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    <title>Nachrichten für Personalräte</title>
    <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat</link>
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    <pubDate>Mon, 04 May 2026 19:35:40 GMT</pubDate>
    <item>
      <title>Darf der Personalrat Namen bekommen – auch ohne Einwilligung?</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Darf-der-Personalrat-Namen-bekommen~.html</link>
      <description>Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu Gleitzeitkontenlisten mit Namensnennung (BVerwG 29.4.2025 – 5 P 7.23) damit beschäftigt – und sorgt für Klarheit, ob und wann Namen für den Personalrat nötig sind. Alle wichtigen Infos liefert die neue Podcast-Folge.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;script class="podigee-podcast-player" src="https://player.podigee-cdn.net/podcast-player/javascripts/podigee-podcast-player.js" data-configuration="https://personalrat.podigee.io/122-neue-episode/embed?context=external"&gt;&lt;/script&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abonnieren Sie den Podcast und verpassen Sie keine Folge mehr - zum Beispiel auf &lt;a href="https://open.spotify.com/show/31sbyb4XpfxAb8ShBspLTi" target="_blank"&gt;Spotify&lt;/a&gt;, &lt;a href="https://podcasts.apple.com/us/podcast/der-personalrat/id1637606830" target="_blank"&gt;Apple Podcasts&lt;/a&gt; und &lt;a href="https://www.deezer.com/de/show/4477987" target="_blank"&gt;Deezer&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle Episoden finden Sie unter &lt;a href="/personalrat-podcast"&gt;www.bund-verlag.de/personalrat-podcast&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Podcast</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 06:00:00 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Bundestag beschließt Tankrabatt und Entlastungsprämie</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Bundestag-beschliesst-Tankrabatt-und-Entlastungspraemie~.html</link>
      <description>Der Bundestag hat am 24.4.2026, den sogenannten »Tankrabatt« sowie eine steuerfreie Entlastungsprämie für Beschäftigte beschlossen. Der Tankrabatt ist als auf zwei Monate befristete Absenkung der Mineralölsteuer ausgestaltet, die Entlastungsprämie von 1.000 Euro können Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei bis 30.6.2027 an ihre Beschäftigten zahlen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Beide Ma&amp;szlig;nahmen sollen insbesondere die Besch&amp;auml;ftigten in Deutschland bei den in Folge des Irankriegs rapide gestiegenen Benzin- und Energiekosten entlasten.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;&amp;raquo;Tankrabatt&amp;laquo; - Befristete Senkung der Mineral&amp;ouml;lsteuer&amp;nbsp;&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die als Tankrabatt bekannte Gesetzesinitiative von Union und SPD sieht eine vor&amp;uuml;bergehende Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel um 14,04 Cent vor. Einschlie&amp;szlig;lich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer ergebe sich daraus eine Senkung von rund 17 Cent pro Liter, hei&amp;szlig;t es in der Vorlage. Konkret soll die Senkung der Energiesteuers&amp;auml;tze f&amp;uuml;r Diesel und Benzin in der Zeit vom 1.5.2026 bis 30.6.2026 gelten. Insgesamt f&amp;uuml;hre die Ma&amp;szlig;nahme im laufenden Jahr zu Steuermindereinnahmen von 1,6 Milliarden Euro.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;F&amp;uuml;r den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von Union und SPD zur tempor&amp;auml;ren Senkung der Energiesteuern auf Benzin und Diesel (2. Energiesteuersenkungsgesetz, BT-Drucksache 21/5321 in der Ausschussfassung votierten in namentlicher Abstimmung 451 Abgeordnete, dagegen stimmten 134 Parlamentarier. Es gab eine Enthaltung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Steuerfreie Entlastungspr&amp;auml;mie vom Arbeitgeber&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Gleichzeitig machte das Parlament zudem den Weg frei f&amp;uuml;r die Einf&amp;uuml;hrung einer steuer- und abgabenfreien Entlastungspr&amp;auml;mie von 1.000 Euro, die Arbeitgeber ihren Besch&amp;auml;ftigten freiwillig zahlen k&amp;ouml;nnen. Diese Zahlung soll bis zum 30.6.2027 m&amp;ouml;glich sein.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Entscheidend f&amp;uuml;r die Steuerfreiheit ist, dass &amp;raquo;die Leistung zus&amp;auml;tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew&amp;auml;hrt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird&amp;laquo;, hei&amp;szlig;t es im beschlossenen Koalitionsantrag, der den von Union und SPD erarbeiteten den Gesetzentwurf umsetzt (BT-Drucksachen 21/4550, 21/4783 und 21/5531).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Entwurf wurde mit den Stimmen der Koalition gegen das Votum von AfD und Die Linke bei Enthaltung von B&amp;uuml;ndnis 90/Die Gr&amp;uuml;nen beschlossen. Die Regelung war als &amp;Auml;nderung zu einem Entwurf zur &amp;Auml;nderung des Steuerberatungsgesetzes eingef&amp;uuml;hrt worden, mit dem das Beratungsangebot zur Steuererkl&amp;auml;rung erweitert und vereinfacht werden soll.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Quelle:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Bundestag.de, Meldung vom 24.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 14:52:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Teilzeit und Überstunden: BAG vs. Tarifvertrag</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Teilzeit-und-Ueberstunden-BAG-vs-Tarifvertrag~.html</link>
      <description>Das BAG hat zuletzt mehrfach zur Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten durch die Nichtgewährung von Überstundenzuschlägen entschieden. Doch viele Dienststellen sind der Ansicht, dass dies im Anwendungsbereich von TVöD und TV-L nicht gilt. Zu Recht? Robert Krüll gibt Antwort in der aktuellen Ausgabe 4/2026 von »Der Personalrat«.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Derzeit ma&amp;szlig;geblich sind die Regelungen in &amp;sect; 7 Abs. 6 und &amp;sect; 7 Abs. 7 TV&amp;ouml;D/TV-L:&amp;nbsp;Mehrarbeit sind danach die Arbeitsstunden, die Teilzeitbesch&amp;auml;ftigte &amp;uuml;ber die vereinbarte regelm&amp;auml;&amp;szlig;ige Arbeitszeit hinaus bis zur regelm&amp;auml;&amp;szlig;igen w&amp;ouml;chentlichen Arbeitszeit von Vollbesch&amp;auml;ftigten (&amp;sect; 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.&amp;nbsp;&amp;Uuml;berstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die &amp;uuml;ber die im Rahmen der regelm&amp;auml;&amp;szlig;igen Arbeitszeit von Vollbesch&amp;auml;ftigten (&amp;sect; 6 Abs. 1 Satz 1) f&amp;uuml;r die Woche dienstplanm&amp;auml;&amp;szlig;ig bzw. betriebs&amp;uuml;blich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der praktischen Anwendung f&amp;uuml;hren sie dazu, dass Teilzeitbesch&amp;auml;ftigte trotz &amp;Uuml;berschreitens ihrer individuell vereinbarten Arbeitszeit keinen &amp;Uuml;berstundenzuschlag erhalten, solange sie die Vollzeitarbeitsgrenze nicht erreichen. Damit wird die Zuschlagsberechtigung unabh&amp;auml;ngig vom Umfang der Teilzeitbesch&amp;auml;ftigung an das Erreichen der w&amp;ouml;chentlichen Vollarbeitszeit gekn&amp;uuml;pft.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Aktuelle Rechtsprechung zur Diskriminierung von Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die j&amp;uuml;ngere Rechtsprechung des BAG und des Europ&amp;auml;ischen Gerichtshofs (EuGH) hat die tarifliche Behandlung von &amp;Uuml;berstunden und Mehrarbeit bei Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten jedoch grundlegend neu bewertet. Auch f&amp;uuml;r den Bereich des TV&amp;ouml;D/TV-L ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Zwei wegweisende BAG-Entscheidungen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das BAG hat in seinen Urteilen vom 5. 12. 2024 &amp;ndash; 8 AZR 370/20 sowie 26. 11. 2025 &amp;ndash; 5 AZR 118/231 entschieden, dass tarifliche Regelungen, die Mehr- oder &amp;Uuml;berstundenzuschl&amp;auml;ge unabh&amp;auml;ngig von der individuell geschuldeten Arbeitszeit erst ab dem &amp;Uuml;berschreiten der regelm&amp;auml;&amp;szlig;igen Arbeitszeit eines Vollzeitbesch&amp;auml;ftigten gew&amp;auml;hren, Teilzeitbesch&amp;auml;ftigte wegen ihrer Teilzeitarbeit diskriminieren und bei europarechtskonformer Auslegung gegen &amp;sect; 4 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) versto&amp;szlig;en.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Typische Einw&amp;auml;nde der Dienststellen &amp;ndash; und warum sie nicht tragen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;In der Praxis berufen sich Dienststellen regelm&amp;auml;&amp;szlig;ig auf mehrere Argumentationslinien, um die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den TV&amp;ouml;D bzw. TV-L zu bestreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zumindest auf den ersten Blick ist den Dienststellen zuzugestehen, dass die Entscheidungen zu anderen Tarifwerken ergangen sind und die Regelung im Gesamtkontext des Tarifwerks zu beurteilen ist. Trotzdem sind die folgenden vier, von den Dienststellenleitungen in der Praxis vorgetragenen Einw&amp;auml;nde, nicht tragf&amp;auml;hig:&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;1. Angeblich fehlende Vergleichbarkeit von Teilzeit- und Vollzeitbesch&amp;auml;ftigten&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;H&amp;auml;ufig wird &amp;ndash; unter Berufung auf das BAG-Urteil vom 15. 10. 2021 (6 AZR 253/19) zum TV&amp;ouml;D-K &amp;ndash; geltend gemacht, Teilzeit- und Vollzeitbesch&amp;auml;ftigte seien im TV&amp;ouml;D wegen der differenzierten tariflichen Regelungen bereits nicht vergleichbar. Eine Diskriminierung komme nicht in Betracht, da es bereits an einer vergleichbaren Lage fehle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese Argumentation ist &amp;uuml;berholt. Der EuGH hat unmissverst&amp;auml;ndlich klargestellt, dass die Vergleichbarkeit anhand der tats&amp;auml;chlich ausge&amp;uuml;bten T&amp;auml;tigkeit zu beurteilen ist. Nehmen Teilzeit- und Vollzeitbesch&amp;auml;ftigte die gleichen Aufgaben wahr oder bekleiden sie dieselbe Stelle, sind sie vergleichbar. Tarifliche Besonderheiten oder systematische Differenzierungen &amp;auml;ndern daran nichts und f&amp;uuml;hren nicht zu einer fehlenden Vergleichbarkeit. Das BAG hat diese Vorgaben in seiner Entscheidung vom 5. 12. 2024 (8 AZR 370/20) &amp;uuml;bernommen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;2. Schutz von Teilzeitbesch&amp;auml;ftigten vor &amp;Uuml;berlastung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;...&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Neugierig geworden?&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Sie haben bereits ein Abo?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-35/inhalt/1726-36/zeitschrift/396-2217/asset/150-161686/position/_" target="_blank"&gt;Dann lesen Sie den kompletten Beitrag hier!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Sie haben noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&amp;nbsp;&lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bestellseite/personalrat-testen?wkz=HP_E_2400_T" target="_blank"&gt;Dann jetzt 2 Ausgaben &amp;raquo;Der Personalrat&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (fk)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aus-der-Praxis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Mon, 27 Apr 2026 10:20:32 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Alte Befristungsgründe? Nicht gefragt!</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Alte-Befristungsgruende-Nicht-gefragt-~.html</link>
      <description>Bei der Beteiligung des Personalrats an einer Befristungsverlängerung reicht es aus, den aktuellen Befristungsgrund seiner Art nach zu benennen und die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen mitzuteilen. Eine darüberhinausgehende Pflicht, auch die Gründe sämtlicher vorangegangener Befristungen unaufgefordert offenzulegen, besteht laut dem LAG Niedersachsen nicht.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;br /&gt;Der klagende Arbeitnehmer war seit April 2012 bei der beklagten Universit&amp;auml;t in einer Reihe befristeter Arbeitsverh&amp;auml;ltnisse besch&amp;auml;ftigt, zuletzt in Vollzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter. Seine Besch&amp;auml;ftigungsgeschichte umfasst mehrere Vertragsphasen: Zun&amp;auml;chst folgten sachgrundlose Befristungen nach &amp;sect; 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bis Ende 2014, dann eine T&amp;auml;tigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft mit lediglich sechs Stunden pro Monat, anschlie&amp;szlig;end eine Unterbrechung von April bis Dezember 2016, in der er f&amp;uuml;r ein Partnerinstitut t&amp;auml;tig war und schlie&amp;szlig;lich eine drittmittelfinanzierte Vollzeitbesch&amp;auml;ftigung ab Januar 2017.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dem zuletzt streitgegenst&amp;auml;ndlichen Vertrag vom 6. November 2023 mit einer Laufzeit bis zum 30. April 2025 lag ein von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanziertes Projekt zugrunde. Die Befristung erfolgte gem&amp;auml;&amp;szlig; &amp;sect; 2 Abs. 2 WissZeitVG. Eine Verl&amp;auml;ngerung war erforderlich, da dem Arbeitnehmer im vorangegangenen Vertragszeitraum Sonderurlaub f&amp;uuml;r eine Besch&amp;auml;ftigung an der Universit&amp;auml;t Bonn gew&amp;auml;hrt worden war. Vor Vertragsschluss beteiligte die Universit&amp;auml;t den Personalrat ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig;. Dem Schreiben waren ein Befristungsbogen sowie eine tabellarische Auflistung aller Besch&amp;auml;ftigungszeiten seit 2012 beigef&amp;uuml;gt. Der Personalrat stimmte sodann der Befristung zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitnehmer hielt die Befristung f&amp;uuml;r unwirksam. Zum einen liege angesichts einer Gesamtbesch&amp;auml;ftigungsdauer von &amp;uuml;ber elf Jahren eine rechtsmissbr&amp;auml;uchliche Kettenbefristung vor. Zum anderen sei der Personalrat nicht ordnungsgem&amp;auml;&amp;szlig; beteiligt worden, weil ihm die Befristungsgr&amp;uuml;nde der vorangegangenen Vertr&amp;auml;ge nicht mitgeteilt worden seien.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das LAG Niedersachsen verneint sowohl einen Verfahrensfehler bei der Personalratsbeteiligung als auch einen Rechtsmissbrauch.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Fehlerfreie Personalratsbeteiligung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Zur Beteiligung des Personalrats stellt das Gericht klar, dass &amp;sect; 65 Abs. 2 Nr. 4 NPersVG, der ein Mitbestimmungsrecht &amp;uuml;ber Befristungsgrund und -dauer begr&amp;uuml;ndet, der Kontrolle von Kettenbefristungen dient. Der Arbeitgeber gen&amp;uuml;gt seiner Unterrichtungspflicht nach &amp;sect; 60 Abs. 1 NPersVG zun&amp;auml;chst dann, wenn der Befristungsgrund der aktuellen Ma&amp;szlig;nahme seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Dies war hier der Fall. Im Beteiligungsschreiben war &amp;bdquo;&amp;sect; 2 Abs. 2 WissZeitVG" angekreuzt und das beigef&amp;uuml;gte Formblatt nannte das konkrete DFG-Projekt mit Laufzeit. Dar&amp;uuml;ber hinaus enthielt die beigef&amp;uuml;gte Besch&amp;auml;ftigungsliste s&amp;auml;mtliche Vertragszeiten samt Unterbrechungen seit 2012.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine weitergehende Pflicht, auch die Gr&amp;uuml;nde aller vorangegangenen Befristungen typologisierend mitzuteilen, verneint das LAG. F&amp;uuml;r die Beurteilung eines m&amp;ouml;glichen Rechtsmissbrauchs sind nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG in erster Linie die Gesamtdauer der befristeten Vertr&amp;auml;ge sowie die Anzahl der Vertragsverl&amp;auml;ngerungen ma&amp;szlig;geblich. Die fr&amp;uuml;heren Befristungsgr&amp;uuml;nde sind f&amp;uuml;r diese Pr&amp;uuml;fung von nachrangiger Bedeutung. Liegt kein Sachgrund f&amp;uuml;r die aktuelle Befristung vor, ist sie schon deswegen unwirksam. Liegt ein Sachgrund vor, schlie&amp;szlig;t dieser einen Missbrauch grunds&amp;auml;tzlich aus. Eine Pflicht des Arbeitgebers, im Beteiligungsverfahren s&amp;auml;mtliche im Einzelfall potenziell missbrauchsrelevante Umst&amp;auml;nde unaufgefordert zu offenbaren, w&amp;uuml;rde das Ziel des Mitbestimmungsrechts &amp;uuml;berschreiten. Ma&amp;szlig;geblich ist allein, ob ein objektiver Personalrat die Information bei verst&amp;auml;ndiger W&amp;uuml;rdigung als f&amp;uuml;r seine Aufgabenerf&amp;uuml;llung noch bedeutsam ansehen w&amp;uuml;rde. Ben&amp;ouml;tigt der Personalrat weitere Informationen, kann er diese nach &amp;sect; 68 Abs. 2 Satz 2 NPersVG einfordern.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Kein Rechtsmissbrauch&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Auch ein Rechtsmissbrauch scheidet aus. Bezugspunkt f&amp;uuml;r die Gesamtdauer ist mangels eines nahtlos fortlaufenden Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses nicht der erste Vertrag aus 2012, sondern fr&amp;uuml;hestens der Vertragsbeginn nach der Unterbrechung im Jahr 2020. Bei einer so bemessenen Gesamtdauer von f&amp;uuml;nf Jahren mit drei Vertr&amp;auml;gen sind die Orientierungswerte des &amp;sect; 14 Abs. 2 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht einmal einfach &amp;uuml;berschritten. Selbst unter Einbeziehung &amp;auml;lterer Zeiten ab 2017 fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten f&amp;uuml;r Missbrauch.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ey)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Sun, 26 Apr 2026 06:00:12 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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    <item>
      <title>Kündigung wegen Äußerung in WhatsApp</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Kuendigung-wegen-Aeusserung-in-WhatsApp~.html</link>
      <description>Beschäftigte bewegen sich in sozialen Medien nicht in rechtsfreien Räumen. Weisen die Äußerungen einen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf, können sie zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen. Sie unterliegen in der Regel keinem Verwertungsverbot. Worauf Ihr achten müsst, zeigt Arbeitsrichter Ünal Yalcin in der »Computer und Arbeit« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Eine K&amp;uuml;ndigung wegen &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen kommt nur in Betracht, wenn ein Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis vorliegt. Ein solcher Bezug liegt ohne Weiteres vor, wenn die WhatsApp-Gruppe aus betrieblichem Anlass eingerichtet wurde (z. B. zur Einstellung von Dienstpl&amp;auml;nen). Unabh&amp;auml;ngig davon, ob ein dienstliches oder privates Endger&amp;auml;t genutzt wird, ist das dienstliche Verhalten der Arbeitnehmer*innen betroffen. Schlie&amp;szlig;en sich Besch&amp;auml;ftigte ohne dienstlichen Anlass in einer WhatsApp-Gruppe zusammen, ist das zun&amp;auml;chst ihre Privatsache. Daraus folgt aber nicht, dass die dort ausgetauschten Nachrichten absolute Vertraulichkeit genie&amp;szlig;en w&amp;uuml;rden und von vornherein jegliche Vertragswidrigkeit ausgeschlossen w&amp;auml;re. Auch in &amp;raquo;privaten&amp;laquo; WhatsApp-Gruppen kann es zu k&amp;uuml;ndigungsrelevantem Fehlverhalten kommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besch&amp;auml;ftigte sind auch au&amp;szlig;erhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers R&amp;uuml;cksicht zu nehmen. Durch ein rechtswidriges au&amp;szlig;erdienstliches Verhalten des oder der Besch&amp;auml;ftigten werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeintr&amp;auml;chtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis hat.&amp;nbsp;Die R&amp;uuml;cksichtnahmepflicht erstreckt sich auch auf &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in sozialen Netzwerken.&amp;nbsp;Den Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis stellen in der Regel die Arbeitnehmer*innen selbst her, indem sie sich &amp;uuml;ber den Arbeitgeber oder Arbeitskollegen in k&amp;uuml;ndigungsrelevanter Art und Weise &amp;auml;u&amp;szlig;ern. In sozialen Medien kann ein solcher Bezug auch durch Offenlegung des Arbeitgebers hergestellt werden (z. B. durch Angabe des Arbeitgebers oder durch Ablichtung in Arbeitskleidung bzw. am Arbeitsplatz).&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in einer WhatsApp-Gruppe als K&amp;uuml;ndigungsgrund&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen k&amp;ouml;nnen Grund f&amp;uuml;r eine au&amp;szlig;erordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte K&amp;uuml;ndigung sein.&amp;nbsp;Allerdings f&amp;uuml;hrt nicht jede &amp;Auml;u&amp;szlig;erung mit Bezug zum Arbeitsverh&amp;auml;ltnis zu einer K&amp;uuml;ndigung.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Mehr lesen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Welche &amp;Auml;u&amp;szlig;erungen in WhatsApp-Gruppen sind k&amp;uuml;ndigungsrelevant? Wann kann Kommunikation aus einer privaten WhatsApp-Gruppe verwertet werden?&amp;nbsp;Sind WhatsApp-Gruppen beleidigungsfreie Sph&amp;auml;ren?&amp;nbsp;Ist die Kommunikation von Arbeitskollegen in WhatsApp-Gruppen vertraulich? Antworten auf diese Fragen lest Ihr im Beitrag von&amp;nbsp;&amp;Uuml;nal Yalcin in der &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/zeitschriften/computer-und-arbeit" target="_blank"&gt;&amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; &lt;/a&gt;4/2026.&amp;nbsp;Abonnent*innen k&amp;ouml;nnen den &lt;a href="https://www.bund-verlag.de/bundonline/modul/1726-46/inhalt/1726-47/zeitschrift/396-2221/asset/150-161828/position/_" target="_blank"&gt;vollst&amp;auml;ndigen Beitrag hier lesen&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Noch kein Abo?&lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.cua-web.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Computer und Arbeit&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (la)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 08:02:51 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Jetzt noch bewerben bis 31.5.2026</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~jetzt-noch-bewerben-teilnahmeschluss-am-31052026~.html</link>
      <description>Gesucht: Beispielhafte Personalratsinitiativen. Die Bewerbungsphase für den Deutschen Personalräte-Preis endet am 31. Mai 2026. Teilnehmen können alle Personalvertretungen, die sich im Zeitraum 2024 bis 2026 erfolgreich für die Belange der Beschäftigten ins Zeug gelegt haben – beispielsweise mit Regelungen zur Arbeitszeit, zu Fragen der Digitalisierung oder durch den Einsatz für gute Arbeitsbedingungen.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Deutsche Personalr&amp;auml;te-Preis ist eine Initiative der Fachzeitschrift &amp;bdquo;Der Personalrat&amp;ldquo; aus dem Bund-Verlag, Frankfurt. Im Fokus stehen Sichtbarkeit, Wertsch&amp;auml;tzung und W&amp;uuml;rdigung f&amp;uuml;r die Gremien, die sich mit kreativen L&amp;ouml;sungen f&amp;uuml;r die Besch&amp;auml;ftigten stark machen. Der bundesweit bekannte Award wurde erstmals im Jahr 2010 verliehen. Seit 2012 findet die Preisvergabe j&amp;auml;hrlich statt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgerufen sind Personalratsmitglieder, PR-Gremien und auch Personalrats-Kooperationen &amp;uuml;ber mehrere Dienststellen. Aber auch weitere Interessenvertretungen im &amp;ouml;ffentlichen Dienst stehen im Fokus: Speziell f&amp;uuml;r Jugend- und Auszubildendenvertretungen vergibt die DGB-Jugend einen Sonderpreis. Eine weitere Auszeichnung w&amp;uuml;rdigt Schwerbehindertenvertretungen. Die Debeka, als F&amp;ouml;rderer des Preises, beteiligt sich ebenfalls mit einer Sonderauszeichnung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Die Bewerbung ist ganz einfach&lt;/strong&gt;: Online-Teilnahmebogen ausf&amp;uuml;llen, Projekt-Unterlagen auf &lt;a href="http://www.dprp.de"&gt;www.dprp.de&lt;/a&gt; hochladen und abschicken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die feierliche Bekanntgabe der Gewinner*innen erfolgt am &lt;strong&gt;11. November 2026 &lt;/strong&gt;im Rahmen des &lt;strong&gt;Sch&amp;ouml;neberger Forums &lt;/strong&gt;in Berlin. Die j&amp;auml;hrliche Fachtagung f&amp;uuml;r den &amp;ouml;ffentlichen Dienst wird veranstaltet vom DGB Bildungswerk e.V. und vom DGB.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Alle Informationen und Online-Bewerbung: &lt;a href="http://www.dprp.de"&gt;www.dprp.de&lt;/a&gt;. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;strong&gt;Bewerbungsschluss: 31. Mai 2026. &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kontakt: Bund-Verlag GmbH, Christof Herrmann, &lt;a href="mailto:christof.herrmann@bund-verlag.de"&gt;christof.herrmann@bund-verlag.de&lt;/a&gt;, &lt;a href="tel:069/795010-49"&gt;069/795010-49&lt;/a&gt;.&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Pressemitteilung</category>
      <category domain="Themen">Deutscher-Personalräte-Preis</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 11:00:35 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>BEM ignoriert – Kündigung kassiert</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~BEM-ignoriert-–-Kuendigung-kassiert~.html</link>
      <description>Wer über drei Jahre hinweg jährlich mehr als sechs Wochen krank ist und zudem wiederholt betriebliche Eingliederungsmaßnahmen ablehnt, muss mit einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung rechnen. Das LAG Köln stellt klar, dass weder die Konzernstärke des Arbeitgebers noch rückläufige Fehlzeiten im letzten Referenzjahr die negative Gesundheitsprognose erschüttern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der klagende Arbeitnehmer war seit M&amp;auml;rz 2017 bei der Arbeitgeberin besch&amp;auml;ftigt. Zuletzt war er als &amp;raquo;Expert&amp;laquo; t&amp;auml;tig, eine Position mit Beratungs-, Mentor- und Ansprechpartnerfunktion f&amp;uuml;r Kunden und weniger erfahrene Kollegen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In den Jahren 2022 bis 2024 war der Arbeitnehmer an insgesamt 182 Arbeitstagen krankheitsbedingt abwesend, davon 60 Tage im Jahr 2022, 69 Tage im Jahr 2023 und 53 Tage im Jahr 2024. Als Ursachen nannte er &amp;uuml;berwiegend Atemwegsinfekte, Gastroenteritis sowie R&amp;uuml;cken- und Kopfschmerzen. Die Arbeitgeberin leistete hierf&amp;uuml;r Entgeltfortzahlung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dreimal lud die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zu Gespr&amp;auml;chen im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein. Der Arbeitnehmer reagierte auf keine dieser Einladungen. In der m&amp;uuml;ndlichen Gerichtsverhandlung r&amp;auml;umte er ein, die Schreiben erhalten zu haben. Die Arbeitgeberin wertete die ausbleibende Reaktion jeweils als Ablehnung und beendete das BEM-Verfahren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Arbeitgeberin k&amp;uuml;ndigte das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Schreiben ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob K&amp;uuml;ndigungsschutzklage, jedoch ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht K&amp;ouml;ln wies diese ab, das LAG K&amp;ouml;ln wies die Berufung zur&amp;uuml;ck.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die K&amp;uuml;ndigung ist wirksam. Das LAG K&amp;ouml;ln bejaht die soziale Rechtfertigung der K&amp;uuml;ndigung nach &amp;sect; 1 Abs. 2 K&amp;uuml;ndigungsschutzgesetz (KSchG) auf allen drei Pr&amp;uuml;fungsstufen.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Ersten Stufe: negative Gesundheitsprognose&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier gen&amp;uuml;gt die Arbeitgeberin ihrer Darlegungslast, indem sie die Fehlzeiten der vergangenen drei Jahre darlegt und k&amp;uuml;nftige Ausf&amp;auml;lle in &amp;auml;hnlichem Umfang prognostiziert. Die Darlegungslast verschiebt sich sodann auf den Arbeitnehmer. Er muss vortragen, dass seine &amp;Auml;rzte die gesundheitliche Entwicklung zum K&amp;uuml;ndigungszeitpunkt positiv bewertet haben. Daran scheiterte der Arbeitnehmer. Seine Schweigepflichtentbindung zielte lediglich auf die Best&amp;auml;tigung vergangener Krankheitsbilder, nicht auf eine positive Zukunftsprognose. Das LAG st&amp;uuml;tzt die Negativprognose zus&amp;auml;tzlich auf eine allgemeine Krankheitsanf&amp;auml;lligkeit. Die H&amp;auml;ufung von Atemwegsinfekten, Gastroenteritiden und R&amp;uuml;ckenbeschwerden deutet &amp;ndash; auch ohne chronische Grunderkrankung &amp;ndash; auf eine konstitutionelle Schw&amp;auml;che hin, die fortbesteht, solange keine Gegenma&amp;szlig;nahmen ergriffen werden. Das leicht r&amp;uuml;ckl&amp;auml;ufige Niveau im Jahr 2024 (53 statt 69 Arbeitstage) &amp;auml;ndert daran nichts, da auch dieser Wert die Sechs-Wochen-Grenze erheblich &amp;uuml;bersteigt.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Zweite Stufe: erhebliche Beeintr&amp;auml;chtigung betrieblicher Interessen&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier stellt das Gericht klar, dass eine prognostizierte j&amp;auml;hrliche Entgeltfortzahlungsbelastung von mehr als sechs Wochen als wirtschaftliche Beeintr&amp;auml;chtigung ausreicht. Unerheblich ist dabei, ob die Arbeitgeberin an einem Umlageverfahren teilnimmt oder einem Konzern angeh&amp;ouml;rt. Ma&amp;szlig;geblich ist allein die St&amp;ouml;rung des synallagmatischen Austauschverh&amp;auml;ltnisses im konkreten Arbeitsverh&amp;auml;ltnis, nicht die Gesamtertragskraft des Unternehmens. Einer gesonderten Darlegung von Betriebsablaufst&amp;ouml;rungen bedurfte es danach nicht mehr.&lt;/p&gt;&lt;h3&gt;Dritte Stufe: Verh&amp;auml;ltnism&amp;auml;&amp;szlig;igkeit/Interessenabw&amp;auml;gung&lt;/h3&gt;&lt;p&gt;Hier profitierte die Arbeitgeberin davon, dass sie ihre BEM-Pflicht nach &amp;sect; 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) formell erf&amp;uuml;llt hat. Da der Arbeitnehmer die Einladungen nachweislich erhalten, aber konsequent ignoriert hatte und keinerlei Anhaltspunkte daf&amp;uuml;r bestanden, dass dies auf Verfahrensfehlern der Arbeitgeberin beruhte, trug er das Risiko des fehlgeschlagenen BEM selbst. Ein Arbeitnehmer, der jede Mitwirkung verweigert, kann sich nicht darauf berufen, die Arbeitgeberin habe mildere Mittel nicht ausreichend gepr&amp;uuml;ft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ey)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat</category>
      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 07:56:03 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Nur Mut! Gute Gründe für die Wahl einer SBV</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~SuI-2026-04-Gute-Gruende-fuer-die-SBV-Wahl~.html</link>
      <description>Wenn im Herbst 2026 bundesweit die neuen Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden, geht es um Teilhabe, Gesundheit, Beschäftigungssicherheit – und darum, dass auch zukünftige Arbeitswelt inklusiv gestaltet wird. Warum die SBV dabei ein unverzichtbarer Akteur ist, erläutert Gesine Thomas in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 4/2026.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;W&amp;auml;hrend Betriebsratswahlen meist breite Aufmerksamkeit erhalten, fristen die SBV‑Wahlen vielerorts noch immer ein Schattendasein. Dabei ist die SBV l&amp;auml;ngst zu einem zentralen Akteur geworden, wenn es darum geht, Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben zu unterst&amp;uuml;tzen. &lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Die Arbeitswelt ver&amp;auml;ndert sich rasant: Digitalisierung, KI‑gest&amp;uuml;tzte Prozesse, steigende psychische Belastungen bei den Besch&amp;auml;ftigten und der demografische Wandel f&amp;uuml;hren dazu, dass immer mehr Besch&amp;auml;ftigte Unterst&amp;uuml;tzung ben&amp;ouml;tigen. Die SBV ist dabei Berater*in, Lots*in, Konfliktl&amp;ouml;se*rin, Fr&amp;uuml;hwarnsystem und Expert*in f&amp;uuml;r inklusive Arbeitsgestaltung &amp;ndash; und die Stimme derjenigen, die im betrieblichen Alltag oft &amp;uuml;bersehen werden.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Unsichtbare Realit&amp;auml;t: Behinderung im Jahr 2026&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Noch immer denken viele bei &amp;bdquo;Behinderung&amp;ldquo; an Rollst&amp;uuml;hle oder Blindenst&amp;ouml;cke. Doch die Realit&amp;auml;t ist l&amp;auml;ngst eine andere. Der Gro&amp;szlig;teil der Beeintr&amp;auml;chtigungen ist unsichtbar: Chronische Erkrankungen, psychische Belastungen, funktionelle Einschr&amp;auml;nkungen, neurodivergente Besonderheiten. Die Zahl der Besch&amp;auml;ftigten mit gesundheitlichen Einschr&amp;auml;nkungen steigt seit Jahren &amp;ndash; und mit ihr der Bedarf an Unterst&amp;uuml;tzung.&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Was die SBV f&amp;uuml;r die schwerbehinderten und gleichgestellten Besch&amp;auml;ftigten erreichen kann und warum es sich lohnt, als Vertrauensperson oder stellvertretendes Mitglied zu kandidieren, erkl&amp;auml;rt Gesine Thomas in &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; 4/2026.&lt;/span&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Weitere Themen in dieser Ausgabe:&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;DAK-Report zur Gesundheit der Generation Z (von &lt;em&gt;Bettina Frowein&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;Arbeitshilfe: Terminplan f&amp;uuml;r das f&amp;ouml;rmliche SBV-Wahlverfahren&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;BAG: &lt;/span&gt;Gleichlauf der Zust&amp;auml;ndigkeit von GSBV und Gesamtpersonalrat (BAG, 9.9.2023 &amp;ndash; 7 ABR 6/24, von &lt;em&gt;Franz Josef D&amp;uuml;well&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;li&gt;&lt;span style="font-size:11pt"&gt;&lt;span style="font-size:12.0pt"&gt;OVG Nordrhein-Westfalen: &lt;/span&gt;Kein Blindengeld bei psychogener Blindheit (OVG NRW 27.02.2026 - 12 A 1170/23, von &lt;em&gt;Christian K&amp;ouml;hler&lt;/em&gt;)&lt;/span&gt;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;&lt;strong&gt;Neugierig geworden? Dann fordert die Ausgabe an!&lt;/strong&gt;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://infodienst-sbv.de/homepage" target="_blank"&gt;Jetzt zwei Ausgaben &amp;raquo;Schwerbehindertenrecht und Inklusion&amp;laquo; gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ck)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Zeitschriften-Abstract</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 07:00:04 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Ablehnung der Weiterbeschäftigung als mögliche Diskriminierung</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Ablehnung-der-Weiterbeschaeftigung-als-moegliche-Diskriminierung~.html</link>
      <description>Die grundsätzliche Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus sorgt nicht dafür, dass Beschäftigte, deren Weiterbeschäftigungswunsch abgelehnt wird, automatisch eine Altersdiskriminierung erfahren. Der Arbeitgeber kann sich sachlich begründet gegen die Verlängerungsoption entscheiden.</description>
      <content:encoded>&lt;h2&gt;Das war der Fall&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung einer ehemaligen leitenden &amp;Auml;rztin der Bundesagentur f&amp;uuml;r Arbeit (BA) zur&amp;uuml;ckgewiesen. Die Kl&amp;auml;gerin hatte der BA eine Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorgeworfen, nachdem ihr Arbeitsverh&amp;auml;ltnis mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze endete und ihr Antrag auf Weiterbesch&amp;auml;ftigung abgelehnt wurde. Zudem verlangte sie Schadensersatz, eine Entsch&amp;auml;digung sowie eine neue Leistungsbeurteilung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin war seit 2015 als leitende &amp;Auml;rztin bei der BA besch&amp;auml;ftigt. Nach dem Tarifvertrag endete das Arbeitsverh&amp;auml;ltnis automatisch mit Erreichen der Regelaltersgrenze &amp;ndash; in ihrem Fall am 30. September 2023. Die Kl&amp;auml;gerin beantragte jedoch fr&amp;uuml;hzeitig eine Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r weitere zw&amp;ouml;lf Monate. Parallel dazu schrieb die BA die Stelle unbefristet neu aus. Die Kl&amp;auml;gerin bewarb sich nicht auf diese Ausschreibungen, sondern hielt ausschlie&amp;szlig;lich an ihrem Wunsch nach einer befristeten Verl&amp;auml;ngerung fest.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die BA ihr Verl&amp;auml;ngerungsangebot abgelehnt und die Stelle mit einer j&amp;uuml;ngeren Bewerberin besetzt hatte, machte die Kl&amp;auml;gerin eine Benachteiligung wegen ihres Alters geltend.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Das sagt das Gericht&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Das Landesarbeitsgericht M&amp;uuml;nchen hat die Berufung der Kl&amp;auml;gerin zur&amp;uuml;ckgewiesen und best&amp;auml;tigt, dass weder ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch&amp;auml;digung wegen Altersdiskriminierung noch ein Anspruch auf Neuerteilung der Leistungsbeurteilung besteht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Verfahren stellte das Gericht zun&amp;auml;chst klar, dass der Antrag der Kl&amp;auml;gerin auf eine neue Leistungsbewertung f&amp;uuml;r das Jahr 2022 unzul&amp;auml;ssig war. Die Kl&amp;auml;gerin hatte in der m&amp;uuml;ndlichen Verhandlung ausdr&amp;uuml;cklich erkl&amp;auml;rt, dass sie die Beurteilung nicht mehr w&amp;uuml;nsche. Damit fehlte das notwendige Rechtsschutzbed&amp;uuml;rfnis, da der Antrag objektiv sinnlos war, sodass eine inhaltliche Pr&amp;uuml;fung des Anspruchs nicht mehr erforderlich war.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch ihre Forderungen nach Schadensersatz und Entsch&amp;auml;digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) blieben ohne Erfolg. Zwar war grunds&amp;auml;tzlich der Anwendungsbereich des AGG ber&amp;uuml;hrt, doch sah das Gericht keine Benachteiligung wegen des Alters, da die Kl&amp;auml;gerin nicht vorgetragen hatte, dass sie ung&amp;uuml;nstiger behandelt worden war als andere Besch&amp;auml;ftigte der Beklagten in einer vergleichbaren Situation.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Kl&amp;auml;gerin hatte eine befristete Weiterbesch&amp;auml;ftigung f&amp;uuml;r zw&amp;ouml;lf Monate beantragt, w&amp;auml;hrend die Arbeitgeberin die Stelle unbefristet neu besetzen wollte. Da die Kl&amp;auml;gerin sich nicht auf diese unbefristete Stelle beworben hatte, befand sie sich daher nicht in einer vergleichbaren Situation zu den &amp;uuml;brigen Bewerberinnen. Zudem besteht nach geltendem Recht kein Anspruch auf Verl&amp;auml;ngerung eines Arbeitsverh&amp;auml;ltnisses &amp;uuml;ber die Regelaltersgrenze hinaus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Damit fehlte die Grundlage f&amp;uuml;r Schadensersatz- oder Entsch&amp;auml;digungsanspr&amp;uuml;che nach dem AGG.&lt;br /&gt;Das Gericht folgte damit der Argumentation der Vorinstanz und stellte klar, dass die Ablehnung des Verl&amp;auml;ngerungsangebots keine unzul&amp;auml;ssige Altersdiskriminierung darstellt. Die Berufung wurde vollst&amp;auml;ndig abgewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (ams)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Rechtsprechung</category>
      <category domain="Themen">Personalratsarbeit, Mitbestimmung, Betriebsratsarbeit</category>
      <category domain="Zielgruppen">Personalrat, Betriebsrat, MAV</category>
      <pubDate>Fri, 17 Apr 2026 05:23:19 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
    </item>
    <item>
      <title>Änderungen im AGG auf den Weg gebracht</title>
      <link>https://www.bund-verlag.de/personalrat/aktuellespr~Aenderungen-im-AGG-auf-den-Weg-gebracht~.html</link>
      <description>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) haben Änderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorgelegt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, den Diskriminierungsschutz zu verbessern.</description>
      <content:encoded>&lt;p&gt;Der Entwurf der Ministerien sieht unter anderem vor, die Frist zur Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen zu verl&amp;auml;ngern. Zudem sollen Benachteiligungsverbote im AGG angepasst werden.&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gilt seit 2006. Es enth&amp;auml;lt Regeln zum Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt und bei anderen zivilrechtlichen Rechtsgesch&amp;auml;ften.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Diese &amp;Auml;nderungen sind konkret geplant:&amp;nbsp;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Fristverl&amp;auml;ngerung f&amp;uuml;r die Geltendmachung von Anspr&amp;uuml;chen&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, sollen k&amp;uuml;nftig l&amp;auml;nger Zeit haben, um ihre Rechte geltend zu machen. Bislang m&amp;uuml;ssen Anspr&amp;uuml;che nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Diese Pr&amp;auml;klusionsfrist soll k&amp;uuml;nftig auf vier Monate verl&amp;auml;ngert werden.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Punktuelle Anpassungen der zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote&lt;/h2&gt;&lt;ul&gt;&lt;li&gt;Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots f&amp;uuml;r das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden, um die EU-Unisex-Richtlinie umzusetzen. Damit soll ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission beendet werden.&lt;/li&gt;&lt;li&gt;Au&amp;szlig;erdem soll der AGG-Schutz vor sexuellen Bel&amp;auml;stigungen ausgeweitet werden: Der Schutz soll nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschr&amp;auml;nkt sein, sondern etwa auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule gelten.&amp;nbsp;&lt;/li&gt;&lt;/ul&gt;&lt;h2&gt;Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS)&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die ADS soll k&amp;uuml;nftig ein Streitschlichtungsverfahren anbieten, zu dem jeder Zugang hat, der der Ansicht ist, in seinem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Das soll schnellere Einigungen erm&amp;ouml;glichen. In Gerichtsverfahren zu Diskriminierungen soll die ADS als Beistand auftreten k&amp;ouml;nnen oder Stellungnahmen einreichen.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Anpassung der &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo;&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Die sogenannte &amp;raquo;Kirchenklausel&amp;laquo; im AGG (&amp;sect; 9 AGG) soll an h&amp;ouml;chstgerichtliche Anforderungen angepasst werden. Die Vorschrift erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Besch&amp;auml;ftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln. Es soll klargestellt werden, dass daf&amp;uuml;r ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der T&amp;auml;tigkeit der betroffenen Besch&amp;auml;ftigten oder der Umst&amp;auml;nde ihrer Aus&amp;uuml;bung bestehen muss.&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Vereinfachte und verbesserte Rechtsanwendung&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Der Gesetzesentwurf sieht weitere Klarstellungen und Nachjustierungen vor, u.a.: Das Diskriminierungsmerkmal Alter soll durch Lebensalter ersetzt werden. Au&amp;szlig;erdem soll der zivilrechtliche Diskriminierungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;L&amp;auml;nder und Verb&amp;auml;nde haben bis zum 17. April 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden nach Ablauf der Stellungnahmefrist auf der Internetseite des BMJV ver&amp;ouml;ffentlicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit dem Zweiten Gesetz zur &amp;Auml;nderung des AGG soll sichergestellt werden, dass das AGG den europ&amp;auml;ischen Vorgaben besser entspricht. Dar&amp;uuml;ber hinaus sollen der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt und die Rechtsdurchsetzung gest&amp;auml;rkt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&lt;a class="btn" href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2026_AGGAEndG.html?nn=110490" target="_blank"&gt;Hier geht es zum Gesetzentwurf&lt;/a&gt;&lt;/p&gt;&lt;h2&gt;Quelle&lt;/h2&gt;&lt;p&gt;Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und f&amp;uuml;r Verbraucherschutz (BMJV) und des Bundesministeriums f&amp;uuml;r Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vom 15.4.2026&lt;/p&gt;&lt;p&gt;&amp;copy; bund-verlag.de (mst)&lt;/p&gt;</content:encoded>
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      <category domain="Typ">Aktuelles</category>
      <category domain="Themen">Betriebsratsarbeit, Arbeitsschutz, Mitbestimmung, Personalratsarbeit, Personalvertretungsrecht</category>
      <category domain="Zielgruppen">Betriebsrat, Personalrat, MAV, JAV, Schwerbehindertenvertretung</category>
      <pubDate>Thu, 16 Apr 2026 05:31:50 GMT</pubDate>
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      <dc:creator>Fachredaktion Bund-Verlag</dc:creator>
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