Betriebsratsarbeit

Behinderung von Betriebsratsarbeit

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Verlangt der Arbeitgeber die Durchführung der Betriebsratssitzungen in Präsenz und nimmt bei Nichtbeachtung Gehaltskürzungen bei einzelnen Mitgliedern vor, so stellt das Vorgehen eine »Störung« der Betriebsratsarbeit dar. Einen Anspruch auf Unterlassung der Gehaltskürzungen in Zukunft steht dem Betriebsrat dennoch nicht zu – so das LAG Köln

Das war der Fall

Während der Corona-Zeit hielt der der 7-köpfige Betriebsrat eines großen Textilunternehmens seine Betriebsratssitzungen per Videokonferenz ab. Die Mitglieder nahmen vom Homeoffice teil. Der Arbeitgeber kürzte bei mehreren Betriebsrats-Mitgliedern für diese Zeit das Gehalt. Betriebsratstätigkeit sei – so die Meinung des Arbeitgebers –vom Betrieb aus zu absolvieren. Der Betriebsrat hielt das Vorgehen für eine »Behinderung der Betriebsratstätigkeit« und verlangt die Unterlassung der Gehaltskürzungen.

Das sagt das Gericht

Eine Störung der Betriebsratsarbeit kann durchaus vorliegen. Eine Unterlassung auf künftige Gehaltskürzungen kann der Betriebsrat als Gremium für die Mitglieder dennoch nicht einklagen. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG noch aus § 78 Satz 1 BetrVG:

  • § 23 Abs. 3 BetrVG

Das Vorgehen des Arbeitgebers – also der Gehaltsabzug wegen der Teilnahme an einer virtuellen Betriebsratssitzung – stellt hier keinen Verstoß des Arbeitgebers gegen das BetrVG dar. Betriebsratsmitglieder sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG nur insoweit von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben »erforderlich« ist. Dabei sind die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und die der Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen. Es kann (ausnahmsweise) dazu kommen, dass die »berufliche Tätigkeit« Vorrang hat. In dem Fall hätte der Arbeitgeber auf Präsenzsitzungen bestehen dürfen.

  • § 78 Satz 1 BetrVG

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung von Entgeltabzügen ergibt sich ebenfalls nicht aus § 78 Satz 1 BetrVG. Zwar kann es eine Störung oder Behinderung darstellen, wenn der Arbeitgeber die Durchführung von Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzung verlangt und bei Nichtbeachtung entsprechende Gehaltskürzungen vornimmt.

Allerdings war hier die Antragstellung falsch: Das Verlangen des Betriebsrats ist hier auf ein Handeln – nämlich die Zahlung von Entgelt – gerichtet, nicht auf ein Unterlassen. Für einen Anspruch des Betriebsrats auf zukünftige Entgeltzahlung an seine Mitglieder bietet § 78 Satz 1 BetrVG keine geeignete Anspruchsgrundlage

Das muss der Betriebsrat wissen

Der Fall zeigt, wie wichtig eine richtige Antragstellung vor Gericht ist. Bei widerrechtlichen Behinderungen (durch den Arbeitgeber) kann der Betriebsrat deren Beseitigung verlangen. Und dass es eine Behinderung (§ 78 BetrVG) darstellt, wenn der Arbeitgeber virtuelle Betriebsratssitzungen mit Gehaltskürzungen sanktioniert, ist unstreitig. Allerdings geht es hier dem Betriebsrat um die Verhinderung eines künftigen Verhaltens des Arbeitgebers. Dafür besteht kein Unterlassungsanspruch.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (20.01.2023)
Aktenzeichen 9 TaBV 33/22
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