Betriebsratswahl

Unzulässige Briefwahl macht Wahlergebnis ungültig

03. August 2018
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Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Eine Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Wahlvorstand für einige Bereiche zu Unrecht die Briefwahl angeordnet hat. Die Wahl ist für ungültig zu erklären, wenn es Anzeichen gibt, dass diese Entscheidung das Wahlergebnis beeinflusst hat – so das Arbeitsgericht Krefeld.

Darum geht es:

Das Verfahren betrifft die Betriebsratswahl bei einem Stahl herstellenden Unternehmen in Krefeld mit rund 4000 Mitarbeitern.

Die Wahl fand im März 2018 statt und wurde in den Bereichen Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst als Briefwahl durchgeführt. Der Wahlvorstand hatte dies unter Berufung auf § 24 Abs. 3 S.1 Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz beschlossen. Diese Vorschrift lautet:

»Für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, kann der Wahlvorstand die schriftliche Stimmabgabe beschließen.«

Anschließend hatten vier Arbeitnehmer die Wahl angefochten und geltend gemacht, dass es zu verschiedenen Verstößen gegen wesentliche Wahlvorschriften gekommen sei.

Das sagt das Gericht:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Briefwahl nicht vorgelegen haben.

Die betroffenen Bereiche Werksfeuerwehr, Werkschutz und Betriebsärztlicher Dienst seien keine Betriebsteile und auch nicht räumlich weit vom Hauptbetrieb enfernt, weil das Betriebsgelände in Krefeld eine maximale Ausdehnung von nur etwa zwei Kilometern habe.

Nach Prüfung der Wahlergebnisse entschied das Gericht, die Wahl für ungültig zu erklären. Das muss das Gericht nach § 19 BetrVG tun, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Fehler des Wahlvorstands das Wahlergebnis beeinflusst hat.

Dafür sprachen nach Ansicht des Gerichts mehrere Gründe:

  • Zwei der acht  Wahlvorschlagslisten liegen nur um sechs Stimmen auseinander.
  • Die Wahlbeteiligung war in den betroffenen Bereichen deutlich geringer war als im restlichen Betrieb.
  • Zudem war die Anzahl der ungültigen Stimmen bei der Briefwahl deutlich erhöht. Nach Auffassung des Gerichts besteht die Möglichkeit, dass ohne Anordnung der Briefwahl in den genannten Bereichen bis zu 21 Beschäftigte zusätzlich gewählt hätten und bis zu neunzusätzliche gültige Stimmen abgegeben worden wären.

Nach dem Wahlergebnis hätten bereits sechs Stimmen mehr für eine Liste zu einer Veränderung in der Zusammensetzung des Betriebsrats führen können.  

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Krefeld (01.08.2018)
Aktenzeichen 3 BV 8/18
ArbG Krefeld, Pressemitteilungen vom 30.7.2018 und 1.8.2018

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