Schmerzensgeld

Arbeitgeber muss Auszubildender 150.000 Euro bezahlen

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Quelle: nmann77_Dollarphotoclub

Für Blutentnahmen gelten strenge Sicherheitsvorschriften. Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern absichtlich nicht die vorgeschriebenen Sicherheitskanülen zur Verfügung, haftet er, wenn sich eine Mitarbeiterin bei einer Blutentnahme infiziert und an Hepatitis C erkrankt. Die Haftungserleichterung für Arbeitsunfälle gilt hier nicht. Von Bettina Krämer.

Am ersten Arbeitstag in einer Arztpraxis stach sich eine Auszubildende bei einer Blutentnahme in den Finger. Der Patient war an Hepatitis C erkrankt. Die Auszubildende infizierte sich prompt und musste mit Interferon behandelt werden. Durch die Behandlung erkrankte sie an rheumatischer Arthritis, hat schwere Lebensbeeinträchtigungen und ist schwerbehindert. Der Arzt hatte sich in seiner Praxis bewusst gegen die Verwendung der vorgeschriebenen Sicherheitskanülen entschieden. Er hatte zwar einen Vorrat der Kanülen da, die aber nicht verwendet werden durften. Obwohl die Auszubildende gesagt hatte, dass sie noch nie ohne Sicherheitskanüle Blut abgenommen habe und sich unsicher fühle, wurde ihr keine Sicherheitskanüle gegeben. Ganz im Gegenteil meinte der Arzt nur, sie solle sich Handschuhe anziehen, obwohl er wusste, dass der Patient Hepatitis C hatte. Sicherheitskanülen gab er ihr nicht.

Arbeitgeber ist für Arbeitssicherheit verantwortlich

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Er hatte hier angewiesen, keine Sicherheitskanülen zu verwenden, obwohl dies schon länger Vorschrift war und eine Verletzung und Infektion verhindert hätte. Damit hat der Arzt gegen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften verstoßen und seine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt.

Grundsätze der Arbeitgeberhaftung

Ein Arbeitgeber haftete dann, wenn einem Arbeitnehmer während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit ein Schaden entsteht. In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber hierfür aufkommen, sogenannte Arbeitgeberhaftung. Die Arbeitgeberhaftung kann Personen- und Sachschäden umfassen.

Personenschäden

Verletzt sich ein Arbeitnehmer während der Arbeit, haftet nicht der Arbeitgeber, sondern die Unfallversicherung/ Berufsgenossenschaft, vgl. § 104 SGB VII (Haftungsausschluss). Hierfür trägt der Arbeitgeber die Beiträge zu dieser Versicherung. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Arbeitgeber den Haftungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Dann muss er für Schäden selbst aufkommen und bezahlen.

Sachschäden

Für Sachschäden haftet der Arbeitgeber immer, wenn er den Schaden schuldhaft mitverursacht - also zumindest fahrlässig gehandelt hat. Dies ist in der Praxis meistens nicht der Fall. 

Hat der Arbeitnehmer persönliche Dinge zur Verrichtung der Arbeit eingesetzt wie beispielsweise Handy oder PKW und dafür keine separate Vergütung erhalten, haftet der Arbeitgeber auch für diese Schäden

Arthritis als Arbeitsunfall

Im vorliegenden Fall wurden von der Unfallversicherung der Arbeitsunfall und die Erkrankung Arthritis anerkannt. Damit wäre der Arzt grundsätzlich fein aus der Haftung raus. In unserem besonderen Fall hatte er aber seine Pflichten vorsätzlich verletzt, indem er trotz Kenntnis der Infektion des Patienten und der mangelnden Erfahrung der Auszubildende eine Blutabnahme ohne Sicherheitskanüle anordnete. Daher kann er sich nicht auf das gesetzliche Haftungsprivileg berufen und musste 150. 000 € bezahlen.

Praxistipp

Ein Arbeitnehmer kann ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen seine Arbeitsleistung verweigern, das heißt, von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Dies darf er, ohne gegen seinen Arbeitsvertrag zu verstoßen, wenn der Arbeitgeber Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz nicht beachtet. In der Praxis bedeutet das: Es kann niemandem zugemutet werden, ohne Schutz mit Astbest zu arbeiten oder Blutentnahmen ohne Sicherheitskanüle durchzuführen. Sind Anweisungen des Arbeitgebers gesundheitsgefährdend, muss kein Arbeitnehmer diese verrichten.

Beschäftigte, die die Arbeit verweigern und von ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, sollten mitteilen, das und warum sie das tun. Natürlich sollte dies nachweisbar – also schriftlich – geschehen. In der Mitteilung muss genau beschreiben werden, worin die Sicherheitsgefährdung und Gesundheitsgefahr liegt und warum die Arbeitsleistung zurückbehalten wird.

Bettina Krämer LL.M., DGB-Rechtsschutz GmbH

Lesetipp:

BAG: Arbeitgeber haftet nicht für Impfschaden (bund-verlag.de, 15.1.2018)

 

 

 

Quelle

LAG Nürnberg (09.06.2017)
Aktenzeichen 7 Sa 231/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Bestandteil des Newsletters AiB Rechtsprechung für den Betriebsrat 1/2018 vom 17.1.2018.
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