Betriebsratsarbeit

Abmahnung nach BetrVG darf nicht in die Personalakte

03. Juli 2019
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Quelle: © akf / Foto Dollar Club

Es ist umstritten, ob der Arbeitgeber Betriebsratsmitglieder auch für ein Verhalten im Rahmen ihres Amtes abmahnen darf. Diese Art der Abmahnung gehört jedenfalls nicht in die Personalakte. Nimmt der Arbeitgeber sie dennoch auf, können das betroffene Mitglied und das Gremium dagegen vorgehen. Von Bettina Krämer.

Darum geht es

Der Arbeitgeber, eine der führenden Anbieter  Haushaltsgeräten in Deutschland, erteilte drei Betriebsratsmitgliedern jeweils eine Abmahnung.

Hintergrund war ein Streit um die Prämienberechnung für Außendienstmitarbeiter und Telefonverkäufer. Der Betriebsrat informierte die Außendienstler per E-Mail, dass sie die erhöhten Zielvorgaben nicht hinnehmen müssten. Der Betriebsrat leite deshalb ein Verfahren ein. Jeder Mitarbeiter solle seinen individuellen Zielvorgaben widersprechen.

Der Arbeitgeber bekam hiervon Kenntnis und teilte jedem einzelnen Betriebsratsmitglied mit, dass er sie wegen dieser Aufforderung  betriebsverfassungsrechtlich abmahne. Sie müssten mit der Einleitung eines Verfahrens nach § 23 Abs. 2 BetrVG bei weiteren Verstößen rechnen.

Die Abmahnungen wurden in die jeweiligen Personalakten aufgenommen. Dies wollten die Betriebsratsmitglieder nicht hinnehmen. Das Arbeitsgericht gab ihnen Recht. Abmahnungen nach BetrVG gehören – berechtigt oder nicht – niemals in die Personalakte des BR-Mitglieds.

Hintergrund: Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung

Mit der arbeitsrechtlichen Abmahnung reagiert der Arbeitgeber auf Pflichtverstöße Einzelner im individuellen Arbeitsverhältnis. Dagegen betrifft die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung das Betriebsratsgremium insgesamt oder einen Verstoß gegen die Pflichten als Betriebsratsmitglied.

Umstritten ist, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung überhaupt zulässig ist. Bislang fehlt es an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung. Teilweise wird vertreten, dass diese als milderes Mittel zulässig sein solle. Der Arbeitgeber solle den Betriebsrat oder seine Mitglieder zunächst mit einem Abmahnungsschreiben auf eine solche Pflichtverletzung hinweisen können. Ansonsten bliebe ihm nur, sofort einen Auflösungs- bzw. Ausschließungsantrag zu stellen (§ 23 BetrVG).

Das Arbeitsgericht Stuttgart und wohl auch große Teile der Literatur sehen aber schon kein kollektivrechtliches Abmahnungsrecht des Arbeitgebers. Eine Abmahnbefugnis für Pflichtverletzungen, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht für eine Amtsenthebung ausreicht, stünde deshalb in Widerspruch zur gesetzlichen Wertung des § 78 BetrVG.

Anspruch auf Entfernen aus der Personalakte

In den Personalakten der Arbeitnehmer, zu denen auch die Betriebsratsmitglieder zählen, sammelt der Arbeitgeber Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Mitarbeiters betreffen und einen inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis haben.

Die Abmahnung der Arbeitgeberin und der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung mit der Androhung eines Antrags nach § 23 BetrVG haben nichts mit dem Arbeitsverhältnis der Betriebsratsmitglieder zu tun. Damit ist klar, dass die Abmahnungen aus den persönlichen Personalakten jedes einzelnen Betriebsratsmitgliedes zu entfernen war.

Das gilt bei »gemischten« Abmahnungen

Abmahnungen von Betriebsratsmitgliedern dürfen nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) auch dann nicht in die Personalakte, wenn der Arbeitgeber zwar individualrechtliche Sanktionen (insbesondere Kündigungen) androht, aber im Ergebnis keine die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten rügt, sondern ausschließlich Verstöße gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten ( BAG 09.09.2015- 7 ABR 69/13)  ). In so einem Fall vermischt der Arbeitgeber individualrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Pflichten in unzulässiger Weise.  Auch im hier entschiedenen Fall ging es nicht um das Arbeitsverhältnis der jeweiligen Arbeitnehmer, sondern allein um das kollektivrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. einzelnem Betriebsratsmitglied.

Rechtsschutz im Urteils- und auch Beschlussverfahren

Grundsätzlich kann eine arbeitsrechtliche Abmahnung z. B. aufgrund Fehlverhalten des Arbeitnehmers (z.B. Zuspätkommen, Schlechtleistungen usw.) nur im Rahmen des Urteilsverfahrens geltend gemacht werden. Dies gilt aber nun nach dem Urteil des Arbeitsgerichtes Stuttgart nicht für die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung: Da diese das kollektivrechtliche Verhältnis betrifft, konnten die Betriebsratsmitglieder den Streit auch im Beschlussverfahren austragen.  Dem steht nicht entgegen, dass die Betriebsratsmitglieder von den Abmahnungen neben ihrer kollektivrechtlichen Rechtsposition auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer betroffen sind. Dies hat auch schon das BAG bestätigt (BAG 9.9.2015 – 7 ABR 69/13).

Klagerecht des Betriebsratsgremiums

Zu Recht bejahte das Gericht in diesem Einzelfall auch den Anspruch des Betriebsrats als Gremium auf die Feststellung, dass die Abmahnungen unwirksam sind. Zwar hat das BAG 2015 entschieden, dass ein Betriebsrat keine Feststellungsklage anstrengen kann, um die Unwirksamkeit einer Abmahnung gegenüber seinen Mitgliedern festzustellen (BAG 9.9.2015 – 7 ABR 69/13). Das ArbG Stuttgart hielt aber in diesem Fall diese BAG-Rechtsprechung nicht für anwendbar, weil hier der Arbeitgeber jedes einzelne Betriebsratsmitglied betriebsverfassungsrechtlich abgemahnt hat. Daher bestand aus Sicht des ArbG ein praktisches Bedürfnis an der Zulassung der Feststellungsklage. Damit bekam der Betriebsrat als Gremium Recht und es wurde festgestellt, dass die Abmahnung unwirksam war.

Praxistipp:

Arbeitgeber sollte keine Möglichkeit eröffnet werden, das Gremium Betriebsrat abmahnen zu können. Der Ausspruch einer solchen Abmahnung gegenüber dem Betriebsrat mag vielleicht für manche in der Praxis ein zweckmäßiges Mittel sein, dem Betriebsrat zu signalisieren, dass man über sein Verhalten sehr verstimmt ist, kann aber nicht wirklich als Instrument in der Praxis von Erfolg gekrönt sein. Anders als im Kündigungsrecht kann die betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung keine zwingende Vorstufe für weitere Maßnahmen gegenüber dem Betriebsratsgremium sein. Liegt so gravierendes negatives Verhalten des Betriebsrats vor hat der Gesetzgeber § 23 BetrVG hierfür vorgesehen. Es bedarf daher keine Abmahnung, die man dem Arbeitgeber eröffnen sollte.

Da es schon strittig ist, ob es überhaupt dies Konstrukt der Abmahnung gibt, sollte man als Betriebsrat oder Betriebsratsmitglied hiergegen zur Not auch gerichtlich vorgehen.

Betriebsrat darf über Streit mit dem Arbeitgeber informieren

Das Gericht entschied zudem, dass der Betriebsrat durch das Versenden der E-Mail nicht gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verstoßen hatte.

Der Betriebsrat darf die Mitarbeiter über Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber informieren und der Belegschaft seine rechtliche Auffassung darlegen (so LAG Schleswig-Holstein 30.09.2008 – 2 TaBV 25/08). Erhält der Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) Kenntnis von betriebsvereinbarungswidrigen Zuständen, kann die Arbeitnehmer auch über ihre möglichen individuellen Ansprüche informieren. Ziel dabei ist, dass die Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, sich rechtlich beraten zu lassen oder ihre Rechte einzuklagen.

Bettina Krämer LL.M., DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

ArbG Stuttgart (30.04.2019)
Aktenzeichen 4 BV 251/18
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 3.7.2019.
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