Tarifverträge

Drei Fragen zum neuen Tarifrecht

6606 Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht 6. Auflage 2018 Berg/Kocher/Schumann
Quelle: www.bund-verlag.de

Tarifeinheit, Streikbruchprämien – im Tarifrecht hat sich viel getan. Was müssen Betriebsräte jetzt wissen? Antworten gibt Rechtsanwalt Peter Berg, Mitherausgeber des neu aufgelegte »Kompaktkommentars Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht«. Unser Tipp: Bis zum 31.12. gibt es den Kommentar zum Vorteilspreis!

1. Warum ist es wichtig, dass Betriebs- und Personalräte über die Entwicklung des Tarifrechts immer auf dem aktuellen Stand sind?

Die betriebliche Umsetzung der Tarifverträge ist durch die zunehmende Verbreitung von Öffnungsklauseln für die Betriebsparteien, z.B. zu Themen wie Arbeitszeit und Entgelt, zu einer immer anspruchsvolleren Aufgabe für die Betriebs- und Personalräte geworden. Nicht zuletzt haben sie die verantwortungsvolle Aufgabe, die Einhaltung der zugunsten der Beschäftigten geltenden Tarifbestimmungen durch den Arbeitgeber zu überwachen. Dies setzt fundierte Kenntnisse über den Inhalt und die Auslegung der Tarifverträge und die aktuelle Rechtsprechung zum Tarifrecht voraus.

2. Das Bundesverfassungsgericht hat das Tarifeinheitsgesetz für mit der Koalitionsfreiheit vereinbar gehalten. Wie ist diese Entscheidung zu bewerten?

Die Entscheidung des BVerfG steht im Widerspruch zu seiner eigenen Erkenntnis, dass mit dem Tarifeinheitsgesetz schwerwiegende Beeinträchtigungen der Koalitionsfreiheit verbunden sind. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes konnte das Gericht nur vermeiden, in dem es durch weitreichende Vorgaben zu seiner Auslegung und Nachbesserung durch den Gesetzgeber eine »andere« gesetzliche Regelung geschaffen hat. Es bleibt zu hoffen, dass die Tarifvertragsparteien auch in Zukunft das Gesetz nicht anwenden werden. Die wünschenswerte Überwindung der tarifpolitischen Konkurrenz der Gewerkschaften kann nur durch sie selbst und im Zusammenwirken mit der Arbeitgeberseite gelingen.

3. Vor kurzem hat das Bundesarbeitsgericht die Zahlung von sogenannten »Streikbruchprämien« für zulässig erklärt. Was bedeutet dies für die Streikpraxis?

Es ist nicht neu, dass die Rechtsprechung die Zahlung von »Streikbruchprämien« grundsätzlich für ein zulässiges Arbeitskampfmittel der Arbeitgeber hält. Das ist problematisch, weil das »Abkaufen« des Streikrechts deutlich über das Recht des Arbeitgebers hinausgeht, durch argumentative Überzeugungsarbeit Arbeitnehmer von einer Streikbeteiligung abzuhalten. Die Verhinderung des Zutritts von Streikbrechern zum bestreikten Betrieb wird demgegenüber von der Rechtsprechung bisher nur dann als gewerkschaftliches Arbeitskampfmittel anerkannt, wenn sie allein durch argumentatives Einwirken der Streikposten auf die Streikbecher erfolgt. Werden Streikbruchprämien gezahlt, sollte die Gewerkschaft versuchen, durch eine entsprechend weit gefasste tarifliche Maßregelungsklausel die nachträgliche Zahlung auch an die Streikenden zu sichern. Streikbruchprämien sind im Übrigen auch nach der Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn sie vor oder während eines Streiks, d.h. nicht nach dessen Beendigung, und für alle Arbeitnehmer, d.h. nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder, ausgelobt werden. Werden Streikbruchprämien nach Beendigung des Streiks gewährt, ist außerdem der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen.

Buchtipp der Online-Redaktion:

Berg, Kocher, Schumann

Tarifvertragsgesetz und Arbeitskampfrecht

Kompaktkommentar

6. Auflage 2018, Bund-Verlag GmbH

ISBN: 978-3-7663-6606-1

Im Gespräch mit

Berg_Peter

Peter Berg

Rechtsanwalt in der Kanzlei Schwegler Rechtsanwälte in Düsseldorf, bis April 2017 Justitiar des Landesbezirks Nordrhein-Westfalen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, ehrenamtlicher Richter am Bundesarbeitsgericht.
Micha Heilmann, u.a.
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