Betriebsratsarbeit

Aufgaben und Rechte der Betriebsratsvorsitzenden

14. Oktober 2022 Betriebsratsvorsitz
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Quelle: © Syda Productions / Foto Dollar Club

Wer den Vorsitz im Gremium hat, genießt eine gewisse Sonderstellung. Er oder sie vertritt den Betriebsrat nach außen und ist für den Arbeitgeber der wichtigste Ansprechpartner. Doch selbständig handeln darf er oder sie nicht. Welche Aufgaben hat der Vorsitz? Wer übernimmt diese bei seiner Abwesenheit? Antworten auf 9 Fragen findet Ihr in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2022.

1. Welche Aufgaben hat der oder die Betriebsratsvorsitzende?

Die Aufgaben des Vorsitzes sind vor allem organisatorischer Art. Sie ergeben sich aus verschiedenen Vorschriften im Gesetz (verstreut in § 26 ff. BetrVG). Die wichtigsten sind:

  • den Betriebsrat nach außen vertreten (z. B. gegenüber dem Arbeitgeber oder gegenüber Behörden)
  • Betriebsratssitzungen einberufen und dazu einladen
  • die Tagesordnung für die Betriebsratssitzungen aufstellen
  • die Betriebsratssitzungen leiten
  • die Betriebsversammlungen leiten.

In Betriebsräten mit weniger als neun Mitgliedern kann dem oder der Vorsitzenden die Erledigung der laufenden Geschäfte (§ 27 Abs. 3 BetrVG) insgesamt übertragen werden. Eine über diese organisatorischen Geschäfte hinausgehende Pauschalermächtigung für das Erledigen sämtlicher betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben ist allerdings nicht zulässig. So wäre es rechtswidrig, den Vorsitzenden damit pauschal zu beauftragen, alle Monatsgespräche, alle Mitbestimmungsangelegenheiten für personelle Einzelmaßnahmen oder alle Fragen zur Arbeitszeit zu erledigen. Für diese vielfältigen betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben ist jeweils eine ausdrückliche Genehmigung durch den Betriebsrat für jeden Einzelfall erforderlich (für den gesamten Komplex: Wedde in DKW-BetrVG Kommentar § 26, Rn. 20).

2. Ist der Vorsitz eine Art »Vertreter« des Betriebsrats?

Ja durchaus – allerdings mit Einschränkungen. Der oder die Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach außen – allerdings nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Der oder die Vorsitzende ist nicht Vertreter des Betriebsrats »im Willen«, sondern nur Vertreter »in der Erklärung«. Vorsitzende haben keine eigene Entscheidungsmacht, sondern sie handeln in Ausübung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse.

Überschreitet der Vorsitz seine Vertretungsbefugnis, indem er z. B. ohne Beschlussfassung eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet oder eine Erklärung abgibt, ist diese für den Betriebsrat nicht bindend. Dies hat das BAG in einer wichtigen Entscheidung kürzlich definitiv geklärt (BAG 8. 2. 2022 – 1 AZR 233/21). Der Betriebsrat hat allerdings immer die Möglichkeit, eine einseitige Erklärung des Betriebsratsvorsitzes nachträglich zu genehmigen. Die Genehmigung wirkt dann im Falle einer Betriebsvereinbarung auf diese zurück.

Der Vorsitz vertritt den Betriebsrat zudem auch bei der Entgegennahme von Erklärungen des Arbeitgebers, der Beschäftigten oder anderer Gremien. Wird eine Erklärung gegenüber einem anderen Betriebsratsmitglied abgegeben, ist dieses nur Bote. So wird z. B. die Anhörung des Betriebsrats bei einer Kündigung oder sonstigen personellen Einzelmaßnahme wirksam, wenn sie dem Vorsitz oder dem Gremium insgesamt zugeht.

3. Wer übernimmt die Aufgaben des Betriebsratsvorsitzes bei Abwesenheit?

Ist der oder die Betriebsratsvorsitzende nicht da oder verhindert, (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Elternzeit, Dienstreise usw.), übernimmt der stellvertretende Vorsitz dessen Aufgaben in vollem Umfang. Dieser vertritt den Betriebsratsvorsitz so lange, bis dieser wieder zurückkehrt. Wenn der oder die Betriebsratsvorsitzende und die Stellvertretung gleichzeitig abwesend sind, muss der Betriebsrat durch einen Beschluss regeln, wer ihre Aufgaben übernimmt.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« Ausgabe 10/2022 beantworten wir außerdem folgende Fragen:

  • 4. Können auch einfache Mitglieder das Gremium vertreten?
  • 5. Ist der Vorsitz den übrigen Mitgliedern gegenüber weisungsbefugt?
  • 6. Ist der Vorsitz verpflichtet, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung zu setzen?
  • 7. Welche Folgen haben Pflichtverletzungen des oder der Betriebsratsvorsitzenden?
  • 8. Kann der Betriebsrat den Betriebsratsvorsitz »loswerden«?
  • 9. Ist der oder die Betriebsratsvorsitzende eine Beratungsstelle für Beschäftigte?

Abonnenten können den vollständigen Beitrag hier lesen. Zudem gibt es eine Checkliste zum Betriebsratsvorsitz und eine Übersicht zu wichtiger Rechtsprechung.

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