Corona-Impfung

Schwerstbehinderter kann vorrangigen Impfanspruch haben

01. Februar 2021
Corona Covid Impfung Maske
Quelle: Pixabay.com | Bild von Jeyaratnam Caniceus

Ein unterhalb des Halswirbels gelähmter Mensch, der in häuslicher Pflege betreut wird, kann Anspruch auf eine vorgezogene Impfung haben, auch wenn er nicht zur Gruppe mit höchster Priorität nach der Imfpverordnung zählt. In atypischer Fällen habe die zuständige Behörde ein Ermessen, über eine vorrangige Impfung zu entscheiden - so das Verwaltungsgericht Frankfurt.

Schon mehrere Gerichte haben entschieden, dass die in der Corona-Impfverordnung vorgegebene Reihenfolge der Schutzimpfungen rechtlich Bestand hat. Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt im Falle eins querschnittsgelähmten Antragstellers, der in häuslicher Pflege betreut wird, in einem Eilverfahren anders entschieden.

Darum geht es

Der Antragsteller ist zu 100 Prozent schwerstbehindert, unterhalb des Halswirbels gelähmt und verfügt über den Pflegegrad 5. Aufgrund seiner Lähmungen sind auch die Lungenfunktionen eingeschränkt. Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehört er zur Hochrisikogruppe bei einer Covid- 19- Erkrankung und würde mit Sicherheit beatmungspflichtig werden.

Wegen seiner gesundheitlichen Situation hat er sich an das Gesundheitsamt der Stadt Frankfurt am Main und an das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gewandt. Beide Stellen hat er darum gebeten, ihm einen Termin für die jetzige Impfung zu geben. Für sein Anliegen erklärten sich beide Behörden für unzuständig.

Daraufhin beantragte der Antragsteller in zwei Eilanträgen beim Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt vorläufigen Rechtschutz gegen das Land Hessen und die Stadt Frankfurt am Main.

Das sagt das Gericht

Die für die Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) hat dem Eilantrag stattgegeben. Zuständig ist nach Auffassung des Gerichts allein die Stadt Frankfurt am Main (Gesundheitsamt). 

Das Gericht verpflichtete die Stadt, den Antragsteller bei der nächsten Lieferung von Impfstoffen gegen das Corona Virus (SARS-COV-2) unter Berücksichtigung seiner Vorerkrankung vorrangig zu berücksichtigen und ihm ein dementsprechendes Impfangebot zu unterbreiten.

Wegen der unklaren Zuständigkeitsregelung hatte die Kammer dem Antragsteller in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. In Anwendung der allgemeinen infektionsschutzrechtlichen Zuständigkeitsregelungen hat die Kammer die Zuständigkeit letztlich bei der Stadt Frankfurt am Main gesehen.

Die Kammer hat Bedenken hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der verschiedenen Gruppen in §§ 2-4 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Corona Virus SARS-COV-2 (Coronavirus-Impfverordnung –CoronaImpfV), wenn man diese Personen mit denjenigen in häuslicher Pflege und /oder eingeschränkter Lungenfunktion vergleicht.

Ermessen der Behörde in atypischen Fällen

Für die Sicherheit des Antragstellers sei es nicht ausreichend, wenn das ihn umgebende Pflegepersonal, aber nicht er selbst geimpft werde.

In der »Soll«-Vorschrift des § 1 Abs. 2 CoronaImpfV werde den Behörden in atypischen Fällen ein Ermessen eröffnet. Diese haben dann eine eigenständige Einordnung des Antragstellers entsprechend des attestierten ärztlichen Befundes vorzunehmen.

Da dies bislang nicht geschehen sei, habe das Gesundheitsamt eine Entscheidung über die Priorisierung des Antragstellers bei der Impfung vorzunehmen. Dabei habe das Amt alle Erkenntnisse und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut und der epidemiologischen Lage zu berücksichtigen.

Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig - die Beteiligten könenn noch Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

VG Frankfurt (29.01.2021)
Aktenzeichen 5 L 182/21.F, 5 L 179/21.F
VG Frankfurt, Pressemitteilung Nr. 02/2021 vom 29.01.2021
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