WhatsApp-Nachrichten sind kein Kündigungsgrund
Die Stadt Worms hatte vier Angestellten fristlos gekündigt, weil sie in einer WhatsApp-Gruppe unter anderem fremdenfeindliche Bilder ausgetauscht hatten. Ein Teilnehmer der Gruppe hatte die Stadt informiert. Das Arbeitsgericht Mainz hat allerdings den Kündigungsschutzklagen der vier Mitarbeiter stattgegeben.
Privater Austausch kein Kündigungsgrund
Das Arbeitsgericht in dem Bilderaustausch keinen Kündigungsgrund, weil dieser auf den privaten Smartphones der Mitarbeiter stattgefunden hatte. Die Mitarbeiter hätten darauf vertrauen durften, dass dies nicht nach außen getragen würde.
Vertrauensschutz in WhatsApp-Gruppe
Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z. B. BAG, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 534/08, Rd.-Ziff. 18) entschied das Arbeitsgericht, dass es arbeitsrechtlich nicht zu Lasten des sich äußernden Arbeitnehmers gehen darf, wenn ein Gesprächspartner diese Vertraulichkeit aufhebt und den Arbeitgeber informiert.
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Quelle
Aktenzeichen 4 Ca 1240/17, 4 Ca 1241/17, 4 Ca 1242/17, 4 Ca 1243/17
ArbG Mainz, Pressemitteilung vom 15.11.2017