Kündigungsschutz

Arbeitgeber darf Sonderkündigungsschutz nicht verschweigen

29. Januar 2020
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Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Anhörung nicht mit, dass der Arbeitnehmer tariflichen Sonderkündigungsschutz genießt, ist die Kündigung unwirksam. Auch ein irrtümliches Verschweigen geht zu Lasten des Arbeitgebers. Von Yuliya Zemlyankina.

Darum geht es:

Die Arbeitgeberin kündigte den Kläger aufgrund des Verdachtes grober arbeitsvertraglicher Pflichtverletzung außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Im Rahmen der Anhörung zu dieser Kündigung informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat allerdings nicht darüber, dass der Arbeitnehmer einen tariflichen Sonderkündigungsschutz genießt und daher nur außerordentlich gekündigt werden konnte.

Das sagt das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) erklärte die Kündigung deshalb für unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Kündigung nicht nur dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht anhört, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber das Gremium nicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz  -BetrVG).

Die Regelung  bezweckt, dem Betriebsrat ein vollständiges Bild von den Kündigungsumständen zu vermitteln, damit dieser sachgemäße Stellung nehmen kann. Zu einer vollständigen Unterrichtung gehören Informationen über alle Tatsachen, die Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen Kündigung sprechen können - und natürlich die rechtlichen Rahmenbedingungen des Arbeitsverhältnisses.

Unvollständigkeit geht zu Lasten des Arbeitgebers

Ein Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gilt zugunsten des Arbeitnehmers und gehört deshalb zu den Tatsachen, die für die Betriebsratsanhörung von Bedeutung sind. Nimmt der Arbeitgeber irrtümlich an, dass der tarifliche Sonderkündigungsschutz nicht besteht, muss er dies darlegen und beweisen. Da dies hier nicht erfolgt ist, war die Anhörung unvollständig, fehlerhaft und die Kündigung nach § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam.

Strenge Zwei-Wochen-Frist

Außerdem muss der Arbeitgeber im Rahmen der Betriebsratsanhörung zur außerordentlichen Kündigung auch Angaben zur Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) machen. Denn der Betriebsrat muss aufgrund dieser Angaben selbstständig prüfen können, ob diese Frist eingehalten wurde. Auch dies versäumte die Arbeitgeberin in dem Fall, sodass die Anhörung auch aus diesem Grund fehlerhaft war und die Kündigung deshalb unwirksam war.

Verfahren ist noch nicht beendet

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. In nächster Instanz wird das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber entscheiden, ob dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung zu einer außerordentlichen Kündigung ein bestehender Sonderkündigungsschutz mitzuteilen ist (Aktenzeichen beim BAG: 2 AZR 678/19).

Praxistipp:

Auch für Mitglieder des Betriebsrats ist die ordentliche Kündigung gesetzlich ausgeschlossen, außer in Fällen der Betriebsstilllegung. Der Arbeitgeber kann Betriebsratsmitglieder nur außerordentlich kündigen.

Die Kündigung bedarf dann nicht nur eines wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB), sondern auch der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 Abs. 1 BetrVG). Auch in diesem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebsrat ordnungsgemäß zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung anhören. Er muss den Betriebsrat gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG über die Person, die Art und die Gründe der Kündigung vollständig informieren. In diesem Fall hat der Betriebsrat drei Tage Zeit, sich zu der Anhörung des Arbeitgebers und des Zustimmungsantrages zu äußern. Schweigt der Betriebsrat, gilt dies jedoch nicht als Zustimmung.

Yuliya Zemlyankina, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Hamm (24.07.2019)
Aktenzeichen 4 Sa 143/19
Sie erhalten diese Entscheidungsbesprechung als Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat vom 29.1.2020.
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