Mitbestimmung

Mitbestimmungspflicht bei Dienstwagen

24. März 2023 Dienstwagen
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Quelle: © Matthias Buehner / Foto Dollar Club

Regelungen zu Dienstwagen, die bestimmten Beschäftigten auch zur Privatnutzung überlassen werden, sind mitbestimmungspflichtig. Geht es allerdings um reine Ausgleichzahlungen für die Privatnutzung, besteht kein Mitbestimmungsrecht –so das LAG Nürnberg.

Dienstwagenregelungen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Im Detail ist vieles unklar, die Mitbestimmungsthematik ist oftmals kompliziert.

Das war der Fall

Im Tochterunternehmen eines Konzerns gibt es für viele AT-Beschäftigte Dienstfahrzeuge. Diese können auch privat genutzt werden. Details regelt eine Dienstwagen-Richtlinie, die geändert werden soll mit der Folge, dass die Kosten für die Nutzung steigen werden. Der örtliche Betriebsrat hält die Änderung für mitbestimmungspflichtig. Die Privatnutzung sei als Teil der Vergütung mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 2 Nr. 10 BetrVG).

Das sagt das Gericht

Das Gericht lehnt die Mitbestimmung aus verschiedenen Gründen ab. Wenn überhaupt sei der Konzern-, nicht der örtliche Betriebsrat zuständig. Das Gericht macht zudem wichtige Ausführungen zur Mitbestimmungspflicht bei Dienstwagen.

Die Änderung der Dienstwagenregelung betrifft hier die Bewertung der Privatnutzung und dabei die Frage, wie die Mitarbeiter diese auszugleichen haben. Damit handelt es sich hier nicht um die unmittelbare Gegenleistung zwischen Arbeitnehmerleistung und Entgelt, sondern um die Bewertung einer zusätzlich vom Arbeitgeber eingeräumten Nutzung. Die Entgeltstruktur, die eine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslösen könnte, sei nicht betroffen.

Hinweis für die Praxis

Werden Dienstwagen den Beschäftigten zur privaten Nutzung überlassen, so stellt die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil dar. Daher ist die Entgeltstruktur des Unternehmens betroffen, die grundsätzlich Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG auslöst. Die Entscheidung, ob der Arbeitgeber überhaupt Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit gewähren will, halten die meisten nicht für mitbestimmungspflichtig.

Für relativ weitreichend hält Thomas Klebe das Mitbestimmungsrecht im DKW, § 87 Rn. 331: Das Mitbestimmungsrecht »besteht auch hinsichtlich der Frage, ob der Arbeitgeber die von ihm beschlossene Privatnutzung einführen kann und wenn alle betroffenen Mitarbeiter unterschiedslos die gleiche Art von Dienstwagen erhalten. Auch dies ist ein Verteilungsgrundsatz. Bei einer generellen Herabstufung von Klasse/Typ der Dienstwagen kann das Mitbestimmungsrecht ebenfalls eingreifen, wenn sich der geldwerte Vorteil zwar für alle Nutzer reduziert, dies aber die Verteilungsgrundsätze verändert«.

Mehr Infos zum DKW-BetrVG Kommentar findet Ihr hier.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Nürnberg (06.09.2022)
Aktenzeichen 1 TaBV 4/22
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