Datenschutz

Fristlose Kündigung eines Betriebsrats wegen Datenschutzverstoß

05. April 2022
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Quelle: Dmitriy K._Dollarphotoclub

Ein Betriebsratsmitglied durfte gekündigt werden, weil er seine Prozessakten aus einem früheren Kündigungsschutzprozess digital veröffentlicht hatte, die aber auch Gesundheitsdaten anderer Mitarbeiter enthielt. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung – so das LAG Baden-Württemberg.

Darum geht es

Der Kläger ist seit 1997 bei einem Autohersteller in Stuttgart als Entwicklungsingenieur beschäftigt. Seit 2006 ist er Mitglied des Betriebsrats und seit 2014 freigestelltes Betriebsratsmitglied.

Die Arbeitgeberin hat dem Kläger am 18.01.2019 außerordentlich gekündigt, wozu der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat.

Der Arbeitnehmer hatte bereits früher mit seiner Arbeitgeberin einen Kündigungsschutzprozess geführt. Er hatte die Prozessakten, insbesondere die Schriftsätze der Arbeitgeberin digitalisiert und im Internet in einer »«Dropbox« für einen größeren Kreis von Personen zum Herunterladen bereitgestellt.

Die Arbeitgeberin warf ihm vor, damit gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts verstoßen zu haben, weil in den Schriftsätzen der Arbeitgeberin auch personenbezogene Daten enthalten waren, insbesondere Gesundheitsdaten weiterer Mitarbeiter unter voller Namensnennung. Diese personenbezogenen Daten habe der Kläger mithilfe der Dropbox einem größeren Verteilerkreis offenbart. Sie sprach eine fristlose Kündigung aus.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam ist. Es bestehe keine Vorschrift, die es gebiete, Prozessakten geheim zu halten. Im Übrigen sei ein Datenschutzverstoß schon deshalb abzulehnen, weil er mit Blick auf Art. 2 Abs. 2c DS-GVO ausschließlich im Rahmen „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ gehandelt habe. Außerdem habe er auch im berechtigten Eigeninteresse gehandelt, denn ihm stehe das Recht zu, zu Vorwürfen gegen seine Person Stellung zu nehmen.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abgewiesen, der Datenschutzverstoß des Klägers rechtfertige die Kündigung  (04.08.2021 Az 25 Ca 1048/19).

Das sagt das Gericht

Auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum Landesarbeitsgericht (LAG) blieb ohne Erfolg.
Das LAG entschied, dass der Arbeitnehmer entgegen seiner Ansicht rechtswidrig und schuldhaft Persönlichkeitsrechte der in diesen Schriftsätzen namentlich benannten Personen verletzt hat, indem er die Schriftsätze der Gegenseite, in denen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, der Betriebsöffentlichkeit durch die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Links offenlegt und dadurch auch die Weiterverbreitungsmöglichkeit eröffnet hat.

Dafür habe es keinen rechtfertigenden Grund gegeben, so dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei.

Der Kläger könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Denn als er den Link zur Dropbox veröffentlicht habe, hätte noch nicht einmal die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vorgelegen. Der Kläger hätte auch noch die Möglichkeit gehabt, gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, um in diesem Verfahren seinen Standpunkt darzulegen.

Hinweis für die Praxis

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Grundsatzfrage, ob auch Prozessakten dem strengen Datenschutz unterliegen, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, deshalb wird möglicherweise noch das Bundesarbeitsgericht entscheiden: Da die Revision nicht zugelassen wurde, ist dem Kläger allerdings nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht möglich.

Allerdings gilt auch für Gerichtsentscheidungen, dass sie persönliche Daten Dritter nicht beliebig bekanntmachen dürfen - deshalb werden in Gerichtsentscheidungen auch immer die Klarnamen und Geburtsdaten von Zeugen und Beteiligten anonymisiert, bevor sie veröffentlicht werden.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (25.03.2022)
Aktenzeichen 7 Sa 63/21
LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 25.3.2022
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