Arbeitszeugnis

Warum auch ein Zeugnis auf gelochtem Geschäftspapier durchgeht

30. März 2020 Arbeitszeugnis
Dollarphotoclub_28189246_160503
Quelle: © FM2 / Foto Dollar Club

Ein Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier lässt nicht auf einen unzulässigen Geheimcode oder auf eine schlechte Bewertung des Arbeitgebers schließen. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ihm ein neues Zeugnis auf ungelochtem Papier ausgestellt wird, wenn das gelochte in der Firma üblich ist – so das LAG Nürnberg.

Das war der Fall

In einem Handwerksbetrieb mit 20 Mitarbeitern erhält eine Angestellte, die dort seit fast 40 Jahren zuletzt mit einem Bruttogehalt von 1950 € tätig war, mit 67 Jahren ein Abschlusszeugnis, das auf gelochtem Geschäftspapier ausgestellt ist. Der Arbeitgeber stellt sich auf den Standpunkt, er habe kein anderes Papier. Dies sei sein Geschäftspapier.

Die Angestellte meint, damit sei ihrem Zeugniserteilungsanspruch nicht in ausreichender Form Rechnung getragen. Es entstehe der Eindruck, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend Sorgfalt beim Ausstellen des Zeugnisses walten lassen. Sie verlangt ein Zeugnis auf ungelochtem Papier.

Das sagt das Gericht

Das Zeugnis auf gelochtem Geschäftspapier erfüllt nach Meinung der Richter die Anforderungen an die äußere Form. Ein Arbeitszeugnis muss – so die gefestigte Rechtsprechung des BAG – auf haltbarem Papier von guter Qualität verfasst und zudem sauber und ordentlich und ohne Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen oder ähnliches geschrieben sein.

Durch die äußere Form des Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der ausstellende Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung. Entscheidend sind die Gepflogenheiten der jeweiligen Branche. Ist dort für schriftliche Äußerungen das Verwenden von Geschäftspapier üblich, so muss auch ein Zeugnis darauf verfasst sein.

Die Tatsache, dass das Firmenpapier gelocht ist, hält das Gericht hier nicht für erheblich, solange alle übrigen Kriterien erfüllt sind. Insbesondere sieht das Gericht in dem »gelochten Geschäftspapier« kein irgendwie geartetes Geheimzeichen oder einen Geheimcode, der einem unbefangenen Arbeitgeber signalisieren könnte, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen. Allein die Tatsache, dass es ungewöhnlich ist und ein Zeugnis auf gelochtem Papier nicht dem Standard entspricht, reicht – so das LAG – hier für die Annahme eines Geheimcodes nicht aus.

Das muss der Betriebsrat wissen

Ein Arbeitszeugnis ist für jeden Arbeitnehmer von existentieller Bedeutung. Daher muss es nicht nur inhaltlich, sondern auch formal in Ordnung sein. Der Arbeitnehmer hat allerdings keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber für das Zeugnis ein bestimmtes Papier, eine bestimmte Schriftart oder ein bestimmtes Papierformat verwendet. Entscheidend sind die Gepflogenheiten der Branche, vor allem auch die Größe des Unternehmens.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Nürnberg (11.07.2019)
Aktenzeichen 3 Sa 58/19

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit