Wettbewerb

Abwerben am Arbeitsplatz ist tabu

23. Oktober 2018
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Quelle: pixabay

Bei anderen Firmen Mitarbeiter abzuwerben, gehört zwar zum freien Wettbewerb. Passiert das allerdings während der Arbeitszeit, ist es wettbewerbswidrig. Dann spielt es auch keine Rolle, ob der Arbeitnehmer per Festnetztelefon oder privatem Handy kontaktiert wird, so das OLG Frankfurt.

Zwei bundesweit agierende Personaldienstleistungsunternehmen waren wegen Abwerbeversuchen vor Gericht gelandet. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktierte einen Mitarbeiter der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal auf dessen privatem Handy zur üblichen Arbeitszeit, um ihm eine Arbeitsstelle anzubieten. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, erfolgten nicht.

Grundsätzlich sei das Abwerben von Mitarbeitern eines anderen Unternehmens Bestandteil des freien Wettbewerbs. Unzulässig seien jedoch Abwerbemaßnahmen, wenn die Ungestörtheit der Betriebsabläufe beeinträchtigt werde, so das OLG Frankfurt.

Erste Kontaktaufnahme ist erlaubt

Ein Anruf sei noch zumutbar, wenn er nur der ersten kurzen Kontaktaufnahme diene, bei welcher sich der Anrufer bekannt macht, den Zweck seines Anrufs mitteilt und das Interesse an einem vertieften Kontakt abfragt. Weitere Kontakte am Arbeitsplatz seien hingegen wettbewerbsrechtlich unzulässig: Das OLG stellt klar: Ein Personalberater, der einen Mitarbeiter am Arbeitsplatz telefonisch zum Zwecke der Abwerbung anspricht, betreibt im Betrieb des Arbeitgebers eine gegen diesen gerichtete Werbung zu Gunsten eines Wettbewerbers – das muss der Wettbewerber nicht dulden.

Grundsätze gelten für Festnetz und Handy

Diese höchstrichterlichen Grundsätze gelten auch bei Abwerbeanrufen auf dem privaten Handy. In diesem Fall werde zwar nicht die technische Infrastruktur des Arbeitgebers beansprucht. Dieses Argument habe jedoch durch die Veränderung in der Arbeitswelt deutlich an Gewicht verloren, meint das OLG. Zwar wisse der Anrufer in diesem Fall nicht, ob sich der Angerufene am Arbeitsplatz befinde. Das müsse er aber zuerst zwecks Verhinderung des wettbewerbswidrigen Verhaltens abfragen, da sonst ein Eingriff in die betriebliche Sphäre dessen Arbeitgebers vorliege.

bund-verlag.de (mst)

Quelle

OLG Frankfurt (09.08.2018)
Aktenzeichen 6 U 51/18
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