Kündigung

Kündigung in der Probezeit nicht ohne Anhörung

11. Januar 2022
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Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Kündigungen in der Probezeit erfordern die Anhörung des Personalrats. Allerdings reicht es, wenn der Dienstherr dem Personalrat seine subjektive Einschätzung pauschal mitteilt. Nähere Begründungen sind nicht nötig.

Auch im Rahmen einer Probezeitkündigung sind der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen. Das sehen sowohl der § 102 BetrVG für Betriebsräte als auch die entsprechenden Personalvertretungsgesetze vor (z. B. für den Bund § 85 BPersVG).

Das war der Fall

Eine langjährig bei der Deutschen Rentenversicherung beschäftigte Fachangestellte wechselt zu einem Versicherungsträger einer Kommune. Dort beginnt sie am 1.4.2019 ein neues Arbeitsverhältnis mit einer sechsmonatigen Probezeit. Noch während der Probezeit kündigt der Arbeitgeber und hält der Arbeitnehmerin mangelnde Teamfähigkeit vor.

Der Personalrat reagierte in der anberaumten Frist nicht. Daher hält die Beschäftigte die Kündigung für unwirksam.

Das sagt das Gericht

Die Kündigung während der Probezeit war rechtmäßig. Ein Verzicht auf die Probezeit sei nicht gewollt, obwohl im Probezeitgespräch von „Probezeit pro forma“ die Rede gewesen sei. Eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sei damit nicht zustande gekommen.

Der Dienstherr hatte zudem den Personalrat ausreichend beteiligt, in dem er ihm seine Einschätzung der Arbeitnehmerin mitgeteilt hatte.

Umfang der Unterrichtung bei Probezeit-Kündigungen

Kündigt der Dienstherr noch in der Probezeit, so gilt für die Anhörung des Personalrats folgendes:

  • Der Dienstherr muss dem Personalrat die Umstände mitteilen, die zur Kündigungsentscheidung geführt haben. Das können persönliche Einschätzung oder subjektive Werturteile sein.
  • In dem Fall reicht es, wenn der Dienstherr dem Personalrat sein Werturteil als Ergebnis eines Entscheidungsprozesses mitteilt. Der Dienstherr muss seine subjektive Einschätzung nicht weiter substantiieren oder begründen.
  • Darum genügen Mitteilungen, wie z. B. "die Arbeitnehmerin hat sich während der Probezeit nicht bewährt und ist nicht geeignet…“ völlig aus.

Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung des Personalrats gestellt werden, nicht vorverlagert werden.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat beachten

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Betriebs- oder Personalrat im Rahmen einer Probezeitkündigung nicht zu beteiligen ist, weil der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht eingreift. Das ist allerdings so nicht richtig und führt in aller Regel zur formalen Unwirksamkeit der Kündigung.

Weder das Anhörungsrecht des Personalrats (§ 85 BPersVG) noch das des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) schließen Kündigungen in der Probezeit aus. Beide Vorschriften ordnen an an, dass die Kündigung unwirksam ist, wenn die Anhörung unterbleibt (§ 102 Abs. 1 BetrVG bzw. § 85 Abs. 3 BPersVG).

Allerdings sind die Anforderungen an die Anhörung bei Probezeit-Kündigungen geringer. Das heißt:Der Arbeitgeber oder Dienstherr muss zwar den Betriebs- oder Personalrat unterrichten.

Es genügt aber, sofern er die Kündigung auf ein Gefühl oder subjektives Werturteil stützt, wenn er dem Gremium pauschal diese Einschätzung mitteilt. Nähere Begründungen braucht der Arbeitgeber nicht mitzuliefern.

© bund-verlag.de (fro)

 

Quelle

LAG Mecklenburg-Vorpommern (05.10.2021)
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