Mitbestimmung

Vollständige Lohnliste für den Betriebsrat

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Quelle: magele_Dollarphotoclub

Der Arbeitgeber darf dem Betriebsrat die Listen mit Bruttolöhnen und -gehältern nicht anonymisiert vorlegen. Die Aufstellung muss auch die Vor- und Nachnamen der Beschäftigten enthalten. Von Yuliya Zemlyankina.

Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Kliniken und Rehaeinrichtungen. In der Vergangenheit galt für die Beschäftigten ein Manteltarifvertrag, der jedoch gekündigt wurde. Es kam noch zu keinem neuen Tarifabschluss.

Der im Klinikum der Stadt P bestehende Betriebsrat richtete einen Betriebsausschuss ein und bat die Arbeitgeberin um die Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten. Dem kam die Arbeitgeberin nach und legte dem Betriebsausschuss anonymisierte Bruttoentgeltlisten in Anwesenheit ihrer Personalmanagerin zur Einsicht vor. Die Listen enthielten Angaben zur Dienstbezeichnung, Geschlecht, Alter, Grundgehalt, Zulagen und ständigen Bezügen, jedoch keine Namen und Vornamen der entsprechenden Beschäftigten. Hiergegen wehrte sich der Betriebsrat bislang mit Erfolg vor Gericht.

Bruttoentgeltlisten dürfen nicht anonymisiert werden

§ 80 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz BetrVG verlangt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat. Der 2. Halbsatz dieser Vorschrift stellt dabei fest:

… in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass diese Bruttoentgeltlisten auch Namen und Vornamen der Beschäftigten enthalten müssen.

Nicht der Wortlaut, sondern Sinn und Zweck der Vorschrift entscheidend

Die Arbeitgeberin berief sich zutreffend darauf, dass § 80 Abs. 2 Satz.2 BetrVG ein Recht auf die Nennung von Vor- und Zunamen in den Listen nicht ausdrücklich vorsieht.

Das LAG entschied jedoch, dass sich eine solche Pflicht zwar nicht aus dem Wortlaut, wohl aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt.

Einsichtsrecht des Betriebsrats

Der Zweck des Einsichtsrechts dient der Prüfung, ob die Tarifverträge und die Grundsätze des § 75 Abs. 1 BetrVG eingehalten werden. Der Betriebsrat hat eine in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geregelte Überwachungspflicht. Danach muss er überprüfen können, ob sich der Arbeitgeber bei seiner Entgeltgestaltung tatsächlich an die Gesetzesregelungen, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen hält.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgabe benötigt der Betriebsrat Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütung und muss feststellen können, welche Vergütungsbestandteile welchen Beschäftigten zuzuordnen sind. Ohne Vor- und Zunamen ist eine solche Zuordnung nicht möglich.

Vom Betriebsrat kann auch nicht verlangt werden, in »detektivischer Kleinarbeit« anhand der Daten zu versuchen herauszufinden, welche Vergütungstatbestandteile welchen Beschäftigten zuzuordnen sind.

Praxistipp

Der Betriebsausschuss ist berechtigt nach § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG in die Listen „Einblick“ zu nehmen. Das beinhaltet nicht das Recht auf die Aushändigung, (Foto)kopieren oder auf die Speicherung der Listen als Daten. Die Listen können aber in ausgedruckter Form oder an einem Bildschirm angeschaut werden und es ist erlaubt, sich dabei Notizen zu machen. Dies hindert die Parteien nicht, in einer Betriebsvereinbarung die Übergabe der Listen zu vereinbaren.

Der Betriebsausschuss hat dabei das Recht, allein und unbeaufsichtigt Einblick in die Listen zu nehmen. Auf die Tatsache, dass die Personalmanagerin bei der Einsichtnahme der anonymisierten Listen anwesend war, kam es in dem besprochenen Fall nicht an. Die Anwesenheit der Personalmanagerin führte aber dazu, dass das LAG in seiner Entscheidung die Arbeitgeberin darauf hingewiesen hat, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seiner Einsichtnahme nicht kontrolliert werden darf.

Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH

Lesetipp:

Mehr zur Beteiligung des Betriebsrats lesen Sie unter:

Betriebsrat > Mitbestimmung > Basiswissen > 7. Was heißt Mitbestimmung bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung?

Quelle

LAG Hamm (19.09.2017)
Aktenzeichen 7 TaBV 43/17
Diese Entscheidungsbesprechung ist Bestandteil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat 1/2018 vom 17.1.2018.
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