Arbeitsschutz

Arbeitsschutz bei Leiharbeit und Fremdpersonal

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Quelle: © photo 5000 / Foto Dollar Club

Ob für das Bewältigen von vorübergehenden Produktionsspitzen und Projekten oder Reinigungs- und Wartungsarbeiten – der Einsatz von Leiharbeitnehmern und Fremdfirmen ist gängige Praxis. In »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« 8/2019 erfahren Sie, wie der effektive Arbeitsschutz funktioniert und wie Sie als Betriebsrat dabei mitmischen.

Wer ist zuständig für Leiharbeitnehmer?

Leiharbeitnehmer sind in den Einsatzbetrieb eingegliedert. Sie sind dort sozusagen »eigene Mitarbeiter auf Zeit«. Dennoch bleibt der Verleiher ihr eigentliche Arbeitgeber. Was bedeutet dieses Dreiecksverhältnis für den Arbeitsschutz? Beide sind zuständig: der Einsatzbetrieb für die praktische Wirksamkeit (z.B. durch Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung), der Verleiher v.a. in der Einsatzvorbereitung (Vorsorgeuntersuchungen, Bereitstellen von PSA) und für Kontrolle und Überwachung.

Gefährdungen beurteilen und unterweisen

Leiharbeitnehmer unterliegen besonderen Gefährdungen. Mangelnde Routine, ständiger Wechsel von Tätigkeiten, Vorgesetzten und Kollegen belasten zum Teil schwer – eine Gefährdungsbeurteilung ist unerlässlich! Je nach Einsatzdauer (mehr oder weniger als 3 Monate) kommt eine »klassische« oder aber eine »vorausschauende« Gefährdungsbeurteilung in Betracht.

Auf Basis seiner Beurteilungen muss der Einsatzbetrieb die Leiharbeiter unterweisen. Wie die Unterweisung abläuft, müssen Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat regeln. Eine Checkliste in der Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung« zeigt Ihnen, worauf dabei besonders zu achten ist.

Arbeitsschutz für Fremd-Arbeitnehmer

Fremd-Arbeitnehmer sind – im Gegensatz zu Leiharbeitnehmern – nicht in den Einsatzbetrieb eingegliedert. Sie unterliegen weiterhin dem Weisungsrecht ihres eigenen Arbeitgebers (= Fremdfirma). Dieser ist damit auch für den Arbeitsschutz zuständig. Trotzdem können sich Arbeitsschutzaufgaben für den Betriebsrat des Einsatzbetriebes ergeben. Denn passiert dem Fremdpersonal ein Arbeitsunfall auf dem Betriebsgelände, betreffen die Unfallursachen auch die eigenen Beschäftigten – und dann ist der Betriebsrat in Sachen Prävention gefragt.

Die Ausgabe 8/2019 von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«  bereitet das Thema »Zeitarbeit und Arbeitsschutz« ausführlich für Sie auf. Rechtsanwalt Sander Runkel nimmt die Leiharbeit genau unter die Lupe: Welche konkreten Pflichten haben Einsatzbetrieb und Verleiher, welche Besonderheiten gelten für Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und bei Arbeitsunfällen? Und auch den Arbeitsschutz bei Fremdpersonal beleuchten wir für Sie.

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