Arbeitsschutz

Arbeitsmedizinische Vorsorge am Arbeitsplatz

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Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Gerd Altmann (geralt)

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist selten präventiv und beratend organisiert. Die entscheidenden Rechtsgrundlagen, das Arbeitssicherheitsgesetz und die Arbeitsmedizin-Vorsorgeverordnung, werden nicht konsequent befolgt. Jetzt gibt es neue »Empfehlungen« der DGUV. Wie es richtig geht, sagt Petra Müller-Knöss in »Gute Arbeit« 8/2022.

Jahrzehntelang wurden den Betriebsärzt:innen von den Unfallversicherungsträgern die »Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen« zur Verfügung gestellt, die sogenannten G-Sätze. Das war aus zwei Gründen problematisch:

  • Sie standen teils im Widerspruch zu den geltenden Rechtsgrundlagen, dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Arbeitsmedizin-Vorsorgeverordnung (ArbMedVV).
  • Und sie waren keinesfalls rechtsverbindlich, erfreuten sich aber in der Ärzteschaft großer Aufmerksamkeit.

Die G-Sätze gehören der Vergangenheit an. Es gibt nun 50 Empfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), die die Aufgaben und die Rolle der Betriebsmediziner:innen rechtskonform präzisieren: die »DGUV-Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen«.

Die neuen DGUV Empfehlungen

Gerade die Prävention am einzelnen Arbeitsplatz, die Beratung der Beschäftigten, des Arbeitgebers, der Interessenvertretungen und aller Arbeitsschutzakteure rücken in den Empfehlungen in den Fokus. Die alten Nummerierungen sind abgeschafft. Stattdessen orientieren sich die Titel bzw. Anlässe nun an der ArbMedVV bzw. an deren Anhang. Insbesondere die ArbMedVV (von 12/2008) hatte grundlegende Veränderungen gebracht, die in der alten Publikationen nicht berücksichtigt waren.

Die Orientierung auf ärztliche Untersuchungen ist damit inhaltlich überwunden, muss aber in der Praxis der Betriebe jetzt auch umgesetzt werden. Wichtig zu wissen: Die staatliche Rechtsetzung - Gesetz oder Verordnung - hat immer Vorrang und ist der erste Orientierungspunkt.

Update der betrieblichen Praxis

Die Gremien der Interessenvertretungen tun gut daran, aus Anlass der neuen DGUV Empfehlungen die arbeitsmedizinische Praxis in ihren Einheiten zu prüfen und neu zu organisieren:

  • Gibt es Betriebsvereinbarungen, die gekündigt werden sollten, weil sie fast nur Anlässe für Untersuchungen der Beschäftigten festhalten?
  • Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge präventiv aufgestellt: mit Beratungen der Beschäftigten und Begehungen an den Arbeitsplätzen, mit Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsgestaltung?

Auch im betrieblichen Arbeitsschutzausschuss sollte das Thema behandelt werden. Kurz und knapp geht es darum: Sind die Arbeitsbedingungen so, dass gesundheitsförderliches Arbeiten möglich ist? Werden arbeitsbedingte Erkrankungen (und Berufskrankheiten) möglichst optimal präventiv vermieden?

In den Betrieben traten die Widersprüche zwischen der Anwendung der alten G-Sätze und der Arbeitsmedizin-Gesetzgebung im Laufe der Jahre immer stärker zutage. Das drückte sich auch in Konflikten aus. Beschäftigte und betriebliche Interessenvertretungen hinterfragten die Art und Weise, wie Betriebsärzt:innen ihre Aufgaben auf Grundlage der G-Sätze interpretierten. Sie stellten Fragen:

  • Was darf der Betriebsarzt?
  • Warum sollen bestimmte Untersuchungen überhaupt stattfinden? Besteht dafür eine klare Rechtsgrundlage?
  • Darf denn wirklich Blut abgenommen werden?
  • Was sollte in einer Bescheinigung nach erfolgter Untersuchung stehen?
  • Was ist der Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsfeststellung und auf welcher Grundlage finden Eignungsuntersuchungen statt?

Was rechtlich gilt

Vor Untersuchungen haben Betriebsärzt:innen deren medizinische Erforderlichkeit stets zu prüfen. Sie klären Beschäftigte (gemäß § 6 ArbMedVV) über Inhalte, Zweck und Risiken auf und dürfen nicht gegen deren Willen vorgehen. Über die Verwendung der Gesundheitsdaten, die im Rahmen eines Vorsorgeanlasses gewonnen werden, entscheidet einzig der/die Beschäftigte.

Wer sich intensiver informieren möchte, hat dazu Gelegenheit in »Gute Arbeit«, Ausgabe 8/2022. Das Titelthema informiert über alle Basics, auch über die Frage, wann welche Untersuchungen auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt sein können.

Weitere Informationen

Den umfassenden Beitrag von Petra Müller-Knöss, »Update für die Arbeitsmedizin« lesen: »Gute Arbeit« 8/2022 (S. 15-18). Außerdem diese Beiträge im Titelthema »Neue DGUV Empfehlungen – Arbeitsmedizin und Prävention« (S.8-21):

  • M. Engelhardt-Schagen: »Paradigmenwechsel: Neue arbeitsmedizinische Perspektive« (S. 8-12).
  • J. Hedtmann, M. Nethen-Samimy, F. Struwe: »Die neuen DGUV Empfehlungen« (S. 13-14).
  • U. Faber: »Untersuchen – nur mit guten Gründen« (S. 19-21).

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