Jugend- und Auszubildendenvertretung

Arbeitgeber muss JAV-Übernahme bestmöglich prüfen

Dollarphotoclub_51476502_160503
Quelle: © Picture-Factory / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss einem Jugend- und Auszubildendenvertreter, der rechtzeitig seine Übernahme verlangt, auch eine andere als die erlernte Beschäftigung anbieten. Ist eine Übernahme im Ausbildungsberuf nicht möglich, muss er prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Beklagte produziert Eisengussteile. Der Kläger absolvierte vom 1.8.2012 bis 6.1.2016 eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Seit 14.11.2014 ist er Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Mit Schreiben vom 12.10.2015 verlangte er die Weiterbeschäftigung nach Ende der Ausbildung in seinem erlernten Beruf als Elektroniker gemäß § 78 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Beklagte reagierte darauf nicht. Die Prüfung bestand der Kläger am 7.1.2016.

Eine Beschäftigung im erlernten Beruf war wegen Stellenabbaus nicht möglich. Firma. Dem früheren Azubi wurde ein unbefristeter Arbeitsvertrag als Kerneinleger angeboten. Diesen hat er unterschrieben und versah ihn mit dem Vermerk: „Unter dem Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung der vereinbarten Tätigkeit und des Verdienstes.“ Mit der Klage will der Kläger festgestellt haben, dass die Beklagte ihn als Elektroniker beschäftigen muss.

Arbeitsverhältnis nach bestandener Prüfung

Der Jugend- und Auszubildendenvertreter muss innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen. Wichtig, ist, dass das Verlangen auf Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate vor Ende der Ausbildung erfolgen muss, also auch nicht früher erfolgen darf. Dann kommt mit bestandener Prüfung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande (§ 78 a Abs. 2 BetrVG) und dies im Ausbildungsberuf.

Der Arbeitgeber seinerseits kann in diesem Fall bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende des Ausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen, festzustellen, dass kein Arbeitsverhältnis zustande kam, beziehungsweise, dass ein zustande gekommenes Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Voraussetzung dafür ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht zugemutet werden kann (§ 78 a Abs. 4 BetrVG). Es handelt sich um ein Beschlussverfahren, bei welchem Betriebsrat und Jungend- und Auszubildendenvertretung Beteiligte sind.

Im konkreten Fall hat der Kläger rechtzeitig vor Ausbildungsende die Weiterbeschäftigung verlangt. Der Arbeitgeber ging aber nicht nach § 78 a Abs. 4 vor. Er unterließ es also, zu beantragen, dass kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Aus seiner Sicht war das nicht nötig, weil er dem früheren Azubi ja einen Job angeboten hatte. Deswegen wollte er sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Übernahme berufen.

Arbeitgebers muss Angebot zu anderweitiger Beschäftigung machen

Das Gericht sagt: Zunächst war ein Arbeitsvertrag als Elektroniker zustandegekommen, weil der Kläger rechtzeitig die Übernahme verlangte. Dann aber haben beide das Arbeitsverhältnis mit dem Vertrag über die Tätigkeit als Kerneinleger geändert. Daran ändert auch der Vorbehalt nichts, den der frühere Azubi und spätere Kläger unter den Vertrag geschrieben hatte. Denn: Aus der Formulierung des Vorbehalts ist nicht erkennbar, welche rechtliche Überprüfung gemeint sein soll. Der Kläger hat damit zwar sein Einverständnis zur Beschäftigung als Kerneinleger gegeben. In der Berufungsbegründung hat er zudem erklärt, es sei ihm in jedem Falle darauf angekommen, nach Abschluss der Ausbildung nicht arbeitslos zu werden.

Der Arbeitgeber ist aber trotzdem verpflichtet, eine anderweitige Tätigkeit als die im erlernten Beruf anzubieten, so die ständige Rechtsprechung des BAG (BAG 17.2.2010 - 7 ABR 89/08 m. w. N.). Ansonsten würde dies im Bereich des § 78 a BetrVG zu einem „Alles-oder-nichts“ Prinzip führen. Im Klartext: Selbst wenn es eine - andere - Beschäftigung außerhalb des eigentlichen Ausbildungsberufes geben würde, müsste der Arbeitgeber das Nichtzustandekommen feststellen lassen, beziehungsweise das Auflösungsverfahren nach § 78 a BetrVG durchführen. Am Ende würde in diesen Fällen das Ausbildungsverhältnis durch die Gerichtsentscheidung enden, obwohl eine andere Beschäftigung möglich gewesen wäre. Das wird aber dem gesetzlichen Schutz für Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht gerecht.

Praxistipp:

  1. Innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende müssen Jugend- und Auszubildendenvertreter schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen, gegebenenfalls die Bereitschaft erklären, zu anderen als den in § 78 a BetrVG genannten Bedingungen zu arbeiten.
  2. Frühzeitig den Betriebsrat ins Boot holen. Dieser hat den besten Überblick über freie Stellen und sonstige Beschäftigungsmöglichkeiten. Er kann selbst durch ein Schreiben den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung auffordern und auch konkrete Stellen zur Beschäftigung benennen. Die Suche nach einem freien Arbeitsplatz erfolgt aber nur im Betrieb und nicht im ganzen Unternehmen. Lehnt der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ab und führt das Verfahren nach § 78 a BetrVG durch, sollte der Betroffene sich sofort Rechtsbeistand holen.
  3. Bietet der Arbeitgeber nur eine befristete Beschäftigung an, so kann dies unter dem Vorbehalt der Prüfung der Befristung angenommen werden. Es muss aber klar gemacht werden, dass ein Recht auf unbefristete Beschäftigung besteht.

Margit Körlings, DGB Rechtsschutz GmbH

Quelle

LAG Hamm (09.05.2017)
Aktenzeichen 7 TaBV 125/16
Diese Entscheidungsbesprechung ist Teil des Newsletters AiB Rechtsprechung für Betriebsräte vom 6.12.2017.
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit