Krankenversicherung

Anspruch auf Aufnahme in Krankenversicherungssystem innerhalb der EU

30. Juli 2021
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Quelle: © Gina Sanders / Foto Dollar Club

Man stelle sich vor, man zieht als EU-Bürger*in in einen anderen EU Mitgliedstaat und ist dort zunächst arbeitslos. Lässt das EU-Recht zu, dass man in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung des Aufnahmemitgliedstaats hat? Laut einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Nein!

Nach Lettland zu Frau und Kindern

Ein italienischer Ingenieur, mit einer lettischen Staatsangehörigen verheiratet, verließ Italien und zog nach Lettland, um dort mit seiner Frau und ihren beiden minderjährigen Kindern zusammenzuleben. Durch den Umzug verlor er seine italienische Krankenversicherung. In Lettland war er zunächst arbeitslos. Kurz nach seiner Ankunft beantragte er beim lettischen nationalen Gesundheitsdienst, ihn in das öffentliche System der lettischen gesetzlichen Krankenversicherung aufzunehmen.

Sein Antrag wurde abgelehnt, da er zu keiner der Kategorien der Empfänger staatlich finanzierter Leistungen der Gesundheitsversorgung gehöre, weil er weder Arbeitnehmer noch Selbständiger in Lettland sei. Seine Klage gegen die ablehnende Entscheidung der lettischen Behörden wurde vom Bezirksverwaltungsgericht und in zweiter Instanz vom Regionalen Verwaltungsgericht abgewiesen. Dagegen legte er Rechtsmittel ein und der nun mit der Sache befasste Oberste Gerichtshof von Lettland beschloss, den EuGH zu fragen, ob die Ablehnung des Antrags mit dem Unionsrecht in den Bereichen der Unionsbürgerschaft und der sozialen Sicherheit vereinbar ist.

Die EuGH-Entscheidung

Die Große Kammer des EuGH (15 Richter*innen!) entschied, dass das Europarecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die wirtschaftlich nicht aktive Unionsbürger, die in ihrer Eigenschaft als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats unterliegen und ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet dieses Staates aufzuhalten, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ausüben, von dem Recht ausschließen, dem öffentlichen Krankenversicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats beizutreten.

Unterscheidung zwischen »Leistungen bei Krankheit« und »Leistungen der sozialen und medizinischen Fürsorge«

Zu diesem Ergebnis gelangte die Große Kammer aufgrund folgender Überlegungen:

Erstens: Die EU-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist auf Leistungen der Gesundheitsversorgung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden anwendbar. Staatlich finanzierte Leistungen, die ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit Personen gewährt werden, die zu den in den nationalen Rechtsvorschriften definierten Empfängern gehören, sind »Leistungen bei Krankheit« im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Sie sind nicht Leistungen der »sozialen und medizinischen Fürsorge«, die von deren Geltungsbereich ausgenommen sind.

Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 gehen nationalem Recht vor

Zweitens: Nach dem durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen System von Kollisionsnormen zur Bestimmung des auf den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit anwendbaren nationalen Rechts unterliegen wirtschaftlich nicht aktive Personen grundsätzlich den Rechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten sind bei der Festlegung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit verpflichtet, das geltende Unionsrecht zu beachten. Insbesondere sind die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 für die Mitgliedstaaten zwingend, d. h., die Mitgliedstaaten können nicht bestimmen, inwieweit ihre eigenen Rechtsvorschriften oder die eines anderen Mitgliedstaats anwendbar sind. Folglich darf ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger, für den nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten, nicht nach seinen nationalen Vorschriften den Beitritt zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem verweigern.

Zugang muss nicht unentgeltlich, aber darf auch nicht übermäßig schwierig sein

Drittens: Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2004/38 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, muss ein wirtschaftlich nicht aktiver Unionsbürger während der gesamten Dauer eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten und weniger als fünf Jahren im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für sich und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, damit er die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen muss. Das bedeutet laut EuGH, dass der Aufnahmemitgliedstaat eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers vorsehen kann, dass der Zugang zu diesem System nicht unentgeltlich ist, um zu verhindern, dass dieser Unionsbürger die öffentlichen Finanzen dieses Mitgliedstaats unangemessen in Anspruch nimmt. D

er Aufnahmemitgliedstaat hat das Recht, die Zugehörigkeit eines wirtschaftlich nicht aktiven Unionsbürgers, der sich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/38 in seinem Hoheitsgebiet aufhält, zu seinem öffentlichen Krankenversicherungssystem von Voraussetzungen abhängig machen, wie etwa davon, dass dieser Bürger eine umfassende private Krankenversicherung abschließt oder aufrechterhält, so dass dem Mitgliedstaat seine Aufwendungen für die Gesundheit zugunsten dieses Bürgers erstattet werden können, oder davon, dass der Bürger einen Beitrag zum öffentlichen Krankenversicherungssystem dieses Mitgliedstaats zahlt. In diesem Zusammenhang hat der Aufnahmemitgliedstaat jedoch über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu wachen und mithin dafür zu sorgen, dass es für diesen Bürger nicht übermäßig schwierig ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Folgen des Urteils

Der oberste Gerichtshof Lettlands wird nun dem Kläger Recht geben. Die erfreuliche Konsequenz für jede/n EU-Bürger*in, der/die der Liebe wegen oder aus sonst einem Grund legal in einen anderen EU-Mitgliedstaat zieht, ist, dass ihm/ihr die Mitgliedschaft im dortigen Krankenversicherungssystem nicht vorenthalten werden darf, selbst wenn er/sie arbeitslos ist.

Autor:

Torsten Walter, LL.M. (Leicester), DGB Bundesvorstand

Quelle

EuGH (15.07.2021)
Aktenzeichen C‑535/19
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