Doppelbelastung

Arbeitsbelastung von Betriebsräten

02. Oktober 2020 Arbeitsbelastung
Mobbing_3_54928624
Quelle: © Picture-Factory / Foto Dollar Club

Betriebsratsmitglieder ohne volle Freistellung müssen das Mandat mit der beruflichen Tätigkeit in Einklang bringen. Das ist nicht einfach und führt oft dazu, dass sich nicht freigestellte Betriebsräte überlastet fühlen. Mit welchen Tipps es besser gelingen kann, zeigt Ihnen Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2020.

Der Gesetzgeber verlangt in § 37 Abs. 2 BetrVG, dass Mitglieder des Betriebsrats je nach Umfang und Art des Betriebs von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Daraus lässt sich ableiten, dass die Betriebsratsarbeit in der Regel Vorrang vor der beruflichen Tätigkeit hat.

Oft findet Betriebsratsarbeit kurzfristig und unplanbar statt. Doch für viele Tätigkeiten im und für das Gremium sind feste Termine eingeplant (z. B. Sitzungen, Sprechstunden, Beratungen, Ausschüsse). Damit die Mitglieder des Betriebsrats wissen, wer für welche Aufgabe zuständig ist und damit eine Verbindlichkeit hergestellt wird, sollte sich das Gremium eine Arbeitsplanung mit entsprechenden Strukturen geben. Mit einer solchen Arbeitsteilung kann auch der Arbeitgeber (z. B. in einem »Monatsgespräch« nach § 74 Abs. 1 BetrVG) darüber informiert werden, welches Betriebsratsmitglied wann und in welchem Umfang eine Freistellung beansprucht.

Überblick verschaffen

Wenn man erstmalig ein Betriebsratsmandat übernimmt, lässt sich oft schwer einschätzen, wie viel Zeit für die Betriebsratsarbeit aufgewendet werden muss. Da helfen persönliche Aufzeichnungen in einem »Betriebsratstagebuch«. Damit behalten Betriebsräte nicht nur einen Überblick über die eigene Betriebsratsarbeit und offene Themen, sondern können neben einem Nachweis auch noch erkennen, wann und wie lange sie als Beschäftigter nicht in der Abteilung zur Verfügung stehen.

Außerdem wird erkennbar, ob und wie viel Betriebsratsarbeit außerhalb der eigenen Arbeitszeit erledigt wird und beim Arbeitgeber als Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG geltend gemacht werden muss. In einem offenen Austausch innerhalb des Gremiums lässt sich anhand konkreter Daten auch darüber nachdenken, wie sich die Arbeit so aufteilen lässt, dass Einzelne nicht überlastet und andere Mitglieder nur selten zur Betriebsratsarbeit herangezogen werden.

Wie Sie am besten Ihre Betriebsratsarbeit strukturieren, richtiges Zeitmanagement und Tipps zur guten Selbstorganisation lesen Sie in der Oktober-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«. Zudem finden Sie dort eine Checkliste für zulässige und unzulässige Vereinbarkeit von beruflicher Tätigkeit und Betriebsratsamt und ein Musterschreiben zur Reduzierung des Arbeitsvolumens.

Weitere Themen in dieser Ausgabe:

  • Aktuelles: Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
  • Arbeitshilfe: 5 Schritte der Gefährdungsbeurteilung
  • Aktuelles: Arbeitgeber haftet für Ansteckung im Büro
  • Mitbestimmung bei Teilzeitarbeit
  • Rechtsprechung: GBR darf trotz Corona Präsenzsitzung abhalten

Jetzt 2 Ausgaben »Betriebsrat und Mitbestimmung« plus Online-Datenbank gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (ls)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Baustelle Renovierung Maler Leiter construction site
Unfallversicherung - Rechtsprechung

Privates Renovieren auf eigene Gefahr

Fahrrad
Gesundheit - Aus den Fachzeitschriften

Mitmach-Aktion: Mit dem Rad zur Arbeit