Arbeitsvertrag

Betriebsratsamt kommt nicht ins Zeugnis

23. Mai 2019
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Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber darf die Betriebsratstätigkeit nicht im Arbeitszeugnis des Arbeitnehmers erwähnen. Das könnte ihm Nachteile bringen. Auch ein versteckter Hinweis ist nicht erlaubt, es sei denn der Arbeitnehmer wünscht es anders. So nun das LAG Nürnberg.

Zeugnisberichtigungsklagen sind häufig. Ein Zeugnis muss sachlich, aber in jedem Falle wohlwollend für den Arbeitnehmer sein. Immer wieder geht es um die Frage, ob die Betriebsratstätigkeit im Zeugnis – und sei es nur in versteckter Form – Erwähnung finden darf.

Das war der Fall

Die Arbeitnehmerin war von Januar 2001 bis Februar 2017 in einem Elektrofachmarkt mit ca. 30 Mitarbeitern beschäftigt. Der Markt wurde 2017 geschlossen und die Arbeitnehmerin betriebsbedingt gekündigt. Sie gehörte dem seit 2012 bestehenden Betriebsrat an und war seit Dezember 2013 dessen Vorsitzende. 

Sie war nicht freigestellt, aber in den letzten drei Jahren ihres Arbeitsverhältnisses entfiel der Großteil ihrer Arbeitszeit auf die Betriebsratstätigkeit. Es geht nun um die Frage, ob diese Betriebsratstätigkeit in einem Arbeitszeugnis berücksichtigt werden muss. Der Arbeitgeber wählte dafür die Formulierung: »Seit dem 1.2.2014 kann die Arbeit von …nicht mehr bewertet werden«, ohne dies näher zu begründen.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, es müsse im Zeugnis klar werden, dass die fachliche Tätigkeit nur während eines Teils des Arbeitsverhältnisses ausgeübt worden sei. Alles andere führe – so der Arbeitgeber – zu einer Verfälschung und zu einer Täuschung der Zeugnisleser. Darauf habe die Arbeitnehmerin keinen Anspruch.

Die Arbeitnehmerin möchte in ihrem Zeugnis keinen – auch nur versteckten – Hinweis auf ihre Betriebsratstätigkeit. Sie hält das für nachteilig, es widerspreche in eklatanter Weise dem Benachteiligungsverbot für Betriebsratsmitglieder (§ 78 Satz 2 BetrVG).

Das sagt das Gericht

Der Arbeitgeber muss den Satz »Seit dem 1.2.2014 kann die Arbeit von …nicht mehr bewertet werden« entfernen. Dieser Satz suggeriert, dass danach keinerlei Arbeitsleistung mehr erfolgt ist. Warum bleibt offen, aber der Leser wird schlussfolgern, dass die Arbeitnehmerin eine Betriebsratstätigkeit ausgeübt und deshalb nicht mehr regulär gearbeitet hat.

Die Betriebsratstätigkeit darf aber in einem Zeugnis – so die Richter – keine Erwähnung finden. Das - nicht freigestellte - Betriebsratsmitglied übt mit seiner Betriebsratstätigkeit ein Ehrenamt aus, das mit seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Hauptleistungspflichten in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht. Zweck eines qualifizierten Arbeitszeugnisses besteht darin, ein möglichst vollständiges, wahres, klares, aber auch wohlwollendes Bild von Führung und Leistung des Arbeitnehmers im Hinblick auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten darzustellen. Hierzu ist die Erwähnung der ehrenamtlichen Betriebsratstätigkeit nicht notwendig. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Arbeitnehmer es wünscht.

Das müssen Sie als Betriebsrat beachten

Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber die Tätigkeit als – nicht freigestellter - Betriebsrat nicht im Arbeitszeugnis erwähnen darf. Denn die Ausübung des Betriebsratsamts hat mit der Art des Arbeitsverhältnisses nichts zu tun.

Anders kann es aussehen, wenn ein Betriebsratsmitglied über einen langjährigen Zeitraum völlig freigestellt war. Dies hatte das Hessische LAG vor über 40 Jahren entschieden (Hessisches LAG 10.3.1977 - 6 Sa 779/76). Das LAG Nürnberg betonte aber in seinem Urteil, dass eine überwiegende Betriebsratstätigkeit in drei Jahren eines über 16 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses dafür bei weitem nicht genügt.

Eine Erwähnung im Zeugnis findet nur auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers statt. Sie kann auch bei einem nicht freigestellten Betriebsrat sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Zukunft in einem Bereich mit ähnlichen Zielrichtungen sieht, etwa bei einer Gewerkschaft oder in der Bildung, Beratung, Mediation, sieht. Ohne den Wunsch des Arbeitnehmers passiert dies nicht.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Nürnberg (11.10.2018)
Aktenzeichen 5 Sa 100/18
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