Arbeitszeit

Auch Fleischabfall-Fahrer haben einen Acht-Stunden-Tag

04. November 2019
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Quelle: fotomek_Dollarphotoclub

Kraftfahrer, die als Angestellte einer Fleischmehlfabrik Tierkadaver transportieren, dürfen grundsätzlich täglich nur acht Stunden arbeiten. Sie unterfallen dem Arbeitszeitgesetz, wie ein Urteil des OVG Münster klarstellt. 

Geklagt hatte der Betreiber einer Fleischmehlfabrik, der Lkw-Fahrer beschäftigt, die tierische Nebenprodukte von Schlachthöfen zur Fabrik des Klägers transportieren. Der Arbeitgeber war der Meinung, dass die Arbeitszeiten der Kraftfahrer wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fielen. 

Kläger scheitert vor den Verwaltungsgerichten

Die Klage hatte weder vor dem VG noch vor dem OVG Erfolg: in beiden Instanzen wurde die Geltung der täglichen Höchstarbeitszeit antragsgemäß festgestellt.

Das OVG Münster führt aus, dass weder durch einen allgemeinen Vorrang der europäischen Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten noch durch eine nach europäischem Recht mögliche mitgliedstaatliche Ausnahme für Kraftfahrer, die tierische Abfälle befördern, die in Deutschland vorgesehenen Höchstsarbeitszeiten abgeändert würden.

Kein Vorrang europäischer Normen

Diese würden durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt. Eine im europäischen Recht den Mitgliedsstaaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, befreie nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeitszeitregelungen.

Acht Stunden gelten auch für Fleisch-Fahrer

Das bedeutet: Die tägliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer beträgt laut  Arbeitszeitgesetz grundsätzlich acht Stunden täglich; die wöchentliche Höchstarbeitszeit grundsätzlich 48 Stunden, wobei das Arbeitszeitgesetz jeweils Verlängerungsmöglichkeiten eröffnet. Die allgemeinen Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Höchstarbeitszeit würden nicht dadurch verdrängt, dass für Fahrpersonal gesetzliche Sonderregelungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt seien.

Wichtig: das OVG ist damit von einer einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen und hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

OVG Münster (30.10.2019)
Aktenzeichen 4 A 1334/17
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