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    <title>Nachrichten für Personalräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat</link>
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    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 05:19:08 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Urlaub und Erreichbarkeit: Das BAG räumt mit einem Irrtum auf</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Urlaub-und-Erreichbarkeit-Das-BAG-raeumt-mit-einem-Irrtum-auf~.html</link>
      <description>Viele Beschäftigte glauben, der Arbeitgeber dürfe sie im Urlaub überhaupt nicht kontaktieren. Das stimmt so nicht: Das BAG hat Ende 2025 klargestellt, dass es kein absolutes Kontaktverbot gibt (BAG 4.12.2025 – 2 AZR 55/25). Dennoch gilt: Beschäftigte müssen im Urlaub grundsätzlich weder erreichbar sein noch arbeiten. Wo verlaufen die Grenzen?</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;1. M&amp;uuml;ssen Besch&amp;auml;ftigte im Urlaub erreichbar sein? Besteht ein absolutes Kontaktverbot?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nein. Besch&amp;auml;ftigte m&amp;uuml;ssen w&amp;auml;hrend ihres Erholungsurlaubs grunds&amp;auml;tzlich nicht erreichbar sein. Der Urlaub dient der Erholung (&amp;sect; 1 BUrlG). Neu ist jedoch eine wichtige Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts: Ein absolutes Kontaktverbot w&amp;auml;hrend des Urlaubs gibt es nicht. Arbeitgeber d&amp;uuml;rfen Besch&amp;auml;ftigte grunds&amp;auml;tzlich auch w&amp;auml;hrend ihres Urlaubs kontaktieren: &amp;bdquo;Das Bundesurlaubsgesetz enth&amp;auml;lt kein Verbot, mit Arbeitnehmern w&amp;auml;hrend ihres Urlaubs in Kontakt zu treten (BAG 4.12.2025 &amp;ndash; 2 AZR 55/25).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die vielfach vertretene Auffassung, Besch&amp;auml;ftigte d&amp;uuml;rften w&amp;auml;hrend ihres Urlaubs &amp;uuml;berhaupt nicht kontaktiert werden, hat das BAG damit ausdr&amp;uuml;cklich zur&amp;uuml;ckgewiesen. Aus einer Kontaktaufnahme folgt jedoch keine Pflicht, Anrufe entgegenzunehmen, E-Mails zu lesen oder Arbeitsleistungen zu erbringen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;2. Geht der Urlaubstag verloren, wenn Besch&amp;auml;ftigte im Urlaub ganz kurz arbeiten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nicht unbedingt. Das BAG stellt klar, dass nicht jede geringf&amp;uuml;gige Arbeitsleistung den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt. Ein kurzes Telefonat oder die Beantwortung einer einzelnen E-Mail f&amp;uuml;hren daher regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig noch nicht dazu, dass der Urlaubstag als nicht genommen gilt (BAG 4.12.2025 &amp;ndash; 2 AZR 55/25).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erst wenn die Arbeitsleistung die Erholung erheblich beeintr&amp;auml;chtigt &amp;ndash; etwa weil ein Urlaubstag ganz oder &amp;uuml;berwiegend f&amp;uuml;r dienstliche Aufgaben aufgewendet werden muss &amp;ndash;, ist der Urlaubstag regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nachzugew&amp;auml;hren. Unabh&amp;auml;ngig davon gilt: Jede Arbeitsleistung w&amp;auml;hrend des Urlaubs ist grunds&amp;auml;tzlich Arbeitszeit und nach den allgemeinen arbeits- oder tarifrechtlichen Regelungen zu verg&amp;uuml;ten oder durch Freizeitausgleich auszugleichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;3. Was gilt in echten Notf&amp;auml;llen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Auch w&amp;auml;hrend des Urlaubs kann es au&amp;szlig;ergew&amp;ouml;hnliche Situationen geben, in denen der Arbeitgeber Besch&amp;auml;ftigte in jedem Fall kontaktiert. Solche F&amp;auml;lle bleiben jedoch auf echte Ausnahmef&amp;auml;lle beschr&amp;auml;nkt.&lt;br /&gt;Ein Notfall kann etwa vorliegen, wenn ausschlie&amp;szlig;lich die oder der Besch&amp;auml;ftigte &amp;uuml;ber ein dringend ben&amp;ouml;tigtes Passwort oder unverzichtbare Informationen verf&amp;uuml;gt. Dagegen sind Personalmangel, hoher Arbeitsanfall oder organisatorische Probleme regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig keine Notf&amp;auml;lle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch hier gilt: Die blo&amp;szlig;e Kontaktaufnahme verpflichtet Besch&amp;auml;ftigte grunds&amp;auml;tzlich noch nicht dazu, t&amp;auml;tig zu werden. Nur aufgrund ausdr&amp;uuml;cklich vereinbarter Notfallregelungen oder bei einzelnen Leitungsfunktionen kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;4. Kann im Arbeitsvertrag eine st&amp;auml;ndige Erreichbarkeit im Urlaub vereinbart werden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Grunds&amp;auml;tzlich nein. Klauseln, die Besch&amp;auml;ftigte verpflichten, w&amp;auml;hrend des gesetzlichen Erholungsurlaubs st&amp;auml;ndig erreichbar zu sein oder regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig Arbeitsleistungen zu erbringen, widersprechen dem Erholungszweck des Bundesurlaubsgesetzes. Zul&amp;auml;ssig k&amp;ouml;nnen allenfalls eng begrenzte Regelungen f&amp;uuml;r au&amp;szlig;ergew&amp;ouml;hnliche Notf&amp;auml;lle sein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders kann es beim vertraglichen Mehrurlaub aussehen. Hier k&amp;ouml;nnen Arbeitgeber und Besch&amp;auml;ftigte im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abweichende Vereinbarungen treffen. Diese m&amp;uuml;ssen jedoch eindeutig formuliert sein und d&amp;uuml;rfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht beeintr&amp;auml;chtigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;5. Kann der Arbeitgeber k&amp;uuml;ndigen, wenn Besch&amp;auml;ftigte im Urlaub nicht erreichbar sind?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Im Regelfall nein. Allein die Tatsache, dass Besch&amp;auml;ftigte w&amp;auml;hrend ihres Urlaubs nicht auf Anrufe oder E-Mails reagieren, rechtfertigt weder eine Abmahnung noch eine K&amp;uuml;ndigung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Etwas anderes kann nur gelten, wenn ausnahmsweise eine rechtlich zul&amp;auml;ssige Verpflichtung zur Erreichbarkeit bestand und diese schuldhaft verletzt wurde. Selbst dann kommt regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig zun&amp;auml;chst nur eine Abmahnung in Betracht. Eine K&amp;uuml;ndigung w&amp;auml;re nur in Ausnahmef&amp;auml;llen denkbar und setzt stets eine umfassende Interessenabw&amp;auml;gung voraus.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;6. Gelten f&amp;uuml;r Lehrkr&amp;auml;fte Besonderheiten?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ja. Schulferien sind f&amp;uuml;r angestellte Lehrkr&amp;auml;fte zwar unterrichtsfrei, aber nicht automatisch arbeitsfrei. Soweit w&amp;auml;hrend der Ferien kein Erholungsurlaub genommen wird, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grunds&amp;auml;tzlich auch Aufgaben au&amp;szlig;erhalb des Unterrichts zuweisen (&amp;sect; 106 GewO). Schulferien sind keine arbeitsfreie Zeit (BAG 16.10.2007 &amp;ndash; 9 AZR 144/07).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Anders ist dies w&amp;auml;hrend des bewilligten Erholungsurlaubs. Dann gelten auch f&amp;uuml;r Lehrkr&amp;auml;fte die allgemeinen Grunds&amp;auml;tze des Bundesurlaubsgesetzes. W&amp;auml;hrend des Urlaubs besteht grunds&amp;auml;tzlich keine Arbeitspflicht; Weisungen des Arbeitgebers d&amp;uuml;rfen den Erholungszweck des Urlaubs nicht beeintr&amp;auml;chtigen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;7. M&amp;uuml;ssen Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;r Notf&amp;auml;lle Diensthandy oder Dienstlaptop mit in den Urlaub nehmen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine generelle Verpflichtung besteht nicht. Soll ausnahmsweise eine Erreichbarkeit f&amp;uuml;r echte Notf&amp;auml;lle gew&amp;auml;hrleistet werden, sollte dies in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darin sollte insbesondere festgelegt werden:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;was als Notfall gilt,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&amp;uuml;ber welche Kommunikationswege eine Kontaktaufnahme erfolgt,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;ob und in welchem Umfang Besch&amp;auml;ftigte reagieren sollen,&lt;/li&gt;&lt;li&gt;wie Arbeitszeiten erfasst und verg&amp;uuml;tet werden und&lt;/li&gt;&lt;li&gt;welche IT-Sicherheitsvorgaben einzuhalten sind.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Auch nach der neuen Rechtsprechung des BAG gilt: Arbeitgeber d&amp;uuml;rfen Besch&amp;auml;ftigte zwar kontaktieren. Daraus folgt jedoch grunds&amp;auml;tzlich keine Pflicht, st&amp;auml;ndig ein Diensthandy zu kontrollieren oder einen Dienstlaptop mitzuf&amp;uuml;hren (BAG 4.12.2025 &amp;ndash; 2 AZR 55/25).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;8. Was passiert, wenn Dienstger&amp;auml;te im Urlaub gestohlen oder besch&amp;auml;digt werden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nehmen Besch&amp;auml;ftigte auf Wunsch oder Weisung des Arbeitgebers Dienstger&amp;auml;te mit in den Urlaub, gelten die Grunds&amp;auml;tze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei leichter Fahrl&amp;auml;ssigkeit haften Besch&amp;auml;ftigte regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig nicht. Bei mittlerer Fahrl&amp;auml;ssigkeit kommt eine Schadensteilung in Betracht. Nur bei grober Fahrl&amp;auml;ssigkeit oder Vorsatz m&amp;uuml;ssen sie den Schaden grunds&amp;auml;tzlich selbst tragen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Verlust oder Diebstahl sollte dem Arbeitgeber unverz&amp;uuml;glich gemeldet werden, damit Zug&amp;auml;nge gesperrt und erforderliche Datenschutzma&amp;szlig;nahmen eingeleitet werden k&amp;ouml;nnen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;9. M&amp;uuml;ssen Besch&amp;auml;ftigte vor dem Urlaub ihre Passw&amp;ouml;rter hinterlegen?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Nein. Pers&amp;ouml;nliche Passw&amp;ouml;rter d&amp;uuml;rfen grunds&amp;auml;tzlich weder an Vorgesetzte noch an Kolleginnen oder Kollegen weitergegeben werden. Dies widerspricht den Grunds&amp;auml;tzen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes.&lt;br /&gt;Stattdessen sollten Dienststellen technische und organisatorische Vertretungsl&amp;ouml;sungen schaffen. Dazu geh&amp;ouml;ren insbesondere gemeinsame Funktionspostf&amp;auml;cher, Stellvertretungsregelungen in IT-Systemen, Passwortmanager mit geregeltem Notfallzugriff oder andere sichere Berechtigungskonzepte. Pers&amp;ouml;nliche Passw&amp;ouml;rter sollten dagegen grunds&amp;auml;tzlich geheim bleiben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fro)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 05:00:22 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Schadensersatz für Ärzte-Klatsch per Whatsapp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Schadensersatz-fuer-Aerzte-Klatsch-per-Whatsapp~.html</link>
      <description>Schadensersatz für eine Weitergabe von Gesundheitsdaten kann auch unter Arbeitskollegen fällig werden. Dies musste eine Ärztin erfahren, die sich per WhatsApp über einen krankgemeldeten Kollegen geäußert hatte. Für die ungewollte »Ferndiagnose« muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen – so das Arbeitsgericht Siegburg.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Darum geht es&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Der Kl&amp;auml;ger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik besch&amp;auml;ftigt. Die beklagte &amp;Auml;rztin ist dort Stations&amp;auml;rztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren &amp;Auml;rzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienst&amp;uuml;bernahmen abgesprochen wurden. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Der Kl&amp;auml;ger lie&amp;szlig; sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank. &amp;nbsp;Die Stations&amp;auml;rztin musste seinen Dienst &amp;uuml;bernehmen und tat ihrem Unmut dar&amp;uuml;ber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, dieser sei gar nicht krank, sondern habe nur &amp;bdquo;einen Pups quer sitzen&amp;ldquo;. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverst&amp;ouml;&amp;szlig;en auf Unterlassung und Schadensersatz.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Das sagt das Gericht&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage gr&amp;ouml;&amp;szlig;tenteils statt. Die beklagte &amp;Auml;rztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Kl&amp;auml;gers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zul&amp;auml;ssig. Die f&amp;uuml;r einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kl&amp;auml;ger inzwischen woanders t&amp;auml;tig ist. &amp;nbsp;Die beklagte &amp;Auml;rztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein f&amp;uuml;r ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&amp;nbsp;Zudem muss die &amp;Auml;rztin dem Kl&amp;auml;ger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins L&amp;auml;cherliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 EUR zahlen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr&amp;auml;ftig. Die Parteien k&amp;ouml;nnen noch Berufung beim Landesarbeitsgericht K&amp;ouml;ln einlegen.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 09:01:48 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Die Rolle des Datenschutzbeauftragten</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Die-Rolle-des-Datenschutzbeauftragten0~.html</link>
      <description>Neben dem Arbeitgeber und dem Betriebs- bzw. Personalrat gibt es eine spezialisierte Instanz, die sich um den Datenschutz kümmert: den Datenschutzbeauftragten. Welche Aufgaben er hat und wie sein Verhältnis zur Interessenvertretung ist, zeigt Yvette Reif in der »Computer und Arbeit« 7-8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Datenschutzbeauftragte* ist ein unabh&amp;auml;ngiges &amp;Uuml;berwachungs- und Beratungsorgan, das die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben unterst&amp;uuml;tzt und Unternehmensrisiken reduziert.&amp;nbsp;Der Europ&amp;auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) bezeichnet den Datenschutzbeauftragten als &amp;raquo;Schl&amp;uuml;sselfigur&amp;laquo; zwischen Unternehmensleitung, Betroffenen und Aufsichtsbeh&amp;ouml;rden.&amp;nbsp;&amp;Ouml;ffentliche Stellen ben&amp;ouml;tigen nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1a DSGVO, sofern sie Informationen mit Personenbezug verarbeiten, immer einen Datenschutzbeauftragten. Unternehmen m&amp;uuml;ssen einen Datenschutzbeauftragten benennen bei umfangreicher systematischer Beobachtung von Personen sowie bei umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten (Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1b und c DSGVO). F&amp;uuml;r deutsche Unternehmen wird die Regelung in&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;37 Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO allerdings meist nicht relevant.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gest&amp;uuml;tzt auf die positiven Erfahrungen mit Datenschutzbeauftragten als unb&amp;uuml;rokratischer interner &amp;Uuml;berwachungsinstanz sowie zur Entlastung der staatlichen Datenschutzaufsicht hat der nationale Gesetzgeber mit&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;BDSG eine &amp;uuml;ber die Vorgaben der DSGVO hinausgehende Benennungspflicht geschaffen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;1 BDSG trifft Unternehmen erg&amp;auml;nzend zu den Vorgaben der DSGVO eine Pflicht zur Benennung, soweit sie in der Regel mindestens 20 Personen st&amp;auml;ndig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten besch&amp;auml;ftigen. Nach&amp;nbsp;&amp;sect;&amp;nbsp;38&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 Satz&amp;nbsp;2 BDSG ergibt sich zudem eine Benennungspflicht, sofern eine Stelle Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung (Art.&amp;nbsp;35 DSGVO) unterliegen, oder personenbezogene Daten gesch&amp;auml;ftsm&amp;auml;&amp;szlig;ig zum Zweck der &amp;Uuml;bermittlung, der anonymisierten &amp;Uuml;bermittlung oder f&amp;uuml;r Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden. Eine Datenschutz-Folgenabsch&amp;auml;tzung kann etwa bei biometrischen Zutrittskontrollen oder bei der Geolokalisierung von Besch&amp;auml;ftigten erforderlich sein.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aufgaben des Datenschutzbeauftragten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Zu den gesetzlichen Kernaufgaben geh&amp;ouml;ren&amp;nbsp;nach&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39&amp;nbsp;Abs.&amp;nbsp;1 DSGVO die Beratung von Leitung und Besch&amp;auml;ftigten, die &amp;Uuml;berwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben sowie die Zusammenarbeit mit der Datenschutzaufsichtsbeh&amp;ouml;rde. Zudem ist der Datenschutzbeauftragte Ansprechpartner f&amp;uuml;r betroffene Personen (vgl.&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;4 DSGVO). Zusatzaufgaben mit Bezug zum Datenschutz oder auch au&amp;szlig;erhalb d&amp;uuml;rfen dem Datenschutzbeauftragten nur &amp;uuml;bertragen werden, sofern dieser &amp;uuml;ber die notwendigen zeitlichen Ressourcen verf&amp;uuml;gt und hierdurch keine unzul&amp;auml;ssigen Interessenkonflikte im Hinblick auf die Aufgaben aus&amp;nbsp;Art.&amp;nbsp;39 DSGVO entstehen&amp;nbsp;(Art.&amp;nbsp;38 Abs.&amp;nbsp;2 und Abs.&amp;nbsp;6 Satz&amp;nbsp;2 DSGVO).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie ist die Stellung des Datenschutzbeauftragten? Wie ist das Verh&amp;auml;ltnis der Interessenvertretung zum Datenschutzbeauftragten? Kann ein Betriebsrat auch Datenschutzbeauftragter sein? Und welche Besonderheiten gelten bei Personalr&amp;auml;ten? Mehr dazu lest Ihr in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt; 7-8/2026 ab Seite 15. Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den vollst&amp;auml;ndigen &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2281/asset/150-166627/position/_" target="_blank"&gt;Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Noch &lt;strong&gt;kein Abo&lt;/strong&gt;?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;*Aus Gr&amp;uuml;nden der besseren Lesbarkeit wird hier auf geschlechtsspezifische Mehrfachnennungen verzichtet. Personenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung f&amp;uuml;r alle Geschlechter&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Beschäftigtendatenschutz, Personalratsarbeit, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 07:00:14 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Schwerbehinderung: Mehr vom Urlaub</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Schwerbehinderung-Mehr-vom-Urlaub~.html</link>
      <description>Gerade für Beschäftigte mit Schwerbehinderung ist die regelmäßige Erholung wichtig. Deshalb steht ihnen auch ein gesetzlicher Mindestzusatzurlaub zu, der fünf Tage im Jahr beträgt. Mehr über diesen wichtigen Nachteilsausgleich lest Ihr in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Der Zusatzurlaub f&amp;uuml;r schwerbehinderte Menschen richtet sich nach &amp;sect; 208 SGB IX. Er betr&amp;auml;gt f&amp;uuml;nf Arbeitstage im Urlaubsjahr und setzt ein Besch&amp;auml;ftigungsverh&amp;auml;ltnis voraus, in dem zumindest ein gesetzlicher oder tariflicher Urlaubsanspruch besteht (&amp;sect; 208 Abs. 1 SGB IX). Als Mindestzusatzurlaub wird dieser Urlaub zum individuellen gesetzlichen oder tariflichen Urlaubsanspruch hinzugerechnet &amp;ndash; verrechnet werden die zus&amp;auml;tzlichen Tage in aller Regel nicht. Den gesetzlichen Mindesturlaub regeln &amp;sect; 3 BUrlG f&amp;uuml;r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und &amp;sect; 19 JArbschG f&amp;uuml;r Auszubildende. Sind tarifliche Urlaubsanspr&amp;uuml;che h&amp;ouml;her, erh&amp;ouml;hen sie den individuellen Urlaubsanspruch. &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p style="margin-left:47px"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;strong&gt;Beispiel:&lt;/strong&gt; Ein schwerbehinderter Besch&amp;auml;ftigter, der in &amp;nbsp;Vollzeit arbeiten, hat &lt;strong&gt;30 Tage tariflichen Urlaub&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr. Mit dem gesetzlichen Zusatzurlaub von f&amp;uuml;nf Tagen nach &amp;sect; 208 SGB IX betr&amp;auml;gt sein &lt;strong&gt;Urlaubsanspruch 35 Tage&lt;/strong&gt; im Kalenderjahr.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Den vollen Beitrag von Bettina Frowein lest ihr in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 8/2026. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li style="text-align:justify"&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Fehler bei der Wahl vermeiden (Prof. Franz Josef D&amp;uuml;well)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;Sozialgericht L&amp;uuml;neburg, 29.9.2025 &amp;ndash; S 38 SO 34/25 ER: Rechtsanspruch auf Kraftfahrzeughilfe f&amp;uuml;r behindertengerechten Umbau eines PKW (Dr. Maren Conrad-Giese)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Mehr zum Informationsdienst:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;a href="http://www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion" style="color:blue; text-decoration:underline"&gt;www.bund-verlag.de/informationsdienste/schwerbehindertenrecht-und-inklusion&lt;/a&gt; &lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 09:37:54 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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      <title>Versetzung und die Mitbestimmung des Personalrats</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Versetzung-und-die-Mitbestimmung-des-Personalrats~.html</link>
      <description>Versetzung und Mitbestimmung: ein Dauerbrenner im Personalvertretungsrecht. In dieser Folge erläutern wir die Voraussetzungen einer Versetzung und analysieren, welche Bedeutung eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen VGH (19.2.2026 – 3 CS 25.2114) zum Thema für die Praxis hat.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://personalrat.podigee.io/128-neue-episode/embed?context=external"&gt;&lt;/script&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abonnieren Sie den Podcast und verpassen Sie keine Folge mehr - zum Beispiel auf &lt;a href="https://open.spotify.com/show/31sbyb4XpfxAb8ShBspLTi" target="_blank"&gt;Spotify&lt;/a&gt;, &lt;a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/der-personalrat/id1637606830" target="_blank"&gt;Apple Podcasts&lt;/a&gt; und &lt;a href="https://www.deezer.com/de/show/4477987" target="_blank"&gt;Deezer&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle Episoden finden Sie unter &lt;a href="/personalrat-podcast"&gt;www.bund-verlag.de/personalrat-podcast&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Podcast</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 07:30:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Was tun, wenn das Kind krank ist?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Was-tun-wenn-das-Kind-krank-ist~.html</link>
      <description>Wenn das eigene Kind krank wird, stellen sich für Beschäftigte und Personalräte oft ganz praktische Fragen: Darf ich zuhause bleiben? Bekomme ich weiter Geld? Welche Unterschiede gelten für Arbeitnehmer und Beamte? Die aktuelle Ausgabe 7/2026 von »Der Personalrat« bringt Licht ins Dunkel.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die wichtigsten Antworten auf die oben gestellten Fragen ergeben sich aus Arbeits- und Tarifrecht, Sozialrecht sowie Beamtenrecht &amp;ndash; und sind gerade im &amp;ouml;ffentlichen Dienst nicht immer ganz einfach.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;D&amp;uuml;rfen Tarifbesch&amp;auml;ftigte einfach zuhause bleiben, wenn das eigene Kind erkrankt?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ja. Auch Besch&amp;auml;ftigte im &amp;ouml;ffentlichen Dienst d&amp;uuml;rfen bei Erkrankung ihres Kindes der Arbeit fernbleiben, wenn dies f&amp;uuml;r eine angemessene Betreuung erforderlich ist. Die Rechtslage ist allerdings komplex, weil neben den allgemeinen gesetzlichen Regelungen besondere tarifvertragliche Vorschriften greifen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ausgangspunkt ist &amp;sect; 616 B&amp;uuml;rgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach behalten Besch&amp;auml;ftigte ihren Verg&amp;uuml;tungsanspruch, wenn sie f&amp;uuml;r eine verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;ig kurze Zeit aus einem pers&amp;ouml;nlichen Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind. Die notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes stellt einen solchen pers&amp;ouml;nlichen Verhinderungsgrund dar, der die Besch&amp;auml;ftigten von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Voraussetzung ist, dass die Betreuung tats&amp;auml;chlich erforderlich ist und keine andere zumutbare Betreuungsm&amp;ouml;glichkeit besteht. &amp;sect; 616 BGB ist allerdings dispositiv. Er kann also durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder eingeschr&amp;auml;nkt werden. Gerade im &amp;ouml;ffentlichen Dienst kommt daher im Regelfall nicht die allgemeine BGB-Vorschrift zur Anwendung, sondern speziellere tarifliche Regelungen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Gesetzlich Krankenversicherte&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die meisten Tarifbesch&amp;auml;ftigten im &amp;ouml;ffentlichen Dienst greift &amp;sect; 29 TV&amp;ouml;D/TV-L und verweist zumindest f&amp;uuml;r die gesetzlich krankenversicherten Besch&amp;auml;ftigten vorrangig auf die sozialrechtlichen Anspr&amp;uuml;che nach &amp;sect; 45 Sozialgesetzbuch F&amp;uuml;nftes Buch (SGB V). Danach besteht bei Erkrankung eines Kindes ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn die Betreuung &amp;auml;rztlich f&amp;uuml;r erforderlich gehalten wird und keine andere im Haushalt lebende Person einspringen kann. Erfasst sind nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen Enkelkinder oder andere dauerhaft in den Haushalt aufgenommene Kinder.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;W&amp;auml;hrend dieser Zeit ist der Arbeitgeber von der Pflicht zur Entgeltzahlung befreit. An die Stelle des Arbeitsentgelts tritt das Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Dieser Anspruch ist jedoch zeitlich und der H&amp;ouml;he nach begrenzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;hellip;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neugierig geworden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Au&amp;szlig;erdem wird in diesem Beitrag behandelt:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Regelungen und Anspr&amp;uuml;che f&amp;uuml;r Privatversicherte&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regelungen und Anspr&amp;uuml;che f&amp;uuml;r Beamtinnen und Beamte &amp;ndash;&amp;nbsp;inklusive einer praktischen &amp;Uuml;bersicht mit den einzelnen L&amp;auml;nderregelungen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M&amp;ouml;glichkeiten bei langfristigen oder chronischen Erkrankungen des Kindes&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Sie haben bereits ein Abo?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-35/inhalt/1726-36/zeitschrift/396-2256/asset/150-166606/position/_" target="_blank"&gt;Dann lesen Sie den kompletten Beitrag hier!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sie haben noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/personalrat-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Dann jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Der Personalrat&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Jul 2026 06:00:21 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ein Damm gegen die Informationsflut</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Ein-Damm-gegen-die-Informationsflut~.html</link>
      <description>Beschäftigte berichten zunehmend davon, bei der Arbeit von Informationen schier „überrollt“ zu werden, manche fühlen sich erschlagen. Im digitalen Zeitalter ist »Informationsflut« ein relevanter Stressfaktor und ein Präventionsthema. Der Beitrag von Dr. Gisa Junghanns und Dr. Anika Schulz-Dadaczynski stellt in »Gute Arbeit« 6-7/2026 Gestaltungsansätze vor, mit denen Information wieder zur Ressource wird, nicht als Gefährdung wirkt.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;E-Mail, Chats, Intranet, Videokonferenz, (Projekt-)Plattformen wie Confluence &amp; Co: ungez&amp;auml;hlte T-Tools sind Teil der digitalen Arbeitswelt. Sie erm&amp;ouml;glichen Koordination und Kooperation &amp;uuml;ber r&amp;auml;umliche und zeitliche Grenzen hinweg, beschleunigen Entscheidungs- und Arbeitsprozesse, sollen Transparenz schaffen. Doch Besch&amp;auml;ftigte f&amp;uuml;hlen sich inzwischen &amp;ouml;fter von Informationen &amp;bdquo;&amp;uuml;berrollt&amp;ldquo;, verlieren Wichtiges aus dem Blick, haben am Ende des Tages trotz hoher Arbeitsintensit&amp;auml;t wenig von ihrem regul&amp;auml;ren &amp;bdquo;Arbeitspaket&amp;ldquo; geschafft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;St&amp;ouml;rungen, Intransparenz, &amp;Uuml;berforderung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Ph&amp;auml;nomen wird unter dem Begriff &amp;bdquo;Informationsflut&amp;ldquo; gefasst. Es geht nicht nur um den Erhalt und das Bew&amp;auml;ltigen einer gro&amp;szlig;en Informationsmenge, sondern auch um ein strukturelles Ungleichgewicht: Das Verh&amp;auml;ltnis zwischen wachsenden Informationsangeboten, der begrenzten menschlichen Auffassungsgabe sowie der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung ger&amp;auml;t aus dem Lot. Die hohe Informationsbelastung wirkt auf mehreren Ebenen:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Individuell kommt es zu Konzentrationsproblemen, steigendem Stresserleben und Ersch&amp;ouml;pfung. Studien belegen Zusammenh&amp;auml;nge zwischen Informations&amp;uuml;berflutung und einer hohen psychischen Beanspruchung.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Betrieblich steigt das Risiko f&amp;uuml;r Arbeitsfehler, Qualit&amp;auml;tsverluste und ineffiziente Arbeitsprozesse.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Langfristig drohen erh&amp;ouml;hte Krankenst&amp;auml;nde und Personalfluktuation.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r Interessenvertretungen ist das Thema im Arbeits- und Gesundheitsschutz mitbestimmungspolitisch relevant. Um eine zu hohe Informationsflut einzud&amp;auml;mmen, sind die Ursachen im Bereich der Arbeitsorganisation sorgf&amp;auml;ltig zu pr&amp;uuml;fen. Am besten eignet sich daf&amp;uuml;r die Gef&amp;auml;hrdungsbeurteilung, die mit Besch&amp;auml;ftigtenworkshops organisiert werden kann, um die Probleme zu ermitteln.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Pr&amp;auml;vention: Die Flut minderung und handhaben&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Ausgangslage ist sind stets die spezifischen Bedingungen eines Unternehmens: F&amp;uuml;r ad&amp;auml;quate Entlastungsma&amp;szlig;nahmen sind zun&amp;auml;chst die digitale Infrastruktur, ihre Nutzung und Arbeitsanforderungen zu analysieren. Dazu geh&amp;ouml;rt das Ermitteln der Informationsbedarfe, der Aufgaben und Qualifikationen der Besch&amp;auml;ftigten in Teams und Abteilungen. M&amp;ouml;gliche Schritte sind:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;anforderungsgerechte Gestaltung der Medienlandschaft im Unternehmen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;ad&amp;auml;quate Zeitbemessung f&amp;uuml;r die Arbeit mit digitalen Medien&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Steuerung der Informationsqualit&amp;auml;t und -menge&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Verringerung von Doppelinformationen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regelung der Arbeitsorganisation und Informationsfl&amp;uuml;sse&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln f&amp;uuml;r digitale die Kommunikation und den Austausch&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Mitarbeiter- und F&amp;uuml;hrungskr&amp;auml;fteschulungen&lt;/li&gt;&lt;li&gt;effektive individuelle Arbeitsplanung&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Regeln zur Einschr&amp;auml;nkung der Erreichbarkeit.&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;Bei der organisationalen Gestaltung geht es darum, Medien und Information zielgerichtet einzusetzen, wo sie f&amp;uuml;r bestimmte Arbeitsaufgaben ben&amp;ouml;tigt werden. Oft stehen zu viele verschiedene digitale Tools/Medien mit Funktionen bereit, die zur Aufgabenbearbeitung nicht n&amp;ouml;tig sind und den Such- und Arbeitsaufwand erh&amp;ouml;hen. Hilfreich ist dabei die Kooperation und Kommunikation in Workshops, um Aufgaben, Arbeitsprofile und den Informationsbedarf zu ermitteln. (&amp;hellip;)&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Neugierig auf den Beitragl? Mehr lesen in der Zeitschrift &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo;. Darin das Titelthema: Nach der Betriebsratswahl &amp;ndash; Grundlagen: Mitbestimmen im Arbeitsschutz. Hier die &amp;Uuml;bersicht:&lt;/p&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;G. Hill: Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz&amp;nbsp;(S. 8 - 14).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;M.&amp;nbsp;Wulff: So wehren sich Besch&amp;auml;ftigte gegen &amp;Uuml;berlastung (S. 15 - 18).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;G. Sendelbeck: Das Beschwerderecht&amp;nbsp;(S. 19 - 21).&lt;/li&gt;&lt;li&gt;A. Herbst: Grundlagen der Arbeitsschutzorganisation (S. 22 ff.).&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r die Online-Ausgabe registrierte Abonnent*innen von &amp;raquo;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/gute-arbeit" target="_blank"&gt;Gute Arbeit&amp;laquo;&lt;/a&gt;&amp;nbsp;greifen im Archiv kostenfrei auf alle Beitr&amp;auml;ge, Ausgaben und das ePaper zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.gutearbeit-online.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Gute Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (be)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Themen">Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, JAV, MAV</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:43:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Rückschritt oder Fortschritt?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Rueckschritt-oder-Fortschritt~.html</link>
      <description>Aktuell plant die Regierung Änderungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Die bisherige Höchstdauer von sachgrundlosen Befristungen soll auf bis zu 48 Monate verdoppelt werden. Dies würde die Möglichkeit einer sechsmaligen Verlängerung der Befristung eröffnen. Neben der Länge der Befristung soll auch deren Form überarbeitet werden. Auf die Schriftform soll zukünftig verzichtet werden.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Die Forderung seitens Gewerkschaften, Betriebsr&amp;auml;ten und Besch&amp;auml;ftigten war in der Vergangenheit eindeutig: m&amp;ouml;glichst keine Befristungen mehr!&lt;br /&gt;Stattdessen soll nun genau das Gegenteil eintreten und die sachgrundlose Befristung sogar hinsichtlich ihrer maximalen L&amp;auml;nge verdoppelt werden. Insgesamt sind bis zu sechs Verl&amp;auml;ngerungen der Befristung m&amp;ouml;glich. Die erleichterten Befristungsregelungen sollen allerdings vorerst bis zum 31.12.2030 befristet sein. Eine erneute Einstellung beim selben Arbeitgeber soll zuk&amp;uuml;nftig erlaubt sein. Ab dem 1.1.2027 soll zudem die Schriftformerfordernis f&amp;uuml;r befristete Arbeitsvertr&amp;auml;ge entfallen. Einen konkreten Gesetzesentwurf zu diesen Planungen gibt es bisher aber nicht. Bei einer Umsetzung der Pl&amp;auml;ne w&amp;uuml;rde das aber tendenziell wieder mehr Befristungen zur Folge haben als bisher.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aktuelle Rechtslage&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Befristung von Arbeitsvertr&amp;auml;gen ist in der Praxis weiterhin ein heikles Thema. Unterlaufen den Arbeitgebern hier Fehler, wird aus einem befristeten schnell ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Anstatt eines Auslaufens des Vertrages zur vereinbarten Frist oder zum vereinbarten Zeitpunkt, ist nur noch eine ordentliche K&amp;uuml;ndigung m&amp;ouml;glich. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 4 TzBfG bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag der Schriftform oder einer qualifizierten elektronischen Signatur nach &amp;sect; 126a BGB. Lediglich bei Erreichen der Regelaltersgrenze reicht die Textform aus.&lt;br /&gt;Der Regelfall der Befristung ist die Befristung mit Sachgrund. M&amp;ouml;gliche Befristungsgr&amp;uuml;nde sind in &amp;sect; 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG exemplarisch aufgelistet. Das kann etwas die Saisonarbeit sein oder ein bestimmtes Projekt. In der Praxis sollten Befristungen im Optimalfall einen Sachgrund vorweisen, auch wenn das leider h&amp;auml;ufiger nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;Die zweite Variante der Befristung ist die Befristung ohne Sachgrund. Nach aktueller Gesetzeslage sind das maximal zwei Jahre. Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 14 Abs. 2 TzBfG kann der befristete Arbeitsvertrag dabei maximal dreimal verl&amp;auml;ngert werden, ohne insgesamt die Zweijahresfrist &amp;uuml;berschreiten zu d&amp;uuml;rfen.&lt;br /&gt;F&amp;uuml;r Start-Ups und &amp;auml;ltere Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr gibt es einige Sonderregelungen, wo l&amp;auml;ngere Befristungen von bis zu vier bzw. f&amp;uuml;nf Jahren bereits jetzt m&amp;ouml;glich sind.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fr&amp;uuml;herer Arbeitgeber&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Eine gro&amp;szlig;e Relevanz hat bisher die Vorbesch&amp;auml;ftigung. So sind Befristungen ohne Sachgrund nach dem Gesetzeswortlaut bisher nur bei Neueinstellungen m&amp;ouml;glich. Eine Ausnahme wurde Anfang 2026 mit der Besch&amp;auml;ftigung von Rentnern eingef&amp;uuml;hrt, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben.&lt;br /&gt;Die Rechtsprechung hat die Gesetzeslage insoweit aufgelockert, dass eine sachgrundlose Befristung bei R&amp;uuml;ckkehrern nur m&amp;ouml;glich ist, wenn die Vorbesch&amp;auml;ftigung beim Arbeitgeber sehr weit zur&amp;uuml;ckliegt, anders geartet ist oder nur von sehr kurzer Dauter war. Ein konkreter Zeitraum wurde seitens des BAG nicht festgelegt. Die bisherige Rechtsprechung schwankt hier zwischen mehr als acht und weniger als zweiundzwanzig Jahren.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Besonderheit: Tarifvertrag&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In Tarifvertr&amp;auml;gen kann abweichend von &amp;sect; 14 TzBfG festgelegt werden, dass die Anzahl der Verl&amp;auml;ngerungen oder die H&amp;ouml;chstdauer der Befristungen ver&amp;auml;ndert wird. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Besch&amp;auml;ftigte k&amp;ouml;nnen im Geltungsbereich eines derartigen Tarifvertrages die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (jb)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, MAV-Arbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 27 Jul 2026 06:03:10 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Arbeitsunfähigkeit statt Urlaubsverlängerung?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Arbeitsunfaehigkeit-statt-Urlaubsverlaengerung-~.html</link>
      <description>Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer bereits mehrfach unmittelbar nach seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, während er zuvor vergeblich versucht hat, seinen Urlaub um genau diesen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit zu verlängern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Besch&amp;auml;ftigte befand sich bereits im Jahr 2024 in der Zeit vom 01.08.2024 bis 23.08.2024 im Erholungsurlaub. Unmittelbar vor der Wiederaufnahme seiner T&amp;auml;tigkeit meldete er sich f&amp;uuml;r den Zeitraum vom 26.08.2024 bis zum 30.08.2024 arbeitsunf&amp;auml;hig krank.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Jahr 2025 nahm er vom 28.07.2025 bis zum 15.08.2025 genehmigten Erholungsurlaub. W&amp;auml;hrend seines Urlaubs beantragte der Besch&amp;auml;ftigte telefonisch eine Verl&amp;auml;ngerung bis zum 22.08.2025. Zur Begr&amp;uuml;ndung teilte er mit, er halte sich gemeinsam mit seiner Freundin in Rum&amp;auml;nien auf. Diese befinde sich aber derzeit im Krankenhaus, wobei ungewiss sei, wann ihre Entlassung erfolgen werde. Der Arbeitgeber lehnte die begehrte Urlaubsverl&amp;auml;ngerung aus betrieblichen Gr&amp;uuml;nden ab. Daraufhin trat der Besch&amp;auml;ftigte am 18.08.2025 mit seinem Pkw die R&amp;uuml;ckreise nach Deutschland an. Am Morgen desselben Tages meldete er sich unter Vorlage einer AU f&amp;uuml;r den Zeitraum bis zum 22.08.2025 arbeitsunf&amp;auml;hig krank.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Folge verweigerte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Er ist der Ansicht, der Beweiswert der AU sei aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit der zuvor abgelehnten Urlaubsverl&amp;auml;ngerung sowie des vergleichbaren Geschehensablaufs im Jahr 2024 ersch&amp;uuml;ttert.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Gericht sah den Beweiswert der AU als ersch&amp;uuml;ttert an. Insoweit gen&amp;uuml;gte die Kombination aus der abgelehnten Urlaubsverl&amp;auml;ngerung und dem bereits im Vorjahr aufgetretenen vergleichbaren Geschehensablauf, um ernsthafte Zweifel zu begr&amp;uuml;nden. Zudem konnte sich der die AU ausstellende Hausarzt nicht an die konkrete Behandlung erinnern, und auch aus den Unterlagen ging kein konkreter Befund hervor. Damit konnte der Besch&amp;auml;ftigte seine Erkrankung nicht hinreichend belegen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Die Sache mit der Beweislast&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er aufgrund einer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit infolge einer Krankheit ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Eine solche Arbeitsunf&amp;auml;higkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete T&amp;auml;tigkeit objektiv nicht mehr aus&amp;uuml;ben kann. Dies gilt auch, wenn die Arbeit nicht angetreten werden sollte, da ihre Aus&amp;uuml;bung die Heilung verz&amp;ouml;gern w&amp;uuml;rde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r das Vorliegen einer Erkrankung tr&amp;auml;gt der Arbeitnehmer die Beweislast &amp;ndash; er muss also beweisen, tats&amp;auml;chlich krank zu sein. Eine ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; ausgestellte &amp;auml;rztliche Bescheinigung ist dabei das gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweismittel. Daher besitzt sie auch einen hohen Beweiswert f&amp;uuml;r das tats&amp;auml;chliche Vorliegen einer Arbeitsunf&amp;auml;higkeit und reicht aus, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu bejahen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um diesen hohen Beweiswert zu ersch&amp;uuml;ttern, gen&amp;uuml;gt ein blo&amp;szlig;es Bestreiten der Arbeitsunf&amp;auml;higkeit nicht. Vielmehr muss der Arbeitgeber tats&amp;auml;chliche Umst&amp;auml;nde darlegen und notfalls beweisen, die Zweifel an einer Erkrankung begr&amp;uuml;nden. Dabei ist der Arbeitgeber nicht auf die in &amp;sect; 275 Abs. 1a SGB V aufgef&amp;uuml;hrten Regelbeispiele begrenzt. Es gen&amp;uuml;gen bereits Indizien, die Zweifel an der Erkrankung begr&amp;uuml;nden, wie etwa eine angezeigte AU nach erfolglos beantragter Urlaubsverl&amp;auml;ngerung und Wiederholung desselben Musters im Vorjahr.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist der Beweiswert ersch&amp;uuml;ttert, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor der Vorlage der Bescheinigung bestand: Der Arbeitnehmer muss konkrete Tatsachen zur Art der Erkrankung, deren gesundheitliche Auswirkungen sowie &amp;auml;rztlich angeordnete Verhaltensweisen und Medikamente darlegen und notfalls beweisen. Beruft er sich dabei auf behandelnde &amp;Auml;rzte, muss er diese von ihrer Schweigepflicht entbinden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gelingt einem Arbeitnehmer der Nachweis seiner Arbeitsunf&amp;auml;higkeit nicht, ist das Vorliegen einer Erkrankung nicht zweifelsfrei belegt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach &amp;sect; 3 EFZG besteht dann nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (nu)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Personalratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Fri, 24 Jul 2026 07:31:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Keine Offenbarungspflicht einer Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Keine-Offenbarungspflicht-einer-Schwerbehinderung-im-Bewerbungsgespraech~.html</link>
      <description>Arbeitnehmer sind bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über ihre Schwerbehinderung aufzuklären. Selbst wenn Beschäftigte über diesen Punkt im Bewerbungsgespräch gelogen haben, kann der Arbeitgeber die Einstellung nicht wegen Täuschung anfechten.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Darum geht es&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Parteien streiten &amp;uuml;ber die Wirksamkeit mehrerer&amp;nbsp; K&amp;uuml;ndigungen und um die Folgen einer vom Arbeitgeber mit Blick auf den Arbeitsvertrag abgegebenen Anfechtungserkl&amp;auml;rung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die mit einem GdB von 60 schwerbehinderte Kl&amp;auml;gerin war seit dem 1.9.2021 in der Kanzlei des Beklagten als Raumpflegerin besch&amp;auml;ftigt. Das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis endete sp&amp;auml;testens mit der Eigenk&amp;uuml;ndigung der Kl&amp;auml;gerin vom 15.01.2024 zum 29.2.2024. Vor dieser Eigenk&amp;uuml;ndigung hat der Beklagte der Kl&amp;auml;gerin gegen&amp;uuml;ber vier K&amp;uuml;ndigungen ausgesprochen. Zu keiner dieser K&amp;uuml;ndigungen liegt eine Zustimmung des Integrationsamtes vor. Die besagte Anfechtung des Arbeitsertrages st&amp;uuml;tzt der Beklagte auf die Ansicht, die Kl&amp;auml;gerin sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verpflichtet gewesen, die Tatsache ihrer Schwerbehinderung zu offenbaren. Als ihm 2023 infolge mehrerer Krankmeldungen die Krebserkrankung und die Schwerbehinderung der Kl&amp;auml;gerin bekannt wurden, sprach er mehrere K&amp;uuml;ndigungen aus.&amp;nbsp; &amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage weitgehend stattgegeben mit der Begr&amp;uuml;ndung, alle streitgegenst&amp;auml;ndlichen K&amp;uuml;ndigungen seien gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 168 SGB IX unwirksam; mangels einer Offenbarungspflicht komme eine arglistige T&amp;auml;uschung durch die Kl&amp;auml;gerin nicht in Betracht und damit auch keine wirksame Anfechtung. Damit stand der Kl&amp;auml;gerin auch das vereinbarte Arbeitsentgelt zu (ArbG Aachen, 11. 7.2025 &amp;mdash; 4 Ca 2741/23).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gegen dieses Urteil legte der Arbeitgeber Berufung ein: Er vertrete nach wie vor die Auffassung, die Kl&amp;auml;gerin sei zur Offenbarung ihrer Schwerbehinderung verpflichtet gewesen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die Berufung ist nicht begr&amp;uuml;ndet, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) K&amp;ouml;ln. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begr&amp;uuml;ndung abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle K&amp;uuml;ndigungen vor der Eigenk&amp;uuml;ndigung der Kl&amp;auml;gerin zum 29.02.2024 seien unwirksam gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 168 SGB IX, &amp;sect; 134 BGB, da der Arbeitgeber keine Zustimmung des Inklusionsamtes eingeholt hatte.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;&amp;raquo;Erlaubte L&amp;uuml;ge&amp;laquo; &amp;uuml;ber Schwerbehinderung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Auch die Anfechtungserkl&amp;auml;rung des Arbeitgebers vom 1.12.2023 ist wirkungslos, weil es ihr an einem Anfechtungsgrund fehlt. Bis zum Jahre 1995 war der schwerbehinderte Mensch noch verpflichtet, auf die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgem&amp;auml;&amp;szlig; zu antworten (BAG 5.10.1995 &amp;mdash; 2 AZR 923/94). Sp&amp;auml;testens aber seit dem Inkrafttreten des &amp;sect; 81 Abs. 2 SGB IX (heute &amp;sect; 164 Abs. 2 SGB IX) im Jahr 2001 und dann durch das Inkrafttreten der Regelungen in &amp;sect;&amp;sect; 1, 7 AGG im Jahre 2006, darf auf die Frage gelogen werden. Eine solche erlaubte L&amp;uuml;ge kommt als Anfechtungsgrund nicht in Betracht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auf dieser Erkenntnis m&amp;uuml;sse die vorliegende Entscheidung allerdings nicht einmal beruhen, denn der Arbeitgeber habe nach seinem eigenen Vortrag im Rahmen des Vertragsabschlusses der Kl&amp;auml;gerin nicht einmal eine entsprechende Frage gestellt. Ohne eine solche zuvor gestellte Frage ergibt sich eine Offenbarungspflicht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 09:20:21 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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