Grundrechte

70 Jahre Grundgesetz

23. Mai 2019 Grundgesetz
Grundgesetz
Quelle: pixabay

Am 23. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft. Es bündelt Wertvorstellungen eines deutschen Staates, der aus dem Schreckensszenario des Nationalsozialismus heraus erwachsen ist. Es schützt die Schwachen vor den Starken – auch im Berufsleben. Mehr dazu sagt Ihnen Mirko Stepan in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2019.

Das Arbeitsrecht als Ganzes sei ein eigenständiges Rechtsgebiet, das neben dem bürgerlichen Recht steht. Das stellte das Bundesverfassungsgericht bereits 1958 klar. Im Zentrum steht ein Beziehungsgeflecht mit unterschiedlichen Machtpositionen: Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier kommt das Grundgesetz (GG) ins Spiel.

Eckpfeiler für das Arbeitsrecht

»Das Grundgesetz enthält zwar keine spezifischen Arbeitnehmerrechte, es verfügt aber über vier wundervolle Eckpfeiler, die das gesamte Arbeitsrecht tragen und verfassungsfest machen«, erläutert Dr. Heribert Prantl, Jurist und bis vor wenigen Wochen Leiter des Meinungsressorts und Mitglied der Chefredaktion bei der Süddeutschen Zeitung. Prantl hebt die Artikel 1 bis 3 GG hervor: »Sie räumen dem einzelnen Arbeitnehmer das Recht ein, auch als abhängig Beschäftigter in seiner Würde geachtet, in seiner Persönlichkeit geschützt und mit anderen gleich behandelt zu werden; darauf hat das individuelle Arbeitsrecht aufzubauen.« Ebenso bedeutend seien der Art. 9 GG, mit dem Recht zur gewerkschaftlichen Vereinigung, mit der Tarifvertragsfreiheit und mit dem Streikrecht, sowie Art. 14 GG, der die Verpflichtung enthält, das Eigentumsrecht gemeinwohlverträglich auszuüben, und zwar auch unter Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen, wie Prantl erklärt. »Zum vierten gibt es den Art. 20 GG, der den Staat auffordert, als sozialer Staat zu agieren, also sozialen Schutz zu bieten, soziale Rechte einzuräumen und insgesamt für mehr soziale Gerechtigkeit zu sorgen.«

Schutz Schwächerer als Staatspflicht

Der Staat hat die Pflicht, den Schwächeren zu schützen, so verlangt es das Grundgesetz. Und dieser Grundgedanke, dieses Grundrecht, lässt sich auf das Arbeitsrecht übertragen. Damit der »kleine Mann« und die »kleine Frau« dem mächtigen Gegenüber nicht hilflos ausgeliefert sind, ist im Grundgesetz das Koalitionsprinzip, Art. 9 Abs. 3 GG, verankert. Es erlaubt der Arbeiterschaft, sich gegen die Wirtschaftsbosse zu verbünden – und gleichzeitig erlaubt es diesen, Koalitionen zu schmieden, damit kein Ungleichgewicht entsteht – diesmal in die andere Richtung. Das Problem: Die Grundrechte – auch die Koalitionsfreiheit – stehen einer sich ändernden Arbeitsrealität gegenüber. Digitalisierung und mobile Arbeit haben 1949 keine Rolle gespielt. Heute treiben sie Veränderungen an, die vom Berufsleben bis ins Private reichen. Wenn der Pendler auf dem Weg zur Arbeit im Zug die geschäftlichen E-Mails beantwortet, dann verschwimmen die Grenzen zwischen Job und Freizeit.

»Verfassungsnormen müssen sich den Änderungen der Arbeitswelt anpassen – sie müssen flexibel, wandelbar und zeitgemäß sein.« Das sagt Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbunds DGB. Was nicht zwangsläufig heißen muss, dass die Normen umgeschrieben werden. Grundgesetz-Artikel können den Wandel in vielen Fällen abbilden.

»Man kann aus der Menschenwürde oder anderen Prinzipien wichtige Weichenstellungen ableiten«, sagt der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Wolfgang Däubler und verweist auf die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts. »Dass man Embryonen oder geborene Menschen nicht klonen darf – dies ist ein Beispiel dafür, dass sich die technischen Möglichkeiten am Grundgesetz messen lassen müssen.« Ebenso verhalte es sich auch mit »Datenkraken«. Riesige Datensammlungen über den Einzelnen seien unzulässig, weil er dann zum Objekt staatlicher Beobachtung und Auswertung würde. »Das informationelle Selbstbestimmungsrecht steht nicht im Text des Grundgesetzes, sondern wurde durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt.« Das Grundgesetz ist kein starres Regelwerk, es ist dynamisch – seine 70 Jahre sieht man ihm nicht an.

Mensch im Mittelpunkt

Damit eine beschleunigte Arbeitswelt keine tiefen Spuren bei ihren Protagonisten hinterlässt, muss der Mensch im Mittelpunkt stehen. Für Prantl ist die größte Errungenschaft des Grundgesetzes gleich zu Beginn zu finden, Art. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. »Der Satz ist kurz wie eine SMS. In diesem Satz steckt das Entsetzen über die Barbarei der Nationalsozialisten. Dieser Artikel 1 strahlt auf das gesamte Recht aus, auf jeden Menschen und auf die Gesellschaft.«

Aber nicht nur die Würde ist es, die dem Menschen niemand nehmen darf. Seine Gesundheit, sein Leben, seine Selbstbestimmung – all das fällt unter den Schutz der Grundrechte. Hoffmann: »Auch in Zeiten von Arbeiten 4.0 muss sichergestellt sein, dass Arbeit nicht krank macht.« Entwicklung und Schutz des Einzelnen in einem komplizierter und komplexer werdenden Arbeitsgefüge – beides muss unumstößlich sein. Das Grundgesetz regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat und das Verhältnis der Bürger untereinander – mit spürbaren Auswirkungen, die auch ins Arbeitsleben ausstrahlen.

»Die größte Errungenschaft des Grundgesetzes für die arbeitenden Menschen liegt darin, dass sie sich auch am Arbeitsplatz auf Grundrechte berufen können. Sie haben dort nicht nur die Koalitionsfreiheit, sondern können im Grundsatz auch ihre Meinung äußern und sich an ihrem Gewissen orientieren«, erklärt Däubler. Der Vergleich mit den USA mache dieses hohe Gut greifbar. »Dort gelten Grundrechte nur im Verhältnis zum Staat. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herrscht stattdessen Vertragsfreiheit.« Das habe zur Folge, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht auf Augenhöhe begegnen. »Jedes Arbeitsverhältnis kann von einem Tag auf den andern gekündigt werden«, so Däubler, und zwar aus gutem Grund, aus schlechtem Grund oder ohne Grund, wie der Supreme Court ausdrücklich gesagt hat (»For good reason, for bad reason or for no reason«). Bedeutet: »Wer sich nicht duckt, fliegt raus.«

Ausgleich für Ungleichgewicht

In Deutschland soll die »stabile und kluge verfassungsrechtliche Fundierung der Rechte von Arbeitnehmern und ihrer Gewerkschaften«, wie Prantl es nennt, einen Ausgleich des Ungleichgewichts der Macht sicherstellen, denn das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist geprägt von ungleicher Vertragsmacht und persönlicher Abhängigkeit. Die »gestörte Verhandlungsparität« braucht eine Intervention zugunsten des Schwächeren. Das Problem: Solche Interventionen sind keine Sofortmaßnahmen, die Mühlen der deutschen Justiz mahlen langsam. Wer Recht bekommen will, muss viel Zeit und meistens auch viel Geld mitbringen – beides haben Betroffene in der Regel nicht: »Die Rechtlosigkeit der Crowd- und Clickworker ist unerträglich. Sie arbeiten ohne Anspruch auf Mindestlohn, ohne soziale Absicherung und ohne Arbeitnehmerrechte. Erwerbsarbeit findet immer stärker außerhalb des Betriebs statt«, sagt Prantl. Hier ist der Staat gefordert, einen Ausgleich zu schaffen, faire Bedingungen zu ermöglichen. Betriebsräte und Gewerkschaften kämpfen dafür. »Koalitionsfreiheit und Tarifbindung müssen auch in Zeiten der Digitalisierung gewährleistet werden«, fordert der DGB-Vorsitzende Hoffmann. Darin spiegelt sich der Grundgedanke des Grundgesetzes: den Einzelnen vor dem Staat und vor den Mächtigen zu schützen. Das ist heute so aktuell und modern wie vor 70 Jahren. Dazu braucht es kein Grundgesetz 4.0.

Quelle:

»Arbeitsrecht im Betrieb« 5/2019, S. 32f.

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