Betriebsratswahl

Elektronisches Stimmenauszählen erlaubt

16. Oktober 2018
Dollarphotoclub_33339301_160503
Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Ein Wahlvorschlag ist auch gültig, wenn die Unterstützer auf Fotokopien der Liste unterschreiben. Während die elektronische Stimmabgabe verboten bleibt, dürfen Wahlvorstände die Stimmen mit elektronischen Hilfsmitteln auszählen – so das Hessische LAG.

Die Betriebsratswahlen 2018 sind erfolgreich gelaufen, aber die juristische Aufarbeitung dauert an. Während die Stimmabgabe immer noch mit Stift und Papier stattfinden muss, sind technische Hilfsmittel bei der Wahlvorbereitung und beim Auszählen der Stimmen durchaus erlaubt. Dies zeigen zwei aktuelle Entscheidungen, die das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) während der Wahl in Eilverfahren getroffen hat.

1. Stützunterschriften auf Kopien der Vorschlagsliste

Ein Wahlvorstand weigerte sich, einen bestimmten Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl zuzulassen. Auf dem Originalblatt der mit einem Kennwort bezeichneten Vorschlagsliste waren alle Bewerber in einer Rangordnung aufgeführt.

Von diesem Original hatten die Listenvertreter nummerierte Kopien hergestellt und auf diesen Kopien Stützunterschriften für ihren Wahlvorschlag gesammelt. Der Wahlvorstand bemängelte, dass die Kopien, die ungeheftet in einer Klarsichthülle eingereicht wurden, keinen gültigen Wahlvorschlag bildeten.

Das LAG hat den Wahlvorschlag als gültig zugelassen, mit dieser Begründung:

  • Die Listenvertreter dürfen die Vorschlagsliste vervielfältigen. Es sei eindeutig erkennbar gewesen, auf welchen Wahlvorschlag sich die Stützunterschriften bezogen.
  • Die Wahlvorschlagsblätter mit den Stützunterschriften führten die Bewerber mit ihren persönlichen Daten und in der festgelegten Reihenfolge inhaltlich übereinstimmend an, das sei ausreichend.
  • Kopien, auf denen keine Unterschriften gesammelt wurden, müssten die Listenvertreter nicht einreichen.

 

2. Elektronische Stimmauszählung mit Stichproben

In einem weiteren Verfahren hat das LAG beschlossen, dass der Wahlvorstand die bei der Betriebsratswahl abgegeben Stimmen mit Hilfe von Hochleistungsscannern auszählen durfte.

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die Wahlordnung verbieten den Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln nicht – im Gegensatz zur elektronischen Stimmabgabe mit Wahlcomputern, die nicht zulässig ist.

Der Wahlvorstand habe die abgegebenen Stimmzettel während der öffentlichen Stimmauszählung aus der Wahlurne genommen und vor dem Scannen überprüft. Dann sei es ausreichend, wenn ein Mitglied des Wahlvorstands die anschließende elektronische Stimmauswertung durch Stichproben kontrolliere.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

Hesssisches LAG (25.04.2018)
Aktenzeichen 16 TaBVGa 83/18 und 16 TaBVGa 77/18
Hessisches LAG, Pressemitteilung vom 12.10.2018

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit