Insolvenz

Abfindungsanspruch gegen Insolvenzmasse

19. März 2019
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Müssen Beschäftigte ihre Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden, erhalten sie oft nur einen Bruchteil ihrer ausstehenden Gelder. Besser sieht es aus, wenn erst der Insolvenzverwalter beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der daraus entstehende Abfindungsanspruch ist als Masseverbindlichkeit in voller Höhe zu bezahlen – so das Bundesarbeitsgericht.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 17.12.2014 zum 15.1.2015. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.4.2015 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen den zum Insolvenzverwalter aufgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 9.6.2016 hat der Insolvenzverwalter beantragt, das Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 1.558,75 Euro aufgelöst, die »zur Insolvenztabelle festgestellt wird«. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer. Er wollte festgestellt haben, dass sein Abfindungsanspruch eine Masseverbindlichkeit ist, die ihm aus der Insolvenzmasse in voller Höhe zusteht.

Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger Recht. Beantragt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt (§ 9, 10 KSchG). Wird der Arbeitgeber vor Zahlung der Abfindung insolvent, muss der Betroffene seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden.

Anders ist es, so das BAG, wenn erst der Insolvenzverwalter den Auflösungsantrag stellt: Löst das Gericht das Arbeitsverhältnis daraufhin auf, ist der Anspruch auf Abfindung eine Masseverbindlichkeit. Diese muss der Insolvenzverwalter aus der Masse wie geschuldet, also in voller Höhe erfüllen (§ 53 InsO). Das gilt auch dann, wenn die der Auflösung zugrunde liegende Kündigung noch vom späteren Insolvenzschuldner erklärt worden ist.

Hinweis für die Praxis

Der Insolvenzverwalter konnte sich nicht darauf berufen, dass der schon der Arbeitgeber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beantragt hatte, entschied das BAG. Zwar hatte der Anwalt des Arbeitgebers im Januar 2015 in einem formlosen Schreiben ans Gericht mitgeteilt, einen solchen Antrag stellen zu wollen. Förmlich gestellt hatte den Auflösungsantrag aber erst der Insolvenzverwalter in der mündlichen Verhandlung 2016.

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Quelle

BAG (14.03.2019)
Aktenzeichen 6 AZR 4/18
BAG, Pressemitteilung vom 14.3.2019

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