Schwerbehinderung

Abmahnung erst nach Unterrichtung und Anhörung der SBV

19. August 2020 Abmahnung, EKD
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Quelle: © Doris Heinrichs / Foto Dollar Club

Die Vertrauensperson ist in allen Angelegenheiten, die schwerbehinderte Arbeitnehmer betreffen, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören. So der Kirchengerichtshof der EKD im Fall einer schwerbehinderten Mitarbeiterin in einer Einrichtung der evangelischen Kirche.

Eine schwerbehinderte Mitarbeiterin hat im März 2019 eine Abmahnung erhalten. Ihr wurde vorgeworfen, wegen einer angekündigten Krankschreibung bewusst und geplant die Arbeit verweigert zu haben.

Die Mitarbeiterin ist in einer Einrichtung der evangelischen Kirche tätig, in der bis zum 31. Dezember 2019 das Mitarbeitervertretungsgesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (MVG-K) anzuwenden war.

Die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung wurde vor Ausspruch der Abmahnung weder unterrichtet noch angehört. Mit der Klage will sie die Feststellung erreichen, dass sie vor Erteilen der Abmahnung hätte unterrichtet und angehört werden müssen.

Das sagt das Gericht

Der Kirchengerichtshof hat dem Antrag der Vertrauensperson entsprochen. Denn erstens ist die Abmahnung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers immer eine Angelegenheit, die diesen im Sinne von § 52 Abs. 2 MVG-K (bzw. § 178 Abs. 2 SGB IX) betrifft. Sie berührt den Arbeitnehmer, da sie sein Fehlverhalten behauptet, für den Wiederholungsfall Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis ankündigt und damit den Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet. Was könnte einen Arbeitnehmer mehr betreffen, als ein zu befürchtendes Ende seines Arbeitsverhältnisses?

Zweitens entfällt eine Unterrichtungs- und Anhörungsverpflichtung nach § 52 Abs. 2 MVG-K nur dann, wenn eine Angelegenheit die Belange schwerbehinderter (und gleichgestellter) Arbeitnehmer in keiner anderen Weise berührt als die nicht schwerbehinderter Beschäftigter. Aber: Es kann niemals von vornherein feststehen, dass das mögliche Fehlverhalten des Arbeitnehmers und die behinderungsbedingte Beeinträchtigung nichts miteinander zu tun haben. Es besteht immer die Möglichkeit eines Zusammenhangs mit der Schwerbehinderung. Die Vertrauensperson ist also bei einer Abmahnung schwerbehinderter Arbeitnehmer immer zu beteiligen.

Rechtsgrundlage: Nach § 52 Absatz 2 MVG-K in der Fassung bis 31. Dezember 2019 ist die Vertrauensperson der Schwerbehinderten von der Dienststellenleitung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe berühren, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung zu hören; die getroffene Entscheidung ist ihr unverzüglich mitzuteilen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmer sollten Sie auf Ihr Unterrichtungs- und Anhörungsrecht bestehen. So können Sie vermeiden, dass eine Entscheidung des Arbeitgebers die Belange schwerbehinderter Menschen beeinträchtigt. Sie wirken auf eine sachdienliche Behandlung hin, wenn die Belange eines schwerbehinderten Menschen für die Entscheidung des Arbeitgebers erheblich sind.

Ob die Erteilung einer Abmahnung einen (mittelbaren) Zusammenhang mit der Schwerbehinderung hat, obliegt nicht der Entscheidung des Arbeitgebers, der Hintergrund und Ursache einer Pflichtverletzung häufig nicht kennen wird. Erst Sie als Vertrauensperson haben die Möglichkeit, z.B. durch Anhörung des schwerbehinderten Menschen, einen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung festzustellen. Sie sollten dann die dem Dienstgeber vor der Erteilung einer Abmahnung einen etwaigen Zusammenhang mit der Schwerbehinderung vorzutragen, damit dieser seine Entscheidung überdenken kann.
 

Hinweis: In den niedersächsischen Ev.-luth. Landeskirchen gilt seit dem 1. Januar 2020 (aufgrund des MVG-EKD-Anwendungsgesetzes) das MVG-EKD anstelle des MVG-K. Die Landessynode der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und die Synoden der Ev.-luth. Landeskirchen in Braunschweig, Schaumburg und Oldenburg haben im November 2019 ein Kirchengesetz zur Neuordnung des Mitarbeitervertretungsrechts und der Gerichtsbarkeit in mitarbeitervertretungsrechtlichen Streitigkeiten beschlossen. Damit ersetzt das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) in seiner jeweils geltenden Fassung das Mitarbeitervertretungsgesetz der Konföderation (MVG-K).

© bund-verlag.de (is)

Quelle

Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland (17.02.2020)
Aktenzeichen II-0124/40-2019
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