Betriebsratswahl

BAG: Wahlanfechtung im Gemeinschaftsbetrieb

05. Oktober 2018 Betriebsratswahl, Anfechtung
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Mehrere selbständige Arbeitgeber können einen Gemeinschaftsbetrieb bilden. Ist streitig, ob ein Gemeinschaftsbetrieb besteht, darf jeder Arbeitgeber die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl allein anfechten – so das BAG.

Das war der Fall

Zwei Arbeitgeberinnen betreiben Rettungsdienste, die für eine Stadt und die umliegende Region zuständig sind. Ihr jeweiliger Sitz findet sich unter derselben Adresse. Sie haben denselben Geschäftsführer und unterhalten eine gemeinsame Personalabteilung und Lohnbuchhaltung.

In einem zeitlichen Abstand von zwei Wochen wurde bei beiden Arbeitgeberinnen jeweils ein siebenköpfiger Betriebsrat gewählt. Nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses haben die Arbeitgeberinnen die jeweilige Betriebsratswahl alleine angefochten. Die Betriebsratswahlen seien unter Verkennung des Betriebsbegriffs erfolgt und daher unwirksam. Ihrer Ansicht nach hätte ein einheitlicher, neunköpfiger Betriebsrat gewählt werden müssen, weil sie zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb führten.

Hiergegen trugen die beteiligten Betriebsräte vor, dass die Arbeitgeberinnen nicht jeweils allein anfechtungsberechtigt seien. Da sie aus ihrer Sicht einen Gemeinschaftsbetrieb führten, hätten beide Arbeitgeberinnen zusammen jede der beiden Wahlen gemeinsam anfechten müssen.

Das Arbeitsgericht (ArbG) gab den beiden Arbeitgeberinnen Recht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen erachtete die Beschwerde des einen Betriebsrats mangels Begründung als unzulässig mit der Folge, dass seine Wahl rechtskräftig für unwirksam gilt. Die Beschwerde des anderen Betriebsrats gab er hingegen statt (LAG Niedersachsen 14.1.2016 - 5 TaBV 33/15). Die stattgebende Entscheidung des LAG hob das Bundesarbeitsgericht (BAG) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück.

Das sagt das BAG

Nach Ansicht des BAG ist ein Arbeitgeber befugt, die ausschließlich für seine Arbeitnehmerschaft durchgeführte Betriebsratswahl allein anzufechten, wenn er die Wahlanfechtung auf das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs stützt. Nach dem Gesetz ist der »Arbeitgeber« zur Wahlanfechtung berechtigt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine Wahlanfechtung bleibt der Betriebsrat auch bei nicht ordnungsgemäßer Wahl mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt.

Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat unter Verkennung des Betriebsbegriffs für einen Teil der Belegschaft eines Gemeinschaftsbetriebs gewählt wurde. Seinem betriebsverfassungsrechtlichen Ansprechpartner steht dann aber das Recht zu, die Wahl anzufechten.

LAG Niedersachsen muss erneut entscheiden

Das BAG konnte nicht abschließend beurteilen, ob sämtliche Voraussetzungen für die Wahlanfechtung vorlagen. Das LAG hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Arbeitgeberinnen bei der Betriebsratswahl einen Gemeinschaftsbetrieb führten. Daher hat das BAG die Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.

© bund-verlag.de (stto)

Quelle

BAG (16.01.2018)
Aktenzeichen 7 ABR 21/16

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