Arbeitszeit

5 Fragen zu Pausen und Ruhezeiten

22. Februar 2021 Pausen, Ruhezeiten, Arbeitszeit
Dollarphotoclub_78363411
Quelle: MH_Dollarphotoclub

Ruhezeit und Ruhepausen dienen der Erholung der Arbeitnehmer und damit allgemein dem Gesundheitsschutz. Werden Pausen und Ruhezeit vergütet? Was ist mit Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst während der Ruhezeit? 5 Fragen beantworten wir hier. Zum Nachlesen empfehlen wir den neuen Basiskommentar zum Arbeitszeitgesetz.

1. Was ist eine Ruhepause?

Ruhepausen unterbrechen die Arbeitszeit. Sie dienen der Erholung und der Nahrungsaufnahme. Raucherpausen gehören dazu. Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden muss zwingend eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten eingelegt werden (§ 4 ArbZG). Die Pausen sollten vorher festgelegt sein, allerdings reicht es, wenn – beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung – ein Pausenkorridor (von 12.00 bis 14.00 Uhr) geregelt ist.

Während der Pause unterliegt der Arbeitnehmer nicht den Weisungen des Arbeitgebers. Pause und Arbeitszeit schließen sich aus. Muss der Arbeitnehmer sich während der Pause für Arbeit auf Abruf bereithalten, so ist es keine Pause im Sinn des ArbZG.

2. Was ist Ruhezeit?

Die Ruhezeit ist der Zeitraum zwischen zwei Arbeitseinsätzen, also die Zeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn des nächsten. Die Ruhezeit muss mindestens 11 Stunden am Stück (ohne Unterbrechung) betragen (§ 5 ArbZG). Eine Verkürzung um eine Stunde ist in bestimmten Branchen (Krankenhaus, Pflege, Gastronomie) möglich. Das Schreiben einer dienstlichen Mail am Abend kann die Ruhezeit unterbrechen.

3. Was ist mit Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst während der Ruhezeit?

Während der Ruhezeit darf der Arbeitgeber keinerlei dienstliche Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangen (eben auch kein Lesen oder Schreiben einer Mail). Jede Form von Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft ist daher unzulässig. Anders allerdings sieht es bei der Rufbereitschaft aus: da muss sich der Arbeitnehmer an einem beliebigen Ort bereithalten und kann frei über seine Zeit verfügen. Solange es nicht zu einem dienstlichen Einsatz kommt, ist Rufbereitschaft während der Ruhezeit daher möglich.

4. Werden Pausen und Ruhezeit vergütet?

Nein. Pausen zählen zum Freizeitanspruch des Arbeitnehmers und werden im Prinzip nicht vergütet. Allerdings muss es sich dann um eine echte Pause im Sinne des ArbZG handeln. Kann der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügen oder ist die Pause in kürzere Abschnitte als 15 Minuten gestückelt (was nicht zulässig ist), dann muss der Arbeitgeber diese bezahlen. Betriebspausen, in denen die Produktion stockt, sind deshalb zu vergüten. Eine Raucherpause, die ausschließlich dem privaten Vergnügen dient, ist allerdings nicht zu bezahlen.

5. Was gilt für Betriebs- und Personalräte?

Arbeitnehmer können im Klagewege ihr Recht auf Pausen einklagen. Im Weg einer Zahlungsklage kann Vergütung eingeklagt werden, wenn die Pausen keine echten Pausen im Sinne des § 4 ArbZG sind. Den Arbeitnehmervertretungen steht kein solches Klagerecht zu. Aus dem Recht, die Einhaltung der Gesetze zu überwachen (§ 80 BetrVG) erwächst Betriebsräten nach Meinung des BAG kein Durchführungsanspruch.

Der Betriebsrat hat allerdings bei der Lage und Länge der Pausen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Für die Personalvertretungen ergibt sich die Mitbestimmung auf Bundesebene aus § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG und aus den Landesgesetzen.

© bund-verlag.de (fro)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -
Silvia Mittländer, u.a.
Basiskommentar zum ArbZG
39,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Lieferkette Produktion Transport Logistik supply chain
Lieferkettengesetz - Aktuelles

Europäisches Lieferkettengesetz kommt

Brille Tastatur Computer Bildschirmarbeit
Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

7 Fragen zur Bildschirmbrille