitnehmer Opfer von Deepfakes und besteht ein betrieblicher Zusammenhang, ist der Arbeitgeber verpflichtet, unverz&amp;uuml;glich geeignete Schutzma&amp;szlig;nahmen zu ergreifen. Dabei k&amp;ouml;nnen auch die von der Rechtsprechung zum Mobbing entwickelten Grunds&amp;auml;tze herangezogen werden. Demnach hat der Arbeitgeber die Dienststelle so zu organisieren, dass die Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechte der Besch&amp;auml;ftigten gesch&amp;uuml;tzt werden. Diese Handlungspflicht setzt bereits dann ein, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte f&amp;uuml;r Pers&amp;ouml;nlichkeitsrechtsverletzungen bekannt werden oder h&amp;auml;tten bekannt sein m&amp;uuml;ssen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu den erforderlichen Ma&amp;szlig;nahmen z&amp;auml;hlen insbesondere das Unterbinden einer weiteren Verbreitung, etwa durch Sperrung betrieblicher IT-Systeme, sowie die r&amp;auml;umliche und organisatorische Trennung von T&amp;auml;ter und Opfer beispielsweise durch Umsetzung oder Freistellung. Dar&amp;uuml;ber hinaus kommen arbeitsrechtliche Ma&amp;szlig;nahmen von einer Abmahnung bis hin zur au&amp;szlig;erordentlichen K&amp;uuml;ndigung des (mutma&amp;szlig;lichen) T&amp;auml;ters in Betracht. Unterl&amp;auml;sst der Arbeitgeber angemessenen Ma&amp;szlig;nahmen, k&amp;ouml;nnen ihm Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspr&amp;uuml;che des Opfers drohen. Zudem ist der betroffene Besch&amp;auml;ftigte berechtigt, das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis seinerseits nach &amp;sect; 626 BGB au&amp;szlig;erordentlich zu k&amp;uuml;ndigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Wie sollte der Personalrat reagieren, wenn Deepfakes im betrieblichen Umfeld auftauchen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zwar hat in erster Linie der Arbeitgeber klare gesetzliche Handlungspflichten, allerdings muss auch der Personalrat als Interessenvertretung der Besch&amp;auml;ftigten sofort handeln, um den Frieden in der Dienststelle zu sichern und die betroffenen Mitarbeiter zu sch&amp;uuml;tzen. So hat der Personalrat nach &amp;sect; 62 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dar&amp;uuml;ber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze wie das Pers&amp;ouml;nlichkeitsrecht eingehalten werden. Demnach hat er den Arbeitgeber aufzufordern, den Sachverhalt l&amp;uuml;ckenlos aufzukl&amp;auml;ren und die betroffenen Mitarbeiter zu sch&amp;uuml;tzen. Da der Arbeitgeber zudem nach dem AGG verpflichtet ist, Ma&amp;szlig;nahmen gegen Bel&amp;auml;stigung zu ergreifen, kann der Personalrat auf die Einhaltung pochen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Friede in der Dienststelle durch gesetzwidriges Verhalten oder durch schwerwiegende Verst&amp;ouml;&amp;szlig;e gegen ein faires und respektvolles Miteinander erheblich gest&amp;ouml;rt, kann der Personalrat nach &amp;sect; 62 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG die Entfernung des betreffenden Arbeitsnehmers aus dem Betrieb oder dessen Versetzung verlangen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Lesetipp:&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mehr zu &lt;strong&gt;Deepfakes&lt;/strong&gt; lest Ihr im Titelthema der &lt;a href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&lt;/a&gt; 10/2025. Darin findet Ihr folgende Beitr&amp;auml;ge:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147065/position/_"&gt;T&amp;auml;uschung am Arbeitsplatz &amp;ndash; rechtliche Handlungsm&amp;ouml;glichkeiten&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147066/position/_"&gt;CEO-Fraud und Social Engineering&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147067/position/_"&gt;Eine psychische Belastung f&amp;uuml;r alle Seiten&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47_archive/zeitschrift/396-2130/asset/150-147273/position/_"&gt;Deepfakes &amp;ndash; Handlungsoptionen f&amp;uuml;r die Interessenvertretung&lt;/a&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben&amp;nbsp;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&amp;nbsp;gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/79b8cad6-da71-4a9d-993b-f56998773580" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht, Arbeitsschutz, Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 11:36:40 GMT</pubDate>
      <guid>79b8cad6-da71-4a9d-993b-f56998773580</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Gut vorbereitet auf die nächste Hitzewelle</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Gut-vorbereitet-auf-die-naechste-Hitzewelle~.html</link>
      <description>Am 11. Juni 2026 findet der bundesdeutsche Hitzeaktionstag statt. Von Hitzewellen sind nicht nur Kinder, ältere und kranke Menschen betroffen, sondern auch Millionen Beschäftigte, die im Freien oder in stark aufgeheizten Innenräumen arbeiten. Bei der Durchsetzung wichtiger Schutzmaßnahmen sind Betriebsräte am Zug.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Rechtzeitige Vorkehrungen gegen Hitze sind f&amp;uuml;r die Gesundheit der Besch&amp;auml;ftigten unverzichtbar. Steigen die Temperaturen deutlich an, kann der K&amp;ouml;rper die zus&amp;auml;tzliche W&amp;auml;rmebelastung nur noch eingeschr&amp;auml;nkt ausgleichen. Als Folge k&amp;ouml;nnen Kreislaufprobleme, Konzentrationsst&amp;ouml;rungen oder andere gesundheitliche Beschwerden auftreten. Um dies zu vermeiden, sollten fr&amp;uuml;hzeitig Ma&amp;szlig;nahmen getroffen werden, damit Besch&amp;auml;ftigte gesch&amp;uuml;tzt sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dabei kann der Personalrat eine entscheidende Rolle spielen: Personalr&amp;auml;te verf&amp;uuml;gen &amp;uuml;ber ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht (Initiativrecht) beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (&amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 16 BetrVG). Das betrifft auch die Festlegung von Ma&amp;szlig;nahmen, die das Wohl der Besch&amp;auml;ftigten bei Hitze sichern.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Temperaturgrenzen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ab Temperaturen &amp;uuml;ber 26 Grad im Schatten bei der Arbeit im Freien m&amp;uuml;ssen zum Beispiel zur Gefahrenbegrenzung (Trink-) Pausen erm&amp;ouml;glicht werden. Seit August 2025 gibt es zum Schutz bei Arbeit im Freien eine weitere Empfehlung vom Ausschuss f&amp;uuml;r Arbeitsst&amp;auml;tten (ASTA): Im Zuge des Klimawandels mit hei&amp;szlig;en Sommertagen hat die Empfehlung hohe Relevanz (Mehr dazu in: &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-43/inhalt/1726-44_archive/zeitschrift/396-2220/asset/150-161776/position/_" target="_blank"&gt;Gute Arbeit 5/2026, Hitze bei Arbeit im Freien, ab Seite 33&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Innenr&amp;auml;umen sollen zus&amp;auml;tzliche Schutzma&amp;szlig;nahmen ab einer Temperatur von 26 Grad umgesetzt werden; ab 30 Grad sind sie dann verpflichtend. Die Tabelle 4 im Abschnitt 4.4 der Technischen Regel f&amp;uuml;r Arbeitsst&amp;auml;tten &amp;raquo;Raumtemperaturen&amp;laquo; (&lt;a href="https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf?__blob=publicationFile" target="_blank"&gt;ASR A3.5&lt;/a&gt;) zeigt hier beispielhaft verschiedene Ma&amp;szlig;nahmen. Wird sogar die 35-Grad-Grenze &amp;uuml;berschritten, darf der Raum ohne getroffene Ma&amp;szlig;nahmen (wie zum Beispiel Schutzkleidung) nicht mehr genutzt werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Wichtigste Sofort-Ma&amp;szlig;nahmen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Daher sollte der Personalrat schon vor der n&amp;auml;chsten Hitzewelle mit dem Arbeitgeber &amp;uuml;ber m&amp;ouml;gliche Schutzma&amp;szlig;nahmen sprechen, um gesundheitliche Sch&amp;auml;den der Besch&amp;auml;ftigten zu vermeiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das sind die wichtigsten Sofort-Ma&amp;szlig;nahmen, die sich schnell umsetzen lassen:&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;1. Besch&amp;auml;ftigte sensibilisieren&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Besch&amp;auml;ftigte sollten fr&amp;uuml;hzeitig f&amp;uuml;r Gef&amp;auml;hrdungen durch zu hohe Temperaturen sensibilisiert und &amp;uuml;ber hitzeangepasstes Verhalten und Schutzma&amp;szlig;nahmen informiert werden.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;2. Raumtemperaturen senken&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Um eine angenehme Arbeitstemperatur in Innenr&amp;auml;umen zu schaffen, sollte direkte Sonneneinstrahlung vermieden werden. An den Fenstern angebrachte Rollos oder Jalousien k&amp;ouml;nnen vor der Sonne sch&amp;uuml;tzen und dadurch die Temperaturen regulieren. Im Freien sind Sonnensegel oder mobile Pergolen empfehlenswert.&lt;br /&gt;Zus&amp;auml;tzlich hilft regelm&amp;auml;&amp;szlig;iges und gezieltes L&amp;uuml;ften in k&amp;uuml;hlen Morgen- und Nachtstunden, da es zu einer verbesserten Luftzirkulation und angenehmeren Temperaturen f&amp;uuml;hrt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch das Homeoffice kann eine Option sein, um Hitze zu meiden. Regelungen diesbez&amp;uuml;glich sollten w&amp;auml;hrend Hitzewellen flexibel anpassbar sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wichtig: Im Homeoffice sind Besch&amp;auml;ftigte selbst f&amp;uuml;r Hitzeschutz und Temperaturregulierung verantwortlich. Etwas anderes gilt f&amp;uuml;r Telearbeitspl&amp;auml;tze im Sinne der Arbeitsst&amp;auml;ttenverordnung (ArbSt&amp;auml;ttV): Hier gelten die gleichen Vorgaben wie f&amp;uuml;r Arbeitspl&amp;auml;tze am Firmenstandort.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;3. Besonders gef&amp;auml;hrdete Besch&amp;auml;ftigte sch&amp;uuml;tzen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Vor allem &amp;auml;ltere Besch&amp;auml;ftigte, schwangere Frauen oder Mitarbeitende mit Vorerkrankungen leiden st&amp;auml;rker unter hitzebedingten Beschwerden. Bei diesen Personengruppen ist der Einsatz in k&amp;uuml;hlen und hitzegesch&amp;uuml;tzten Arbeitsr&amp;auml;umen zu priorisieren. Hier sollten pr&amp;auml;ventiv Ma&amp;szlig;nahmen geplant werden, und Personalr&amp;auml;te sollten mit Besch&amp;auml;ftigten und Arbeitgebern sprechen, um vorbereitet zu sein.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;4. Arbeits- und Pausenzeiten anpassen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;W&amp;auml;hrend den besonders hei&amp;szlig;en Stunden des Tages (von 12 bis 16 Uhr) sollte vor allem k&amp;ouml;rperlich anspruchsvolle Arbeit reduziert werden. Deswegen empfiehlt sich das Arbeiten zu k&amp;uuml;hlen Tageszeiten: Also am besten morgens oder abends. Wenn das nicht m&amp;ouml;glich ist, sollten k&amp;uuml;rzere Abk&amp;uuml;hlpausen eingeplant werden.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;5. Auf ausreichende Fl&amp;uuml;ssigkeitszufuhr achten&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Durch die Hitze ben&amp;ouml;tigt unser K&amp;ouml;rper mehr Wasser. Eine darauf angepasste Ern&amp;auml;hrung kann bei der Wasserversorgung helfen: Salate, Obst und Kaltschalen sind ideal bei hei&amp;szlig;en Temperaturen. Wenn nun auch Mensen und Kantinen dementsprechend kochen, fehlt nur noch eines: Zwei bis drei Liter Fl&amp;uuml;ssigkeit am Tag! Gut geeignet sind Schorlen und Tees mit geringem Zuckergehalt, die der Arbeitgeber zur Verf&amp;uuml;gung stellen sollte.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;6. Bekleidung und Sonnenschutz bereitstellen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Besonders bei der Arbeit im Freien sollte darauf geachtet werden, dass sich Besch&amp;auml;ftigte mit Sonnencreme und Kopfbedeckungen vor der Hitze sch&amp;uuml;tzen. In Innenr&amp;auml;umen ist die passende Kleidung jedoch auch nicht unwichtig: M&amp;ouml;gliche Kleiderordnungen sollten angepasst werden, denn luftige und lockere (Leinen-)Kleidung sorgt f&amp;uuml;r eine bessere Luftzirkulation und damit f&amp;uuml;r bessere Abk&amp;uuml;hlung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese und weitere Ma&amp;szlig;nahmen stehen im Mittelpunkt des allj&amp;auml;hrlichen Hitzeaktionstags, an dem Organisationen, Kommunen und Einzelpersonen bundesweit teilnehmen und klarmachen: Hitzewellen sind aufgrund des Klimawandels kein Einzelfall mehr, und bessere Anpassungen auf die neuen Gegebenheiten sind l&amp;auml;ngst &amp;uuml;berf&amp;auml;llig. Personalr&amp;auml;te k&amp;ouml;nnen hier eine wichtige Rolle zum Schutz ihrer Kolleginnen und Kollegen &amp;uuml;bernehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (esp)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/273c0515-d38f-4bc2-a1d6-84e131b49098" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 11 Jun 2026 10:33:33 GMT</pubDate>
      <guid>273c0515-d38f-4bc2-a1d6-84e131b49098</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Digitale Souveränität – was können Gremien tun?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Digitale-Souveraenitaet-–-was-koennen-Gremien-tun-~.html</link>
      <description>Die Abhängigkeit von Microsoft 365 ist erschreckend: Legt Microsoft den Schalter um, wäre die Arbeitsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Unternehmen erheblich gestört. Interessenvertreter sollten gegensteuern und auf Open-Source-Lösungen setzen, rät Prof. Dr. Heinz-Peter Höller in der »Computer und Arbeit« 6/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Digital souver&amp;auml;n ist, wer selbstbestimmt im digitalen Raum handeln kann. Das k&amp;ouml;nnen &amp;ouml;ffentliche Verwaltungen und Unternehmen in Deutschland nicht. Sie haben praktisch keinen Einfluss auf die Technologieanbieter und deren Entwicklungsentscheidungen und kaum die M&amp;ouml;glichkeit, Technologie und Anbieter zu wechseln. Diese enorme Abh&amp;auml;ngigkeit, die geostrategische Bedeutung der amerikanischen BigTechs und die konkreten rechtlichen Instrumente der USA verdichten sich zu erheblichen Gef&amp;auml;hrdungen. Amerikanische Beh&amp;ouml;rden k&amp;ouml;nnen auf Daten auch in Europa zugreifen, die bei amerikanischen Unternehmen gespeichert sind.&amp;nbsp;Das gef&amp;auml;hrdet personenbezogene Daten, Unternehmensdaten, Gesch&amp;auml;ftsgeheimnisse, sogar Trainingsdaten und KI-Modelle,&amp;nbsp;im Grunde alles, was aus europ&amp;auml;ischer Sicht sch&amp;uuml;tzenswert ist.&amp;nbsp;Und amerikanische Unternehmen k&amp;ouml;nnen angewiesen werden, Dienstleistungen einzustellen und Zugriffe zu sperren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Abh&amp;auml;ngigkeit im Arbeitsleben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im betrieblichen Zusammenhang ist die Abh&amp;auml;ngigkeit ganz besonders deutlich bei B&amp;uuml;rosoftware, Cloud-Diensten und zunehmend bei K&amp;uuml;nstlicher Intelligenz (KI). Die Infrastruktur (und Plattform) auszulagern, keine Rechenzentren mit allem was dazu geh&amp;ouml;rt mehr selbst betreiben zu m&amp;uuml;ssen, das hat Unternehmen und Verwaltungen in die Cloud gezogen. Amazon hat sehr fr&amp;uuml;h aus seinem Kerngesch&amp;auml;ft heraus &amp;uuml;bersch&amp;uuml;ssige Ressourcen an Kunden als Cloud vermietet. Amazon ist der Marktf&amp;uuml;hrer f&amp;uuml;r die Infrastruktur- und Plattform-Cloud. Auf den Pl&amp;auml;tzen folgen Google und Microsoft. Insgesamt liegen 80 % aller Daten der Europ&amp;auml;er in US-Clouds.&amp;nbsp;Die Unternehmen vertrauen ihre Daten und den Betrieb der Infrastruktur diesen Hyperscalern schon allein deshalb an, weil diese zuerst und im gro&amp;szlig;en Stil auf dem Markt waren. Zudem sind sie aufgrund ihrer gigantischen Kapazit&amp;auml;ten und der damit flexiblen Skalierung sehr preisg&amp;uuml;nstig.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Wie gro&amp;szlig; ist die Abh&amp;auml;ngigkeit von Microsoft 365? Welche Wege aus der Abh&amp;auml;ngigkeit gibt es? Und was k&amp;ouml;nnen Interessenvertreter tun? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; (CuA)&lt;/a&gt; 6/2026 ab Seite 26. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2254/asset/150-165570/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/a4dc5db6-79ff-48f0-97ba-87b40b31c3e3" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 14:40:20 GMT</pubDate>
      <guid>a4dc5db6-79ff-48f0-97ba-87b40b31c3e3</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Mitbestimmung bei interner Meldestelle?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Keine-Mitbestimmung-bei-interner-Meldestelle~.html</link>
      <description>Die Auslagerung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an einen externen Dienstleister unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats. Die Wahl des Anbieters sei eine rein organisatorische Entscheidung und falle in die alleinige Organisationshoheit des Dienstherrn. Mitbestimmung komme nur bei Regelungen in Betracht, die unmittelbar das Verhalten der Beschäftigten betreffen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Nach &amp;sect; 12 Abs. 1 Satz 1 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben Besch&amp;auml;ftigungsgeber daf&amp;uuml;r zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle f&amp;uuml;r interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Besch&amp;auml;ftigte wenden k&amp;ouml;nnen (interne Meldestelle). Dies gilt auch f&amp;uuml;r Kreise als kommunale Besch&amp;auml;ftigungsgeber. Im vorliegenden Fall entschied sich der Dienstherr f&amp;uuml;r einen externen Dienstleister und bat den beim Kreis gebildeten Personalrat um seine Zustimmung zur Vergabe an diesen Anbieter. In dem beigelegten Vermerk f&amp;uuml;hrte der Dienstherr aus, dass sowohl eine interne Einrichtung in der Kreisverwaltung als auch eine externe L&amp;ouml;sung gepr&amp;uuml;ft wurde und der gew&amp;auml;hlte Anbieter inhaltlich und preislich &amp;uuml;berzeugt habe. Gleichzeitig schlug er drei interne Ansprechpartner vor und nannte bei etwaigem Interessenkonflikt den Landrat selbst als Kontaktperson.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Personalrat verweigerte seine Zustimmung. Er forderte Einsicht in die Vertragsentw&amp;uuml;rfe weiterer Anbieter und begr&amp;uuml;ndete dies mit seinem Informationsbedarf. Zudem sah er auch einen Interessenkonflikt bei der Benennung der vorgeschlagenen internen Ansprechpartner. Hierdurch k&amp;ouml;nne die Anonymit&amp;auml;t gest&amp;ouml;rt werden. Daraufhin beantragte der Kreis sowohl bei der Einigungsstelle die Ersetzung der Zustimmung zur externen Einrichtung als auch zur Benennung der Ansprechpartner.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Einigungsstelle wies den Antrag zur Ersetzung der Zustimmung zur externen Vergabe zur&amp;uuml;ck, weil hier lediglich gesetzliche Vorgaben umgesetzt w&amp;uuml;rden und kein Mitbestimmungspflicht gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 51 MBG Schl.-H. des Personalrats bestehe. Gleichzeitig ersetzte sie die Zustimmung zur Benennung der internen Ansprechpartner als personelle Einzelma&amp;szlig;nahme.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Sodann forderte der Personalrat im Wege des gerichtlichen Beschlussverfahrens die Aufhebung des Beschlusses der Einigungsstelle und m&amp;ouml;chte vom Gericht feststellen lassen, dass die Ma&amp;szlig;nahme zur Umsetzung des HinSchG gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 51 Abs. 1 MBG Schl.-H. der Mitbestimmung unterliegt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Verwaltungsgericht stellt zun&amp;auml;chst fest, dass keine Befugnis vorliegt, den Beschluss der Einigungsstelle im personalvertretungsrechtlichen Verfahren &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen zu lassen, weil dieser im vorliegenden Fall lediglich empfehlenden Charakter hat und in der Folge von vornherein nicht geeignet war, die Entscheidung der Dienststelle zu ersetzen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entscheidend f&amp;uuml;r die materielle Beurteilung ist, ob die Einrichtung der Meldestelle bei einem Dritten eine mitbestimmungspflichtige innerdienstliche Ma&amp;szlig;nahme im Sinne des &amp;sect; 51 Abs. 1 MBG Schl.&amp;ndash; H. darstellt. Nach &amp;sect; 51 Abs. 1 Satz 1 MBG Schl.-H. bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Ma&amp;szlig;nahmen mit, die die Besch&amp;auml;ftigten betreffen.&lt;/p&gt;&lt;h3 style="text-align:start"&gt;Abgrenzung: Organisationsentscheidung versus &amp;raquo;Meldeordnung&amp;laquo; und Verfahrensanweisung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Das Gericht f&amp;uuml;hrt hierzu aus, dass die Entscheidung &amp;uuml;ber &amp;raquo;das Ob&amp;laquo; und &amp;raquo;das Wo&amp;laquo; der Meldestelle rein organisatorischer Natur ist und nicht die Ordnung der Dienststelle oder das Verhalten der Besch&amp;auml;ftigten regelt. Eine solche Organisationsentscheidung liegt au&amp;szlig;erhalb des Mitbestimmungsbereichs und geh&amp;ouml;rt somit allein zur Organisationshoheit des Dienstherrn.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zwar k&amp;ouml;nnen Regelungen, die das Meldeverfahren selbst standardisieren (etwa wie, wann, an wen sowie unter welchen Voraussetzungen gemeldet wird und vor allem wie eingegangene Meldungen abzuarbeiten sind) mitbestimmungspflichtig sein. Im vorliegenden Fall ging es aber ausdr&amp;uuml;cklich nicht um eine meldeverfahrensrechtliche Anordnung, sondern um die grunds&amp;auml;tzliche Wahl eines externen Anbieters und die damit verbundene organisatorische Verlagerung der Meldestelle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Folglich hat das Gericht den Antrag des Personalrats, festzustellen, dass die externe Einrichtung der internen Meldestelle mitbestimmungspflichtig sei (nach &amp;sect; 54 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 MBG Schl.-H., &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG). Die Mitbestimmung des Personalrats beschr&amp;auml;nkt sich auf konkrete Regelungsinhalte, die unmittelbar das Verhalten der Besch&amp;auml;ftigten steuern, nicht jedoch auf die grunds&amp;auml;tzliche Organisationsentscheidung zur Vergabe an einen Dritten.&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/6970c86b-622c-45bb-996b-2a7da41c08c9" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 13:29:16 GMT</pubDate>
      <guid>6970c86b-622c-45bb-996b-2a7da41c08c9</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Gleichstellung gemeinsam vorantreiben</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Gleichstellung-gemeinsam-vorantreiben~.html</link>
      <description>Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist für viele mit einem großen Fragezeichen versehen. Was genau sind ihre Aufgaben? Wann ist sie wie zu beteiligen? Und wie kann die Zusammenarbeit mit dem Personalrat gelingen? Die aktuelle Ausgabe 6/2026 von »Der Personalrat« liefert Antworten.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Welche gesetzliche Grundlage regelt die Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG): &amp;raquo;M&amp;auml;nner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat f&amp;ouml;rdert die tats&amp;auml;chliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M&amp;auml;nnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.&amp;laquo;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zum Zwecke der tats&amp;auml;chlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und M&amp;auml;nnern, der Beseitigung bestehender Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts und Verhinderung zuk&amp;uuml;nftiger Benachteiligungen sowie der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufst&amp;auml;tigkeit f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten wurden das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sowie die entsprechenden Landesgleichstellungsgesetze geschaffen. Erg&amp;auml;nzend ist zudem das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) heranzuziehen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Welche Aufgaben geh&amp;ouml;ren zum Kernbereich der T&amp;auml;tigkeit?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Hauptaufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, den Vollzug des Gleichstellungsgesetzes sowie des AGG im Hinblick auf den Schutz der Besch&amp;auml;ftigten vor Benachteiligungen wegen ihres Geschlechts, insbesondere bei Benachteiligungen von Frauen, zu f&amp;ouml;rdern und zu &amp;uuml;berwachen (vgl. &amp;sect; 25 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) und die Dienststellen bei der entsprechenden Umsetzung zu unterst&amp;uuml;tzen. Dies umfasst auch den Schutz von Frauen mit einer Behinderung oder von Frauen, die von einer Behinderung bedroht sind, sowie den Schutz vor sexueller Bel&amp;auml;stigung am Arbeitsplatz.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zu diesem Zwecke wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Ma&amp;szlig;nahmen der Dienststelle mit, die&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;die Gleichstellung von Frauen und M&amp;auml;nnern,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Beseitigung von Unterrepr&amp;auml;sentanzen,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufst&amp;auml;tigkeit sowie&lt;/li&gt;&lt;li&gt;den Schutz vor sexueller Bel&amp;auml;stigung am Arbeitsplatz&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;betreffen. Sie ber&amp;auml;t und unterst&amp;uuml;tzt einzelne Besch&amp;auml;ftigte bei Bedarf, insbesondere in den Bereichen der beruflichen Entwicklung und F&amp;ouml;rderung, der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufst&amp;auml;tigkeit sowie in Bezug auf den Schutz vor Benachteiligungen und nimmt passende Fortbildungsangebote wahr.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. In welchen Personalma&amp;szlig;nahmen ist die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 27 Abs. 1 Nr. 1 a) &amp;ndash; e) BGleiG ist die Gleichstellungsbeauftragte in nahezu allen personellen Angelegenheiten zu beteiligen. Dies betrifft die Vergabe von Ausbildungspl&amp;auml;tzen, die Einstellung und die Versetzung sowie die Abordnung und Umsetzung von Besch&amp;auml;ftigten f&amp;uuml;r jeweils mehr als drei Monate, die Fortbildung und den beruflichen Aufstieg von Besch&amp;auml;ftigten, die Abmahnung, die Einleitung und den Abschluss eines Disziplinarverfahrens einschlie&amp;szlig;lich der vorl&amp;auml;ufigen Dienstenthebung, K&amp;uuml;ndigung sowie Aufhebungsvertrag, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand und vergleichbare Ma&amp;szlig;nahmen.&lt;br /&gt;&amp;hellip;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neugierig geworden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem wird in diesem Beitrag behandelt:&lt;/p&gt;&lt;ol start="4"&gt;&lt;li&gt;Welche Informations- und Einsichtsrechte hat die Gleichstellungsbeauftragte?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Wie unterscheiden sich ihre Beteiligungsrechte von denen des Personalrats?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Pflichten hat die Gleichstellungsbeauftragte gegen&amp;uuml;ber Besch&amp;auml;ftigten und Dienststelle?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Wie funktioniert die Zusammenarbeit zwischen Gleichstellungsbeauftragter und Personalrat in der Praxis?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Wo liegen typische Schnittstellen und gemeinsame Interessen?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Konfliktfelder treten h&amp;auml;ufig auf &amp;ndash; und wie lassen sie sich konstruktiv l&amp;ouml;sen?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Wie k&amp;ouml;nnen regelm&amp;auml;&amp;szlig;ige Kommunikationswege aufgebaut werden?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Rolle spielt die Dienststellenleitung in der Kooperation?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Bedeutung haben Gleichstellungspl&amp;auml;ne f&amp;uuml;r die gemeinsame Arbeit?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Welche Schulungs-/Qualifizierungsrechte hat die Gleichstellungsbeauftragte?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;K&amp;ouml;nnen Gleichstellungsbeauftragte gleichzeitig Mitglied des Personalrats sein?&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Muss zwingend eine Frau das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bekleiden?&lt;/li&gt;&lt;/ol&gt;&lt;p&gt;Sie haben bereits ein Abo?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-35/inhalt/1726-36/zeitschrift/396-2251/asset/150-166196/position/396-2251_150-166196_4_3#none" target="_blank"&gt;Dann lesen Sie den kompletten Beitrag hier!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sie haben noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/personalrat-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Dann jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Der Personalrat&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/851c2948-270d-4ede-92b2-32411ca6b101" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 07:20:18 GMT</pubDate>
      <guid>851c2948-270d-4ede-92b2-32411ca6b101</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Ausserordentliche-Kuendigung-eines-Personalratsmitglieds~.html</link>
      <description>Die Kündigung von Personalratsmitgliedern ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Wie sieht es damit aus, wenn angeblicher Arbeitszeit- und Spesenbetrug und die ungenehmigte Nutzung des Dienstwagens im Raum stehen? Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat entschieden (9.12.2025 – 2 SLa 81/25). Der Podcast stellt die spannende Entscheidung vor.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://personalrat.podigee.io/125-neue-episode/embed?context=external"&gt;&lt;/script&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abonnieren Sie den Podcast und verpassen Sie keine Folge mehr - zum Beispiel auf &lt;a href="https://open.spotify.com/show/31sbyb4XpfxAb8ShBspLTi" target="_blank"&gt;Spotify&lt;/a&gt;, &lt;a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/der-personalrat/id1637606830" target="_blank"&gt;Apple Podcasts&lt;/a&gt; und &lt;a href="https://www.deezer.com/de/show/4477987" target="_blank"&gt;Deezer&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle Episoden finden Sie unter &lt;a href="/personalrat-podcast"&gt;www.bund-verlag.de/personalrat-podcast&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/b1531695-c4c5-45c5-817d-96f9ae4533c2" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Podcast</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 11:00:00 GMT</pubDate>
      <guid>b1531695-c4c5-45c5-817d-96f9ae4533c2</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>5 Fragen zum Robomobbing im Betrieb</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~5-Fragen-zum-Robomobbing-im-Betrieb~.html</link>
      <description>»Robomobbing« kann Druck auf Beschäftigte durch digitale Systeme meinen, aber auch feindseliges Verhalten von Menschen gegenüber Maschinen. Was dahinter steckt und was Betriebs- und Personalräte tun können, zeigt dieser Überblick.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. Was ist Robomobbing &amp;ndash; und in welchen Formen kommt es vor?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Begriff wird doppelt verwendet: Gemeint sein kann feindseliges Verhalten von Menschen gegen&amp;uuml;ber Maschinen, Robotern oder KI-Systemen. Im arbeitsrechtlichen Zusammenhang geht es vor allem um die Belastung oder Benachteiligung von Besch&amp;auml;ftigten durch algorithmische Systeme, etwa durch &amp;Uuml;berwachung, Rankings, automatisierte Arbeitssteuerung oder Personalentscheidungen. F&amp;uuml;r Betriebs- und Personalr&amp;auml;te steht meist diese zweite Variante im Mittelpunkt.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Woran erkennt man Robomobbing?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Robomobbing zeigt sich vor allem in intransparenten Bewertungen, automatischen Sanktionen, permanenter Kontrolle und dauerhaftem Leistungsdruck. Typisch sind wiederkehrende Muster und der Eindruck, Entscheidungen seien kaum nachvollziehbar oder anfechtbar.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;In einem weiteren Sinn kann der Begriff auch feindseliges Verhalten von Menschen gegen&amp;uuml;ber Maschinen oder KI-Systemen meinen, etwa St&amp;ouml;rung, Besch&amp;auml;digung oder gezielte Missachtung.&amp;nbsp;&lt;br /&gt;Im Folgenden wird sich aber nur auf die erste, mitbestimmungsrechtlich relevantere Variante bezogen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Was sind dabei die Risiken?&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Datenschutz (DSGVO)&lt;/strong&gt;: Risiken entstehen vor allem durch intransparente &amp;Uuml;berwachung, automatisierte Bewertungen und Datennutzung ohne klare Grenzen oder ausreichende Rechtsgrundlage.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Arbeitsrecht&lt;/strong&gt;: Der Arbeitgeber muss Besch&amp;auml;ftigte vor &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;igem Leistungsdruck, permanenter Kontrolle und psychischen Belastungen sch&amp;uuml;tzen. Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung &amp;uuml;berwachen k&amp;ouml;nnen, greift zudem die Mitbestimmung nach &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bzw. &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG.&amp;nbsp;Auch bei algorithmischen Vorgaben bleibt der Arbeitgeber verantwortlich; Entscheidungen m&amp;uuml;ssen rechtm&amp;auml;&amp;szlig;ig, sachlich begr&amp;uuml;ndet und verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig sein.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Antidiskriminierung (AGG):&lt;/strong&gt; KI-Systeme k&amp;ouml;nnen bestehende Ungleichheiten verst&amp;auml;rken; auch scheinbar neutrale Kriterien k&amp;ouml;nnen zu mittelbarer Benachteiligung f&amp;uuml;hren.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;4. Welche Rechte haben Besch&amp;auml;ftigte &amp;ndash; und welche Schutzpflichten treffen den Arbeitgeber?&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Rechte der Besch&amp;auml;ftigten:&lt;/strong&gt; Besch&amp;auml;ftigte haben Anspruch auf Information &amp;uuml;ber den Einsatz solcher Systeme und d&amp;uuml;rfen belastende Bewertungen oder Entscheidungen &amp;uuml;berpr&amp;uuml;fen lassen. Hinzu kommen Schutzrechte gegen Diskriminierung, &amp;uuml;berm&amp;auml;&amp;szlig;ige &amp;Uuml;berwachung und unzumutbare psychische Belastung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;strong&gt;Pflichten des Arbeitgebers:&lt;/strong&gt; Der Arbeitgeber muss Systeme so einsetzen, dass Besch&amp;auml;ftigte nicht unangemessen belastet oder benachteiligt werden. Er muss Risiken fr&amp;uuml;h erkennen, Beschwerden ernst nehmen und, wo Mitbestimmungsrechte greifen, den Betriebs- oder Personalrat rechtzeitig einbeziehen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;5. Was k&amp;ouml;nnen Betriebs- und Personalr&amp;auml;te tun?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Betriebs- und Personalr&amp;auml;te k&amp;ouml;nnen ihre Beteiligungs-, Informations- und Kontrollrechte nach dem BetrVG bzw. dem BPersVG nutzen, um den Einsatz solcher Systeme fr&amp;uuml;hzeitig zu pr&amp;uuml;fen und mitzugestalten. Bei technischen Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung &amp;uuml;berwachen k&amp;ouml;nnen, greifen besonders &amp;sect; 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und &amp;sect; 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG. Wichtig ist, Funktionsweise, Datengrundlagen und Folgen f&amp;uuml;r Besch&amp;auml;ftigte genau zu pr&amp;uuml;fen. Bei komplexen Anwendungen k&amp;ouml;nnen Sachverst&amp;auml;ndige hinzugezogen werden. Zudem sollten Betriebs- oder Dienstvereinbarungen klare Regeln zu Transparenz, Schutz, Kontrolle und Beschwerdem&amp;ouml;glichkeiten festlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (kb)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/32b72fb4-ab01-47f8-b87c-3c9a12486bcb" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Mitbestimmung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 10:09:24 GMT</pubDate>
      <guid>32b72fb4-ab01-47f8-b87c-3c9a12486bcb</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>»Ausgehöhlte Tarifbindung – der Gesetzgeber muss aktiv werden«</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Ausgehoehlte-Tarifbindung-–-der-Gesetzgeber-muss-aktiv-werden~.html</link>
      <description>Nur 41 % der Beschäftigten arbeiteten 2024 mit Branchentarifvertrag, 1996 waren es noch 67 %. In diesem Zeitraum sank der Anteil der Betriebe mit Tarifbindung von 45 auf 21 %. Den Trend verstärken Arbeitgeberverbände mit der Mitgliedschaft ohne Tarifbindung  (OT-Mitgliedschaft): Ohne Tarifvertrag und Tarifbindung werden Leistungen des Verbands genutzt. Olaf Deinert hat das Thema in seinem Gutachten zur Tarifbindung behandelt. Wir haben bei ihm nachgefragt.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Sie haben ein Gutachten zur OT-Mitgliedschaft und den Folgen geschrieben. Worum geht es?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mit der sinkenden Tarifbindung erodieren tarifliche Leistungen des Arbeitgebers sowie die gesamte Entgeltstruktur. Wer mit ausgehandelten Tarifvertr&amp;auml;gen unzufrieden war, schloss im Arbeitgeberverband die OT-Mitgliedschaft ab. Nun sehen wir die Auswirkungen: Mitglieder ohne Tarifbindung nutzen die Lobbyarbeit der Verb&amp;auml;nde, Fortbildungen und Rechtsberatung, k&amp;ouml;nnen aber Tarifvertr&amp;auml;ge missachten.&lt;br /&gt;Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erkennt diese Praxis an. Voraussetzung ist: In der Satzung eines Verbands steht, dass OT-Mitglieder bei allen tarifbezogenen Fragen wie Wahlen zu Tarifkommissionen, Abstimmungen &amp;uuml;ber Tariffragen oder Arbeitskampfma&amp;szlig;nahmen nicht beteiligt sind. In der Praxis entsteht eine gewaltige Grauzone: OT-Mitglieder werden oft bei Haustarifkonflikten beraten. Ohne gesetzliche Korrektur droht die weitere Aush&amp;ouml;hlung der Tarifbindung.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Entspricht das der Funktion eines Arbeitgeberverbands?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nein. Arbeitgeberverb&amp;auml;nde schlie&amp;szlig;en Tarifvertr&amp;auml;ge f&amp;uuml;r ihre Mitglieder ab, das ist ihre zentrale Aufgabe. Die OT-Mitgliedschaft ist das Einfallstor zum Umgehen der Tarifbindung. Das ist f&amp;uuml;r die Tarifautonomie und juristisch problematisch, denn daf&amp;uuml;r besteht keine ausreichende gesetzliche Basis: Ma&amp;szlig;geblich f&amp;uuml;r die Tarifbindung ist die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband; das wird mit OT-Mitgliedschaften unterlaufen und ist keine Ausnahme mehr.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Gibt es Zuw&amp;auml;chse bei den OT-Mitgliedschaften?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ja, und einen weiteren R&amp;uuml;ckgang der Tarifbindung. Die Arbeitgeberverb&amp;auml;nde argumentieren, dass sie nur mit OT-Mitgliedern ihre Verb&amp;auml;nde stabilisieren k&amp;ouml;nnten. Daraus folgt, dass sie verst&amp;auml;rkt Lobbyarbeit f&amp;uuml;r ihre Interessen betreiben &amp;ndash; gegen die Belange der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Gewerkschaften. Angeblich h&amp;auml;tten OT-Mitglieder eine N&amp;auml;he zur Tarifpolitik, was zum Erhalt des Fl&amp;auml;chentarifvertrags beitrage. Das sehe ich anders: Nichts spricht daf&amp;uuml;r, dass OT-Mitglieder das Tarifsystem stabilisiert h&amp;auml;tten; eher das Gegenteil. Seit diese Option in den 1990er Jahren geschaffen wurde, geht es mit der Tarifbindung bergab.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Was folgt daraus? Ihr Fazit?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die OT-Mitgliedschaft hat den massiven R&amp;uuml;ckgang der Tarifbindung befeuert &amp;ndash; als eine Art &amp;raquo;Einstieg in den Ausstieg&amp;laquo;. Ein Treiber waren die Gerichte. Das Tarifvertragsgesetz kn&amp;uuml;pft die Tarifgebundenheit allein an die Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an, es kennt keine Differenzierung zwischen verschiedenen Formen der Mitgliedschaft. Die Rechtsprechung widerspricht der gesetzlichen Regelung. Das Gesetz erm&amp;ouml;glicht nicht, dass die Tarifvertragsparteien Formen der Mitgliedschaft gestalten, die von dieser Rechtsfolge ausgeschlossen sind. Auch die Berufung auf die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz &amp;ndash; GG) zieht nicht, denn diese wurde gesetzlich ausgestaltet. F&amp;uuml;r mich ist der Gesetzgeber in der Pflicht, die Rechtsprechung einzufangen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Das Gutachten &amp;ndash; Lesetipp&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Prof. Dr. Olaf Deinert: Rechtsfragen der OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband. Hugo Sinzheimer Institut (HSI), HSI-Schriftenreihe Band 61, Februar 2026. &lt;a href="http://www.hugo-sinzheimer-institut.de"&gt;www.hugo-sinzheimer-institut.de&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Weitere Informationen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Das Interview erschien im Magazin der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 5/2026, Titelthema: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice.&amp;nbsp;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (BE)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/547f689f-d56a-4351-863b-5b4596da6458" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Interview</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 06:52:24 GMT</pubDate>
      <guid>547f689f-d56a-4351-863b-5b4596da6458</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Neue Berufskrankheit Parkinson</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Neue-Berufskrankheit-Parkinson~.html</link>
      <description>Eine Lichtblick für Beschäftigte und schwer erkrankte Menschen in der Landwirtschaft und weiteren Branchen. Am 27.5.2026 hat das Bundeskabinett beschlossen, die Berufskrankheit  »Parkinson durch Pestizide« in die Berufskrankheitenliste aufzunehmen und damit anzuerkennen. Nun muss noch der Bundesrat zustimmen. Betroffene können aber bereits jetzt die Anerkennung beantragen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Diese Entscheidung hat Konsequenzen f&amp;uuml;r den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie f&amp;uuml;r das Pr&amp;auml;ventionshandeln der betrieblichen Arbeitsschutzakteure, aber auch der Unfallversicherungstr&amp;auml;ger. F&amp;uuml;r im Arbeitsschutz t&amp;auml;tige Personen (Beauftragte, Interessenvertretungen) in der Landwirtschaft, im Gartenbau und in verwandten Bereichen ergeben sich neue Pflichten bei der Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, beim Entwickeln und Umsetzen von Schutzma&amp;szlig;nahmen und bei der Anzeige einer Berufskrankheit (BK).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;BK Parkinson: M&amp;ouml;gliche Betroffene&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zur Personengruppe, bei der die &amp;raquo;BK Parkinson&amp;laquo; (BK-Nummer 2110) anerkannt werden kann (nach &amp;sect; 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII) z&amp;auml;hlen Besch&amp;auml;ftigte, die Pestizide &amp;uuml;ber viele Jahre direkt, eigenst&amp;auml;ndig und h&amp;auml;ufig angewendet haben. Konkret betroffen sind T&amp;auml;tigkeiten beim&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Mischen, Ansetzen oder Bef&amp;uuml;llen von Pestiziden&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Ausbringen von Herbiziden, Fungiziden oder Insektiziden&lt;/li&gt;&lt;li&gt;sowie bei der St&amp;ouml;rungsbeseitigung an Ger&amp;auml;ten w&amp;auml;hrend des Betriebs, die diese Gefahrstoffe bearbeiten oder ausbringen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Besonders exponierte Berufsgruppen sind&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Landwirt*innen, insbesondere im Weinbau, deren Besch&amp;auml;ftigte&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Arbeitnehmer*innen im Garten- und Landschaftsbau&lt;/li&gt;&lt;li&gt;sowie in Baumschulen, Pflanzenschutzbetrieben, in der kommunalen Gr&amp;uuml;nfl&amp;auml;chenpflege und auf Golfanlagen.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Laut der wissenschaftlichen Empfehlung im Gemeinsamen Ministerialblatt belegen zahlreiche tierexperimentelle und epidemiologische Studien, dass Pestizide aus drei Funktionsgruppen eine Parkinson-Erkrankung verursachen k&amp;ouml;nnen: Fungizide, Insektizide und Herbizide.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Voraussetzungen f&amp;uuml;r die Anerkennung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im Berufskrankheitenrecht wird nach Forschungsergebnissen in der Regel eine bestimmte Expositionsdauer oder-intensit&amp;auml;t festgelegt, ab wann die Schwelle als erreicht gilt, die eine BK ausl&amp;ouml;sen kann. F&amp;uuml;r das Entstehen der BK Parkinson wird das kumulative Dosisma&amp;szlig; von 100 trendkorrigierten Anwendungstagen je Pestizid-Funktionsgruppe zugrunde gelegt. Ein Anwendungstag liegt vor, wenn an einem Kalendertag mindestens 30 Minuten lang Pestizide direkt angewendet, gemischt oder bef&amp;uuml;llt wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die 100 Anwendungstage m&amp;uuml;ssen innerhalb einer einzigen Funktionsgruppe wie Herbizide, Fungizide oder Insektizide erreicht werden. Eine Addition &amp;uuml;ber verschiedene Gruppen hinweg ist nicht zul&amp;auml;ssig. M&amp;ouml;glich ist ein solcher Nachweis nat&amp;uuml;rlich nur, wenn Arbeitgeber und (selbstst&amp;auml;ndige) Landwirte die Anwendungstage sorgf&amp;auml;ltig dokumentieren. Allein diese Voraussetzung wird die Anerkennung einer BK in vielen F&amp;auml;llen erschweren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zus&amp;auml;tzlich wird ein im Anerkennungsverfahren ein Zeittrend-Korrekturfaktor ber&amp;uuml;cksichtigt. Denn Expositionsintensit&amp;auml;ten haben sich im Laufe der Jahrzehnte ver&amp;auml;ndert, etwa durch verbesserte Traktorkabinen oder technische Schutzsysteme. Anwendungstage aus fr&amp;uuml;heren Jahren k&amp;ouml;nnen dadurch st&amp;auml;rker gewichtet werden als neuere. Ein Extremereignis (Maschinendefekt, geplatzter Verbindungsschlauch) mit stofflichem Direktkontakt kann f&amp;uuml;r die BK-Anerkennung relevant sein, auch wenn 100-Anwendungstage nicht erreicht werden. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In der Langfassung des Beitrags, der geplant in der Zeitschrift &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/gute-arbeit-testen?wkz=HP_E_2600_T" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 9/2026 erscheint, geht es au&amp;szlig;erdem um Pflichten bei der Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, Schutzma&amp;szlig;nahmen und um die Pers&amp;ouml;nliche Schutzausr&amp;uuml;stung. Die Zeitschrift bietet regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig Informationen zu Berufskrankheiten und dem Berufskrankheitenrecht sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;I. Krieger, A. Schneider: Gefahrstoffe &amp;ndash; Sicher mit System im Arbeitsschutz. &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; 5/2026 (S. 29 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Titelthema 11/2025: 100 Jahre Neue Berufskrankheitenrecht &amp;ndash; Wege zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Mit vier Fachbeitr&amp;auml;gen (S. 8-24).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; greifen im Archiv der Zeitschrift kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/417470c8-ee86-41bf-b5ab-677fbdd50431" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV</category>
      <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 09:24:08 GMT</pubDate>
      <guid>417470c8-ee86-41bf-b5ab-677fbdd50431</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Technostress erkennen und vorbeugen</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Technostress-erkennen-und-vorbeugen~.html</link>
      <description>Der Arbeitsort außerhalb der Arbeitsstätte verändert die Arbeitsorganisation. Digitale, mobile Arbeit verlangt ein Umdenken der Führungskräfte, die neue Methoden der Interaktion praktizieren und »moderne« Belastungen in den Blick nehmen müssen. In »Gute Arbeit« 5/2026 schreiben Professor Stefan Süß und Tim Rademaker darüber, dass Führungskräfte mit ihrem Team dem Phänomen »Technostress« zu Leibe rücken müssen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Mobile Arbeit kann psychische Belastungen ausl&amp;ouml;sen &amp;ndash; etwa durch Multitasking, Informationsflut, technische St&amp;ouml;rungen, komplexe IT-Tools und Entgrenzung. F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fte m&amp;uuml;ssen die Arbeitsbedingungen und die damit einhergehenden Belastungen beachten, denn auch ortsflexible Arbeit ist gesundheitsf&amp;ouml;rderlich zu gestalten. Im Team k&amp;ouml;nnen zum Beispiel mit der F&amp;uuml;hrungskraft Kommunikationsregeln und Unterst&amp;uuml;tzung vereinbart werden. Eine gute, vorgelebte Arbeitskultur ist der zentrale Hebel f&amp;uuml;r gute F&amp;uuml;hrung auf Distanz.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neuartige, intensivere Belastungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Mit der digitalen Transformation ver&amp;auml;ndern sich nicht nur der Arbeitsort und die Arbeitsabl&amp;auml;ufe; vielmehr entstehen auch neue psychische Belastungskonstellationen. Dazu z&amp;auml;hlen die beschleunigte Kommunikation, erh&amp;ouml;hte Informationsmengen, h&amp;auml;ufige Arbeitsunterbrechungen, Unsicherheiten durch fehlende Sichtbarkeit (Austausch, soziale Kontakte) oder &amp;Uuml;berforderung im Umgang mit den modernen Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Gerade das Homeoffice verdient besondere Aufmerksamkeit, weil dort Kommunikation fast nur noch digital vermittelt wird und klare Grenzen zwischen Arbeit und Privatleben oft fehlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zentrale Merkmale digitaler Arbeit, etwa Beschleunigung, Informationsflut, Selbstorganisationsdruck und Entgrenzung zeigen sich dort oft deutlicher als im Betrieb. Zudem entfallen soziale und organisatorische Unterst&amp;uuml;tzungsstrukturen &amp;ndash; wie der direkte Austausch mit Kolleg*innen und Vorgesetzten oder der unmittelbare Zugang zu einem Helpdesk: alles Faktoren, die im B&amp;uuml;ro eher niederschwellig zug&amp;auml;nglich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Zentrale Rolle der F&amp;uuml;hrungskraft&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Regeln und Normen zur IKT-Anwendung sind daher gefragt. Hier kommt neben F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;ften den Interessenvertretungen eine besondere Bedeutung zu: Zum k&amp;ouml;nnen sie die Rahmenbedingungen digitaler Arbeit beeinflussen bzw. mitbestimmen, etwa indem sie entscheiden, welche Technologien wie angewendet werden. Zum anderen pr&amp;auml;gt das Verhalten der F&amp;uuml;hrungskraft die Qualit&amp;auml;t der digitalen Interaktion, die Klarheit von Erwartungen sowie den Umgang mit Erreichbarkeit und Belastungen. Ein von der Hans-B&amp;ouml;ckler-Stiftung gef&amp;ouml;rderten Projekts hat diese Aspekte untersucht: Es ging insbesondere darum, digitale Arbeit entlastender zu gestalten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Beispiel: Techno-Overload&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Digitale Technologien haben das Potenzial, Arbeitsprozesse und Kommunikation zu beschleunigen sowie die Arbeits- und Informationsmenge zu erh&amp;ouml;hen. Im Homeoffice tritt dieser Stressor h&amp;auml;ufig in Form der hohen Taktung digitaler Meetings auf, etwa weil Wegezeiten entfallen und digitale Meetings st&amp;auml;rker sachorientiert ablaufen. Aufgrund der niedrigschwelligen Teilnahme sind sie leichter in freie Kalenderslots einzutragen, wodurch Terminfolgen enger getaktet und Pausen zwischen Besprechungen seltener werden. Hier k&amp;ouml;nnen und sollten Gestaltungsma&amp;szlig;nahmen greifen, die am besten verbindlich geregelt werden. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den umfassenden Beitrag von Prof. S. S&amp;uuml;&amp;szlig; und T. Rademaker? Mehr lesen im Titelthema 5/2026 der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;: Mobile Arbeit &amp;ndash; Gute Bildschirmarbeit auch im Homeoffice. &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Gesundheitsschutz &amp;ndash; Mobile Arbeit mitbestimmt gestalten (S. 8 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;J. Brandt, H. Gie&amp;szlig;en, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;, Prof. Dr. A. Buchner, Dr. A. Philippsen, Prof. Dr. R. Schmoll: Die Arbeit im Homeoffice verbessern! (S. 14 ff.).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;T. Rademaker, Prof. Dr. S. S&amp;uuml;&amp;szlig;: Technostress erkennen und vorbeugen &amp;laquo; (S. 17 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnentinnen und&amp;nbsp;Abonnenten von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge der Zeitschrift zu (ab 2012).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
      <enclosure url="https://www.bund-verlag.de/api/news/teaser/image/7f8b634d-47d8-461c-b5ff-18e23c7ab714" length="1" type="image/jpeg" />
      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 01 Jun 2026 07:10:50 GMT</pubDate>
      <guid>7f8b634d-47d8-461c-b5ff-18e23c7ab714</guid>
      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
  </channel>
</rss>
