Arbeitsschutz

Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz

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Quelle: © photo 5000 / Foto Dollar Club

Die Arbeitsbedingungen verbessern, gute Arbeit umsetzen: Der Betriebsrat hat im Arbeits- und Gesundheitsschutz viele Gestaltungsoptionen. Das Arbeitsschutzrecht verleiht den Gremien in Kombination mit dem Betriebsverfassungsgesetz starke Initiativ- und Mitbestimmungsrechte. In »Gute Arbeit« 6-7/2022 lest Ihr, wie das systematisch anzugehen ist.

Neue Betriebsratsgremien stehen vor der Frage: Wie bearbeiten wir den Arbeits- und Gesundheitsschutz möglichst systematisch? Was ist in der neuen Wahlperiode dringend anzugehen? Wie stellen wir uns auf? Ein Beitrag in »Gute Arbeit« 6-7/2022 beschreibt die Grundlagen für den Einstieg, in Recht und Praxis, damit (zuständige) BR-Mitglieder einen guten Start hinlegen können – mit Praxistipps und anhand von Checklisten. Ergänzend dazu gibt es eine große Checkliste in der Heftmitte zum Heraustrennen (S. 31–34).

Grundlagen im Arbeitsschutz

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wird oft als das »Grundgesetz« im Arbeits- und Gesundheitsschutz bezeichnet; anhand seiner Vorgaben sollen die Arbeitssicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch adäquate Schutzmaßnahmen gewährleistet und verbessert werden.

Dazu hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen am Arbeitsplatz kontinuierlich mit der Gefährdungsbeurteilung (§§ 5, 6 ArbSchG) zu erfassen, zu beurteilen und mit Maßnahmen zu mindern oder – besser – zu beseitigen. Der Arbeitgeber muss das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung – als Herzstück im Arbeitsschutz – mit allen Schritten, den Ergebnissen und den umgesetzten Maßnahmen dokumentieren. Und er muss die Beschäftigten über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung unterrichten: also über die Gefährdungen und die umgesetzten Schutzmaßnahmen. Die Beschäftigten – auch die Leiharbeitskräfte – sind auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen (§ 12 ArbSchG).

Mitbestimmt und beteiligungsorientiert

Bei der Gefährdungsbeurteilung müssen die Beschäftigten einbezogen werden, denn deren Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssituation sind anzuhören. Für alle Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz muss der Arbeitgeber eine geeignete Arbeitsschutzorganisation aufbauen und dafür sorgen, dass Maßnahmen zur Zielerreichung, also Schutz und Sicherheit bei der Arbeit, von den betrieblichen Führungsstrukturen angestrebt und beachtet werden. Außerdem ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber im Arbeits- und Gesundheitsschutz Gestaltungsspielraum zugestanden. Dieser Spielraum eröffnet dem Betriebsrat ein umfangreiches Handlungs- und Gestaltungsfeld: Der BR hat immer mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1, Nr. 7 BetrVG), wenn für den Arbeitgeber keine abschließende (feststehende, konkrete) gesetzliche Regelung besteht, also keine bestimmte Vorgehensweise oder Arbeitsschutzmaßnahme vorgeschrieben ist, sondern eine »ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift« vorliegt. Das ist meistens oder oft der Fall und bietet die weitreichenden Gestaltungsoptionen.

Der Betriebsrat hat nach Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

  • Überwachungspflichten, wie und ob der Arbeitgeber die Gesetze und Verordnungen zugunsten der Beschäftigten einhält (§ 80 Abs. 1 BetrVG)
  • Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7
  • sowie Initiativrechte (allgemein nach § 80 Abs. 2 BetrVG, erzwingbar in Bezug auf den Arbeitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Mit seinen Aufgaben und Mitbestimmungsrechten ist der Betriebsrat Teil der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation. Er achtet u. a. auf

  • die Mitbestimmung und Ausgestaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzaufgaben sowie deren betriebliche Organisation
  • auf die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen an allen Arbeitsplätzen
  • auf die »Qualität« der Zusammenarbeit aller Arbeitsschutzexpertinnen und -experten bzw. der zuständigen Führungskräfte und Beauftragten.

Weitere Informationen

Den umfassenden Beitrag von S. Stockhausen (†) mit vielen Checklisten lesen: »Neu im Betriebsrat: Aktiv im Arbeits- und Gesundheitsschutz«, »Gute Arbeit« 6-7/2022 (S. 8-14). Vier weitere Beiträge im Titelthema »Nach der Wahl – Mitbestimmen im Arbeitsschutz«:

  • M. Wulff: »Arbeitsschutzziele durchsetzen – aber wie?« (S. 15-19).
  • E. Klengel: » Was ist neu im Betriebsverfassungsgesetz?« (S. 20-23).
  • Prof. Dr. S. Fortunato, Prof. Dr. C. Trippel: »Ermittlung psychischer Gefährdungen« (S. 24-27).
  • A. Herbst: »Der Arbeitsschutzausschuss« (S. 28-30).

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