Gesundheitsschutz

BAG: Arbeitgeber haftet nicht für Impfschaden

Impfung Spritze Patient Gesundheit Gesundheitsschutz Arzt
Quelle: wwwpixabay.com/de

Der Arbeitgeber haftet nicht für einen Schaden, den ein Arbeitnehmer durch eine vom Betriebsarzt verabreichte Grippeimpfung erleidet. Der Behandlungsvertrag kommt zwischen Betriebsarzt und Arbeitnehmer zustande. Verletzt der Betriebsarzt seine Aufklärungspflicht, ist dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten – so das BAG.

Die Klägerin war von Mai 2011 bis Mai 2012 bei der Beklagten, die ein Herzzentrum betreibt, als Angestellte in der Abteilung Controlling beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte eine Ärztin als freiberufliche Betriebsärztin verpflichtet.

Am 8.11.2011 führte die Betriebsärztin in den Räumen der Arbeitgeberin für alle interessierten Mitarbeiter eine Grippeschutzimpfung durch. Danach behauptete die Klägerin, sie habe einen Impfschaden erlitten. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie die angebotene Impfung abgelehnt.

Sie erhob Klage und forderte Schmerzensgeld von ihrer früheren Arbeitgeberin. Weiterhin wollte sie vom Gericht feststellen lassen, dass die Arbeitgeberin alle materiellen und immateriellen Schäden ersetzen muss, die ihr aus der Influenza-Impfung noch entstehen.

Keine Pflichtverletzung der Arbeitgeberin

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) haben die Klage abgewiesen (zuletzt LAG Baden-Württemberg 6.6.2016 - 9 Sa 11/16 -). Auch beim Bundesarbeitsgericht blieb die Klägerin erfolglos.

Die Arbeitgeberin hafte nicht für den behaupteten Impfschaden, denn sie habe gegenüber ihrer früheren Angestellten keine Pflichten verletzt, entschieden die Richter.

Beratungspflicht liegt allein beim Betriebsarzt

Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei kein Behandlungsvertrag zustande gekommen, aus dem die Beklagte zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre.

Die Beklagte war auch nicht aufgrund bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Klägerin über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Sie musste sich deshalb auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.

Linktipp:

Musterbetriebsvereinbarungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz finden Sie hier:

Betriebsrat > Arbeitsschutz > Arbeitshilfen

 

Quelle

BAG (21.12.2017)
Aktenzeichen 8 AZR 853/16
BAG, Pressemitteilung Nr. 58/17 vom 21.12.2017

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit